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VwGH vom 10.10.1980, 1205/78

VwGH vom 10.10.1980, 1205/78

Beachte

Vorgeschichte:

1363/75 E ;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Pichler, Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungskommissär Dr. Dobner, über die Beschwerde des mj. WA und der mj. AA in K, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Amtsvormund; diese vertreten durch den mit Bescheid der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. Franz Hufnagl in Gmunden, Marktplatz 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom , Zl. 120.161/1-6/1978, betreffend die Sozialversicherungspflicht der EA (mitbeteiligte Parteien: 1. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Linz, Grubenstraße 77, 2. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien, Roßauer Lände 3, 3. Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, Schiffamtsgasse 15), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die am geborene und am verstorbene EA war die uneheliche Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers WA, geboren am , und der minderjährigen Beschwerdeführerin AA, geboren am . Ein für die minderjährigen Beschwerdeführer von ihrem Amtsvormund gestellter Antrag auf Zuerkennung einer Waisenzuschußrente wurde mit Bescheid der Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt, Außenstelle Linz, vom mit der Begründung abgewiesen, daß am Stichtag nur zwei Versicherungsjahre vorlägen und somit die Wartezeit nicht erfüllt sei.

Im Zuge eines daraufhin eingeleiteten Verfahrens auf wirksame Beitragsnachentrichtung für die Zeit von der Schulentlassung der verstorbenen EA bis zu deren am stattgefundenen Adoption durch die Ehegatten A wurde BA zweimal vernommen. In der am vor dem Gemeindeamt K aufgenommenen Niederschrift bezeichnete er die verstorbene EA für den Zeitraum zwischen deren Schulentlassung () bzw. Erreichung des 14. Lebensjahres () bis zur Adoption durch ihn () als Landarbeiterin in seinem Betrieb. Zur Pflichtversicherung habe er sie nicht gemeldet, da er schon immer vorgehabt habe, sie als am Hause geborene außereheliche Tochter seiner Schwester zu adoptieren. In einer am bei der Landwirtschaftskrankenkasse für Oberösterreich aufgenommenen Niederschrift sprach er unter anderem davon, daß die Mutter der Verstorbenen bis Ende Oktober 1952 in seinem Betrieb beschäftigt und wohnhaft gewesen sei. Danach sei sie verzogen. EA sei jedoch auch danach in seinem Betrieb verblieben. Er und seine Gattin hätten sie von Anfang an wie ihr eigenes Kind behandelt. Die am durchgeführte Adoption habe lediglich ein schon immer zwischen ihnen bestehendes Eltern-Kindverhältnis legalisiert. Sie sei zwar nicht als Besitznachfolgerin ausersehen gewesen, da hiefür der leibliche Sohn FA vorgesehen gewesen sei. Sie habe aber gern und fleißig im Betrieb mitgearbeitet. Sie sei nie, auch nicht vor der Adoption, weisungsgebunden gewesen (Einhaltung einer Dienstzeit, Arbeitsaufträge), sondern habe gewußt, wo anzupacken gewesen sei. Ihre Mitarbeit habe nie im Rahmen eines Dienstverhältnisses, sondern nur im Rahmen des Familienverbandes stattgefunden. Für ihren Lebensunterhalt seien sie durch die Beistellung der freien Station im Familienverband aufgekommen. Einen Barlohn oder ein vom wirtschaftlichen Ertrag des Betriebes unabhängiges Taschengeld habe sie nie erhalten, sondern gelegentlich einige Schillinge, um in ihrer Freizeit gelegentlich einem Vergnügen nachgehen zu können. Auf Grund dessen sei auch keine Anmeldung zur Pflichtversicherung erfolgt. Dieser Aussage pflichtete seine Gattin JA bei.

Mit Bescheid vom sprach die Landwirtschaftskrankenkasse für Oberösterreich aus, daß EA hinsichtlich ihrer Mitarbeit im Betrieb des BA in der Zeit vom bis gemäß § 4 Abs. 1 ASVG und der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 99, bzw. § 1 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz - AlVG 1958 nicht der Versicherungspflicht in der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß sich EA nach den durchgeführten Erhebungen bereits seit ihrer Geburt im Landwirtschaftsbetrieb ihres späteren Adoptivvaters BA aufgehalten habe. Seit Beendigung ihrer Schulpflicht im Juli 1960 habe sie bei den dort anfallenden Arbeiten mitgeholfen. Dies sei jedoch nicht im Rahmen eines echten weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnisses, sondern nur im Rahmen des Familienverbandes geschehen. Am sei sie von BA adoptiert, jedoch bereits vorher wie ein leibliches Kind behandelt und diesem gleichgestellt worden. Demnach habe sie auch für ihre Mitarbeit keine fixe Entlohnung erhalten, sondern es sei BA nur auf Grund der gegebenen familienhaften Bindungen für ihren Lebensunterhalt aufgekommen. Somit fehlten die für das Eintreten der Versicherungspflicht erforderlichen Voraussetzungen.

