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BEinstG: Keine Anrechnung karenzierter Arbeitsverhältnisse auf die Pflichtzahl
Im Beschwerdefall ist die Anzahl der Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1 BEinstG), von der die für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht erforderliche Anzahl von Behinderten zu berechnen ist, nicht strittig, sondern nur, ob ein bestimmter begünstigter Behinderter auch im Zeitraum seiner Karenzierung von Oktober bis Dezember 2006 weiterhin i. S. d. § 5 Abs. 1 BEinstG auf die Pflichtzahl anzurechnen war. Um dem Erfordernis der Anrechnung auf die Pflichtzahl gerecht zu werden, ist einerseits Voraussetzung, dass der Betreffende „eingestellt“ und beim Dienstgeber „beschäftigt“ wird, andererseits, dass er nach § 7 BEinstG entlohnt wird (). Entgegen der von der beschwerdeführenden Partei vertretenen Auffassung entspricht die im Beschwerdefall vorliegende Konstellation nicht diesen gesetzlichen Erfordernissen. Hier haben sich die Parteien des Dienstvertrages, die beschwerdeführende Partei als Dienstgeber und der begünstigte Behinderte H. als Dienstnehmer, im Hinblick auf den erwarteten Pensionsbezug, durch die „Karenzierung“ einvernehmlich von den wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Dienstvertrag entbunden. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, H. s...