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VwGH vom 28.11.2001, 2000/13/0145

VwGH vom 28.11.2001, 2000/13/0145

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der E H in W, vertreten durch Korn Zöchbauer Frauenberger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/I/3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom , Zl. RV/219- 16/11/97, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erzielte für das Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie (geringfügige) Einkünfte aus selbständig ausgeübter Tätigkeit als Journalistin.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 1993 machte sie u. a. "Interviewspesen" in Höhe von S 47.117,60 sowie anteilige Mietaufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von S 49.366,29 (das waren 37,5 % der gesamten Wohnungsmiete) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend.

Über Vorhalt des Finanzamtes erläuterte die Beschwerdeführerin, bei den Interviewspesen handle es sich um im Rahmen des journalistischen Berufs veranlasste Bewirtungskosten. Derartige Kosten seien als "unabdingbares Requisit zur Erreichung des beruflichen Zieles" anzusehen. Wenn man berücksichtige, dass zwischenmenschliche Kontakte zu 80 % im emotionalen Bereich und nur zu 20 % im rationalen Bereich erfolgten, werde die Funktion der Bewirtung im Rahmen eines Dialogs leicht erklärlich. Durch die physische Unterstützung der Mahlzeit im humanen Kontakt trete eine psychische Entspannung ein, die ein allenfalls einstudiertes, rational bestimmtes Rollenspiel aufhebe, sodass sich der Interviewte immer deutlicher in seiner spezifischen Persönlichkeit präsentiere. Um den besonderen Umständen und der Persönlichkeitsdisposition des zu Interviewenden zu entsprechen, müsse eine bestimmte Auswahl für die Stätte des Interviews getroffen werden, um Intimität, soziales Prestige, soziokulturelles Verhalten und dergleichen des Interviewpartners zu wahren. Die Namen der Informanten bekannt zu geben, sei der Beschwerdeführerin als Chefredakteurin einer Wochenzeitschrift infolge der sie treffenden beruflichen Verschwiegenheitspflicht nicht möglich. Zu den Kosten des Arbeitszimmers führte die Beschwerdeführerin aus, der Ablauf der redaktionellen Agenden lasse keine journalistische Aktivität zu, weil diese eine entsprechende Ruhe aus Gründen der Konzentration voraussetze. Das Erarbeiten von Themen, insbesondere bei komplizierten Problemkreisen mit umfangreichen Recherchen, müsse in einer beruhigten Sphäre durchgeführt werden, in der auch die erforderlichen Arbeitsmittel, z.B. Fachliteratur und Schreibmaterial, aufbewahrt würden. Die Einrichtung eines Arbeitszimmers sei deshalb für die Berufsausübung unerlässliches Erfordernis.

Mit Einkommensteuerbescheid vom versagte das Finanzamt (u.a.) den Interviewspesen sowie den anteiligen Mietaufwendungen die steuerliche Abzugsfähigkeit.

Bewirtungsaufwendungen seien nur im Zusammenhang mit einer konkreten Werbemaßnahme steuerlich zu berücksichtigen. Zum Arbeitszimmer führte das Finanzamt aus, dem vorgelegten Wohnungsplan sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einer Zweizimmerwohnung lebe. Es widerspreche der Erfahrung des täglichen Lebens, dass sämtliche Lebensbedürfnisse nahezu ausschließlich in dem kleineren der beiden Räume stattfänden, während der größere Raum lediglich für berufliche Zwecke frei bleibe.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie hinsichtlich der nicht anerkannten Interviewspesen auf einen Erlass des Bundesministers für Finanzen vom hinwies. Darin werde ausdrücklich angeführt, dass bei der Bewirtung durch Journalisten die betriebliche Veranlassung überwiege. Das Arbeitszimmer betreffend brachte die Beschwerdeführerin vor, die selbständig ausgeübte journalistische Tätigkeit könne aus arbeitsrechtlichen Erwägungen nicht in den Redaktionsräumen erfolgen. Gleiches gelte auch für das Erarbeiten komplizierter Themenkreise im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sodass ein Arbeitsraum für eine beruflich erfolgreiche Tätigkeit unbedingtes Erfordernis sei. Die Beschwerdeführerin sei allein stehend und lebe sehr zurückgezogen infolge der beruflichen Kontaktintensität, sodass die generellen Maßstäbe gesellschaftlichen Verhaltens im gegenständlichen Fall keine Anwendung finden dürften. Der Beschwerdeführerin genüge ein einziger Wohnraum. Im Hinblick auf die freie Wahl der Betriebsmittel erübrige sich eine Erörterung, ob der größere oder der kleinere Raum für die Durchführung der beruflichen Tätigkeit heranzuziehen sei. Im Beschwerdefall bedürfe es sehr oft der Anwesenheit mehrerer Diskutierender, sodass notgedrungen der größere Raum für die berufliche Tätigkeit adaptiert worden sei.

