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VwGH vom 30.06.1981, 81/07/0040

VwGH vom 30.06.1981, 81/07/0040

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des Dipl. Ing. CG in A, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa-807/8-1980/Re, betreffend wasserrechtliche Überprüfung von Besatzmaßnahmen (mitbeteiligte Partei: Österreichische Donaukraftwerke AG in Wien 1, Parkring 12, vertreten durch Dr. Otto Pichler, Rechtsanwalt in Wien I, Rathausstraße 21), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Alfred Haslinger, sowie des Vertreters der belangten Behörde, Hofrat Dr. AR, sowie des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Rechtsanwalt Dr. Otto Pichler, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.100,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 18.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren an Aufwandersatz der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

P. 141 Umstellungs- bzw. Ergänzungsbesatz in B. Bedingungen und Auflagen, XVI. Fischerei, des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 96.195/105- 39.376/70 (in der Folge: Bewilligungsbescheid), über die der mitbeteiligten Partei erteilte wasserrechtliche Bewilligung für das Donaukraftwerk Ottensheim-Wilhering lautet:

"Zum Ausgleich von allfälligen Nachteilen für die Fischerei sind im Einvernehmen mit dem von der Obersten Wasserrechtsbehörde bestellten Fischereisachverständigen im Stauraum entsprechende Besatzmaßnahmen vorzusehen, um die den neuen hydrologischen Verhältnissen entsprechenden Fischarten zu erhalten bzw. zu vermehren."

Mit Erlaß vom , Zl. 14.505/04-I 4/80, betraute der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 101 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 (in der Folge: WRG 1959), den Landeshauptmann von Oberösterreich mit der Überwachung der Durchführung der Besatzmaßnahmen nach dem oben zitierten Punkt des Bewilligungsbescheides.

In der hierauf zur Feststellung und Erörterung der ausreichenden Erfüllung dieser Bescheidauflage durch die mitbeteiligte Partei im Grunde der §§ 101, 114, 115 und 121 WRG 1959 und gemäß den §§ 40 bis 44 AVG 1950 vom Landeshauptmann von Oberösterreich anberaumten Verhandlung, welcher das Gutachten des von der Obersten Wasserrechtsbehörde bestellten Sachverständigen, Hofrat Dr. JH, zugrunde lag, und zu der auch der Beschwerdeführer geladen worden war, brachte dieser vor:

"Den Auflagen des w.r. Bewilligungsbescheides für das Kraftwerk Ottensheim-Wilhering zum Schutze der Fischerei wurde nur in einem Punkt von der Konsenswerberin bisher entsprochen, nämlich in jenem, wo vorgeschrieben wurde, die Uferverbauungen in den Nebengerinnen rauh und klüftig insgesamt so fischereifreundlich wie möglich auszugestalten. Alle übrigen Verpflichtungen der DOKW als Konsenswerberin in bezug auf die Fischerei wurden bisher nicht oder völlig unzureichend erfüllt. Auch die im Gutachten des Sachverständigen Hofrat Dr. H vom , GZ. 1421/80/H/m, vorgesehenen Besatzmaßnahmen in den Jahren 1980 bis 1985 stellen nur einen Teil des notwendigen Umstellbesatzes dar, keineswegs aber dem Umfang und der Dauer nach hinreichende Maßnahmen, um die Schäden und Nachteile der Fischerei, die durch die Kraftwerkserrichtung hervorgerufen wurden, auszugleichen und in Zukunft hintanzuhalten. Was notwendig gewesen wäre und auch in Zukunft zu veranlassen ist, beschreibt der gerichtlich bestellte Sachverständige auf dem Gebiete der Fischerei OLGR. Dr. HN, Salzburg, im Verfahren 3 Cg 165/79 des Landesgerichtes Linz im Gutachten vom u.a. wörtlich wie folgt:

