VwGH vom 17.03.1961, 0207/58

VwGH vom 17.03.1961, 0207/58

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

0985/58

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Wasniczek und die Räte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Klein als Schriftführer, über die Beschwerde des Leopold Sch. und der Hermine Sch., beide in W, gegen die Bescheide der Berufungskommission für Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. VI - 2605/1957, betreffend Einkommensteuer für 1950 bis 1954, Gewerbesteuer für 1952 bis 1954 und Vermögensteuer für 1952, und der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. VI -

788 - 1958, betreffend Einheitsbewertung auf den ,

zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Hermine Sch. (die Zweitbeschwerdeführerin) betreibt zusammen mit ihrem Ehegatten Leopold Sch. (dem Erstbeschwerdeführer) die Erzeugung von Miedern und Büstenhaltern. Im Betriebe wurde im Jahre 1955 eine Betriebsprüfung vorgenommen. Der Prüfer beanstandete die buchmässige Behandlung der ab 1952 angeschafften neuen Maschinen sowie die Übernahme einer Rentenschuld als Passivum in der Schlussbilanz 1954. Hinsichtlich der Maschinen bemängelte er, dass eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von nur 5 Jahren angenommen wurde und die Absetzungen für Abnutzung mit 20 v. H. bemessen wurden sowie dass zu den Anschaffungskosten der Maschinen Kreditgebühren hinzugerechnet wurden. Er berechnete die AfA unter der Annahme eines Satzes von 10 v.H. und behandelte die Kreditgebühren als mit den Anschaffungskosten nicht zusammenhängende gesonderte Aufwendungen. Hinsichtlich der Rentenschuld stellte er fest, dass die Rentenberechtigte Rosa W. (die Schwester und bis zum neben der Zweitbeschwerdeführerin Teilhaberin des Betriebes) zu Beginn des Jahres 1954 auf eine Weiterzahlung der bis dahin an sie geleisteten und in den Büchern als Vermögensumschichtung gebuchten Rentenzahlungen von zuletzt S 560 monatlich verzichtet hat. Er löste die am noch mit einem Betrag von S 33.401 ausgewiesene Rentenschuld gewinnerhöhend auf und wies darauf hin, dass die Rentenzahlungen bisher zutreffenderweise gegen die ausgewiesene Rentenschuld gebucht worden seien und nicht, wie die Beschwerdeführer begehren, als Sonderausgaben berücksichtigt werden könnten. Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und erließ die entsprechenden Bescheide, wobei es die bereits ergangenen Vorschreibungen bis zum Jahre 1950 zurück berichtigte. Die Beschwerdeführer beriefen gegen die bezüglichen Steuerbescheide, die Zweitbeschwerdeführerin außerdem auch gegen den gleichfalls geänderten Feststellungsbescheid über den Einheitswert des Betriebes auf den . Sie wandten sich gegen die Herabsetzung der AfA der Maschinen von 20 v.H. auf 10 v.H. Der Wert der Maschinen ihrer Branche werde nicht nur durch die technische Abnutzung, sondern auch durch das unerhörte Tempo der technischen Entwicklung in kürzester Zeit herabgesetzt. Bei den Kettenstichnähmaschinen, vor allem aber bei den Spritzgussmaschinen, seien durch die technische Entwicklung die einzelnen Modelle in kürzester Zeit überholt. Es sei daher notwendig, die gekauften Maschinen bei größeren Aufträgen über das normale Maß hinaus technisch zu nutzen und werde die Anschaffung modernerer Maschinen nicht vermieden werden können. Spritzgussmaschinen verlangten vor allem richtiges Material, das nicht immer gefunden werden könne und würden bei ungeeigneter Materialbeschaffenheit außergewöhnlich technisch abgenutzt. Bei einer Veranschlagung der AfA nach einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren würden die Mittel für die in Zeiträumen von 3 - 5 Jahren notwendig werdende Erneuerung der Anlagen nach dem letzten Stand der Technik weggesteuert werden. Der Kauf der Maschinen sei durch die Autokreditstelle des Gewerbeförderungsinstitutes der Gemeinde Wien erfolgt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nach dem Wortlaut der vom Kreditinstitut ausgefertigten Vertragsklausel die Maschinen von diesem Institut gegen Eigentumsvorbehalt erworben. Lieferfirma und Kreditgeber seien also dieselbe Person. Es seien daher sämtliche ihr berechneten Einkaufskosten voll zu aktivieren und es verlange die Behörde zu Unrecht, dass die anfallenden Zinsen und Kreditspesen jeweils im Jahre der Fälligkeit sofort gewinnmindernd abgesetzt werden. Die seinerzeitig, aus Anlass der Rentengewährung an die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin vorgenommene Buchung einer Rentenschuld und eines fiktiven Firmenwertes sei zu Unrecht erfolgt, da die Zweitbeschwerdeführerin von ihrer Schwester überhaupt keine Werte erhalten habe. Die Schwester habe an der bis 1950 bestandenen Gesellschaft nur einen geringen Kapitalanteil gehabt. Die von ihr übernommenen Werte hätten niemals den bilanzierten Wert von S 66.000 besessen. Die Rentenzusicherung sei aus moralischen Gründen gegeben worden. Rosa W. sei infolge ihres fortgeschrittenen Alters nicht mehr imstande gewesen, einen Betrieb zu führen und habe ihren völlig abgewirtschafteten Elendsbetrieb (damals eine kleine Näherei) wegen ihrer wirtschaftlichen und körperlichen Hilflosigkeit der Zweitbeschwerdeführerin zur Weiterführung überlassen müssen. Dieser Betrieb habe mit dem heutigen Betrieb überhaupt keine Verbindung. Keine der üblichen Komponenten des Firmenwertes (wie Firmenname, Geschäftslage und Kundenstock) sei vorhanden gewesen. Die Schwester habe, als sie die gewerbliche Altersrente erreichte, auf die Versorgung durch die Zweitbeschwerdeführerin verzichtet. Die Rentenleistungen seien nur auf Grund einer unrichtigen Beratung aktiviert und passiviert worden, die Behörde sei verpflichtet, die tatsächlichen wirtschaftlichen Vorgänge zu berücksichtigen. Es habe sich um eine reine Versorgungsrente gehandelt. Aus rein verwandtschaftlichen Gründen, um nicht der Schwester sagen zu müssen, dass sie wegen ihrer wirtschaftlichen Hilflosigkeit ohne nennenswerte Gegenleistung erhalten werde, sei die Betriebsübergabe zur Vertragsgrundlage gemacht worden. Die Zweitbeschwerdeführerin weise durch eine (dem Finanzamt vorgelegte) Innungsbestätigung nach, dass sie ihren Gewerbeschein nicht auf Grund der Rücklegung des Gewerbescheines der Schwester, sondern wegen ihrer langjährigen Arbeit in der gleichen Branche erhalten habe. Sie habe lediglich im Hinblick auf das Untersagungsgesetz warten müssen, bis die Schwester ihren Gewerbeschein zurückgelegt hatte.

