VfGH vom 13.12.2017, V89/2017 ua

VfGH vom 13.12.2017, V89/2017 ua

Leitsatz

Abweisung von Anträgen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auf Aufhebung einer Verordnung der Fachgruppe Holzindustrie betreffend Grundumlage 2016; Kundmachung nicht gesetzwidrig; auch keine Gesetzwidrigkeit der nach Berufszweigen differenzierenden Festsetzung des Hebesatzes; kein rückwirkender Charakter der angefochtenen Verordnung; kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz und gegen gesetzlich festgelegte Grundsätze für die Bemessung der Grundumlage

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.Anträge und Vorverfahren

1.Mit den vorliegenden, auf Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG gestützten Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich jeweils die "Verordnung 'Beschluss der Fachgruppentagung' der Fachgruppe Holzindustrie in der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom , verlautbart in der 'Oberösterreichischen Wirtschaft' vom , Nr 37" als gesetzwidrig aufzuheben.

2.Den Anträgen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Erkenntnis vom , V136-141/2015, hob der Verfassungsgerichtshof u.a. die "Verordnung 'Beschluss der Fachgruppentagung' der Fachgruppe Holzindustrie in der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom , verlautbart in der 'Oberösterreichischen Wirtschaft' vom , Nr 51/52, betreffend Grundumlage 2013, und in der 'Oberösterreichischen Wirtschaft' vom , Nr 50, betreffend Grundumlage 2014," als gesetzwidrig auf.

Mit "Beschluss der Fachgruppentagung" der Fachgruppe Holzindustrie in der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom wurde die verfahrensgegenständliche Verordnung betreffend Grundumlage rückwirkend für das Jahr 2016 erlassen.

Beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sind drei Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten der Wirtschaftskammer Oberösterreich anhängig, denen diese Verordnung zugrunde liegt.

2.1. Zu V89/2017:

Die Beschwerdeführerin im Anlassverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verfügt über eine Gewerbeberechtigung zur Erzeugung von Holzwaren (Schnittware) einschließlich Hobelware mit Standorten in Oberösterreich. Auf Grund ihrer Mitgliedschaft in der Fachgruppe Holzindustrie in der Wirtschaftskammer Oberösterreich (im Folgenden: WKOÖ) und der damit einhergehenden Pflicht zur Bezahlung einer Grundumlage gemäß § 123 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl I 103 (im Folgenden: WKG) wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom eine Grundumlage für das Jahr 2016 in Höhe von insgesamt € 191.622,- vorgeschrieben.

2.2. Zu V90/2017:

Die Beschwerdeführerin im Anlassverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verfügt über eine Gewerbeberechtigung "Betrieb eines Sägewerks" an einem Standort in Oberösterreich. Auf Grund ihrer Mitgliedschaft in der Fachgruppe Holzindustrie in der WKOÖ und der damit einhergehenden Pflicht zur Bezahlung einer Grundumlage gemäß § 123 WKG wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom eine Grundumlage in der Höhe von insgesamt € 96.812,10,- vorgeschrieben.

2.3. Zu V91/2017:

Die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verfügt über eine Gewerbeberechtigung "Sägegewerbe in der Form eines Industriebetriebes" mit einem Standort in Oberösterreich. Auf Grund ihrer Mitgliedschaft in der Fachgruppe Holzindustrie in der WKOÖ und der damit einhergehenden Pflicht zur Bezahlung einer Grundumlage gemäß § 123 WKG wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom eine Grundumlage in der Höhe von insgesamt € 179.725,20,- vorgeschrieben.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

3.1. Aus Anlass dieser Beschwerden stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die eingangs genannten Anträge.

3.2. Die verordnungserlassende Behörde, die Fachgruppentagung der Fachgruppe Holzindustrie der Wirtschaftskammer Oberösterreich, und die Wirtschaftskammer Österreich traten in Äußerungen den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes entgegen.

3.3. Die Beschwerdeführerinnen in den Verfahren vor dem antragstellenden Gericht haben Äußerungen erstattet, in denen sie sich dessen Bedenken anschließen.

II.Rechtslage

1.Die in den vorliegenden Fällen maßgeblichen Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes 1998 – WKG, BGBl I 103, in der geltenden Fassung:

"1. Hauptstück

Wirtschaftskammern und Fachorganisationen

Zweck

§1. (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder sind Wirtschaftskammern (Landeskammern, Bundeskammer) errichtet.

(2) Die Fachorganisationen (Fachgruppen im Bereich der Landeskammern, Fachverbände im Bereich der Bundeskammer) vertreten die Interessen ihrer Mitglieder.

(3)-(4) […]"

"Wirtschaftskammerorganisation

§3. (1) Folgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen Rechts:

1. die Landeskammern,

2. die Bundeskammer,

3. die Fachgruppen und

4. die Fachverbände.

Die nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bilden in ihrer Gesamtheit die Wirtschaftskammerorganisation.

(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie haben das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Leistungen gegen Entgelt auszuführen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ihren Haushalt selbständig zu führen und Umlagen vorzuschreiben."

"Fachorganisationen

§14. (1) Im Bereich jeder Sparte sind Fachorganisationen zur Wahrung und Vertretung der fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu errichten:


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1.
Fachgruppen im Bereich der Landeskammern und
2.
Fachverbände im Bereich der Bundeskammer.

(2) Wenn von der Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Fachgruppe abgesehen wird, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen, der sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe (Fachvertreter) zu bedienen hat. Diesen Organen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie sie im § 45 Abs 3 für den Fachgruppenausschuss festgelegt sind. Die Mitglieder des Fachverbandes in einem Bundesland, für die in diesem Bundesland keine Fachgruppe errichtet ist, bilden in ihrer Gesamtheit die Fachvertretung. Für die Fachvertretung gilt § 1 Abs 2; ihr kommt jedoch keine Rechtspersönlichkeit zu. Die Zahl der Fachvertreter ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen."

"Fachgruppen

Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§43. (1) Die Landeskammern sind nach Maßgabe der Fachorganisationsordnung sowie der Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 15 Abs 2 berechtigt, Fachgruppen zu errichten, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage des Berufszweiges erfordern sowie die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist. Der Beschluss über die Errichtung bedarf der Bestätigung durch das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung einer Fachgruppe. Derartige Beschlüsse sind in einem Anhang zur Fachorganisationsordnung aufzunehmen.

(2)[…]

(3) Die Fachgruppen haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Als fachliche Angelegenheiten gelten insbesondere:

1. die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Angelegenheiten der Mitglieder, die Stärkung des Gemeinschaftsgeistes und des Ansehens in der Gesellschaft,

2. die Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere die Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen, wozu insbesondere das Verhindern unbefugter Gewerbeausübung (Pfuscherbekämpfung) zählt,

3.-7.[…]

8. die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und

9.[…]

(4)-(5)[…]"

"Organe

§45. (1) Organe der Fachgruppe sind:

1. der Obmann,

2. der Ausschuss und

3. die Fachgruppentagung.

(2)-(3) […]

(4) Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe.

(5) Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:

1.grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,

2.Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs 3,

3.Beschlussfassung über Grundumlage und über Gebühren für Sonder-leistungen,

4.Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,

5.Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann oder der Fachgruppenausschuss zuständig ist und

6.Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungs-einrichtungen."

"Übertragung von Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

§65b. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können die Besorgung einzelner der ihnen durch dieses Bundesgesetz zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertragenen Aufgaben juristischen Personen, sonstigen Rechtsträgern oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) übertragen, wenn durch die Aufgabenübertragung die ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, und aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der übertragenden Organisation(en) gelegen ist.

(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben bei der Übertragung von Aufgaben gemäß Abs 1 die dauerhafte und ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Aufgaben sicherzustellen. Übertragen zwei oder mehrere Organisationen gemeinsam Aufgaben an eine juristische Person, sonstige Rechtsträger oder an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), ist das Verhältnis zwischen den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere die Übernahme allenfalls entstehender Kosten, durch eine Vereinbarung zu regeln.

(3) […]

(4) Unbeschadet Abs 1 können die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft bestimmte Aufgabenbereiche an juristische Personen des privaten Rechts mit der Maßgabe übertragen, dass die juristischen Personen ausschließlich und unmittelbar für die übertragenden Organisationen tätig werden."

"Grundumlagen

§123.(1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die

1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen,

2. im Falle des § 14 Abs 2 zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, ferner

3. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.

(2) Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen bis zum 30. Juni jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.

(3) Die Grundumlage ist nach Maßgabe des Abs 5 von der Fachgruppentagung unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(4)-(8) […]

(9) Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs 14 eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.

(10) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:

1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,

2. in einem festen Betrag,

3. in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.

(11) Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.

(12) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten.

(13) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 10 vT der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs 10 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenzen ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs10 Z 2), darf sie 6 500 Euro, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.

(14) […]"

"Gebarung und Kontrolle

Gebarungsgrundsätze

§131. Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die in den §§122 bis 125 vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen sind innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen nur in solcher Höhe festzusetzen, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen bei den Erträgen und Aufwendungen sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben sind angemessene Rücklagen zu bilden."

2.Die angefochtene Verordnung der Fachgruppentagung der Fachgruppe Holzindustrie in der WKOÖ vom , verlautbart in der "Oberösterreichischen Wirtschaft" vom , Nr 37, stellt sich wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
210
Holzindustrie Beschluss der Fachgruppentagung vom
Für alle Berufszweige der Holzindustrie gilt: a) Berufszweig Sägewerksunternehmungen 2,80 ‰ der BLGS Mindestgrundumlage € 66,00 Ganzjährig ruhende Berechtigungen € 33,00Alle übrigen Berufszweige 3,01 ‰ der BLGS Mindestgrundumlage € 29,00Ganzjährig ruhende Berechtigungen € 14,50b) Der Beitrag für die Holzinformation (Holzwerbebeitrag) beträgt € 0,30 je Festmeter Rundholzeinsatz (ausgenommen Industrieholz) des dem Vorschreibungsjahr vorangegangenen Jahres.

3.§3 der auf § 129 WKG gestützten Umlagenordnung der Bundeskammer (WKÖ) lautet:

"§3. Beschlussfassung der Grundumlagen

(1) Die Fachverbände und Fachgruppen haben ihre Grundumlagenbeschlüsse gemäß § 123 Abs 3 und 5 WKG bis zum 31. Oktober für das folgende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Genehmigung ist bis zum 30. November für das folgende Jahr zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind."

4.§36 der auf § 58 WKG gestützten Geschäftsordnung (GO) der Bundeskammer (WKÖ) lautet:

"Zu § 141 (Genehmigung und Verlautbarung von Satzungen)

§36. (1) Die Fachorganisationsordnung, die Spartenordnung, die Geschäftsordnung, die Wahlordnung, die Umlagenordnung, die Gebührenordnung der Bundeskammer, die Schiedsgerichtsordnungen und die Beschlüsse über die Kammerumlagen gemäß § 122 WKG sind nach Maßgabe der Abs 6 bis 9 im Internet zu verlautbaren.

(2) […]

(3) Die Beschlüsse über die Festsetzung der Grundumlagen und Sondergrundumlagen sind in der betreffenden Landeskammerzeitung zu verlautbaren.

