VfGH vom 26.11.2014, V75/2014 ua
Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Oö Mindestsicherungsverordnung über den festgelegten Mindeststandard für volljährige Menschen mit Beeinträchtigungen infolge Anrechnung des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe für erheblich Behinderte; Unzulässigkeit einer Anrechnung des Erhöhungsbetrags bei der Bemessung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf Grund des Berücksichtigungsgebotes; verfassungskonforme Interpretation der gesetzlichen Grundlage des Oö MindestsicherungsG möglich
Spruch
I. § 1 Abs 1 Z 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung über die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung und den Einsatz der eigenen Mittel (Oö. Mindestsicherungsverordnung – Oö. BMSV), LGBl für Oberösterreich Nr 75/2011 in der Fassung des ArtII des LGBl für Oberösterreich Nr 24/2013, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Oberösterreich verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen B1003/2013 und B1528/2013 zwei auf Art 144 B VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung gestützte Beschwerden anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Die Beschwerdeführer, zwei alleinstehende Personen mit Beeinträchtigungen, beziehen neben Pflegegeld und Unterhaltsleistungen ihrer Eltern iHv € 109,02 bzw. € 563,– eine erhöhte Familienbeihilfe, die sich gemäß § 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 376/1967 idF BGBl I 60/2013, aus einem Grundbetrag iHv € 152,70 und einem Erhöhungsbetrag für erheblich behinderte Personen iHv € 138,30 zusammensetzt und gemeinsam mit dem Kinderabsetzbetrag iHv € 58,40 gemäß § 33 Abs 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl 400/1988 idF BGBl I 112/2012, ausbezahlt wird.
1.2. Mit Einführung des Landesgesetzes betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG), LGBl für Oberösterreich 41/2008, wurden den Beschwerdeführern zudem sogenannte "Hauptleistungen" iSd Oö. ChG, nämlich die Einräumung einer Wohnmöglichkeit gemäß § 12 Oö. ChG sowie eine fähigkeitsorientierte Aktivität gemäß § 11 leg.cit. gewährt, zu denen die Beschwerdeführer Kostenbeiträge iHv jeweils 40% des gewährten Pflegegeldes, sohin jeweils € 57,24, zu leisten haben. Umgekehrt wird den Beschwerdeführern für die Hauptleistung "fähigkeitsorientierte Aktivität" monatlich ein Taschengeld iHv € 163,33 bzw. € 87,79 ausbezahlt.
1.3. Mit Bescheiden der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden vom bzw. vom wurde den Beschwerdeführern zusätzlich zu den genannten Hauptleistungen ein subsidiäres Mindesteinkommen gemäß § 16 Oö. ChG gewährt. Es betrug monatlich für den Erstbeschwerdeführer € 351,61 und für die Zweitbeschwerdeführerin € 384,46, jeweils bezogen auf das Jahr 2010.
1.4. Mit LGBl für Oberösterreich 18/2013 hat der Oö. Landesgesetzgeber die Bestimmungen über das subsidiäre Mindesteinkommen für beeinträchtigte Personen aus dem Oö. ChG in das Gesetz über die bedarfsorientierte Mindestsicherung in Oberösterreich (Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG), LGBl für Oberösterreich 74/2011, transferiert. Seitdem ordnet die Vorschrift des § 13 Abs 3a Oö. BMSG an, dass für volljährige Personen, für die u.a. ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, gesonderte Mindeststandards festzusetzen sind. Dieser Anordnung folgend schreibt die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung und den Einsatz der eigenen Mittel (Oö. Mindestsicherungsverordnung – Oö. BMSV), LGBl für Oberösterreich 75/2011 idF LGBl 24/2013, eigene – im Vergleich zu volljährigen Personen, die keine (erhöhte) Familienbeihilfe beziehen, niedrigere – Mindeststandards vor.
1.5. Auf Grund dieser geänderten Rechtslage hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Erstbeschwerdeführer mit Bescheid vom ab eine bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem Mindeststandard für alleinstehende beeinträchtigte Personen gemäß § 13 Abs 3a Oö. BMSG iVm § 1 Abs 1 Z 2 Oö. BMSV iHv € 370,35 zuerkannt.
1.6. Die der Zweitbeschwerdeführerin zu gewährende Leistung wurde mit Bescheid vom mit eingestellt, und zwar mit der Begründung, dass der von ihr bezogene Kindesunterhalt zwischenzeitig erhöht worden sei und gemeinsam mit dem Taschengeld aus der fähigkeitsorientierten Aktivität den maßgeblichen Mindeststandard des § 1 Abs 1 Z 2 Oö. BMSV iHv € 642,70 übersteige.
1.7. Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wies der Unabhängige Verwaltungssenat für Oberösterreich als unbegründet ab. Aus Anlass der gegen diese Berufungsbescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für Oberösterreich vor dem Verfassungsgerichtshof geführten Beschwerdeverfahren sind beim Gerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des § 1 Abs 1 Z 2 Oö. BMSV entstanden. Diese haben ihn veranlasst, die genannte Bestimmung mit Beschluss vom in Prüfung zu ziehen.
