VwGH vom 29.09.2004, 2000/13/0156
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. Alfred Trendl, Wirtschaftsprüfer in 1070 Wien, Neubaugasse 79, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/193-16/14/99, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr als römisch-katholischer Priester Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1996 machte er Werbungskosten im Gesamtbetrag von 144.490 S geltend.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 1996, in dem nur Werbungskosten in Höhe von 19.293 S Berücksichtigung gefunden hatten, erhob der Beschwerdeführer Berufung. Seine Tätigkeit als Priester und Leiter eines geistlichen Zentrums bringe ihn vor allem mit Menschen aller Altersstufen zusammen. Die dabei entstehenden Gesprächssituationen hätten ihn bewogen, eine Aus- und Fortbildung zu suchen, um Anforderungen in der Begleitung und Führung von Menschen in Bezug auf ihr ganz persönliches Leben gerecht zu werden. Er habe daher im Frühjahr 1993 die Ausbildung zum Psychotherapeuten und nach Abschluss des psychotherapeutischen Propädeutikums im Herbst 1995 eine fachspezifische Ausbildung in "Logotherapie und Existenzanalyse" begonnen. Seelsorge und Psychotherapie seien insofern wesentlich miteinander verbunden, als es um das Heil des Menschen gehe. Die Ausbildungskosten seien daher steuerlich zu berücksichtigen.
In einem Vorhalt der belangten Behörde vom , der u.a. die Frage der steuerlichen Berücksichtigung der "Kosten für Berufsausbildung (progressive Muskelentspannung, Lehrgang für selbständige Tätigkeit im psychologisch-therapeutischen Behandlungsverfahren nach Viktor E. Frankl, Scharing-Eutonie, Einzelselbsterfahrung in der psychotherapeutischen Ausbildung)" zum Gegenstand hatte, wurde seitens der belangten Behörde zu den für "Bücher und Zeitschriften" geltend gemachten Werbungskosten darauf hingewiesen, dass es an Hand der vom Beschwerdeführer erstellten Liste nicht möglich sei, die berufliche Veranlassung zu überprüfen, weil weder aus dieser Liste noch aus den Belegen (Rechnungen, Kassabons) der Inhalt der Bücher ersichtlich sei. Bei Fachliteratur sei vor allem darauf Bedacht zu nehmen, dass diesbezügliche Aufwendungen keine Werbungskosten darstellten, wenn sie sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst seien. Fragen der Religion, der Menschwerdung, der Wegfindung, der Lebensbewältigung oder der Hilfe bzw. Suche nach Problemlösungen etc. seien durchaus Themen von allgemeinem Interesse. Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgegrenzten Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sei, sei nicht abzugsfähig. Um sich ein Bild von der beruflichen Veranlassung der angeschafften Bücher und Zeitschriften machen zu können, werde der Beschwerdeführer ersucht, eine Inhaltsangabe zu den Büchern zu erstellen (beispielsweise Kopie der Buchrücken "oder der Klappentexte" und der Inhaltsangabe bzw. des Vorwortes, wenn dieses über den Inhalt Aufschluss gebe).
Im Rahmen des weiteren Berufungsverfahrens übermittelte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde in Beantwortung eines "telefonischen Fragenvorhaltes" mit Schriftsatz vom "eine Sammlung von Kopien der als Werbungskosten beantragten Fachliteratur der jeweils ersten Seiten mit Kurzbeschreibung des Inhaltes".
In einem Vorhalt vom wies die belangte Behörde darauf hin, dass im Zusammenhang mit näher genannten Berufsfortbildungsmaßnahmen Tages- und Nächtigungsgelder wegen Vorliegens einer Reise nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 von 12.150 S bzw. 9.600 S sowie entsprechende Fahrtkosten geltend gemacht worden seien. Für den Ansatz von Reisekosten sei Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige tatsächlich - zumindest dem Grunde nach -
Kosten getragen habe. Auch bei Berücksichtigung von Reisekosten in Form von Pauschalbeträgen müssten dem Grunde nach tatsächliche Aufwendungen angefallen seien. Auch Nächtigungsgelder seien nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn zumindest dem Grunde nach ein Nächtigungsaufwand gegeben sei. Da dem Beschwerdeführer als Angehörigem der römisch-katholischen Kirche die Möglichkeit offen stehe, in Pfarrhäusern und Klöstern zu übernachten, wobei "ihm naturgemäß kein Nächtigungsaufwand" entstehe, werde ersucht, Nächtigungsaufwendungen "dem Grunde nach zu beweisen oder glaubhaft zu machen".
