VfGH 01.12.2005, V87/04
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
Rechtssatz | Aufhebung des §12 Abs2 Z3 lita der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) sowie von Schwefelhexafluorid, BGBl II 447/2002 (Kohlenwasserstoff-VerbotsV). Siehe auch Teilerkenntnis zu V87/04, E v . Die in Rede stehende Verordnungsstelle muss als Ermächtigung (des Landeshauptmannes) zur einzelfallbezogenen Ausnahmebewilligung im Sinne und aufgrund §17 Abs4 ChemikalienG 1996 verstanden werden. Mag sich nun die Kohlenwasserstoff-VerbotsV zwar ausdrücklich nur auf Abs1 und Abs2 des §17 ChemikalienG 1996 und nicht (auch) auf den Abs4 des §17 ChemikalienG 1996 berufen, so bildet dennoch für die einzelfallbezogene Ausnahme von den Anordnungen der Verordnung, wie sie §12 Abs2 Z3 lita der Kohlenwasserstoff-VerbotsV vorsieht, §17 Abs4 ChemikalienG 1996 die im Sinne des Art18 Abs2 B-VG maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Zulassung individueller Ausnahmebewilligungen durch Verordnung. Verordnung daher an den Vorgaben des §17 Abs4 ChemikalienG zu messen. Festlegung bestimmter Determinanten für die Erteilung der Ausnahmebewilligung; weiters Gutachten erforderlich; jedoch keine Befristung iSd §17 Abs4 ChemikalienG umschrieben. Der Wortlaut der Z3 des §12 Abs2 der Kohlenwasserstoff-VerbotsV, wonach der (ausnahmsweise) Einsatz von HFKW "bis auf weiteres" erlaubt ist, sofern "nach dem Stand der Technik" keine geeigneten Substitute bestehen, lässt selbst unter Berücksichtigung des äußersten Wortsinnes eine dahin gehende Deutung, dass daraus eine Determinierung des maximalen Zeitraumes für die Gewährung einer einzelfallbezogenen Ausnahme erschlossen werden könnte, nicht zu. Enger Sachzusammenhang der beiden Halbsätze der lita des §12 Abs2 Z3 der Kohlenwasserstoff-VerbotsV, daher Aufhebung der gesamten lita. Anlassfall: E v , B240/04 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides. |
Normen | B-VG Art18 Abs2 ChemikalienG 1996 §2 Abs15 Kohlenwasserstoff-VerbotsV, BGBl II 447/2002 §12 Abs2 Z3 Normen-Info-RL des Rates 98/34/EG idF RL 98/48/EG Art8 NotifikationsG 1999 §2 Abs3 |
Rechtssatz | Die Wortfolge "wenn das Treibhauspotential (GWP-Wert) der eingesetzten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) unter 3 000 liegt" in §12 Abs2 Z3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid, BGBl II 447/2002, (HFKW-FKW-SF6-V - Kohlenwasserstoff-VerbotsV) wird als gesetzwidrig aufgehoben. Mit dem NotifikationsG 1999, durch das eine korrekte (teilweise) Transformation der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft idF RL 98/48/EG (Normen-Info-RL) in das nationale Recht erfolgte, wurden für den Verordnungsgeber in Bezug auf technische Spezifikationen verfahrensrechtliche Obliegenheiten (insbesondere die Mitteilungspflicht und die Einhaltung bestimmter, einen Informationsaustausch ermöglichender Fristen) statuiert. Als übergeordnete (Verfahrens)Norm entfaltet das NotifikationsG 1999 beim Zustandekommen genereller (hier auf technische Spezifikationen bezogener) Rechtsvorschriften daher spezielle, zu sonstigen innerstaatlich normierten Erzeugungsbedingungen hinzutretende Rechtswirkungen. Die Unterlassung der neuerlichen Notifikation der für ausnahmefähiges HFKW einen GWP-Wert von unter 3000 festlegenden Verordnungsstelle bewirkt einen beachtlichen, ihre Aufhebung bedingenden Verfahrensmangel. Den im NotifikationsG 1999 angeordneten Erzeugungsregeln kann - ungeachtet ihres primär europarechtlich determinierten Inhaltes - nicht bloß die Bedeutung einer für das Verordnungsverfahren vernachlässigbaren formalen Anleitung über den Ablauf des Informationsaustausches im EU-Raum beigemessen werden. Vielmehr bringt das Gesetz damit das Interesse Österreichs an der Sicherung der Reaktionsmöglichkeit der Kommission zur Geltung. Damit erweist sich das NotifikationsG 1999 als geeigneter Prüfungsmaßstab iSd Art139 B-VG. Die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von Vorschriften der Normen-Info-RL kann angesichts ihrer korrekten (partiellen) Umsetzung durch das NotifikationsG 1999 außer Betracht bleiben, weil die gemeinschaftsrechtliche Folge einer nicht richtlinienkonformen Notifikation nur Platz greift, solange eine ordnungsgemäße Transformation der Richtlinienvorgaben in das nationale Recht aussteht. Auf Grund der mit der verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle verbundenen Rechtsbereinigungsfunktion iVm dem NotifikationsG 1999 ist der Verfassungsgerichtshof berufen, nicht nur den Erzeugungsprozess einer von der Behörde angewendeten generellen Rechtsvorschrift auf seine Übereinstimmung mit den in einer übergeordneten nationalen Norm angeordneten Erzeugungsbedingungen zu prüfen, sondern die gesetzwidrig zustandegekommene Regelung auch formell zu beseitigen. Das Motiv, das für die Ergänzung des notifizierten Verordnungstextes ausschlaggebend war, ist für die Beantwortung der Frage, ob die in Rede stehende Modifikation gegenüber dem angezeigten Entwurf eine wesentliche Änderung iS einer Verstrengerung der Spezifikation nach §2 Abs3 NotifikationsG 1999 darstellt, ohne Belang. Angesichts des eindeutigen Wortlautes und Sinngehaltes der Anordnung des §2 Abs3 NotifikationsG 1999 löst jede dort näher umschriebene (wesentliche) Änderung (mag sie auch sachlich begründet sein) eine weitere Anzeigepflicht aus, um den Mitgliedstaaten und der Kommission vor dem Hintergrund der Hintanhaltung potentieller Handelshemmnisse eine Reaktionsmöglichkeit zu dieser Änderung einzuräumen. Zusätzliche Verschärfung durch neues Limit; keine bloße Präzisierung des Standes der Technik. Der Begriff "Stand der Technik" ist ein der Auslegung zugänglicher Begriff, der sich im jeweiligen Zusammenhang objektiv ermitteln lässt. Die in §2 Abs15 ChemikalienG 1996 (ua) zum Einsatz von Stoffen aufgezählten (vor allem ökonomische Aspekte betreffenden) Kriterien (Gebrauchstauglichkeit, Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen für den - hier - Umweltschutz und Vorsorgegrundsatz) lassen (abgesehen davon, dass der Begriff "Stand der Technik" zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung noch nicht im ChemikalienG 1996 definiert war) nicht den Schluss zu, dass Löschmittel mit einem 3000 GWP überschreitenden Treibhauspotential von vornherein außerhalb des in dieser Definition abgesteckten Rahmens stehen. |
Entscheidungstext
Leitsatz
Aufhebung einer Bestimmung der Kohlenwasserstoff-Verbotsverordnung betreffend Ausnahmen vom Verwendungsverbot teilfluorierter Kohlenwasserstoffe unter einem bestimmten Treibhauspotential als Löschmittel mangels Umschreibung der gesetzlich vorgesehenen Befristung; Auslegung dieser Bestimmung im Sinne der Verordnungsermächtigung im Chemikaliengesetz zur Ermächtigung des Landeshauptmannes zur Erteilung befristeter Ausnahmebewilligungen
Spruch
§12 Abs2 Z3 lita der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid, BGBl. II Nr. 447/2002, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit in Kraft.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof (zu B240/04) und beim Verwaltungsgerichtshof (zu A2004/07/0009) sind gegen einen Bescheid (Parallel)Beschwerden anhängig, denen jeweils folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:
Der Landeshauptmann von Wien stellte mit Bescheid vom über Antrag der Beschwerde führenden Gesellschaft, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Feuerlöschanlagen befasst, fest, dass die Verwendung des Löschmittels Trigon 300 (HFKW-23) - eines zu den teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) zählenden Löschgases mit einem hohen (im GWP-Wert ausgedrückten) Treibhauspotential - gemäß §12 Abs2 Z3 lita der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid (HFKW-FKW-SF6-V), BGBl. II 447/2002, (im Folgenden: Kohlenwasserstoff-VerbotsVO) zur Befüllung von ortsfesten Gaslöschanlagen in bestimmten Einsatzbereichen zulässig ist.
Diese Entscheidung des Landeshauptmannes von Wien wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom in Ausübung seines Aufsichtsrechts gemäß §68 Abs4 Z1 und 2 AVG als nichtig erklärt:
Durch die Erlassung des gegenständlichen Bescheides habe der Landeshauptmann seine Kompetenz überschritten; darüber hinaus werde bei Befolgung dieses rechtswidrigen Bescheides ein verwaltungsstrafrechtswidriger Erfolg iSd. §71 Abs1 Z4 Chemikaliengesetz 1996 herbeigeführt.
Gegen diesen Bescheid erhob das betreffende Unternehmen Beschwerden an beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.
2. Der Verwaltungsgerichtshof begehrte aus Anlass der bei ihm eingebrachten Beschwerde mit dem zu V43/04 protokollierten Antrag gemäß Art139 Abs1 B-VG, die lita des §12 Abs2 Z3 der Kohlenwasserstoff-VerbotsVO, in eventu den gesamten §12 dieser Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.
3. Aus Anlass der beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde leitete dieser von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge "wenn das Treibhauspotential (GWP-Wert) der eingesetzten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) unter 3 000 liegt" in §12 Abs2 Z3 Kohlenwasserstoff-VerbotsVO ein. Ferner schloss sich der Gerichtshof im Interesse eines einheitlichen Prüfungsverfahrens vorläufig den vom Verwaltungsgerichtshof vorgetragenen Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der lita des §12 Abs2 Z3 der genannten Verordnung an und unterzog auch diese Bestimmung der amtswegigen Prüfung ().
4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der er die in Prüfung gezogene Bestimmung mit näherer Begründung verteidigt.
Auch die Beschwerde führende Gesellschaft reichte als beteiligte Partei eine Stellungnahme ein.
5. Mit Erkenntnis vom , V87/04, hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "wenn das Treibhauspotential (GWP-Wert) der eingesetzten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) unter 3 000 liegt" in §12 Abs2 Z3 Kohlenwasserstoff-VerbotsVO wegen Verstoßes gegen §2 Abs3 NotifikationsG 1999 (unter Bestimmung einer Frist bis ) auf. Ein Abspruch über die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der lita des §12 Abs2 Z3 der genannten Verordnung wurde einer gesonderten Entscheidung vorbehalten (dort Punkt I.4.).
II. Zur Rechtslage:
1.1. Die Kohlenwasserstoff-VerbotsVO gründet sich nach ihrem Einleitungssatz auf §17 Abs1 und 2 ChemikalienG 1996, BGBl. I 53/1997 idF I 108/2001 (im Folgenden: ChemG 1996).
1.2. Gemäß §3 dieser Verordnung ist die Verwendung von HFKW ua. "zulässig, soweit in den §§4 bis 17 in bestimmten Teilanwendungsbereichen die Zulässigkeit nicht an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist".
1.3. Der hier relevante, im IV. Abschnitt der Kohlenwasserstoff-VerbotsVO mit der Überschrift "Löschmittel" enthaltene §12 hat folgenden Wortlaut (der nunmehr in Prüfung stehende Teil ist hervorgehoben):
"§12. (1) Vorbehaltlich der Abs2 und 3 ist die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) oder teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Löschmittel verboten.
(2) Die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Löschmittel ist erlaubt:
1. bis zum zur Befüllung von bis zu diesem Zeitpunkt errichteten Brandschutzeinrichtungen und hergestellten Feuerlöschern,
2. bis zum ist die Herstellung, der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das In-Verkehr-Setzen von Handfeuerlöschern erlaubt,
3. bis auf weiteres zur Befüllung von nach dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Verwendungsverbotes errichteten Anlagen und Feuerlöschern, jedoch nur, wenn das Treibhauspotential (GWP-Wert) der eingesetzten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) unter 3 000 liegt:
a) wenn die Errichtung zum Schutz der Gesundheit von Menschen zwingend erforderlich ist und dieser Schutz nach dem Stand der Technik durch die Verwendung anderer Löschmittel oder anderer Technologien in Verbindung mit anderen brandschutztechnischen Maßnahmen nicht erreicht werden kann; diese Voraussetzungen sind durch ein Gutachten einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle dem Landeshauptmann nachzuweisen;
b) in solchen Einsatzbereichen, die im Anhang ('kritische Verwendungszwecke') zur HalonbankV, BGBl. II Nr. 77/2000, angeführt sind; diesfalls hat vom Betreiber der Brandschutzeinrichtung eine Mitteilung unter genauer Bezeichnung des 'kritischen Verwendungszweckes' an den Landeshauptmann zu erfolgen.
