VfGH vom 22.06.2002, V53/01

VfGH vom 22.06.2002, V53/01

Sammlungsnummer

16567

Leitsatz

Abweisung des Antrags von Bürgerinitiativen und Grundeigentümern auf Aufhebung der Trassenverordnung der B 301 Wiener Südrand Straße im Bereich Vösendorf-Schwechat; keine normative Qualität der Projektunterlagen und Entscheidungsgründe; Festsetzung begleitender Maßnahmen außerhalb der Verordnung zur Vermeidung schwerwiegender Umweltbelastungen notwendig; ausreichende Berücksichtigung des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsprüfung bei Erlassung der Verordnung; keine isolierte Betrachtung der verordneten Trasse;

vertretbare Verkehrsprognose; keine Verletzung der Verfahrensgarantien der Menschenrechtskonvention; keine Befangenheit der mit der Erstellung des Gutachtens betrauten Sachverständigen; keine Verfahrensfehler

Spruch

I. Das Verordnungsprüfungsverfahren wird insofern, als der ihm zugrundeliegende Antrag von der Vierzehntantragstellerin gestellt wurde, eingestellt.

II. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit einer beim Verfassungsgerichtshof am eingelangten Eingabe beantragen - gestützt auf § 24 Abs 11 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) 2000 - zehn sogenannte Bürgerinitiativen sowie - gestützt auf Art 139 Abs 1 (letzter Satz) B-VG - vier natürliche Personen und eine römisch-katholische Pfarrkirche die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie BGBl. II 352/2000 als gesetzwidrig.

1.1. Mit dieser Verordnung wird der Straßenverlauf der B 301 Wiener Südrand Straße (seit : S 1 Wiener Außenring Schnellstraße; dazu Pkt. III. 2.1.) im Bereich der Gemeinden Vösendorf, Hennersdorf, Lanzendorf, Leopoldsdorf, Schwechat und Wien wie folgt bestimmt:

"Auf Grund des § 4 Abs 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2000, wird verordnet:

Der Straßenverlauf des Abschnittes 'Vösendorf-Schwechat' im Zuge der B 301 Wiener Südrand Straße wird im Bereich der Gemeinden Vösendorf, Hennersdorf, Lanzendorf, Leopoldsdorf, Schwechat und Wien wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt im Knoten Vösendorf in Verlängerung der A 21 Wiener Außenring Autobahn mit Rampen von und zur A 2 Süd Autobahn, verschwenkt in der Folge nach Norden und unterfährt in einem Tunnel das Ortsgebiet von Vösendorf. Nördlich von Vösendorf verläuft die Trasse in einem Rechtsbogen um anschließend in etwa parallel zur Landesgrenze Wien-Niederösterreich zu liegen. Hier verläuft die Trasse in West-Ost-Richtung, unterfährt die Bahnlinie der ÖBB Meidling-Wiener Neustadt ('Pottendorfer Linie') und das Areal des projektierten Güterterminals Inzersdorf-Metzgerwerke, umfährt in einem Tunnel das Ortsgebiet von Leopoldsdorf im Norden. Danach folgt die Trasse weiter im wesentlichen der Landesgrenze, umfährt das Umspannwerk Wien Südost im Süden und quert anschließend die Bahnlinien der ÖBB Wien/Aspangbahnhof-Felixdorf ('Aspangbahn') und Wien/Süd-Nickelsdorf ('Ostbahn') südlich der Klederinger Umkehrschleife. Der Ortsraum von Schwechat-Rannersdorf und somit das Schwechattal wird mit einem Tunnel unterfahren. In der Folge verschwenkt die Trasse nach Norden, unterfährt östlich von Schwechat das Kreuzungsplateau der B 9 Preßburger Straße und B 10 Budapester Straße und bindet nach der Brücke über die 'Flughafenschnellbahn' in den bestehenden Zubringer zum Knoten Schwechat mit Anbindung an die A 4 Ost Autobahn ein. - Die bestehende Anschlussstelle Mannswörth wird durch die Errichtung zweier zusätzlicher Rampen von und zur Mannswörther Straße niveaufrei ausgebaut.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den Planunterlagen (Plan Nr. 11.100.001-013 im Maßstab 1 : 2000 und Übersichtsplan Nr. 11.100.101 im Maßstab 1 : 20 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachse erfolgt auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Verkehr, Innovation und Technologie) mit Erlass Zl. 812.301/43-VI/B/6/97 vom genehmigten Einreichprojektes 1997 mit der Änderung Zl. 812.301/35-III/6/00 vom .