Die Behörde holte eine Stellungnahme des Betriebsprüfers zu den Berufungsausführungen ein. Die Berufungskommission wies das ihr zur Entscheidung vorgelegte Rechtsmittel ab. Der zugestandene AfA-Satz von 10 v.H. stelle die übliche AfA dar. Die wirtschaftliche AfA infolge des Erscheinens neuer Maschinen auf dem Markt rechtfertige nicht das Begehren auf Anwendung eines AfA-Satzes von 20 v.H. In den übrigen ähnlichen unter gleichen Bedingungen arbeitenden Unternehmer der Branche würde eine die übliche AfA übersteigende Abschreibung nicht begehrt. Die Fakturierung der neu gekauften Maschinen sei an die Zweitbeschwerdeführerin selbst erfolgt. Der tatsächliche, allein maßgebliche wirtschaftliche Vorgang sei der Erhalt eines Kredites zum Ankauf der Maschinen, wobei die eingehaltenen Formen lediglich die kreditgewährende Stelle schützen sollten. Zur Rentenfrage führt die Berufungskommission aus, dass Rosa W. am der Zweitbeschwerdeführerin ihren Geschäftsanteil übergeben habe, der laut Kapitalkonto S 15.859 betrug. Außerdem sei ein Geschäftslokal vorhanden gewesen und habe Rosa W. ihren Gewerbeschein zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin zurückgelegt und ihr erst dadurch die Weiterführung des Betriebes ermöglicht. Rosa W. hätte den Gewerbeschein ebensogut an eine dritte Person veräußern können. Das Finanzamt habe durch Vergleich mit anderen Gewerbescheinveräußerungen festgestellt, dass die gewährte Rente für diese Überlassung vollkommen angemessen war. Auch weise die buchmäßige Behandlung der Rente darauf hin, dass es sich dabei um ein Entgelt für eine Betriebsübergabe gehandelt habe. Der nunmehrige Verzicht der Rosa W. auf die Rente habe nichts zu besagen, da ohne diesen Verzicht die Genannte eine Rente von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft nicht erhalten hätte. Aus den wesentlich gleichen Gründen wies die Finanzlandesdirektion die Berufung gegen den Feststellungsbescheid betreffend die Einheitsbewertung des Betriebes auf den ab.