Ihre in den beiden genannten Punkten abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das Finanzamt im Wesentlichen damit, dass auf Grund der vorgelegten Buchungs- und Restaurantbelege eine Abgrenzung zum Bereich der repräsentativen Veranlassung oder der privaten Sphäre nicht gezogen werden könne. Im Übrigen seien Bewirtungen im Haushalt des Steuerpflichtigen jedenfalls nicht absetzbar. Die nahezu ausschließlich berufliche Nutzung eines Raumes einer Zweizimmerwohnung sei nicht glaubwürdig.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Interviews müssten in der Wohnung der Beschwerdeführerin durchgeführt werden, weil manche Personen das Erscheinen in öffentlichen Lokalen aus Gründen der Wahrung ihrer persönlichen Interessen ablehnten. Ebenso könnten Zusammentreffen von "bestimmten Meinungsträgern, die sich gegenseitig akzeptieren und dies in der Öffentlichkeit nicht publik machen" wollten, nur im persönlichen Arbeitsraum organisiert werden. Es bestehe eine klare Trennung zwischen dem betrieblich und dem privat genutzten Raum. Das privat genutzte Zimmer biete dem "Ein-Personen-Haushalt" der Beschwerdeführerin genügend Wohnraum.

In der über ihren Antrag abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung betonte die Beschwerdeführerin, bei den Bewirtungsspesen handle es sich um keine Werbung im klassischen Sinn, sondern um "ein echtes Arbeitsmittel". Wie aus dem durchgeführten Lokalaugenschein (vom ) bekannt sei, enthalte das Arbeitszimmer ausschließlich beruflich genutzte Gegenstände. Der Raum sei auch keineswegs zur Entspannung geeignet. Wolle die Beschwerdeführerin von der Arbeit abschalten, schließe sie die Tür zum Arbeitsraum. Das dann verbleibende Wohn-Schlaf-Zimmer sei durchaus adäquat für einen Singlehaushalt und befriedige die privaten Wohnbedürfnisse vollkommen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies auch die belangte Behörde die Berufung in den beiden vor dem Verwaltungsgerichtshof strittigen Punkten ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Bewirtungsaufwendungen seien gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 nicht abzugsfähig, außer der Steuerpflichtige weise nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Einen solchen Nachweis habe die Beschwerdeführerin zu keiner ihrer Bewirtungen erbracht. In den meisten Fällen habe die Beschwerdeführerin auf den Restaurant- bzw. Catering-Rechnungen lediglich "Einladung eines Informanten", "Einladung von Informanten" bzw. "Einladung eines Lobbyisten" vermerkt. In den wenigen Fällen, in welchen der Name des Bewirteten festgehalten worden sei, fehle es an der Darlegung des Werbezweckes. Die Vorlage von Gasthauszetteln reiche für eine Nachweisführung im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung keinesfalls aus. Desgleichen könne mit der Vorlage von Paragons von Lebensmittelgeschäften kein Nachweis im geforderten Sinne geführt werden. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht auf das Redaktionsgeheimnis berufen, da dieses nicht dazu diene, die Abgabenerhebung zu behindern oder zu erschweren. Vielmehr treffe die Beschwerdeführerin im Rahmen des Zumutbaren eine erhöhte Mitwirkungspflicht, der sie schon bei Führung ihrer Aufzeichnungen und Gestaltung ihrer Belege nachzukommen habe, um das Defizit amtswegiger Erhebungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde auszugleichen. Bei Nichtbekanntgabe von Informanten sei die betriebliche (berufliche) Veranlassung allenfalls auf andere, der freien Beweiswürdigung unterliegende Weise darzutun. Dies habe die Beschwerdeführerin unterlassen. Soweit im Rahmen der Ausgabenposition "Interviewspesen" auch Eintrittskosten für Konzerte geltend gemacht worden seien, sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Besuch von Kulturveranstaltungen auch zur privaten Lebensführung gehöre. Eine außergewöhnliche Konstellation, nach der eine private Mitveranlassung nur mehr von völlig untergeordneter Bedeutung sein könnte, habe die Beschwerdeführerin durch die Vorlage der Eintrittskarten nicht aufgezeigt.