(Seite 18): 'Zu oft hat sich gezeigt, daß speziell in Kraftwerksketten wie - ja auch hier eine vorliegt, Fischpässe keinen objektiven Nutzen brachten. Es erscheint jedoch durchaus berechtigt, einen Dauer-Besatz auf Kosten des Konsenswerbers als Alternative ins Auge zu fassen, wenn der übliche Umstellungsbesatz nicht den gewünschten Erfolg bringt. Sollte ein solcher Dauer-Besatz nicht Erfolg versprechen oder überhaupt nicht durchführbar sein, wäre eine Geldentschädigung der Fischereiberechtigten im Stauraum wegen dauernder Wertminderung ihrer Rechte anzustreben. Dies jedoch aus Gründen des öffentlichen Interesses an der Fischerei nur als letzter Ausweg. Der Umstellungsbesatz könnte (sollte!) fünfjährig nach dem Muster des Staues Aschach erfolgen, wobei die Gesamtbesatzmenge von Fischereisachverständigen zur gegebenen Zeit festzulegen wäre und alljährlich eine Besatzbesprechung zwischen Vertretern der Fischereiberechtigten, des Konsenswerbers und einem Fischerei-Sachverständigen zu erfolgen hätte. Der Besatz wäre nicht nur auf den Stauraum zu beschränken, sondern müßte unter Bedachtnahme auf die dort sich einstellenden fischerei-biologischen Verhältnisse auch auf die Gewässer in den Retentionsräumen sowie u.U. auch auf die Eintiefungsstrecke ausgedehnt werden. Nach Ablauf der 5 Jahre wäre über eventuelle weitere Maßnahmen zu entscheiden ...'

Dem ist hinzuzufügen, daß daher insbesondere der Meinung des Herrn Dr. H, die Fischereiberechtigten müßten daneben noch eigene Besatzmaßnahmen vornehmen, nicht gefolgt werden kann.

Fortsetzung des Zitats aus dem Gutachten, das zum eigenen Vorbringen und Begehren erhoben wird:

(Seiten 41 ff): 'Die (heute) festgestellte Wassergüte von II bis minus II nach dem Saprobiensystem ermöglicht die Haltung eines guten Fischbestandes, der jedoch an den Bestand vor der Errichtung des Kraftwerkes bei weitem nicht heranreicht. Um den Bestand, der überdies durch Hochwasser wegen der weggefallenen Unterstände gefährdet ist, halten zu können, sind Zusatz-Besatzmaßnahmen notwendig, die entgegen jeglicher vernünftiger Fischereibewirtschaftungen hier aber zweckmäßigerweise mehrmals jährlich zu leisten sein wären. In den Nebengerinnen ist der ausschließliche Besatz von fangbaren Fischen unwirtschaftlich; es müßte rechtzeitig mit der Aufzucht neuer Populationen durch Einbringung von Jungfischbesatz (Wildwasserfische) begonnen werden. Im Donaustau ist aber der - jährlich mehrmals

wiederholbare - Besatz von fangbaren Fischen vertretbar ... Durch

den Wegfall der flach überronnenen, sonnenbeschienenen Schotterbänke haben Kieslaicher (Nasen, Barben usw.) überhaupt keine Laichplätze mehr …. Da die ruhigen, mit dem Stau in offener Verbindung gestandenen Seitenwässer größtenteils weggefallen sind, sind auch viele Laichplätze für Krautlaicher (Hechte, Schleie, Karpfen, Brachsen, Rotauge usw.) in Wegfall gekommen ... Aufrechterhalten wird der Einwand, daß ein Aufstieg in die Aschach bei Niedrigwasser schwierig und daß überdies wegen der Art der Verbauung bei Hochwasser die Möglichkeit ausscheidet, daß größere Fischmassen rasch u. sozusagen fluchtartig aus der Donau in die Aschach aufsteigen können. Hiefür reicht die gewählte Verbauung nicht aus; durch die Erweiterung der Aufstiegsstrecke durch Beseitigung des Gefälleknicks könnte, wie Dipl.Ing. RJ zu folgen ist, eine Besserung bewirkt werden.'