Die vorgenannten Planunterlagen, Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. 812 301/38-III/6/00 vom , welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten, Stellungnahmen, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) und der daraus resultierenden Auflagen - soweit sie nicht in die Zuständigkeit der 'mitwirkenden' Behörden im Sinne des UVP-G fallen - enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, Abteilung 6, Zimmer 81 im Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, beim Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) sowie bei den Gemeinden Vösendorf, Hennersdorf, Lanzendorf, Leopoldsdorf und Schwechat zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen."

1.2. Die in der Verordnung bezogene Beilage 2 zum "Erlass Zl. 812.301/38-III/6/00 vom " wiederum enthält eine nach 22 Schutzgütern getrennte "Aufstellung der Einzelmaßnahmen mit Vorschreibungen" zur "Umsetzung der 'zwingenden bzw. empfohlenen Maßnahmen sowie der Kontrollmaßnahmen' des Umweltverträglichkeitsgutachtens", wobei sich diese Vorschreibungen der Art nach in "Auflage[n] durch die UVP-Behörde (BMVIT) an die ÖSAG", "allfällige Auflage[n] durch eine 'mitwirkende' Behörde mangels Zuständigkeit der UVP-Behörde", welche aber für den Fall, daß "entgegen der Rechtsansicht der UVP-Behörde keine Zuständigkeit einer 'mitwirkenden' Behörde gemäß § 24h Abs 5 UVP-G gegeben sein [soll], ... einer nochmaligen Prüfung durch die UVP-Behörde unterzogen und ... durch die UVP-Behörde gegebenenfalls ergänzt werden", weiters in "Auflage[n] durch die UVP-Behörde, sofern eine 'mitwirkende' Behörde nichts anderes vorschreibt" und "Auflage[n] durch die UVP-Behörde in geänderter bzw. ergänzter Form" gliedern; bei einzelnen dort angeführten Maßnahmen unterblieb unter Angabe von Gründen eine Vorschreibung, allenfalls wurde eine Empfehlung ausgesprochen.

2.1.1. Zu ihrer Antragslegitimation bringen die zehn Bürgerinitiativen vor, daß sie im der bekämpften Verordnung zugrundeliegenden Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren je eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs 4 UVP-G eingebracht hätten, welche jeweils durch mehr als 200 Personen unterstützt worden sei, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der jeweiligen Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt gewesen seien, sodaß sie Bürgerinitiativen iSd § 19 Abs 4 UVP-G und damit antragslegitimiert seien.

2.1.2. Die fünf weiteren Antragsteller führen aus, daß sie Allein- oder Miteigentümer von näher bezeichneten, in den Gemeinden Vösendorf (Elftantragstellerin), Schwechat (Zwölft-, Dreizehnt- und Fünfzehntantragstellerin) und Wien-Oberlaa Land (Vierzehntantragstellerin) gelegenen Liegenschaften seien, welche aufgrund der bekämpften Verordnung von einer im Zuge des weiteren Verfahrens durchzuführenden Enteignung betroffen seien und auf denen gemäß § 15 Abs 1 des Bundesstraßengesetzes (BStG) 1971 iVm dem letzten Satz der Verordnung zudem keine Neu-, Zu- und Umbauten mehr vorgenommen werden dürften, sodaß ihre Rechtspositionen durch diese Verordnung unmittelbar und aktuell beeinträchtigt würden; ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung ihrer Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung stünde ihnen nicht zur Verfügung.

2.2. In der Sache selbst tragen alle Antragsteller Bedenken dahingehend vor, daß die Verordnung gegen § 4 BStG 1971 verstoße (insbesondere fehlerhafte Projektabgrenzung), das Ermittlungsverfahren unzureichend und mangelhaft geführt worden sei (Befangenheit von Sachverständigen, Nichteinhaltung einer Auflagefrist, Nichtberücksichtigung von Umweltbelastungen) und die vorgeschriebenen Maßnahmen mangelhaft umgesetzt worden seien (im einzelnen dazu s. unter Pkt. III. 3.1., 4.1., 5.1., 6.1., 7.1. und 8.1.).