Die Beschwerdeführer haben gegen beide Bescheide Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der Gerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden zur gemeinsamen Behandlung zu verbinden und hat über sie erwogen:

Die Beschwerdeführer machen einmal geltend, das Finanzamt habe in den ursprünglichen Bescheiden für die Jahre 1952 - 1954 den in den Jahresabschlüssen angewendeten AfA-Satz von 20 v.H. anerkannt und sei von diesem AfA-Satz abgegangen, ohne auf den Inhalt des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom , Zl. 177.293, dass bereits bei der Veranlagung anerkannte AfA-Sätze in den folgenden Jahren nicht zu beanstanden seien, Rücksicht zu nehmen. Auch sei die Änderung der Bescheide ohne das Vorbringen neuer Tatsachen zufolge mangelhafter Ermittlungen des Betriebsprüfers geschehen, wobei die Voraussetzungen des § 24 Abgabenrechtsmittelgesetzes (AbgRG) nicht beachtet worden seien.

Soweit die Beschwerdeführer sich mit diesen Ausführungen auf den bezogenen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen beziehen, übersehen sie, dass es sich bei dem Erlass nicht um eine in entsprechender Form kundgemachte allgemeine verbindliche Rechtsnorm, sondern um eine bloße Verwaltungsanweisung handelt, aus der keine vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechtsansprüche abgeleitet werden können.

Soweit sie sich auf § 24 AbgRG berufen, ist ihnen zu entgegnen, dass die Behörde das Besteuerungsverfahren hinsichtlich der zurückliegenden Zeiträume bis 1950, das zu den nunmehr bekämpften Ergebnissen führte, nach § 24 Abs. 5 des bezogenen Gesetzes wieder aufgenommen hat. Nach dieser Bestimmung ist die Wiederaufnahme des Verfahrens unter anderem zulässig, wenn anlässlich einer Betriebsprüfung Fehler aufgedeckt werden, die eine höhere oder niedrigere Veranlagung rechtfertigen. Es bedarf also zur Wiederaufnahme des Verfahrens nicht, wie die Beschwerdeführer anscheinend glauben, unbedingt neuer Tatsachen, vielmehr genügen hiezu u.a. auch Fehler in der rechtlichen Beurteilung, falls sie anlässlich einer Betriebsprüfung festgestellt werden (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 844/F, und vom , Zl. 2619/53). Da der Betriebsprüfer im vorliegenden Fall behauptet hat, solche Fehler in den Verfahren, die zu den angefochtenen Bescheiden führten, aufgedeckt zu haben, war die Behörde, die Richtigkeit der Behauptung vorausgesetzt, berechtigt, das ganze Besteuerungsverfahren für die Zeiträume, auf die sich die Feststellungen des Prüfers und die darauf fussenden Bescheide beziehen, wieder aufzunehmen.

