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VwGH vom 11.12.2003, 2000/14/0165

VwGH vom 11.12.2003, 2000/14/0165

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des G S in P, vertreten durch Dr. Günther Klepp, Dr. Peter Nöbauer und Dr. Franz Hintringer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 28, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , RV- 045.95/1-7/1995 und RV-289.97/1-7/1997, betreffend Haftung für Abzugsteuer nach § 99 EStG hinsichtlich der Jahre 1989 bis 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Jahre 1989 und 1991 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Hinsichtlich der Jahre 1990 und 1992 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Jahre 1993 und 1994 bleibt der angefochtene Bescheid als unbekämpft unberührt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.185,96 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt eine "Konzertdirektion". Nach abgabenbehördlichen Prüfungen zog ihn das Finanzamt bescheidmäßig zur Haftung für Abzugsteuer gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 iVm § 100 EStG 1988 heran. Die Haftung betrifft - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist - folgende Vorgänge:

1. Zahlungen an im Ausland befindliche Künstleragenturen für in Österreich abgehaltene Konzerte:

Im Jahr 1989 erfolgte eine Zahlung von 140.500 S an die Prago Concert in Prag für einen Auftritt des Sängers Karel Gott. Im Jahr 1991 erfolgte eine Zahlung von 259.875 S an die B & R AG mit Sitz in der Schweiz für einen Auftritt der Sängerin Nana Mouskouri.

2. Zahlungen an Theater-AG für Theateraufführungen in Österreich:

Für Aufführungen der Scala Theater AG erfolgten Zahlungen von

648.500 S 161.322,06 S und 137.060 S im Jahr 1989, von 258.934,80 S im Jahr 1990, von 280.000 S im Jahr 1991 und von 96.155 S im Jahr 1992.

In der Berufung gegen die Haftungsbescheide begehrte der Beschwerdeführer, die Haftung für die in Rede stehende Abzugsteuer "auf Null zu stellen". Der so genannte "Künstlerdurchgriff" komme im Beschwerdefall nicht zur Anwendung. Selbst bei Zulässigkeit des "Künstlerdurchgriffs" bestehe das Besteuerungsrecht nur hinsichtlich der Einkünfte der Künstler als Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen, nicht jedoch hinsichtlich der Einkünfte der ausländischen Produzenten (Gewerbetreibenden), zumal diese nicht über eine Betriebsstätte im Inland verfügten (Hinweis auf das hg Erkenntnis vom , 91/13/0222, 0203). Das Finanzamt sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das gesamte geleistete Entgelt der Abzugsteuer unterliege.

Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer auf, im Hinblick auf die Bestimmung des Art 17 Z 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl 64/1975 (im Folgenden DBA Schweiz), zu klären, ob die Schweizer Entgeltsempfänger eine Förderung durch öffentliche Mittel erhalten hätten. In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer Schreiben von VG ("offenbar der Rechtsnachfolgerin der Scala Theater AG"). In einem Schreiben wird ausgeführt, dem Verfasser des Schreibens sei erinnerlich, dass das Theater von der öffentlichen Hand gefördert worden sei, zumal die Aktivitäten positiv für das Schweizer Kulturleben gewirkt hätten. In einem weiteren Schreiben teilt VG mit, das Scala Theater habe keine fallweisen Unterstützungen erhalten, sondern sei in der Schweiz und auch in Deutschland von sämtlichen Steuern befreit gewesen.

Mit Vorhalt vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Bestätigung der Schweizer Steuerverwaltung vorzulegen, aus der sich ergebe, dass die Theatergesellschaft unmittelbar oder mittelbar überwiegend durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln der Schweiz gefördert worden sei. Die Schreiben von VG stellten keinen hinreichenden Nachweis für die überwiegende Förderung aus öffentlichen Mitteln dar.

Die Vorlage der angeforderten Bestätigung unterblieb.