Zusammenfassend wird daher beantragt:

1. Der DOKW als Konsenswerberin aufzutragen,

a) vom Termin der Vornahme der Besatzmaßnahmen spätestens fünf Tage vorher auch den Fischereiberechtigten Dipl.Ing. CG zu verständigen;

b) spätestens bis dem Landeshauptmann für O.Ö. als Wasserrechtsbehörde eine Zusammenstellung über Art, Umfang und Zeitpunkt der vorgenommenen Besatzmaßnahmen vorzulegen;

2. nach Einlangen der unter Z. 1., lit. b), genannten Zusammenstellung möge die Wasserrechtsbehörde eine mündliche Verhandlung anberaumen, zu welcher ein Fischerei-Sachverständiger, die Konsenswerberin, der Landes-Fischereirat, die Fischereirevierausschüsse und die Fischereiberechtigten im fraglichen Bereich zu laden und dabei alle jene Umstände zu erörtern sind, die im Interesse der Fischerei beachtet werden müssen, insbesondere ob und welche weiteren Besatz- und sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der im Abschnitt XVI des w.r. Bewilligungsbescheides des BMsfLuF vom , Zl. 96.195/105- 39.376/70, der Konsenswerberin erteilten Auflagen im Interesse der Fischerei noch notwendig sind."

Das von ihm in diesem Vorbringen zitierte und der Behörde vorgelegte Gutachten Dris. HN wurde der Niederschrift über die Verhandlung als Beilage angeschlossen.

Der von der Obersten Wasserrechtsbehörde bestellte Sachverständige erklärte in dieser Verhandlung, er halte nach den derzeitigen Kenntnissen der Fangergebnisse aller genannten Donau-Staue den Umstellungs-Besatz im Stau Ottensheim-Wilhering im Sinne des Bewilligungsbescheides für das Kraftwerk für ausreichend. In diesem Sinne seien auch die beiden bisher geleisteten Besatz-Raten als integrierender Bestandteil des Umstellungs-Besatzes für den Stau Ottensheim-Wilhering zu verstehen. Auf die Auszüge aus dem Gutachten von Dr. N könne wegen der Länge des Gutachtens derzeit nicht eingegangen werden; die Bearbeitung dieses Gutachtens und eine entsprechende Stellungnahme dazu würden noch einige Wochen in Anspruch nehmen.