Als solche Fehler hat der Betriebsprüfer die buchmäßige Behandlung der in den Jahren 1952 - 1954 gekauften neuen Maschinen angesehen. Er hat die AfA nach der auf einer langjährigen Erfahrung der Finanzverwaltung beruhenden Annahme einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Maschinen von 10 Jahren berechnet. Diese Annahme bekämpfen die vorliegenden Beschwerden im wesentlichen mit den im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwendungen. Dem gegenüber war zu bedenken:

Gemäß § 7 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1953 (EStG) kann bei Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden, der bei Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung). Die Absetzung bemisst sich hiebei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig. Das Gesetz lässt also zu, dass für ein Jahr in der Regel jener Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt wird, der bei Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtnutzungsdauer auf ein Jahr entfällt. Dabei sind im Sinne der Vorschrift die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig auf die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes zu verteilen. Die Beschwerdeführer wenden nun ein, dass der Wertverzehr der angeschafften Maschinen nicht gleichmäßig vor sich gehe, sondern in den ersten Jahren besonders groß sei und insbesondere bei den Spritzguss- und den Nähmaschinen infolge des raschen Fortschrittes der Technik die angeschafften Maschinen in kürzester Zeit durch modernere Modelle überholt seien. Wenn sie die alten Spritzgussmaschinen und Kettenstichnähmaschinenmodelle noch teilweise, aber nicht mehr so ausgiebig wie früher weiter benutzt haben, dann sei dies nicht auf die Wertbeständigkeit der einzelnen Maschinen, sondern auf einen Kapitalmangel zurückzuführen, der den Ersatz der verwendeten Maschinen verhindert habe.

Nun könnte die Tatsache eines nicht gleichmäßigen, durch den technischen Fortschritt ungewöhnlich schnellen Wertverzehrs wohl zu einer Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Abs. 1 EStG 1953) führen. Die Einwände über einen besonders starken Wertverzehr der Maschinen in den ersten Jahren sind aber nicht geeignet, darzutun, dass die allgemein übliche Nutzungsdauer für Maschinen von 10 Jahren gerade im Beschwerdefalle nicht anwendbar sei. Das Absinken des Marktwertes einer Maschine kann nämlich an sich noch kein Grund dafür sein, die AfA nicht nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, sondern unter der Annahme des sofortigen Austausches der Maschine durch das jeweils auf dem Markt erscheinende modernere und leistungsfähigere Modell nach einer fingierten Mindestnutzungsdauer zu bemessen. Die Beschwerdeführer konnten nicht dartun, dass auch nur eine bestimmte Maschine in ihrem Betrieb schon nach 5 Jahren durch eine neue ersetzt oder nicht mehr genutzt werde. Bei dieser Sachlage konnte aber die belangte Behörde, ohne dass es dazu noch weiterer Feststellungen bedurft hätte, unbedenklich davon ausgehen, dass die Verhältnisse im gegenständlichen Betrieb ein Abgehen von der üblichen Nutzungsdauer von Maschinen von 10 Jahren nicht rechtfertigen. Ebensowenig konnte der Gerichtshof finden, dass, da feststand, dass die Maschinen tatsächlich genutzt werden, bei der gegebenen Sachlage der Hinweis in der angefochtenen Entscheidung, das übliche Ausmaß der AfA von Maschinen betrage 10 v.H. und die Überalterung der Maschinen durch den technischen Fortschritt könne nicht zu einer Verringerung der Nutzungsdauer, sondern allenfalls in anderer Form zu einer Änderung der Abschreibung führen, der Behörde als Begründungsmangel für die Abweichung von dem von den Beschwerdeführern angewendeten AfA-Satz von 20 v.H. angelastet werden kann. Es kann auch nicht behauptet werden, dass den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren nicht genügend Gelegenheit zur Verfügung gestanden wäre, in der Frage der Bemessung der AfA zu Wort zu kommen. Somit erweisen sich die gegen den angewendeten AfA-Satz gerichteten Eiwendungen als nicht stichhältig.