2.3. Mit Schriftsatz vom zog die Vierzehntantragstellerin ihren Antrag zurück.

3.1. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als zur Vertretung der angefochtenen Verordnung vor dem Verfassungsgerichtshof berufene Behörde legte Verordnungsakten(teile) vor und erstattete eine Äußerung, in der er den Antragsbehauptungen entgegentritt und dies mit dem Begehren verbindet, dem Antrag auf Aufhebung "nicht zu entsprechen" (im einzelnen dazu ebenfalls unter Pkt. III. 3.2., 4.2., 5.2., 6.2., 7.2. und 8.2.).

3.2. Auch die im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren als Projektwerber auftretende, vom Verfassungsgerichtshof gemäß § 20 Abs 2 VfGG hiezu eingeladene Österreichische Schnellstraßen- und Autobahnen-AG (ÖSAG) erstattete eine Äußerung, in der sie dem Antragsvorbringen entgegentritt und die (kostenpflichtige) Abweisung des Antrages begehrt.

4. Nachdem den Antragstellern aufgrund des hg. Beschlusses vom , V53/01-21, die Einsicht in den (dem Gerichtshof vorgelegten) auf die angefochtene Verordnung bezughabenden Akt zur Gänze gewährt worden war, brachten diese am einen Schriftsatz ein, in dem sie im Hinblick darauf, daß "die belangte Behörde ... der (mehrmaligen) Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes zur Vorlage des vollständigen Verwaltungsaktes nicht entsprochen [hat]", anregen, "dem Individualantrag gemäß § 20 Abs 2 VerfGG 1953 stattzugeben".

II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit des Antrages erwogen:

1.1. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 24 Abs 11 UVP-G 2000 erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen gemäß Abs 1 auf Antrag der im § 19 Abs 3 und 4 leg.cit. genannten Parteien.

Der bezogene Abs 1 des § 24 UVP-G 2000 in der für das verfassungsgerichtliche Verfahren maßgebenden Stammfassung benennt in seiner Z 1 als Prüfungsgegenstand Verordnungen gemäß § 4 Abs 1 BStG 1971, vor deren Erlassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchzuführen ist. Hiebei handelt es sich unter anderem um Verordnungen betreffend Festlegung der Trassen von Bundesstraßen B.

Antragsberechtigt sind die in § 19 Abs 3 und 4 UVP-G 2000 genannten Parteien. Nach Abs 4 nimmt eine Personengruppe von mindestens 200 Personen am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei teil, wenn diese Personengruppe eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs 4 UVP-G durch Eintragung in eine Unterschriftenliste (unter Angabe von Name, Anschrift und Geburtsdatum sowie unter Beifügung der Unterschrift) unterstützt hat, ihre Mitglieder zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, und die Unterschriftenliste gleichzeitig mit der Stellungnahme eingebracht wird.

1.2. Gemäß Art 139 Abs 1 (letzter Satz) B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden Rechtsprechung - in der er die für die Zulässigkeit von Individualanträgen auf Gesetzesprüfung seit VfSlg. 8009/1977 angestellten Erwägungen auf Verordnungsprüfungsanträge übertragen hat - ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der betreffenden Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (zB VfSlg. 10.581/1985).

2.1. Die einschreitenden Bürgerinitiativen legten ihrem Antrag an den Verfassungsgerichtshof weder die in § 19 Abs 4 UVP-G vorgesehenen Unterschriftenlisten noch Nachweise über die Wahlberechtigung der Unterschriftleistenden zum Gemeinderat vor.

Aus den von der belangten Behörde vorgelegten, einschlägigen Unterlagen ergeben sich für den Verfassungsgerichtshof indes keine Zweifel an der die Parteistellung konstituierenden Qualität der der Behörde vorgelegten Unterschriftenlisten. Der Verfassungsgerichtshof geht - auch mangels gegenteiliger Behauptungen im Verfahren - daher davon aus, daß die Behörde vor Entgegennahme der jeweiligen Stellungnahme die Unterschriftenlisten entsprechend den Kriterien des § 19 Abs 4 UVP-G gehörig geprüft und aufgrund dieser Überprüfung die Parteistellung gemäß dieser Bestimmung zu Recht bejaht hat.

Der Antrag ist daher in Ansehung der erst- bis zehntantragstellenden Bürgerinitiativen gemäß § 24 Abs 11 UVP-G 2000 zulässig.