2. Der Verfassungsgerichtshof hegte vorläufig das Bedenken, dass § 1 Abs 1 Z 2 Oö. BMSV bei der Mindeststandardfestlegung den Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe berücksichtige und insoweit die gesetzliche Grundlage des § 13 Abs 3a Oö. BMSG überschreite. Er legte diese Bedenken in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"2.2. Folgt man den Materialien zu § 13 Abs 3a Oö. BMSG, so sollte mit dieser Bestimmung die Personengruppe der 'Menschen mit Beeinträchtigungen' im Einklang mit den genannten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes in den Bereich des Oö. BMSG verlegt werden (vgl. den IA 755 BlgLT 27. GP, 13 f.). Der Verfassungsgerichtshof nimmt deshalb vorläufig an, dass diese Vorschrift – gleich wie § 1 Abs 1 Z 2 BMSV, der dieselbe Wortfolge enthält – jedenfalls auch volljährige Menschen mit Beeinträchtigungen erfasst.
2.2.1. Dies dürfte aber zur Konsequenz haben, dass alleinstehende oder alleinerziehende Personen ohne Beeinträchtigungen gemäß § 1 Abs 1 Z 1 Oö. BMSV einen Mindeststandard iHv € 867,30 beziehen, während für alleinstehende oder alleinerziehende Personen mit Beeinträchtigungen gemäß § 1 Abs 1 Z 2 Oö. BMSV ein Mindeststandard iHv € 642,70 vorgesehen ist, somit eine Leistung, die um € 224,60 niedriger ist.
2.2.2. Die Materialien zu § 13 Abs 3a Oö. BMSG führen in diesem Zusammenhang aus, dass bei der Festlegung der Richtsätze darauf abgestellt werde, ob eine Person Familienbeihilfe beziehe oder nicht. Insbesondere werde der Familienbeihilfebezug beeinträchtigter Personen auf den Mindeststandard gemäß § 1 Abs 1 Z 1 Oö. BMSV für nicht beeinträchtigte Personen angerechnet, wodurch die vorliegende Differenz zwischen den beiden Mindeststandards entstehe. Um eine Doppelanrechnung der Familienbeihilfe zu vermeiden, werde diese außerdem gemäß § 9 Abs 1 Z 2 Oö. BMSG nicht als Einkommen des Menschen mit Beeinträchtigungen gewertet (vgl. den IA 755 BlgLT 27. GP, 14).
2.2.3. Der Verfassungsgerichtshof legt § 12a FLAG in der jüngeren Rechtsprechung in der Weise aus, dass das Verbot der Einkommensanrechnung bei demjenigen, dem die Familienbeihilfe zufließt, nur für den Fall gilt, dass die Familienbeihilfe nicht dem begünstigten Kind, sondern – wie in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle – Dritten (vorwiegend den Eltern) zufließt. Fließt hingegen die Familienbeihilfe der begünstigten Person selbst direkt zu, dann spricht nichts dagegen, diesen Bezug bei der Bemessung von Transferleistungen, die demselben Zweck dienen, zu berücksichtigen. Diese Möglichkeit steht nicht nur dem Bund im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz, sondern auch den Ländern offen, soweit sie im Rahmen der Behindertenhilfe, der Sozialhilfe bzw. der Mindestsicherung Geldleistungen zum Lebensunterhalt erbringen. Dem steht das bundesstaatliche Berücksichtigungsgebot insoweit nicht entgegen, als es sich um Leistungen mit der Zweckbestimmung der gänzlichen Sicherung des Lebensunterhaltes handelt (vgl. VfSlg 15.281/1998 – Pflegetaschengeld). Daher hegt der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Mindestsicherung zum Lebensunterhalt durch Geldleistungen insoweit keine Bedenken gegen unterschiedlich hohe Mindeststandards für Menschen mit und Menschen ohne Anspruch auf Familienbeihilfe, als die Differenz dieser Mindeststandards den Grundbetrag der Familienbeihilfe zuzüglich des Kinderabsetzbetrages nicht übersteigt, wobei es rechnerisch gleichgültig ist, ob der Landesgesetzgeber die Familienbeihilfe bei gleich hohen Mindeststandards als Einkommen anrechnet oder ob er anstelle der Einkommensanrechnung entsprechend unterschiedlich hohe Mindeststandards vorsieht. Der Erhöhungsbetrag für erheblich behinderte Personen scheint hingegen nicht der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts, sondern bundesgesetzlich der teilweisen Abgeltung behinderungsbedingten Sonderbedarfs gewidmet zu sein (s. dazu etwa VwSlg. 17.344 A/2007).
2.2.3.1. Der Mindeststandard wurde in der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung anscheinend in Überschreitung des Gebots der Berücksichtigung bundesgesetzlicher Widmungen festgelegt: Die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung scheinen – gleich wie der Grundbetrag der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag – gemäß § 12 Abs 1 Oö. BMSG der Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes zu dienen. Der Lebensunterhalt im Sinn des § 6 Abs 1 Oö. BMSG wird in § 6 Abs 2 leg.cit. definiert als 'Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe'.