Im Antwortschreiben vom führte der Beschwerdeführer zum Nächtigungsaufwand aus, dass er sich diesbezüglich in keiner Weise von jemandem unterscheide, der ein Seminar außerhalb seines Wohnortes besuche. Es stehe ihm zwar "rein theoretisch die Möglichkeit" offen, "in Pfarrhäusern oder Klöstern zu übernachten", er habe diese Möglichkeit jedoch für sich nicht nutzen können. Außerdem könne er glaubhaft versichern, dass in Zeiten knapper werdender Mitteln die Vorstellung, dass durch eine Zugehörigkeit zur Kirche und damit verbundene Möglichkeiten (zur Nächtigung und Verpflegung) "naturgemäß kein Nächtigungsaufwand" entstünde, leider falsch sei. Zur Liste betreffend Fachliteratur wies der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom ergänzend darauf hin, dass er nur solche Positionen in die Liste aufgenommen habe, die er entweder für seine Fortbildungsmaßnahmen oder für die Ausübung seines Berufes angeschafft habe. In diesem Zusammenhang nahm er auch zu verschiedenen Literaturpositionen in Bezug auf die Verwendung im Rahmen der Fortbildungsmaßnahmen bzw. seiner konkreten beruflichen Tätigkeit Stellung.
Der Beschwerdeführer legte - zur Frage betreffend Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw - zwei Bestätigungen eines deutschen Institutes für Logotherapie und eines Dr. D. vor, in denen u. a. ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer zu den in Deutschland besuchten Seminaren mit dem privaten Pkw angereist und weder in einem Kloster noch in einem Pfarrhof genächtigt, sondern die Einrichtungen der "Münchner Gastronomie/Hotellerie" benutzt habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge, wobei sie den erstinstanzlichen Bescheid auch abänderte. Der Beschwerdeführer sei von Beruf "Priester und Pfarrer" und habe bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1996 die Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten für verschiedene Seminare (progressive Muskelentspannung, Lehrgang für selbständige Tätigkeit im psychologisch-therapeutischen Behandlungsverfahren nach Viktor E. Frankl, Scharing/Eutonie, Einzelselbsterfahrung in der psychotherapeutischen Ausbildung) und damit im Zusammenhang stehende weitere Werbungskosten (Kilometergeld, Tages- und Nächtigungsgelder) beantragt. Die Summe dieser Werbungskosten betrage 120.713,12 S. Weiters seien für Fachliteratur (Bücher und Zeitschriften) 19.293 S und für Behelfe 4.484 S als Werbungskosten geltend gemacht worden. Das Finanzamt habe im Einkommensteuerbescheid die Ausgaben für die Bücher und Zeitschriften in Höhe von 19.293 S als Werbungskosten berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer leite seit dem Jahr 1996 ein geistliches Zentrum, in welchem nach den vorgelegten Beweismitteln einerseits Exerzitien abgehalten und andererseits Logotherapie verbunden mit Seelsorge angeboten werde (der übermittelte Folder spreche auch von "Logotherapeutischer Seelsorge"). In diesem Zentrum werde auch Körperarbeit auf Basis von Eutonie und progressiver Muskelentspannung angeboten. Um die dabei vom Beschwerdeführer zu erfüllenden Aufgaben wahrnehmen zu können, sei dem Beschwerdeführer von der Diözese nur eine kleine Pfarre zugewiesen worden. Die vom Beschwerdeführer im Jahre 1996 besuchten Seminare beinhalteten ausschließlich Bildungsmaßnahmen, die der Beschwerdeführer als Leiter des Zentrums benötigt und auch tatsächlich angewendet habe. Die Seminarkosten könnten daher als Ausgaben zur Berufsfortbildung anerkannt werden. Geltend gemachte Fahrtkosten und Tagesgelder (Verpflegungsmehraufwendungen) im Zusammenhang mit den "Berufsfortbildungsmaßnahmen" fanden im angefochtenen Bescheid ebenfalls Berücksichtigung. Zu den "Nächtigungsgeldern" wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Vorhalt vom u. a. ausdrücklich ersucht worden, dem Grunde nach zu beweisen oder glaubhaft zu machen, dass ein Nächtigungsaufwand überhaupt entstanden sei. In der entsprechenden Vorhaltsbeantwortung vom habe der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, dass bei ihm ein Nächtigungsaufwand vorliege, der ihn in keiner Weise von jemandem unterscheide, der ein Seminar außerhalb seines Wohnortes besuche. Die im Vorhalt vom als möglich erachtete kostenlose Unterbringung sei "leider falsch". Nächtigungsbelege (Rechnungen von Hotels oder Pensionen) seien nicht beigebracht worden. Mit diesem Vorbringen könne der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft darlegen, dass ihm dem Grunde nach ein Nächtigungsaufwand entstanden sei, "wenn nicht einmal die Übernachtungsstätte genannt wird". Da der Beschwerdeführer für die Verwendung des eigenen Pkw sogar zwei Zeugen namhaft gemacht habe und "sogar erreichen konnte", dass diese Personen die Verwendung des eigenen Pkw des Beschwerdeführers schriftlich für die österreichische Finanzverwaltung bestätigten, erscheine diese Art der Beweisführung auch für die Glaubhaftmachung eines grundsätzlich entstandenen Nächtigungsaufwandes zumutbar. Da auf Grund der dargestellten Sachlage das Entstehen eines Nächtigungsaufwandes im Ermittlungsverfahren nicht zumindest glaubhaft gemacht worden sei, könnten Nächtigungsgelder nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 nicht berücksichtigt werden.
