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Feststellung des Nichtbestehens eines Versicherungsverhältnisses
1. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges sind die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruchs maßgeblich. Voraussetzung ist, dass der Kläger einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch im Sinne des § 1 JN erhebt.
2. Beruht die Feststellung des Nichtbestehens eines Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten auf der Entscheidung („Zuweisungsverfügung“) einer schweizerischen Verwaltungsbehörde und daher unzweifelhaft auf einem hoheitlichen Akt (vgl Art 6 iVm Art 3 Schweizer KVG), fehlt es an der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsweges.
Die Beklagte ist ein Versicherer mit Sitz in der Schweiz. Sie wurde als sozialer Krankenversicherer vom Bundesamt für Gesundheit anerkannt, wird im Verzeichnis der zugelassenen Krankenversicherer unter der BAG-Nr 509 geführt und betreibt ausschließlich die soziale Krankenversicherung im Sinne des Schweizer Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Schweizer KVG).
Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er begann im Mai 2018 eine Beschäftigung als Leiharbeiter bei einer GmbH in D. und wurde anschließend zu einer AG in A. als Arbeitskraft entsandt.
Die Kontrollstelle für Krankenversicherungen der Ge...