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VwGH 01.07.2003, 2000/13/0201

VwGH 01.07.2003, 2000/13/0201

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Ist ein Arbeitnehmer einer Berufung des Arbeitgebers beigetreten, so ist die über die Berufung ergehende Erledigung vor dem Hintergrund des § 290 BAO, wonach im Berufungsverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden können, dem Berufungswerber und dem Beigetretenen gegenüber einheitlich zu erlassen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/13/0178 E RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ginthör, über die Beschwerde des GH in T, vertreten durch Dr. Heinrich Rösch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 10/6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/918-15/17/99, betreffend Nachforderung an Lohnsteuer für den Zeitraum vom bis , zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.089,68 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides wurde mit diesem über die Berufung des Beschwerdeführers vom gegen den Haftungs- und Zahlungsbescheid vom des Finanzamtes für Körperschaften dahingehend entschieden, dass die Berufung abgewiesen wird.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, beim ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers sei für den Zeitraum vom bis eine Lohnsteuerprüfung durchgeführt worden. Vom Prüfer sei u. a. festgestellt worden, dass Pensionszahlungen an in Spanien ansässige ehemalige ("anstaltseigene") Dienstnehmer steuerfrei abgerechnet und ausbezahlt worden seien. Es sei eine Nachversteuerung der Bezüge vorgenommen und mit Haftungs- und Abgabenbescheid die Lohnsteuer beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers nachgefordert worden. Gegen diesen Bescheid habe der Arbeitgeber Berufung erhoben. Der Beschwerdeführer sei der Berufung beigetreten.

Aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass seitens des (ehemaligen) Arbeitgebers gegen den Haftungs- und Zahlungsbescheid vom Berufung erhoben wurde und der Beschwerdeführer mit einem am beim Finanzamt eingelangten Schriftsatz den Beitritt zur Berufung gemäß § 257 BAO erklärt hat. Dem Bericht des Finanzamtes zur Berufungsvorlage an die belangte Behörde ist zu entnehmen, dass nach einer abweisenden Berufungsvorentscheidung nur vom Beschwerdeführer, nicht jedoch vom Arbeitgeber, ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach § 276 Abs. 1 BAO gestellt wurde (eine Mitteilung im Sinne des vierten Satzes des § 276 Abs. 1 BAO, idF vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, wonach der Berufungswerber, wenn der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz durch einen anderen hiezu Befugten als den Berufungswerber - also etwa einen Beigetretenen - gestellt wird, hievon unverzüglich von der Abgabenbehörde in Kenntnis zu setzen ist, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ist ein Arbeitnehmer einer Berufung des Arbeitgebers beigetreten, so ist die über die Berufung ergehende Erledigung vor dem Hintergrund des § 290 BAO, wonach im Berufungsverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden können, dem Berufungswerber und dem Beigetretenen gegenüber einheitlich zu erlassen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/13/0178, mwN.).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage eine Berufungserledigung jedoch unter Bezugnahme auf eine Berufung des Beschwerdeführers (wenngleich von diesem keine "Berufung", sondern nur ein "Beitritt zur Berufung" vorlag) ausschließlich gegenüber dem Beschwerdeführer getroffen und den angefochtenen Bescheid damit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2003:2000130201.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAE-30500