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Zinsen: Fristenhemmung nach § 2 des 1. COVID 19 JuBG
§§ 1333, 1480, 1501 ABGB; § 2 1. COVID-19-JuBG.
https://doi.org/10.47782/oeba202403022501
Die mit § 2 des 1. COVID-19-JuBG im Zeitraum von 22.3. bis angeordnete Fortlaufshemmung erfasst auch Verjährungsfristen. Eine Verjährungsfrist, die am bereits lief, hat sich dadurch um 40 Tage verlängert.
Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Der Kl hat von bis bei von der maltesischen Bekl ohne österr Konzession veranstaltetem illegalem Online-Glücksspiel € 5.855 verloren, die er samt 4% Zinsen seit von der Bekl mittels eines am bei Gericht eingelangten Europäischen Zahlungsbefehls begehrte.
[2] Die Bekl wandte ua Verjährung des Begehrens auf Zahlung von vor dem angefallenen Zinsen nach § 1480 ABGB ein.
[3] Das ErstG gab der Klage zG statt.
[4] Das BerG bestätigte diese E und meinte, der Einwand der Verjährung des Zinsenbegehrens gehe „ins Leere“. [...]
[7] Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und tw berechtigt.
[8] Die Bekl macht darin ausschließlich geltend, dass der Zuspruch von mehr als drei Jahre vor Klagsanbringung angefallenen Zinsen zu Unrecht erfolgt sei. [...]
[10] 1.1. Das Organisieren, Anbieten od...