In dem gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobenen Einspruch wurde unter anderem vorgebracht, daß EA im Betrieb des BA landwirtschaftliche Arbeiten verrichtet habe und von einer familienverbandsmäßigen Bindung nicht gesprochen werden könne, weil EA in keinem Aszendentenverhältnis zu ihrem Onkel BA gestanden sei. Wenn auch die verstorbene Mutter der Beschwerdeführer keine fixe Entlohnung gehabt habe, so habe doch BA für die vollen Lebensbedürfnisse der EA aufkommen müssen. In einer am vor dem Gemeindeamt K mit BA über Veranlassung des Landeshauptmannes von Oberösterreich aufgenommenen Niederschrift erklärte BA neuerlich, daß EA in der Zeit von ihrer Schulentlassung bis zu ihrer Adoption in seiner Landwirtschaft als Landarbeiterin tätig gewesen sei. Auch nach der Adoption sei sie bis zu ihrem Ableben in seiner Landwirtschaft tätig gewesen.

Mit Bescheid vom gab der Landeshauptmann von Oberösterreich dem Einspruch teilweise Folge und sprach gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 aus, daß EA hinsichtlich ihrer Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb in K in der Zeit vom bis gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und gemäß § 1 Abs. 1 AlVG 1958 pflichtversichert gewesen sei, in der Zeit vom bis aber weder der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG noch der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 AlVG 1958 unterlegen sei. Zur Begründung dieser Entscheidung wurde nach Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens, der Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und der relevanten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, daß aus dem Vorbringen des BA vom , auf das die Landwirtschaftskrankenkasse für Oberösterreich ihren Bescheid gestützt habe, nicht zuverlässig geschlossen werden könne, ob ein Dienstverhältnis im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgelegen sei. Die Behauptung, daß EA nicht weisungsgebunden gewesen sei, dürfte auf einem Mißverständnis beruhen, denn zweifellos sei EA es nicht gestattet gewesen, am Hof ihres Vaters zu arbeiten, wann es ihr beliebte. Anhaltspunkte für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch hätten sich aus dem Fürsorgeakt der Bezirkshauptmannschaft G ergeben. In diesem Akt befinde sich eine am aufgenommene Niederschrift, in der folgende Angaben einer Cousine der EA festgehalten seien:

"Die minderjährige EA, die sich bei meinem Vater BA schon seit Geburt in Pflege und Erziehung befindet, wurde heuer schulentlassen. Das Mädchen hilft seither in der Landwirtschaft meiner Eltern mit. Es ist körperlich sehr schwach entwickelt, sodaß wir sie woanders gar nicht unterbringen könnten. Sie kann daher nur zu leichten Arbeiten herangezogen werden. Aus vorstehenden Gründen könnten wir einem eventuellen Enthebungsantrag des Kindesvaters noch nicht zustimmen."

Bei einem Hausbesuch am habe die Ziehmutter angegeben, H (richtig: E) bleibe vorläufig noch zu Hause und helfe in der Landwirtschaft mit. Die Minderjährige sei körperlich so schwach, daß sie auf einem Arbeitsplatz nicht untergebracht werden könne. Nach einem amtsärztlichen Zeugnis vom sei EA körperlich schwächlich und könne ihren Lebensunterhalt noch nicht selbst erwerben. Das Bezirksgericht G habe mit Beschluß vom einen Antrag des Kindesvaters auf Herabsetzung des Unterhaltes von S 110,-- auf S 50,-- abgelehnt. Im Juli 1962 habe der Kindesvater um Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Unterhaltsbeitrages ersucht. Am habe die Kindesmutter mit ihrer minderjährigen Tochter E bei der Bezirkshauptmannschaft G vorgesprochen und angegeben, das Kind sei bei der Schwägerin und helfe in der Landwirtschaft mit. Da es am das 16. Lebensjahr erreicht haben werde, seien sie und die Schwägerin mit der Befreiung von der Unterhaltsleistung ab einverstanden. E bekomme, wie es bei Bauernkindern üblich sei, keinen Lohn. Wenn sie etwas benötige, könne sie ihre Tante darum bitten. Die Bezirkshauptmannschaft G habe dem Vater mit Schreiben vom mitgeteilt, daß er ab von der Unterhaltsleistung befreit werde. Mit Beschluß vom habe das Bezirksgericht G auf Grund des schriftlichen Kindesannahmevertrages vom die Annahme der minderjährigen EA als Wahlkind durch B und JA in K bewilligt. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Stellungnahme zum Ausdruck gebracht, daß EA spätestens ab ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung auf dem Hof ihres Onkels gefristet habe. Diese Auffassung erweise sich als durchaus stichhältig. Aus dem amtsärztlichen Zeugnis vom und aus den wiedergegebenen Aussagen könne abgeleitet werden, daß EA nach Absolvierung der Pflichtschule nicht in der Lage gewesen sei, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Die Mithilfe in der Landwirtschaft in den ersten Jahren nach der Schulentlassung habe zweifellos pädagogischen Charakter gehabt und sei einem Lehrverhältnis viel näher als einem Dienstverhältnis gestanden. Es könne daher nicht als erwiesen angenommen werden, daß die Beschäftigung der EA in der Landwirtschaft ihres Onkels bzw. Ziehvaters zunächst auf dem Grundsatz entgeltlicher Leistung und Gegenleistung aufgebaut gewesen sei. Fehle jedoch eine solche Relation, so könne von einem Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG keine Rede sein. Diese Sach- und Rechtslage habe sich erst geändert, als EA selbsterhaltungsfähig geworden sei. Als Stichtag hiefür biete sich der Zeitpunkt an, ab dem die Verpflichtung des außerehelichen Vaters zur Zahlung von Alimenten weggefallen sei. EA habe inzwischen berufliche Fertigkeiten und Erfahrungen gesammelt. Die Erziehungs- und Lehrfunktion der Beschäftigung habe an Gewicht verloren. EA sei nun in der Lage gewesen, produktive Arbeiten zu erbringen und sich diese Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt nutzbar zu machen. Es könne daher angenommen werden, daß sie ab nicht nur in dem landwirtschaftlichen Betrieb ihres Onkels als Arbeitskraft eingeordnet gewesen sei, sondern für ihre Arbeit auch Anspruch auf eine entsprechende Entlohnung gehabt habe. Daraus ergebe sich, daß sie ab bis zu ihrer Adoption am der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG unterlegen sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde unter anderem zum Ausdruck gebracht, daß es für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht von Bedeutung sei, ob die Arbeitskraft voll oder nur teilweise einsetzbar sei. Wichtig sei, daß die Mutter der Beschwerdeführer voll beschäftigt gewesen und die ganze Zeit hindurch ihre Mithilfe in Anspruch genommen worden sei. Der Umstand der Befreiung des außerehelichen Vaters von seiner Unterhaltspflicht gegenüber der verstorbenen EA sage nichts darüber aus, ob diese vor dem angeführten Zeitpunkt nicht schon teilweise selbsterhaltungsfähig gewesen sein könnte. Auch habe der geleistete Unterhaltsbetrag in der Höhe von S 110,-- (monatlich) keineswegs den Unterhaltsbedarf gedeckt.

