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VfGH vom 24.09.2008, v97/07

VfGH vom 24.09.2008, v97/07

Sammlungsnummer

18543

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Niederösterreichischen Nationalparkgesetzes betreffend den von der Nationalparkverwaltung zu erstellenden Managementplan und den Jahresplan; Pläne keine Rechtsverordnungen; Bindungswirkung nur gegenüber der Nationalparkverwaltung; Gesetzwidrigkeit der Zonierung eines Grundstücks in der Verordnung über den Nationalpark Thayatal wegen einer dem Rechtsstaatsgebot widersprechenden Abgrenzung der Teilflächen als Naturzone bzw Naturzone mit Managementmaßnahmen

Spruch

I. § 6 Abs 3,§ 10 Abs 2,§ 10 Abs 3 erster Satz und § 11 Abs 4 Z 2 des

NÖ Nationalparkgesetzes, LGBl. für das Land Niederösterreich Nr. 5505-1, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

II. 1. Im § 3 Abs 1 Z 5 und im § 3 Abs 2 Z 5 der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Nationalpark Thayatal, LGBl. für das Land Niederösterreich Nr. 5505/3-0, wird jeweils die Wendung ", 56/2 (Teilfläche)" als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Land Niederösterreich verpflichtet.

3. Im Übrigen werden die Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine Beschwerde anhängig,

der folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Mit Bescheid vom erteilte die Niederösterreichische Landesregierung gemäß § 5 Abs 4 und § 6 Abs 4 des NÖ Nationalparkgesetzes (in der Folge: NÖ NationalparkG), LGBl. 5505-1, dem Eigentümer des Grundstücks Nr. 56/2, KG Umlauf, die Ausnahmegenehmigung vom Eingriffsverbot für die Zufahrt auf der Kajastraße zwei Mal im Jahr und wies den Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung für die abweichende Wiesenmahd ab.

2. Aus Anlass der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG, die Verfassungsmäßigkeit folgender Bestimmungen des NÖ NationalparkG, LGBl. 5505-1, von Amts wegen zu prüfen: § 6 Abs 3,§ 10 Abs 2,§ 10 Abs 3 erster Satz und § 11 Abs 4 Z 2. Weiters beschloss der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 139 Abs 1 B-VG, die Gesetzmäßigkeit der Wendung ", 56/2 (Teilfläche)" im § 3 Abs 1 Z 5 und im § 3 Abs 2 Z 5 der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Nationalpark Thayatal, LGBl. 5505/3-0, der Worte "- Zweimalige Mahd bei den klassischen Fettwiesen (z.B. Langer Grund, Hardegger Badeplatz, Kleine Umlaufhalswiese, Stadlwiese, Westliche Fugnitzwiesen)" im Managementplan 2001-2010 der Nationalpark Thayatal Gmbh, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Z RU5-NPB-024/003, und der Worte "- Zweimalige Mahd von klassischen Fettwiesen" im Jahresplan 2001 der Nationalpark Thayatal GmbH (Zustimmung des NÖ Nationalparkbeirats Thayatal am ) von Amts wegen zu prüfen.

3. Die NÖ Landesregierung erstattete eine Stellungnahme, in der sie den Bedenken im Einleitungsbeschluss entgegentritt.

4. Der Beschwerdeführer im Anlassverfahren nahm vor allem zur Zonierung seines Grundstücks Stellung.

5. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

5.1. NÖ NationalparkG, LGBl. 5505-1:

"§2

Ziele

(1) Mit diesem Gesetz soll sichergestellt werden, daß Nationalparks so errichtet und betrieben werden, daß


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1.
auf die Richtlinien der Weltnaturschutzunion (International Union for Conservation of Nature and National Ressources - IUCN) für Nationalparks, Stand 1994, und auf die Akzeptanz durch die betroffene Bevölkerung Bedacht genommen wird;


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2.
besonders eindrucksvolle und formenreiche Landschaftsbereiche in ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit und Schönheit sowie die Funktionalität und die Artenvielfalt der Ökosysteme erhalten und gefördert werden;


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3.
im Nationalparkgebiet eine vom Menschen weitgehend unbeeinflußte Dynamik der Ökosysteme ermöglicht wird;


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4.
die für dieses Gebiet repräsentative Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und die vorhandenen historisch bedeutsamen Objekte und Landschaftsteile bewahrt werden;


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5.
den Besuchern eines Nationalparks ein eindrucksvolles Naturerlebnis ermöglicht wird und der Nationalpark der Bildung und Forschung dient;


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6.
bei länder- und staatenübergreifenden Nationalparkprojekten eine weitestmögliche Koordinierung erreicht wird.

(2) Zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes hat die jeweilige Nationalparkverwaltung in landesrechtlich geregelten behördlichen Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.

(3) Das Land und die Gemeinden, auf deren Gebiet sich ein Nationalpark erstreckt, haben als Träger von Privatrechten auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen.

§3

Fläche und Bezeichnung eines Nationalparks

(1) Ein Nationalpark darf nur solche Grundflächen umfassen, in denen die Ziele des § 2 verwirklicht werden können.

(2) Die Landesregierung kann diese Flächen durch Verordnung zum Nationalpark erklären. In dieser Verordnung sind die Außengrenzen, die Zugehörigkeit zu einer der im Abs 3 genannten Zonen sowie die Übergangsfristen nach § 5 Abs 1 festzulegen.

(3) Ein Nationalpark kann in folgende Zonen unterteilt werden:


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1.
Naturzone
2.
Naturzone mit Managementmaßnahmen
3.
Außenzone


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...

(6) Verordnungen gemäß Abs 2 gelten als Raumordnungsprogramme des Landes gemäß dem NÖ Raumordnungsgesetz, LGBl. 8000.

...

§5

Naturzone

(1) Die Naturzone umfaßt Flächen, deren Wirkungsgefüge durch die bisherige Inanspruchnahme oder menschliche Nutzungen nicht oder nicht wesentlich verändert wurde. In der Naturzone haben jede wirtschaftliche Nutzung oder den Zielen (§2 Abs 1) widersprechende andere Nutzungen zu unterbleiben sowie vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen binnen einer festzulegenden Übergangsfrist auszulaufen.

(2) In Naturzonen ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs 1, 3 und 4 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.

(3) Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs 2 bestehen für:


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1.
Organe der Nationalparkverwaltung zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (§10);

2. Besucher zum Begehen der für sie bestimmten Wege;


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3.
die Erhaltung und Wartung von bestehenden Versorgungs- oder Entsorgungseinrichtungen und von kulturhistorisch bedeutsamen Anlagen.

(4) Soweit dies mit den Zielen des Nationalparks (§2 Abs 1) nicht im Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf den Nationalpark durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden können, sind von der Landesregierung durch Bescheid Ausnahmen vom Eingriffsverbot nach Abs 1 und 2, insbesondere für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und für eine den Zielen des § 2 entsprechende Wildstandsregulierung sowie fischereirechtliche Maßnahmen durch die nach jagd- und fischereirechtlichen Bestimmungen ausübungsberechtigten Personen, zuzulassen.