(3) Die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) oder vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) als Löschmittel ist zur Instandhaltung und Wartung von Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern im Sinne der Abs1 und 2 weiterhin dann zulässig, wenn alle nachgenannten Voraussetzungen vorliegen:
1. Diese Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöscher zu den obfestgelegten Zeitpunkten (Abs1 oder 2) mit diesen Stoffen bereits befüllt waren,
2. Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöscher zu den obfestgelegten Zeitpunkten (Abs1 oder 2) bereits zulässig in Betreib waren und
3. ein Einsatz durch weniger für Umwelt und Gesundheit gefährliche Löschmittel nach dem Stand der Technik nicht möglich ist.
(4) Das Herstellen, das In-Verkehr-Setzen und der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) und vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) für die im Abs1 und 2 genannten Verwendungszwecke ist ab dem Datum des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Verwendungsbeschränkung verboten."
2.1. §17 ChemG 1996 (dessen zwei erste Absätze - wie erwähnt - als gesetzliche Grundlage der Kohlenwasserstoff-VerbotsVO genannt werden) lautet auszugsweise:
"Generelle Verbote und Beschränkungen
§17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung festzulegen, dass
1. bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des §3 Abs1 aufweisen, oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden dürfen;
2. Herstellungs- oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen anfallen, verboten werden;
3. für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des §3 Abs1 Z9 bis 15 sind, auch Bestimmungen des III. Abschnittes ['Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften'] anzuwenden sind;
(2) Für bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des §3 Abs1 aufweisen oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung erlassen, soweit andere Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren verfügbar sind, deren Herstellung, Verwendung oder Behandlung als Abfall das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht oder nur in geringerem Maße gefährdet.
(3) Anstelle der in Abs1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige technische Normen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.
(4) Soweit es mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht, kann in Verordnungen nach den Abs1 bis 3 der Landeshauptmann ermächtigt werden, in Einzelfällen mit Bescheid befristete Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zuzulassen. In der Verordnung ist dann jedenfalls festzulegen, für welche Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen müssen und für welchen Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch genommen werden kann.
(5) Über die Berufung gegen einen Bescheid gemäß Abs4 entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(6) Der Landeshauptmann hat einen Bescheid, mit dem gemäß Abs4 eine Ausnahme vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren bewilligt worden ist, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen den Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(7) ..."
2.2. Die diesbezügliche Vorgängerbestimmung des §14 ChemG 1987, BGBl. 326/1987, hat folgenden Wortlaut:
"Generelle Verbote und Beschränkungen
§14. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung festzulegen, daß
1. bestimmte gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden dürfen,
2. Herstellungs- oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen anfallen, verboten werden,
3. für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des §2 Abs5 Z9 bis 15 sind, auch Bestimmungen des III. Abschnittes anzuwenden sind.
(2) Soweit es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen im Sinne des §1 Abs1 erforderlich ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung Herstellungs- oder Verwendungsbeschränkungen für bestimmte gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren erlassen, wenn für denselben Zweck andere Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren verfügbar sind, deren Herstellung, Verwendung oder Beseitigung das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht oder nur in geringerem Maße gefährdet."
III. 1. Der Verwaltungsgerichtshof hegte - unter Bezugnahme auf §17 Abs4 ChemG 1996 sowie auf die diesbezüglichen E zur RV (414 BlgNR XX. GP) - folgende Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des §12 Abs2 Z3 lita Kohlenwasserstoff-VerbotsVO, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Einleitungsbeschluss vorläufig teilte:
"... §17 Abs4 ChemG 1996 ermächtigt den Verordnungsgeber, in Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des In-Verkehr-Bringens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zuzulassen, verpflichtet ihn aber, für diese Fälle ausdrücklich die Rechtssatzform des Bescheides und eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Erlassung solcher Bescheide über eine Ausnahmegenehmigung vorzusehen sowie Bestimmungen über die Antragsberechtigung und den Zeitraum der Ausnahmebewilligung in die Verordnung aufzunehmen.
... [B]ei §12 Abs2 Z. 3 lita der Kohlenwasserstoff-VerbotsVO
handelt es sich um eine Regelung über eine 'Ausnahme in
Einzelfällen', die aber nicht den gesetzlichen Vorgaben des §17 Abs4
ChemG 1996 entspricht[,] ... weil kein Ausnahmegenehmigungsbescheid
durch den LH vorgesehen ist und Bestimmungen darüber fehlen, wer antragsberechtigt ist und für welchen Zeitraum eine Ausnahme maximal in Anspruch genommen werden kann.
Allerdings enthält §17 ChemG 1996 in den Absätzen 1 und 2 nicht nur die Ermächtigung des Verordnungsgebers zur Erlassung eines Totalverbotes für die dort genannten Stoffe; der Verordnungsgeber wird vielmehr im §17 Abs1 auch ermächtigt, festzulegen, dass bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden dürfen. §17 Abs2 ChemG 1996 sieht eine Ermächtigung zur Beschränkung der Herstellung, des In-Verkehr-Setzens oder der Verwendung vor.
§17 Abs1 und 2 ChemG 1996 enthält Ermächtigungen zu generellen Regelungen, §17 Abs4 leg. cit. solche für Einzelfälle.
§12 HFKW-FKW-SF6-V enthält im Abs1 als Grundsatz ein Totalverbot der Verwendung der dort genannten Stoffe; Abs2 sieht Ausnahmen vor. Eine solche Regelungstechnik könnte grundsätzlich im Ergebnis eine durch §17 Abs1 und 2 ChemG 1996 gedeckte Verwendungsbeschränkung darstellen, wenn sie generellen Charakter aufweist.
Die Gesetzmäßigkeit des §12 Abs2 Z. 3 lita HFKW-FKW-SF6-V hängt daher ... davon ab, ob die Bestimmung (in Verbindung mit §12 Abs1) als generelle Verwendungsbeschränkung im Sinne des §17 Abs1 oder 2 ChemG 1996 oder als Regelung einer Ausnahme für den Einzelfall anzusehen ist.
§12 Abs2 Z. 3 lita HFKW-FKW-SF6-V erlaubt die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen als Löschmittel zur Befüllung von nach dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Verwendungsverbotes errichteten Anlagen und stellt dabei darauf ab, ob die Errichtung (dieser Lösch- bzw. Brandschutzanlagen) zum Schutz der Gesundheit von Menschen zwingend erforderlich ist und dieser Schutz nach dem Stand der Technik durch die Verwendung anderer Löschmittel oder anderer Technologien in Verbindung mit anderen brandschutztechnischen Maßnahmen nicht erreicht werden kann. Diese Voraussetzungen sind durch ein Gutachten dem Landeshauptmann nachzuweisen.
Ob die Errichtung einer Anlage zum Schutz der Gesundheit von Menschen zwingend erforderlich ist, kann ebenso wie auch das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur dann in einem Gutachten beurteilt werden, wenn eine konkrete Anlage (oder mehrere konkrete Anlagen) der Beurteilung zugrunde gelegt wird. Es handelt sich also um eine Einzelfallbeurteilung. §12 Abs2 Z. 3 lita HFKW-FKW-SF6-V stellt daher eine Regelung für 'Ausnahmen in Einzelfällen' im Sinne des §17 Abs4 ChemG 1996 dar, genügt aber nicht den Anforderungen dieser Gesetzesstelle.
Dafür, dass §12 Abs2 Z. 3 lita HFKW-FKW-SF6-VO eine Ausnahmeregelung für Einzelfälle darstellt, spricht auch die Systematik der HFKW-FKW-SF6-V.
[Diese] sieht in einer Reihe von Bestimmungen (z.B. §§4, 5, 7, 8, 10, 11) zunächst (in einem Abs1) ein Verbot bestimmter Stoffe vor, von dem dann in den jeweils nachfolgenden Absätzen entweder Einschränkungen genereller Art oder Ausnahmen für den Einzelfall oder beides vorgesehen werden.
Die nach den Vorgaben des §17 Abs4 ChemG 1996 gestalteten Ausnahmen für den Einzelfall (§4 Abs7, §5 Abs2, §7 Abs4, §8 Abs2, §10 Abs4 und 6 HFKW-FKW-SF6-V) zeichnen sich gegenüber den generellen 'Ausnahmen' jeweils dadurch aus, dass ein Nachweis für das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen gefordert wird. Nach diesem System unterscheiden sich also generelle Verbotseinschränkungen auf der einen und Einzelfallausnahmen auf der anderen Seite u.a. durch das Erfordernis eines Nachweises (Gutachten; vgl. §4 Abs8 HFKW-FKW-SF6-V). Da §12 Abs2 Z. 3 lita HFKW-FKW-SF6-V ebenfalls einen Nachweis für das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen durch ein Gutachten vorsieht, ist diese Bestimmung den 'Ausnahmen in Einzelfällen' zuzurechnen.
Einen Beleg dafür, dass die vom Verordnungsgeber im §12 Abs2 Z. 3 lita HFKW-FKW-SF6-V gewählte Konstruktion dem §17 Abs4 ChemG 1996 widerspricht, erblickt der Verwaltungsgerichtshof in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu §17 Abs4 ChemG 1996 (414 Blg. NR XX. GP). Dort heißt es:
'Bei nahezu allen bisher verfügten Verboten oder Beschränkungen auf der Grundlage des alten §14 Chemikaliengesetz hat sich gezeigt, dass Ausnahmebestimmungen für einzelne Verwendungsbereiche der grundsätzlich verbotenen Chemikalien erforderlich sind, da Ersatzstoffe oft zwar für die überwiegende Zahl, nicht jedoch für alle Verwendungen zur Verfügung stehen. Bislang hat sich der Verordnungsgeber damit beholfen, die Inanspruchnahme einer Ausnahmebestimmung von der Vorlage eines Gutachtens an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie abhängig zu machen, mit dem die Erforderlichkeit der weiteren Verwendung und das Fehlen von geeigneten Substituten darzulegen war.
Von den betroffenen Unternehmen wurde des öfteren die geringere Rechtssicherheit dieses Systems im Vergleich mit bescheidmäßig verfügten Ausnahmen beklagt. Ein weiterer Nachteil liegt darin, dass es dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zwar gut möglich ist die Frage zu prüfen, ob geeignete Substitute vorliegen, die Erforderlichkeit des betreffenden Stoffes im konkreten Betrieb jedoch besser von den Überwachungsorganen der Länder vor Ort beurteilt werden kann.
Es soll daher dem Verordnungsgeber künftig die Möglichkeit eröffnet werden, in Verordnungen nach §17 ChemG den Landeshauptmann zur Erteilung von befristeten Ausnahmebewilligungen zu ermächtigen. Wie dies im Forstgesetz im Zusammenhang mit der Erteilung von Rodungsbewilligungen vorgesehen ist, soll jedoch dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Möglichkeit eröffnet werden, gegen Ausnahmebescheide gemäß Abs4 beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.'
Diesen Ausführungen in den Materialien zufolge wollte der Gesetzgeber des ChemG 1996 mit der Bestimmung des §17 Abs4 einem bestimmten, im Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes 1987, BGBl. Nr. 326/1987, praktizierten System von Ausnahmen von den Verwendungsverboten ein Ende bereiten, weil sich dieses System nicht bewährt hatte. Dieses System, wie es z.B. die Lösungsmittelverordnung 1995, BGBl. Nr. 872/1995, vorsah, besteht darin, die Inanspruchnahme einer Ausnahmebestimmung von der Vorlage eines Gutachtens abhängig zu machen, mit dem die Notwendigkeit der weiteren Verwendung des betreffenden Stoffes und das Fehlen von geeigneten Substituten darzulegen ist.
Genau nach diesem System der durch ein Gutachten zu belegenden Ausnahmevoraussetzungen ist §12 Abs2 Z. 3 lita HFKW-FKW-SF6-V konstruiert. Eben diese Regelungstechnik aber wollte der Gesetzgeber wegen der damit verbundenen Nachteile, insbesondere der damit einhergehenden Rechtunsicherheit, vermeiden."
Der Verwaltungsgerichtshof stellte eventualiter den Antrag auf Aufhebung des gesamten §12 der Kohlenwasserstoff-VerbotsVO; dies für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertreten sollte, eine Aufhebung der lita des §12 Abs2 Z3 der in Rede stehenden Verordnung allein komme auf Grund eines untrennbaren Zusammenhanges mit anderen Teilen der Verordnung wegen einer durch eine solche Teilaufhebung bewirkten völligen Veränderung des Norminhalts oder aus sonstigen Gründen nicht in Frage.
