VwGH vom 01.12.1994, 94/18/0842
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des N, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 611/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der ehemaligen SFRJ, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
2. Die dagegen eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Begründend nahm die belangte Behörde als erwiesen an, daß der unter 1. genannte Bescheid dem Beschwerdeführer am gemäß § 4 des Zustellgesetzes am Ort der Amtshandlung zugestellt worden sei. Die zweiwöchige Berufungsfrist sei demnach mit abgelaufen. Die Berufung sei jedoch erst am eingebracht worden. Einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist sei keine Folge gegeben worden. Die Berufung sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangte Behörde und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde - Zustellung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom an den Beschwerdeführer am selben Tag, Einbringung der Berufung dagegen am - bleibt in der Beschwerde unbestritten. Die darauf gründende Rechtsansicht, daß die Berufung verspätet erhoben worden und deshalb zurückzuweisen gewesen sei, begegnet keinen Bedenken (§ 63 Abs. 5 AVG idF der Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 686/1994).
2.1 Der dagegen von der Beschwerde erhobene Einwand, die belangte Behörde hätte aufgrund des "inhaltlichen Zusammenhaltes" des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Berufung bzw. des Umstandes, daß die Berufung mit dem Wiedereinsetzungsantrag eine "Einheit" bilde, diese nicht als verspätet zurückweisen dürfen, da ihr insoweit die Zuständigkeit gefehlt habe, ist verfehlt.
2.2. Anders als der Beschwerdeführer offenbar meint, besteht nämlich für die Berufungsbehörde kein gesetzliches Hindernis, über die Frage der Verspätung einer Berufung unabhängig von einem anhängigen Wiedereinsetzungsantrag - es sei denn, diesem Antrag wäre gemäß § 71 Abs. 6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt worden - sogleich aufgrund der Aktenlage zu entscheiden (seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. 12.275/A, ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 94/18/0727). Es kann also keine Rede davon sein, daß - wovon die Beschwerde erkennbar ausgeht - die in § 71 Abs. 3 AVG verankerte Verpflichtung der Partei, im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen, zu einer untrennbaren Einheit des Wiedereinsetzungsantrages mit der versäumten Handlung (hier: der Berufung) führte, dies mit der Folge, daß über beide Anbringen nur gleichzeitig (nicht gesondert) entschieden werden dürfte.
3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.