Als weitere Einwendungen wiederholen die Beschwerdeführer ihre Behauptung, dass die Zinsen der Kreditstelle zu Unrecht aus den Anschaffungskosten der Maschinen und damit aus der Bemessungsgrundlage der AfA ausgeschieden worden seien. In diesem Belange hat die Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Fakturierung der neuen Maschinen von den Lieferanten direkt an die Zweitbeschwerdeführerin erfolgt sei. Diese unbestrittene Feststellung lässt aber erkennen, dass der von den Beschwerdeführern für ihren Standpunkt ins Treffen geführten Vertragsklausel der Kreditstelle nur die Bedeutung einer Verpfändung der Maschinen zur Sicherung des eingeräumten Kredites zukommt und dass die Kreditstelle an dem maßgeblichen wirtschaftlichen Vorgang der Anschaffung der Maschinen nicht als Verkäuferin und Lieferantin, sondern lediglich als Kreditgeberin der Zweitbeschwerdeführerin teilgenommen hat. In dieser Eigenschaft hat sie der Zweitbeschwerdeführerin Kreditgebühren und Zinsen verrechnet. Geldbeschaffungskosten können aber ebensowenig wie Zinsen für Eigen- oder Fremdkapital die Höhe der Anschaffungskosten beeinflussen (Blümich, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 5. Auflage, S 241). Auch in diesem Punkt ist also die Beschwerde unbegründet.

Schließlich bekämpfen die Beschwerdeführer die Behandlung der an Rosa W. gezahlten monatlichen Rente. Sie wenden ein, dass die Genannte zu Beginn des Jahres 1950 ihren Zwischenmeisterbetrieb, den sie in einem Lokal in Wien VII geführt hat, infolge Alters und Krankheit nicht mehr habe weiterführen können, dass der gesamte Betrieb damals wirtschaftlich schon der Zweitbeschwerdeführerin gehört habe und der von ihr übernommene Kapitalanteil der Schwester nicht, wie der Betriebsprüfer festgestellt hat, S 15.859, sondern zufolge einer unterbliebenen Richtigstellung tatsächlich S 5.959 betragen habe. Sie habe schon vorher die derzeit benutzten Betriebsräume in Wien VI gemietet gehabt. Rosa W. habe daher mit den aufgegebenen Betriebsräumen in Wien VII kein Geschäftslokal übergeben. Sie habe vielmehr die gewerbliche Altersversorgung angestrebt und deshalb den Gewerbeschein zurückgelegt. Die Gewerbescheinrücklegung sei für die Zweitbeschwerdeführerin wertlos gewesen. Die an Rosa W. gezahlten Renten seien nur als Versorgungsrenten anzusehen. Dem ist engegenzuhalten:

Übergibt jemand einen Betrieb, Teilbetrieb oder Geschäftsanteil an einen anderen gegen Gewährung einer Rente, dann wird die Rente in der Regel den Kaufpreis der übernommenen Wirtschaftsgüter darstellen. Der Erwerber muss die Rente (Kaufpreisrente) mit ihrem Kapitalwert passivieren. Ist aber die Rente nicht als ein Entgelt für die Überlassung des Betriebes (Geschäftsanteiles) gedacht, sondern als ein Akt der Versorgung, bei dem es nicht auf die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung, sondern auf die Versorgung des Übergebers ankommt, dann handelt es sich um eine Versorgungsrente. Dabei ist aber stets davon auszugehen, dass das Rechtsgeschäft steuerlich als Einheit betrachtet werden muss. Wenn ein Übergabevertrag unter Verwandten Elemente eines Kaufvertrages und eine Unterhaltsvertrages enthält, ist die Rente je nachdem, ob die Merkmale einer entgeltlichen Veräußerung oder einer Versorgungsleistung überwiegen, als Kaufpreisrente oder als Versorgungsrente anzusehen und demgemäß steuerlich zu behandeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 1445/F).