(4)-(10) […]"

III.Prozessvoraussetzungen

1.Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG bzw. des Art 140 Abs 1 Z 1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

2.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hatte bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibungen der Grundumlagen für das Jahr 2016 die Verordnung der Fachgruppe Holzindustrie vom anzuwenden. Es ist nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität der angefochtenen Verordnung zweifeln ließe. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

IV.Inhaltliche Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat in den in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren erwogen:

1.Zunächst hegt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Kundmachung der angefochtenen Verordnung.

1.1.Es führt dazu Folgendes aus:

"IV. Zur Kundmachung des Grundumlagenbeschlusses 2016

Hinzuweisen ist darauf, dass der Wortlaut der Beschlussfassung laut dem im Akt einliegenden Protokoll der 'Fachgruppentagung der Fachgruppe Holzindustrie Oberösterreich am , von 15:00 bis 18:00 Uhr im INNsHOLZ, Schöneben 10, 4161 Ulrichsberg' nicht identisch ist mit dem soeben wiedergegebenen Kundmachungstext. Dies wird anhand nachfolgender Textgegenüberstellung dargestellt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Protokoll der Fachgruppentagung
Kundmachung n der 'Oö. Wirtschaft'
Für alle Berufsgruppen der Holzindustrie gilt:Die Grundumlage a) beträgt2,80 ‰ der Bruttolohn- und -gehaltssumme (Berufszweig Sägeindustrie) und3,01 ‰ der Bruttolohn- und -gehaltssumme (alle übrigen Berufszweige) des dem Vorschreibungsjahr vorangegangenen Jahres.Die Mindestgrundumlage a) beträgt€ 66,- (für ruhende Mitgliedschaften € 33,00) für den Berufszweig der Sägeindustrie und € 29,- (für ruhende Mitgliedschaften € 14,50) für alle anderen Berufszweige.Die Fachverbandsanteile der Grundumlage a) betragen davon 1,60 ‰ für die Sägeindustrie und 2,89 ‰ für alle übrigen Berufszweige.Die Grundumlage b) (Holzwerbebeitrag) beträgt jährlich € 0,30 je Festmeter Rundholzeinsatz (ausgenommen Industrieholz) des dem Vorschreibungsjahr vorangegangen Jahres.
Für alle Berufszweige der Holzindustriegilt:a)BerufszweigSägewerksunternehmungen2,80 ‰ der BLGSMindestgrundumlage € 66,00Ganzjährig ruhende Berechtigungen € 33,00Alle übrigen Berufszweige3,01 ‰ der BLGSMindestgrundumlage € 29,00Gänzjährig ruhende Berechtigungen € 14,50b)Der Beitrag für die Holzinformation (Holzwerbebeitrag) beträgt € 0,30 jeFestmeter Rundholzeinsatz(ausgenommen Industrieholz) des dem Vorschreibungsjahr vorangegangenenJahres.

Im vorliegenden Fall sind der verlautbarte und der beschlossene Verordnungs-inhalt zwar nach Ansicht des Gerichts materiell übereinstimmend, jedoch liegen Umgestaltungen für die Veröffentlichung vor, die zu einer anderen Gliederung des Kundmachungstextes führten und diesen wohl an das Layout des Verlautbarungsmediums 'Oberösterreichische Wirtschaft' anpassen sollten.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , ZI. E2535/2016-14, ging der Gerichtshof in einer vergleichbaren Situation – ebenfalls die Grundumlage in der Holzindustrie betreffend – davon aus, dass derartige Änderungen bloß redaktioneller Natur seien, legte jedoch dar, dass zu klären sein werde, 'ob - zwar ohne Änderung des Inhaltes - derartige Umformulierungen In der Kundmachung einer Verordnung gegenüber dem beschlossenen Text zulässig sind' (vgl. Rz 25 des angesprochenen Beschlusses).

Von der Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der gegenständlichen redaktionellen Umgestaltungen wird es auch abhängen, ob vor dem Hintergrund des Art 89 Abs 1 iVm Art 135 Abs 4 B-VG von einer gehörigen Kundmachung der Verordnung auszugehen ist."

1.2.Die verordnungserlassende Behörde hält dem Folgendes entgegen:

"2.1. Zur Kundmachung des Grundumlagenbeschlusses 2016

Das LVwG Oberösterreich stellt zunächst in Frage, ob die Verordnung 'Beschluss der Fachgruppentagung' vom aufgrund der redaktionellen Änderungen zwischen dem Beschluss und der tatsächlichen Kundmachung ordnungsgemäß kundgemacht wurde.

Aus Art 89 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ergibt sich, dass Verordnungen 'gehörig' kundgemacht sein müssen. Nach der Judikatur des VfGH ist zur Regelung der Art und Weise der Kundmachung einer Verordnung grundsätzlich der Materiengesetzgeber berufen.

Das für die Kundmachung von Grundumlagenbeschlüssen einschlägige Materiengesetz ist das Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG). Dieses ordnet in § 141 Abs 5 WKG an, dass

'Beschlüsse über die Festsetzung der Kammerumlagen, Grundumlagen, Sondergrundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen der Landeskammern und der Fachgruppen sowie die Beschlüsse der Bundeskammer sowie der Fachverbände, mit denen Kammerumlagen, Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen festgesetzt werden, in geeigneter Weise zu verlautbaren sind. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer (GO) zu treffen'.

In § 36 Abs 3 GO ist dahingehend festgelegt, dass

'Beschlüsse über die Festsetzung der Grundumlagen und Sondergrundumlagen in der betreffenden Landeskammerzeitung zu verlautbaren sind'.

Die Kundmachung ist gegenständlich in der 'Oberösterreichischen Wirtschaft' vom , Nr 37, erfolgt. Den Vorgaben des WKG und der GO wurde daher im Rahmen der gegenständlichen Kundmachung entsprochen.

Die Abänderung des Wortlauts der Verordnung zwischen Beschluss und Verlautbarung sollte eine bessere Lesbarkeit des Verordnungsinhaltes insbesondere im Hinblick auf die Hebesätze und eine einfachere Vergleichbarkeit innerhalb der Fachgruppe als auch gegenüber anderen Fachgruppen herbeiführen; schließlich ist es eine tragende Funktion der Kundmachung, Klarheit zu schaffen. Das LVwG Oberösterreich hat selbst ausgeführt, dass der verlautbarte und der beschlossene Verordnungstext materiell übereinstimmend sind, jedoch Umgestaltungen für die Veröffentlichung vorliegen, die zu einer anderen Gliederung des Kundmachungstextes führten.

Würde man davon ausgehen, dass eine mangelhafte Kundmachung auch dann vorliegt, wenn lediglich redaktionelle Änderungen für die Kundmachung – ohne Änderungen des materiellen Inhalts – vorgenommen werden, so würde man rein formalistischen Erwägungen den Vorrang gegenüber dem einfacheren Rechtsverständnis der Rechtsanwender und Rechtsunterworfenen einräumen. Dies kann nicht Sinn und Zweck einer gehörigen Kundmachung sein und würde auch dem Legalitätsprinzip widersprechen. Diesem ist in Art 18 Abs 1 und 2 B-VG ein Bestimmtheitsgebot immanent, welches gerade darauf abstellt, dass Kundmachungsvorschriften für Verordnungen und auch die Verordnungen selbst hinreichend bestimmt sind. Dieses Bestimmtheitsgebot hat gerade den Zweck, dass für Rechtsunterworfene und Rechtsanwender als Adressaten der Verordnung ein möglichst einfacher, klarer und verständlicher Zugang zur Verordnung ermöglicht wird.

Die gehörige Kundmachung muss somit den Sinn und Zweck verfolgen, breiten-wirksam und verständlich, den Rechtsanwendern und Rechtsunterworfenen als Adressaten die Verordnung zukommen zu lassen. Abzustellen ist somit auf die 'Kenntnisnahmemöglichkeit', welche durch die Kundmachung gewährleistet sein muss.

Genau dieses Ziel wurde durch die rein redaktionelle Anpassung des Verordnungstextes verfolgt."

1.3.Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes erfüllt die Kundmachung die Anforderungen an deren Rechtmäßigkeit:

Die Fachgruppentagung hat vorliegendenfalls ausweislich des Protokolls jedes Mal eine Einschränkung des zeitlichen Geltungsbereichs jeweils auf das Jahr 2016 und 2017 beschlossen. Dass diese Beschlussfassung für zwei Jahre § 3 GO und der dieser Vorschrift zugrunde liegenden gesetzlichen Grundlage widersprechen könnte, wurde im Rahmen der Bedenken vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht vorgebracht.

Weiters zeigt das Protokoll, dass kein konkreter Text der Kundmachung dem Beschluss zugrunde gelegen ist, sondern die entsprechend der vorhin wiedergegebenen Gegenüberstellung entnehmbare Beschlussfassung in der Sache. Angesichts dessen ist eine Umformulierung, soweit sie den Inhalt genau wiedergibt, zulässig (vgl. VfSlg 12.952/1991, 14.757/1997), zumal gemäß § 36 Abs 3 GO der Bundeskammer Beschlüsse in der Landeskammerzeitung zu verlautbaren sind, womit offenkundig ein entsprechend redaktionell als "Lesezeitung" gestaltetes Kundmachungsorgan vorgeschrieben wird, in dem eine Vielzahl gleichartiger Beschlüsse, nämlich zahlreicher Fachgruppen, zu verlautbaren sind. Die redaktionellen Umgestaltungen sind im vorliegenden Fall daher zulässig.

2.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich meint weiters, die nach Berufszweigen differenzierende Festsetzung des Hebesatzes sei gesetzwidrig.

2.1.Es bringt dazu Folgendes vor:

"2.1. Differenzierung des Tausendsatzes zwischen den Berufszweigen

2.1.1. Der Grundumlagenbeschluss 2016 sieht eine aus zwei Teilen – Teil a) und Teil b) - bestehende Grundumlage vor, wobei für Teil a) die Bruttolohn- und -gehaltssumme ('BLGS') und für Teil b) der Rundholzeinsatz die Bemessungs-grundlage darstellt.

2.1.2. Bei Teil a) der Grundumlage wird differenziert zwischen verschiedenen Berufszweigen: Zwar wird jeweils auf die Bruttolohn- und -gehaltssumme und damit auf dieselbe Bemessungsgrundlage abgestellt, jedoch wird der Tausend-satz ('Steuersatz') insofern differenziert als

- Sägewerksunternehmen '2,80 ‰ der BLGS' zu entrichten haben,

- während alle übrigen Unternehmen '3,01 ‰ der BLGS' abzuführen haben.

Dies entspricht zwar in formaler Hinsicht der Forderung des § 123 Abs 11 WKG nach einer einheitlichen Bemessungsgrundlage (vgl. auch u.a., wonach eine Gleichbehandlung in dem Sinne erforderlich ist, 'dass alle Unternehmen anhand ein und derselben Bemessungsgrundlage untereinander vergleichbar sind'); nach Ansicht des antragstellenden Gerichts ist jedoch fraglich, ob der Konzeption des § 123 WKG nicht vielmehr der Gedanke zugrunde liegt, dass auf die - einheitlich zu ermittelnde - Bemessungsgrundlage auch ein - für alle Mitglieder der Fachgruppe gleichermaßen geltender - Hundert-oder Tausendsatz anzuwenden ist, sofern nicht ein fixer Grundumlagebetrag vorgesehen ist.