2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft brachte in seiner (auf den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes bezogenen) Stellungnahme mit Blick auf die historische Entwicklung des Chemikalienrechtes zusammengefasst Folgendes vor:
Mit dem ChemG 1987, der Vorgängerregelung zum ChemG 1996, seien in Österreich Chemikalien erstmals allgemein einem Regelungsregime unterworfen worden. Im Rahmen von "Verbotsverordnungen gemäß §14 ChemG 1987" habe der Gesetzgeber (wegen Fehlens spezifischer Strukturen und personeller Ressourcen für die Vollziehung des Gesetzes in den einzelnen Bundesländern) dem Umweltminister - ihm üblicherweise nicht zuzuordnende - Vollzugsaufgaben vorbehalten. In mehreren derartigen "Verbotsverordnungen" (zB FCKW-VO, LösungsmittelV, Trichlorethan-VO, CadmiumV) sei die Inanspruchnahme spezifischer Ausnahmen von Verboten und Beschränkungen im Einzelfall durch Vorlage eines Gutachtens an den Bundesminister für das In-Verkehr-Setzen von Chemikalien ("Produktgutachten") oder für deren Verwendung in bestimmten Anlagen ("anlagenbezogenen Gutachten") ermöglicht worden. Wegen der verfassungsrechtlichen Problematik der Ausnahmegewährung "auf höchster Vollzugsebene" habe diese Regelung lediglich eine "Übergangslösung" darstellen können.
Zufolge neu entstandener Rahmenbedingungen im Chemikalienbereich in den Ländern sei schließlich in Verbotsverordnungen - so erstmals in der noch auf Basis des ChemG 1987 erlassenen LösungsmittelV 1995 - das Konzept der mittelbaren Bundesverwaltung in Bezug auf die Gewährung von Ausnahmen auch tatsächlich umgesetzt und die Verantwortlichkeit im "zentralen Bereich" der Beurteilung anlagenbezogener Ausnahmegutachten vom Umweltminister auf den Landeshauptmann (als "zentrale chemikalien- und gewerberechtliche Überwachungsbehörde") übertragen worden, der in Zweifelsfällen einen Feststellungsbescheid über das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen zu erlassen hatte. Der ferner vorgesehene Kompetenzübergang betreffend die Beurteilung ausnahmerelevanter "Produktgutachten" sei aufgrund des Widerstandes der Bundesländer und der betroffenen Wirtschaftskreise unterblieben.
Aus legistischer Sicht bestünden in Bezug auf die bundesweite Geltung von Ausnahmen grundsätzlich zwei Lösungsansätze: einerseits die Zulassung von Produktausnahmen in Bescheidform, andererseits die Normierung von "Tatbestandsvoraussetzungen in Form generell-abstrakter Regelungen, die durch Vorlage eines Gutachtens zwecks Inanspruchnahme einer Ausnahme nachzuweisen sind", wobei aufgrund des Interesses von Produzenten und Importeuren an der bundesweiten In-Verkehr-Setzung von Chemikalien die Zuständigkeit des Bundesministers zur Gutachtensbeurteilung nahe liege. Da im ChemG 1987 die Bescheidform für Produktausnahmen nicht vorgesehen gewesen sei, habe in Verbotsverordnungen gemäß §14 ChemG 1987 auch in Bezug auf Produktgutachten nur die Möglichkeit bestanden, Ausnahmen aufgrund von Tatbestandsregelungen mittels Nachweises an den Bundesminister festzulegen.
Ausnahmen von Verboten und Beschränkungen in chemikalienrechtlichen Verordnungen, die als "normale" Vollzugsaufgaben zu gelten haben, "[sollten] ... [a]uch aus rechtsstaatlichen Überlegungen dem Landeshauptmann übertragen werden", weil die Betrauung des Landeshauptmannes und somit die Ermöglichung eines Rechtszuges an den Bundesminister die "bessere Lösung" darstelle, um einen "angemessenen Rechtsschutz" zu gewähren. Keine Probleme habe es bei den "anlagenbezogenen Ausnahmen (Gutachten)" gegeben, weil die zu beurteilende Ausnahme eine bestimmte Anlage betroffen habe (Verwendung einer Chemikalie in einer konkreten Anlage), die ohnedies der gewerberechtlichen Kontrolle des zuständigen Landeshauptmannes unterlegen sei.
Mit dem ChemG 1996 seien schließlich die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen worden, den dargestellten "besseren Lösungsansatz" - nämlich die Gewährung von "Produktausnahmen" durch Bescheid - zu verwirklichen.
Zu §17 ChemG 1996 führte der Bundesminister (nach Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH zum Grundsatz des freien Warenverkehrs) wörtlich aus:
"§17 Abs1 ChemG 1996 hat Fälle vor Augen, in denen wegen der
besonderen Gefahrenlage Beschränkungen gleichsam 'an und für sich'
statuiert werden. Abs2 ... Fälle nicht derart gravierender Gefahren
..., in denen sich die Rechtfertigung der Beschränkung daraus ergibt,
dass weniger gefährliche Alternativprodukte verfügbar sind. Während
nach Abs1 Beschränkungen also 'absolut' statuiert werden, sind
Beschränkungen nach Abs2 stets 'relativer' Natur .... Sowohl aufgrund
von Abs1 als auch aufgrund von Abs2 sind generell-abstrakte Verhaltensvorschriften zu erlassen.
Aus der Befugnis, generelle Regelungen in Form von Beschränkungen zu erlassen, ergibt sich auch, entsprechende Tatbestandsvoraussetzungen in Form generell-abstrakter Regelungen im Hinblick auf die Möglichkeit, Ausnahmen in Verordnungen vorsehen zu können (Berücksichtigungsgebot des Standes der Technik). Diese Ausnahmen aktualisieren sich nur dann, wenn der einzelne sich auf diese berufen will; im Ergebnis ist diese Ausnahme immer eine Ausnahme für den Einzelnen/für einen Einzelfall. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei der gewählten Rechtskonstruktion um eine generell-abstrakte Regelung (Verhaltensvorschrift) handelt.
Um die Ausnahme in einem konkret vorliegenden Fall, der unter die Tatbestandsvoraussetzungen subsumiert werden kann, in Anspruch nehmen zu können, verlangt der Verordnungsgeber den Nachweis von demjenigen, der diese Ausnahme in Anspruch nehmen will, nämlich ein Gutachten für das Vorliegen der in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen als Beweismittel.
Der Begriff 'Einzel(fall)ausnahme' ist im Rahmen des ChemG - wie sich aus der historischen Entwicklung eindeutig belegen lässt - nicht auf die Fälle beschränkt, die nach §17 Abs4 ChemG 1996 (explizite Verwendung des Begriffes 'Einzelfall') mit Bescheid zu erledigen sind, sondern geht eindeutig darüber hinaus ... .
Der Verwaltungsgerichtshof übersieht ..., dass die chemikalienrechtliche 'Einzelfallausnahme' weiter gefasst ist und setzt daher die Einzelausnahme der vormaligen Gutachtenslösung mit dem in §17 Abs4 ChemG 1996 vorgesehenen Bescheid in Einzelfällen gleich. Er übersieht auch, dass der neue Chemikaliengesetzgeber eine Unterscheidung zwischen anlagenbezogenen und produktbezogenen Ausnahmen trifft, die historisch immer vorhanden waren, sich jedoch früher nicht in der Rechtssatzform der Erledigung widergespiegelt haben, weil früher nur die Gutachtenslösung möglich war. Vom neuen Chemikaliengesetzgeber wurde diesbezüglich eine Differenzierung vorgenommen, indem er die Einzelfallausnahme, die immer zwischen Anlagen und Produkt unterschieden war, nunmehr auch in einer unterschiedlichen Rechtssatzform der Erledigung zum Ausdruck bringt.
...
Der gegenständliche Fall der anlagenbezogenen Ausnahme (Löschanlage; §12 Abs2 Z3 lita HFKW-V) ist eindeutig als solcher Fall zu qualifizieren, der durch Tatbestandsregelung zu erledigen ist, weil aus verwaltungsökonomischen Gründen ein Bescheid im Hinblick auf die Schutzziele des ChemG 1996 keinen zusätzlichen Gewinn im Vergleich zu dieser Tatbestandslösung bringt; im Zweifel kann über die Stichhaltigkeit des vorgelegten Gutachtens ohnehin ein Feststellungsbescheid erwirkt werden. Eine zeitliche Ausnahmebefristung (wie in §17 Abs4 ChemG 1996 für solche Fälle gefordert) macht bei Löschanlagen keinen Sinn, da diese auf eine lange Einsatzdauer ausgelegt sind. Im speziellen hat der Verordnungsgeber im Regelungsbereich 'Löschmittel' aus verwaltungsökonomischen Gründen keine eigene Ausnahmegenehmigung per Bescheid vorgesehen, sondern die Gutachtenslösung vorgesehen, weil eine überwiegende Anzahl von Löschanlagen unzweifelhaft in Zusammenhang mit gewerberechtlich relevanten anlagenbezogenen Sachverhalten steht und somit die Löschanlagen in diesbezügliche Verfahren auch miteinbezogen werden."
Zusammenfassend gelangte der Bundesminister zum Ergebnis, dass in der Kohlenwasserstoff-VerbotsVO unter Berücksichtigung des in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehenden ChemG 1996 (iSd. §17 Abs4 leg. cit.) ein zweigliedriger Instanzenzug für Einzelausnahmen hinsichtlich produktbezogener Regelungen etabliert worden sei. Daneben sollte gemäß §17 Abs1 und 2 ChemG 1996 die Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahme mittels Vorlage eines anwendungsbezogenen Gutachtens bestehen bleiben.
IV. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
1.1. Es ist nichts hervorgekommen, was der Annahme zuwiderläuft, dass die in Prüfung gezogene Verordnungsvorschrift sowohl vom Verfassungsgerichtshof als auch vom Verwaltungsgerichtshof in den dort jeweils anhängigen (Anlass)Beschwerdeverfahren anzuwenden wäre. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, erweist sich das Verordnungsprüfungsverfahren ebenso wie der Hauptantrag des Verwaltungsgerichtshofes als zulässig.
1.2. Ein Eingehen auf das vom Verwaltungsgerichtshof gestellte Eventualbegehren erübrigt sich im Hinblick auf die Zulässigkeit des Hauptantrages (vgl. VfSlg. 14.969/1997, 16.855/2003 S 568).
2. In der Sache:
Die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Verordnungsstelle treffen zu:
2.1. Der Gerichtshof ist in seinem Einleitungsbeschluss (in Übereinstimmung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes) davon ausgegangen, dass der Verordnungsgeber die Vorschrift des §12 Abs2 Z3 lita der Kohlenwasserstoff-VerbotsVO aufgrund der Ermächtigung des §17 Abs4 ChemG 1996 als "Regelung über eine Ausnahme in Einzelfällen" konstruiert, hiebei jedoch die vorgegebenen inhaltlichen Determinanten in gesetzwidriger Weise außer Acht gelassen haben dürfte.
Diese vorläufige Annahme hat sich im Verordnungsprüfungsverfahren - wie die folgenden Ausführungen zeigen - zunächst insoweit bestätigt, als die in Rede stehende Verordnungsstelle als Ermächtigung zur einzelfallbezogenen Ausnahmebewilligung im Sinne und aufgrund §17 Abs4 ChemG 1996 verstanden werden muss.
2.2. §17 Abs1 bis 3 ChemG 1996 ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für gefährliche und risikoreiche Chemikalien generelle Verbote oder Beschränkungen - und damit generelle Ausnahmeregelungen vom Verwendungsverbot - durch Verordnung festzulegen.
In den Abs4 bis 6 des §17 leg. cit. wurde dem Bundesminister ferner die Befugnis eingeräumt, in derartigen, gemäß den Abs1 bis 3 leg. cit. erlassenen Verordnungen den Landeshauptmann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen "in Einzelfällen" zur bescheidmäßigen Erteilung befristeter Ausnahmebewilligungen zu ermächtigen. Eine derartige, in eine Verordnung nach §17 Abs1 bis 3 leg. cit. aufzunehmende Möglichkeit zur ausnahmsweisen Erlaubnis muss jedenfalls den Kreis der Antragsberechtigten, die Bewilligungsvoraussetzungen und den maximalen zeitlichen Geltungsbereich der danach zu erteilenden Ausnahmebewilligung festlegen.
Mag sich nun die Kohlenwasserstoff-VerbotsVO zwar ausdrücklich nur auf die Abs1 und 2 des §17 ChemG 1996 und nicht (auch) auf den Abs4 des §17 ChemG 1996 berufen, so bildet dennoch für die einzelfallbezogene Ausnahme von den Anordnungen der Verordnung, wie sie §12 Abs2 Z3 lita der Kohlenwasserstoff-VerbotsVO vorsieht, §17 Abs4 ChemG 1996 die im Sinne des Art18 Abs2 B-VG maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Zulassung individueller Ausnahmebewilligungen durch Verordnung.
Die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung stehenden Verordnungsbestimmung ist daher an den Vorgaben des Art17 Abs4 ChemG 1996 zu messen.