Über Ersuchen der belangten Behörde wurde am vom Gemeindeamt K der Adoptivbruder der verstorbenen EA, FA, vernommen. Er gab bei dieser Vernehmung unter anderem an, daß EA als leibliche außereheliche Tochter der Schwester seines Vaters von der Schulentlassung () bis zu ihrer Adoption () im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern B und JA als Landarbeiterin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden sei. EA sei an die Einhaltung einer bestimmten täglichen Arbeitszeit und an die Weisungen seiner Eltern in allen Belangen gebunden gewesen. Da er, FA, seit dem Jahre 1962 immer in fremden Betrieben tätig gewesen sei, habe er sich nie darum gekümmert, welchen Lohn seine Eltern EA gegeben hätten. Diesbezüglich müßte sein Vater befragt werden.

Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den vom Landeshauptmann von Oberösterreich erlassenen Bescheid aus dessen als zutreffend erkannten Gründen. Ergänzend wurde bemerkt, daß sich die belangte Behörde auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht veranlaßt gesehen habe, den mit Berufung bekämpften Bescheid in irgendeiner Richtung abzuändern.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom , Zl. 1363/75, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründet wurde dieses Erkenntnis, soweit dies in der vorliegenden Beschwerdesache noch relevant ist, im wesentlichen damit, daß die vom Landeshauptmann von Oberösterreich als entscheidungswesentlich angesehenen und von der belangten Behörde übernommenen Fakten, nämlich daß der EA vor dem nur leichtere Arbeiten hätten zugemutet werden können und daß sie nicht in der Lage gewesen sei, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, nicht den daraus gezogenen Schluß zuließen, daß kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG zustande gekommen sei. Denn diese beiden Umstände nähmen nur auf die den außerehelichen Vater der EA treffende Unterhaltspflicht Bezug. Auch schließe der Umstand einer schwächlichen körperlichen Konstitution keineswegs aus, daß die betreffende Person Arbeiten in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis verrichten könne. Für die Annahme eines der Vollversicherung unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses sei keineswegs der sich in der Höhe des Entgeltes abzeichnende Erfolg der abhängigen Tätigkeit maßgebend, sondern vielmehr nur der Umstand, daß die betreffende Tätigkeit unter die Begriffsbestimmung des § 4 ASVG eingeordnet werden könne. Das größere oder geringere Insverdienenbringen durch eine minderjährige Person sei ausschließlich bedeutungsvoll für die Frage ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit und somit in weiterer Folge für die durch den Unterhaltsverpflichteten zu erbringende Leistung, keineswegs aber für die Frage der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 ASVG. Deshalb dürfe zufolge der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit nicht davon ausgegangen werden, daß die Mithilfe der EA im landwirtschaftlichen Betrieb des BA nur pädagogischen Charakter gehabt habe. Diesbezüglich fehle auch eine Auseinandersetzung mit den Aussagen des BA und des FA. Für die Belange der Sozialversicherung sei schließlich rechtlich unerheblich, daß ein Entgelt tatsächlich nicht ausbezahlt werde, es genüge, daß der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis einen Anspruch darauf habe. Dem vom Landeshauptmann von Oberösterreich erwähnten Umstand, daß kein Barlohn bezahlt worden sei, und dem weiteren Umstand, daß die Mutter der verstorbenen EA erklärt habe, die Letztgenannte habe, wie bei Bauernkindern üblich, keinen Lohn erhalten, komme somit keine Bedeutung zu, zumal die Mutter der EA ausdrücklich erklärt habe, daß ihre Tochter jederzeit, wenn sie Kleidung oder sonst etwas benötigt habe, die Gattin des BA habe darum bitten können.