Zur Frage der Berücksichtigung anteiliger Mietaufwendungen für das Arbeitszimmer wies die belangte Behörde zunächst auf das Ergebnis der nach Voranmeldung in Anwesenheit des steuerlichen Vertreters vorgenommenen Wohnungsbesichtigung hin. Danach habe sich der im AfA-Verzeichnis angeführte Teppich nicht mehr im Arbeitszimmer befunden, da er - nach Angaben der Beschwerdeführerin - bereits entsorgt worden sei. Der Servierwagen habe sich im Zeitpunkt der Besichtigung im Wohn-Schlafzimmer befunden, wozu die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass er dennoch überwiegend betrieblich genutzt werde, da er zum Transport von Getränken für gesprächsbereite Informanten diene. Zur SAT-Anlage habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie würde damit ausländische Nachrichtensendungen auf Video aufnehmen und diese für Zeitungsartikel verwenden. Zum Sitzsofa habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dieses diene überwiegend als Sitzgelegenheit der zu befragenden Informanten. Im Schrank würden Bücher und Zeitungsmaterial aufbewahrt.

Folgende Ausstattung des "Arbeitszimmers" sei (in einer Skizze festgehalten) vorgefunden worden: Regal, Ofen, PC, Drucker, Internet, TV, SAT, Videogerät, Tisch, 5 Sessel, Korbsessel, Sofa, Tischchen, Ablagekasten, Vorhänge, Kasten, Bodenlampe. Aus dieser Beschreibung schloss die belangte Behörde, dass die Einrichtung des als Arbeitszimmer bezeichneten Raumes weder auf eine betriebliche (berufliche) noch auf eine private Nutzung hindeute. So könne etwa das Sofa sowie der Tisch samt Sesseln sowohl betrieblich wie auch privat genutzt werden. In diese Richtung weise auch das bei der Besichtigung in diesem Raum vorhandene TV-Gerät. Ein Nachweis der behaupteten (nahezu) ausschließlichen betrieblichen oder beruflichen Nutzung habe damit nicht erbracht werden können. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Tätigkeiten verlangten zwingend die Benützung eines Arbeitszimmers, wären mangels konkreter Angaben einer Überprüfung nicht zugänglich.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1. Interviewspesen:

Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde den strittigen Aufwendungen nicht im Grunde des § 162 BAO die Abzugsfähigkeit versagt hat. Die diesbezüglichen Beschwerdeeinwände sind daher von vornherein nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Konsumationsaufwendungen wurden vielmehr unter Hinweis auf die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 der privaten Sphäre der Beschwerdeführerin zugeordnet.