Auch § 123 Abs 10 Z 1 spricht davon, dass die Grundumlage ausgehend von einer Bemessungsgrundlage 'in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage' festgesetzt werden kann (freilich ist einzuräumen, dass es sich dabei nicht zwingend um ein Zahlwort handeln muss). Explizit von einer Differenzierung geht hingegen bloß § 123 Abs 12 WKG in Bezug auf fixe Grundumlagebeträge vor, deren Höhe je nach Rechtsform des Unternehmens differieren kann.

Fraglich erscheint damit, ob bei auf Basis einer Bemessungsgrundlage erhobenen Umlagen eine Differenzierung des 'Steuersatzes' zwischen den einzelnen Berufszweigen innerhalb einer Fachgruppe zulässig ist, weil damit das Konzept der Vergleichbarkeit der Unternehmen untereinander je nach konkreter Ausgestaltung der Grundumlage geradezu ad absurdum geführt werden könnte. Bei der Zulässigkeit von verschiedenen Hundert- bzw. Tausendsätzen für verschiedene Berufszweige wäre damit erst recht keine 'zumindest formale Gleichbehandlung' gewährleistet.

Darüber hinaus sind (wie sogleich ausgeführt werden wird) auch die Grenzen des Gleichheitssatzes zu berücksichtigen, der aber einen gröberen 'Filter' darstellt und damit dem Verordnungsgeber einen grundsätzlich größeren rechtspolitischen Gestaltungsspielraum für Differenzierungen einräumen wird - wenngleich das antragstellende Gericht davon ausgeht, dass in concreto auch dieser Spielraum überschritten wurde.

2.1.3. Teil b) der Grundumlage beträgt '€ 0,30 je Festmeter Rundholzeinsatz (ausgenommen Industrieholz)' und schafft damit formal keine Differenzierungen zwischen den einzelnen Berufszweigen innerhalb der Fachgruppe. Wie sogleich ausgeführt werden wird, sind jedoch die Auswirkungen dieser Regelung auf die einzelnen Berufszweige derart unterschiedlich und ist dies auch die Zielrichtung der gegenständlichen Regelung, dass eine gleichheitsrechtliche Problematik ein-tritt."

2.2.Die verordnungserlassende Behörde erwidert dem Folgendes (im Ergebnis gleich argumentiert die WKÖ; da sich die Äußerungen der verordnungserlassenden Behörde und der WKÖ inhaltlich decken, wird in der Folge stets nur die erstere wiedergegeben):

"2.3. Festlegung des Tausendsatzes der Bemessungsgrundlage

[…]

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 123 Abs 11 WKG wird lediglich die Einheit-lichkeit der 'Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage' gefordert. Auf diese Bemessungsgrundlage kommt der jeweilige Hebesatz zur Anwendung, woraus sich schließlich die konkrete Steuerschuld ergibt. Die nach dem WKG in Frage kommenden Bemessungsgrundlagen werden in § 123 Abs 10 Z 1 leg cit genannt. Wenn schließlich in § 123 WKG von 'einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage' die Rede ist, wird damit der Umlagensatz (Hebesatz) beschrieben.

§123 Abs 11 WKG verlangt nach seinem klaren Wortlaut lediglich die Einheitlichkeit der 'Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage'. Der Begriff 'Bemessungsgrundlage' wird zwar im WKG nicht eindeutig definiert, jedoch handelt es sich bei diesem um einen in der Rechts- und Finanzwissenschaft hinreichend klar umrissenen Fachterminus, der vor allem im Steuer- und Abgabenrecht verwendet wird. Auch im Steuer- und Abgabenrecht wird zwischen der Bemessungsgrundlage einerseits und dem darauf anzuwendenden Steuersatz (hier dem Hundert- oder Tausendsatz) andererseits unterschieden. Daraus ergibt sich, dass sich die Einheitlichkeitsanordnungen des § 123 Abs 11 WKG bloß auf die Bemessungsgrundlage, nicht aber auf den Hebesatz (Hundert- oder Tausendsatz) beziehen. Die demnach erforderliche (bloße) Einheitlichkeit der Bemessungsgrundlage ist im Rahmen der Verordnung vom jedenfalls gegeben.

Es liegt daher auch nahe, dass sich auch der VfGH in seinem Erkenntnis vom nur auf die Bemessungsgrundlage und nicht auch auf den Hebesatz (Hundert- oder Tausendsatz) bezieht, wenn er von der Einheitlichkeit der Bemessungsgrundlage spricht. Schon in seinem Prüfungsbeschluss vom formulierte der VfGH sein Bedenken lediglich dahingehend, dass das WKG 'keine Differenzierungen hinsichtlich der Festsetzung der Bemessungsgrundlagen für die Grundumlage zulässt' und unterließ es, die vorhandenen Unterschiede der Hebesätze zu beanstanden.

Wenn in § 123 Abs 10 Z 1 WKG von 'einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage' die Rede ist, so ist dies nicht im Sinne eines Zahlwortes, sondern nach rechtssystematischer Auslegung als ein unbestimmter Artikel zu verstehen, weshalb auch diese Regelung nicht eine etwaig erforderliche Einheitlichkeit der Hebesätze postuliert. Der Gesetzgeber wollte daher nicht einen (einheitlichen) Hebesatz anordnen, sondern er wollte (lediglich) anordnen, dass eben ein (variabler) Hebesatz zur Anwendung zu kommen hat. Diese Auslegung ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber es verabsäumt hat, angesichts des unmittelbar anschließenden, expliziten Einheitlichkeitsgebots für die Bemessungsgrundlagen (§123 Abs 11 leg cit), ein solches Einheitlichkeitsgebot auch für den Hundert- oder Tausendsatz vorzusehen. Des Weiteren ist evident, dass die Praxis bisher diesem Verständnis des § 123 Abs 10 Z 1 WKG gefolgt ist und in denselben Grundumlagenbeschlüssen durchaus unterschiedlich hohe Hebesätze in Verbindung mit identischen Bemessungsgrundlagen, aber für unterschiedliche Berufsgruppen vorgesehen hat.

Daraus ergibt sich, dass die Bestimmungen des WKG einer zwischen Berufszweigen innerhalb einer Fachgruppe differenzierenden Regelung des Hebesatzes für Grundumlagen nicht entgegenstehen."

2.3.Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Bedenken nicht: Nach dem klaren Wortlaut des § 123 Abs 11 WKG wird lediglich die Einheitlichkeit der Bemessungsgrundlage der Grundumlage gefordert, nicht aber jene des auf diese Bemessungsgrundlage anzuwendenden, in einem Prozent- (bzw. Promille-)Satz ausgedrückten Hebesatzes. Dem Anliegen des § 123 Abs 11 WKG nach einer Vergleichbarkeit der einzelnen Betriebe (dazu ) wird auch damit Genüge getan. Außerdem kann nur auf diese Weise dem Gebot der Festlegung entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§129 WKG) entsprochen werden.

3.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bringt weiters Bedenken dagegen vor, dass die angefochtene Verordnung Rückwirkung entfalte.

3.1. Es stellt seine Bedenken dagegen folgendermaßen dar:

"1. Verbot rückwirkender Verordnungen

Wie soeben dargestellt, wurde mit Beschluss der Fachgruppentagung vom , kundgemacht in der 'Oberösterreichischen Wirtschaft' vom , Nr 51/52, die Grundumlage für die Holzindustrie für das Jahr 2016 verordnet. Mit Beschluss der Fachgruppentagung vom , kundgemacht in der 'Oberösterreichischen Wirtschaft' vom , Nr 37, wurde die Grundumlage für die Holzindustrie für das Jahr 2016 neuerlich verordnet. Letztere Verordnung bildet die Rechtsgrundlage des gegenständlichen Bescheides. Dieser stützt sich damit auf eine Verordnung, welche mit noch nicht vorlag.

Diese mit September 2016 kundgemachte neue Fassung des Grundumlagen-beschlusses 2016 ist für das gesamte Jahr 2016 anwendbar und bildet offenbar die Rechtsgrundlage für alle im Jahr 2016 für den Bereich der Sägeindustrie ergangenen Grundumlagevorschreibungen. Das hat zur Folge, dass eine im September 2016 erlassene Verordnung Rechtsfolgen für das gesamte Jahr – somit auch für bereits vergangene Zeiträume – zeitigt:

Gemäß § 123 Abs 9 WKG ist die Grundumlage nämlich eine unteilbare Jahres-umlage, die auch für jenes Kalenderjahr zu entrichten ist, in der die Berechtigung erworben wird oder erlischt. Die Verordnung erfasst also sämtliche Betriebe, die zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen und eine Tätigkeit ausübten, die in ihren sachlichen Anwendungsbereich fällt.

Die Verordnung knüpft in ihrem Rechtsbedingungsbereich daher (auch) an Sach-verhalte an, die vor dem Zeitpunkt ihrer gehörigen Kundmachung verwirklicht wurden und ist damit rückwirkend (vgl. Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht Bd 2 [1988], S. 1123 ff; insbesondere S. 1125). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Ausstattung von Verordnungen mit rückwirkender Kraft unzulässig, es sei denn, das Gesetz enthält eine diesbezügliche ausdrückliche Ermächtigung (vgl. etwa VfSlg 19.005/2010, 18.037/2006 mwN, 12.943/1991 mwN).

Das Wirtschaftskammergesetz sieht eine solche Rückwirkung von Beschlüssen über Grundumlagen nicht vor. Aus der geltenden Rechtslage ergibt sich sogar vielmehr das Gegenteil: So sieht § 123 Abs 2 WKG vor, dass der Anteil der Fachverbände an der Grundumlage bis zum 30. Juni jeden Jahres 'für das folgende Jahr zu beschließen' ist und in Folge die Grundumlage beschlossen wird. Auch die – wenngleich selbst eine Verordnung darstellende und damit nicht Prüfungsmaßstab bildendende – Umlagenordnung der Bundeskammer (WKÖ) sieht in ihrem § 3 vor, dass die Grundumlagenbeschlüsse 'bis zum 31. Oktober für das folgende Jahr zur Genehmigung vorzulegen' sind und die Genehmigung 'bis zum 30. November für das folgende Jahr zu erteilen' ist.

Eine Vorausbestimmung der Grundumlage ist damit dem WKG immanent und dürfte auch der gängigen Praxis entsprechen (so wurde die erste Fassung des Grundumlagenbeschlusses für die Holzindustrie – neben zahlreichen weiteren Grundumlagenbeschlüssen für das Jahr 2016 – im Dezember 2015 in der 'Oberösterreichischen Wirtschaft' veröffentlicht; dasselbe gilt für die Grund-umlagen für das Jahr 2017, welche im Dezember 2016 veröffentlicht wurden).

Nach Ansicht des antragstellenden Gerichts ist es nicht erheblich, dass die gegenständliche Verordnung formal keine Rückwirkungsbestimmung enthält (etwa im Sinne der Normierung des Inkrafttretens mit ), weil es einzig und allein darauf ankommen muss, dass sich der Rechtsbedingungsbereich der Verordnung auf das gesamte Jahr 2016 bezieht und damit auch auf Zeiträume vor Verordnungserlassung. Eine Deutung der Verordnung derart, dass eine Rückwirkung nicht intendiert wäre, kommt nicht in Betracht, zumal es sich um eine unteilbare Jahresumlage handelt, bei der nicht zwischen Zeiträumen vor und nach dem Inkrafttreten differenziert werden kann."