2.3. Die in Prüfung stehende Verordnungsvorschrift des §12 Abs2 Z3 lita Kohlenwasserstoff-VerbotsVO statuiert als Determinanten für eine Ausnahmebewilligung die Notwendigkeit (" ... zwingend erforderlich") der Errichtung der Anlage (des Feuerlöschers) "zum Schutz der Gesundheit von Menschen" und das Fehlen geeigneter Surrogate. Verfahrensrechtlich verlangt sie die Vorlage eines Gutachtens einer entsprechend befugten Person oder Stelle.
Hingegen fehlt es - im Widerspruch zu §17 Abs4 ChemG 1996 - an jedwedem Hinweis, "für welchen Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch genommen werden kann".
Wie auch der Bundesminister nicht in Abrede stellt, weist die verfahrensgegenständliche Verordnungsvorschrift keine den gesetzlichen Anforderungen einer Befristung genügende Umschreibung auf. Der Wortlaut der Z3 des §12 Abs2 der Kohlenwasserstoff-VerbotsVO, wonach der (ausnahmsweise) Einsatz von HFKW "bis auf weiteres" erlaubt ist, sofern "nach dem Stand der Technik" keine geeigneten Substitute bestehen, lässt selbst unter Berücksichtigung des äußersten Wortsinnes eine dahin gehende Deutung, dass daraus eine Determinierung des maximalen Zeitraumes für die Gewährung einer einzelfallbezogenen Ausnahme erschlossen werden könnte, nicht zu. Die Argumentation des Bundesministers, wonach eine zeitliche Limitierung der Ausnahme in Anbetracht der Langlebigkeit von Brandschutzanlagen nicht zweckmäßig sei, ist angesichts des eindeutigen Wortlautes der gesetzlichen Regelung (vgl. E zur RV 414 BlgNR XX. GP) nicht geeignet die Gesetzmäßigkeit darzutun.
2.4. Die in Prüfung stehende Verordnungsstelle ist daher jedenfalls schon mangels Festlegung einer Frist für eine (auch nach der Darstellung des Bundesministers in Zweifelsfällen in Form eines Feststellungsbescheides vom Landeshauptmann auszusprechende oder zu verweigernde) Ausnahmebewilligung mit Gesetzwidrigkeit behaftet, ein Umstand, der bereits für sich allein zur Aufhebung des hievon betroffenen Verordnungsteiles führt. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Bestimmung den übrigen Anforderungen des §17 Abs4 ChemG 1996 entspricht.
Schon angesichts des engen Sachzusammenhanges zwischen dem Regelungsinhalt der beiden - auch sprachlich - miteinander verwobenen Halbsätze der lita des §12 Abs2 Z3 der Kohlenwasserstoff-VerbotsVO (Festschreibung der Voraussetzungen für die Ausnahme im ersten Halbsatz, Anordnung eines Nachweises dieser Voraussetzungen durch Expertisenvorlage an den Landeshauptmann im zweiten Halbsatz) war die gesamte lita des §12 Abs2 Z3 leg. cit. aus dem Rechtsbestand auszuscheiden.
2.5. Die lita des §12 Abs2 Z3 der Kohlenwasserstoff-VerbotsVO war daher als gesetzwidrig aufzuheben.
3.1. Die Kundmachungsverpflichtung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ergibt sich aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG.
3.2. Der Ausspruch über eine Fristbestimmung für das Außerkrafttreten des aufgehobenen Verordnungsteiles beruht auf Art139 Abs5 letzter Satz B-VG.
4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG abgesehen werden.
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Leitsatz
Aufhebung einer Bestimmung der Kohlenwasserstoff-Verbotsverordnung betreffend eine Ausnahme vom Verwendungsverbot teilfluorierter Kohlenwasserstoffe unter einem bestimmten Treibhauspotential als Löschmittel wegen Nichteinhaltung von Vorschriften des Notifikationsgesetzes 1999 über die neuerliche Mitteilungspflicht im Fall einer Verschärfung; korrekte (teilweise) Transformation der Normen-Informations-Richtlinie in das nationale Recht durch das Notifikationsgesetz 1999
Spruch
Die Wortfolge "wenn das Treibhauspotential (GWP-Wert) der eingesetzten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) unter 3 000 liegt" in §12 Abs2 Z3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid, BGBl. II 447/2002, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B240/04 ein Verfahren anhängig, dem folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:
1. Der Landeshauptmann von Wien stellte mit Bescheid vom über Antrag einer Gesellschaft mbH, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Feuerlöschanlagen befasst, fest, dass die Verwendung des Löschmittels Trigon 300 (HFKW-23) - eines zu den teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) zählenden, synthetisch hergestellten Löschgases mit einem hohen, im GWP-Wert ("global warming potential") ausgedrückten Treibhauspotential von 11.700 (gemessen am GWP-Wert von CO2) - gemäß §12 Abs2 Z3 lita der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid, BGBl. II 447/2002, (HFKW-FKW-SF6-V)[im Folgenden:
Kohlenwasserstoff-VerbotsVO] zur Befüllung von näher bezeichneten ortsfesten Gaslöschanlagen zulässig ist. Es lägen sämtliche Voraussetzungen für die in der angeführten Bestimmung normierte Ausnahme vom Verwendungsverbot HFKW-haltiger Löschmittel vor. Soweit §12 Abs2 Z3 der Verordnung als Kriterium für die Ausnahme ein unter 3000 liegendes (beim Produkt Trigon 300 - weit - überschrittenes) Treibhauspotential verlange, sei die Vorschrift nicht anwendbar, weil die Verordnung in Bezug auf dieses Limit einen maßgeblichen Notifikationsmangel nach Art8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 1998 L 204) idF RL 98/48/EG (ABl. 1998 L 217) [in der Folge Normen-Info-RL] aufweise.
2. Diese Entscheidung des Landeshauptmannes von Wien wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom in Ausübung seines Aufsichtsrechts gemäß §68 Abs4 Z1 und 2 AVG als nichtig erklärt. Der Bundesminister geht von einer ordnungsgemäßen Notifikation der gesamten Verordnung - einschließlich des in Rede stehenden GWP-Wertes - aus. Durch Erlassung des gegenständlichen Bescheides habe der Landeshauptmann seine Kompetenz überschritten, weil entgegen der Vorschrift des §12 Abs2 Z3 lita Kohlenwasserstoff-VerbotsVO die generelle Zulassung eines grundsätzlich verbotenen Produktes in mehreren Anwendungsbereichen ermöglicht worden sei. Bei Befolgung dieses rechtswidrigen Bescheides werde zudem ein verwaltungsstrafrechtswidriger Erfolg gemäß §71 Abs1 Z4 Chemikaliengesetz 1996 herbeigeführt.
3. Dagegen erhob das betroffene Unternehmen eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der - primär auf das Vorliegen des vom Landeshauptmann monierten Notifikationsfehlers gestützt - die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet werden.
4. Bei Behandlung dieser (zu B240/04 protokollierten) Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge "wenn das Treibhauspotential (GWP-Wert) der eingesetzten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) unter 3 000 liegt" in §12 Abs2 Z3 Kohlenwasserstoff-VerbotsVO entstanden, weshalb am beschlossen wurde, diese Wendung von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG einem Verordnungsprüfungsverfahren zu unterziehen. (Ferner hat sich der Gerichtshof im Interesse eines einheitlichen Prüfungsverfahrens vorläufig den vom Verwaltungsgerichtshof aus Anlass einer [Parallel]Beschwerde im zu V43/04 protokollierten [Primär]Antrag [mit Bezugnahme auf §17 Abs4 ChemG 1996] vorgetragenen Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der lita des §12 Abs2 Z3 der genannten Verordnung angeschlossen; die Entscheidung hierüber wird gesondert ergehen).
5. Zur Rechtslage:
5.1. Die Kohlenwasserstoff-VerbotsVO (HFKW-FKW-SF6-V):
Diese Verordnung zielt auf die Erfüllung der Vorgaben des sog. Kyoto-Protokolls zur Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen ab. Die Verordnung regelt das In-Verkehr-Setzen und die Verwendung der drei im Kyoto-Protokoll aufgeführten "Industriegase" mit extrem hohem Treibhauspotential, nämlich teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW und FKW) sowie Schwefelhexafluorid (SF6) - §1 Abs1. Diese Stoffe gelangen ua. als Kälte- und Kühlmittel, zur Herstellung von Schaumstoffen, als Lösungsmittel und zur Brandbekämpfung zum Einsatz.
Gemäß §3 der Verordnung ist die Verwendung von HFKW ua. "zulässig, soweit in den §§4 bis 17 in bestimmten Teilanwendungsbereichen die Zulässigkeit nicht an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen gebunden ist".
Der hier relevante, im IV. Abschnitt der Verordnung mit der Überschrift "Löschmittel" enthaltene §12 lautet auszugsweise (die geprüfte Verordnungsstelle ist hervorgehoben):
"§12. (1) Vorbehaltlich der Abs2 und 3 ist die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) oder teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Löschmittel verboten.
(2) Die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Löschmittel ist erlaubt:
1. bis zum zur Befüllung von bis zu diesem Zeitpunkt errichteten Brandschutzeinrichtungen und hergestellten Feuerlöschern,
2. bis zum ist die Herstellung, der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das In-Verkehr-Setzen von Handfeuerlöschern erlaubt,
3. bis auf weiteres zur Befüllung von nach dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Verwendungsverbotes errichteten Anlagen und Feuerlöschern, jedoch nur, wenn das Treibhauspotential (GWP-Wert) der eingesetzten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) unter 3 000 liegt:
a) wenn die Errichtung zum Schutz der Gesundheit von Menschen zwingend erforderlich ist und dieser Schutz nach dem Stand der Technik durch die Verwendung anderer Löschmittel oder anderer Technologien in Verbindung mit anderen brandschutztechnischen Maßnahmen nicht erreicht werden kann; diese Voraussetzungen sind durch ein Gutachten einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle dem Landeshauptmann nachzuweisen;
b) ...
(3) - (4) ..."
5.2. Die Richtlinie 98/34/EG
Diese Richtlinie (über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft) dient (wie schon die Vorgängerrichtlinie 83/189/EWG - ABl. 1983 L 109) dem Ziel, der EU-Kommission die Möglichkeit zu verschaffen, nationale Rechtsakte auf ihre Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt zu prüfen und das Entstehen von Handelshindernissen am Binnenmarkt durch vorbeugende Kontrolle zu verhindern (s. zur insoweit vergleichbaren Vorgängerregelung RL 83/189/EWG Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht2, [2001] 42 ff; Bernhard/Madner, Das Notifikationsverfahren nach der Informationsrichtlinie, JRP 1998, 87 ff; Vorbach, Das Notifikationsverfahren für technische Vorschriften nach der Richtlinie 83/189/EWG in Theorie und Praxis, ÖZW 1997, 65; sowie Fronia, Transparenz und Vermeidung von Handelshemmnissen bei Produktspezifikationen am Binnenmarkt, EuZW 1996, 101 ff, ua.).
Aus diesem Grund sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission im Rahmen eines formalisierten Verfahrens (ua.) über Entwürfe technischer Vorschriften zu unterrichten und diese nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist in Kraft zu setzen. Demgemäß ordnet Art8 Abs1 Normen-Info-RL nicht nur die unverzügliche Übermittlung jeden Entwurfes einer technischen Vorschrift an, sondern fordert darüber hinaus die weitere Mitteilung über die Vornahme wesentlicher Modifikationen an einem solchen Entwurf, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen. Abs2 leg. cit. legitimiert die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Abgabe von (bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift zu berücksichtigenden) Bemerkungen. Abs3 leg. cit. normiert die Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung des endgültigen Wortlautes einer technischen Vorschrift.
Art 9 der RL regelt die Reaktionsmöglichkeiten der Kommission auf die - eine Stillhaltepflicht von mindestens drei Monaten auslösende - Information über Entwürfe einer technischen Vorschrift, die von Stillschweigen über die Abgabe von Bemerkungen oder begründeten Stellungnahmen bis zur vorläufigen Blockierung (mit einer Maximalfrist von 18 Monaten) reichen.
5.3. Das Notifikationsgesetz:
Die dargelegten Vorschriften der Normen-Info-RL erfuhren in Österreich auf Bundesebene (wenngleich nur teilweise, so jedoch) im hier maßgeblichen Bereich der von Verwaltungsorganen des Bundes (darunter von Bundesministern) ausgearbeiteten technischen Vorschriften mit dem Bundesgesetz zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft und der Normen (Notifikationsgesetz - NotifG 1999), BGBl. I 183/1999, ihre (ordnungsgemäße) innerstaatliche (einfachgesetzliche) Durchführung, wobei die diesbezüglichen Richtlinienvorgaben weitgehend wörtlich in die österreichische Rechtsordnung übernommen wurden.
§1 Abs1 Z3 leg. cit. definiert eine "technische Spezifikation" als solche, "die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren."