Betreffend "Berufsfortbildung - Fachliteratur" wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, nach der Trennung in (Fach)Literatur für den Beschwerdeführer und Literatur "mit Entlohnungscharakter" beliefen sich die Kosten für Fachliteratur nach der übermittelten Liste auf 14.706,56 S. Aufwendungen für Fachliteratur seien als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es sich um typische Fachbücher handle. Dies sei der Fall, wenn die Fachbücher derart auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse des Abgabenpflichtigen abgestellt seien, dass ihnen die Eignung fehle, private Bedürfnisse literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen. Im Vorhalt vom habe die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass Fragen der Religion, der Menschheit, der Wegfindung, der Lebensbewältigung oder der Hilfe bzw. Suche nach Problemlösungen durchaus Themen von allgemeinem Interesse seien. Bei den in der Liste des Beschwerdeführers angeführten Werken handle es sich nicht ausschließlich um Fachbücher, die derart auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse des Beschwerdeführers abgestellt seien, dass ihnen die Eignung fehle, auch für andere Bevölkerungskreise Interesse zu erwecken. Nach einer Auflistung der Werke, die nach den übermittelten "Klappentexten" als typische Fachbücher qualifiziert und somit als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten (in Summe seien dies 7.352 S), wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt:
"Keine Werbungskosten, sondern Ausgaben und Aufwendungen der privaten Lebensführung nach § 20 EStG 1988 sind die Kosten für den Erwerb folgender literarischer Werke:
1. Irene Heise, Soldatenstiefel und Zuckerrohr, Zwischen Ehe und geistlichem Beruf, 198 S
Nach dem übermittelten Klappentext adressiert sich die Autorin mit ihrem Werk nicht ausschließlich an geistliche Berufe. Die Frage des Zölibats ist eine zur Zeit in der Öffentlichkeit und auch in den Medien viel diskutierte Frage, sodass Werke darüber nicht nur für in geistlichen Berufen tätigen Personen interessant ist, sondern auch geeignet ist, das Interesse anderer Bevölkerungskreise zu erwecken.
2. CD-Pie Jesu (Meditationsmusik) 225 S
Auf dieser CD sind u.a. bekannten Werke von Durufle: Pie Jesu (Requiem), Lloyd Webber: Pie Jesu (Requiem), Mozart: Lacrimosa,
Dvorak: Pie Jesu, Berlioz: Lacrimosa (Grande Messe des morts) ,
Britten: Lacrimosa (War Requiem) enthalten. Auch wenn diese CD bei Meditationsübungen eingesetzt wird, ist dies ein typischer Gegenstand der privaten Lebensführung.
3. E. Lukas, Sinn in der Familie, 142,56 S
Die Autorin ist klinische Psychologin und zeigt in diesem Buch anhand vieler Beispiele aus der Beratungspraxis, wie Kontaktprobleme, Depressionen, Erziehungsschwierigkeiten, Ängste und Sexualstörungen im gleichen Maße zurückgehen, in dem es dem Einzelnen gelingt, Sinn in seinem Leben zu finden und seine Familie in diese Sinnerfüllung miteinzubeziehen. Bei diesem Werk kann ein allgemeines Interesse (insbesondere von Eltern) nicht ausgeschlossen werden.
