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Unwirksamkeit der Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages
1. Die Kündigung ist eine einseitige vertragsgestaltende Willenserklärung eines Vertragspartners, die darauf gerichtet ist, den Vertrag zu beenden. Aus der Kündigung muss klar und unzweideutig zu erkennen sein, dass eine Lösung des Vertragsverhältnisses für die Zukunft beabsichtigt ist. § 914 ABGB gilt auch für einseitige Willenserklärungen.
2. Der Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht das Versicherungsverhältnis in besonderem Maß.
3. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherer infolge des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der vorliegenden objektiven Unklarheit der Kündigungserklärung zur Aufklärung durch Nachfrage beim Versicherungsnehmer verpflichtet gewesen wäre.
Zwischen der Beklagten und der Klägerin einerseits sowie deren Ehegatten andererseits bestanden mehrere Versicherungsverträge. Die Klägerin hatte mit der Beklagten einen Lebens- und einen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen. In der Krankenversicherung war ihr Ehemann mitversichert. Der Ehegatte der Klägerin hatte bei der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag, einen Kfz-Haftpflicht- und einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen. In der Unfallversicherung war die Klägerin...