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VwGH vom 29.11.2000, 2000/13/0207

VwGH vom 29.11.2000, 2000/13/0207

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde des W T in W, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in Wien VIII, Lerchenfelder Straße 120/2/28, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ RV/150-10/99, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Vor Beginn einer bei der M. GmbH angekündigten abgabenbehördlichen Prüfung richtete die A. GmbH als steuerliche Vertreterin dieser GmbH an das Prüfungsorgan folgenden Schriftsatz vom hinsichtlich Umsatzsteuer-Vorauszahlungen und Lohnsteuer:

Betrifft: M. GmbH, Steuernummer xxx

Namens und auftrags unserer Mandantin erstatten wir Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG und übergeben Ihnen die bisher nicht gebuchten Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 1-12/98 sowie Lohnsteueranmeldungen für die Monate 11/97 bis 1/99. Aus diesen Erklärungen ergibt sich ein Rückstandsbetrag in Höhe von S 78.540,--.

Unterschrift: Dr. Gerhard S.

Mit Bescheid vom wurde vom Finanzamt für Körperschaften als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer als verantwortlichen Geschäftsführer der M. GmbH ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Hinterziehung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für 1998 in Höhe von S 812.184,-- eingeleitet.

In der Administrativbeschwerde gegen diesen Bescheid berief sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die "Selbstanzeige" vom .

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der ausführlichen Begründung dieses Bescheides stützte sich die belangte Behörde insbesondere darauf, dass in dem als "Selbstanzeige" bezeichneten Schriftsatz eine natürliche Person nicht benannt war. Außerdem seien die verkürzten Abgaben nicht den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet worden, da sie nach einem Rückstandsausweis vom bis auf einen geringfügigen Teilbetrag für Jänner 1998 zur Gänze aushafteten. Dem Hinweis auf ein mit datiertes Zahlungserleichterungsansuchen hielt die belangte Behörde entgegen, dass die Prüfung der Frage, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige aus dem Blickwinkel einer allfälligen Schadensgutmachung vorliegt, dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten bleibe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer verkennt zunächst, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt, dass gegen den Verdächtigen ausreichende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Dabei hindert eine Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung nicht einwandfrei feststeht, nicht die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (vgl Fellner, FinStrG5, §§ 29,30, Rz 1 und die dort wiedergegebene umfangreiche Rechtsprechung).

Nach § 29 Abs 1 Satz 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung einer der danach in Betracht kommenden Behörden darlegt (Selbstanzeige). Der Gesetzgeber geht also grundsätzlich davon aus, dass der Täter des Finanzvergehens selbst die von ihm begangene Tat darlegt. Durch Abs. 5 des § 29 FinStrG, wonach die Selbstanzeige nur für die Personen wirkt, für die sie erstattet wird, hat der Gesetzgeber diese Grundregel des ersten Satzes des § 29 Abs 1 FinStrG insoferne erweitert, als die Selbstanzeige auch durch Dritte - seien sie bevollmächtigt oder nicht - erstattet werden kann (vgl die Regierungsvorlage zur FinStrG-Novelle 1975, 1130 BlgNr 13. GP bzw Ausschussbericht hiezu, 1548 BlgNR 13. GP). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aber aus dem klaren Wortlaut des § 29 Abs 5 FinStrG und dem Zweck des Gesetzes, dass der Täter des Finanzvergehens in dem Schriftsatz, dem die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige zu Gute kommen soll, jedenfalls eindeutig bezeichnet werden muss.

Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber darauf verweist, er sei Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer der M. GmbH, übersieht er, dass als Täter eines Finanzvergehens jeder in Betracht kommt, der - rechtlich oder faktisch - die Agenden eines Steuerpflichtigen wahrnimmt. Wenn er weiters meint, mit der Formulierung "erstatten wir Selbstanzeige" könne nur der Beschwerdeführer als einzige haftbare natürliche Person gemeint gewesen sein, verkennt er, dass im Schriftsatz vom mit der Bezeichnung "wir" in ihrem grammatikalischen Zusammenhang die von der M. GmbH bevollmächtigte Wirtschafttreuhandgesellschaft und nicht die steuerpflichtige GmbH gemeint gewesen ist.

Kommt somit dem Schriftsatz vom mangels Angabe einer natürlichen Person als Täter der Hinterziehungshandlung strafbefreiende Wirkung nicht zu, ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass es nach den unwidersprochenen Ausführungen der belangten Behörde (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) zu einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung der Abgaben nicht gekommen ist. Eine Selbstanzeige aber, bei der - allenfalls während einer gewährten Zahlungsfrist im Sinne des § 29 Abs. 2 letzter Satz FinStrG - die strafbefreiende Wirkung nicht gewiss ist, hindert aber, wie ausgeführt, die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am