VwGH vom 13.12.1982, 82/12/0080
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Drexler, Dr. Närr und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des Paul W in S, vertreten durch Dr. Fritz J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 119- 217/18II/2/ 82, betreffend eine Versetzung gemäß dem § 38 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, zu Recht erkannt
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der - als Revierinspektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende - Beschwerdeführer gemäß dem § 38 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Wirksamkeit vom (von der Bundespolizeidirektion X) zur Bundespolizeidirekion Y auf eine Planstelle für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2, Grundstufe, versetzt. Dies im wesentlichen mit folgender Begründung: Der Beschwerdeführer habe seit bei der Bundespolizeidirektion X Dienst versehen. Das dienstliche Verhalten des Beschwerdeführers in den Jahren 1975 bis 1980, insbesondere eine Amtshandlung des Beschwerdeführers am , habe den Polizeidirektor veranlasst den Beschwerdeführer am von seinem Dienst bei der motorisierten Verkehrsüberwachungsgruppe, zu dem er mit Wirkung vom abkommandiert worden sei, abzuziehen und vorerst der Verwendung im Polizeigefangenenhaus zuzuführen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich erstmalig gezeigt, dass der Beschwerdeführer in einen ernsten Konflikt zur Dienstbehörde geraten sei. Er habe zunächst auf die Verfügung des Polizeidirektors mit Krankmeldung reagiert. Der Polizeiamtsarzt habe am eine gestörte Erlebnis- und Konfliktverarbeitung festgestellt und vermutet, dass diese Entwicklung schon früher eingesetzt haben könne, so daß es zu einer Überkompensation in Form des Geltungs- und Machtstrebens gekommen sei. Anlässlich dieser Untersuchung hatte der Beschwerdeführer auch ein privatärztliches Attest vorgelegt wonach er an nervösen Erschöpfungszuständen gelitten habe. Wegen des im Nachhinein bekannt gewordenen Verhaltens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Amtshandlung am und wegen seines außerdienstlichen Verhaltens außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Bundespolizeidirektion X in Zivil unter Ziehen seiner privaten Pistole gegenüber einem durch Alkohol beeinträchtigten Pkw-Lenker am - der mit Bescheid der Bundespolizeidirektion X vom unter gleichzeitiger Bezugskürzung suspendierte Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes X vom von der wegen dieses Sachverhaltes gegen ihn erhobenen Anklage freigesprochen worden - habe die Bundespolizeidirektion X am fernschriftlich den Bundesminister für Inneres ersucht, die Verwendung des Beschwerdeführers bei einer anderen Sicherheitsbehörde in Erwägung zu ziehen. Der Beschwerdeführer sei mit Wirkung vom der Bundespolizeidirektion Y zur Dienstleistung zugeteilt worden. Dagegen bzw. gegen seine beabsichtigte Versetzung habe der Beschwerdeführer am seine Einwendungen vorgebracht. In seinem Schreiben vom an das Zentralinspektorat der Bundespolizeidirektion Y habe der Beschwerdeführer seine Abneigung gegen seine Vorgesetzten (in X) zum Ausdruck gebracht und ausgeführt, dass sich sein Gesundheitszustand in Anbetracht der seit 17 Monaten dauernden Verleumdungen, Rechtswidrigkeiten, Gesetzesbrüche, Diffamierungen und Diskriminierungen bisher leider nicht gebessert habe. Der Beschwerdeführer habe den Dienst bei der Bundespolizeidirektion Y erstmals am angetreten. Nach der Bekanntgabe der Dienstzuteilung habe er nämlich Urlaub in Anspruch genommen und sei anschließend in den Krankenstand gegangen. Da der Bundesminister für Inneres Verdacht gehegt habe, der Beschwerdeführer täusche die Krankheit nur vor, habe er die Bundespolizeidirektion X unter anderem angewiesen, den Beschwerdeführer einer polizeiamtsärztlichen Untersuchung zuzuführen. Der Chefarzt der Bundespolizeidirektion X habe bei der Untersuchung am neuerlich beim Beschwerdeführer eine gestörte Erlebnis- und Konfliktverarbeitung festgestellt, die zu einer neurotischen Fehlentwicklung geführt habe. Es könne nicht vorhergesagt werden, wie der Beschwerdeführer in Zukunft auf Konflikte reagieren werde. Der Beschwerdeführer sei wohl für dienstfähig