3.2. Die verordnungserlassende Behörde tritt dem folgendermaßen entgegen:

"2.2. Zum Verbot rückwirkender Verordnungen

Das LVwG Oberösterreich führt zusammengefasst aus, dass es durch die Verordnung 'Beschluss der Fachgruppentagung' vom zu einem Verstoß gegen das Verbot rückwirkender Verordnungen komme. Die mit September 2016 kund-gemachte neue Fassung des Grundumlagenbeschlusses 2016 sei für das ganze Jahr 2016 anwendbar. Dies habe zur Folge, dass eine im September 2016 kundgemachte Verordnung Rechtsfolgen für bereits vergangene Zeiträume zeitige. Nach der Rechtsprechung des VfGH bedürfe eine solche Rückwirkung einer gesetzlichen Ermächtigung, die gegenständlich nicht vorliege. Es sei vielmehr so, dass dem WKG eine Vorausbestimmung der Grundumlage immanent sei und dies auch der gängigen Praxis entspreche. Das LVwG Oberösterreich führt außerdem aus, dass es irrelevant sei, dass die Verordnung formal keine Rückwirkungsbestimmung beinhalte, es komme darauf an, dass sich der Rechtsbedingungsbereich der Verordnung auf das Jahr 2016 beziehe.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine Rückwirkung von Verordnungen grundsätzlich nur dann zulässig, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für diese Rückwirkung besteht. Von dieser Rechtsprechung ist der Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung betreffend Getränkesteuernachforderungen im Hinblick auf die Wahrung von Rechtskontinuität abgewichen. Ausnahmen sind daher auch nach der Judikatur des VfGH zulässig.

Gegenständlich ergibt sich das Erfordernis der Zulässigkeit der Grundumlagenvorschreibungen für das gesamte Jahr 2016 durch die Verordnung 'Beschluss der Fachgruppentagung' vom aus zwei Umständen, die in den Besonderheiten des gegenständlichen Sachverhalts begründet sind: Der Alternativenlosigkeit für die verordnungserlassende Behörde und dem Nichtbestehen eines Eingriffes in ein berechtigtes Vertrauen von Rechtsunterworfenen.

2.2.1. Zur Alternativenlosigkeit

Die verordnungserlassende Behörde bestreitet nicht, dass es durch die Verordnung 'Beschluss der Fachgruppentagung' vom zu einer Festlegung der Grundumlagenvorschreibungen für das gesamte Jahr 2016 gekommen ist und dies nicht dem üblichen Procedere im Rahmen des WKG entspricht.

Es stellt sich gegenständlich allerdings die Frage, auf welchem gesetzes- und verfassungskonformen Wege – wenn nicht durch die neuerliche Erlassung einer Verordnung zur Vorschreibung von Grundumlagenbeiträgen, die dem genannten Erkenntnis des VfGH Rechnung trägt – die verordnungserlassende Behörde einen mit dem Erkenntnis des konformen Zustand sonst hätte herstellen können.

Aus dem Erkenntnis des ergibt sich zwangsläufig, dass nicht nur die durch diese Entscheidung aufgehobenen Verordnungen gesetzwidrig sind, sondern dies auch für die später erlassenen Verordnungen gelten muss, die ebenfalls den durch den VfGH als gesetzwidrig gerügten Inhalt aufweisen. Vereinfacht gesagt ist somit festzuhalten, dass das Erkenntnis des eine präjudizielle Wirkung entfaltet und die verordnungserlassende Behörde gezwungen war, einen der Rechtsansicht des VfGH konformen Zustand für die Zukunft herzustellen, widrigenfalls alle weiteren Verordnungen betreffend die Grundumlagenbeiträge ebenfalls durch den VfGH aufgehoben hätten werden können.

Es ist für die verordnungserlassende Behörde daher nicht nachvollziehbar, auf welchem Wege sie nach Ansicht des LVwG Oberösterreich für das Jahr 2016 gesetzes- und verfassungskonforme Beiträge hätte einheben können. Das LVwG scheint davon auszugehen, dass die verordnungserlassende Behörde gegenständlich untätig hätte bleiben müssen. Dies hätte aber zu Folge gehabt, dass die dem Erkenntnis des widersprechende Verordnung 'Beschluss der Fachgruppentagung' vom aufrecht geblieben wäre. Zu bedenken ist dabei, dass eine Untätigkeit der verordnungserlassenden Behörde eine erhebliche Rechtsunsicherheit für die Rechtsunterworfenen nach sich gezogen hätte, die in Kenntnis des Erkenntnisses des mit neuverordneten Vorschreibungen rechnen mussten. Diese Rechtsunsicherheit hatte einen möglichst raschen Handlungsbedarf der verordnungserlassenden Behörde zur Folge, denn je länger sie mit der (Neu-)Erlassung der Verordnung zugewartet hätte, umso höher wäre die Rechtsunsicherheit bei den Rechtsunterworfenen geworden.

Eine weitere denkbare Variante hätte darin bestanden, für das Jahr 2016 gar keine Beiträge einzuheben. Auf diesem Wege hätte die verordnungserlassende Behörde bzw die Fachgruppe und der Fachverband aber ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß § 47 iVm § 43 Abs 3 WKG nicht nachkommen können, wonach sie die fachlichen Interessen der Mitglieder der gleichartigen Fachgruppen und Fachvertretungen zu vertreten hat, was ohne finanzielle Mittel freilich nicht möglich ist.

Die Heranziehung anderer finanzieller Mittel hätte einen klaren Verstoß gegen das Legalitätsprinzip zur Folge gehabt, da gemäß § 121 ff WKG eine gesetzliche Bestimmung zur Einhebung der Kammerumlage und eine Verpflichtung gemäß § 47 iVm § 43 Abs 3 WKG iVm § 121 WKG dahingehend besteht, mit diesen Mitteln die Interessen der Mitglieder zu vertreten. Gemäß dem Legalitätsprinzip darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Nach herrschender Auffassung ist aber nicht nur die staatliche Verwaltung im engeren Sinn (Bund, Länder) dem Legalitätsprinzip unterworfen, sondern auch die Verwaltung durch andere Rechtsträger, Insbesondere auch durch Selbstverwaltungskörper, wie die Fachgruppen und der Fachverband.

Bereits auf Grund der dargestellten Alternativenlosigkeit, die zur Folge hat, dass Rechtssicherheit für die Rechtsunterworfenen nur durch die gegenständlich erfolgte Anpassung der Verordnung betreffend die Grundumlagenbeiträge für das Jahr 2016 herbeigeführt werden konnte, muss die gegenständlich angefochtene Verordnung vom zulässig sein.

2.2.2. Kein erheblicher Eingriff in berechtigtes Vertrauen

Die verfassungsrechtliche Problematik Im Zusammenhang mit der Rückwirkung von Verordnungen und Gesetzen liegt darin begründet, dass die Rückwirkung belastender Vorschriften aus rechtsstaatlicher Sicht fragwürdig ist, kommt es durch rückwirkende Anordnungen doch häufig zu Eingriffen in wohlerworbene Rechte, immer aber zu einem Bruch des Vertrauens der Rechtsunterworfenen im Hinblick darauf, dass zu einem gewissen Zeitpunkt eine gewisse Rechtslage in Geltung ist.

Im Hinblick auf Gesetze gilt, dass eine rückwirkende und für die Normunterworfenen nachteilige Anordnung einer gesetzlichen Bestimmung im Hinblick auf den Vertrauensschutz dann verfassungswidrig ist, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht werden und außerdem nicht besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen. Die Frage der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes im Zusammenhang mit dem aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Vertrauensschutz ergibt sich daher aus der Schwere des Eingriffs in die Vertrauensposition und dem Gewicht der für eine Rückwirkung sprechenden Gründe. Auch wenn der Verfassungsgerichtshof überwiegend judiziert hat, dass eine Rückwirkung von Verordnungen grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für diese Rückwirkung besteht, spricht vieles dafür, die im Zusammenhang mit der Prüfung der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen genannten Kriterien auch bei der Prüfung der gegenständlichen Verordnung heranzuziehen.

Dazu ist auszuführen, dass die Gründe, die für die gegenständliche Verordnung sprechen, besonders schwer wiegen; schließlich gilt es, eine in regelmäßigen Ab-ständen zu erlassende Verordnung in Gleichklang mit der Rechtsprechung des VfGH zu bringen und Rechtssicherheit der Rechtsunterworfenen zu gewährleisten. Im Hinblick auf die Frage des zu schützenden Vertrauens ist auszuführen, dass sich die Hebesätze für die von Bruttolohn- und Gehaltssummen abhängige Grundumlage sowie die vom Rundholzeinsatz abhängige Grundumlage nicht geändert haben. Vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Vertrauen in die 'alte' Verordnung vom jedenfalls nicht mehr bestanden haben konnte, als das Erkenntnis des erging.

Insbesondere ist im Zusammenhang mit dem Vertrauensschutz auch anzuführen, dass es nur zu einer formalen Umgestaltung der Verordnung kam.

2.2.3. Ergebnis

Nach alldem zeigt sich, dass gegenständlich keine Gründe gegen die (Neu-) Erlassung der Verordnung sprechen; vielmehr war diese vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des eine Notwendigkeit. Weiters kommt es gegenständlich nicht zu einem erheblichen Eingriff In geschützte Rechtspositionen und einer Enttäuschung eines geschützten Vertrauens von Rechtsunterworfenen. Vertrauen mussten die Rechtsunterworfenen vielmehr darauf, dass es angesichts des Erkenntnisses des zu einer Anpassung der Verordnung kommen musste.

Vor dem Hintergrund der solcherart geschilderten Besonderheiten dieser Fallkonstellation ist aus Sicht der verordnungserlassenen Behörde davon auszugehen, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom das weitgehend bestehende Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigung für die Erlassung einer rückwirkenden Verordnung substituieren muss; dies schon deshalb, da sich ansonsten schlicht kein sachgerechtes Ergebnis erzielen lässt.

In diesem Zusammenhang ist auch auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zu einer Änderungsverordnung, mit der eine als rechtswidrig zu qualifizierende Flächenwidmung im örtlichen Raumordnungsprogramm korrigiert wurde, zu verweisen. In diesem Erkenntnis hat der VfGH festgehalten, dass eine Korrektur eines gesetzwidrigen Flächenwidmungsplanes dem Verordnungsgeber auch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes unbenommen bleiben muss. Der VfGH selbst hat daher dem Ziel eines gesetzmäßigen und sachgerechten Ergebnisses gegenüber dem Weg zur Erzielung dieses Ergebnisses den Vorzug gegeben und auch eine Korrektur des Flächenwidmungsplanes ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Änderungsverordnung zugelassen. Im gegenständlichen Fall hatte die verordnungserlassende Behörde ebenfalls keine Wahl, um ihrer Rechtspflicht nach Art 18 Abs 2 B-VG zu entsprechen und andererseits um die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht der Fachgruppe zur Wahrnehmung der in § 43 Abs 3 WKG genannten Aufgaben sicherzustellen, musste die gegenständliche Verordnung erlassen werden. Wobei das Ziel der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung entsprechend der dargestellten Judikatur höher zu bewerten ist, als der Weg der zur Erreichung dieses Zieles beschritten werden musste."

