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Unzulässigkeit der Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche durch Insolvenzgericht
https://doi.org/10.47782/oeba202403022601
Dem Insolvenzverfahren ist die Feststellung strittiger Rechte fremd. Daher darf keine selbstständige Entscheidung über Bestand, Höhe und Fälligkeit eines Gläubigeranspruchs getroffen werden. Diese Fragen sind auf dem Zivilrechtsweg zu klären. Die Beurteilung der Fälligkeit einer Forderung eines Absonderungsgläubigers durch das Insolvenzgericht ist daher unzulässig.
Aus der Begründung:
[1] Mit Beschluss des ErstG vom wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und der Rekurswerber zum IV bestellt.
[2] Zur Insolvenzmasse gehören Anteile an einer aus zwei Grundstücken bestehenden Liegenschaft, die an die Gläubigerin V GmbH in Sicherungseigentum übertragen wurden. Die Übereignung diente ursprünglich vertragsgemäß zur Besicherung von Forderungen der Gläubigerin aus dem Ankauf und der Fertigstellung von konkreten Dachgeschoßwohnungen. Eine nachvollziehbare Endabrechnung über die besicherten Forderungen ist von der Gläubigerin trotz Fertigstellung der Wohnungsprojekte und Aufforderung noch nicht gelegt worden. Ein Rechnungslegungsverfahren ist gerichtsanhängig.
[3] Über Antra...