Die im Beschwerdefall maßgebende Fassung des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 lautet:

"§ 20 (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
...
2.
...
3.
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben; darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. ..."
Nach der Judikatur sind unter Repräsentationsaufwendungen oder -ausgaben alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 96/14/0154, mwN).
Wie im Verwaltungsverfahren bringt die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, bestimmte Informanten würden die Einladung in ein (ihrem sozialen Status adäquaten) Restaurant erwarten und in diesem Ambiente für ein Interview bzw. ein informatives Gespräch am zugänglichsten sein. Während es andererseits Informanten gebe, die an Diskretion interessiert seien und daher einer Einladung in ein Restaurant nicht nachkommen würden. Bei letzteren sei es demnach erforderlich, das Interview in einer der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Räumlichkeit, somit im Arbeitsraum abzuhalten. Auch in diesem Falle erwarteten die Informanten eine Bewirtung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Bewirtungsaufwendungen eines Journalisten im Erkenntnis vom , 97/13/0238, ausgeführt, dass bei Bestehen eines entgeltwerten Charakters von Bewirtungen zur Informationsbeschaffung das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 nicht zum Tragen komme. Anders als im Fall des Erkenntnisses vom hat das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren keinerlei Anhaltspunkt dafür geboten, dass die Bewirtungen Entgelt für die erteilten Informationen dargestellt hätten. Auch der Hinweis, eine Gruppe von Informanten sei daran interessiert, bestimmte Informationen ("Dinge, die sie stören") an die Öffentlichkeit weiter zu geben, spricht gegen eine Abhängigkeit der Informationserteilung von einer in Geld- oder Sachwerten bestehenden Gegenleistung. Dies gilt in gleicher Weise für die (von der Beschwerdeführerin) als andere Gruppe von Informanten bezeichneten "Machtgeber, wie etwa Politiker, die von sich aus autorisiert zu einem Thema etwas sagen wollten".
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin selbst (auch in der Beschwerde) betont, die Bewirtungen hätten der Schaffung eines angenehmen Gesprächsumfeldes gedient. Dass die Bewirtung der Informanten der beruflichen (betrieblichen) Tätigkeit der Beschwerdeführerin förderlich gewesen sein mag, reicht nach der eingangs angeführten Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 jedoch nicht, um die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen zu begründen (vgl. das ebenfalls einen Journalisten betreffende hg. Erkenntnis vom , 96/14/0154). Anders als die Beschwerdeführerin offenbar meint, dient die Bewirtung von Geschäftsfreunden nicht nur im speziellen Fall von Journalisten, sondern wohl im Regelfall dazu, die Eingeladenen für die Zwecke des Gastgebers "zugänglicher" zu machen und damit deren Einnahmenerzielung zu fördern.
Verfehlt ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das einen verdeckten Fahnder betreffende hg. Erkenntnis vom , 95/15/0050. Der diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt (Informationsbeschaffung im Suchtgiftmilieu) ist mit den im Beschwerdefall vorliegenden Verhältnissen - der Schaffung einer angenehmen Gesprächsatmosphäre - in keiner Weise vergleichbar.
Soweit die Beschwerdeführerin auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf einen Erlass des Bundesministers für Finanzen hinweist, stützt sie sich damit auf eine für den Verwaltungsgerichtshof nicht beachtliche Rechtsquelle.
Die Beschwerdeführerin beruft sich weiters auf einen nicht näher bezeichneten "Werbungszweck". Im Erkenntnis vom , 94/13/0259, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass unter dem Begriff Werbung ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen ist. Für das Vorliegen einer auf die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin bezogenen Leistungsinformation anlässlich der Bewirtungen ergaben sich im Verwaltungsverfahren keinerlei Hinweise.
Insgesamt kann es daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde den Einladungen repräsentativen Charakter beigemessen hat.
2. Arbeitszimmer:
Nach ständiger Rechtsprechung (zur Fassung des EStG 1988 vor dem StruktAnpG 1996) sind Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer als Werbungskosten anzuerkennen, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine private Benutzung eines Arbeitszimmers ist dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist und daher eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung des Arbeitszimmers besteht (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 94/15/0063, mwN).
Im Beschwerdefall hielt die belangte Behörde weder eine ausschließlich berufliche (betriebliche) Nutzung des strittigen Raumes für glaubwürdig noch die berufliche (betriebliche) Notwendigkeit des Arbeitszimmers für gegeben.
Ob ein Raum nahezu ausschließlich beruflich (betrieblich) genutzt wird, ist eine auf der Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage. Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Die Beweiswürdigung unterliegt insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 97/14/0126).
Die belangte Behörde hat insbesondere auf Grund der unbestritten wohnlichen Ausgestaltung des Raumes im Verein mit der Wohnungsgröße dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie verwende den Raum nur zu betrieblichen bzw. beruflichen Zwecken keinen Glauben geschenkt. Dem Beschwerdevorbringen gelingt es nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen:
Weder der Umstand, dass die Beschwerdeführerin alleine lebt noch ihre "berufliche Kontaktintensität" standen einer privaten Nutzung des strittigen Raumes entgegen. Anders als die Beschwerdeführerin meint, durfte die belangte Behörde auch die Ausstattung des Raumes mit einem (dem einzigen) TV-Gerät samt Satellitenempfänger und Videoanlage als für eine private (Mitbe-)Nutzung des Raumes sprechend berücksichtigen. Die genannten Geräte finden in typisierender Betrachtungsweise auch in der privaten Lebensführung Verwendung. Im Übrigen ist mit der Behauptung, die Anlage zum Empfang (ausländischer) Nachrichtensendungen zu verwenden, das Fehlen einer privaten Nutzung keineswegs dargetan.
Soweit die Beschwerdeführerin auf das hg. Erkenntnis vom , 95/13/0061, hinweist, übersieht sie, dass der Gerichtshof in dem genannten Erkenntnis der damals belangten Behörde "dürftige" Sachverhaltsfeststellungen zum Vorwurf gemacht und den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat. Weiter wird in dem angeführten Erkenntnis wörtlich ausgeführt:
"... Die belangte Behörde stützt ihre Annahme nicht nahezu
ausschließlich beruflicher Nutzung des betroffenen Raumes darüber hinaus auf dessen Einrichtung, welche der typischen Einrichtung eines Wohnzimmers entspreche. Dieser Überlegung könnte dann Gewicht zukommen, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Feststellungen nicht nur über die Einrichtung des Arbeitszimmers, sondern entsprechende Sachverhaltsfeststellungen auch über das Raumangebot und die Raumnutzung der Wohnung insgesamt getroffen und aus diesen Feststellungen sich ergeben hätte, dass es sich bei dem Raum, dessen Nutzung als Arbeitszimmer die Beschwerdeführerin behauptet, um das einzige Wohnzimmer ihrer Wohnung handle".