3.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist mit seiner Auffassung, der angefochtenen Verordnung käme rückwirkender Charakter zu, nicht im Recht.

3.3.1. Wie oben unter Pkt. I.2. bereits erwähnt, hat der Verfassungsgerichtshof die Vorgängerverordnungen, nämlich die für 2013 und 2014 geltenden Umlagefestsetzungen, als gesetzwidrig aufgehoben. Die Fachgruppentagung der Fachgruppe Holzindustrie hatte bereits mit Verordnung vom entsprechend § 3 Abs 1 der Umlagenordnung der Bundeskammer die Grundumlage für das Jahr 2016 festgelegt, wobei diese Verordnung mit den gleichen Mängeln belastet war, die zur Aufhebung der genannten Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof führten. Nach Kundmachung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , V136-141/2015, setzte die Fachgruppe Holzindustrie der WKOÖ die Vorschreibung der Grundumlagen aus und erließ die nunmehr angefochtene Verordnung betreffend die Grundumlage 2016 in dem Bemühen, zumindest formal eine dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes entsprechende Rechtslage zu schaffen.

3.3.2. Bei der Grundumlage handelt es sich gemäß § 123 Abs 9 WKG um eine unteilbare Jahresumlage, die folglich einmal jährlich mit dem Gesamtbetrag (basierend auf Sachverhalten des Vorjahres) zu entrichten ist. Die gesetzliche Grundumlage sieht vor, dass an Sachverhaltselemente aus dem Vorjahr angeknüpft wird. In einem derartigen Fall entfaltet jegliche Umlagenvorschreibung während des Jahres indirekte Rückwirkung, zwangsläufig entfaltet daher auch jede Ersatzverordnung, ungeachtet dessen, dass normaufhebende Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes – sofern er nichts anderes ausspricht – grundsätzlich pro futuro gelten, eine Rückwirkung. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes bedarf es in einem solchen Sonderfall keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zur Erlassung rückwirkender Verordnungen, und es ist dieser Gedanke nicht nur auf eine Ersatzverordnung selbst anwendbar, sondern auch auf die hier angefochtene Verordnung betreffend jenes Jahr, in dem das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Verordnungen für Vorjahre kundgemacht wurde, wurde sie doch nachweislich zu dem Zweck geschaffen, diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Rechnung zu tragen.

4. Schließlich bringt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor, die angefochtene Verordnung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen gesetzlich festgelegte Grundsätze für die Bemessung der Grundumlage. Da die Argumente dazu ineinander greifen, wird auf sie unter einem eingegangen.

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führt dazu Folgendes aus:

"2.2.1. Die Wirtschaftskammer und ihre Fachorganisationen finanzieren sich insbesondere durch Kammer- sowie Grundumlagen (§§121 ff WKG). Dabei dienen 'Kammerumlage 1' und 'Kammerumlage 2' der Finanzierung der betreffenden Landeskammer sowie der Bundeskammer und die jeweilige Grundumlage der Finanzierung des betreffenden Fachverbandes sowie der Fachgruppe.

Gemäß § 131 WKG sind die Kammerumlagen, Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen innerhalb der gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen nur in solcher Höhe festzusetzen, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.

Soweit ersichtlich, hat sich der Verfassungsgerichtshof in den letzten Jahren mehrmals mit der Rechtmäßigkeit von Kammerumlagen auseinandergesetzt, wobei das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich davon ausgeht, dass die dort gemachten Ausführungen - da verallgemeinerungsfähige Aussagen zum verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz sowie zum Grundsatz der 'Leistungsfähigkeit' - auch für die hier gegenständliche Grundumlage einschlägig sind.

So führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die individuelle Leistungsfähigkeit insofern zu berücksichtigen ist, als nicht 'eine Teilgruppe [...] In einem unverhältnismäßig höheren Maß als andere Gruppen von Umlagepflichtigen mit der Kammerumlage belastet' wird (vgl. VfSlg 16.908/2003 unter Verweis auf VfSlg 16.188/2001). Aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen ergibt sich ferner, dass die Umlage für die jeweilige Berufsgruppe in sich sachlich ausgestaltet sein muss. Ins Gewicht fallende Unterschiede im Tatsächlichen, die dazu führen, dass innerhalb der zur Leistung der Kammerumlage Verpflichteten Gruppen bestehen, die einander in einem für die Bemessung der Kammerumlage wesentlichen Umstand nicht gleichen, müssen daher auch bei der Bemessung der Kammerumlage entsprechend Berücksichtigung finden (vgl. VfSlg 19.726/2012).

Gegenstand der Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist die – von der erstmitbeteiligten Partei relevierte - Frage, ob eine bloße formale Gleichbehandlung der Berufszweige ausreichend ist, oder ob die gegenständliche Regelung der Grundumlage im Sinne des Gleichheitssatzes nicht vielmehr zwischen den Berufszweigen ausgewogen sein müsse. Dies sei hier jedoch gerade nicht der Fall, da die Sägeindustrie übermäßig belastet werde.

2.2.2. Festzuhalten ist zwar zunächst, dass der Gleichheitssatz dem Normgeber eine vereinfachende Regelung nicht untersagt - auch dann nicht, wenn sie im Einzelfall zu Härtefällen führt. Dem Normgeber ist es vielmehr gestattet, von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen. Das Ausmaß der dabei hinzunehmenden ungleichen Auswirkungen hängt einerseits vom Gewicht der angeordneten Rechtsfolgen und andererseits vom Grad der Schwierigkeiten, die eine nach den verschiedenen Sachverhalten differenzierende Lösung für die Vollziehung bereiten würde, ab (vgl. zuletzt ZI. G126/2016 mwN). Dabei ist zu bedenken, dass die hinzunehmenden 'Härtefälle' in der Regel die 'Folgen einer (zulässigen) Durchschnittsbetrachtung sind' und ihre Ursache darin haben, dass der Normgeber 'nicht in der Lage ist, alle Fallgestaltungen und daher auch nicht jene, die dann als Härtefall empfunden werden, vorherzusehen und bei seinen Regelungen im Voraus zu bedenken, maW dass es sich um nicht vermeidbare ,Systemfehler' handelt. [...] Diese Härtefälle zeichnen sich teils durch ihr seltenes Vorkommen, teils durch ein relativ geringes Maß der Intensität des für die Betroffenen im Verhältnis zu anderen eintretenden Nachteils aus.' (so ZI. G219/2015 Rz 174 mit zahlreichen Nachweisen).

2.2.3. Hinsichtlich Teil a) der Grundumlage erscheint fraglich, ob einesachliche Rechtfertigung dafür besteht, verschiedene Berufszweige mit verschiedenen Tausendsätzen für die Grundumlage zu belegen; ob also zwischen der Säge-industrie einerseits und allen anderen Berufszweigen der Fachgruppe andererseits derartige Unterschiede bestehen, die eine unterschiedliche Festsetzung der Grundumlage rechtfertigen.

Dabei zeigt sich, dass Sägewerksunternehmen eine grundsätzlich geringere Grundumlage zu entrichten haben (2,8 ‰ der Bruttolohn- und -gehaltssumme) als die übrigen Unternehmen (3,01 ‰ der Bruttolohn- und -gehaltssumme), wobei dies mit gegenläufigen Mindestgrundumlagen verbunden ist (€ 66,00 für Sägewerksunternehmen; € 29,00 für alle übrigen Unternehmen). Zumindest bei der erstmitbeteiligten Partei zeigt sich, dass sie - da über die Mindestgrund-umlage kommend - von einem im Verhältnis zu den anderen Berufszweigen ermäßigten Grundumlage-Teil a) profitiert.

Die reduzierte Grundumlage ist auch insofern beachtlich, als die zweitmitbeteiligte Partei selbst vorbringt, dass die Sägeindustrie aufgrund ihrer Kleingliedrigkeit einen erheblich höheren Betreuungsaufwand als die übrige Holzindustrie aufweise und die personalintensive interessenpolitische Aufgabenstellung überproportional der Sägeindustrie zugutekomme (siehe dazu sogleich). Wie die zweitmitbeteiligte Partei ferner selbst ausführt, handelt es sich letztlich bloß um eine Fortschreibung des früheren Status, bei dem holzverarbeitende Industrie und die Sägeindustrie noch in getrennten Verbänden vertreten waren.

Zwar ist einzuräumen, dass diese geringfügige Unterscheidung der Grundumlage (sofern verschiedene Hundert- und Tausendsätze einfachgesetzlich zulässig sind) für sich genommen im Ermessensspielraum des Normgebers liegen wird; das antragstellende Gericht geht jedoch davon aus, dass mit der aus zwei Teilen zusammengesetzten Grundumlage ein Gesamtsystem besteht, das insgesamt gleichheitskonform ausgestaltet sein muss. Da bei der erstmitbeteiligten Partei der Grundumlage-Teil b) den deutlich überwiegenden Teil der Gesamtgrund-umlage bildet, kann eine geringfügige Ermäßigung bei Teil a) aber nicht aus-reichen, um eine gleichheitskonforme Gesamtregelung zu schaffen.

2.2.4. Teil b) der Grundumlage stellt auf den 'Rundholzeinsatz (ausgenommen Industrieholz)' ab und schafft damit prima vista keine Differenzierung zwischen den einzelnen Berufszweigen.

Im Lichte der Beschwerdeausführungen der erstmitbeteiligten Partei, der im Akt einliegenden Protokolle der Wirtschaftskammerorganisationen und der Begrün-dung des angefochtenen Bescheides erhellt sich jedoch, dass dieser Parameter geradezu auf Sägewerksunternehmen zugeschnitten worden ist. Andere Unter-nehmen der Holzindustrie weisen entweder gar keinen Rundholzeinsatz auf oder setzen zwar Rundholz ein, fallen dabei jedoch unter die Ausnahme für Industrie-holz.

So heißt es im Protokoll über die Sitzung des Fachverbandsausschusses und des Exekutivkomitees vom , S. 6, dass der 'Bezug auf die Sägeindustrie beim Rundholzeinsatz zwar fehlt und somit dem Formalerfordernis des VfGH Rechnung getragen wurde, durch den Wortlaut Rundholzeinsatz aber natürlich weiterhin die Sägeindustrie betroffen ist. Die Plattenindustrie ist deswegen nicht betroffen, weil Industrieholz ausdrücklich ausgenommen wurde, auch für die Skiindustrie und die Möbelindustrie gibt es nach dieser Beschlussfassung keine Änderung, da diese Branchen kein Rundholz verarbeiten'. Ferner würden auch 'Pelletserzeuger, die nicht gleichzeitig Sägeindustrie sind, sicherlich Industrieholz verarbeiten'. Auch im Bescheid wird ausgeführt, dass nur die Sägeindustrie einen Rundholzeinsatz hat bzw. de facto nur sie betroffen ist.

Es zeigt sich damit, dass ausschließlich (oder zumindest mit deutlicher Überzahl) Sägewerksunternehmen den Teil b) der Grundumlage zu entrichten haben und dies auch die Zielrichtung der Norm ist.