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde - von im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr strittigen Punkten abgesehen - die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung für die Abzugsteuer und führte zur Begründung aus:

1. Zahlungen an im Ausland befindliche Künstleragenturen:

Der Beschwerdeführer sei unbestritten nicht in direkten Vertragsbeziehungen zu den Künstlern gestanden. Die Vertragsbeziehungen hätten vielmehr zu den Agenturen bestanden. Es stehe fest, dass jener Teil der Einnahmen der Künstleragenturen, der auf die Gage des beschränkt steuerpflichtigen Künstlers für die im Inland ausgeübte Tätigkeit entfalle, der Abzugbesteuerung nach § 99 Abs 1 Z 1 EStG unterliege. In der Literatur sei strittig, ob auch der weitere Teil des von der Künstleragentur vereinnahmten Entgeltes der Abzugsteuer nach der genannten Gesetzesstelle unterliege. Nach Ansicht der belangten Behörde wirke die ausländische Künstleragentur, die sich gegenüber dem österreichischen Veranstalter verpflichte, ausländische Künstler für Inlandsauftritte zu verpflichten, an inländischen Unterhaltungsdarbietungen mit, sodass nach österreichischem Recht die an die Agentur fließenden Vergütungen zur Gänze der inländischen Abzugsteuer unterlägen.

Die Abzugsteuer dürfe nur erhoben werden, wenn sie auch vom jeweils zur Anwendung kommenden Doppelbesteuerungsabkommen gedeckt sei. Es komme darauf an, ob das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen den "Künstlerdurchgriff" kenne.

Für die Zahlungen an die in der Schweiz ansässige B & R AG komme das DBA Schweiz zur Anwendung.

Nach Art 17 Z 1 des DBA Schweiz dürften Künstler für Einkünfte, die sie in dieser Eigenschaft persönlich beziehen, in jenem Vertragstaat besteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt werde. Die Bestimmung spreche aus, dass dies auch für Einkünfte gelte, die eine andere Person für die Tätigkeit der Überlassung des Künstlers erziele (so genannter "Künstlerdurchgriff"). Dabei schränke das Abkommen den "Künstlerdurchgriff" nicht auf Missbrauchsfälle ein. Die Zahlungen an die B & R AG unterlägen daher der Abzugsteuer.

Für die Zahlungen an die Prago Concert in Prag sei das Abkommen vom zwischen Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl 34/1979, anzuwenden, welches gemäß der Verordnung BGBl III 123/1997 im Verhältnis zu Nachfolgestaaten der Tschechischen Republik sinngemäß anzuwenden sei. Auch dieses Abkommen kenne in Art 17 Abs 2 den "Künstlerdurchgriff". Solcherart unterlägen auch die Zahlungen an die Prago Concert der Abzugsteuer.

2. Zahlungen an Theater-AG für Theateraufführungen:

Nach ständiger Verwaltungspraxis unterlägen in Österreich gastierende Orchester und Theatergruppen bzw die dahinter stehenden juristischen Personen als Mitwirkende an inländischen Unterhaltungsdarbietungen der beschränkten Steuerpflicht iSd § 98 EStG, welche gemäß § 99 Abs 1 Z 1 im Steuerabzugsweg geltend gemacht werde. Die sich aus der Zusammenarbeit der einzelnen natürlichen Personen ergebende Gesamttätigkeit der juristischen Person sei eine derartige Mitwirkung an Unterhaltungsdarbietungen. Solcherart unterlägen die Einkünfte der Scala Theater AG nach innerstaatlichem Recht zur Gänze der Abzugsteuer. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang auf Tz 3.4 zu § 99 des Einkommensteuerhandbuches von Quantschnigg/Schuch verwiesen; die verwiesene Literaturstelle, die eine Abzugsteuerpflicht nur für den an den Künstler weitergereichten Entgeltsanteil bejahe, betreffe Künstleragenturen, nicht hingegen solche juristische Personen, die selbst an Unterhaltungsdarbietungen mitwirkten. Auf zwischenstaatlicher Ebene normiere Art 17 des DBA Schweiz - wie erwähnt - den "Künstlerdurchgriff". Deshalb komme die Abzugsteuer uneingeschränkt zur Anwendung.