§1 Abs1 Z9 NotifG 1999 bezeichnet als "technische
Vorschrift" ua. "technische Spezifikationen [und] sonstige
Vorschriften ..., deren Beachtung rechtlich oder de facto ... für das
Inverkehrbringen von Produkten und deren Verwendung ... verbindlich
ist sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen [ua.]
die Herstellung [... und] Verwendung eines Erzeugnisses ... verboten
werden". Z10 des §1 Abs1 leg. cit. behandelt den "Entwurf einer technischen Vorschrift", Z11 die im Bereich der Bundesverwaltung zur Erlassung von technischen Vorschriften oder zur Ausarbeitung von Entwürfen solcher Vorschriften "zuständigen Stellen" und Z12 die "ausführliche Stellungnahme".
Die für den vorliegenden Fall bedeutsamen Absätze des §2 NotifG 1999 (samt Überschrift) lauten:
"Notifikation technischer Vorschriften
§2. (1) Die zuständigen Stellen haben jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, der von ihnen im Bereich der Verwaltung des Bundes ausgearbeitet wird, vor der Erlassung dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Notifikation jedes an ihn übermittelten Entwurfs an die Europäische Kommission unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach dessen Einlangen, vorzunehmen.
(3) Nimmt die zuständige Stelle an einem gemäß Abs1 und 2 notifizierten Entwurf wesentliche Änderungen vor, durch die der Anwendungsbereich geändert, der ursprüngliche Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegt oder Spezifikationen hinzugefügt oder verschärft werden, so ist eine weitere Notifikation gemäß Abs1 und 2 vorzunehmen.
(4) - (8) ...
(9) Der endgültige Wortlaut einer technischen Vorschrift, die im Bereich der Verwaltung des Bundes erlassen wird, ist durch die zuständige Stelle unverzüglich dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Mitteilung an die Europäische Kommission zu übermitteln."
Entwürfe "zuständiger Stellen" iS des §2 Abs1 sind nach den E zur RV (1898 BlgNR XX. GP, 15) insbesondere Entwürfe, die im Rahmen der unmittelbaren oder mittelbaren Bundesverwaltung ausgearbeitet werden, darunter von Bundesministerien erstellte Gesetzes- und Verordnungsentwürfe.
§3 regelt die Stillhaltepflichten. Abs1 dieser Bestimmung sieht eine Frist von drei Monaten zwischen Einlangen der Notifikation bei der Kommission und Erlassung der technischen Vorschrift vor. Abs2 leg. cit. normiert die (je nach Art der Reaktion der Kommission, der Mitgliedstaaten oder des Europäischen Rates unterschiedlichen) Kriterien für die Verlängerung dieser (Stillhalte)Frist (bis zu 18 Monaten), die nach der Z2 im Fall der Abgabe einer ausführlichen Stellungnahme sechs Monate beträgt.
6. Zum Notifikationsverfahren:
6.1. Das Notifikationsverfahren hinsichtlich der Kohlenwasserstoff-VerbotsVO nahm in Bezug auf den hier maßgeblichen Bereich "Löschmittel" zusammengefasst folgenden Verlauf:
Im Jänner 2002 wurde der vom zuständigen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgearbeitete Verordnungsentwurf samt Begleittexten der Europäischen Kommission zugestellt. Damit wurde die in §3 Abs1 NotifG 1999 (der Art9 Abs1 der Normen-Info-RL entspricht) festgesetzte (Stillhalte)Frist von drei Monaten ausgelöst.
§§3 und 8 dieses Entwurfes haben folgenden (teils auszugsweise wiedergegebenen) Wortlaut:
"§3 Die Verwendung und das Inverkehrsetzen (§2 Abs11 ChemG 1996) von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW), vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) sind verboten, soweit in den §§4 bis 11 nicht anderes bestimmt ist".
"Löschmittel
§8 (1) Die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) und vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) als Löschmittel ist für folgende Zwecke ab dem jeweils angegebenen Zeitpunkt verboten:
1. Ab als Mittel zur Brandbekämpfung ('Feuerlöschmittel') in Brandschutzeinrichtungen, die nach dem errichtet wurden, und in nach dem hergestellten Handfeuerlöschern;
2. Ab sind die Herstellung, der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das In-Verkehr-Setzen solcher Handfeuerlöscher verboten.
...
(4) Ausgenommen von dem Verbot des Abs1 Z1 ist die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) zur Befüllung von nach dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Verwendungsverbotes des Abs1 Z1 errichteten Anlagen, deren Errichtung zum Schutz der Gesundheit von Menschen zwingend erforderlich ist, wenn dieser Schutz nach dem Stand der Technik durch die Verwendung anderer Löschmittel oder anderer Technologien iVm mit anderen brandschutztechnischen Maßnahmen nicht erreicht werden kann; diese Voraussetzungen sind durch ein Gutachten einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle dem Landeshauptmann nachzuweisen."
Das (erst in den endgültigen Verordnungstext aufgenommene) Kriterium der Beschränkung der Ausnahme von HFKW-haltigen Löschmitteln vom Verwendungsverbot auf Produkte, deren Treibhauspotential (GWP-Wert) unter 3000 liegt, war in dem der Kommission übermittelten Verordnungsentwurf somit nicht enthalten.
Im April 2002 adressierte die Kommission neben Bemerkungen (nach Art8 Abs2 der Normen-Info-RL) eine ausführliche Stellungnahme (nach Art9 Abs2 der RL) an die Republik Österreich. Darin wurde in Ansehung "einige[r] der vorgeschlagenen Verbote" ein potentiell zu gewärtigendes ungerechtfertigtes Handelshemmnis erblickt. Hinsichtlich des Einsatzes von HFKW als Löschmittel wurde die Begründung für den Verordnungsentwurf zwar "im Allgemeinen" anerkannt, "in Anbetracht der vorgelegten Daten" jedoch Bedenken bezüglich der Begründung des generellen Verbotes in §3 und der spezifischen Verbote in §8 (Brandbekämpfung) vorgebracht, ferner Zweifel an der Existenz "sichere[r] Alternativen" geäußert und Belege für die behauptete Verhältnismäßigkeit der vorgesehenen Beschränkungen zu den angestrebten Zielen vermisst. Auf die Möglichkeit der Übersendung eines Mahnschreibens nach §226 EG für den Fall des In-Kraft-Setzens der Regelung ohne Berücksichtigung der Stellungnahme wies die Kommission ausdrücklich hin.
Auch mehrere Mitgliedstaaten reagierten - zumeist gleichfalls aus der Sicht einer möglichen Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs - hinsichtlich der vorgesehenen Verwendung teilfluorierter Kohlenwasserstoffe zur Brandbekämpfung mit der Abgabe ausführlicher Stellungnahmen (so Spanien, Belgien, Frankreich und Italien).
Aufgrund dieser Äußerungen erfuhr die Stillhaltefrist gemäß (dem Art9 Abs2 der Normen-Info-RL entsprechenden) §3 Abs2 Z2 NotifG 1999 eine Verlängerung auf insgesamt sechs Monate.
In seiner der Kommission im Juli 2002 zugekommenen Antwortnote teilte Österreich mit, den Bedenken durch Modifizierung des im Entwurf vorgeschlagenen generellen Verbotes für die in der Verordnung geregelten Stoffe (§3) zugunsten einer bis auf weiteres geltenden grundsätzlichen Verwendungserlaubnis mit Verboten und Beschränkungen in speziellen Anwendungsbereichen Rechnung tragen zu wollen. Vom später (in die Endfassung der Verordnung) eingearbeiteten GWP-Wert für ausnahmefähiges HFKW im Einsatzbereich Feuerlöschmittel ist auch in dieser Äußerung keine Rede.
Die Kommission kommentierte diese Antwort in einer Mitteilung vom . In Bezug auf den Abschnitt 8 "Löschmittel" vermisste sie eine Reaktion auf die in ihrer ausführlichen Stellungnahme vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken und wiederholte ihr diesbezügliches Ersuchen um Aufklärung.
6.2. Die Kohlenwasserstoff-VerbotsVO wurde schließlich am im Bundesgesetzblatt Jg. 2002 Teil II unter Nr. 447 - ohne vorangehende Anzeige des in die endgültige Fassung des §12 Abs2 Z3 aufgenommenen GWP-Grenzwertes für die ausnahmsweise Zulassung von HFKW-haltigen Löschmitteln an die Kommission - publiziert. Der kundgemachte Verordnungstext sowie eine darauf bezogene Stellungnahme gingen der Kommission erst nachträglich - am - zu.
Diese Stellungnahme enthält zum Bereich "Löschmittel" (§12 der Verordnung) folgende Ausführungen:
"Im neuen §12 'Löschmittel' der Verordnung wurde ... der Einsatz von HFKW als Löschmittel in nach dem errichteten Brandschutzeinrichtungen für zulässig erachtet - jedoch mit einer GWP-Potential-Einschränkung und zusätzlich abhängig von der Vorlage eines entsprechenden Gutachtens. Diese GWP-Einschränkung wurde im Sinne der notifizierten Fassung des §8 Abs4 des Entwurfes (Ausnahme) für den Rechtsanwender als Präzisierung des Standes der Technik festgelegt, wonach für diesen ersichtlich sein soll, dass der Einsatz von Löschmitteln, die ein GWP-Potential von mehr als 3000 besitzen, nicht Stand der Technik ist. Die notifizierte Fassung des §8 Abs4 des Entwurfes sah zwar keine Einschränkung auf einen GWP-Wert des HFKW vor, jedoch war zum Zeitpunkt der Konzipierung des §8 Abs4 des notifizierten Entwurfes nach dem diesbezüglich ermittelten Stand der Technik klar, dass für HFKW mit einem GWP-Wert von über 3000 als Löschmittel keine Ausnahme gewährt werden kann, da ausreichende Alternativen bereits am Markt verfügbar sind (z.B. andere Löschsysteme, -verfahren oder Stoffe, die praktisch kein GWP-Potential aufweisen).
Die GWP-Einschränkung im §12 Abs2 der Verordnung im Gegensatz zum §8 Abs4 des notifizierten Entwurfes stellt somit keine inhaltliche Änderung (Verstrengerung) dar, sondern präzisiert für den Rechtsanwender und die Vollzugsbehörden im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes ein einheitlich geltendes Kriterium für die Gewährung einer Ausnahme vom entsprechenden Einsatzverbot. ...
... Derzeit finden in Österreich ... HFKW als Löschgase Verwendung. Diese Stoffe weisen ein Treibhauspotential auf, das bis 12000 mal höher ist als jenes von CO2.
...
Für Neuanlagen - aber auch für die Umstellung von bestehenden Löschanlagen - steh[t] heute eine Reihe von Alternativen ... zur Verfügung, die weder ozonabbauende noch treibhausfördernde Eigenschaften besitzen ...
...
[...] Als Stand der Technik ist im Sinne des österreichischen Gewerberechtes die technische Machbarkeit in Kombination mit ökonomischen Kriterien (z.B. baulichen Gegebenheiten) zu verstehen.
...
... Österreich [hat] in dem Antwortschreiben an die
Kommission [vom Juli 2002] Änderungsvorschläge, die den Einwänden der
MS begegnen sollten, unterbreitet. ... Nach Ablauf einer angemessenen
Frist für eine etwaige Rückantwort der Kommission auf diese Vorschläge und einem weiteren Zuwarten bis Mitte November 2002 [also vor Übermittlung der Stellungnahme der Kommission vom ] war Österreich davon ausgegangen, dass die vorgeschlagenen Änderungen im Antwortschreiben von der Kommission zur Kenntnis genommen wurden.
..."
6.3. In ihrer Antwortnote vom bestätigte die Kommission den Erhalt des endgültigen Wortlautes der notifizierten Regelung und erklärte, sich "[für] den Fall, dass der Inhalt des Wortlautes oder seine Anwendung zu negativen Auswirkungen auf dem Binnenmarkt führen sollten", das Recht vorzubehalten, "die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen".
7. In der Folge wurde die Republik Österreich im Rahmen eines Verfahrens nach Art226 EG wegen möglichen Verstoßes gegen Art28 und 30 EG mittels Mahnschreibens der Kommission vom ua. wegen der Festlegung des in Rede stehenden GWP-Grenzwertes für ausnahmefähiges HFKW im Bereich Löschmittel zur Stellungnahme über die Gründe für das "umfassende Verbot" des Einsatzes fluorierter Kohlenwasserstoffe aufgefordert. Dies mit Blick auf das mögliche Vorliegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die Warenverkehrsfreiheit durch allfällige ungerechtfertigte Bevorzugung eines nationalen Produktes und der damit verbundenen möglichen Diskriminierung von Produkten aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Das diesbezügliche Antwortschreiben der Republik Österreich ging den europäischen Behörden im Dezember 2004 zu. Das Verfahren ist noch anhängig.