Dies zeigt im Übrigen auch ein Vergleich mit dem - vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen ( ua) - 'Beschluss der Fachgruppen-tagung' vom , der eine - unzulässige - Differenzierung der Grundumlage zwischen Sägewerksunternehmen und den übrigen Unternehmen der Fachgruppe vorsah. Dabei hatten ausschließlich Sägewerksunternehmen einen 'Beitrag für Holzinformation' zu entrichten, welcher sich 'je Festmeter Rundholzverschnitt' bemaß.

Nunmehr basiert Grundumlage-Teil b), welcher erneut als 'Beitrag für Holz-information' umschrieben wird, auf der Menge an 'Festmeter Rundholzeinsatz (ausgenommen Industrieholz)'. Die damit erfolgte minimale Wortlautänderung führt zu keiner materiellen Änderung der Regelung. So führt die zweitmitbeteiligte Partei in der Bescheidbegründung explizit aus, dass die Ausnahme für Industrieholz der Vorgängerregelung entspreche. Industrieholz sei nämlich auch bislang schon ausgenommen gewesen, weil 'Rundholzeinschnitt' ein 'verschnittfähiges Rundholz voraussetzt[e], Industrieholz aber eben nicht verschnittfähig [sei]'. Auch hier zeigt sich, dass keine inhaltliche Änderung intendiert war.

Eine bloß formale Umgestaltung derart, dass zwar der Wortlaut der Norm nicht mehr auf den Berufszweig abstellt, aber durch die Wahl der Bemessungs-grundlage eine alleinige Belastung der Sägeindustrie eintritt, könnte geradezu als Umgehung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichthofes angesehen werden, weil es damit materiell zu einer Fortschreibung der beanstandeten Rechtslage kommt. Sie begründet im Übrigen nach Ansicht des antragstellenden Gerichts eine Gleichheitswidrigkeit (sowie der Grundsätze der Leistungsfähigkeit und Verhältnismäßigkeit):

Wie dargestellt, ist die Bemessungsgrundlage für Teil b) der Grundumlage für alle nicht der Sägeindustrie zugehörigen Mitglieder der Fachgruppe nicht einschlägig, weil es zu keinem Rundholzeinsatz (ausgenommen Industrieholz) kommt. Defacto wird dieser Beitrag, der - wie das anhängige Verfahren zeigt - eine durchaus beträchtliche Höhe pro Unternehmen erreichen kann, damit ausschließlich von der Sägeindustrie getragen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, dass es sich bei den anhängigen Fällen um 'Härtefälle' handeln würde, die sich bloß aus einer vereinfachenden bzw. abstrahierenden Normierung ergeben oder dass es - aufgrund individueller Verhältnisse bei manchen Unternehmen - im Einzelfall zu einer derartigen Situation käme. Vielmehr wurde die Grundumlage bewusst in zwei Teile gespalten und wurde Teil b) konzeptionell auf Sägewerksunternehmen ausgelegt. Die anhängigen Fälle bilden damit keine - allenfalls gleichheits-rechtlich grundsätzlich hinzunehmenden - Härtefälle im Einzelfall, sondern sind das Ergebnis der dergestalt intendierten Regelung. Dies zeigt alleine die oben dargestellte Genese des Grundumlagenbeschlusses 2016.

Das von der zweitmitbeteiligten Partei ins Treffen geführte Argument, dass die Sägeindustrie einen überdurchschnittlich hohen Betreuungsbedarf aufweise und damit höhere Kosten verursache, ist für das antragstellende Gericht so nicht nachvollziehbar. Die Sägeindustrie unterliegt nämlich einem geringeren Teil a) der Grundumlage, während der als 'Beitrag für die Holzinformation (Holzwerbebeitrag)' betitelte Teil b) der Grundumlage schon nach seinem Wortlaut nicht auf die Einzelbetreuung von Unternehmen abstellen dürfte.

Auch das Vorbringen, dass die Werbung für den Werkstoff Holz überwiegend der Sägeindustrie zugutekomme, kann eine unterschiedliche Umlage nicht rechtfertigen. So hat der Verfassungsgerichtshof (erneut zu Kammerumlagen) festgehalten, dass eine individuelle Zuordnung zu einzelnen Mitgliedern generell nicht zulässig ist, weshalb eine Umlage mit steuerähnlichen Abgaben, nicht hingegen mit Gebühren vergleichbar ist. Der Umstand, dass einzelne Leistungen aus-schließlich oder überwiegend einer Gruppe zugutekommen, hat daher für die Bemessung der Umlage außer Betracht zu bleiben (vgl. VfSlg 16.188/2001 mwN).

Darauf, dass andere Betriebe hauptsächlich selbst Werbung betreiben (nämlich für die jeweiligen Produkte, die aus dem Werkstoff Holz gefertigt sind) und damit den Markt selbst aufbereiten würden sowie darauf, dass holzverarbeitende Betriebe an einer Imagewerbung für Holz nicht interessiert seien, kann es genauso wenig ankommen wie darauf, dass andere Unternehmen auf freiwilliger Basis einen Beitrag leisten würden. Ebenfalls kann es vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes nicht darauf ankommen, dass die Sägeindustrie die Grundumlage auf nachfolgende Unternehmen problemlos überwälzen könne: Dass die Grundumlage nämlich letztlich weitergegeben wird (bzw. zumindest danach getrachtet wird), ist wohl allen Berufssparten immanent, weil ein wirtschaftlich agierendes Unternehmen sämtliche im betrieblichen Prozess anfallenden Kosten in die Preiskalkulation aufnehmen wird müssen. Damit wird letztlich jedes Unternehmen danach trachten, (auch) die Grundumlage im Rahmen der Kalkulation seiner Leistungen auf seine Abnehmer überzuwälzen. Vor diesem Hintergrund kann die Bemessung einer Grundumlage auch nicht davon abhängen, ob die mit der Grundumlage belasteten Unternehmen miteinander in Konkurrenz stehen oder nicht.

Des Weiteren erscheint es fraglich, ob die Unterscheidung zwischen verschnitt-fähigem Rundholz und Industrie-Rundholz gerechtfertigt ist. Abgesehen von der Frage der Abgrenzung von zwei verschiedenen Qualitäten von Rundholz und der damit einhergehenden Problematik der Bestimmtheit der Bemessungsgrundlage ist nicht ersichtlich, inwieweit aus datenschutzrechtlichen Gründen die Ausnahme für Industrieholz notwendig sein sollte bzw. inwieweit derartige Überlegungen bei der Einhebung einer Umlage - welche einen steuerähnlichen Charakter hat - eine Rolle zu spielen haben.

Schließlich kann im Wunsch nach einer Fortführung der beiden Grundumlage-Modelle der ursprünglich getrennt existierenden Fachverbände der holzverarbeitenden Industrie und der Sägeindustrie keine sachliche Rechtfertigung für die dargestellte Unterscheidung erkannt werden. Da die beiden 'Sparten' aktuell in einem einheitlichen Fachverband zusammengefasst sind, bildet der Fachverband in rechtlicher Hinsicht die kleinste Beurteilungseinheit und damit den Maßstab der gleichheitsrechtlichen Überlegungen. Der Idee, innerhalb einer Fachgruppe einzelne 'Sparten' zu bilden, wurde bereits im schon mehrfach angesprochenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom eine Absage erteilt."

4.2. Die verordnungserlassende Behörde tritt dem folgendermaßen entgegen:

"2.4.1. Zum sachlichen Anwendungsbereich des Gleichheitssatzes

Grundsätzlich gilt, dass eine Verordnung den Gleichheitssatz verletzt, wenn sie auf einem gleichheitswidrigen Gesetz beruht, wenn sie eine Differenzierung vornimmt, die sachlich nicht gerechtfertigt ist oder, wenn sie eine Regelung trifft, die schlicht unsachlich ist. Für die Verordnungsprüfung gelten daher dieselben Maßstäbe wie bei der Gesetzesprüfung.

Die Struktur der Gleichheitsprüfung von Verordnungen orientiert sich daher - wie eben auch für die Gesetzesprüfung - an folgenden Grundsätzen:

- Verbot unsachlicher Differenzierungen

Der Gleichheitsgrundsatz verpflichtet den Gesetzgeber und gegenständlich eben auch die verordnungserlassende Behörde, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Es dürfen keine anderen als sachlich begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten vorgenommen werden.

- Gebot differenzierender Regelung

Dem Gleichheitsgrundsatz ist auch das Gebot immanent, differenzierende Regelungen für unterschiedliche Sachverhalte zu treffen. Ungleiches darf nicht unsachlicherweise gleich behandelt werden.

- Sachlichkeitsgebot

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt im verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ein den Gesetzgeber – und im Rahmen des oben Ausgeführten eben auch den Verordnungsgeber – bindendes allgemeines Sachlichkeitsgebot. Unter einer unsachlichen Regelung ist dabei insbesondere eine solche zu verstehen, die unverhältnismäßig ist.

Gleiches ist also gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln; zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Gleichheitssatz dann verletzt ist, wenn es für eine Differenzierung keinen rechtfertigenden (sachlichen) Grund gibt.

Die folgenden Ausführungen werden allerdings zeigen, dass die im Rahmen der Verordnung vom vorgenommenen Differenzierungen sachlich gerecht-fertigt sind.

Zur Wahrung der Übersichtlichkeit wird in den folgenden Punkten 2.4.2. - 2.4.4. auf die Darstellungen des LVwG Oberösterreich in den Punkten 2.2.1. bis 2.2.4. chronologisch eingegangen. Die Darstellungen des LVwG Oberösterreich aus den Punkten 2.2.3. und 2.2.4. werden in dieser Äußerung unter dem Punkt 2.4.4. zusammengefasst dargestellt, da die Regelung der Grundumlagenverordnung vom im Rahmen des Gleichheitssatzes als Gesamtsystem zu betrachten ist.

2.4.2. Zur Frage der formalen Gleichbehandlung

[…]

Bereits an dieser Stelle hält die verordnungserlassende Behörde […] fest, dass die Frage, ob eine 'formale Gleichstellung' der Sägewerksunternehmungen und der übrigen Berufszweige betreffend den Beitrag je Festmeter Rundholzeinsatz 'ausreichend' sei, in der Entscheidung des beantwortet wurde. In dieser Entscheidung hat der VfGH Folgendes ausgeführt:

'Aber selbst wenn es zutreffen sollte, dass die jeweils in Fachgruppen bzw. Fachverbänden zusammengefassten Mitglieder 'unter völlig unterschiedlichen ökonomischen Gegebenheiten [...] aktiv' seien, hätte die ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung, einheitliche Vorschriften für die Bemessungsgrundlage (die unstrittig aus mehreren bzw. verschiedenen Ausgangsgrößen bestehen kann) zu schaffen, zumindest den Sinn, dass auf alle Mitglieder einer Fachgruppe bzw. eines Fachverbandes die gleiche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, deren Tatbestandselemente sie in unterschiedlichem Ausmaß erfüllen, sodass eine zumindest formale Gleichbehandlung mit dem Ergebnis erfolgt, dass alle Unternehmen anhand ein und derselben Bemessungsgrundlage untereinander vergleichbar sind.'