In dem nach § 63 VwGG 1965 fortgesetzten Verfahren gab anläßlich einer vor dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung durchgeführten mündlichen Verhandlung vom JB, die Halbschwester der verstorbenen EA, an, daß sie seit 1956 nur mehr besuchsweise nach K gekommen sei. Sie wisse, daß ihre Halbschwester nach der Pflichtschule im Landwirtschaftsbetrieb und im Haushalt mitgearbeitet habe. In den Jahren 1960 bis 1962 seien außer B und JA, EA und FA beschäftigt gewesen. Die Mitarbeit der EA sei erforderlich gewesen. Sie habe gewußt, was im Landwirtschaftsbetrieb zu tun sei, sei jedoch als 14-jähriges Mädchen nicht selbständig genug gewesen. EC, die Mutter der verstorbenen EA, gab an, daß sie seit 1952 nur mehr zu Besuch nach K gekommen sei. Ihre Tochter habe im Landwirtschaftsbetrieb nach Abschluß der Pflichtschule mitgearbeitet. Das sei selbstverständlich gewesen. Das Gegenteil wäre unmöglich gewesen. Nach Anleitungen habe sie alle anfallenden Arbeiten verrichtet. Ihre Tochter sei nicht wie eine Fremde behandelt worden. FD (Nachbar) gab an, daß er EA regelmäßig arbeiten gesehen habe. Sie hätte nur leichtere Arbeiten verrichtet, weil sie als 14-jährige noch nicht schwere Arbeiten habe leisten können. F und ME (Nachbarn) bestätigten die Angaben des FD und fügten hinzu, es sei ihnen bewußt, daß man einem 14- jährigen Kind die Arbeiten anschaffen und sie kontrollieren müsse. E und JF gaben an, daß sie EA bei der Besorgung landwirtschaftlicher Arbeiten gesehen hätten. Sie hätten die Erfahrung, daß 14-jährige die Arbeit erst lernen müßten. Man müsse ihnen sagen, welche Arbeiten und wie sie sie verrichten sollten. Von 14-jährigen könne man nicht jede Arbeit verlangen. Die Tätigkeit der EA habe der Tätigkeit eines landwirtschaftlichen Lehrlings entsprochen. BA habe EA wie seine eigene Tochter behandelt. AH, die Adoptivschwester der EA, gab an, daß EA bei ihren Eltern gewohnt habe, jedoch relativ schwach gewesen sei und nur leichtere Arbeiten habe verrichten können. Ihrem Alter entsprechend habe sie in der Landwirtschaft mitgeholfen. Ihre leibliche Mutter habe EA wie ihr eigenes Kind behandelt. FA, der mit EA aufgewachsen ist, gab an, daß er anfangs der Sechzigerjahre bei Baufirmen und Nachbarn Gelegenheitsarbeiten verrichtet habe, wenn im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern wenig zu tun gewesen sei. EA habe hauptsächlich im Haushalt (Stall) gearbeitet; ob sie regelmäßig gearbeitet habe, könne er nicht sagen. J und BA, die Adoptiveltern der EA, gaben an, daß letztere nach Abschluß der Pflichtschule (1960) regelmäßig im Betrieb mitgearbeitet habe. Weil sie schwächlich gewesen sei, hätte sie nicht jede Arbeit verrichten können. Die Arbeiten seien ihr angewiesen worden und seien als Mithilfe bei allen landwirtschaftlichen Arbeiten zu werten. Sie habe keinen Lohn, sondern nur das übliche Taschengeld erhalten. Sie habe mitgearbeitet, wenn es notwendig gewesen sei, und nicht, wann es ihr beliebte. Er, BA, habe von ihr auch eine Arbeitsleistung erwartet. Ihre Arbeit sei mit der eines landwirtschaftlichen Lehrlings vergleichbar.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens und der beiderseitigen Parteienstandpunkte ausgeführt, daß auf Grund des ergänzend geführten Ermittlungsverfahrens feststehe, daß EA auf dem Hofe ihrer Pflege- bzw. Adoptiveltern als in den Familienverband integriert aufgewachsen sei und nach Absolvierung der Pflichtschule (1960) mehr oder weniger alle leichten Arbeiten (vorwiegend Hausarbeiten, zu denen auch Stallarbeiten zählten) entsprechend der gegebenen Notwendigkeit verrichtet habe. Dabei sei offenbar auf ihre schwächliche Konstitution Rücksicht genommen worden. Die Landwirtschaft in K werde als Familienbetrieb geführt. Die in Hausgemeinschaft lebenden Kinder würden daher offensichtlich angehalten, entsprechend ihren Kräften und Kenntnissen mitzuarbeiten. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens erfolge die Mitarbeit der Kinder in der Regel im Rahmen des Familienverbandes, wobei ein Entgelt nicht gezahlt werde. Dies treffe auch auf den gegenständlichen Fall zu. Dies deshalb, weil - wie die Zeugen und die Adoptiveltern angegeben hätten - EA entsprechend dem Arbeitsanfall zur Verrichtung leichter Arbeiten regelmäßig herangezogen worden sei.