2.2. Die Elft- bis Fünfzehntantragstellerinnen bringen vor, daß die Trasse über in ihrem (Mit-)Eigentum stehende Grundstücke führe, die Einschränkungen des § 15 Abs 1 BStG 1971 iVm dem letzten Satz der angefochtenen Verordnung daher unmittelbar und aktuell in ihre Rechte eingriffen, ohne daß es hiefür einer behördlichen Entscheidung bedürfe. Auch seien ihre Grundstücke von einer im Zuge des weiteren Verfahrens durchzuführenden Enteignung betroffen, zu deren Abwehr ihnen gleichfalls kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung stehe.

Da diese (weiteren) Antragstellerinnen - wie sich aus den vorgelegten Grundbuchsauszügen iVm dem einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildenden Plan Nr. 11.100.001-013 ergibt - Eigentümer von Grundstücken sind, über die die durch die bekämpfte Verordnung festgelegte Trasse der B 301 verläuft, ist ihr auf Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG gestützter Antrag im Sinne der mit VfSlg. 9823/1983 beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Anfechtung von Trassenverordnungen nach dem BStG 1971 (VfSlg. 12.084/1989, 13.481/1993, 15.098/1998) zulässig. Da jedoch die Vierzehntantragstellerin ihren Antrag mit Schriftsatz vom zurückgezogen hat, war das Verfahren in Ansehung dieser Grundstückseigentümerin gemäß § 19 Abs 3 Z 3 VfGG einzustellen.

III. In der Sache selbst hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:

1.1. Die bekämpfte Verordnung ist gemäß § 4 BGBlG mangels anderslautender Anordnung am , dem ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag, in Kraft getreten. Sie wurde ihrer Promulgationsklausel zufolge auf der Basis des BStG 1971, BGBl. 286 idF BGBl. I 182/1999, und des (dritten Abschnittes des) UVP-G, BGBl. 697/1993 idF BGBl. I 89/2000, erlassen.

1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zu Flächenwidmungsplänen VfSlg. 8329/1978, 9659/1983, 10.207/1984, 14.046/1995, 14.143/1995, 14.179/1995 und zu einer Trassenverordnung betreffend eine Hochleistungsstrecke ) ist - vorbehaltlich anderslautender Sonderregelungen - für die verfahrensrechtliche Beurteilung der Erlassung einer Verordnung die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Rechtslage maßgeblich, während für die Beurteilung der inhaltlichen Gesetzmäßigkeit die Rechtslage zum Zeitpunkt der Fällung des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses zugrunde zu legen ist.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Verordnung

stand das BStG 1971 idF der Novelle BGBl. I 182/1999 und das UVP-G idF der Novelle BGBl. I 89/2000 in Geltung. Das sowohl eine Änderung

des BStG (Art4) als auch eine Novelle des UVP-G (Art11) enthaltende Bundesstraßen-Übertragungsgesetz, BGBl. I 50/2002, trat erst am , also nach Erlassung der angefochtenen Verordnung in Kraft; gleiches gilt für die zuvor zum UVP-G ergangenen Novellen BGBl. I 108/2001 und BGBl. I 151/2001, welche mit in Kraft getreten sind, und die am in Kraft getretene BStG-Novelle BGBl. I 142/2000.

Da das UVP-G in Ansehung der Erlassung einer Trassenverordnung gemäß § 4 Abs 1 BStG 1971 verfahrensrechtlichen Charakter besitzt, ist die angefochtene Verordnung anhand des zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden UVP-G, d. i. die Fassung BGBl. 697/1993 idF BGBl. I 89/2000, zu überprüfen [so schon für Hochleistungsstrecken , und - wenn auch mit abweichender Begründung - Schulev-Steindl, Entscheidungsanmerkung, ÖZW 2002, S 18 (S 24)].

1.2.1. Die einschlägigen Bestimmungen des BStG 1971 lauten:

"§4. Bestimmung des Straßenverlaufes, Ausbau und

Auflassung von Straßenteilen

(1) Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Bundesstraße auf eine neu zu errichtende Straße oder vor dem Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von 10 km oder mehr hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten [nunmehr: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie] unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§7 und 7a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Denkmalschutz und die Umweltverträglichkeit nach den Erfordernissen des Verkehrs und darüber hinaus der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Abs3 und 5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse, im Falle eines Ausbaues durch Beschreibung, beides auf Grundlage eines konkreten Projektes, durch Verordnung zu bestimmen.