§6

Naturzone mit Managementmaßnahmen

(1) Die Naturzone mit Managementmaßnahmen umfaßt Flächen, deren Lebensgemeinschaften oder deren Artenvielfalt nur mit einer den naturräumlichen Gegebenheiten entsprechenden Nutzung erhalten werden kann.

(2) In Naturzonen mit Managementmaßnahmen ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs 3 und 4 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.

(3) Vom Verbot gemäß Abs 2 sind zusätzlich zu den Ausnahmen des § 5 Abs 3 die zur Erhaltung der Lebensgemeinschaften oder Artenvielfalt erforderlichen Nutzungen (Wiesenmahd, Beweidung, die Ausübung der Jagd und Fischerei u.dgl.) nach Maßgabe eines Plans gemäß § 10 Abs 2 ausgenommen.

(4) § 5 Abs 4 gilt sinngemäß.

...

§9

Nationalparkverwaltung

(1) Die Wahrnehmung der Errichtungs- und Verwaltungsaufgaben eines Nationalparks erfolgt durch eine Nationalparkverwaltung, deren Sitz sich in einer der Nationalparkgemeinden zu befinden hat.

(2) Organisation und Zuständigkeit der Nationalparkverwaltung richten sich nach einer Vereinbarung nach Art 15a B-VG mit dem Bund und bei länderübergreifenden Nationalparkprojekten mit dem betroffenen Land.

§10

Aufgaben

(1) Zu den Aufgaben der Nationalparkverwaltung zählen insbesondere:


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1.
die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz des Nationalparks;

2. die Information und Betreuung der Besucher;

3. die Erstellung und Erhaltung des erforderlichen Wegesystems;

4. die erforderlichen Renaturierungs- und Managementmaßnahmen;


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5.
die Beobachtung, Dokumentation und wissenschaftliche Auswertung des Erfolges der getroffenen Maßnahmen.

(2) Die Nationalparkverwaltung hat ihre Aufgaben nach Maßgabe eines Managementplanes zu besorgen, der von ihr zu erstellen und auf einen Planungshorizont von jeweils 10 Jahren auszurichten ist. Der Managementplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Zur praktischen Umsetzung der im Managementplan festgelegten Ziele und Maßnahmen hat die Nationalparkverwaltung für jedes Jahr einen Jahresplan zu erstellen, der der Zustimmung des Nationalparkbeirates bedarf. Wird zwischen der Nationalparkverwaltung und dem Nationalparkbeirat keine Einigung über den Jahresplan erzielt, entscheidet die Landesregierung.

(3) Die Nationalparkverwaltung ist ermächtigt, mit der Durchführung dieses Planes unter ihrer Aufsicht und nach ihren Weisungen dritte Personen zu betrauen. Maßnahmen der Wildstandsregulierung sowie fischereirechtliche Maßnahmen obliegen den im Nationalparkgebiet nach jagd- und fischereirechtlichen Bestimmungen ausübungsberechtigten Personen. Für die Durchführung dieser Maßnahmen sind die Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes, LGBl. 6500, und des NÖ Fischereigesetzes, LGBl. 6550, anzuwenden.

(4) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Nationalparkverwaltung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig vorzugehen.

§11

Nationalparkbeirat

...

(4) Dem Nationalparkbeirat obliegt:

1. die Erstattung von Empfehlungen an die Nationalparkverwaltung sowie

2. die Zustimmung zum Jahresplan (§10 Abs 2)."

5.2. Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Nationalpark Thayatal, LGBl. 5505/3-0:

"§3

Zonierung

(1) Die Naturzone des Nationalparks Thayatal umfaßt die Grundstücke mit folgenden Nummern

...

5. in der Katastralgemeinde Umlauf:

1/5, 2/2 (Teilfläche), 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 47, 48, 49, 50, 51, 52/1, 52/2, 53, 56/1, 56/2 (Teilfläche), 57 (Thaya).

(2) Die Naturzone mit Managementmaßnahmen umfaßt die Grundstücke mit folgenden Nummern

...

5. in der Katastralgemeinde Umlauf:

1/1, 1/2, 1/3, 1/4, 2/1, 2/2 (Teilfläche), 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22/1, 22/2, 23/1, 23/2, 24/2, 25/1, 25/2, 26/1, 26/2, 27/1, 27/2, 28/2, 29/1, 29/2, 30/2, 31/1, 31/2, 32/1, 32/2, 33/1, 33/2, 34/1, 34/2, 35/1, 35/2, 36/1, 36/2, 37/1, 37/2, 38/2, 39/1, 39/2, 40/2, 41/1, 41/2, 42/1, 42/2, 43, 44, 45, 46, 54, 55/1, 55/2, 56/2 (Teilfläche)."

5.3. Managementplan 2001-2010 der Nationalpark Thayatal GmbH, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Z RU5-NPB-024/003:

"1.2 Wiesen und Weiden (Heiden)

...

Maßnahmen 2001 - 2010

Erstellung eines Pflegekonzeptes für jede Wiese:

...

- Zweimalige Mahd bei den klassischen Fettwiesen (z.B. Langer Grund, Hardegger Badeplatz, Kleine Umlaufhalswiese, Stadlwiese, Westliche Fugnitzwiesen)"

5.4. Jahresplan 2001 der Nationalpark Thayatal GmbH (Zustimmung des NÖ Nationalparkbeirats Thayatal am ):

"1.2. Wiesen

...

Maßnahmen:

...


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-
Die Pflege der Wiesen erfolgt im Rahmen des Vertragsnaturschutzes (ÖPUL oder Verträge mit der Nationalparkverwaltung) unter Berücksichtigung der Pflegekonzepte, in denen die notwendigen Maßnahmen für jede Wiese im Detail festgelegt sind.

Generell gilt:


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-
Einmalige Mahd von Magerwiesenkomplexen


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-
Zweimalige Mahd von klassischen Fettwiesen"

5.5. Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal, LGBl. 5507-0, BGBl. I 58/1998:

"Artikel IV

NATIONALPARKVERWALTUNG

(1) Die Verwaltung des Nationalparks Thayatal erfolgt durch die Nationalparkgesellschaft (Abs2) nach Maßgabe dieser Vereinbarung.

(2) Die Vertragsparteien gründen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut 'Nationalpark Thayatal GmbH', im folgenden 'Nationalparkgesellschaft' genannt. Die Anteile der Nationalparkgesellschaft sind zu je 50 % dem Bund und dem Land Niederösterreich vorbehalten. Sitz der Nationalparkgesellschaft ist in einer Nationalparkgemeinde.