4. E. Drewermann, Das Matthäus-Evangelium, Bilder der Erfüllung, 622 S
Nach dem Klappentext zeigt der Autor, ein bekannter Erfolgsautor, in diesem Werk auf, dass auch die Kirche die Bergpredigt Jesu missverstanden hat. Auch bei diesem Werk kann ein allgemeines Interesse nicht ausgeschlossen werden.
5. Maria Riebl, Heilsame Umwege, 168 S
'Die alttestamentliche Jakobsgeschichte erzählt von Partnerschaft, Eltern-Kind-Beziehung- Konkurrenzkampf, Liebe und Eifersucht, Schuld, Versöhnung, Angst und Hoffnung, Geburt und Tod. In überzeugender Verbindung von neuer Bibelwissenschaft und Tiefenpsychologie gelingt es der Autorin, diese uralte Menschheitsgeschichte als Spiegel gegenwärtigen Lebens zum Sprechen zu bringen.' Auch bei diesem Werk kann ein allgemeines Interesse nicht ausgeschlossen werden.
6. Anthony de Mello, wo das Glück zu finden ist, Jahreslesebuch, 504 S
Nach dem Klappentext ist dieses Werk 'ein modernes, lebensnahes Alltagsbrevier für Menschen, die bewusster leben und glücklich sein wollen. Unkonventionell, erfrischend, befreiend', sodass ein allgemeines Interesse nicht ausgeschlossen werden kann.
7. Auf der Suche nach dem unfassbaren Gott, mit einem Essay von Heinz Zahmt (Theologe), Quellenband 7, Christlicher Glaube in moderner Gesellschaft, 200 S
Von Gott, der größer ist als unsere Zweifel und Anklagen, größer auch als unser Frage und unsere Antworten, handeln die Texte dieses Quellenbandes. Die Texte stammen u.a. von, Klemens von Alesandrien, Ernst Bloch, Bert Brecht, Albert Camus, Elias Canetti, Max Frisch, Peter Handke, Ernst Haeckel, Franz Kafka, Sören Kierkegaard, Konfuzius, J. P. Sartre. Auch bei diesem Werk kann ein allgemeines Interesse nicht ausgeschlossen werden.
8. Matien und Jochen Jilesen, Mit Gott unterwegs, Exerzitien im Alltag, 147 S
Dieses Werk beschäftigt sich mit den Fragen: 'Soll das denn schon alles gewesen sein?', 'Hat es einen Sinn, so zu leben, wie ich lebe?', 'Wer bin ich überhaupt, wo komme ich her, wie soll es weitergehen?', "Wer oder was ist das eigentlich, 'Gott'?'. Mit diesem Buch zeigen die Autoren auf, wie wir mit diesen Fragen praktisch und alltagsbezogen umgehen können. Die Übungen sind so konzipiert, dass man sich damit sowohl alleine als auch in einer Gruppe auf den Weg machen kann. Auch bei diesem Werk kann ein allgemeines Interesse nicht ausgeschlossen werden.
9. Ignatius von Loyola, Briefe und Unterweisungen, 506 S
Ignatius v. Loyola hat das größte erhaltene Briefcorpus hinterlassen. Bei diesem Werk handelt es sich um die bisher umfangreichste Übersetzung von Ignatiusbriefen in eine andere Sprache. Kriterium für die Auswahl war, einen Eindruck von der Vielfalt der von Ignatius behandelten Themen zu vermitteln. Es wurden also nicht nur Briefe unmittelbar geistlichen Inhalts ausgewählt. Jedem einzelnen Text ist eine kurze Einleitung vorangestellt, welche die zum Verständnis erforderliche historische Hintergrundinformation gibt. Auch bei diesem Werk kann ein allgemeines Interesse nicht ausgeschlossen werden.
10. Seelsorge und Psychotherapie, 827 S
Mit diesem Werk soll der Inhalt einer im Frühjahr 1990 angehaltenen Tagung von Ärzten, Theologen und Therapeuten einer größeren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sodass auch bei diesem Werk ein allgemeines Interesse nicht ausgeschlossen werden kann.
11. Bibelsprüche - Segenskartenbox, 951,84 S
Dieses Werk beschäftigt sich dem Segnen. In der Einführung wird betont, dass jeder Mensch segnen kann, darf und soll. Der kranke Nachbar, der traurige Fremde, der Freund das Kind, alle würden von einem Segen Gutes erfahren. Es würde sich in Beziehungen untereinander positiv auswirken, wenn wird dieser Aufforderung öfters nachkämen. Auch wenn Segnungen typischerweise von Geistlichen praktiziert werden, so adressiert sich dieses Werk an alle gläubigen Menschen, sodass auch bei diesem Werk ein allgemeines Interesse nicht ausgeschlossen werden kann.