befunden, ihm aber ein kurzfristiger Erholungsurlaub befürwortet worden. Der Beschwerdeführer stehe in einem offenen Konflikt zu seinen Vorgesetzten bei der Bundespolizeidirektion X. Er habe sich sogar in seinen Eingaben zu Unterstellungen und Verdächtigungen hinreißen lassen, die sich ausschließlich auf in den gesetzlichen Bestimmungen und in der Rechtsprechung der Höchstgerichte gedeckten Maßnahmen bezogen hätten. Der Beschwerdeführer sei einer Belehrung über die Rechtslage überhaupt nicht mehr zugängig gewesen. Sein Misstrauen sei sogar so weit gegangen, dass er die von seinen Vorgesetzten bei der Bundespolizeidirektion X mit ihm aufgenommenen Niederschriften nicht mehr unterfertigt habet. Sein gestörtes Verhältnis zur Dienstbehörde habe sich auf seinen Gesundheitszustand ausgewirkt. Die amtsärztlichen Gutachten bestätigten dies. Dies habe aber zur Folge gehabt, dass der Beschwerdeführer in der seit der Verfügung seiner Dienstzuteilung verstrichenen Zeit häufig im Krankenstand gewesen sei. Dies falle umso mehr bei ihm auf, da er, wie aus den Belobigungen zu entnehmen sei, einst Eifer für den Dienst gehabt habe. Die Beseitigung dieses für die Behörde und den Beschwerdeführer untragbaren Zustandes sei daher dringend geboten. Die Aufrechterhaltung des dienstlichen Spannungsverhältnisses könnte nämlich zu Fehlreaktionen führen. Aus dieser Atmosphäre des Misstrauens lasse sich vom Beschwerdeführer auch keine ersprießliche Dienstleistung mehr erwarten. Diese Maßnahme liege daher auch an sich im Interesse des Beschwerdeführers. Seine offensichtlich angegriffene Gesundheit gebiete es, ihm eine Dienstverrichtung in einer ruhigen und durch Emotionen nicht vorbelasteten Umgebung zu garantieren. Nur auf diese Weise erscheine es auch möglich, ihn zu einer geordneten und nicht durch Krankenstände immer wieder beeinträchtigten Dienstversehung zurückzuführen. In dieser Zielsetzung seien ebenfalls wichtige dienstliche Interessen gegeben. Der Bundesminister für Inneres sei sich bewusst, dass diese Maßnahmen in die Interessen des Beschwerdeführers erheblich eingreifen. Die Gründe für diese Maßnahmen lägen jedoch in der Person des Beschwerdeführers. Die von ihm geltend gemachten wirtschaftlichen, familiären und sozialen Umstände machten daher seine zwingend gebotene Versetzung nicht unzulässig. Diese habe nur insofern berücksichtigt werden können, dass eine Bundespolizeidirektion in der näheren Umgebung von X ausgewählt worden sei. Die Wahl sei deswegen auf die Bundespolizeidirektion Y gefallen,da erfahrungsgemäß angenommen werden könne, dass sich der ungünstige Ruf des Beschwerdeführers in einer Großstadt eher verlieren werde als in einer Kleinstadt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektiven öffentlichen Recht, nicht entgegen der Bestimmung des § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Wirksamkeit vom zur Bundespolizeidirektion Y versetzt zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer räumt in der Beschwerde ein, es sei zwar richtig, dass zum Schutz des Beamten auch untragbare Spannungsverhältnisse unter den Bediensteten der Dienststelle oder sonstige, das Verbleiben des Beamten hindernde persönliche Gründe als "wichtige dienstliche Interessen" in Erwägung zu ziehen seien. Da er mehrfach, zuletzt durch seinen Vertreter, eine ruhige Aussprache mit dem Polizeidirektor angeregt habe, seine Anregung jedoch nicht aufgegriffen worden sei, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er Spannungen herbeigeführt habe. Wenn eine Behörde gegen einen Beamten innerhalb kürzester Zeit 14 Disziplinaranzeigen in die Wege leite und sich alle als haltlos erwiesen, so dürfte klar auf der Hand liegen, dass es der Behörde hier nicht um eine sachliche Aufrechterhaltung der disziplinären Ordnung gehe, sondern vielmehr darum, dass der Beschwerdeführer durch ständige Schwierigkeiten dazu gebracht werde, seinen Dienst bei der Polizei zu liquidieren. Es könne dem Beschwerdeführer auch nicht zur Last gelegt werden, dass gegen ihn mehrfach Disziplinaranzeigen und Strafverfahren anhängig gewesen seien, da alle diese Verfahren vom Polizeidirektor angestrengt worden seien, obwohl hiefür kein sachlicher Grund vorhanden gewesen sei.