(3) Als Organe der Nationalparkgesellschaft werden die Generalversammlung und der Geschäftsführer eingerichtet. Die Generalversammlung besteht aus 4 Mitgliedern, die paritätisch vom Bund sowie vom Land Niederösterreich bestellt werden.

(4) Die Nationalparkgesellschaft soll ihre Tätigkeit am aufnehmen. Die Funktion des Geschäftsführers ist von den Vertragsparteien im Einvernehmen rechtzeitig auszuschreiben. Die Entlohnung des Geschäftsführers orientiert sich am Besoldungsschema des Bundes."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen:

In seinem Einleitungsbeschluss begründete der Verfassungsgerichtshof insbesondere die Präjudizialität des Managementplans 2001-2010 und des Jahresplans 2001 folgendermaßen:

"Der Verfassungsgerichtshof nimmt ... vorläufig an, dass die

belangte Behörde bei der Erlassung ihres Bescheides den Managementplan 2001-2010 der Nationalpark Thayatal GmbH, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Z RU5-NPB-024/003 und den Jahresplan 2001 der Nationalpark Thayatal GmbH (Zustimmung des NÖ Nationalparkbeirates Thayatal am ) angewendet hat. Beide erlauben für Fettwiesen generell nur die zweimalige Wiesenmahd. Von der Präjudizialität dieser Bestimmung des Jahresplans 2001 geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig aus folgenden Gründen aus:

Der Jahresplan 2005 enthält nur im Punkt 1.2 für Wiesen folgende Beschreibung der Situation: 'Die Pflege der Wiesen ist mittlerweile Routine. Die Bewirtschaftung entsprechend den Pflegeauflagen erfolgt bereits das vierte Jahr. Derzeit werden alle Wiesen gemäht oder beweidet.'

Der Jahresplan 2006 enthält im Gegensatz zum Jahresplan 2005 unter den Maßnahmen 2006 zur Pflege der Wiesen die Maßnahme 'zweimalige Mahd von klassischen Fettwiesen'. Eine derartige Maßnahme enthielt erstmalig der Jahresplan 2001.

Es ist daher vorläufig davon auszugehen, dass die im Jahresplan 2001 festgelegte Pflegemaßnahme 'zweimalige Mahd von klassischen Fettwiesen' im Jahresplan 2005 nicht nochmals festgesetzt wurde, aber weiter gelten sollte."

Der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Einleitungsbeschluss geäußerten vorläufigen Annahme, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des NÖ NationalparkG und der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Nationalpark Thayatal, LGBl. 5505/3-0, von der belangten Behörde im Anlassverfahren anzuwenden waren und daher auch vom Verfassungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren anzuwenden wären, ist die Niederösterreichische Landesregierung nicht entgegengetreten. Es ist auch kein Umstand hervorgekommen, der an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen zweifeln ließe. Die Normenprüfungsverfahren sind daher zulässig.

Hingegen hat das Gesetzesprüfungsverfahren ergeben, dass es sich bei den im § 10 Abs 2 NÖ NationalparkG genannten Managementplan und Jahresplan - entgegen der Annahme im Prüfungsbeschluss - nicht um Rechtsverordnungen handelt (vgl. unten Pkt. II.2.3.), sodass die diesbezüglichen Verordnungsprüfungsverfahren einzustellen waren.

2. In der Sache:

2.1. Zur Prüfung der genannten Bestimmungen des NÖ NationalparkG, LGBl. 5505-1, sowie des Managementplans 2001 - 2010 und des Jahresplans 2001 haben den Verfassungsgerichtshof folgende Bedenken veranlasst:

"Gemäß § 6 Abs 3 NÖ Nationalparkgesetz sind vom Verbot gemäß Abs 2 (Eingriff in die Natur und Beeinträchtigung des Landschaftsbildes) zusätzlich zu den Ausnahmen des § 5 Abs 3 leg.cit. die zur Erhaltung der Lebensgemeinschaften oder Artenvielfalt erforderlichen Nutzungen (Wiesenmahd, Beweidung, die Ausübung der Jagd und Fischerei u.dgl.) nach Maßgabe eines Plans gemäß § 10 Abs 2 ausgenommen. Das Gesetz dürfte also die Nationalparkverwaltung mit der Aufgabe beleihen, in einem Plan gemäß § 10 Abs 2

NÖ Nationalparkgesetz die Art der in einer Naturzone mit Managementmaßnahmen ohne Ausnahmebewilligung zulässigen Nutzung festzulegen. Sieht zB ein Managementplan eine bestimmte Häufigkeit der Wiesenmahd (zB zweimal im Jahr) vor, so dürfte dieser Eingriff vom Verbot des Abs 2 ausgenommen sein und einer Ausnahmebewilligung gemäß § 6 Abs 4 iVm § 5 Abs 4 nur ein Eingriff in Form einer mehr als zweimaligen Mahd im Jahr bedürfen. Davon ist offenbar auch die Behörde ausgegangen, indem sie einerseits den Antrag auf Ausnahmegenehmigung 'für die abweichende Wiesenmahd' abweist und im Ergebnis folgende Aussage aus dem naturschutzfachlichen Gutachten übernimmt: 'Damit den verschiedenen Pflanzenarten ausreichend Zeit zum Aussamen eingeräumt wird, sind maximal 2 mal-jährliche Mahden entsprechend den Bewirtschaftungsvorgaben der Managementpläne, die dem Besitzer 2001 mitgeteilt wurden, durchzuführen.'

...

Der Gesetzgeber dürfte vorgesehen haben, dass die Festlegung der Häufigkeit der Mahd von Wiesen in den Managementplänen in Form einer generellen Anordnung zu erfolgen hat. Diese Anordnung dürfte nicht nur die Nationalparkgesellschaft binden, sondern über die Bestimmung des § 6 Abs 3 NÖ Nationalparkgesetz auch Wirkungen für die Grundeigentümer von Wiesen entfalten, indem bestimmte Nutzungen, wie etwa die Wiesenmahd, nach Maßgabe des Managementplans vom Eingriffsverbot ausgenommen sind. Damit dürfte es von einer im Managementplan enthaltenen Pflegemaßnahme für Wiesen abhängen, ob der vom Eigentümer einer Wiese vorgenommene Eingriff unter Strafsanktion steht. Denn gemäß § 18 Abs 1 Z 1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einem Verbot der §§5, 6 und 7 zuwiderhandelt. Wenn ein Gesetz in der vorliegenden Art und Weise den Inhalt eines Managementplans der Nationalpark Thayatal GmbH - hier einer generellen Anordnung von Pflegemaßnahmen für klassische Fettwiesen - zum Bestandteil eines Straftatbestandes macht, so dürfte diese Regelungstechnik - abgesehen vom im Folgenden dargestellten Problem der Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben - rechtsstaatlichen Bedenken ob der ausreichenden gesetzlichen Vorherbestimmung des unter Strafsanktion stehenden Verbots begegnen.

Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass der generellen Anordnung der zweimaligen Mahd von klassischen Fettwiesen sowohl im Managementplan 2001-2010 als auch im Jahresplan 2001 Verordnungscharakter zukommt. Eine Kundmachung der Managementpläne gemäß § 10 Abs 2 NÖ Nationalparkgesetz ist zwar im Gesetz nicht geregelt; die Managementpläne dürften jedoch insofern ein Mindestmaß an Publizität erreicht haben, als die generelle Anordnung der zweimaligen Mahd von Wiesen den jeweiligen Eigentümern mitgeteilt wurde und darauf hingewiesen wurde, dass diese Mitteilung einer verbindlichen Regelung gemäß dem Jahresplan 2001 entspricht (vgl. das Schreiben der Nationalpark Thayatal GmbH an den Beschwerdeführer vom ).

Rechtsverordnungen dürfen grundsätzlich gemäß Art 18 Abs 2 B-VG nur von Verwaltungsbehörden im organisatorischen Sinn erlassen werden. Es bedarf keiner näheren Ausführung, dass die durch ArtIV der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal, NÖ LGBl. 5507-0, BGBl. I 58/1998, eingerichtete 'Nationalpark Thayatal GmbH' keine Verwaltungsbehörde in diesem Sinn darstellt.

Der Verfassungsgerichtshof geht jedoch vorläufig davon aus, dass die 'Nationalpark Thayatal GmbH' durch das NÖ Nationalparkgesetz mit hoheitlichen Aufgaben beliehen wurde, ohne die diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Grenzen einzuhalten. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist die Übertragung der Befugnis zur Erlassung genereller Normen an einen Beliehenen 'verfassungsrechtlich besonders sensibel' (VfSlg. 16.995/2003).

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die Beleihung ausgegliederter Rechtsträger mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung verfassungsrechtlich nicht schlechthin unzulässig (vgl. VfSlg. 1455/1932, 3685/1960, 14.473/1996, 16.400/2001). Die Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers zur Betrauung von juristischen Personen des privaten Rechts mit hoheitlichen Aufgaben ist allerdings nur soweit gegeben, als sich nicht aus dem durch den Wesensgehalt der Bundesverfassung allgemein bestimmten Aufbau der staatlichen Verwaltung oder aus einzelnen besonderen Bestimmungen der Bundesverfassung eine Einschränkung ergibt.

In VfSlg. 14.473/1996 (betreffend die Austro Control GmbH) hat der Verfassungsgerichtshof diese Grenzen folgendermaßen umschrieben:

'Wie jeder Akt der Gesetzgebung muß die Beleihung ausgegliederter Rechtsträger den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben, wie dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot (vgl. etwa VfSlg. 8457/1978, 11.369/1987, 11.639/1988) oder dem verfassungsrechtlichen Effizienzgebot (vgl. etwa Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung, 1993, 173 ff.) entsprechen. Der Gerichtshof hat in seiner Judikatur aber auch weitere Grenzen markiert, die das B-VG der Betrauung von juristischen Personen mit hoheitlichen Aufgaben durch den einfachen Gesetzgeber setzt: So ergibt sich zum einen aus dieser Rechtsprechung, daß die verfassungsrechtliche Ermächtigung zu derartigen Beleihungen nur für 'vereinzelte Aufgaben' besteht (VfSlg. 3685/1960, 10.213/1984). Zum anderen hat der VfGH (ebenfalls in VfSlg. 3685/1960) erkannt, daß diese Ermächtigung nur soweit gegeben sei, 'als sich nicht aus dem durch den Wesensgehalt der Bundesverfassung allgemein bestimmten Aufbau der staatlichen Verwaltung oder aus einzelnen besonderen Bestimmungen der Bundesverfassung eine Einschränkung ergibt'. Eine solche sah der Gerichtshof in VfSlg. 3096/1956 (bestätigend VfSlg. 4117/1966) in der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit der Unterstellung unter ein oberstes Organ, das gemäß Art 76 Abs 1 B-VG (bzw. gemäß Art 105 Abs 2 B-VG) und Art 142 B-VG verantwortlich ist.'

Bei dieser Auffassung ist der Verfassungsgerichtshof in seiner weiteren Rechtsprechung geblieben: Im Anschluss an Rill, Grenzen der Ausgliederung behördlicher Aufgaben aus der unmittelbaren Staatsverwaltung - Überlegungen anläßlich der geplanten Betrauung eines eigenen Rechtsträgers mit der Wertpapieraufsicht, ÖBA 1996, 748 (754), hat der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 16.400/2001 die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Ausgliederung hoheitlicher Aufgaben (im Bundesbereich) dahin zusammengefasst, 'daß ein dem Nationalrat gegenüber verantwortliches oberstes Organ 'jene Steuerungsmöglichkeiten besitzt, die es ihm ermöglichen, für die Gesetzmäßigkeit der Vollziehung in effektiver Weise zu sorgen' (Rill, aaO)'. Weiters wurde in diesem Erkenntnis klargestellt, dass derartigen Einrichtungen gegenüber Weisungsbefugnisse ausdrücklich eingeräumt werden müssen: 'Art 20 Abs 1 B-VG wirkt in solchen Fällen nicht unmittelbar, sondern verpflichtet den Gesetzgeber, Rechtsvorschriften zu erlassen, die einem obersten Organ eine effektive Leitungs- und Steuerungsfunktion einräumen, und dabei insbesondere ein umfassendes Weisungsrecht einzurichten' (vgl. auch VfSlg. 17.421/2004).

Ein derartiges Weisungsrecht der Niederösterreichischen Landesregierung als oberstes Vollzugsorgan des Landes Niederösterreich ist im NÖ Nationalparkgesetz nicht vorgesehen. Lediglich dann, wenn zwischen der Nationalparkverwaltung und dem Nationalparkbeirat keine Einigung über den Jahresplan erzielt wird, entscheidet die Landesregierung. Auch aus der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion dürfte sich ein solches Weisungsrecht der Niederösterreichischen Landesregierung an die Nationalpark Thayatal GmbH nicht ergeben (vgl. ArtIV der unter I.4.5. wiedergegebenen Vereinbarung). Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass die Betrauung der Nationalparkverwaltung mit der Erstellung des Managementplanes gemäß § 10 Abs 2 leg.cit., der auch hoheitliche Maßnahmen vorsieht, verfassungswidrig ist. Er hat daher beschlossen, § 10 Abs 2 und die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden §§10 Abs 3 erster Satz, 11 Abs 4 Z 2 sowie § 6 Abs 3 des NÖ Nationalparkgesetzes, NÖ LGBl. 5505-1, in Prüfung zu ziehen.

Mit der Aufhebung des § 10 Abs 2 des NÖ Nationalparkgesetzes würden sowohl der Managementplan 2001-2010 als auch der Jahresplan 2001 ihre Rechtsgrundlage verlieren. Daher waren auch diese im vorläufig als präjudiziell angenommenen Umfang in Prüfung zu ziehen."