Daraus dürfte folgen, dass der Oö. Landesgesetzgeber im Lichte des Berücksichtigungsgebotes (vgl. zu einem gleichgelagerten Sachverhalt betreffend das 'Pflegetaschengeld' VfSlg 15.281/1998) zwar den Kinderabsetzbetrag und den Grundbetrag der Familienbeihilfe, nicht jedoch den Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe anrechnen darf, da Letzterer insofern einem anderen Zweck als die Mindestsicherung zum Lebensunterhalt zu dienen scheint, als damit ein spezifisch aus der Behinderung resultierender, auf den Unterhalt bezogener Mehrbedarf (teilweise) abgedeckt werden soll.
2.2.3.2. § 13 Abs 3a Oö. BMSG ordnet in diesem Zusammenhang anscheinend zwar an, dass für volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs 3 Z 5 leg.cit. fallen, durch Verordnung gesonderte Mindeststandards festzusetzen sind. Über die Kriterien für das Ausmaß der Differenz zum sonstigen Mindeststandard enthält das Gesetz jedoch keine ausdrücklichen Aussagen; da nach dem Willen des Oö. Landesgesetzgebers das maßgebliche Kriterium für die Mindeststandard-Festlegung nach § 13 Abs 3a Oö. BMSG der Bezug der Familienbeihilfe sein soll (vgl. den IA 755 BlgLT 27. GP, 14), dürfte diese Bestimmung somit der Verordnung eine Differenzierung gebieten, die höchstens auf einer Berücksichtigung des Ausmaßes der Leistungen nach dem FLAG beruht.
2.2.3.3. Nach vorläufiger Ansicht des Verfassungsgerichtshofes lässt sich diese Vorschrift daher vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtsprechung zum Berücksichtigungsgebot verfassungskonform dahin auslegen, dass sie bei Ermittlung des verringerten Mindestsatzes zum Lebensunterhalt alleine eine Berücksichtigung jener Leistungen erlaubt, die dem Unterhalt des Kindes im Verständnis des § 6 Abs 2 Oö. BMSG dienen. Der Unterschied der Mindeststandards darf somit die Summe aus Kinderabsetzbetrag und Grundbetrag der Familienbeihilfe anscheinend nicht überschreiten.
2.2.3.4. Die Berücksichtigung auch des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe bei der Festlegung eines verringerten Mindeststandards dürfte hingegen nicht zulässig sein, weil dieser nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt im Verständnis des § 6 Abs 2 Oö. BMSG, sondern – wie oben bereits dargelegt – behinderungsbedingten Mehraufwendungen gewidmet sein dürfte. Vor dem Hintergrund einer solcherart gebotenen verfassungskonformen Deutung des § 13 Abs 3a Oö. BMSG dürfte sich daher die Vorschrift des § 1 Abs 1 Z 2 Oö. BMSV als gesetzwidrig erweisen: Denn sie sieht u.a. für beeinträchtigte Personen einen – im Vergleich zu § 1 Abs 1 Z 1 Oö. BMSV – um € 224,60 niedrigeren Mindeststandard vor, wobei diese Differenz nach den Materialien zum Oö. BMSG mit dem Bezug der Familienbeihilfe abgegolten sein soll. Diese Differenz von € 224,60 übersteigt jedoch den Grundbetrag der Familienbeihilfe zuzüglich des Kinderabsetzbetrages um € 13,50. In diesem Ausmaß scheint somit – wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt – auch ein Teil des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe für die Berechnung des herabgesetzten Mindeststandards für den allgemeinen Lebensunterhalt rechnerisch maßgebend gewesen zu sein, mit dem Ergebnis, dass Bezieher dieses Mindeststandards genötigt sind, einen Teil des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe dem laufenden Lebensunterhalt im Sinne des § 6 Abs 2 Oö. BMSG zu widmen, sodass dieser Teil für behinderungsbedingte Mehraufwendungen nicht mehr zur Verfügung steht. Wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt, dürfte die Anwendung des Mindeststandards nach § 1 Abs 1 Z 2 Oö. BMSV auch nicht davon abhängen, ob die betroffene Person überdies behinderungsbedingte Leistungen nach dem Oö. ChG erhält.
2.2.4. Damit hat die Oö. Landesregierung aber anscheinend gegen § 13 Abs 3a Oö. BMSG (im vorhin dargelegten Verständnis des Inhalts der Norm) verstoßen und damit im Ergebnis das Interesse des Bundesgesetzgebers, den Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für behinderungsbedingte Mehraufwendungen zu gewähren, unterlaufen.
3. § 1 Abs 1 Z 2 Oö. BMSV dürfte daher nach vorläufiger Ansicht des Verfassungsgerichtshofes wegen Verstoßes gegen § 13 Abs 3a Oö. BMSG gesetzwidrig sein."
3. Im Verordnungsprüfungsverfahren erstattete die Oö. Landesregierung eine Äußerung, in der sie beantragte, festzustellen, dass § 1 Abs 1 Z 2 Oö. BMSV nicht gesetzwidrig sei.
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Vorschriften des Landesgesetzes, mit dem das Gesetz über die bedarfsorientierte Mindestsicherung in Oberösterreich (Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG) erlassen wird, LGBl für Oberösterreich 74/2011 idF LGBl für Oberösterreich 18/2013, lauten wie folgt:
"§1
Aufgabe und Ziele bedarfsorientierter Mindestsicherung
(1) Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung ist die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(2) Durch bedarfsorientierte Mindestsicherung soll(en)
1. soziale Notlagen vermieden werden (präventive Hilfe),
2. Personen befähigt werden, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden (Hilfe zur Selbsthilfe),
3. die notwendigen Bedürfnisse von Personen, die sich in sozialen Notlagen befinden, gedeckt werden (Hilfe zur Bedarfsdeckung),
4. eine nachhaltige soziale Stabilisierung angestrebt werden."