8. Im Prüfungsbeschluss legte der Verfassungsgerichtshof sein Bedenken, dass die in Prüfung genommene Wendung in §12 Abs2 Z3 Kohlenwasserstoff-VerbotsVO nicht den nationalen gesetzlichen Erzeugungsbedingungen (§§2 und 3 NotifG 1999) entsprechen dürfte, wörtlich ua. wie folgt dar:
"Die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof nach Art139 B-VG umfasst die Prüfung der Einhaltung der für die Erzeugung der Regelung maßgeblichen (innerstaatlichen) Verfahrensnormen.
Der Verfassungsgerichtshof geht vorderhand davon aus, dass mit dem NotifG 1999 ein (einfachgesetzlicher) innerstaatlicher Maßstab zur Verfügung steht, an dem das gesetzmäßige Zustandekommen der HFKW-FKW-SF6-V zu prüfen ist.
Nach §2 Abs3 NotifG 1999 löst die Vornahme 'wesentlicher Änderungen' an einem notifizierten Entwurf über eine technische Vorschrift, durch die ua. 'Spezifikationen hinzugefügt oder verschärft werden', eine - weitere - Mitteilungspflicht aus. Beim Terminus 'wesentlich' handelt es sich um einen - aus der Sicht des Art18 Abs1 B-VG grundsätzlich zulässigen (vgl. etwa VfSlg. 12.947/1991, 15.447/1999 mwN) - unbestimmten Gesetzesbegriff, dessen Inhalt nach dem Wortsinn der Bestimmung im Kontext mit den Zielen der Regelung und dem Inhalt der Gesetzesmaterialien (E zur RV 1898 BlgNR XX. GP, 16) einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung zugänglich und hinreichend genau bestimmbar ist.
Dem ... Verwaltungsgeschehen zufolge hat der notifizierte Verordnungsentwurf - in seinem §8 Abs4 - eine an kein GWP-Limit gebundene Ausnahmeregelung betreffend die Verwendung teilfluorierter Kohlenwasserstoffe zur Befüllung von nach dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Verwendungsverbotes errichteten Anlagen enthalten. Das Erfordernis eines unter 3.000 liegenden Treibhauspotentials für ausnahmefähige HFKW ist der Kommission nicht im Stadium des Entwurfs, sondern erst nach Inkrafttreten der Verordnung mitgeteilt, der innerstaatliche Normerzeugungsprozess somit ohne (weitere) Meldung dieses Merkmals sowie ohne Berücksichtigung einer diesbezüglichen Stillhaltefrist abgeschlossen worden.
Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig in Übereinstimmung
mit der Rechtsansicht des Landeshauptmannes von Wien ... und entgegen
der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft im Bezug habenden Bescheid vertretenen Auffassung
... davon aus, dass es sich bei der Wendung 'wenn das
Treibhauspotential (GWP-Wert) der eingesetzten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) unter 3 000 liegt' in §12 Abs2 Z3 HFKW-FKW-SF6-V um eine in die Kategorie 'wesentliche Änderungen' iS des §2 Abs3 NotifG 1999 fallende Einschränkung handelt, auf die das formelle Erfordernis einer - weiteren - Anzeigepflicht nach Abs1 und 2 leg. cit. zutrifft.
Das statuierte GWP-Limit als Prämisse für eine Ausnahme vom Verwendungsverbot von HFKW scheint eine 'verstrengernde' - möglicherweise handelshemmend wirkende - technische Spezifikation darzustellen, die anscheinend nicht bloß eine nähere Konkretisierung des Merkmals 'Stand der Technik'(oder eine andere unwesentliche Änderung) bedeutet, sondern eine durchaus gewichtige Abwandlung der Voraussetzungen der Zulässigkeit von HFKW in bestimmten Teilanwendungsbereichen bewirkt. Für diese Interpretation sprechen etwa die mit der vorgenommenen Modifikation anscheinend verbundenen Rechtswirkungen für den Einzelnen (Beschränkung der Ausnahme vom Verwendungsverbot als Löschmittel - vgl. EuGH, Rs C-226/97, Lemmens, Slg. 1998 S I-03711) sowie Wesen und Ziel des Notifikationsverfahrens (frühzeitige Verhinderung des Entstehens allfälliger Handelsbeschränkungen - vgl. E zur RV 1898 BlgNR XX. GP, 17; zum NotifG 1996 E zur RV 38 BlgNR XX. GP, 9).
Die Bedenken lassen sich vorerst auch durch die mit dem möglichen Wiederaufrollen des Informationsverfahrens in einem (mit den übrigen Regelungen der Norm in keinem untrennbaren Zusammenhang stehenden) Teilbereich der Verordnung potentiell verbundenen Nachteile für die Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz nicht hinlänglich zerstreuen.
Der Gerichtshof nimmt vorläufig ferner an, dass die nachträgliche Übermittlung des gesamten Verordnungstextes an die Kommission (zu einem nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gelegenen Zeitpunkt) den gesetzlichen Vorgaben über die (für das Entwurfsstadium postulierte) Meldepflicht nicht zu genügen vermag. Eine (auch in der Literatur als problematisch angesehene - Bernhard/Madner aaO 101 f; Öhlinger/Potacs aaO 108) Heilung eines allenfalls unterlaufenen Notifikationsfehlers scheint angesichts der ausdrücklich bereits auf das Entwurfsstadium bezogenen Mitteilungspflicht sowie schon deshalb auszuscheiden, weil die Europäische Kommission im gegebenen Zusammenhang gegen Österreich ein (Vor-)Verfahren zur Prüfung der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen eingeleitet hat ...
Der Normerzeugungsprozess bezüglich der in Prüfung genommenen Wendung scheint daher in gesetzwidriger Weise abgeschlossen worden zu sein. Bei der vorläufig angenommenen Missachtung der dargelegten verfahrensrechtlichen Vorgaben dürfte es sich schon deshalb nicht um einen bloß unbedeutenden - vernachlässigbaren - Mangel handeln, weil dieser Fehler - wie gezeigt - anscheinend dazu geführt hat, dass die betreffende Verordnungsstelle zu einem iS der Notifikationsvorschriften verfrühten Zeitpunkt kundgemacht wurde."
Mit Blick auf das Gemeinschaftsrecht merkte der Gerichtshof noch an:
"... Auf Grund der mit der verfassungsrechtlichen Normenkontrolle verbundenen - von möglichen gemeinschaftsrechtlichen Konsequenzen einer allenfalls nicht richtlinienkonformen Notifikation unabhängigen, zu diesen vielmehr hinzutretenden (vgl. VfSlg. 15.215/1998) - Rechtsbereinigungsfunktion iVm dem NotifG 1999 dürfte der Verfassungsgerichtshof berufen sein, nicht nur den Erzeugungsprozess einer von der Behörde angewendeten generellen Rechtsvorschrift auf seine Übereinstimmung mit den in einer übergeordneten nationalen Norm angeordneten Erzeugungsbedingungen zu prüfen, sondern die Regelung (in concreto Teile der HFKW-FKW-SF6-V) im Fall ihres gesetzwidrigen Zustandekommens (losgelöst von der Frage ihrer möglichen Unanwendbarkeit zufolge europarechtlicher Vorgaben) auch formell zu beseitigen. Der Gerichtshof nimmt daher vorläufig an, dass der Wahrnehmung dieser am nationalen Recht orientierten Normenkontrollfunktion die mit einer allfälligen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der in Rede stehenden Verordnung verbundene Unanwendbarkeit der Verordnung nicht entgegensteht. Die gegenständliche Problematik dürfte sich von der dem Erkenntnis VfSlg. 16.401/2001 (EnergieabgabenvergütungsG) zugrunde gelegenen Konstellation im Hinblick auf die Kontrollbefugnis des Verfassungsgerichtshofes deutlich unterscheiden: Stand dort doch kein innerstaatlicher Maßstab (wie vorliegend das NotifG 1999) zur Verfügung, der die Ahndung der Unterlassung der nach dem EG-Vertrag erforderlichen Notifikation der dort relevanten Beihilferegelung im Rahmen einer amtswegigen Normenkontrolle durch den Verfassungsgerichtshof ermöglichte."
9. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstattete im Verordnungsprüfungsverfahren eine umfangreiche Äußerung, in der er die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung stehenden Wortfolge mit der Behauptung der ordnungsgemäßen Einhaltung der Notifikationsvorgaben verteidigt. Zusammengefasst tritt er unter Hinweis auf ein zu diesem Thema eingeholtes wissenschaftliches Gutachten den vorläufigen Annahmen des Gerichtshofes entgegen, dass das NotifG 1999 eine als Prüfungsmaßstab geeignete innerstaatliche Rechtserzeugungsregel darstelle und es sich bei dem in §12 Abs2 Z3 Kohlenwasserstoff-VerbotsVO normierten Grenzwert für ausnahmefähiges HFKW gegenüber dem notifizierten Entwurf der bezüglichen Regelung (dort §8) um eine wesentliche Änderung iS einer Verstrengerung einer technischen Spezifikation nach §2 Abs3 NotifG 1999 handle.
9.1. Im Einzelnen bestreitet der Bundesminister zunächst erneut die Rechtsrichtigkeit des dem Anlassverfahren zugrunde liegenden (von ihm amtswegig behobenen) Bescheides des Landeshauptmannes von Wien (oben Punkt 1.). Er trachtet mit Bezugnahme auf einzelne Passagen der Reaktion der Europäischen Kommission iVm dem Umstand, dass der vom Verfassungsgerichtshof vorläufig angenommene Notifikationsmangel von der Kommission in dem an Österreich gerichteten Schreiben vom nicht aufgegriffen worden sei, die Richtlinienkonformität der Durchführung des Notifikationsvorganges auch hinsichtlich des in Rede stehenden GWP-Limits abzuleiten.
9.2. Zu den vorläufigen Annahmen des Gerichtshofes, wonach mit dem NotifG 1999 ein innerstaatlicher Prüfungsmaßstab in Bezug auf das gesetzmäßige Zustandekommen der in Rede stehenden Bestimmung zur Verfügung stehe (Prüfungsbeschluss IV.3.2.), führt der Bundesminister im Wesentlichen aus, dass sich dieses "ausschließlich der Umsetzung der Info-RL [dienende]" Gesetz "zwingend mit dem Inhalt der Notifikationsrichtlinie decken [müsse]" und daher bei richtlinienkonformer Interpretation "aus der Perspektive der nationalen Rechtsordnung" nicht "als geeignete nationale Rechtserzeugungsbedingung[...] für nationale Rechtsvorschriften gelten" könne, an der technische Vorschriften iSd. in Rede stehenden Verordnung zu prüfen seien. Dem nationalen Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, "über den Inhalt und Zweck der Richtlinie hinaus" beabsichtigt zu haben, mit dem NotifG 1999 einen "punktuellen und speziellen Prüfungsmaßstab für Zwecke ... nationale[r] Normenkontrolle" und damit "gleichsam beiläufig eine Verschärfung der Rechtserzeugungsbedingungen im Bezugsrahmen des nationalen Rechtsquellensystems" einzuführen. Dem genannten Gesetz könne kein anderer Inhalt beigemessen werden als jener der Normen-Info-RL, nämlich, "den Vorgang der Kommunikation zwischen Dienststellen des Bundes und dem BMWA sowie zwischen dem BMWA und der Europäischen Kommission sicherzustellen". Für eine derartige Interpretation spreche auch der (auszugsweise wiedergegebene) Inhalt der Schlussanträge des Generalanwaltes im Fall Colim (EuGH Rs C-33/97, Slg. 1999 S I-03175) sowie des Urteils des EuGH, Rs C-226/97, Lemmens, Slg. 1998 S I-03711, wonach die Nichteinhaltung der Notifikationsvorgaben nicht "zwingend" zur Unanwendbarkeit einer nicht notifizierten nationalen Regelung führe, diese vielmehr nur insofern nicht anwendbar sei, als sie den Zielen der Normen-Info-RL widerspreche, dh. zu einer Beschränkung des freien Warenverkehrs führen könne. Zur Stützung seiner Rechtsansicht verweist der Bundesminister auch auf Bernhard/Madner, aaO, die er folgender Maßen zitiert: "Die Informationsrichtlinie statuiert die Durchführung des Informationsverfahrens im Rahmen des innerstaatlichen Normerzeugungsprozesses nicht als Selbstzweck... Der Regelungszweck der Informationsrichtlinie ist vielmehr funktional auf den Schutz des Binnenmarktes beschränkt". Sie sei "so zu deuten, dass die Determinierung der innerstaatlichen Regelungen über den 'Normerzeugungsprozess' durch das Gemeinschaftsrecht dort ihre Grenze findet, wo derartige Maßnahmen für die effektive Gewährleistung des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt nicht unbedingt erforderlich sind".