2.2. Die Niederösterreichische Landesregierung hält diesen Bedenken folgendes entgegen:

"... Grundsätzlich ist festzustellen, dass sich das

Eingriffsverbot nicht durch den Managementplan gemäß § 10 Abs 2 des NÖ Nationalparkgesetzes ergibt, sondern für Naturzonen in § 5 Abs 2 leg. cit. und für Naturzonen mit Managementmaßnahmen in § 6 Abs 2 leg. cit. festgelegt ist. Lediglich hinsichtlich der Ausnahmen vom Verbot in Naturzonen mit Managementmaßnahmen werden zusätzlich zu den Ausnahmen für Naturzonen (§5 Abs 3) die zur Erhaltung der Lebensgemeinschaften oder Artenvielfalt erforderlichen Nutzungen (Wiesenmahd, Beweidung, die Ausübung der Jagd und Fischerei u.dgl.) nach Maßgabe eines Plans gemäß § 10 Abs 2 angeführt (§6 Abs 3 leg. cit.). Nutzungen, die in Umsetzung bzw. Vollziehung eines solchen Planes gemäß § 10 Abs 2 getätigt werden, sind daher vom Eingriffsverbot ausgenommen und somit nicht strafbar.

... § 10 des NÖ Nationalparkgesetzes hat die Aufgaben der

Nationalparkverwaltung zum Gegenstand. Aus § 10 Abs 2 leg. cit. - insbesondere ergibt sich dies aus der Wortfolge 'ihre Aufgaben' - ist zu folgern, dass die Regelung zum Ziel hat, die Arbeitsweise der Nationalparkverwaltung näher zu bestimmen. D.h., dass der Managementplan und auch der Jahresplan nur gegenüber der Nationalparkverwaltung wirken und keine darüber hinausgehende Außenwirkung entfalten. Die Genehmigung des Managementplanes durch die Landesregierung gewährleistet, dass die Ziele und begleitenden Schutzbestimmungen, wie z.B. jene der §§1, 5 bis 7 leg. cit. eingehalten werden. Diese Prüfung ist auch der Grund dafür, dass Nutzungen, die im Managementplan angeführt sind, als generelle Ausnahme in § 6 Abs 3 leg. cit. angeführt sind. Dadurch wird bewirkt, dass für diese Nutzungen nicht noch einmal eine behördliche Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs 4 leg. cit. eingeholt werden muss.

Der Jahresplan darf auf Grund der gesetzlichen Vorgaben nicht über den Managementplan hinausgehen; daher erscheint auch keine eigene Erwähnung in § 6 leg. cit. erforderlich. Die konkreten Nutzungen bedürfen aber auch keiner zusätzlichen Ausnahmebewilligung mehr.

Die Umsetzung des Managementplanes durch die Nationalparkverwaltung erfolgt nicht hoheitlich, sondern auf Grund

... privatrechtlicher Verträge bzw. Vereinbarungen. So wird im

Managementplan 2001 - 2010 unter 1.2. Wiesen und Weiden (Heiden) bei den Maßnahmen 2001 - 2010 angeführt: 'Pflege der Wiesen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes unter Berücksichtigung der Pflegekonzepte' Im Jahresplan 2001 wird unter 1.2. Wiesen bei den Maßnahmen angeführt:

'Die Pflege der Wiesen erfolgt im Rahmen des Vertragsnaturschutzes (ÖPUL oder Verträge mit der Nationalparkverwaltung) unter Berücksichtigung der Pflegekonzepte, in denen die notwendigen Maßnahmen für jede Wiese im Detail festgelegt sind.' Auch im Jahresplan 2005 wird unter 1.2. Wiesen bei den Maßnahmen angeführt:

'Die im Rahmen des Vertragsnaturschutzes festgelegten Pflegeauflagen bleiben auch 2005 bestehen.'

Das NÖ Nationalparkgesetz sieht auch nicht vor, dass der Nationalparkverwaltung hoheitliche Befugnisse zur zwangsweisen Umsetzung/Durchsetzung der im Managementplan bzw. im Jahresplan angeführten Maßnahmen zukommen. Ebenso ist auch festzuhalten, dass ein Nichtdurchführen solcher im Managementplan angeführter Maßnahmen bzw. auch im Jahresplan angeführter Maßnahmen nicht sanktionsbewehrt bzw. nicht hoheitlich durchsetzbar ist.

In dem Fall, dass die im Managementplan angeführten Maßnahmen nicht durch Verträge/Vereinbarungen mit den Grundeigentümern/Nutzungsberechtigten umgesetzt werden können, besteht das in § 6 des NÖ Nationalparkgesetzes statuierte Eingriffsverbot.

Wenn der jeweilige Grundeigentümer/Nutzungsberechtigte, welcher nicht im Rahmen des Managementplanes tätig werden will, nun Maßnahmen/Nutzungen in einem Ausnahmeantrag gem. § 6 beantragt, die auch auf Grund des Managementplans zulässig sind, wird wohl grundsätzlich eine solche Ausnahmebewilligung zu gewähren sein. Dass für die Beurteilung eines solchen Ausnahmeantrages der Managementplan, der auf fachlichen Grundlagen basiert, als Bezugsgröße herangezogen wird, erscheint sachlich gerechtfertigt.

Zusammenfassend ist daher nach Ansicht der NÖ Landesregierung weder der Managementplan noch der jeweilige Jahresplan der Nationalparkverwaltung nach § 10 Abs 2 des NÖ Nationalparkgesetzes als Verordnung zu werten. Auch entfalten sie keine über die Nationalparkverwaltung hinausgehende Wirkung - auch nicht über § 6 Abs 3 des NÖ Nationalparkgesetzes.

... Sollte der Verfassungsgerichtshof jedoch weiterhin von

einer Verordnungsqualität des Managementplanes ausgehen, so wird zu den inhaltlichen Bedenken ausgeführt:

... Der Inhalt des Managementplanes gemäß § 10 Abs 2 des

NÖ Nationalparkgesetzes wird grundsätzlich durch § 10 Abs 1 leg. cit.

bestimmt, welcher die Aufgaben der Nationalparkverwaltung aufzählt. Zusätzlich ergeben sich aus den Zielsetzungen dieses Gesetzes - im Besonderen sind hier § 2 Abs 1 leg. cit. und für Naturzonen mit Managementmaßnahmen § 6 Abs 1 und 3 und § 10 leg. cit. zu nennen - und auch aus den Bestimmungen der jeweiligen Nationalparkverordnung - im vorliegenden Fall der Verordnung über den Nationalpark Thayatal - weitere Determinierungen.

...