"§8
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung
1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie
2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter
zu erfolgen.
(2) Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.
(3) Das Einkommen in Haushaltsgemeinschaft mit hilfebedürftigen Personen lebender Kinder ist bis zur Erreichung der Volljährigkeit ausschließlich zur eigenen Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.
(4) Ansprüche hilfebedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, sind auf Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen.
§9
Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens
(1) Beim Einsatz der eigenen Mittel dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:
1. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtsträger oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung mehr erforderlich wären – es sei denn, es handelt sich bei der Empfängerin oder dem Empfänger dieser Leistungen um eine Person im Sinn des § 4 Abs 2;
2. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich) und die im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe zuerkannten Kinderabsetzbeträge;
3. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, die zur Deckung von Aufwendungen für den eigenen Pflegebedarf zuerkannt wurden.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung ist festzulegen, dass beim Einsatz des eigenen Einkommens von Hilfebedürftigen, die nach längerer Erwerbslosigkeit oder bei erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder in vergleichbarer Weise zur Milderung der sozialen Notlage beitragen, ein angemessener Freibetrag nicht zu berücksichtigen ist.
(3) Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anrechnung einzelner Einkommensarten, insbesondere solche, die nicht monatlich zur Auszahlung gelangen, sowie weitere Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens festgelegt werden. Dabei ist auf die Aufgaben, Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen.
(4) Für persönliche Hilfe in Form von Beratung, Begleitung oder Betreuung darf kein Einsatz eigenen Einkommens verlangt werden."
"§12
Einteilung und Gegenstand der Leistungen
(1) Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung werden
1. mit Rechtsanspruch, oder
2. im Rahmen des Privatrechts
a) für einzelne Hilfesuchende sowie
b) für Einrichtungen, die zur Verwirklichung der Aufgaben und Ziele der bedarfsorientierten Mindestsicherung beitragen,
erbracht.
(2) Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Rechtsanspruch sind:
1. Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs;
2. Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung;
3. Hilfe zur Unterstützung bei der Erziehung und zur Erwerbsbefähigung.
(3) – (4) […]"
"§13
Monatliche Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs
(1) Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs erfolgt durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung
1. jährlich zum 1. Jänner die Höhe der Mindeststandards gemäß Abs 1 und
2. die näheren Kriterien zur Zuordnung zu einzelnen Mindeststandardkategorien gemäß Abs 3
festzusetzen: sie hat dabei auf die Höhe der um die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung reduzierte Ausgleichszulage nach den pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen.
(3) Mindeststandards nach Abs 2 sind in folgenden Relationen bezogen auf den Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende jedenfalls festzusetzen für
1. alleinstehende und alleinerziehende hilfebedürftige Personen
mindestens 100 %
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
a) pro Person mindestens 75 %
b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte mindestens 50 %
3. in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
a) für die ersten drei minderjährigen Kinder mindestens 18 %
b) ab dem vierten minderjährigen Kind mindestens 15 %
4. die Deckung persönlicher Bedürfnisse von in stationären Einrichtungen untergebrachten Personen mindestens 16 %
(3a) Gesonderte Mindeststandards sind für volljährige Personen festzusetzen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs 3 Z 5 fallen.
(4) Sofern bei hilfesuchenden Personen keine Aufwendungen für den Wohnbedarf zu tätigen sind, ist die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards um 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende zu verringern. Sofern die von der hilfesuchenden Person nach Abzug der Wohnbeihilfe nach dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 und sonstiger unterkunftsbezogener Beihilfen zu tragenden Aufwendungen für den Wohnbedarf 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende unterschreiten, ist der Mindeststandard gleichfalls um diesen Betrag zu verringern und der tatsächliche Wohnungsaufwand zuzuschlagen.
(5) Bei der Berechnung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs ist grundsätzlich situationsbezogen auf die aktuelle Notlage im Monat der Hilfeleistung abzustellen. Im ersten und letzten Monat der Hilfeleistung ist eine tageweise Aliquotierung vorzunehmen.
(6) Bei wechselnden Einkommen bzw. Anspruchszeiten sowie bei Vorschussleistungen kann zum Ausgleich von allfälligen monatlichen Überbezügen eine Aufrollung vorgenommen werden. Dabei darf im Rahmen der monatlichen Auszahlungen maximal ein Betrag in Höhe von 15 % der zuerkannten Mindeststandards einbehalten werden. Davon unberührt bleiben Rückerstattungs- bzw. Kostenersatzansprüche."