9.3. In Bezug auf die im Prüfungsbeschluss (IV.3.2.3.) vorgenommene vorläufige Beurteilung der nachträglich eingefügten Einschränkung als notifikationspflichtige "wesentliche Änderung" iS einer "Verstrengerung" nach §2 Abs3 NotifG 1999 wiederholt der Bundesminister seine bereits sowohl im angeführten Bescheid (oben Punkt 2.) als auch in seiner Äußerung im Beschwerdeverfahren sowie im Notifikationsverfahren (oben Punkt 7.) vorgetragenen Argumente, wonach die Aufnahme des Limits lediglich in Beachtung des für jedes Rechtssetzungsorgan maßgeblichen Sachlichkeitsgebotes erfolgt sei und deshalb in keinem Zusammenhang mit dem Notifikationsrecht stehe. Es handle sich "um eine legistisch notwendige Korrektur aus Gründen der Gleichstellung von FKW und HFKW ..., die beide schon in der notifizierten Fassung durch Regelungen im Löschmittelbereich erfasst" gewesen seien. Ein Vergleich der jeweiligen Ausnahmeregelung für die chemische Stoffgruppe der HFKWs als Löschmittel im notifizierten Entwurf (§8) und im kundgemachten Verordnungstext (§12) ergebe, dass beide Fassungen ein "Total(Verwendungs-)verbot für FKW und HFKW" enthalten und für FKW (weil nach dem Stand der Technik nicht erforderlich) keine, für HFKW bei Neuanlagen nur unter bestimmten strengen, durch Gutachten nachzuweisenden Voraussetzungen Ausnahmemöglichkeiten vorsehen. Ebenso wie nach der Regelung des notifizierten Entwurfs müsse nach jener der Verordnung mittels Expertengutachtens nachgewiesen werden, dass die beabsichtigte ausnahmsweise Verwendung von HFKW als Löschmittel "in der konkreten neu zu errichtenden Löschanlage (Einzelfallausnahme für eine konkret vorliegende Anlage) zwingend zum Schutz der Gesundheit von Menschen erforderlich ist und in der konkreten Anwendung nach dem Stand der Technik dieser Schutz entweder durch keinen anderen weniger umweltschädlichen Stoff oder durch keine andere Technologie in Verbindung mit anderen brandschutztechnischen Maßnahmen gewährleistet werden kann".
Der "einzige Unterschied" zwischen der notifizierten Fassung des §8 Abs4 des Entwurfs und der Endfassung des §12 Abs2 Z3 der Verordnung liege darin, dass in der Ausnahmebestimmung für HFKWs "ein GWP-Grenzwert von unter 3000" aufgenommen worden sei; dies aber "nur aus Gründen des Gleichheitsgrundsatzes (Gleichstellung von HFKW und FKW)". Der genannte Grenzwert sei daher "kein inhaltlich relevantes Kriterium, weil die Ermittlung der Ausnahme für eine konkrete Anlage vom 'Konzept des gelindesten Löschmittels nach dem Stand der Technik' determiniert werde". FKW besitze als Löschmittel ein GWP-Potential "zwischen ca. 6 000 und 10 000", HFKW ein solches "bis ca. 12 000".
Wörtlich heißt es dazu:
"Durch die Einfügung des GWP-Grenzwertes sind somit HFKW mit FKW gleichgestellt, weil alle FKW [mit einem GWP-Wert zwischen 6.000 und 10.000] weiterhin als nicht-ausnahmefähige Löschmittel gewertet werden und HFKW mit einem gleichen oder höheren GWP-Potential als FKW [nämlich einem solchen bis zu 12.000] ebenfalls nicht als ausnahmefähige Löschmittel gelten.
Sowohl nach dem notifizierten Entwurf des §8 Abs4 als auch nach dem §12 Abs2 Z3 lita HFKW-V ergibt sich daher aufgrund des im Zentrum stehenden Konzeptes des gelindesten Löschmittels für Umwelt und Gesundheit nach dem Stand der Technik bei einer korrekten Anwendung der Ausnahmeregelung zwingend, dass in jedem möglichen Anwendungsbereich bereits Alternativen zu jenen HFKW technisch verfügbar sind, deren GWP-Wert über dem Wert des FKW mit dem niedrigsten GWP-Potential liegt; i.e. es war sichergestellt, dass nach diesem Konzept nach dem Stand der Technik nur entweder andere nichtfluorierte Löschmittel oder HFKW mit einem niedrigeren GWP-Potential oder andere Technologien in Verbindung mit anderen brandschutztechnischen Maßnahmen im Einzelfall (konkrete Anlage) als jeweils gelindestes Löschmittel in Frage kamen und somit diese als für eine Ausnahme zulässig angesehen werden konnten. Auch nach der notifizierten Fassung des §8 Abs4 des Entwurfes hätte bei korrekter Anwendung ein Gutachten, das die Anwendung eines HFKW über 3000 nahe legt, von den Vollzugsorganen nicht akzeptiert werden dürfen."
...
"Der gegenständliche GWP-Grenzwert 3000 kann per definitionem im Ergebnis nichts anderes widerspiegeln als den Stand der Technik in Form einer generell-abstrakten Obergrenze für die Ausnahmefähigkeit von HFKWs, weil seine Festlegung zwar aus legistischen Gründen der Gleichstellung erfolgte, jedoch dieser Festlegung nur der Stand der Technik von HFKW und FKW zugrunde liegen kann.
In diesem Sinne zeigt diese generell-abstrakte Obergrenze (GWP 3000) für HFKWs den Vollzugsorganen aus praktischer Sicht, welche HFKWs für eine Ausnahme potentiell in Frage kommen ... . Ob für ein zur Ausnahme beabsichtigtes HFKW eine Ausnahme auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, steht jedoch selbstverständlich unter der Prämisse des Konzeptes des gelindesten Löschmittels.
...
Da das GWP-Potential iS des Art1 RL 98/34/EG unzweifelhaft eine technische Spezifikation darstellt und diese technische Spezifikation - wie wohl nicht bestritten werden kann - im obigen Begriff 'Stand der Technik' enthalten ist und der Stand der Technik als wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Ausnahme gemäß §12 Abs2 Z3 lita HFKW-V unzweifelhaft im bereits notifizierten Entwurf der Verordnung enthalten war, kann selbstverständlich die Heraushebung des GWP-Wertes aus dem Stand der Technik in der Endfassung der Verordnung auch keine wesentliche Änderung iS einer Hinzufügung bzw. Verschärfung einer Spezifikation darstellen. Denn unzweifelhaft war das GWP-Potential als Bestandteil des Standes der Technik bereits in der notifizierten Fassung enthalten."
Aus den dargelegten Überlegungen ergebe sich eindeutig, dass "das Konzept des gelindesten Löschmittels nach dem Stand der Technik durch Aufnahme dieses GWP-Grenzwertes nicht beeinträchtigt" werde und "somit kein inhaltlich relevantes Kriterium" darstelle.
Weiters bringt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor, dass der Verfassungsgerichtshof den Terminus "wesentlich" (Prüfungsbeschluss IV.3.2.1.) isoliert betrachte und deshalb offenbar übersehen habe, dass der Begriff "wesentliche Änderung" nicht auf den Wortlaut, sondern - wie es sich bei richtlinienkonformer Interpretation unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Richtlinienvorgabe ergebe - auf den "Gegenstandsbereich", nämlich die "Spezifikation" (iS einer "Verschärfung" derselben) abstelle. Da dem GWP-Grenzwert die Bedeutung einer wesentlichen - inhaltlich relevanten - Änderung iSd. Normen-Info-RL fehle, weil die Ausnahmebestimmung lediglich vom "Konzept des gelindesten Löschmittels nach dem Stand der Technik determiniert" werde, könne er auch keine "Verstrengerung der Spezifikation" bewirken. Eine Verschärfung der Ausnahme durch Festlegung eines Limits läge nur im Fall sachlicher Unangemessenheit der Auswirkungen auf die vom Grenzwert betroffenen Produkte vor, weil Produkte ausgeschlossen wären, die nach dem Stand der Technik als gelindestes Löschmittel in Frage kämen.
9.4. Zu den vorläufigen Annahmen des Gerichtshofes im Prüfungsbeschluss (IV.3.2.6.) über die Folgen der Bekanntgabe des Verordnungstextes an die Kommission (erst) nach dessen Kundmachung im Bundesgesetzblatt verweist der Bundesminister auf das Fehlen eines Hinweises sowohl im NotifG 1999 als auch in der Normen-Info-RL, demzufolge der endgültige Wortlaut des beschlossenen Textes der Europäischen Kommission vor seiner Veröffentlichung zu übermitteln sei. Für das Ziel der Richtlinie (vorbeugende Kontrolle des freien Warenverkehrs) spiele es keine Rolle, ob die endgültige Fassung vor oder nach ihrer Publizierung im Bundesgesetzblatt bei der Kommission einlangt. Nur dann, wenn vor der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ein "Bestätigungsrecht" der Kommission vorgesehen wäre, käme dem Zeitpunkt der Mitteilung der Endfassung Relevanz zu.
10. Die im Anlassverfahren Beschwerde führende Partei teilt in einer Stellungnahme die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes und spricht sich (insoweit unbeachtlich, weil unter Verkennung der Bindung des Gerichtshofes an den in seinem Beschluss festgelegten Prüfungsumfang) für eine Aufhebung des gesamten §12 der in Rede stehenden Verordnung aus.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist zulässig. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes über die Zulässigkeit der Beschwerde und die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Wortfolge sprächen.
2. Es treffen auch die im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken zu:
2.1. Der Verfassungsgerichtshof bleibt zunächst bei seiner vorläufigen Ansicht, dass die Gesetzmäßigkeit des Zustandekommens der in Rede stehenden Verordnung an den Vorschriften des NotifG 1999 zu messen ist.
2.2.1. Die Auffassung des Bundesministers, dass dieses Gesetz insbesondere deshalb, weil es die gemeinschaftsrechtlichen Richtlinienvorgaben in die innerstaatliche Rechtsordnung transformiere, keine über die (formale) Sicherstellung des Kommunikationsvorganges zwischen Österreich und den Europäischen Behörden hinausgehenden Rechtswirkungen bei Erlassung technischer Vorschriften entfalte und daher auch nicht als innerstaatlicher - die nationalen Erzeugungsbedingungen "gleichsam beiläufig" verschärfender - Prüfungsmaßstab dienen könne, ist unzutreffend:
2.2.2. Aus der Gesetzesbindung der Vollziehung als wesentliches Element des aus Art18 Abs1 B-VG erfließenden Rechtsstaatsprinzips ergibt sich, dass die gesamte Verwaltung, mithin auch der für die Erlassung der Verordnung zuständige Bundesminister, innerstaatliche gesetzliche Anordnungen zu befolgen hat. Mit dem NotifG 1999, durch das eine korrekte (teilweise) Transformation der Normen-Info-RL in das nationale Recht erfolgte, wurden für den Verordnungsgeber in Bezug auf technische Spezifikationen verfahrensrechtliche Obliegenheiten (insbesondere die Mitteilungspflicht und die Einhaltung bestimmter, einen Informationsaustausch ermöglichender Fristen) statuiert. Als übergeordnete (Verfahrens)Norm entfaltet das NotifG 1999 beim Zustandekommen genereller (hier auf technische Spezifikationen bezogener) Rechtsvorschriften daher spezielle, zu sonstigen innerstaatlich normierten Erzeugungsbedingungen hinzutretende Rechtswirkungen.
2.2.3. Aus dem (vom Bundesminister in seiner Äußerung angesprochenen) Umstand, dass es Konstellationen geben kann, in denen die Verletzung gesetzlicher Verfahrensvorschriften im Verordnungserlassungsverfahren die Verordnung - ausnahmsweise - nicht mit Gesetzwidrigkeit belastet (vgl. zu UVP-pflichtigen TrassenV VfSlg. 16.031/2000 S 893 und 16.567/2002 S 958 f, je mwN), ist keineswegs ein allgemeiner Grundsatz dahingehend abzuleiten, dass nur ein Verstoß gegen "wesentliche" Verfahrensvorschriften zur Gesetzwidrigkeit der hievon betroffenen Verordnung führte.
2.2.4. Im vorliegenden Fall bewirkt die Unterlassung der neuerlichen Notifikation der für ausnahmefähiges HFKW einen GWP-Wert von unter 3000 festlegenden Verordnungsstelle einen beachtlichen, ihre Aufhebung bedingenden Verfahrensmangel:
2.2.4.1. §2 Abs3 NotifG 1999 ordnet für den Fall der Vornahme wesentlicher Änderungen an einem notifizierten Entwurf deren neuerliche Mitteilung an die Europäische Kommission (und die Mitgliedstaaten) an, womit gemäß §3 Abs1 leg. cit. eine dreimonatige Stillhaltefrist (zur Sicherung einer Reaktionsmöglichkeit auf die angezeigte Änderung) verbunden ist.