... Im Folgenden soll zunächst zwischen dem Managementplan

und dem Jahresplan unterschieden werden:

... Zum Managementplan:

Gemäß § 10 Abs 2 des NÖ Nationalparkgesetzes bedarf der von der Nationalparkverwaltung zu erstellende Managementplan der Genehmigung der Landesregierung. D.h., dass ohne diese Genehmigung der Managementplan keine Wirkung entfalten kann. Die Genehmigung der Landesregierung ist als ebenso wirksam anzusehen wie eine vom Verfassungsgerichtshof geforderte effektive Leitungs- und Steuerungsfunktion im Rahmen eines Weisungsrechtes. Die Genehmigung ist als stärkstes Mittel einer Aufsichtsbefugnis zu werten.

Zum Aufgabenbereich des Managementplanes ist darauf hinzuweisen, dass es sich nur um eine 'vereinzelte Aufgabe' und nicht um einen Kernbereich der Verwaltung handelt. Wie bereits ausgeführt wurde, sind die Maßnahmen des Managementplanes nicht sanktionsbewährt und auch nicht hoheitlich durchsetzbar.

... Zum Jahresplan:

Gemäß § 10 Abs 2 des NÖ Nationalparkgesetzes hat der Jahresplan die praktische Umsetzung der im Managementplan festgelegten Ziele und Maßnahmen zu beinhalten. Von daher ist festzustellen - wie bereits oben ausgeführt wurde -, dass der Jahresplan keine über den Managementplan hinausgehenden Maßnahmen vorsehen darf, sondern nur eine Konkretisierung der bereits im Managementplan festgelegten Maßnahmen für ein bestimmtes Jahr vornimmt. In § 10 Abs 2 leg. cit. ist weiters vorgesehen, dass nur dann die Landesregierung entscheidet, wenn zwischen der Nationalparkverwaltung und dem Nationalparkbeirat keine Einigung über den Jahresplan erzielt wird.

Zur Organisation der Nationalparkverwaltung bestimmt § 9 Abs 2 des NÖ Nationalparkgesetzes, dass Organisation und Zuständigkeit der Nationalparkverwaltung sich nach einer Vereinbarung nach Art 15a B-VG mit dem Bund und bei länderübergreifenden Nationalparkprojekten mit dem betroffenen Land richten. ArtIV Abs 3 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal, LGBl. 5507-0, bestimmt: 'Als Organe der Nationalparkgesellschaft werden die Generalversammlung und der Geschäftsführer eingerichtet. Die Generalversammlung besteht aus vier Mitgliedern, die paritätisch vom Bund sowie vom Land Niederösterreich bestellt werden.[']

Art V der Art 15a B-VG-Vereinbarung (Aufgaben der Nationalparkverwaltung) enthält in Abs 1 die Aufgaben der Nationalparkgesellschaft, welche sich an § 2 des NÖ Nationalparkgesetzes orientieren und in Abs 2 Bestimmungen über die Umsetzung dieser in Abs 1 genannten Aufgaben.

Abs 2 Z. 1 leg. cit. führt dabei an, dass die Nationalparkgesellschaft ein Jahresprogramm und einen entsprechenden Wirtschafts- und Finanzplan jährlich bis spätestens 30. September für das darauf folgende Jahr zu erstellen hat, welche von der Generalversammlung einstimmig zu beschließen sind.

Da eine inhaltliche Identität zwischen Jahresprogramm gemäß Art 5 Abs 2 der Art 15a B-VG-Vereinbarung und dem Jahresplan gemäß § 10 Abs 2 des NÖ Nationalparkgesetzes besteht, wurde in der

12. Generalversammlung am vereinbart, dass künftig auf die Trennung Jahresplan und Jahresprogramm verzichtet werden kann. Seit der 12. Generalversammlung wird nunmehr der Jahresplan und zusätzlich der Wirtschafts- und Finanzplan von der Generalversammlung beschlossen.

Da für diesen Beschluss gemäß ArtV Abs 2 Z. 1 der Art 15a B-VG-Vereinbarung Einstimmigkeit in der Generalversammlung erforderlich ist, die Generalversammlung jeweils aus zwei Mitgliedern des Landes Niederösterreich und des Bundes besteht, ist eine effektive Leitungs- und Steuerungsfunktion des obersten Organes, der Landesregierung, gegeben.

Art V Abs 2 Z. l ist zwar nicht ausdrücklich in eine landesrechtliche Vorschrift transformiert worden. Da jedoch eine unmittelbare Bindung der Organwalter der Vertragspartner durch die Art 15a B-VG-Vereinbarung besteht, ist eine Transformation dieser Bestimmung nicht notwendig (vgl. Thienel, in Art 15a B-VG, in:

Korinek/Holoubek (Hrsg.) Bundesverfassungsrecht, Rz. 99 f (2000)).

... Die Abgrenzung der in Prüfung gezogenen gesetzlichen

Bestimmungen erscheint zu weit gezogen.

Würde § 6 Abs 3 des NÖ Nationalparkgesetzes aufgehoben werden, so würde dies bedeuten, dass für Naturzonen mit Managementmaßnahmen gemäß § 6 leg. cit. ein strengerer Schutz gelten würde, als für Naturzonen gemäß § 5 leg. cit., da nämlich auch die Ausnahmen vom Verbot gemäß § 5 Abs 3 leg. cit. in Naturzonen mit Managementmaßnahmen nicht gelten würden.

Sollte der Verfassungsgerichtshof trotz der obigen Ausführungen zum Ergebnis kommen, dass aufgrund § 6 Abs 3 des NÖ Nationalparkgesetzes der Managementplan sowie das Jahresprogramm als unzulässige Verordnungen zu werten wären, erscheint es zu genügen, lediglich in § 6 Abs 3 leg. cit. die Wortfolgen 'zusätzlich zu den' und 'die zur Erhaltung der Lebensgemeinschaften oder Artenvielfalt erforderlichen Nutzungen (Wiesenmahd, Beweidung, die Ausübung der Jagd und Fischerei u.dgl.) nach Maßgabe eines Plans gemäß § 10 Abs 2' aufzuheben. In diesem Fall erscheint es nicht notwendig, auch § 10 Abs 2 bzw. § 10 Abs 3 erster Satz und § 11 Abs 4 Z. 2 des NÖ Nationalparkgesetzes aufzuheben, denn allein die Aufhebung dieser Wortfolgen in § 6 Abs 3 leg. cit. würde dem Managementplan sowie dem Jahresprogramm seinen Verordnungscharakter nehmen."