2. Die §§1 und 4 der Verordnung der Oö. Landesregierung über die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung und den Einsatz der eigenen Mittel (Oö. Mindestsicherungsverordnung – Oö. BMSV), LGBl für Oberösterreich 75/2011 idF LGBl für Oberösterreich 24/2013, lauten wie folgt (die in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben):
"§1
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs
(1) Die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs betragen für
1. alleinstehende oder alleinerziehende Personen 867,30 Euro
2. alleinstehende oder alleinerziehende volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs 3 Z 5 Oö. BMSG fallen 642,70 Euro
3. volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben
a) pro Person 611,00 Euro
b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte 424,20 Euro
c) ungeachtet der lita) und b) pro familienbeihilfebeziehender Person gemäß § 11 Abs 3. Z 5 Oö. BMSG, wenn diese als Kind Unterhalt bezieht oder beziehen könnte und mit zumindest einem Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt 199,50 Euro
4. volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs 3 Z 5 Oö. BMSG fallen
a) pro Person, wenn diese mit keinem Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt 386,40 Euro
b) pro Person, wenn diese mit zumindest einem Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt 199,50 Euro
5. unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben,
a) für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für die ersten drei minderjährigen Kinder 199,50 Euro
b) für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ab dem vierten minderjährigen Kind 184,00 Euro
c) für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 424,20 Euro
6. dauerunterstützte Personen,
a) die alleinstehend oder alleinerziehend sind 867,30 Euro
b) die in Haushaltsgemeinschaft leben 611,00 Euro
ba) pro volljähriger Person
bb) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte 427,90 Euro
7. die Deckung persönlicher Bedürfnisse von in Einrichtungen gemäß §§63 und 64 Oö. SHG 1998 und § 12 Abs 2 Z 2 Oö. ChG untergebrachten Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfängern 147,50 Euro
(2) Unter Alleinerziehenden im Sinn des Abs 1 Z 1 und 2 sowie Z 6 lita werden Personen verstanden, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern oder familienbeihilfebeziehenden volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben.
(3) Leben mehr als zwei leistungsberechtigte volljährige Personen nach § 13 Abs 3 Oö. BMSG in Haushaltsgemeinschaft, ist für die beiden ältesten Personen der Mindeststandard gemäß Abs 1 Z 3 lita bzw. Z 6 litb sublitba heranzuziehen, soweit die leistungsberechtigten volljährigen Personen keine davon abweichende Vereinbarung getroffen haben.
(4) Unter Dauerunterstützten im Sinn des Abs 1 Z 6 werden Personen verstanden, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustands oder ihrer familiären Situation gemäß § 16 Abs 3 Z 2 Oö. SHG 1998, LGBl Nr 82, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 41/2008 oder im Zusammenhang mit einer Hilfe bei Gewalt durch Angehörige gemäß § 20 Abs 1 Oö. SHG 1998, LGBl Nr 82, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 41/2008, zum in Leistungsbezug standen. Dies gilt solange als der die Dauerunterstützung begründende Umstand fortdauert.
(5) Sofern eine Person gemäß § 13 Abs 4 Oö. BMSG
1. alleinstehend oder alleinerziehend ist, ist ihr Mindeststandard um bis zu 143,00 Euro zu verringern,
2. volljährig im Sinn des Abs 1 Z 3 lita, Z 4 lita oder Z 6 litb sublitba ist, ist ihr Mindeststandard um bis zu 71,50 Euro zu verringern.
Bei anderen Personen ist kein Abzug im Sinn des § 13 Abs 4 Oö. BMSG vorzunehmen."
"§4
Einsatz der eigenen Mittel, Freibeträge
Bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Rechtsanspruch (§12 Abs 2 Oö. BMSG) sind außer den in anderen Rechtsvorschriften als anrechnungsfrei hinsichtlich der bedarfsorientierten Mindestsicherung bestimmten Einkommen insbesondere folgende Einkommen nicht zu berücksichtigen:
1. bei Personen, die nach einem mindestens sechsmonatigen durchgehenden Leistungsbezug und einer mindestens sechs Monate dauernden Erwerbslosigkeit einem Erwerb nachgehen oder erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit, jedoch mindestens 7 % und höchstens 17 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz;
2. bei Bezug einer Lehrlingsentschädigung
a) für das 1. Lehrjahr monatlich 165,93 Euro,
b) für das 2. Lehrjahr monatlich 180,57 Euro und
c) ab dem 3. Lehrjahr monatlich 195,21 Euro;
3. 25 % der Einnahmen aus einem Untermietverhältnis;
4. anstelle des Freibetrags nach § 8 Abs 2 Oö. BMSG ein Freibetrag in Höhe des Richtsatzes nach § 4 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung für die (den) im gemeinsamen Haushalt lebende(n) Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner, wenn diese(r) Bezieherin oder Bezieher eines subsidiären Mindesteinkommens gemäß § 16 Oö. ChG ist;
5. Schmerzengeld gemäß § 1325 ABGB und daraus nachweislich angeschaffte Vermögenswerte einschließlich deren Erträgnisse."
3. Die maßgeblichen Teile des § 8 des Bundesgesetzes vom betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), BGBl 376/1967 idF BGBl I 111/2010, lauteten wie folgt:
"§8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Ab beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§6) entsprechend.
(3) […]
(4) Ab erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl II Nr 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) – (8) […]"
4. § 33 Abs 3 des Bundesgesetzes vom über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), BGBl 400/1988 idF BGBl I 112/2012, lautet wie folgt:
"(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden."
