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ÖBA 3, März 2024, Seite 224

Fördervertrag: Eintritt des Insolvenzverwalters nach § 21 IO

§ 21 IO.

https://doi.org/10.47782/oeba202403022401

Tritt der Insolvenzverwalter in einen beiderseits nicht vollständig erfüllten Fördervertrag ein (hier: zur Finanzierung von Deutschkursen), setzt sich das Vertragsverhältnis in materieller und personeller Hinsicht fort. Der Eintritt bewirkt, dass der Vertrag mit unverändertem Inhalt aufrecht bleibt und von beiden Seiten zu erfüllen ist, als gäbe es keine Insolvenz. Die Verpflichtung des Schuldners wird zur Masseschuld und damit zu einer Masseforderung des Gläubigers auf Erfüllung.

Aus der Begründung:

[1] Der Bekl (als Fördergeber) und der Verein M (als Fördernehmer) schlossen 2017 drei Förderverträge „Startpaket N“, „Startpaket T“ und „Startpaket W“, jeweils nach Maßgabe der Förderrichtlinie Projektförderungen zum Aufruf Juli 2017. Gegenstand der Förderung war die Leistung „Anbot und Abhaltung von Deutschkursen für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte ab dem vollendeten 15. Lebensjahr auf dem Niveau Alpha bis A1 (inkl Prüfungen A1), für Personen, die dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, Kurse auf dem Niveau A2 (inkl Prüfung) sowie Werte- und Orientierungskurse“ während der Projektlaufzeit von bis...

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