2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:

Das Gesetzesprüfungsverfahren hat ergeben, dass es sich bei den im § 10 Abs 2 NÖ NationalparkG genannten Managementplan und Jahresplan aus folgenden Gründen - entgegen der Annahme im Prüfungsbeschluss - nicht um Rechtsverordnungen handelt:

Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 NÖ NationalparkG begeht - wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - eine Verwaltungsübertretung, wer einem Verbot der §§5, 6 und 7 leg.cit. zuwiderhandelt. Gemäß § 6 Abs 2 leg.cit. ist in Naturzonen mit Managementmaßnahmen - unbeschadet der Bestimmungen der Abs 3 und 4 - jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten. Gemäß § 6 Abs 3 leg.cit. sind vom Verbot gemäß Abs 2 zusätzlich zu den gesetzlich normierten Ausnahmen des § 5 Abs 3 leg.cit. (für Organe der Nationalparkverwaltung zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben [vgl. § 10 leg.cit.], für Besucher zum Begehen der für sie bestimmten Wege sowie für die Erhaltung und Wartung von bestehenden Versorgungs- oder Entsorgungseinrichtungen und von kulturhistorisch bedeutsamen Anlagen) die zur Erhaltung der Lebensgemeinschaften oder Artenvielfalt erforderlichen Nutzungen (Wiesenmahd, Beweidung, die Ausübung der Jagd und Fischerei u. dgl.) nach Maßgabe eines Plans gemäß § 10 Abs 2 leg.cit. ausgenommen. Im § 10 Abs 2 erster Satz leg.cit. heißt es, dass die Nationalparkverwaltung ihre Aufgaben nach Maßgabe eines Managementplans zu besorgen hat, der von ihr zu erstellen und auf einen Planungshorizont von jeweils zehn Jahren auszurichten ist. Gemäß § 10 Abs 2 dritter Satz leg.cit. hat die Nationalparkverwaltung zur praktischen Umsetzung der im Managementplan festgelegten Ziele und Maßnahmen für jedes Jahr einen Jahresplan zu erstellen, der der Zustimmung des Nationalparkbeirates bedarf. Es hat sich erwiesen, dass es keinen zwingenden Grund gibt, das Gesetz nicht so zu verstehen, dass die in § 10 Abs 2 leg.cit. genannten Pläne Bindungswirkungen nur gegenüber der Nationalparkverwaltung erzeugen. Der Verweis im § 6 Abs 3 leg.cit. auf die im § 10 Abs 2 leg.cit. genannten Pläne bedeutet, dass vom Eingriffsverbot des § 6 Abs 3 leg.cit. die im Managementplan und im Jahresplan enthaltenen und von der Nationalparkverwaltung selbst oder durch die von ihr betrauten dritten Personen gesetzten Managementmaßnahmen ausgenommen sind und daher nicht unter Strafsanktion stehen. Die im § 10 Abs 2 leg.cit. genannten Pläne erlauben es dem Grundeigentümer nur dann, die entsprechenden Managementmaßnahmen zu setzen, wenn er von der Nationalparkverwaltung gemäß § 10 Abs 3 leg.cit. damit betraut wurde. Hat er mit der Nationalparkverwaltung keine Vereinbarung über die Durchführung der Managementmaßnahmen getroffen, so verbietet ihm § 6 Abs 2 leg.cit. zunächst generell jeden Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Vom Verbot bestehen lediglich Ausnahmen gemäß § 5 Abs 3 und § 6 Abs 4 leg.cit. Der Grundeigentümer, der mit der Nationalparkverwaltung keine Vereinbarung über die Durchführung der Managementmaßnahmen getroffen hat, darf abgesehen von den Ausnahmen des § 5 Abs 3 Z 2 und 3 leg.cit. nur dann in die Natur und in den Naturhaushalt eingreifen oder das Landschaftsbild beeinträchtigen, wenn durch Bescheid der Landesregierung gemäß § 6 Abs 4 leg.cit. in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs 4 leg.cit. Ausnahmen vom Eingriffsverbot zugelassen wurden.

Daraus erhellt, dass die im § 10 Abs 2 leg.cit. genannten Pläne ausschließlich die Tätigkeit der Nationalparkverwaltung regeln und gegenüber dem Grundeigentümer keine unmittelbare Wirkung entfalten, sondern ihm Eingriffe nur im Rahmen einer mit der Nationalparkverwaltung getroffenen Vereinbarung gestatten. Der Managementplan 2001-2010 und der Jahresplan 2001 waren daher kraft Gesetzes nicht als Rechtsverordnungen zu erlassen (vgl. oben Pkt. II.1.). Damit fallen aber auch die Bedenken weg, dass die Nationalparkverwaltung verfassungswidrigerweise mit der Erlassung von Verordnungen beliehen würde.

Es war daher auszusprechen, dass § 6 Abs 3,§ 10 Abs 2,§ 10 Abs 3 erster Satz und § 11 Abs 4 Z 2 NÖ NationalparkG nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.

2.4. Hingegen erweisen sich die Bedenken gegen die Zonierung des Grundstücks Nr. 56/2, KG Umlauf, als zutreffend:

2.4.1. Gegen die Wendung ", 56/2 (Teilfläche)" im § 3 Abs 1 Z 5 und im § 3 Abs 2 Z 5 der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Nationalpark Thayatal, LGBl. 5505/3-0, hegte der Verfassungsgerichtshof folgende Bedenken:

"§3 Abs 3 des NÖ Nationalparkgesetzes sieht vor, dass ein Nationalpark u.a. in eine Naturzone und in eine Naturzone mit Managementmaßnahmen unterteilt werden kann. Bezüglich des Grundstückes des Beschwerdeführers GStNr. 56/2 in der Katastralgemeinde Umlauf, wurde jeweils mit der Bezeichnung '56/2 (Teilfläche)' ein Teil dieses Grundstücks der Naturzone und ein anderer Teil der Naturzone mit Managementmaßnahmen zugeordnet. Die Erläuterungen zur Verordnung lassen erkennen, dass es die Absicht des Verordnungsgebers war, Waldgrundstücke der Naturzone und Wiesen der Naturzone mit Managementmaßnahmen zuzuordnen, der Wortlaut der Verordnung lässt jedoch nicht erkennen, welcher Teil des Grundstückes einer bestimmten Zone zugeordnet wurde. Auch die im Maßstab 1:25.000 verfasste Übersichtskarte (Anlage zu § 3 Abs 4) lässt die Grenze zwischen Naturzone und Naturzone mit Managementmaßnahmen für das Grundstück 56/2 nicht erkennen.

Die in Form von Eingriffsverboten (§5 Abs 2 NÖ Nationalparkgesetz) und der Bewilligungspflichtigkeit von Maßnahmen (§6 Abs 4 und § 5 Abs 4 NÖ Nationalparkgesetz) bewirkten erheblichen und unter Strafsanktion stehenden Nutzungsbeschränkungen für Liegenschaftseigentümer und andere Nutzungsberechtigte müssten - so nimmt der Verfassungsgerichtshof vorläufig an - entweder aus der Textierung der Abgrenzung oder aus der planlichen Darstellung (Anlage zur Verordnung) mit hinreichender Genauigkeit erkennbar sein (vgl. VfSlg. 16.317/2001); die in der Nationalparkverordnung Thayatal vorgenommene Abgrenzung der Teilflächen des Grundstücks 56/2, die zu 'Naturzonen' und zu 'Naturzonen mit Managementmaßnahmen' erklärt wurden, dürfte nicht dem Rechtsstaatsgebot entsprechend bestimmt sein."