12. Feuer der Farbe, die Kunstkarten von Sieger Köder, 142,56 S
Bei diesen Kunstkarten handelt es sich um Schmuck- und Postkarten, die als Grüße besonderer Art bezeichnet werden. Auch wenn der Bw diese Kunstkarten für die Meditation einsetzt, so sind Kunstkarten dennoch typische Gegenstände der privaten Lebensführung.
13. Theologische Fachbücher, 1.094,40 S, laut Liste, hiezu sind vier Klappentexte zusammengeheftet worden, sodass folgende Bücher gemeint sein dürften:
13a) Hermann-Josef Venetz, Die Bergpredigt, Biblische Anstöße, Preis unbekannt
Nach dem übermittelten Klappentext wird in der heutigen Diskussion über Frieden und Sicherheit, Abrüstung und Abschreckung, Armut und Reichtum, Umwelt und Zukunft gern die Bergpredigt ins Feld geführt. Betont wird, dass ein aufmerksames Hören auf das, was die Bergpredigt meint, uns aus diesen verwirrenden Fragen herausführen könnte und uns vor eine Zukunft stellen, die Hoffnung stiftet und befreit. Auch bei diesem Werk kann ein allgemeines Interesse nicht ausgeschlossen werden.
13b) Nach dem Vorwort offenbar ein Lexikon zum Bibeltext, Preis unbekannt
Abschließend wird im Vorwort darauf hingewiesen, dass die Autoren und der Verlag durch Themen wie zB Ehe, Liebe, Freude, Leid und Staat nicht nur die informieren möchten, welche regelmäßig die Bibel lesen, sondern alle, die an diesen Fragen interessiert sind, sodass auch dieses Werk von allgemeinem Interesse ist.
13c)Tür zum Glauben, Preis unbekannt, geschätzt mit 300 S gem. § 184 BAO, da beruflich veranlasst (Bausteine für die Taufvorbereitung von Erwachsenen und Jugendlichen)
13d) Kösel, Leben mit Psalmen, Preis unbekannt
Nach dem Vorwort ist der Reiz dieses Sammlung von Psalmen ihre spirituelle Vielgestaltigkeit - eine Einladung, mit Psalmen (wieder) zu leben. Auch bei diesem Werk kann ein allgemeines Interesse nicht ausgeschlossen werden.
14.CD, Enrico Intra, Instrumentalmusik nach Gregorianischen Gesängen, 281 S
Da es sich hiebei um einen typischen Gegenstand der privaten Lebensführung handelt, ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
15. Fritz Riemann, Grundformen der Angst, 357,12 S
Nach dem Klappentext entwirft der Autor in diesem Buch, ausgehend von den Grundängsten der menschlichen Existenz, eine Charakterkunde, die den fachgebundenen Rahmen sprengt und Lesern aller Schichten Einsicht in die psychoanalytische Praxis gewährt. Auch bei diesem Werk kann somit ein allgemeines Interesse nicht ausgeschlossen werden.
16. Edmund Runggaldier, Philosophie der Esoterik, 291 S
In diesem Buch soll nach den ontologischen und anthropologischen Voraussetzungen der zeitgenössischen Esoterik gefragt werden: Was sind die letzten Grundgesetze? Inwiefern sind magische Einflüsse natürlich erklärbar? Wonach strebt der Mensch und wie wird er gesund? Wie ist die Beziehung zwischen Geist und Körper? Wie ist Wiedergeburt möglich und was ist ihr Ziel? Was zeichnet schließlich die esoterische Religiosität aus? Auch bei diesem Werk kann somit ein allgemeines Interesse nicht ausgeschlossen werden.
17. Anselm Grün, Gesundheit als geistliche Aufgabe, 100 S
Nach dem Vorwort haben P. Meinrad Dufner und Dr. Stefan Hagen, Arzt und Psychotherapeut, im Jahr 1987 in einer Abtei einen Kurs mit dem Titel 'Gesundheit als geistliche Aufgabe' abgehalten. Auf Grund der großen Resonanz wurde angenommen, dass viele Menschen erkannt haben dürften, dass Gesundheit mehr ist als das Reparieren des kranken Körpers, ..., ja dass Gesundheit auch eine religiöse Dimension hat. Die Vorträge und Gespräche dieses Kurses sind in diese Kleinschrift eingeflossen. Auch bei diesem Werk kann somit ein allgemeines Interesse nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere für Patienten, die nach der Schulmedizin nicht gesunden, wird dieses Werk von Interesse sein.