2.2.4.2. Sowohl die Richtlinie als auch das NotifG 1999 verfolgen das (vom Bundesminister in diesem Zusammenhang aus der Sicht der Judikatur des EuGH mehrfach angesprochene) Ziel der Verhinderung des Entstehens ungerechtfertigter Handelshemmnisse im europäischen Raum durch vorbeugende Kontrolle (oben Punkt I.5.2. sowie 38 BlgNR XX. GP, 9 und 1898 BlgNR XX. GP, 17). Den im NotifG 1999 angeordneten Erzeugungsregeln kann daher - ungeachtet ihres primär europarechtlich determinierten Inhaltes - nicht bloß die Bedeutung einer für das Verordnungsverfahren vernachlässigbaren formalen Anleitung über den Ablauf des Informationsaustausches im EU-Raum beigemessen werden. Vielmehr bringt das Gesetz damit das Interesse Österreichs an der Sicherung der Reaktionsmöglichkeit der Kommission zur Geltung.
2.2.5. Damit erweist sich aber die vorläufige Annahme des Gerichtshofes, dass das NotifG 1999 einen geeigneten Prüfungsmaßstab iSd. Art139 B-VG für die in Rede stehende Verordnungsstelle bildet, als zutreffend.
2.2.6. Die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von Vorschriften der Normen-Info-RL kann angesichts ihrer korrekten (partiellen) Umsetzung durch das NotifG 1999 außer Betracht bleiben (vgl. VfSlg. 15.788/2000), weil die gemeinschaftsrechtliche Folge einer nicht richtlinienkonformen Notifikation nur Platz greift, solange eine ordnungsgemäße Transformation der Richtlinienvorgaben in das nationale Recht aussteht (vgl. Korinek, Die doppelte Bedingtheit von gemeinschaftsrechtsausführenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften, in: Hammer ua. [Hrsg.], Demokratie und sozialer Rechtsstaat in Europa. Festschrift für Theo Öhlinger, [2004] 133; Öhlinger/Potacs, aaO, 69 ff; Bernhard/Madner, aaO, FN 109). Auf Grund der mit der verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle verbundenen Rechtsbereinigungsfunktion iVm dem NotifG 1999 ist der Verfassungsgerichtshof berufen, nicht nur den Erzeugungsprozess einer von der Behörde angewendeten generellen Rechtsvorschrift auf seine Übereinstimmung mit den in einer übergeordneten nationalen Norm angeordneten Erzeugungsbedingungen zu prüfen, sondern die gesetzwidrig zustandegekommene Regelung auch formell zu beseitigen.
2.3.1. Mit seinen weiteren Ausführungen, wonach das Hinzufügen des GWP-Grenzwertes keine notifizierungspflichtige "wesentliche Änderung" einer technischen Vorschrift iS des §2 Abs3 NotifG 1999 bedeute, weil diese "legistische Korrektur" aus Gründen der Gleichbehandlung von (sowohl im notifizierten Entwurf als auch in der Endfassung gänzlich verbotenem) FKW und (nach beiden Fassungen ausnahmefähigem) HFKW in Anbetracht des unterschiedlichen Treibhauspotentials dieser beiden Stoffe erforderlich gewesen sei, ist der Bundesminister ebenfalls nicht im Recht: bezieht sich dieses Vorbringen doch lediglich auf die (angeblichen) Beweggründe, die den Verordnungsgeber zum nachträglichen Einfügen der Einschränkung veranlasst haben. Das Motiv, das für die Ergänzung des notifizierten Verordnungstextes allenfalls ausschlaggebend war, ist aber für die Beantwortung der hier bedeutsamen Frage, ob die in Rede stehende Modifikation gegenüber dem angezeigten Entwurf eine wesentliche Änderung iS einer Verstrengerung der Spezifikation nach §2 Abs3 NotifG 1999 darstellt, ohne Belang. Angesichts des eindeutigen Wortlautes und Sinngehaltes der Anordnung des §2 Abs3 NotifG 1999 löst jede dort näher umschriebene (wesentliche) Änderung (mag sie auch sachlich begründet sein) eine weitere Anzeigepflicht aus, um den Mitgliedstaaten und der Kommission vor dem Hintergrund der Hintanhaltung potentieller Handelshemmnisse eine Reaktionsmöglichkeit zu dieser Änderung einzuräumen.
2.3.2. Davon abgesehen hält das Argument einer durch die Einschränkung der Ausnahmevoraussetzungen für HFKW erwirkten Gleichbehandlung von HFKW und FKW einer logischen Überprüfung nicht stand: FKW weist nach der Darstellung des Bundesministers ein Treibhauspotential zwischen rund 6000 und 10.000 GWP auf, HFKW ein solches "bis 12.000". In Anbetracht dieser Werte ist nicht einsichtig, warum gerade die Einfügung eines (der Hälfte des Mindestwertes von - ausnahmslos verbotenem - FKW entsprechenden) Limits von 3000 (und nicht etwa eines solchen, das dem Mindestpotential für FKW entspricht) eine Gleichstellung der beiden Stoffe herbeiführen sollte.
2.3.3. Der weitere Einwand des Bundesministers, der Verfassungsgerichtshof habe den Begriff "wesentliche Änderung" in §2 Abs3 NotifG 1999 isoliert betrachtet, ohne "auf den Gegenstandsbereich der Spezifikation" iS einer "Verschärfung" abzustellen, geht ins Leere, weil im Prüfungsbeschluss (dort Punkt IV.2.3.2.) ohnedies ausdrücklich von einer die technische Spezifikation verschärfenden wesentlichen Änderung ausgegangen wurde.
2.4.1. Ferner behauptet der Bundesminister, dass ein den Wert von 3000 GWP erreichendes Treibhauspotential bei HFKW nicht dem in §12 Abs2 Z3 lita der Verordnung geforderten Determinanten des "Standes der Technik" entspreche, weshalb dieses Limit "per definitionem" lediglich eine Ausformulierung oder Heraushebung des (bereits im notifizierten §8 des Entwurfes enthaltenen) Technikbegriffes (iS des Konzeptes des gelindesten Löschmittels) bedeute. Demgemäß dürfte der Einsatz eines teilfluorierten Löschgases mit einem solchen Wert weder in einem (schon im Verordnungsentwurf als Nachweis für die Ausnahmefähigkeit geforderten) Sachverständigengutachten befürwortet noch eine anders lautende Expertise von den Vollzugsorganen akzeptiert werden.
2.4.2. Mit dieser Argumentation werden die Bedenken des Gerichtshofes zum Vorliegen einer "wesentlichen Änderung" durch Beschränkung des GWP-Potentials für HFKW gleichfalls nicht zerstreut:
2.4.3. Beim (häufig auch im Zusammenhang mit Zielen des Umweltschutzes verwendeten - s zB §2 Abs15 ChemG 1996 idF BGBl. I 2004/98; §71a GewO 1994 idF BGBl. I 2004/131; §2 Abs8 AWG 2002 idF BGBl. I 2004/155) Ausdruck "Stand der Technik" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, mit dem aus normativ-juristischer Sicht ein außerrechtlicher Sachverhalt angesprochen wird. Der Bedeutungsinhalt von Technikklauseln hängt von ihrer jeweiligen gesetzlichen Definition und ihrem jeweiligen fachlichen Umfeld ab (vgl. hiezu ua. Scholz, Technik und Recht, in: Wilke [Hrsg.], Festschrift zum 125-jährigen Bestehen der Juristischen Gesellschaft zu Berlin, [1984] 691 [707 f]; B. Davy, Grundrechtsgefährdung und Technik. Zum verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz vor atypischen Grundrechtsverletzungen, ZfV 1985, 133 ff; ders., Legalität durch Sachverstand? Zur Bestimmbarkeit von Technik-Klauseln im österreichischen Verwaltungsrecht, ZfV 1982, 345 ff; Krejci, Die Bedeutung der Regeln der Technik im Bauvertragsrecht, in: Rechberger ua. [Hrsg.], Festschrift für Winfried Kralik zum 65. Geburtstag. Verfassungsrecht - Privatrecht, [1986] 435 ff; Raschauer, "Betriebsanlagengesetz" - Kritische Anmerkungen, RdU 1998, 165 ff; Wagner, Integratives Umweltrecht auf nationaler und europäischer Ebene, RdU 1999, 3 ff). Der Begriff "Stand der Technik" ist somit ein der Auslegung zugänglicher Begriff, der sich im jeweiligen Zusammenhang objektiv ermitteln lässt (s. VfSlg. 7052/1973).
2.4.4. Nun spricht schon der Wortlaut und der grammatikalische Aufbau des §12 Abs2 Z3 der Verordnung, der den Grenzwert (ohne Bezugnahme auf den Ausdruck "Stand der Technik") als primäre Voraussetzung für die Ausnahmefähigkeit von HFKW - noch vor den in der anschließenden lita kumulativ verlangten weiteren Prämissen (in welchen der Begriff des Standes der Technik im Konnex mit dem Fehlen von Alternativen zur Erreichung des Schutzes der Gesundheit von Menschen verwendet wird) - nennt, gegen die vom Bundesminister gewählte Auslegung.
2.4.5. Auch die im Notifikationsverfahren vom Bundesminister abgegebene Erläuterung ("[als] Stand der Technik ist im Sinne des österreichischen Gewerberechts die technische Machbarkeit in Kombination mit ökonomischen Kriterien [z.B. bauliche Gegebenheiten] zu verstehen") lässt nicht erkennen, dass die angesprochene Zusammenschau zwischen Technik und Ökonomie im Bereich der Verwendung von Löschgasen die hier aktuelle Einschränkung des Stoffes HFKW auf ein bestimmtes Treibhauspotential nahe legt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Limit eine zusätzliche Verschärfung beinhaltet, die den im Verordnungsentwurf mit Bezug auf die Technik-Klausel angeführten Voraussetzungen (des Fehlens alternativer Stoffe, Verfahren oder Maßnahmen) - als gesonderte Determinante - beigefügt wurde.
2.4.6. Auch ein Blick auf die Definition des (wenngleich erst nach Erlassung der gegenständlichen Verordnung durch BGBl. I 2004/98 eingefügten) §2 Abs15 ChemG 1996 zum Begriff "Stand der Technik" führt zu keinem anderen Ergebnis.
Diese Bestimmung lautet:
"'Stand der Technik' im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand hinsichtlich fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist sowie hinsichtlich nachhaltig einsetzbarer Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, deren Gebrauchstauglichkeit gewährleistet ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Stoffe, Zubereitungen, Fertigwaren oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten für die Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie der Vorsorgegrundsatz im Allgemeinen wie auch im Einzelfall zu berücksichtigen."
Die (ua.) zum Einsatz von Stoffen aufgezählten (vor allem ökonomische Aspekte betreffenden) Kriterien (Gebrauchstauglichkeit, Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen für den - hier - Umweltschutz und Vorsorgegrundsatz) lassen (abgesehen davon, dass der Begriff "Stand der Technik" zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung noch nicht im Chemikaliengesetz definiert war) nicht den Schluss zu, dass Löschmittel mit einem 3000 GWP überschreitenden Treibhauspotential von vornherein außerhalb des in dieser Definition abgesteckten Rahmens stehen.
2.5. Der abschließende Einwand, wonach es keine Rolle spiele, ob die Mitteilung des endgültigen Wortlautes einer Verordnung vor oder nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt an die Kommission erfolge (s. Punkt I.9.4.), ist vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlauts unverständlich.
3. Der Gerichtshof bleibt daher auch und gerade aus der vom Bundesminister mehrfach angesprochenen Sicht der gemeinschaftsrechtlichen Auslegung des Begriffes "wesentliche Änderung einer technischen Vorschrift, durch die eine Spezifikation verschärft wird" in §2 Abs3 NotifG 1999 bei seiner Auffassung, dass es sich bei der Wortfolge: "wenn das Treibhauspotential unter dem GWP-Wert von 3.000 liegt" um eine die notifizierte Fassung des Verordnungsentwurfes verstrengernde, eine neuerliche Mitteilungspflicht auslösende wesentliche Modifikation handelt und die bezügliche Verordnungsstelle wegen der Nichteinhaltung der (beachtlichen) Verfahrensvorschriften des §2 Abs3 NotifG 1999 (und der damit verbundenen vorzeitigen Kundmachung) mit Gesetzwidrigkeit belastet ist.
4. Der in Prüfung gezogene Teil der Kohlenwasserstoff-VerbotsVO ist daher gesetzwidrig zustande gekommen. Demgemäß war spruchgemäß zu entscheiden.
5. Der Ausspruch über die Kundmachungspflicht stützt sich auf Art139 Abs5 erster Satz B-VG.
6. Im Hinblick auf eine allfällige Ersatzregelung war für das Außerkrafttreten des aufgehobenen Verordnungsteiles eine Frist zu bestimmen. Der diesbezügliche Ausspruch beruht auf Art139 Abs5 letzter Satz B-VG.
7. Diese Entscheidung konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs4 erster Satz VfGG in nichtöffentlicher Sitzung und ohne vorangegangener mündlicher Verhandlung gefasst werden.
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | 17721 |
Schlagworte | Chemikalien, Umweltschutz, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Verfahren, VfGH / Verwerfungsumfang, Auslegung verfassungskonforme |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:2005:V43.2004 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAE-29969