Sie habe sichtlich nur dann gearbeitet, wenn es ihr angeschafft worden sei. Dabei sei sie wie ein leibliches Kind behandelt worden und habe auch kein Entgelt, sondern nur ein Taschengeld erhalten. Auch sei ihre Arbeitsleistung nur während der ortsüblichen Arbeitszeit erfolgt. Nach Zitierung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen fährt die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides fort, daß nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine versicherungspflichtige Beschäftigung wesentlich sei, daß eine entgeltliche Unterordnungsbeziehung vorliege, weil Dienstnehmer nur eine Person sein könne, an deren Arbeit ein Erwerbszweck beteiligt sei. Nur die Über- und Unterordnungsbeziehung Dienstgeber - Dienstnehmer ziehe die Grenze gegenüber anderen Gestaltungsweisen sozialer Über- und Unterordnung, die die Sozialversicherungspflicht allerdings nicht begründen könnten, wie dies z.B. im Fall Eltern - Kind gegeben sei. Bei Unterstellung dieses als erwiesen angenommenen Sachverhaltes unter die oben angeführten Normen zeige sich unter Bedachtnahme auf die ständige Judikatur, daß - insbesondere nach den Aussagen der Halbschwester und des Vaters - für die sicherlich regelmäßig erfolgte Mitarbeit der EA im Betrieb ihrer Adoptiveltern allein die Familienbande maßgebend gewesen seien. Im vorliegenden Fall sei sohin eindeutig die Über- und Unterordnungsbeziehung Eltern Tochter und nicht Dienstgeber - Dienstnehmer im Vordergrund gestanden. Es habe auch keine Entgeltlichkeit bestanden, weil ein Taschengeld nicht als Gegenleistung für erbrachte Dienste gewertet werde. Somit mangle es sowohl an Merkmalen einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit als auch an der Entgeltlichkeit.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte ebenso wie die mitbeteiligte Oberösterreichische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte und die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter die Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern erstattete keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Da mit dem angefochtenen Bescheid über die zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiterhin strittige Sozialversicherungspflicht der EA im Zeitraum vom bis abgesprochen wurde, ist für die rechtliche Beurteilung lediglich die Rechtslage im angeführten Zeitraum maßgebend (vgl. Erkenntnnis des verstärkten Senates vom , Slg. N.F. Nr. 9315/A).

2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Arbeitnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß §§ 5 und 6 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach § 7 leg. cit. nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. in der Fassung des Stammgesetzes vor der 16. Novelle, BGBl. Nr. 220/1965, sind von der Vollversicherung nach § 4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - der Ehegatte, die Kinder, Enkel, Wahlkinder und Stiefkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahleltern und Stiefeltern des Dienstgebers ausgenommen.

Gemäß § 4 Abs. 2 lec. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber dem Merkmal selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom , Zl. 415/75, vom , Zlen. 1783, 1784/77, und vom , Zl. 1291/76, auf die unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Gerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird) werden für das Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit die fehlende Möglichkeit, über die Arbeitszeit auf längere Sicht frei zu verfügen, die persönliche Arbeitspflicht, die Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften, die Verpflichtung, Weisungen zu befolgen, die Überwachung der Arbeit und die disziplinäre Verantwortlichkeit als charakteristisch angesehen. Von diesen Merkmalen sind allerdings, was nicht zuletzt durch die sich ständig ändernde Gestaltung der Arbeitsverhältnisse deutlich wird, nur die persönliche Arbeitspflicht, die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse unterscheidungskräftige Kriterien. Unter diesem Gesichtspunkt ist das Merkmal der Dauer unverwendbar, weil es nicht nur dem Dienstvertrag, sondern auch dem freien Dienstvertrag und dem Werkvertrag eigen ist. Die Zuweisung einzelner Arbeitsaufgaben ist, wie der freie Dienstvertrag zeigt, mit persönlicher Selbständigkeit vereinbar. Die das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen und Kontrollen sind unergiebig, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlicher eigener Entscheidungsbereich findet, der sich aufsteigend nach oben ständig erweitert. Disziplinarrechte endlich sind dem Arbeitgeber nicht schon kraft Gesetzes eingeräumt, sondern entstehen erst durch besondere Vereinbarung.