Im Beschwerdefall fällt der belangten Behörde eine unvollständige Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen - auch im Hinblick auf das insgesamt zur Verfügung stehende Raumangebot - nicht zur Last.

Die Beschwerdeführerin rügt weiters, ihr in der mündlichen Verhandlung gemachtes Vorbringen, der Umfang der im Arbeitsraum aufbewahrten Unterlagen lasse eine Nutzung des Raumes zu Wohnzwecken nicht zu, sei unberücksichtigt geblieben. Dieser Einwand übersieht, dass die Beschwerdeführerin selbst wiederholt darauf hingewiesen hat, der strittige Raum diene nicht unwesentlich zum Empfang von Informanten (in den Verwaltungsakten erliegt etwa auch ein Eigenbeleg der Beschwerdeführerin betreffend eine in der Wohnung für 28 Informanten gegebene Party). Die wohnliche Gestaltung des Raumes fand - von der Beschwerdeführerin unbestritten - anlässlich der Wohnungsbesichtigung ihre Bestätigung. Vor diesem Hintergrund ist es unerfindlich, warum der Raum für eine private Nutzung durch die Beschwerdeführerin ungeeignet sein sollte.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erscheint es angesichts des im Verwaltungsverfahren festgestellten Sachverhalts zur möglichen privaten Nutzung auf Grund der Einrichtung - auch unter Berücksichtigung der Wohnungsgröße - nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, es liege keine (nahezu) ausschließliche berufliche (betriebliche) Nutzung des Raumes vor. Die (Miet-)Aufwendungen für diesen Raum wurden daher schon aus diesem Grund zu Recht nicht als Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben) anerkannt. Auf die Frage der beruflichen (betrieblichen) Notwendigkeit des Arbeitszimmers braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden.

Die Beschwerde war somit insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am