Für den VfGH ist es daher entscheidend, dass im Rahmen der Verordnung zur Grundumlagenvorschreibung eine formale Gleichbehandlung in Ansehung der Bemessungsgrundlage (und nicht des Hebesatzes) der Mitglieder erfolgt. Dies auch dann, wenn die Mitglieder die Tatbestandselemente der Rechtsvorschrift, aus der sich die zu leistenden Beiträge ergeben, tatsächlich in unterschiedlichem Ausmaß erfüllen. Bei Vorliegen einer formalen Gleichbehandlung ist es demnach irrelevant, wenn manche Unternehmen die Tatbestandselemente der zur Beitragsberechnung dienenden Vorschrift in höherem Ausmaß erfüllen und daher zu einer höheren Grundumlage verpflichtet werden als andere Mitglieder.

[…]

2.4.3. Zur Frage des Vorliegens von Härtefällen

[…]

Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, trifft die Grundumlagenverordnung vom weder unsachliche Differenzierungen im Hinblick auf sämtliche ihr unterworfenen (juristischen) Personen, noch ist im gegenständlichen Fall das Vorliegen etwaiger hinzunehmender Härtefälle ersichtlich. Härtefälle im Sinne von einzelnen, von dieser Verordnung außerordentlich stark betroffenen (juristischen) Personen, bestehen dementsprechend gegenständlich nicht. Die Verordnung trifft Differenzierungen zwischen Sägewerksunternehmungen und allen übrigen Berufszweigen. Diese Differenzierung ist – wie in Punkt 2.4.4. noch näher ausgeführt werden wird – sachlich gerechtfertigt.

2.4.4. Gleichheitskonformität im Hinblick auf die verschiedenen Tausendsätze und die Regelung der Grundumlagenverordnung als Gesamtsystem

[…]

Dazu im Einzelnen:

(i) Der VfGH hat in einem obiter dictum eine Gleichheitswidrigkeit verneint

Der VfGH ist in seinem Erkenntnis vom [1] offenkundig davon ausge-gangen dass Unterschiede im Tatsächlichen bei den zu prüfenden Grundumlagebeschlüssen vorgelegen sind, zumal auch diese Grundumlagenbeschlüsse nach Berufszweigen differenzierende Umlageberechnungsmethoden vorsahen und der VfGH – nicht einmal als obiter dictum – allgemeine gleichheitsrechtliche Bedenken gegen eine Differenzierung bei den Tausendsätzen formulierte.

(ii) Die Grundumlagenverordnung vom ist als Gesamtsystem zu beur-teilen

Als Ausgangspunkt für die Gleichheitsprüfung macht die verordnungserlassende Behörde auf einen Umstand aufmerksam, der wohl ohnehin eine Selbst-verständlichkeit ist. Punkt a) der angefochtenen Grundumlagenverordnung ist im Zusammenspiel mit Punkt b) zu sehen, wodurch ein Gesamtsystem gebildet wird, welches – wie noch darzustellen sein wird – insgesamt ausgewogen ist.

Freilich ist es legitim, sowohl Punkt a), auf Grund seiner verschiedenen Hebe-sätze für die Sägeindustrie und die holzverarbeitende Industrie, als auch Punkt b) der Grundumlagenverordnung vom , auf Grund der Festsetzung des Grundumlagebeitrags abhängig vom Festmeter Rundholzeinsatz, an den Grundsätzen des Gleichheitssatzes zu messen. Bei dieser Prüfung zeigt sich aber – wie in den nachfolgenden Ausführungen unter Punkt (iii) dargestellt wird –, dass das Gesamtsystem der Grundumlagenverordnung aus Punkt a) und Punkt b) vom – und dieses führt ja erst In Kombination zum letztendlichen Grundumlagenbeitrag – nicht zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führt. Am Gleichheitssatz zu messen ist daher das Ergebnis aus Teil a) und Teil b).

(iii) Unterschiede im Tatsächlichen zwischen der Sägeindustrie und der holzverarbeitenden Industrie

Vorab ist festzuhalten, dass die Sägewerksindustrie die mitgliederstärkste Gruppe darstellt und auch den mit Abstand höchsten Produktionswert generiert. Die Sägeindustrie stellt 331 somit 86,4% der insgesamt 383 Mitgliederstraken Fachgruppe Holzindustrie. Da die Sägewerksindustrie aber im Gegensatz zur holzverarbeitenden Industrie durch hohe Automation und geringen Personaleinsatz geprägt ist, stellt die Sägeindustrie österreichweit auch den höchsten Anteil der Ein-Personen-Unternehmen in der Holzindustrie.

Von dem Grundumlagenteil a sind nach der Verordnung bei der Sägeindustrie 1,2 ‰ der BLGHS und bei der holzverarbeitenden Industrie 0,12 ‰ der BLGHS für die Fachgruppe Holzindustrie vorgesehen. In der Fachgruppe dient dieser Grundumlagenteil zur Deckung der Infrastrukturkosten. Diese Infrastruktur wird insbesondere von der Sägeindustrie aufgrund der dargelegten kleingliedrigen Strukturierung und der Stärke der Mitglieder beansprucht.

Würde bei der von den Bruttolohn- und Gehaltssummen abhängigen Grundumlage der gleiche Satz (0,12 ‰ der BLGHS) bei der Sägeindustrie und der holzverarbeitenden Industrie angewendet, müsste die Sägeindustrie als mitglieder-stärkste Gruppe um das 10-fache weniger als derzeit zu den Infrastrukturkosten der Fachgruppe – wofür der Teil a der Grundumlage gerade herangezogen wird – beitragen, während der Beitrag der holzverarbeitenden Industrie – die lediglich 13,6% der Mitglieder der Fachgruppe stellt – gleich bleiben würde. Dabei ist der Beitrag der Sägeindustrie im Rahmen dieses Grundumlagenteils aufgrund de[s] dargestellten geringen Personaleinsatzes bereits jetzt im Verhältnis gering.

Dem steht aber gegenüber, dass gerade die Sägeindustrie auf Grund ihrer kleinbetrieblichen Struktur einen größeren Betreuungsaufwand fordert und auch Ressourcen Im Hinblick auf Aufgaben in Anspruch nimmt, die für andere Gruppen der Holzindustrie von untergeordneter Bedeutung sind. Darüber hinaus kommt die Imagewerbung – für die Teil b der Grundumlage herangezogen wird – nahezu ausschließlich der Sägeindustrie zu Gute, während die holzverarbeitende Industrie ihre Produkte Großteils über Markenwerbung absetzen. Hinzuweisen ist auch, dass die Sägeindustrie ausdrücklich eine Imagewerbung für Holz wünscht, die für die holzverarbeitende Industrie – wie dargestellt – nicht relevant ist. Insgesamt ist der Anteil an Aktivitäten, die der Sägeindustrie zu Gute kommen, etwa mit zwei Drittel des Gesamtnutzens zu beziffern.

Der in Punkt b) der Grundumlagenverordnung vorgesehene Beitrag je Festmeter Rundholzeinsatz führt daher zu einem Ausgleich und einer verursachergerechten Aufbringung der erforderlichen Mittel. Man könnte Teil b) der Grund-umlagenverordnung daher auch so verstehen, dass dieser einer 'Subventionierung' der Sägeindustrie durch die holzverarbeitende Industrie entgegenwirkt, da die Grundumlagenaufbringung ja – wie dargelegt – im Rahmen von Teil a) vor allem durch die holzverarbeitende Industrie, aufgrund der im Vergleich zur Sägeindustrie hohen Personalintensität, erfolgt.

Die Ausführungen des LVwG, dass der Umstand, dass einzelne Leistungen aus-schließlich oder überwiegend einer Gruppe zu Gute kommen, nicht zu berücksichtigen sei, trifft in dieser Form nicht zu. In der durch das LVwG Oberösterreich zitierten Entscheidung des VfGH (VfSlg 16.188) hat dieser ua Folgendes ausgeführt:

'Die Kammerumlage ist zwar ua. unter Bedachtnahme auf die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen (vgl. § 56 Abs 4 erster Satz ÄrzteG 1984); der Verfassungsgerichtshof bleibt jedoch bei seiner im Einleitungsbeschluß geäußerten Auffassung, wonach es für die Art der Berufsausübung iS dieser Bestimmung irrelevant ist, aus welcher Quelle jene Honorare freiberuflich tätiger Ärzte stammen, welche der Bemessung der Kammerumlage zugrunde zu legen sind […]. Auch eine systematische Interpretation des Begriffs 'Art der Berufsausübung' iS des § 56 Abs 4 erster Satz ÄrzteG 1984 ergibt daher, daß es diese Bestimmung insoweit (lediglich) zuläßt, eine Differenzierung danach zu treffen, ob die ärztliche Tätigkeit selbständig oder aber (ausschließlich) im Rahmen eines Dienst- oder Beamtenverhältnisses ausgeübt wird.'

In dieser Entscheidung ging es daher um die Frage, ob die Kammerumlage danach differenzieren darf, aus welcher Quelle die Honorare freiberuflicher Ärzte stammen, was durch den VfGH verneint wurde. Der VfGH hat eine Differenzierung aber sehr wohl danach zugelassen, ob die ärztliche Tätigkeit selbständig oder aber im Rahmen eines Dienst- oder Beamtenverhältnisses ausgeübt wird.

Würde man den Ausführungen des LVwG Oberösterreich folgen, so wäre jeg-liche Differenzierung zwischen der Sägeindustrie und der holzverarbeitenden Industrie im Rahmen der Grundumlage unzulässig, da schlussendlich jegliche Differenzierung darauf zurückgeführt werden könnte, dass diese darin begründet liegt, dass sie vorwiegend oder ausschließlich einer bestimmten Gruppe zu Gute kommt. Wie in dieser Äußerung bereits mehrfach ausgeführt, lässt das WKG aber etwa Differenzierungen im Rahmen der Hebesätze ausdrücklich zu; es kann aber nicht die Intention des WKG sein, es zu legitimieren, solche unterschiedlichen Hebesätze ohne jegliche Begründung festzulegen. Es muss daher zulässig sein, im Rahmen der Festlegung der Grundumlagenbeitragsverordnung zu berücksichtigen, welche 'Gruppe' von den Maßnahmen profitiert. Dies ergibt sich indirekt bereits aus dem Bedarfsdeckungsprinzip gemäß § 121 Abs 2 WKG – wonach die Mitglieder durch Umlagen nur in jener Höhe in Anspruch genommen werden dürfen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist –, dem wohl auch die Intention einer verursachergerechten Aufteilung innewohnen muss.

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die genannten Unterschiede zwischen der Sägeindustrie und der holzverarbeitenden Industrie das Gesamtsystem der Regelung der Grundumlagenverordnung vom erforderlich machen, da es ansonsten nicht zu einer verursachergerechten Aufteilung der Grundumlagenvorschreibungen kommen würde.