Die mitbeteiligte Partei stellte in der Verhandlung fest, daß es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers um die Geltendmachung von Entschädigungsforderungen handle, die nicht Gegenstand der Verhandlung seien.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich unter Berufung auf die ihm mit dem bereits erwähnten Erlaß des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom erteilte Ermächtigung im Namen dieses Bundesministers der mitbeteiligten Partei im Grunde der Bestimmungen der §§ 15, 101, 105, 114, 115 und 121 WRG 1959, in der Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle 1969, BGBl. Nr. 207, zur gänzlichen Erfüllung der Auflage Nr. 141 des Bewilligungsbescheides den Auftrag, die im Gutachten des Fischereisachverständigen Dr. JH vom für die Jahre 1981 bis einschließlich 1985 vorgesehenen Fischbesatzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Besatzmodalitäten entsprechend dem Ergebnis der allgemeinen Erörterung bei der mündlichen Verhandlung im Stauraum des Donaukraftwerkes Ottensheim-Wilhering vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Unter einem trug er der mitbeteiligten Partei auf, nach Beendigung der Besatzmaßnahmen der Wasserrechtsbehörde einen eingehenden Bericht über die gesamten einzelnen Maßnahmen unter Bezugnahme auf das angeführte Sachverständigengutachten vorzulegen und wies die bereits zitierten Einwendungen und Anträge des Beschwerdeführers, soweit sie nicht ohnedies durch die vorstehende Anordnung (Mängelbehebungsauftrag) überholt sind, zurück. Diesen Bescheid begründete der Landeshauptmann von Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde) damit, die ihm vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Erlaß vom erteilte Ermächtigung richte sich auf die Durchführung eines auf die betreffende Vorschreibung beschränkten wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens und die Ausübung der Kontrolltätigkeit. Für diese Ermächtigung gelte die Beschränkung des § 101 Abs. 3 WRG 1959, wonach die delegierte Behörde den auf ihrer Verhandlung beruhenden Bescheid nur dann namens der delegierenden Behörde erlassen dürfe, wenn ein "anstandsloses Ergebnis" ihres Verfahrens zustandegekommen sei. Keiner der im Verfahren vorgebrachten Anträge hindere das Zustandekommen eines anstandslosen Verfahrensergebnisses. Den Antragstellern fehle es nämlich an der Parteistellung. Das Verfahren beziehe sich nämlich nicht auf individuelle Fischereirechte, sondern auf das öffentliche Interesse an der Fischereiwirtschaft im ganzen. Die Beiziehung sämtlicher der Behörde bekannter Fischereiberechtigten sei, wie zu Beginn der Verhandlung eindeutig klargelegt worden sei, lediglich zu deren Information (weil die Besatzmaßnahmen ja indirekt einen Einfluß auf allenfalls bestehende Entschädigungsansprüche haben könnten) erfolgt. Dazu komme, daß über den Antrag des Beschwerdeführers, die Vorschreibung weiterer Besatzmaßnahmen über einen bestimmten Zeitraum hinaus vorzubehalten, bereits rechtskräftig im Sinne der Ablehnung entschieden worden sei. Ein solcher Vorschlag sei bereits im Bewilligungsverfahren erstattet worden, insbesondere vom Fischereisachverständigen der Bewilligungsverhandlung, ohne daß dieser Vorschlag im Bewilligungsbescheid berücksichtigt worden wäre. Im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren vorgebrachte derartige Anträge müßten daher ins Leere gehen, sie seien nicht geeignet, das Zustandekommen eines "anstandslosen" Verfahrensergebnisses zu verhindern. Alle Ausführungen, die sich auf andere Auflagenpunkte im Interesse der Fischerei beziehen, gingen ebenfalls ins Leere, da sich die erteilte Ermächtigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ausschließlich auf Punkt 141 beziehe. Da die Einwendungen zurückzuweisen seien, seien sie nicht verfahrensrelevant gewesen, sodaß ungeachtet des Vorbringens bei der mündlichen Verhandlung ein anstandsloses Verfahrensergebnis erzielt worden sei. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Dr. N sei in einem gerichtlichen Schadenersatzprozeß gegen die mitbeteiligte Partei erstattet worden, es enthalte lange Ausführungen, die den Gegenstand des Verfahrens vor der delegierten Behörde überhaupt nicht beträfen. Soweit sich das Gutachten auf die Frage fortgesetzter Maßnahmen beziehe, könne es schon der Anlage nach nicht die Vorhalte mangelnder Parteistellung und entschiedener Sache entkräften. Der Behörde komme daher die Zuständigkeit und Befugnis zu, in der Sache selbst abzusprechen. Die von der mitbeteiligten Partei bisher gesetzten Maßnahmen könnten als zweckdienlich und dem behördlichen Auftrag entsprechend angesehen werden. Allerdings erscheine der behördliche Auftrag gemäß Punkt 141 des Bewilligungsbescheides keineswegs bereits erfüllt, es sei daher eine Mängelbehebung aufzutragen gewesen. Mit diesem Auftrag folge die Behörde dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H unter Berücksichtigung des Ergebnisses der allgemeinen Erörterung bei der mündlichen Verhandlung. Nach der Erbringung der aufgetragenen Leistungen werde die mitbeteiligte Partei aber aus der ihr durch die erwähnte Auflage des Bewilligungsbescheides auferlegten Pflicht entlassen sein. Schon die Bewilligungsbehörde hätte dadurch, daß sie noch weitergehende Überprüfungen und Maßnahmen in den Bewilligungsbescheid nicht aufgenommen gehabt habe, zu erkennen gegeben, daß sie es dem bestellten Fischereisachverständigen zumute, selbst beurteilen zu können, ob das vorgegebene Ziel der Anpassung der Fischereiwirtschaft hinsichtlich der Fischarten an die neuen hydrologischen Verhältnisse durch näher abzugrenzende Besatzmaßnahmen erreicht werden könne. Dieser Meinung schließe sich die belangte Behörde voll an. Sie finde das erstattete Gutachten unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen bei der mündlichen Verhandlung als ausreichend begründet und schlüssig. Auch das Gutachten Dris. N sei nicht geeignet, diesen Beweis zu entkräften.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid als Fischereiberechtigter in seinem subjektiven öffentlichen Anspruch darauf verletzt, daß die zum Schutze der Fischerei im Wasserrechtsgesetz und vor allem aber im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid enthaltenen Vorschriften vollständig eingehalten werden. Er behauptet Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und beantragt deshalb dessen Aufhebung.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten eine Gegenschrift. Die Akten des Verwaltungsverfahrens wurden vorgelegt.

