zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 21.11.1960, 0665/57

VwGH vom 21.11.1960, 0665/57

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek und die Räte Dr. Porias, Dr. Dorazil, Dr. Schimetschek und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde der V in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GA.VI - 119/1-1957, betreffend Lohnsteuer für 1955 des Johann B in B bei Wien, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Im Zug einer Lohnsteuerprüfung bei der beschwerdeführenden Firma beanstandete der Prüfer u.a. die Durchführung eines für den Prokuristen Johann B. durchgeführten Lohnsteuerjahresausgleiches für 1955. Der betreffende Arbeitnehmer hatte allmonatlich zugleich mit seinen festen Gehaltsbezügen sogenannte "Provisionen" bezogen, die Vorschuß-Zahlungen auf eine ihm zustehende Gewinnbeteiligung darstellten. Diese monatlichen Teilzahlungen waren zunächst von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit den Monatsgehältern des Arbeitnehmers als laufende Bezüge den Steuersätzen des Lohnsteuertarifes unterworfen worden. Im Zug eines auf Verlangen des Arbeitnehmers für das Jahr l955 durchgeführten Jahresausgleiches wandte jedoch die Beschwerdeführerin auf die Gewinnbeteiligungsbeträge, soweit sie noch im Jahressechstel der auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge (§ 67 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes BGBl. Nr. 1/1954, EStG 1953) Deckung fanden, die festen Steuersätze für sonstige Bezüge nach § 67 Abs. l EStG 1953 an. Der Prüfer versagte jedoch den monatlich ausgezahlten Gewinnbeteiligungsbeträgen die Behandlung als sonstige Bezüge, berichtigte die Berechnung des Jahresausgleiches und gelangte so zu einer Lohnsteuernachforderung von S 2.155,90.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Lohnsteuernachforderung Berufung, wobei sie ausführte, dass die Höhe des Gewinnbeteiligungsbetrages immer erst anläßlich der Durchführung des Jahresabschlusses ermittelt werde. Da aber die Gewinnbeteiligung in Monatsraten ausgezahlt werde, rechne man sie zunächst monatlich dem laufenden Gehaltsbezug hinzu und versteuere sie mit diesem. Erst am Ende des Jahres werde zur Vereinfachung der Berechnung anläßlich des Jahresausgleiches jener Teil der Gewinnbeteiligung, der in dem durch andere Bezüge (z.B. Weihnachtsremuneration) noch nicht verbrauchten Teile der Sechstelgrenze noch Deckung findet, zu den festen Steuersätzen des § 67 Abs. 1 EStG 1953 versteuert. Diese Vorgangsweise entspreche den gesetzlichen Bestimmungen, da eine Gewinnbeteiligung auch dann, wenn sie in Teilbeträgen ausbezahlt wird, die Eigenschaft eines sonstigen Bezuges nicht verliere. Die belangte Behörde gab der Berufung mit dem angefochtenen Bescheide keine Folge. Sie begründete dies damit, dass als "sonstiger Bezug" nur ein solcher behandelt werden könne, der neben laufenden Bezügen, losgelöst von jedem Lohnzahlungszeitraum, ausgezahlt wird. Im vorliegenden Falle habe es sich aber um monatliche Teilzahlungen gehandelt, die demnach den anderen laufenden Monatsbezügen zuzurechnen gewesen seien.

Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Gerichtshof erwogen:

Nach § 67 Abs. 1 EStG 1953 wird die Lohnsteuer von sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen (z.B. Tantiemen, Belohnungen), die der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohne von demselben Arbeitgeber erhält, nach bestimmten festen, in der genannten Gesetzesstelle angeführten Hundertsätzen erhoben. Der Kreis der nach dieser Besteuerungsart zu versteuernden Bezüge ist nach einem äußeren Merkmale, nämlich darnach abgegrenzt, ob sie einmalig oder doch ausnahmsweise gewährt werden. Wenn sie dagegen laufend gewährt werden, wie im vorliegenden Falle die gleichzeitig mit den Monatsgehältern allmonatlich ausgezahlten "Provisionen", dann kann ihnen die Eigenschaft sonstiger Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1953 nicht zugebilligt werden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2321/55, von dem den Parteien auf Verlangen eine Ausfertigung übermittelt werden wird). Denn in diesem Falle wurden die "Provisionen", da sie zusammen mit den in regelmäßigen Lohnzahlungszeiträumen fälligen Bezügen ausgezahlt wurden, von den Beteiligten selbst wie laufende Bezüge behandelt und waren daher auch lohnsteuerlich den laufenden Bezügen zuzurechnen (vgl. das Urteil des ehemaligen Reichsfinanzhofes vom , RStBl 1937 S. 867). Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie den strittigen "Provisionen", da sie regelmäßig und zusammen mit den laufenden Bezügen ausgezahlt wurden, die begünstigte Behandlung als "sonstige Bezüge" versagt hat.

Wenn schließlich die Beschwerdeführerin als Verfahrensmangel noch rügt, daß die belangte Behörde es unterlassen habe, festzustellen, daß der gesamte Gewinnanteil dem Arbeitnehmer in einem Betrag auf dem Lohnkonto gutgeschrieben worden sei, worauf dann der Arbeitnehmer selbst von diesem Guthaben monatlich Teilbeträge abgehoben habe, so handelt es sich dabei um ein im Gerichtshofverfahren gemäß § 41 VwGG 1952 unbeachtliches neues Vorbringen. Denn die Beschwerdeführerin hatte noch in der Berufung ausgeführt, dass sie die Gewinnbeteiligung, da sie in Monatsraten ausgezahlt werde, zunächst monatlich dem laufenden Gehaltsbezuge hinzugerechnet und mit diesem versteuert habe. Hätte die Beschwerdeführerin dagegen - wie sie nunmehr behauptet - die Gewinnbeteiligung in einem Betrage dem Lohnkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben, so hätte sie sogleich im Zeitpunkte der Gutschrift den Gesamtbetrag der Lohnsteuer unterwerfen müssen. Die nunmehrige Behauptung der Beschwerdeführerin, eine Gutschrift auf dem Lohnkonto vorgenommen zu haben, steht daher - abgesehen davon, daß sie eine Neuerung darstellt - nicht nur zu dem bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, sondern auch zu der von ihr selbst beim Lohnabzug eingehaltenen Vorgangsweise in offenkundigem Widerspruch.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am