Wirtschaftliche Abhängigkeit - die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet - ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.

3. Die Beschwerdeführer erblicken eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, es sei kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis der EA im dargelegten Sinn vorgelegen, schon auf Grund des von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhaltes (regelmäßige Arbeitsverrichtung unter Einhaltung der ortsüblichen Arbeitszeit, Ausbezahlung eines Taschengeldes) unrichtig sei.

4.1. Die belangte Behörde verneint, wie ausgeführt wurde, das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses der EA im fraglichen Zeitraum und damit die Vollversicherungspflicht aus zwei Gründen: Einerseits seien "für die sicherlich regelmäßig erfolgte Mitarbeit der EA im Betrieb ihrer Adoptiveltern allein die Familienbande maßgebend" gewesen und sei sohin eindeutig die Über- und Unterordnungsbeziehung Eltern - Tochter und nicht Dienstgeber - Dienstnehmer im Vordergrund gestanden; zweitens habe auch keine Entgeltlichkeit bestanden, weil ein Taschengeld nicht als Gegenleistung für erbrachte Dienste gewährt werde.

4.2. Dem ersten Argument der belangten Behörde steht zunächst der Umstand entgegen, daß EA im relevanten Zeitraum noch nicht von ihrem Onkel BA adoptiert war. Ihre festgestellte regelmäßige Mitarbeit im Betrieb ihres Onkels konnte daher einerseits, unabhängig vom Rechtsgrund dieser Mitarbeit, nicht dem Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 Z. 1 ASVG, in der Fassung vor der 16 . Novelle, BGBl. Nr. 220/1965, unterfallen, da unter Kindern im Sinne dieser Gesetzesstelle, wie die gesonderte Anführung der Wahl- und Stiefkinder sowie der Enkel erweist, nur Verwandte ersten Grades in absteigender Linie zu verstehen waren. Andererseits bestand für EA vor der Wirksamkeit der Adoption mangels ihrer Kindeseigenschaft gegenüber BA - anders als im Verhältnis zwischen Kindern und Eltern (vgl. Floretta, Die familieneigenen Arbeitskräfte im österreichischen Recht, insbesondere im Arbeitsrecht, RdA 1979, 259 mit weiteren Belegstellen) - keine gesetzliche (familienrechtliche) Mitarbeitspflicht im Betrieb ihres Onkels, weshalb ihre festgestellte regelmäßige Mitarbeit von vornherein nicht als Ausfluß einer familienrechtlichen Mitarbeitsverpflichtung gewertet werden kann.

4.3. Das Fehlen einer familienrechtlichen Mitarbeitspflicht rechtfertigt allerdings nicht ohne weiteres den Schluß, daß schon deshalb allein ein Beschäftigungsverhältnis im dargestellten Sinn vorgelegen sein müsse. Denn die gerade in landwirtschaftlichen Betrieben sehr häufig anzutreffende Mitarbeit von Angehörigen, die nicht auf Grund der familienrechtlichen Normen mitarbeitspflichtig sind, kann nicht nur auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung (diesfalls wiederum in verschieden möglichen Formen, wie z. B. jener des Dienstvertrages, des freien Dienstvertrages oder des Gesellschaftsvertrages), sondern auch ohne wechselseitige rechtliche Verpflichtungen, die nach den obigen Darlegungen auch für das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 erforderlich sind, sei es in Erwartung künftiger Gegenleistungen (für die im Beschwerdefall keine Hinweise bestehen), sei es aus reiner Gefälligkeit, erfolgen (Floretta, a.a.O., Seite 259 f; Bydlinski, Lohn und Kondiktionsansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen in FS Wilburg, Seite 56, Entscheidungen des , ArbSlg. 6411 und ZAS vom , 4 Ob 6/74, 1976, Seite 174, mit insoweit zustimmender Anmerkung von Fenyves).