18. Anselm Grün, Religiöse Erfahrung, 86 S
Nach der übermittelten Einführung beschäftigt sich der Autor in diesem Werk mit zwei auf den ersten Blick unterschiedlichen Persönlichkeiten, und zwar mit dem Zisterzienser Thomas Merton, einem einzigartigen Mann unter Mönchen, und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, Dag Hammerskjöld, einem Mann weltweiter Diplomatie. Ein genauerer Blick auf die Geschichte dieser beiden Männer enthüllt eine verblüffende Ähnlichkeit, zumal jeder von ihnen ein Tagebuch führte. Beide starben auf Einsätzen für Frieden und Verständigung im Ausland auf Einsätzen für Frieden und Verständigung. Auch bei diesem Werk kann somit ein allgemeines Interesse nicht ausgeschlossen werden.
19. Anselm Grün, Einreden, 64 S
In der Einleitung wird von einem jungen Patienten erzählt, der bei allen Versuchen der Ärzte, mit ihm zu arbeiten, sei es nun Arbeits-, Musiktherapie, oder was auch immer, stets nur zwei Sätze parat hatte. 'Das kann ich nicht, das bringt mir nichts.' Der Arzt sagte ihm schließlich in einem Gespräch 'Deiner Worte sind dein Leben. Deine Worte sind deine Krankheit.' Die negativen Einreden haben den Patienten am Gesundwerden gehindert. Inspiriert von dieser Krankengeschichte hat sich der Autor mit Evagrius Ponticus (verst. 399) beschäftigt, der ein eigenes Buch geschrieben hat, in dem er über 600 solcher negativer Einreden aufzählt. Evagrius Ponticus setzt diesen negativen Einreden Sätze aus der Heiligen Schrift entgegen, um die krankmachenden Gedanken zu vertreiben und zu besiegen. Auch bei diesem Werk kann somit ein allgemeines Interesse nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere für Patienten, die nach der Schulmedizin nicht gesunden, wird dieses Werk von Interesse sein.
20. Eugen Drewermann, Das Matthäus Evangelium, Bilder der Erfüllung
In diesem Werk greift der Autor Fragen bleibenden Aktualität, wie zB: Wie wird ein Mensch fähig zum Guten? Wie begreift man einen Einzelnen aus der Fremdherrschaft seiner 'Besessenheit'? Wie bildet sich eine Gemeinschaft von Menschen, die nicht durch Ämter und Titel, sondern durch eine prophetische Gottunmittelbarkeit zusammengehalten wird?, auf. Jenen Menschen, die weder schreiben noch lesen können, trägt Jesu vor allem in der dogmenfreien Sprache der Dichtung die Bilder eines Gottes vor, der nichts weiter will als eine grenzenverändernde Menschlichkeit und eine voraussetzungslose Bereitschaft, einander zu begleiten, statt auszugrenzen, und zu verstehen, statt zu verurteilen. Auch bei diesem Werk ist daher ein allgemeines Interesse nicht ausgeschlossen.
21. Uwe Böschemeyer, Vom Typ zum Original, 248 S
Dieses Buch weckt Leidenschaft für das Leben, indem es die Menschen in ihrer faszinierenden Unterschiedlichkeit beschreibt und auf Wege zu einem echten Leben lockt. Das Buch ist zugleich Werbung für den Menschen. Es zeigt, dass ein Mensch immer 'mehr' ist als eine Problematik, die ihn festzuhalten scheint. Es fordert dazu heraus, die bislang unberührten und ungelebten Gebiete des Geistes und der Seele kennen zu lernen und sie in ihrer Kraft zu erfahren. Auch bei diesem Werk ist daher ein allgemeines Interesse nicht ausgeschlossen.
22. Nossrat Peseschkian, Auf der Suche nach Sinn, Psychotherapie der kleinen Schritte, 123 S
Der Autor begegnet in seiner psychotherapeutischen Praxis uä einem Phänomen, das bislang nicht oder nur am Rande berücksichtigt worden ist: Patienten mit psychischen Problemen leiden signifikant häufiger als früher unter einem Syndrom, das sich als Sinn-Verlust oder Sinn-Mangel bezeichnen lässt. Der Autor untersucht das Phänomen unter den verschiedenen Gesichtspunkten, unter klinischen und historischen, unter individual psychologischen wie unter transkulturellen, unter religiösen wie unter wissenschaftlichen. Er geht auf die Antworten ein, die die verschiedenen Religionen gefunden und angeboten haben. Auch bei diesem Werk ist daher ein allgemeines Interesse nicht ausgeschlossen.
