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Rechtsschutzversicherung und Eintritt des Versicherungsfalles
Art 2.3 und Art 19.2.1 ARB 2005
Für den Eintritt des Versicherungsfalles ist hier unbestritten Art 2.3 ARB 2005 maßgeblich. Der Verstoß ist im Falle des serienmäßigen Einbaus eines nicht rechtskonformen Bauteils in eine Sache der Zeitpunkt des Kaufs der mangelhaften Sache durch den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall ist daher der Erwerb des Fahrzeugs, weil sich erst damit die vom Rechtsschutzversicherer in Bezug auf den Versicherungsnehmer konkret übernommene Gefahr zu verwirklichen beginnt.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2005) zugrunde liegen.
Aus der Begründung des OGH:
1.1. Die ARB 2005 decken wegen der schweren Überschaubarkeit und Kalkulierbarkeit sowie der Größe des Rechtskostenrisikos im gesamten Bereich des privaten wie auch öffentlichen Rechts nur Teilgebiete ab. Eine universelle Gefahrenübernahme, bei der der Versicherer jeden beliebigen Bedarf des Versicherungsnehmers nach Rechtsschutz decken müsste, ist in Österreich nicht gebräuchlich. Die ARB 2005 sind einerseits in die „Gemeinsamen Bestimmungen“ (Art 1 bis Art 16 ...