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Zum „Ladenschutz“ des Geschäftsraummieters nach § 12a Abs 5 MRG
immo aktuell 2020/54
Für die Anwendung von § 12a Abs 5 MRG genügt es, dass es sich um ein Unternehmen des Hauptmieters handelt, das betrieben wird. Der Betrieb muss nicht durch den Hauptmieter persönlich, sondern kann auch durch den Unternehmenspächter erfolgen.
Sachverhalt: Die Klägerin ist Eigentümerin der in ihrem Wohnungseigentum stehenden Geschäftslokale Top 1 und Top 2 in einem Haus im ersten Wiener Gemeindebezirk. Der Beklagte ist Hauptmieter beider Objekte. Zuvor hatte die Klägerin erstmals mit Mietvertrag vom die Geschäftslokale gemeinsam an zwei Rechtsvorgänger des Beklagten zum Betrieb eines Bar- und Restaurationsbetriebs vermietet. Die gänzliche oder teilweise Untervermietung der Bestandräumlichkeiten war nicht gestattet, die Vermieterin genehmigte allerdings deren Überlassung an eine zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses in Gründung befindliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der die Mieter mehrheitlich beteiligt sind. Den damaligen Mietern wurde ein zeitlich unbefristetes, mehrmals ausnützbares Weitergaberecht eingeräumt, das sie nur iZm der Übertragung an eine natürliche Person ausnützen durften. An diesem Standort hatte es seit Jahrzehnten immer wieder Gas...