Im vorliegenden Fall ist die Rente in der Bilanz zum mit einem Kapitalwert von S 66.000 passiviert worden. Die Beschwerdeführer könnten also mit ihrem Begehren, die Rente als Versorgungsrente anzusehen, nur dann durchdringen, wenn der überwiegende Teil dieses Kapitalwertes in den von der Zweitbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Übernahme des Geschäftsanteiles der Rosa W. zugekommenen Vermögensvorteilen keine Deckung fände. Dies behaupten auch die Beschwerdeführer. Sie rügen in diesem Belange als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, dass die Behörde von der Annahme der Übergabe eines Geschäftsanteiles im Buchwerte von S 15.859 ausgegangen sei, obwohl bei richtiger Buchung einer im Jahre 1948 zu Unrecht gebildeten Investitionsrücklage der Geschäftsanteil der Rosa W. in den Büchern nur mit S 5.569 auszuweisen gewesen wäre. Diesem Einwand kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Denn die Entscheidung der belangten Behörde fußt in der Hauptsache nicht auf der Übernahme eines Geschäftsanteiles mit einem ausgewiesenen Buchwert von S 15.859 und eines Lokales durch die Zweitbeschwerdeführerin, sondern auf der Annahme, dass Rosa W. ihren Gewerbeschein zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin zurückgelegt und ihr erst auf diese Weise die Weiterführung des Betriebes ermöglicht habe und dass die gewährte Rente allein schon bei Berücksichtigung dieser Leistung - wie ein Vergleich mit ähnlichen Fällen zeige - durchaus angemessen gewesen sei. Die Beschwerdeführer bekämpfen auch diese Argumentation. Sie behaupten, dass die Gewerbescheinrücklegung der Rosa W. mit der Erlangung des Gewerbescheines durch die Zweitbeschwerdeführerin überhaupt in keinem Zusammenhang gestanden sei. Dabei übersehen sie, dass sie damit von ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren abweichen. Sie haben in einer Eingabe vom hinsichtlich der Rücklegung des Gewerbescheines folgendes ausgeführt: "Ich (die Zweitbeschwerdeführerin) habe lediglich darauf warten müssen, bis sich meine Schwester zur Übergabe ihres Gewerbescheines wegen Krankheit und Alters hat entschließen müssen. Eine Vermehrung der Gewerbescheine war damals durch das Untersagungsgesetz nicht vorgesehen. Da ich weder wirtschaftlich noch aus sonstigen Gründen zur Erlangung des Gewerbescheines gedrängt bzw. gezwungen war, hatte ich damals nur auf den Zeitpunkt der Übergabe des Gewerbescheines seitens meiner Schwester zu warten, um deren Nachfolge ohne jedweden Kauf eines Gewerbescheines anzutreten." Mit diesen Ausführungen haben sie aber die verfahrensmäßige Grundlage für die Annahme der Behörde geschaffen, die Rücklegung des Gewerbescheines als vermögenswerte Leistung in Betracht zu ziehen. Die Behörde hat sodann diese Annahme durch die weitere Überlegung gestützt, dass Rosa W. ihren Gewerbeschein schließlich auch zugunsten einer anderen Person als der Zweitbeschwerdeführerin hätte zurücklegen können. Wenn nunmehr die Beschwerdeführer einwenden, die Gewerbescheinrücklegung der Rosa W. sei für die Zweitbeschwerdeführerin völlig wertlos gewesen, so handelt es sich hiebei, sofern in der Einwendung nicht überhaupt ein gemäß § 41 VwGG 1952 unbeachtliches neues Vorbringen zu erblicken ist, um ein Vorbringen, das nicht geeignet ist, die bekämpfte Annahme zu entkräften und darzutun, dass die Rente in den übernommenen Werten und erbrachten Leistungen keine entsprechende Deckung findet.

Die angefochtenen Bescheide lassen sohin Verletzungen von Rechten der Beschwerdeführer nicht erkennen. Beide Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am