Auf Grund des vom Beschwerdeführer fristgerecht im Sinne des § 39 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 gestellten Antrages wurde über die Beschwerde eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchgeführt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde vertritt in ihrer Gegenschrift in erster Linie die Ansicht, der Beschwerdeführer hätte die Beschwerde nicht gegen sie, sondern gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft richten müssen, da diesem der angefochtene Bescheid zuzurechnen sei.

Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, so können sie gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, bei im wesentlichen anstandslosem Ergebnis in ihrem Namen zu entscheiden.

Die unter Berufung auf einen vorhandenen Betrauungs- (Ermächtigungs-)akt erfolgte Durchführung des Verfahrens (Entscheidung) ist daher der delegierenden Behörde, im Beschwerdefall also dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, zuzurechnen. Für den Fall der Delegierung des Landeshauptmannes durch den Bundesminister ist durch den Bescheid des Landeshauptmannes also auch bereits der Instanzenzug im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG erschöpft. Aus dem Umstand, daß der Verwaltungsakt der delegierten Behörde als ein solcher anzusehen ist, der von der delegierenden Behörde gesetzt wurde, folgt jedoch noch nicht, daß belangte Behörde im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG 1965 die delegierende Behörde ist. Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 hat der Verwaltungsgerichtshof Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde von Amts wegen wahrzunehmen. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid, der von einer Behörde unter Berufung auf § 101 Abs. 3 WRG 1959 erlassen wurde, so ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher Prüfungsgegenstand auch die Frage, ob die Behörde, von der der Bescheid ausging, zutreffend auf Grund einer Ermächtigung ihre Zuständigkeit in Anspruch genommen hat. Daraus folgt, daß es diese Behörde ist, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - unbeschadet der Rechte des zuständigen Bundesministers gemäß § 22 VwGG 1965 - den Bestand des Bescheides zu verteidigen hat, ihr also die Stellung der belangten Behörde zukommt. Auch in der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1711/65, zugrunde liegenden Beschwerdesache wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, sondern der Landeshauptmann als belangte Behörde behandelt.

Die Bezeichnung der belangten Behörde in der Beschwerde war daher nicht verfehlt. Der Erledigung der Beschwerde steht das Prozeßhindernis der Unzuständigkeit wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges nicht entgegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis ausgesprochen hat, darf ein im wesentlichen anstandsloses Ergebnis des Verfahrens dann nicht angenommen werden, wenn eine erhobene Forderung nach dem Gesetz zulässig und daher geeignet war, auf den weiteren Gang des Verfahrens Einfluß zu nehmen; als unwesentlich für das Verfahrensergebnis könnte nur eine Forderung oder Einwendung zu betrachten sein, die rechtlich nicht bedeutsam und daher auch nicht dazu angetan ist, den Verfahrensgang zu beeinflussen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den erhobenen Einwendungen und gestellten Anträgen, soweit sie überhaupt auf den Verhandlungsgegenstand (Durchführung der Überwachung der Besatzmaßnahmen P 141 des Bewilligungsbescheides) Bezug hatten, Bedeutsamkeit mit der Begründung abgesprochen, den Einwendenden und Antragstellern, in Besonderheit dem Beschwerdeführer, komme im Verfahren zur Durchführung der Überwachung der Bescheidauflage P 141 Parteistellung nicht zu, da sich diese Bescheidauflage nicht auf individuelle Fischereirechte, sondern auf das öffentliche Interesse an der Fischereiwirtschaft im ganzen beziehe. Die Beiziehung sämtlicher der Behörde bekannten Fischereiberechtigten zur Verhandlung sei, wie zu deren Beginn eindeutig klargelegt, lediglich zur Information erfolgt.