Gemäß Art 17 Z 2 des DBA Schweiz stehe das Besteuerungsrecht dann nicht dem Tätigkeitsstaat zu, wenn der berufsmäßige Künstler unmittelbar oder mittelbar überwiegend durch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gefördert werde. Der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis für Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln erbracht. Die vorgelegten Schreiben stellten keinen geeigneten Nachweis dar. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, gegebenenfalls eine behördliche Bestätigung des Ansässigkeitsstaates zu erwirken.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt sich, dass sie den Bescheid nur in Bezug auf die Haftung für Abzugsteuer betreffend die Jahre 1989 bis 1992 bekämpft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs 2 EStG 1988 sind natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beschränkt einkommensteuerpflichtig mit inländischen Einkünften im Sinn des § 98. Nach § 98 Z 2 EStG 1988 gehören zu den inländischen Einkünften im Sinn der beschränkten Einkommensteuerpflicht Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet worden ist. Nach § 98 Z 3 EStG 1988 sind inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Einkünfte aus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland und Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist. Dies gilt auch für Einkünfte aus einer Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland, sofern diese Tätigkeit als Ausübung eines Gewerbebetriebes anzusehen ist.

Gemäß § 99 Abs 1 Z 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger durch Steuerabzug eingehoben bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbstständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden.

Gemäß § 100 Abs 2 EStG 1988 haftet der Schuldner der Einkünfte für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 99.

Gemäß § 99 Abs 2 EStG 1988 unterliegt der Abzugsteuer der volle Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) oder der Gewinnanteile.

Gemäß § 100 Abs 1 EStG 1988 beträgt die Abzugsteuer 20 %.

1. Zahlungen an im Ausland befindliche Künstleragenturen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2000/15/0033, zum Ausdruck gebracht hat, ist zu unterscheiden, ob ein Veranstalter Rechtsbeziehungen direkt zum ausländischen Künstler unterhält oder bloß zu einer Künstleragentur. Im letztgenannten Fall unterliegt der Abzugsteuer nach § 99 Abs 1 Z 1 EStG 1988 nur jener Anteil des Entgeltes, der zu Einkünften des Künstlers führt. Auf das zitierte Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Die ausländische Künstleragentur unterliegt insbesondere mit dem auf ihre Management- bzw Agenturleistungen entfallenden Entgeltsanteil nicht der Abzugsteuer nach § 98 Z 3 iVm § 99 Abs 1 Z 1 EStG 1988. Insoweit liegt nämlich eine Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen nicht vor.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass der Steuerabzug jedenfalls vom gesamten vom Beschwerdeführer ausbezahlten Entgelt vorzunehmen sei. Damit hat sie die Rechtslage insofern verkannt, als der Abzugsteuer im Sinn des § 99 Abs 1 Z 1 EStG nur jener Anteil des vom Beschwerdeführer an die Künstleragenturen gezahlten Entgeltes unterliegt, der Einkünfte der Künstler darstellt. Als Folge dieses Rechtsirrtums hat es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Ausmaß das vom Beschwerdeführer bezahlte Entgelt an die beiden betroffenen Künstler weitergereicht worden ist.

Somit hat die belangte Behörde hinsichtlich der Zahlungen an die beiden Künstleragenturen bereits bei Beurteilung der Abzugsteuerpflicht auf der Grundlage des nationalen Steuerrechtes die Rechtslage verkannt. Die Zahlungen an Künstleragenturen sind in den Jahren 1989 und 1991 angefallen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Haftung für Abzugsteuer jahresweise mit jeweils einem einheitlichen Betrag ausgesprochen, weshalb der Spruch dieses Bescheides nur in Haftung für die jeweiligen Jahre teilbar ist.

Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist der angefochtene Bescheid, soweit er Haftung für 1989 und 1991 betrifft, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Da den Doppelbesteuerungsabkommen im gegebenen Zusammenhang lediglich die Aufgabe zukommt, einen nach innerstaatlichem Steuerrecht bestehenden Besteuerungsanspruch zu beschränken (nicht ihn auszuweiten, vgl das hg Erkenntnis 2000/15/0033), braucht für den Beschwerdefall nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob allenfalls der Besteuerungsanspruch (Haftungspflicht) durch Normen des internationalen Steuerrechtes noch weiter eingeschränkt ist.

2. Zahlungen an Theater-AG für Theateraufführungen:

2.1. Innerstaatliches Recht:

Anders als Zahlungen an Künstleragenturen sind Zahlungen an Künstler im Rechtskleid einer juristischen Person zu beurteilen. Die Künstleragentur ist ein vom Künstler zu unterscheidender Dritter, der eigenständige Managementleistungen erbringt, aber nicht selbst an der Unterhaltungsdarbietung beteiligt ist. Demgegenüber unterscheidet sich die Leistung einer Künstlergruppe (wie eines Orchesters oder einer Theatergruppe) im Rechtskleid einer juristischen Person nicht von jener im Rechtskleid einer Personengesellschaft oder eines Künstlers als einer natürlichen Person.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2000/15/0033 bei Anwendung des § 98 Z 2 und 3 iVm § 99 Abs 1 Z 1 EStG 1988 unterschieden hat, ob ein Veranstalter Rechtsbeziehungen direkt zum ausländischen Künstler unterhält oder bloß zu einer Künstleragentur, weil im letztgenannten Fall der Abzugsteuer nach § 99 Abs 1 Z 1 EStG 1988 nur jener Anteil des Entgeltes unterliegt, der Einkünfte des Künstlers darstellt, hat er dabei auf die eigenständigen (Management)Leistungen einer Künstleragentur Bedacht genommen. Anderes gilt für den Fall des im Rechtskleid der juristischen Person auftretenden Künstlers bzw Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen.

Gemäß § 1 Abs 3 Z 1 KStG 1988 sind Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben, mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs 1 beschränkt steuerpflichtig.

§ 21 Abs 1 KStG 1988 in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung normiert:

"Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 gilt folgendes:

1. Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Einkünfte im Sinne des § 98 des Einkommensteuergesetzes 1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. § 7 Abs. 4 und § 10 sind nicht anzuwenden. Von den Einkünften sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 Sonderausgaben abzuziehen; § 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 ist anzuwenden.

2. Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die hinsichtlich einer Betriebsstätte nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, sind alle der Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln."

Gemäß § 24 Abs 3 KStG 1988 sind für die Erhebung der Körperschaftsteuer die Vorschriften des EStG 1988 über die Veranlagung und die Entrichtung der Steuer entsprechend anzuwenden.

Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich für den Beschwerdefall, dass ausländische Künstlergruppen als Körperschaften mit ihren inländischen Einkünften der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen und dass für die rechtliche Beurteilung der Art der erzielten Einkünfte sowie für die Entrichtung der Steuer die einkommensteuergesetzlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.

Diese beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der Theatergesellschaft ist Gegenstand der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinn des § 99 EStG.

Der Umstand, dass § 21 Abs 1 Z 1 KStG 1988 bezüglich des Begriffes und der Ermittlung der Einkünfte auf die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes verweist, führt dazu, dass auch einer Körperschaft Einkünfte im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften zufließen können. Die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht ausländischer Körperschaften umfasst insbesondere auch die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Ob eine ausländische Körperschaft eine künstlerische Tätigkeit im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften entfaltet, ist nach dem Inhalt der erbrachten Leistung, nicht aber nach der Rechtsnatur des Leistenden zu beurteilen. Dass aber die Leistungen einer Gruppe von Schauspielern künstlerische Leistungen sein können, liegt auf der Hand.