Im Hinblick auf die Ausführungen des LVwG Oberösterreich, dass es fraglich ist, ob die Unterscheidung zwischen verschnittfähigem Rundholz und Industrie-Rundholz gerechtfertigt ist, ist auszuführen, dass Industrieholz nur einen geringen Teil des Wertes von verschnittfähigem Rundholz hat und daher nicht mit dem gleichen Satz belastet werden kann, da es ansonsten zu einer über-proportionalen Belastung jener Gruppe kommen würde, die dieses Holz über-wiegend einsetzt. Die Gruppe, die das Industrieholz einsetzt, leistet auf frei-williger Basis eine Grundumlage von EUR 0,07 je Festmeter Industrieholz, wodurch eine dem Wert des verarbeiteten Produktes angepasste Belastung sichergestellt wird. Es kann im gegenständlichen Zusammenhang daher da-hingestellt bleiben, ob die Ausnahme von Industrieholz im Hinblick auf die verpflichtende Grundumlage datenschutzrechtliche Gründe hat.

Betreffend die Ausführungen des LVwG zu den ursprünglich getrennt existierenden Fachverbänden der holzverarbeitenden Industrie und der Sägeindustrie und dem vermeintlichen Umstand, dass dies keine Rechtfertigung für die vorgenommene Differenzierung sein könne, ist zunächst ein weiteres Mal darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf Teil a) der Grundumlagenverordnung vom unterschiedliche Hebesätze für verschiedene Mitglieder einer Fachgruppe im Rahmen von § 123 Abs 11 WKG jedenfalls zulässig sind und im Hinblick auf Teil b) eine formale Gleichbehandlung der Mitglieder nach dem Erkenntnis des 'ausreicht'. Unzweifelhaft stellt die Grundumlage mit der Bemessungsgrundlage Rundholzeinsatz keine Differenzierung zwischen einzelnen Berufszweigen dar, da diese Bemessungsgrundlage für alle Berufszweige gilt. Keine Bemessungsgrundlage ist aber faktisch in der Lage, alle Unternehmen einer Gruppe gleichmäßig zu belasten. Dies wird auch vom Erkenntnis des bestätigt, indem ausgeführt wird, dass die Bemessungsgrundlage für die Grundumlage aus mehreren bzw verschiedenen Ausgangsgrößen bestehen kann und zumindest eine formale Gleichbehandlung erfolgen muss. Dass bei Anwendung der gleichen Vorschriften Tatbestandselemente in unterschiedlichem Ausmaß erfüllt werden können und somit bei mehreren bzw verschiedenen Ausgangsgrößen diese in unterschiedlichem Ausmaß von den einzelnen Mitgliedern erfüllt werden können, gebietet die Logik. Dies stellt allerdings keine unzulässige Differenzierung dar.

Vielmehr ist die gegenständliche Gesamtumlage mit den verschiedenen Aus-gangsgrößen der BLGS und des Rundholzeinsatz insgesamt ausgewogen. Dies Insbesondere aufgrund der inhomogenen Mitgliederstruktur (Sägeindustrie und holzverarbeitende Industrie), die die Umlage zu tragen hat. So weist die Sägeindustrie einen hohen Anteil an Ein-Personen-Unternehmen auf, bei denen die Ausgangsgröße bzw das Tatbestandsmerkmal der BLGS nicht greift, dafür aber die Ausgangsgröße des Rundholzeinsatz. Im Gegensatz dazu greift bei der holzverarbeitenden Industrie eher die Ausgangsgröße der [BLGS] und weniger die des Rundholzeinsatzes.

Insgesamt kommt es durch die legitime Heranziehung von mehreren Ausgangsgrößen ([BLGS] und Rundholzeinsatz) für die Gesamtumlage zu einer ausgewogenen, gleichmäßigen und vor allem verursacherbezogenen Belastung der einzelnen Mitglieder."

4.3. Der Verfassungsgerichtshof kann unter diesen Gesichtspunkten keine Gesetzwidrigkeit finden:

4.3.1. Unbestrittenerweise – dies wird auch durch das vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wiedergegebene Protokoll des Fachverbandsausschusses der Holzindustrie vom belegt – erfolgte mit der angefochtenen Verordnung – in der Meinung, dadurch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V136-141/2015, Rechnung zu tragen – die Festlegung einer lediglich "formal" gleichen Bemessungsgrundlage; dem Verordnungsgeber war bewusst, dass diese Festlegung an der Verteilung des Aufkommens an der Grundumlage nichts ändern würde.

Zunächst ist der Auffassung der verordnungserlassenden Behörde entgegenzutreten, der Verfassungsgerichtshof habe im erwähnten Erkenntnis bloß eine formale Gleichbehandlung gefordert. Vielmehr ist über die Festlegung einer formal für alle Mitglieder der Fachgruppe gleichen Bemessungsgrundlage hinaus erforderlich, dass diese auch inhaltlich sachlich ist und den gesetzlichen Grundsätzen entspricht; belastet eine Umlage einen Teil der Mitglieder unverhältnismäßig stärker (ohne dass es sich hiebei um bloße Härtefälle handelt), führt dies zur Gleichheitswidrigkeit der Verordnung (vgl. zB VfSlg 16.908/2003).

4.3.2. Gemäß § 131 WKG sind unter anderem die Grundumlagen nur in solcher Höhe festzusetzen, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und – unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen – der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.

Das in § 131 WKG genannte Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bildet freilich keinen exakten Maßstab, kann auf verschiedene Weise erfasst werden und räumt dem Verordnungsgeber einen weiten Spielraum ein. Dabei kann er auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellen, wobei sich (nach der Judikatur in Kauf nehmbare, vgl. zB VfSlg 11.615/1988, 14.841/1997) Härtefälle vielfach nicht verhindern lassen werden.

Die Verhandlung hat ergeben, dass – grob gesprochen – im Durchschnitt der letzten Jahre (2011 bis 2015) nach den festgelegten Bemessungsgrundlagen insgesamt auf die Sägeindustrie ein Anteil an der Grundumlage von etwa 65 % entfiel, auf die sonstige holzverarbeitende Industrie 35 %. Der Großteil des von der Sägeindustrie zu tragenden Anteils ergibt sich aus der – im Ergebnis nur von ihr zu entrichtenden – Bemessungsgrundlage des Rundholzeinschnittes. Die Verhandlung hat weiters ergeben, dass der Rundholzeinschnitt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Sägewerksunternehmen widerspiegelt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von holzverarbeitenden Industrien, die keinen Rundholzeinschnitt aufweisen, muss auf andere Weise erfasst werden.

Die Verhandlung hat gezeigt, dass die Festlegungen der unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen jeweils – mit dem dem Verordnungsgeber zukommenden Beurteilungsspielraum – die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jener Unternehmen widerspiegeln, die von einer der Bemessungsgrundlagen jeweils besonders betroffen sind. Dies ergibt sich aus der historischen Entwicklung, wonach ursprünglich die beiden in den nunmehrigen Fachorganisationen "Holzindustrie" zusammengefassten Berufsgruppen getrennte Fachorganisationen waren, die sowohl ihre Ausgabenstruktur selbst festlegten und die dafür erforderlichen Einnahmen in gesetzmäßiger Weise nach den noch bestehenden Bemessungsgrundlagen aufbrachten. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, dass es unsachlich ist, nach der Zusammenlegung der beiden verwandten Berufsgruppen zu einer Fachgruppe bzw. zu einem Fachverband zur Deckung der von den zuständigen Organen festgelegten Ausgaben die Grundumlage weiterhin nach diesen Bemessungsgrundlagen aufzubringen. Auch § 131 WKG, insbesondere das Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird dadurch nicht verletzt.

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat noch Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Mittelverwendung.

5.1. Es führt dazu Folgendes aus:

"3. Unzulässigkeit des Teils b) der Grundumlage aufgrund der Deckung von nicht dem WKG entsprechenden Aufwendungen

Des Weiteren können Bedenken gegen den Grundumlagenbeschluss 2016 insofern bestehen, weil die Mitglieder der Wirtschaftskammer gemäß § 121 Abs 2 WKG nur in jener Höhe durch Umlagen in Anspruch genommen werden dürfen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendung und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall wird jedoch die Mehrheit der über Grundumlage-Teil b) eingehobenen Finanzmittel an die Arbeitsplattform 'Forst-Holz-Papier' (FHP) weitergeleitet, die von der zweitmitbeteiligten Partei in ihrer Bescheidbegründung als 'Finanzdrehscheibe' ohne eigene Rechtspersönlichkeit bezeichnet wird. Von dort würden die Finanzmittel u.a. an 'ProHolz Austria', welche eine Arbeitsgemeinschaft gemäß § 16 WKG darstelle, bzw. deren Landesorganisationen, welche 'zum Teil ebenfalls ARGEs nach Wirtschaftskammerrecht, zum Teil Vereine' seien, weitergeleitet.

Wenngleich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich die im Einzelfall erfolgende Mittelverwendung nicht auf die Verordnung durchschlagen dürfte, ist bei einer insofern klar zweckgewidmeten Grundumlage wie jene des Teils b) - dem 'Holzwerbebeitrag' - zu prüfen, ob die damit eingehobenen Mittel der Finanzierung der in § 121 WKG genannten Organisationen dienen. Im konkreten Fall werden die Finanzmittel anscheinend bloß mittelbar über die 'FHP' an die 'ProHolz'-Organisationen weitergeleitet. Außerdem unterliegen die 'ProHolz'-Organisationen nur teilweise den Bestimmungen des WKG. So handelt es sich bei der 'ProHolz Oberösterreich' laut dem auf ihrer Homepage ersichtlichen Impressum um einen 'Verein der oberösterreichischen Forst- und Holzwirtschaft' (vgl. http:// www.proholz-ooe.at/impressum/, abgerufen am ). Es erscheint daher fraglich, ob zur Finanzierung derartiger Vorhaben Grundumlagebeiträge eingehoben werden dürfen."

5.2. Wie die verordnungserlassende Behörde und die WKÖ zutreffend ausführen, gehört gemäß § 43 Abs 3 Z 8 WKG die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zu den von den Fachgruppen wahrzunehmenden fachlichen Angelegenheiten ihrer Mitglieder. Weiters ermöglicht § 65b WKG ausdrücklich, einzelne Aufgaben an andere Rechtsträger zu übertragen. Das Bedenken des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich gegen die Weiterleitung von Mitteln (die lediglich wirtschaftlich dem Grundumlageteil b zugerechnet werden können) an die Arbeitsplattform "Forst-Holz-Papier" bzw. von dort an weitere Rechtsträger ist daher nicht gesetzwidrig.

6. Schließlich bringt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich noch "eventualiter" vor, die gesetzlichen Vorschriften für eine Erhöhung der Grundumlage (§61 Abs 2 WKG) seien nicht eingehalten worden. Dieses Bedenken trifft schon deswegen nicht zu, weil bis zur Kundmachung der angefochtenen Verordnung die Verordnung der Fachgruppentagung vom gegolten hat, die eine gleich hohe Grundumlage vorsah.

V.Ergebnis

Die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ob der Gesetzmäßigkeit der Verordnung "Beschluss der Fachgruppentagung" der Fachgruppe Holzindustrie in der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom , verlautbart in der "Oberösterreichischen Wirtschaft" vom , Nr 37, erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Die Anträge sind daher abzuweisen.

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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2017:V89.2017
Schlagworte:
Wirtschaftskammern, Grundumlage, Verordnungserlassung, Verordnung Kundmachung, Rückwirkung, Werbung, VfGH / Aufhebung Wirkung

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