VwGH vom 22.03.1983, 82/07/0196
Beachte
Siehe:
82/07/0200 E VwSlg 10999 A/1983
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Dr. Zepharovich, über die Beschwerde des 1) des Dip.- Ing. HB in B, vertreten durch Dr. Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, Koloman-Wallisch-Platz 23, 2), der Gemeinde St. Ilgen, des P und der VK, bei in S, des JP sen. und jun., beide in S, des HS in A, sowie der IW in W, alle unter 2) genannten Personen vertreten durch Dr. Richard Kaan, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 15.701/02-1 5/82, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:
Wasserverband Hochschwab Süd in Bruck an der Mur, vertreten durch Dr. Hannes Stampfer, Rechtsanwalt in Graz, Schmiedgasse 21),
1) den Beschluß gefaßt:
Das Verfahren in bezug auf den Erstbeschwerdeführer wird eingestellt.
2). zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde aller übrigen Beschwerdeführer wird als unbegründet abgewiesen.
Alle acht Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer hat seine Beschwerde nach Einleitung des Vorverfahrens zurückgezogen. Das Beschwerdeverfahren war daher in bezug auf ihn gemäß § 33 Abs. 1 VwGG 1965 einzustellen.
Was die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer (im folgenden kurz: Beschwerdeführer) betrifft ist folgender Sachverhalt wesentlich:
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom wurde das Vorhaben der mitbeteiligten Partei einer künftigen Zentralwasserversorgung des ober- und mittelsteirischen Siedlungsraumes aus dem südlichen Hochschwabgebiet im Wege einer Fernwasserleitung als bevorzugter Wasserbau erklärt. Mit Bescheid derselben Behörde vom wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Erschließung des Grundwassers im St. Ilgener Tal bei den Entnahmestellen Buchberg/Moorhof und Karlschütt zwecks Versorgung des ober- und zentralsteirischen Raumes einschließlich der Landeshauptstadt Graz mit Trink-, Nutz- und Feuerlöschwasser sowie zur Errichtung der hiefür dienenden, Anlagen erteilt. Im Abschnitt B Punkt 3) dieses Bescheides wurde ausgesprochen, daß über die Transportleitung von den Fassungsstellen bis zum Anschluß an das Wasserwerk Graz/Friesach noch geeignete Detailprojekte zur gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen sind. Die Mitbeteiligte legte in der Folge ein solches Projekt für den ersten Abschnitt: Buchberg/Moorhof-Büchsengut und den zweiten Abschnitt: Etmißl-St. Katharein vor. Über dieses Vorhaben fand in der Zeit vom 10. bis eine mündliche Verhandlung statt, zu der auch die Beschwerdeführer als Eigentümer durch das Projekt berührter Grundstücke beigezogen waren.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom wurde der Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung nach Maßgabe des der Verhandlung vom 10. bis zugrundeliegenden Detailprojektes "Zentralwasserversorgung Hochschwab-Süd, Trassenfestlegung-Transportleitung St. Ilgen-Graz, Abschnitt I: Buchberg/Moorhof-Büchsengut, Abschnitt II: Etmißl-St. Katharein 1981" der Projektsbeschreibung im Abschnitt A und unter den in Abschnitt B enthaltenen Bedingungen und Auflagen erteilt. In Punkt 8) des Abschnittes "B Bedingungen und Auflagen" des bekämpften Bescheides findet sich folgende Vorschreibung:
"Rechtzeitig vor Inbetriebnahme der Bauarbeiten ist mit den betroffenen Grundeigentümern bzw. Wasserberechtigten das Einvernehmen herzustellen. Den Wünschen der Grundeigentümer betreffend den Leitungsverlauf im Bereich ihrer Parzellen ist zu entsprechen."
In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, wie bereits im Bewilligungsbescheid für das generelle Projekt vom sei auch im vorliegenden Fall durch die vorgeschriebenen Bewilligungsbedingungen nicht nur auf zu wahrende öffentliche Rücksichten, sondern tunlichst auch auf begründete rechtliche Interessen betroffener Liegenschaftseigentümer und Wasserberechtigter entsprechend Bedacht genommen worden. Darin sei vor allem verankert, daß bei Gerinnequerungen die Hochwässer schadlos abgeführt werden könnten, daß die Funktionsfähigkeit des durch die Entleerung geklärten Entwässerungssystems gewährleistet sei, daß auf die Erhaltung natürlicher Vorfluter im Sinne der Leitungsverlegung geachtet werden müsse und rechtzeitig vor einer Inangriffnahme das Einvernehmen mit den Betroffenen herzustellen und den Wünschen der Grundeigentümer betreffend den Leitungsverlauf im Bereich ihrer Parzellen zu entsprechen sei. Die über den eigentlichen Rahmen des vorliegenden Detailprojektes hinausgehende, vor allem gegen das gesamte Vorhaben der Mitbeteiligten gerichteten Einwendungen könnten hingegen im Zuge des Bewilligungsverfahrens keine Berücksichtigung finden, was namentlich von den Vorbehalten der rechtsfreundlich vertretenen Beteiligten gelte.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte jedoch die Behandlung mit Beschluß vom , B 300/82, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor diesem Gerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Ihrem ganzen Vorbringen nach erachten sie sich in dem Recht verletzt, daß eine Erklärung zum bevorzugten Wasserbau unterbleibt und ihren Einwendungen gegen das Wasserbauvorhaben Rechnung getragen wird.