Solcherart können ausländische Schauspielergruppen im Rechtskleid der juristischen Person als beschränkt steuerpflichtige Körperschaften angesehen werden, die im Inland Einkünfte aus der Tätigkeit als Künstler erzielten (vgl das hg Erkenntnis vom , 86/13/0177).

Für den Fall, dass keine künstlerischen Tätigkeiten vorliegen, ist jedenfalls der Tatbestand des Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen iSd § 98 Z 3 iVm § 99 Abs 1 Z 1 EStG erfüllt.

Die an sie bezahlten Vergütungen unterliegen somit nach innerstaatlichem Steuerrecht dem Steuerabzug gemäß § 99 Abs. 1 Z. 1 EStG. Auf weitere von der Beschwerde vorgebrachte Umstände, wie die Anzahl der von der Theatergesellschaft entwickelten Theaterproduktionen oder das Fehlen der Mitwirkungsmöglichkeit von Ensemblemitgliedern an der Mitbestimmung und das Fehlen einer Gewinnbeteiligung von Ensemblemitgliedern, kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an.

2.2. Doppelbesteuerungsabkommen:

Art 17 des DBA Schweiz lautet:

"1. Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler und Artisten für ihre in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübte Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben. Das gilt auch für die Einkünfte, die einer anderen Person für die Tätigkeit oder Überlassung des Künstlers, Sportlers oder Artisten zufließen.

2. Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten berufsmäßiger Künstler, die unmittelbar oder mittelbar überwiegend durch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gefördert werden."

Der erste Satz der Z 1 des Art 17 DBA Schweiz kann nur auf natürliche Personen angewendet werden (vgl Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 17, Tz 14). Die Tätigkeit als (bloß) Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen ist in Art 17 des DBA Schweiz nicht angesprochen. Der zweite Satz der Z 1 enthält einen so genannten "Künstlerdurchgriff" (vgl Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, DBA Schweiz, CH 17).

Die weite Fassung des zweiten Satzes des Art 17 des DBA Schweiz deckt auch die Tätigkeit von Künstlergruppen im Rechtskleid einer juristischen Person ab. Solcherart beschränkt das DBA Schweiz den österreichischen Steueranspruch, der sich - wie unter 2.1. dargestellt - aus dem innerstaatlichen Steuerrecht ergibt, nicht (vgl Höhn, Handbuch des internationalen Steuerrechts der Schweiz, Bern 1984, 176).

Ergänzend sei bemerkt, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe keine Erhebungen darüber angestellt, ob im Beschwerdefall die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen der Z 2 des Art 17 DBA Schweiz erfüllt gewesen seien, keine Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzeigt.

Aus der Summe der den inländischen Veranstalter treffenden abgabenrechtlichen Pflichten, der generell erhöhten Mitwirkungspflicht bei Sachverhalten mit Auslandsbezug und der Nähe des abfuhrpflichtigen Veranstalters zur Sache ergibt sich, dass es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Schweizer Theatergruppe "überwiegend durch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gefördert" worden ist. Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Die von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schreiben enthalten keine Aussage zur Frage des Überwiegens der Förderung durch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln. Überdies ist nach der von Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, DBA Schweiz, CH 17, vertretenen Auffassung die Z 2 des Art 17 DBA Schweiz auf Fälle des "Künstlerdurchgriffes" nicht anwendbar.

Durch die Geltendmachung der Haftung für die Abzugsteuer hinsichtlich der an die Theater-AG geleisteten Zahlungen wurde der Beschwerdeführer sohin nicht in seinen Rechten verletzt.

Der angefochtene Bescheid war somit, wie sich dies aus den Ausführungen unter 1. ergibt, hinsichtlich der Jahre 1989 und 1991 gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde, wie unter 2. ausgeführt, gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 333/2003.

Wien, am