2.4.2. Die Niederösterreichische Landesregierung hält diesen Bedenken Folgendes entgegen:

"Zunächst ist festzustellen, dass das Grundstück 56/2, KG Umlauf, unbestrittenermaßen zur Gänze ein Teil des Nationalparks Thayatal ist. Das Grundstück wird sowohl in § 3 Abs 1 Z. 5 als auch in § 3 Abs 2 Z. 5 der Verordnung über den Nationalpark Thayatal mit dem Zusatz '(Teilfläche)' angeführt. In den Erläuterungen zu § 3 wird ausgeführt: 'Wenn ein Grundstück teilweise zwei verschiedenen Zonen zugeordnet wird, so ist dies durch den Begriff 'Teilfläche' gekennzeichnet['].

Ebenfalls aus den Erläuterungen ergibt sich, wie dies auch der Verfassungsgerichtshof anführt, dass Waldgrundstücke der Naturzone und Wiesen der Naturzone mit Managementplan zugeordnet werden sollen. Von daher ging man zur Zeit der Erlassung der Verordnung davon aus, dass damit eine klare Abgrenzung des Gebietes vorgenommen werden kann. Dies war auch vor allem gegenüber dem Grundeigentümer durch die erfolgte Entschädigungsbewertung für die einzelnen Grundstücke möglich. Im Konkreten wurde für das Grundstück 56/2, KG Umlauf, im Gutachten von Herrn DI G[.] J[.] M[.] vom 'Entschädigungsbewertung Nationalpark Thayatal Dr. D[.] E[.]', GZ 68-12/97, ein Wiesenanteil von 210 m² und ein Waldanteil von 5.137 m² neben einer bebauten Fläche von 100 m² angegeben.

Der Verfassungsgerichtshof verweist auf das erst nach Erlassung der Verordnung über den Nationalpark Thayatal ergangene Erkenntnis VfSlg. 16.317/2001 zur Wiener Nationalparkverordnung. Im Gegensatz zu dem diesem Erkenntnis zu Grunde gelegenen Fall, wo der Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat, dass ein Waldrand - im Hinblick auf das Potential der Fläche zur dauerhaften Entwicklung zu natürlichen Auwaldbeständen - einem ständigen Wandel unterliegt, ist jedoch anzuführen, dass, wie sich aus den Erläuterungen zu § 3 Abs 2 der Verordnung über den Nationalpark Thayatal ergibt, es darum geht, die Wiesen im Thayatal für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten zu sichern. D.h., dass in diesem Fall eben gerade darauf geachtet werden soll, dass sich der Wald nicht vermehrt und somit die zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Waldgrenzen sich nicht verändern.

Es wird die Ansicht vertreten, dass - wenn überhaupt - nicht der Wortlaut des § 3 Abs 1 Z. 5 bzw. § 3 Abs 2 Z. 5 der Verordnung über den Nationalpark Thayatal eine Gesetzwidrigkeit bewirkt, sondern diese allenfalls in Anlage zu § 3 Abs 4 leg. cit. zu suchen wäre. Dazu ist anzuführen, dass bei einer genauen Darstellung von Zonengrenzen, die durch Grundstücke verlaufen, generell eine kartografische Darstellung praktikabler und aussagekräftiger ist als eine verbale Abgrenzung. In neueren Verordnungen werden aufgrund von VfSlg 16.317/2001 Kartendarstellungen im Maßstab 1:5.000 verwendet, so z. B. in der Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6."

2.4.3. Das vom Verfassungsgerichtshof geäußerte Bedenken, dass die in der Nationalparkverordnung Thayatal vorgenommene Abgrenzung der Teilflächen des Grundstücks 56/2, die zu "Naturzonen" und "Naturzonen mit Managementmaßnahmen" erklärt wurden, nicht dem Rechtsstaatsgebot entsprechend bestimmt sein dürfte, vermag weder die Feststellung in den Erläuterungen "wenn ein Grundstück teilweise zwei verschiedenen Zonen zugeordnet wird, so ist dies durch den Begriff 'Teilfläche' gekennzeichnet" noch die aus den Erläuterungen hervorgehende Absicht, Waldgrundstücke der Naturzone und Wiesen der Naturzone mit Managementmaßnahmen zuzuordnen, zu zerstreuen. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs 1 Z 5 und des § 3 Abs 2 Z 5 der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Nationalpark Thayatal umfasst sowohl die "Naturzone" als auch die "Naturzone mit Managementmaßnehmen" jeweils eine Teilfläche des Grundstücks 56/2, KG Umlauf, ohne dass diese Teilflächen näher umschrieben werden.

Es trifft aber auch die Annahme der Niederösterreichischen Landesregierung nicht zu, dass die gesetzwidrige Abgrenzung der Teilflächen des Grundstücks 56/2 nicht im § 3 Abs 1 Z 5 und im § 3 Abs 2 Z 5 der zitierten Verordnung sondern allenfalls in der Anlage zu deren § 3 Abs 4 zu suchen wäre. Die Zonierung, das heißt die Einordnung des Nationalparkgebietes in Naturzonen und Naturzonen mit Managementmaßnahmen erfolgt nach dem eindeutigen Wortlaut der Einleitungssätze im § 3 Abs 1 und Abs 2 der zitierten Verordnung ("Die

Naturzone ... umfaßt die Grundstücke mit folgenden Nummern") durch

Aufzählung der Grundstücksnummern in den jeweiligen Katastralgemeinden. Die gemäß § 3 Abs 4 der zitierten Verordnung in der Anlage dargestellten Außengrenzen sowie die Zonierung auf einem Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000, der im Übrigen keine Grundstücksnummern erkennen lässt, vermag einen Überblick über die Festlegungen im Nationalpark zu geben, kann jedoch nicht als Festlegung der Zonierung angesehen werden. Diese erfolgt für die Katastralgemeinde Umlauf ausschließlich im § 3 Abs 1 Z 5 und im § 3 Abs 2 Z 5 der zitierten Verordnung. Außerdem übersieht die Landesregierung, dass bei einer Aufhebung der Anlage die nicht dem Rechtsstaatsgebot entsprechende Abgrenzung der Teilflächen des Grundstücks 56/2 bestehen bliebe.

Im § 3 Abs 1 Z 5 und im § 3 Abs 2 Z 5 der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Nationalpark Thayatal, LGBl. 5505/3-0, war daher jeweils die Wendung ", 56/2 (Teilfläche)" wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsgebot aufzuheben.

2.5. Die Verpflichtung der Niederösterreichischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung in der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Nationalpark Thayatal ergibt sich aus Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG und § 60 Abs 2 VfGG.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.