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Genossenschaft: Haftung der Mitglieder nach § 76 GenG
§§ 2, 5a, 11, 27, 76, 86a GenG.
https://doi.org/10.47782/oeba202403021001
Gemäß § 76 GenG haftet jedes Mitglied einer mit beschränkter Haftung errichteten Genossenschaft im Falle des Konkurses oder der Liquidation für deren Verbindlichkeiten, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht einen höheren Haftungsbetrag festsetzt, nicht nur mit seinen Geschäftsanteilen, sondern auch noch mit einem weiteren Betrag in der Höhe derselben. Diese Bestimmung regelt zwingend (§ 11 GenG) das Minimum der Haftsumme der Genossenschafter. Eine Satzungsbestimmung, wonach Mitglieder „nur mit der Höhe des ersten gezeichneten investierenden Geschäftsanteils“ haften und durch „die Beteiligung mit weiteren investierenden Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt“, verstößt daher gegen § 76 GenG.
Aus der Begründung:
[1] Im Firmenbuch ist die D eG [idF: Genossenschaft/Antragstellerin] eingetragen. Die Genossenschaft beantragte die Eintragung
der Änderung der Satzung in den § 3, 8, 9, 11, 15, 16, 22a, 28a, 28b, 28c, 33, 35, 37 und 42 und
der Änderung unter GESCHÄFTSANTEIL/HAFTUNG auf
„Mitglieder der Kurien 1–3 haften mit dem Geschäftsanteil und dem 1-fachen ihres Geschäftsanteiles, Mitglieder der Kurie 4 haften ...