Die belangte Behörde, welche die Akten des Verwaltungsverfahrens vorlegte, und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Was zunächst das Vorbringen der Beschwerdeführer gegen die wasserrechtliche Bewilligung des zum bevorzugten Wasserbau erklärten generellen Projektes, betreffend eine Grundwassernutzung im St. Ilgener Tal, durch Bescheid der belangten Behörde vom betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß die gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes ohne Erfolg geblieben sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 82/07/0200). Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit jenem Teil der Beschwerdeausführungen, die die Unzuständigkeit der belangten Behörde infolge unberechtigter Erklärung des Vorhabens zum bevorzugten Wasserbau sowie Einwendungen gegen das generelle Projekt angehen.
Gemäß § 114 Abs. 1 WRG 1959 ist im Verfahren über bevorzugte Wasserbauten (§ 100 Abs. 2) über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang von Zwangsrechten (§ 60) sowie über die den betroffenen Dritten zu leistenden Entschädigungen und Beiträge (§ 117) erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung in einem gesonderten Entschädigungsverfahren vom Landeshauptmann zu verhandeln und abzusprechen. Gemäß § 115 Abs. 1 WRG 1959 haben die durch einen bevorzugten Wasserbau berührten Dritten grundsätzlich nur den Anspruch auf angemessene Entschädigung. Sie können jedoch gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen, wenn vor Bewilligung des Bauvorhabens eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, Abänderungen und Ergänzungen des Entwurfes verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird. Soweit sich nun die Einwendungen der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vom 10. bis nicht unzulässigerweise (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 1494/64, wobei an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert wird) nur gegen das Vorhaben in seiner grundsätzlichen Planung richteten - insoweit ist die Abweisung der Einwendungen in Punkt IV des angefochtenen Bescheides nicht als rechtswidrig zu erkennen - wird darauf verwiesen, daß die belangte Behörde in Punkt 8) des Abschnittes "B Bedingungen und Auflagen" des angefochtenen Bescheides angeordnet hat, daß, den Wünschen der Grundeigentümer, mit welchen man rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten das Einvernehmen herzustellen habe, in bezug auf den Leitungsverlauf im Bereich ihrer Parzellen zu entsprechen sei. Insoweit bleibt den Beschwerdeführern daher auch weiterhin das Recht, ihre Wünsche zur Geltung zu bringen. Was den behaupteten Eingriff in Rechte der beschwerdeführenden Gemeinde St. Ilgen betrifft, ist unter Bedachtnahme auf die Vorschreibungen im angefochtenen Bescheid zu Abschnitt B einerseits und das lediglich allgemein gehaltene Vorbringen der beschwerdeführenden Gemeinde andererseits eine Rechtsverletzung durch den Mangel der Beachtung einer konkreten Gefahr gemäß § 13 Abs. 3 WRG 1959 in Form eines drohenden Entzuges des für öffentliche oder Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes der Gemeindebewohner erforderlichen Wassers nicht zu erkennen. Was schließlich die vorgesehene Benützung eines öffentlichen Gemeindeweges für die Leitungsführung betrifft, so ist bei der mündlichen Verhandlung vom 10. bis von seiten der beschwerdeführenden Gemeinde auch insoweit keine gemäß § 115 Abs. 2 WRG 1959 zulässige, nämlich eine Abänderung oder Ergänzung des Entwurfes betreffende Einwendung erhoben, sondern vielmehr das Projekt als ganzes mit der Äußerung abgelehnt worden, es sei "daher nicht realisierbar. Der Antrag auf Bewilligung ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen".
Zusammenfassend ergibt sich, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt wurden. Ihre Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 203/1982 abgesehen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 und 3 sowie 51 und 53 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 221/1981. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, da diese als Körperschaft öffentlichen Rechts von der Entrichtung der Stempelgebühren befreit und eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist. Zur Aufspaltung der Kostenersatzpflicht wird auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 7175/A, hingewiesen.
Wien, am
Fundstelle(n):
JAAAE-30847