4.4. Die Abgrenzung familienhafter, auf bloßer Gefälligkeit beruhender Beschäftigungsverhältnisse zwischen Angehörigen von solchen, die in wechselseitigen rechtlichen Verpflichtungen ihren Grund haben, bereitet vor allem deshalb Schwierigkeiten, weil der tatsächliche Vorgang der Mitarbeit in den Diensten Angehöriger gegen Empfang von Unterhalt, Unterkunft und "Taschengeld" bei sämtlichen denkbaren Rechtsformen gleich aussieht und das äußere Bild eines solchen Leistungsaustausches daher ebensogut im vertraglichen wie im familienhaften Bereich eingeordnet werden kann (vgl. Fenn, "Die Mitarbeit in den Diensten Familienangehöriger", Seiten 65, 95). Deshalb muß hier eine bloß tatsächliche nur am objektiven Tatbestand orientierte Betrachtungsweise versagen. Es kommt bei dieser Abgrenzung vielmehr darauf an, ob nach dem Parteiwillen, hilfsweise nach den gesamten auf Grund redlicher Verkehrssitte zu beurteilenden Umständen des Falles, die Arbeitsleistung das Gepräge einer unentgeltlichen Gefälligkeit hat oder nicht (Bydlinski, a.a.O., Seite 56, unter Bezug darauf OGH, ZAS 1976, Seite 175). Freilich fehlen gerade in solchen Fällen der Verwandtenmitarbeit zumeist klare und eindeutige, ja vielfach überhaupt ausdrückliche Vereinbarungen; es muß daher das, was die Parteien gewollt haben, durch eine nicht immer einfache Ausdeutung ihres Verhaltens unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles erst ermittelt werden. Nach den privatrechtlichen Grundsätzen (§ 863 ABGB) kann man seinen Willen ja nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände, d.h. weniger aus bestimmten Worten oder einem bestimmten Verhalten als aus den Begleitumständen (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes I5, Seite 75), keinen vernünftigen Grund daran, nämlich am Rechtsfolgewillen (im gegenständlichen Zusammenhang: an der Begründung eines Dienstverhältnisses im genannten Sinn), zu zweifeln, übrig lassen.

4.5. Die belangte Behörde hat nun zwar als erwiesen angenommen, daß EA im Betrieb des BA nach Absolvierung der Pflichtschule einerseits regelmäßig während der ortsüblichen Arbeitszeit "mehr oder weniger alle leichten Arbeiten" entsprechend der gegebenen Notwendigkeit bzw. entsprechend dem Arbeitsanfall verrichtet habe, wobei auf ihre schwächliche Konstitution Rücksicht genommen worden sei, und sie andererseits dazu auch "angehalten" worden sei, wertete diese Mitarbeit aber als "im Rahmen des Familienverbandes", also als familienhafte Gefälligkeitsarbeit im dargelegten Sinn, weil "nach den Erfahrungen des täglichen Lebens" die Mitarbeit der Kinder in der Regel im Rahmen des Familienverbandes erfolge, wobei ein Entgelt nicht gezahlt werde, und EA wie ein leibliches Kind behandelt und nur zur Verrichtung leichter Arbeiten herangezogen worden sei. Diesen Erwägungen kann nicht beigepflichtet werden.

Mangels der Kindeseigenschaft der EA gegenüber BA im relevanten Zeitraum kann die Richtigkeit des herangezogenen Erfahrungssatzes, daß Kinder in der Regel im Rahmen des Familienverbandes mitarbeiten, dahingestellt bleiben. Im Beschwerdefall kommt es, wie oben dargelegt wurde, vielmehr nur darauf an, ob die festgestellte regelmäßige Mitarbeit der EA als familienhafte Gefälligkeitsarbeit ohne rechtliche Bindung oder als Ausfluß einer - nach § 246 ABGB in der im relevanten Zeitraum maßgeblichen Fassung zulässigen - Verpflichtung zur persönlichen Arbeit in Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse zu werten ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes trifft letzteres zu.

Die belangte Behörde hat im Einklang mit den Ermittlungsergebnissen festgestellt, daß EA ebenso wie die leiblichen Kinder des BA angehalten wurde, entsprechend ihren Kräften und Kenntnissen im landwirtschaftlichen Betrieb des BA regelmäßig mitzuarbeiten, und daß sie auch gearbeitet hat, wenn es ihr angeschafft wurde. Sie arbeitete, wie BA in seiner Vernehmung anläßlich der mündlichen Verhandlung angab, wenn es notwendig war und nicht, wenn es ihr beliebte; er "erwartete" von ihr auch eine Arbeitsleistung. Daraus hätte der Schluß gezogen werden müssen, daß sich EA zu der von ihr verlangten und erwarteten regelmäßigen Arbeitsleistung während der ortsüblichen Arbeitszeit in Unterordnung unter die jeweiligen Weisungen des BA (und seiner Gattin) verpflichtet erachtete und ihre Mitarbeit daher als Ausfluß einer solchen Verpflichtung und nicht als eine nach Belieben auszuübender Gefälligkeitsdienst zu qualifizieren ist.

Dem steht, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Vorerkenntnis dargelegt hat, auch nicht der von der belangten Behörde wiederum herangezogene Umstand entgegen, daß EA zufolge ihrer schwächlichen körperlichen Konstitution nur zu leichten landwirtschaftlichen Arbeiten herangezogen wurde, weil auch leichtere Arbeiten Gegenstand des Beschäftigungsverhältnisses im dargestellten Sinn sein können, gleichgültig, ob die Beschränkung auf solche Arbeiten ihren Grund in der Rücksichtnahme auf die körperliche Konstitution des Beschäftigten oder in mangelnden Kenntnissen (z.B. Anlernlinge) hat (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 1857, 1858/77). Überdies stand diese Rücksichtnahme auf die Gesundheit und die körperliche Entwicklung der EA im Einklang mit den anzuwendenden Bestimmungen des § 76 Abs. 1 Landarbeitsgesetz (LAG), BGBl. Nr. 140/1948, § 76 Abs. 1 (Oberösterreichische) Landarbeitsordnung (LAO), LGBl. Nr. 2/1950.