5. Art 13 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl I 96/2010, lautet auszugsweise wie folgt:
"Artikel 13
Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln
(1) Bei der Bemessung von Leistungen nach den Art 10 bis 12 sollen die zur Deckung der eigenen Bedarfe (bzw. jener der nach Art 4 Abs 2 zugehörigen Personen) zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter, Einkünfte und verwertbares Vermögen berücksichtigt werden. Zu den Leistungen Dritter zählt auch jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin, der den für diese Person nach Art 10 Abs 3 Z 1 lita vorgesehenen Mindeststandard übersteigt.
(2) Leistungen nach den Art 10 bis 11 sollen davon abhängig gemacht werden, dass die diese Leistungen geltend machende Person bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte verfolgt, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist in jedem Fall zu gewährleisten. Die Ansprüche können auch zu deren Rechtsverfolgung an den zuständigen Träger übertragen werden.
(3) Folgende Einkünfte dürfen im Rahmen des Abs 1 nicht berücksichtigt werden:
1. Freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach den Art 10 bis 12 mehr erforderlich wären;
2. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich) und Kinderabsetzbeträge (§33 Abs 4 Z 3 lita EStG 1988);
3. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen.
(4) – (5) […]"
5.1. Diesen Bestimmungen liegt folgende Entstehungsgeschichte zugrunde:
5.1.1. In VfSlg 19.660/2012 wurde § 4 Abs 1 Z 1 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung idF LGBl für Oberösterreich 39/2009 als gesetzwidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof erachtete die unterschiedliche Behandlung von Menschen mit Beeinträchtigung bei der Gewährung von Geldleistungen zum Lebensunterhalt als gleichheitswidrig, weil – im Bezug einer Hauptleistung stehend – nach dem Oö. ChG die erhöhte Familienbeihilfe angerechnet wurde, hingegen – ohne Bezug einer Hauptleistung – diese Anrechnung nach dem diesfalls anwendbaren Oö. Sozialhilfegesetz 1998 unterblieben war.
5.1.2. Um die als verfassungswidrig erkannte Ausgestaltung der Richtsätze zu sanieren, änderte der Oö. Landesgesetzgeber in weiterer Folge die maßgeblichen Vorschriften dahin ab, dass die Leistungserbringung der Hilfe zum Lebensunterhalt für Personen mit Beeinträchtigungen nicht mehr vom Bezug einer Hauptleistung abhängig ist (vgl. dazu die Erl zum IA 755 BlgLT 27. GP, 15 ff.). Zu diesem Zweck wurde mit LGBl für Oberösterreich 18/2013 u.a. § 16 betreffend das subsidiäre Mindesteinkommen aus dem Oö. ChG entfernt und in das System des Oö. BMSG integriert.
5.1.3. Dieses System sieht in § 12 Abs 2 Oö. BMSG als Leistung der Mindestsicherung neben der Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung und der Hilfe zur Unterstützung bei der Erziehung und zur Erwerbsbefähigung die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs vor. Sie erfolgt gemäß § 13 Abs 1 Oö. BMSG durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.
Gemäß § 8 Abs 1 Oö. BMSG hat die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung zudem unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person zu erfolgen, das vom jeweiligen Mindeststandard abzuziehen ist. Nicht einzusetzen sind dabei gemäß § 9 Abs 1 Oö. BMSG vor allem Leistungen nach dem FLAG und die im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe zuerkannten Kinderabsetzbeträge.
5.1.4. Gemäß § 13 Abs 2 Oö. BMSG hat weiters die Landesregierung jährlich zum 1. Jänner die Höhe der Mindeststandards durch Verordnung festzulegen. Dabei hat sie gemäß Abs 3 leg.cit. gesonderte Mindeststandards für alleinstehende und alleinerziehende hilfebedürftige Personen, für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen, für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, wenn für sie ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, und für die Deckung persönlicher Bedürfnisse von in stationären Einrichtungen untergebrachten Personen zu erlassen, und zwar in dort festgelegten Relationen bezogen auf den Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende.
5.1.5. Seit der Novelle LGBl für Oberösterreich 18/2013, mit der das subsidiäre Mindesteinkommen gemäß § 16 Oö. ChG in das Oö. BMSG transferiert worden ist, enthält § 13 Oö. BMSG zudem einen neuen Abs 3a. Danach sind gesonderte Mindeststandards auch für "volljährige Personen festzusetzen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs 3 Z 5 fallen", die also – anders als in § 11 Abs 3 Z 5 leg.cit. normiert ist – keine Schülerinnen und Schüler sind, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.
5.1.6. In Durchführung dieser Vorschriften wurde von der Oö. Landesregierung die Oö. BMSV erlassen. Sie sieht – gestützt auf § 13 Abs 1 und 2 Oö. BMSG – ab für die Personengruppe der alleinstehenden volljährigen Menschen einen Mindeststandard iHv € 867,30 vor. Zudem sieht die Verordnung – in Durchführung von § 13 Abs 3a Oö. BMSG – seit LGBl für Oberösterreich 24/2013 für "alleinstehende […] volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs 3 Z 5 Oö. BMSG fallen", einen gegenüber dem Mindeststandard für volljährige Menschen ohne Anspruch auf Familienbeihilfe um € 224,60 niedrigeren Mindeststandard iHv € 642,70 vor.
III. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Verfahrens
Der Verfassungsgerichtshof ist in seinem Prüfungsbeschluss vom davon ausgegangen, dass er für die Kontrolle der Bescheide gemäß Art 144 Abs 1 B VG in der mit in Kraft getretenen Fassung § 1 Abs 1 Z 2 Oö. BMSV anzuwenden hat, da der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich diese Vorschrift als Rechtsgrundlage seiner Bescheide tatsächlich herangezogen hat und diese Vorschrift damit Voraussetzung für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in den anhängigen Rechtssachen ist. Es ist im Verordnungsprüfungsverfahren nichts hervorgekommen, das an dieser Feststellung zweifeln ließe. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, erweist sich das Verordnungsprüfungsverfahren somit als zulässig.
2. In der Sache
Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes haben sich als zutreffend erwiesen:
2.1. Zunächst hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss bezogen auf § 13 Abs 3a Oö. BMSG, wonach gesonderte Mindeststandards "für volljährige Personen festzusetzen [sind], für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs 3 Z 5 fallen", angenommen, dass diese Vorschrift jedenfalls volljährige Menschen mit Beeinträchtigungen erfasst. Daran anknüpfend hat der Gerichtshof auch die in Durchführung zu dieser Vorschrift ergangene Regelung des § 1 Abs 1 Z 2 Oö. BMSV in gleicher Weise ausgelegt. Die Oö. Landesregierung ist dem nicht entgegengetreten. Aus diesem Grund nimmt der Verfassungsgerichtshof weiterhin an, dass die Bestimmung des § 1 Abs 1 Z 2 Oö. BMSV auch volljährige Menschen mit Beeinträchtigungen erfasst.
2.2. Dies hat aber – wie der Verfassungsgerichtshof ebenso in seinem Prüfungsbeschluss dargetan hat – zur Konsequenz, dass alleinstehende oder alleinerziehende Personen ohne Beeinträchtigungen gemäß § 1 Abs 1 Z 1 Oö. BMSV einen Mindeststandard iHv € 867,30 beziehen, während für alleinstehende oder alleinerziehende Personen mit Beeinträchtigungen gemäß § 1 Abs 1 Z 2 Oö. BMSV ein Mindeststandard iHv € 642,70 vorgesehen ist, somit eine Leistung, die um € 224,60 niedriger ist. Folgt man den Materialien zu § 13 Abs 3a Oö. BMSG, so liegt diese Differenz darin begründet, dass der Familienbeihilfebezug beeinträchtigter Personen (nicht auf den Mindeststandard angerechnet wird, sondern bereits) durch Festlegung eines entsprechend verminderten Mindeststandards für beeinträchtigte Personen gemäß § 1 Abs 1 Z 2 Oö. BMSV berücksichtigt werden sollte.
2.3. Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner – bereits im Prüfungsbeschluss geäußerten – Ansicht, dass es dem Landesgesetzgeber nicht verwehrt ist, den Bezug der Familienbeihilfe bei der Bemessung von Transferleistungen, die bei der die Leistung empfangenden Person demselben Zweck wie die Familienbeihilfe dienen, zu berücksichtigen. Vor allem steht das bundesstaatliche Berücksichtigungsgebot einer solchen Regelung nicht entgegen, wenn es sich um Leistungen mit der Zweckbestimmung der gänzlichen Sicherung des Lebensunterhaltes handelt (vgl. VfSlg 15.281/1998 – Pflegetaschengeld).
2.3.1. Nach den Erläuterungen zum FLAG 1967 zielt die Familienbeihilfe – gleich wie der Kinderabsetzbetrag – darauf ab, die finanzielle Mehrbelastung, die die Ernährung, Bekleidung, häusliche Unterbringung und Erziehung von Kindern verursacht, auszugleichen (vgl. die Erl zur RV 549 BlgNR 11. GP, 11). Auch die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung dienen gemäß § 12 Abs 1 Oö. BMSG der Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes. Dabei wird der Lebensunterhalt gemäß § 6 Abs 2 leg.cit. definiert als
"Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe."
Daraus folgt, dass die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung – gleich wie der Grundbetrag der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag – der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen und dass daher auf die Familienbeihilfe insoweit entweder schon bei der Bemessung der Mindeststandards für die Mindestsicherung oder aber auch durch Anrechnung als Einkommen Rücksicht genommen werden darf. Bedenken gegen unterschiedlich hohe Mindeststandards für Menschen mit und Menschen ohne Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen deshalb so lange nicht, als die Differenz dieser Mindeststandards den Grundbetrag der Familienbeihilfe zuzüglich des Kinderabsetzbetrages nicht übersteigt.
2.3.2. Der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Personen gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 dient demgegenüber aber nicht der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhaltes, sondern nach der Absicht des Bundesgesetzgebers der teilweisen Abgeltung behinderungsbedingten Sonderbedarfes (s. dazu etwa VwSlg. 17.344 A/2007). Das hat zur Konsequenz, dass der Oö. Landesgesetzgeber im Lichte des Berücksichtigungsgebotes zwar den Grundbetrag der Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag, nicht jedoch auch den Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe bei der Bemessung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes anrechnen darf. Da der Erhöhungsbetrag nicht dem allgemeinen Zweck der Sicherung des Lebensunterhaltes, sondern der Unterstützung bei der Finanzierung behinderungsbedingter Mehraufwendungen dient, darf er vom Landesgesetzgeber allenfalls zur Beitragsleistung zur Gewährung behinderungsbedingter Zusatzleistungen herangezogen werden.