Dies hält der Beschwerdeführer für eine "abenteuerliche Argumentation", zumal die Auflage P 141 des Bewilligungsbescheides eine solche Unterscheidung nicht kenne, sondern nur von Nachteilen für die Fischerei spreche, worin wohl eindeutig auch die Nachteile für die einzelnen Fischereiberechtigten erfaßt seien. Das Wasserrechtsgesetz bestehe aus Vorschriften, die sowohl der Wahrung öffentlicher Interessen als auch der Wahrung des individuellen Interesses der betroffenen Personen diene. Darüber hinaus liege es gerade im öffentlichen Interesse, durch behördliche Maßnahmen die Beeinträchtigung von Privatrechten zu vermeiden oder zumindest die Beeinträchtigung von Privatrechten wieder auszugleichen; § 102 Abs. 1 lit. b letzter Fall WRG 1959 erkläre ausdrücklich die Fischereiberechtigten zu Parteien des Verfahrens.

Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten:

Soweit die Einwendungen und Anträge des Beschwerdeführers auf die Anordnung eines Dauerbesatzes abzielten, entfernten sie sich offensichtlich vom Verhandlungsgegenstand, nämlich der Durchführung der Überwachung der Auflage P 141 des Bewilligungsbescheides, die nach der unmißverständlichen Randschrift "Umstellungs- bzw. Ergänzungsbesatz" einen Dauerbesatz nicht im Auge hat.

Inwieweit privatrechtliche Interessen an der Fischzucht in einem Verfahren zur Bewilligung von Wasserbenutzungsrechte zu beachten sind, bestimmen die §§ 102 Abs. 1 lit. b und 15 Abs. 1 WRG 1959; danach steht es den Fischereiberechtigten als Parteien des Verfahrens nur zu, gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten solche Einwendungen zu erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist daher Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird. Andernfalls gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (§ 117) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile. Auch im Verfahren nach § 115 Abs. 2 WRG 1959 steht Fischereiberechtigten nur das Recht zu, Einwendungen im Rahmen des § 15 Abs. 1 WRG 1959 zu erheben.

Einwendungen, die Besatzmaßnahmen bezwecken - solche sind in § 15 Abs. 1 WRG 1959 nicht erwähnt - wurden, wie den Niederschriften über die Parteienverhandlung und über die Bewilligungsverhandlung zu entnehmen ist, von Fischereiberechtigten, also auch vom Beschwerdeführer, nicht erhoben.

Da derartige Einwendungen von Fischereiberechtigten im Bewilligungsverfahren nicht vorlagen - ob sie gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 zulässig gewesen wären, kann im Beschwerdeverfahren dahingestellt bleiben - war die Behörde im Bewilligungsverfahren auch nicht befugt, von Amts wegen zum Schutz von Fischereirechten Besatzmaßnahmen aufzuerlegen, sondern durfte dies lediglich im öffentlichen Interesse im Sinne des § 105 lit. f (Landeskultur) WRG 1959 tun. Da der Bewilligungsbescheid keinen Anhaltspunkt dafür bietet, daß die Bewilligungsbehörde unter Mißachtung dieser gesetzlichen Bestimmungen Besatzmaßnahmen zur Sicherung von Fischereirechten anordnen wollte, wurden dem Beschwerdeführer als Fischereiberechtigten - nur in seinen Rechten als solcher erachtet er sich durch den angefochtenen Bescheid verletzt - durch die Auflage P 141 des Bewilligungsbescheides Rechte nicht eingeräumt; es standen ihm daher im Verfahren zur Durchführung der Überwachung der Besatzmaßnahmen nach P 141 des Bewilligungsbescheides ein Rechtsanspruch oder ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beachtung seiner Einwendungen und Anträge hinsichtlich dieser Auflage nicht zur Seite. Die Einwendungen und Anträge waren daher nicht von einer Bedeutsamkeit, welche die Annahme eines anstandslosen Verhandlungsergebnisses unberechtigt erscheinen ließe.

Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid, da ihm Rechte aus P 141 des Bewilligungsbescheides nicht erwachsen sind, nicht verletzt.

Somit war seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. b sowie Abs. 3, 48 Abs. 2 und 3, 49 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I/B und C sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221. Das Aufwandersatzmehrbegehren der mitbeteiligten Partei für Stempelmarken war abzuweisen, da die Gegenschrift gemäß § 36 Abs. 4 VwGG 1965 nur in doppelter Ausfertigung erforderlich war und gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 563, die Eingabengebühr je Ausfertigung S 100,-- beträgt.

Wien, am