Der von der belangten Behörde offensichtlich ebenfalls als entscheidendes Kriterium erachtete Umstand, daß EA nur während der ortsüblichen Arbeitszeit zu Arbeiten herangezogen wurde, ist schon deshalb irrelevant, da nach § 76 Abs. 2 LAG, § 76 Abs. 2 Oberösterreichische LAO Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu Nacht- oder Überstundenarbeiten überhaupt nicht und zu Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nur in besonders dringlichen Fällen herangezogen werden durften.

Schließlich kommt auch dem Argument, EA habe nur gearbeitet, wenn es ihr angeschafft worden sei, sie habe nur "entsprechend der gegebenen Notwendigkeit" bzw. "entsprechend dem Arbeitsanfall" gearbeitet, nicht das von der belangten Behörde angenommene Gewicht zu, weil dadurch nicht ihre Verpflichtung, die ihr während der ortsüblichen Arbeitszeit zugewiesenen Arbeiten zu verrichten, behoben wurde.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde war daher, bezogen auf den relevanten Zeitraum, die persönliche Abhängigkeit der EA von BA und mangels einer ihr zukommenden Verfügungsmacht über den Betrieb und die wesentlichen Betriebsmittel und Einrichtungen auch ihre wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben.

5.1. Die belangte Behörde stützt die Verneinung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der EA aber auch darauf, daß keine Entgeltlichkeit bestanden habe. Trotz der Bejahung einer Beschäftigung der EA in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit bedarf es der Überprüfung der Richtigkeit dieses Argumentes deshalb, weil die Entgeltlichkeit eine weitere Voraussetzung der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und nicht ein bloßes Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses ist.

5.2. "Gegen Entgelt" beschäftigt ist eine Person, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 1363/75, unter Hinweis auf die ständige Judikatur dargelegt hat, schon dann, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig, ob ihr ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird oder nicht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen auszugehen (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 2531/77).

Gemäß § 1 Abs. 2 LAG, § 1 Abs. 2 OÖ LAO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung waren Land- und Forstarbeiter im Sinne dieser Gesetze - mit Ausnahme der im § 3 Abs. 2 leg. cit. angeführten familieneigenen Arbeitskräfte, zu denen aber EA im relevanten Zeitraum nicht gehörte - jene Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichteten, gleichgültig ob sie in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen waren oder nicht. Der Geltungsbereich dieser Gesetze war daher auf entgeltliche Verhältnisse eingeschränkt. Gemäß § 8 Abs. 1 dieser beiden Gesetze wurden Art und Ausmaß der Dienstleistung sowie das hiefür gebührende Entgelt durch Vereinbarung bestimmt. In Ermangelung einer solchen waren den Umständen angemessene Arbeiten und ebensolches Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten. Gemäß § 14 Abs. 1 der beiden Gesetze werde die Höhe des Entgeltes und die Art seiner Entrichtung durch Vereinbarung bestimmt. Mangels einer solchen war den Umständen angemessenes Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.

Die Unentgeltlichkeit von Dienstleistungen wird nicht vermutet, sie muß vielmehr ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart sein (Entscheidungen des , ArbSlg 8457, und vom , 4 Ob 77/70, 8817). Eine ausdrückliche Vereinbarung ist im Beschwerdefall nicht erwiesen. Für die stillschweigende Vereinbarung der Unentgeltlichkeit fehlen aber ausreichende Hinweise im Sinne des § 863 ABGB. Keinesfalls kann aus dem Umstand, daß sich EA während ihrer Mitarbeit im Betrieb des BA mit den Naturalleistungen sowie dem Taschengeld begnügt hat und offensichtlich kein darüber hinausgehendes Entgelt begehrt hat, zweifelsfrei darauf geschlossen werden, daß diese Gegenleistungen nicht in innerem Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis erbracht wurden und EA diese verpflichtenden Arbeitsleistungen unentgeltlich erbringen wollte. Mangels einer ausdrücklich oder stillschweigenden Vereinbarung der Unentgeltlichkeit gebührte ihr daher nach den zitierten Bestimmungen des Landarbeitsrechtes eine angemessene Entlohnung.

Ob sie allerdings zufolge des ihr gebührenden Entgeltes der Vollversicherungspflicht oder nur der Teilversicherungspflicht unterlegen ist, kann mangels entsprechender Feststellungen über die Höhe des ihr gebührenden Entgeltes noch nicht beantwortet werden. Diesbezüglich bedarf es ergänzender Feststellungen.

Da somit die belangte Behörde, ausgehend von den dargelegten unrichtigen rechtlichen Bewertungen, Feststellungen über das der EA im relevanten Zeitraum gebührende Entgelt unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Kostenausspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 7965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da neben dem vorgesehenen pauschalen Schriftsatzaufwand ein Zuspruch von Umsatzsteuer nicht gebührt.

Wien, am