Die Oö. Landesregierung hat dieser im Wesentlichen schon im Prüfungsbeschluss skizzierten Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes in ihrer Äußerung nicht widersprochen.
2.3.3. Wie der Verfassungsgerichtshof ebenso in seinem Prüfungsbeschluss angenommen hat, kann § 13 Abs 3a Oö. BMSG verfassungskonform interpretiert werden: Diese Vorschrift lässt nach ihrem Wortlaut – und weil auch die Materialien keine andere Auslegung nahelegen – eine solche Differenzierung der Mindeststandards zum Lebensunterhalt zu, die nur die dem Unterhalt dienende Grundleistung der Familienbeihilfe berücksichtigt. Daraus folgt, dass § 1 Abs 1 Z 2 Oö. BMSV der Vorschrift des § 13 Abs 3a Oö. BMSG im eben dargelegten Verständnis widerspricht: Der in der Verordnungsbestimmung ab vorgesehene Mindeststandard war nämlich um € 224,60 niedriger als jener für alleinstehende Personen ohne Beeinträchtigungen nach § 1 Abs 1 Z 1 Oö. BMSV. Damit hat diese Differenz im Jahr 2013 den Grundbetrag der Familienbeihilfe zuzüglich des Kinderabsetzbetrages um € 13,50 überstiegen, sodass in eben dieser Höhe der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe in verfassungswidriger Weise auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung angerechnet wurde.
2.3.4. Die Oö. Landesregierung hat in ihrer Äußerung lediglich ausgeführt, dass "der Konstruktion des Systems der Mindeststandards eine Anlehnung an EU-SILC zugrunde [liege], weshalb aus der Sicht des Landes Oberösterreich eine sachliche Differenzierung der Richtsätze gegeben [sei]". Im Anschluss an diese Ausführungen werden sodann die Erläuterungen zu Art 10 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung wiedergegeben, die in allgemeiner Form darlegen, dass im Bereich der bedarfsorientierten Mindestsicherung verschiedene Kategorien von Mindeststandards vorzusehen sind, die sich allesamt am Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende orientieren.
2.3.4.1. Diese Ausführungen zu den European Union Statistics on Income and Living Conditions (EU-SILC) und zur genannten Vereinbarung gemäß Art 15a B VG nehmen nicht auf die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes Bezug, die sich nicht gegen das im Oö. BMSG vorgezeichnete System der Mindeststandards an sich richteten, sondern nur die nach dem Gesagten um € 13,50 zu hohe Kürzung des Mindeststandards für beeinträchtigte Personen durch die Oö. BMSV für gesetzwidrig erachteten. Der Hinweis auf Art 10 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung vermag zur Widerlegung dieses Bedenkens daher nichts beizutragen.
2.3.4.2. Auch das von der Oö. Landesregierung im Verordnungsprüfungsverfahren zusätzlich vorgebrachte Argument, dass Menschen mit Beeinträchtigungen durch das Regime des Oö. ChG zahlreiche Leistungen erhielten, weshalb die Unterstützung dieser Personengruppe über eine bloß geldmäßige Unterstützung hinausgehe, geht insofern an den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes vorbei, als im vorliegenden Fall nicht die Zulässigkeit der Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe bei der Erbringung behinderungsbedingter Leistungen nach dem Oö. ChG in Zweifel gezogen wurde, sondern der "Vorwegabzug" auch dieses Teils der Familienbeihilfe für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, sodass sie für behinderungsbedingte Mehraufwendungen nicht mehr zur Verfügung steht.
2.4. Der Verfassungsgerichtshof bleibt damit bei seiner Ansicht, dass § 1 Abs 1 Z 2 Oö. BMSV Teile des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung anrechnet und insoweit § 13 Abs 3a Oö. BMSG widerspricht. Die Bestimmung des § 1 Abs 1 Z 2 Oö. BMSV erweist sich damit als gesetzwidrig.
IV. Ergebnis
1. § 1 Abs 1 Z 2 Oö. BMSV ist daher wegen Verstoßes gegen § 13 Abs 3a Oö. BMSG als gesetzwidrig aufzuheben.
2. § 1 Abs 1 Z 2 Oö. BMSV wurde durch die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) geändert wird, LGBl für Oberösterreich 107/2013, neu gefasst. Diese Verordnung trat gemäß ihrem ArtII am in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Bestimmungen sind nach dieser Vorschrift jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem ereignet haben. Damit wurde § 1 Abs 1 Z 2 Oö. BMSV idF LGBl für Oberösterreich 24/2013 zwar mit LGBl für Oberösterreich 107/2013 abgeändert, gehört jedoch mit einem auf die Vergangenheit bezogenen Geltungsbereich weiterhin dem Rechtsbestand an. Der Verfassungsgerichtshof hat daher die genannte Bestimmung als gesetzwidrig aufzuheben.
3. Die Verpflichtung der Oö. Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art 139 Abs 5 erster Satz B VG und § 59 Abs 2 VfGG iVm § 2 Abs 1 Z 4 Oö. KundmachungsG.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2014:V75.2014