Der Beschwerdeführer verkennt bei diesen Ausführungen, dass nach dem ersten Satz des § 38 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 eine Versetzung von Amts wegen zulässig ist, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Das wichtige dienstliche Interesse, das eine Versetzung zulässig macht, ist ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 3011/80). So kann auch ein disziplinär nicht zu ahndendes Verhalten des Beamten ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung begründen (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 294/77, und B 462/77, Slg, Nr. 8450). Ein wichtiges dienstliches Interesse wird jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene, (objektiv festgestellte Tatsachen - im vorliegenden Fall also bereits das vorwiegend durch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beeinflusste dienstliche Spannungsverhältnis bei der Bundespolizeidirektion X den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgabe nicht oder nicht mehr gegeben sind (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1014/75). Ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer Im Verwaltungsverfahren die ihm unter anderem vorgehaltenen polizeiamtsärztlichen Gutachten unbestritten ließ und dagegen auch in der Beschwerde in keiner Weise Stellung nimmt, stehen sie durchaus im Einklang mit den von ihm selbst im Verwaltungsverfahren gemäß dem § 51 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, insbesondere der von Universitätsdozent Dr. M vom , wonach der Beschwerdeführer an Agrypnie und vegetativer Dystonie gelitten habe.
Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer, die belangte Behörde dafür verantwortlich, dass er von dem seinem Vertreter am zugestellten Bescheid des Bundesministers für Inneres vom erst am erfahren habe. Grundsätzlich ist dem Beschwerdeführer aber darin beizupflichten, dass dem Beamten nach dem § 38 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren ist. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes liegt jedoch nicht vor, weil - ganz abgesehen davon, dass dem Beamten auf Grund des § 74 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 auf sein Ansuchen aus einem besonderen Anlass, worunter auch eine Übersiedlung zu verstehen ist, ein Sonderurlaub gewährt werden kann - die nur für den Fall des Bestehens einer Übersiedlungspflicht bedeutsame und von der Frage der Wirksamkeit einer Versetzung trennbare (§ 59 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950) Frage der Gewährung einer angemessenen Übersiedlungsfrist mit dem angefochtenen Bescheid gar nicht berührt wurde.
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung kann für die Beschwerde auch aus dem zweiten Satz des § 38 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nichts gewonnen werden. Nach dieser Gesetzesstelle ist eine Versetzung nämlich unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht. Schon der klare Wortlaut dieser Bestimmung zeigt, dass sie überhaupt nur unter der Voraussetzung zur Anwendung kommen kann, dass, ob ein anderer Beamter für die Dienststelle, zu der ein Beamter versetzt werden soll, unter Berücksichtigung der geringeren sozialen Härte ebenfalls geeignet ist. Im vorliegenden Fall bestand jedoch ein wichtiges dienstliches Interesse ausschließlich an der Abziehung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Dienststelle. Der Bestand eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Zuweisung zur neuen Dienststelle brauchte demnach nicht geprüft zu werden (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Z. 1021/77). Alle vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil seiner Versetzung vorgebrachten Gründe vermögen somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen bedarf es auch keiner weiteren Begründung, dass die belangte Behörde selbst bei der vom Beschwerdeführer vermissten sorgfältigen Wertung der Gesamtheit der Pressemeldungen, durch die die Öffentlichkeit auf ihn - zustimmend oder ablehnend - aufmerksam gemacht worden sei, im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 zu keinem anderen (für den Beschwerdeführer günstigeren) Bescheid hätte kommen können.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers nach § 39 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 auf Grund des § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 203/1982 von einer Verhandlung abgesehen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B. Z. 4. und 5. der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221.
Wien, am