23. Nossrat Peseschkian, Der Kaufmann und der Papagei, Orientalische Geschichten in der Positiven Psychotherapie, Mit Fallbeispielen zur Erziehung und Selbsthilfe, 109 S
Unter Hinweis auf Scharzad, die mit ihren Geschichten nicht nur ihr Leben rettet, sondern auch die psychische Krankheit des Sultans heilt, zeigt der Autor auf, dass von jeher Geschichten, Märchen, Mythen, Fabeln und Parabeln - ob orientalischer oder europäischen Ursprungs - zwei Funktionen hatten: Sie dienten der Unterhaltung und waren gleichzeitig Medien einer Volkspsychotherapie. Diese psychologische Funktion erzählter Geschichten hat sich der Autor zu Nutze gemacht. Er hat die Idee, gleichnishafte Geschichten als Lebenshilfe einzusetzen, jahrelang in seiner Praxis und in Seminaren erprobt und in diesem Buch vielen Lesern zugänglich gemacht. Auch bei diesem Werk ist daher ein allgemeines Interesse nicht ausgeschlossen, zumal der Autor dieses Buch auch zur Selbsthilfe anbietet."
In der Eingabe vom habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass die in der Liste angeführten Werke ausschließlich solche seien, die der Beschwerdeführer entweder für seine Fortbildungsmaßnahmen oder für eine entsprechende Ausübung seines Berufes angeschafft habe. Dies werde von der belangten Behörde auch nicht bestritten. Tatsache sei allerdings, dass die Auseinandersetzung mit Freud, Adler oder Frankl keineswegs nur für Psychotherapeuten von Interesse sei, sondern auch - wenn auch erst ab einem gewissen Bildungsgrad - für andere Bevölkerungskreise. Ebenso verhalte es sich mit den beiden "Markuskommentaren" von E. Drewermann. Drewermann verliere seine Anziehungskraft auf andere Bevölkerungskreise nicht dadurch, weil er Psychotherapeut sei und aus diesem Wissen heraus an die Bibelauslegung herangehe. Gleiches gelte für M. Riebl, Peseschkian und Böschemeyer ua. Zu dem erstmaligen Vorbringen im Schreiben vom , dass ein Teil der in der Liste genannten Werke für die Fortbildungsmaßnahmen angeschafft worden sei, sei anzumerken, dass zu keinem der genannten Werke dargelegt worden sei, "sie wäre wie Skripten als Kursunterlagen verwendet worden". In dem von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren sei dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben worden, alle Umstände offen zu legen, die für den Umfang der Abgabepflicht von Bedeutung seien.
In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, dass ihm "zu viel Einkommensteuer vorgeschrieben wurde, insbesondere wegen Aberkennung jeglichen Nächtigungsaufwandes sowie eines Großteils der Fachliteratur".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur beruflich veranlassten Reise nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 ist Grundvoraussetzung für die Anerkennung von pauschalen Tages- und Nächtigungsgeldern, dass solche Mehraufwendungen für Verpflegung bzw. Nächtigung überhaupt angefallen sind. Sind solche Aufwendungen (dem Grunde nach) angefallen, dann hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Tages- und Nächtigungsgeld, ohne die Höhe seiner Aufwendungen nachweisen zu müssen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 99/15/0085, und vom , 2000/15/0014, mwN).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde geltend gemachte Nächtigungsgelder für Reisen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 deshalb nicht berücksichtigt, weil sie es als nicht zumindest glaubhaft gemacht ansah, dass dem Beschwerdeführer mit den Nächtigungsgeldern abzugeltende Aufwendungen überhaupt (dem Grunde nach) entstanden seien. Der Verwaltungsgerichtshof kann diese Beurteilung im Rahmen der ihm zukommenden Schlüssigkeitskontrolle der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkennen. Zu Recht hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass das Vorbringen in der Vorhaltsbeantwortung vom zum Entstehen eines Nächtigungsaufwandes unbestimmt blieb (die Annahme der Behörde zur Möglichkeit der kostenlosen Nächtigung in kirchlichen Einrichtungen sei zwar als falsch bezeichnet, aber ansonsten nicht einmal konkret eine Übernachtungsstätte genannt worden). Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die beiden Zeugen hätten ohnedies auch schriftlich bekundet, dass der Beschwerdeführer für die Nächtigungen die Einrichtungen der Gastronomie bzw. Hotellerie benutzt habe, ändert dies, abgesehen davon, dass die beiden Bestätigungen im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung nur zur Frage der Benützung des eigenen Pkw vorgelegt wurden, nichts an dem insgesamt in Bezug auf ein tatsächliches Entstehen von Nächtigungskosten unkonkret gebliebenen Vorbringen. Warum die an sich nahe liegende Vorlage von Nächtigungsbelegen oder namentliche Nennung einer Übernachtungsstätte im Verwaltungsverfahren nicht möglich gewesen wäre, wird auch in der Beschwerde nicht erläutert. Zur in der Beschwerde hinsichtlich der unterbliebenen Nennung einer konkreten Übernachtungsstätte erhobenen Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe ihn "nicht danach gefragt", wird schon deshalb kein wesentlicher Verfahrensmangel aufgezeigt, weil der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde eine derartige konkrete Benennung unterlässt.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2002/13/0035, mwN).
Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss. Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 99/13/0202, mwN).
Ausgehend von den angeführten Kriterien hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit der vom Beschwerdeführer als Werbungskosten geltend gemachten Fachliteratur im Einzelnen auseinander gesetzt und an Hand der vom Beschwerdeführer beigebrachten Inhaltsangaben ("Klappentexten") erläutert, warum das oben erwähnte Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 der steuerlichen Berücksichtigung näher angeführter literarischer Werke entgegen steht. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die belangte Behörde dabei die vorgelegten Beweismittel in einer vom Verwaltungsgerichtshof aufgreifbaren Weise unrichtig gewürdigt hätte.
Warum zwar ein allgemeines Interesse an Themen wie Zölibat, Eltern-Kind-Beziehung, Exerzitien, Bergpredigt, Liebe, Leid, Angst, Esoterik, Gesundheit oder religiöse Erfahrungen bestehen sollte, ein solches aber laut Beschwerde an literarischen Abhandlungen zu diesen Themen, auch wenn diese den Anspruch wissenschaftlichen Niveaus erreichen sollten, zu verneinen sein sollte, ist für den Verwaltungsgerichtshof ebenso wenig erkennbar, wie ein fehlendes Interesse der Allgemeinheit (zumindest mit höherem Bildungsgrad) an so genannter Sekundärliteratur (z.B. an Bibelkommentaren) oder auch umfangreichen Übersetzungen samt historischen Hintergrundinformationen beispielsweise von Ignatiusbriefen (Position 9 der Aufstellung im angefochtenen Bescheid). Weshalb entgegen den Darstellungen im angefochtenen Bescheid zum Verständnis verschiedener Werke fachspezifische Vorkenntnisse in einem Ausmaß erforderlich sein sollten, dass diese jeder Anziehungskraft für die Allgemeinheit entbehrten (oder etwa nur für Exerzitienleiter bestimmt gewesen seien), wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargestellt und insoweit vor allem auch nicht behauptet, dass dies aus den vorgelegten Inhaltsangaben (Klappentexten) hervorleuchtete. Soweit etwa zur Position 11 lt. angefochtenem Bescheid (Bibelsprüche-Segenskartenbox) in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass der Zuspruch der Zusage Gottes zum typischen Berufsbild des Priesters gehöre, übersieht der Beschwerdeführer den lt. angefochtenem Bescheid diesbezüglich auch angesprochenen Adressatenkreis ("..., dass jeder Mensch segnen kann,..."). Dass ein Quellenband (Position 7 lt. angefochtenem Bescheid) ein Band einer Reihe von 37 Bänden wissenschaftlicher Auseinandersetzungen mit den verschiedensten Thematiken aus Glaube und Gesellschaft sei, bedeutet nicht, dass der konkret zu beurteilende Band mit Beiträgen von Persönlichkeiten verschiedenster Herkunft nicht auf allgemeines Interesse stoßen würde. Inwiefern bei der Position 10 lt. angefochtenem Bescheid die im Klappentext dieses Tagungsberichtes als Adressatenkreis genannte "größere Öffentlichkeit" nur als "Fachöffentlichkeit" hätte verstanden werden dürfen, macht die Beschwerde ebenfalls nicht deutlich. Aufwendungen für Tonträger mit Meditationsmusik (Positionen 2 und 14) und Kunstkarten (Position 12) durfte die belangte Behörde schließlich ebenfalls bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise wegen des in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 verankerten Aufteilungsverbotes die Abzugsfähigkeit versagen (vgl. neben dem bereits zitierten Erkenntnis 2002/13/0035 beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , 98/13/0206).
Der Beschwerdeführer wurde somit durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am