(2) ...

(3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs 1, 2, 6 und 8 sind die berührten Länder und Gemeinden zu hören; die Gemeinden werden hiebei im eigenen Wirkungsbereich tätig.

(4) Die Verordnungen nach Abs 1, 6 und 8 haben den Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten [nunmehr: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie], beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes und bei den berührten Gemeinden zur Einsicht aufliegen; ... Verordnungen nach Abs 1 haben zusätzlich den Hinweis auf Projektunterlagen sowie den Hinweis auf eine schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe zu enthalten.

(5) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs 1 und 6 sind ausreichende Plan- und Projektunterlagen sowie Unterlagen zur Darlegung der Umweltverträglichkeit durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der Auflage sind durch einmalige Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in einer im betreffenden Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie durch Anschlag an den Amtstafeln des Gemeindeamtes (Rathauses) der berührten Gemeinden kundzumachen. Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedermann schriftlich eine Äußerung bei jener Gemeinde einbringen, auf deren Gebiet sich die Äußerung bezieht. Die berührten Gemeinden haben die Äußerungen gesammelt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten [nunmehr: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie] zu übermitteln.

(6) - (9) ..."

Die im § 4 Abs 1 bezogenen §§7 und 7a BStG 1971 lauten wie folgt:

"§7. Grundsätze

(1) Die Bundesstraßen sind derart zu planen, zu bauen und zu erhalten, daß sie nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind; hiebei ist auch auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten [nunmehr: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie] erläßt die für die Planung, den Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erforderlichen Dienstanweisungen.

§7a. Schutz der Nachbarn

(1) Bei der Planung und beim Bau von Bundesstraßen ist vorzusorgen, daß Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Bundesstraße so weit herabgesetzt werden, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann, sofern nicht die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Bundesstraße benachbarten Geländes zumutbar ist. Subjektive Rechte werden hiedurch nicht begründet.

(2) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Bundesstraße (Abs1) kann auch dadurch erfolgen, daß auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers geeignete Maßnahmen gesetzt werden, insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen, sofern die Erhaltung und allfällige Wiederherstellung durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt ist.

(3) In Fällen, in denen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durch Maßnahmen nach Abs 1 und Abs 2 kein entsprechender Erfolg erzielt werden kann, können mit Zustimmung des Eigentümers Grundstücke oder Grundstücksteile vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) nach den Grundsätzen des § 18 und der §§4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, eingelöst werden, sofern durch den zu erwartenden Verkehr auf der Bundesstraße die Benützung eines auf diesem Grundstück oder Grundstücksteil bestehenden Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird. Gleiches gilt, wenn die unzumutbare Beeinträchtigung durch bauliche Anlagen im Zuge einer Bundesstraße (§3), zum Beispiel durch Beeinträchtigung des Lichtraumes, erfolgt.

(4) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 3 finden auch für Maßnahmen Anwendung, die gegen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf bestehenden Bundesstraßen gesetzt werden.

(5) Im Falle sich Maßnahmen in der Umgebung von Bundesstraßen für die Abwicklung des Verkehrs und seiner Auswirkungen auf die Umwelt als zweckmäßiger und wirtschaftlicher erweisen als Baumaßnahmen an der Bundesstraße, können auch solche an Stelle dieser Baumaßnahmen getroffen werden."

Die Strecke der durch die Novelle BGBl. 165/1986 erstmals in das Verzeichnis 3 - Bundesstraßen des BStG 1971 aufgenommenen B 301 ist (nach einer Änderung durch die Novelle BGBl. I 31/1997) aufgrund der Novelle BGBl. I 182/1999 wie folgt beschrieben:

"B 301 Wiener Südrand Knoten Vösendorf (A 2, A 21) -

Straße Knoten Schwechat (A 4) - Wien

[Albern - Lobau/Ölhafen (B 305) -

Knoten Kaisermühlen (A 22, A 23)]

(siehe Anmerkung 18)".

Die Anmerkung 18 lautet:

"Anschlüsse von öffentlichen Straßen und Wegen dürfen im Freilandbereich nur in Form besonderer Anschlußstellen ausgeführt werden (§§2 Abs 1 litc und 26 Abs 1)."

[Zu der durch das Bundesstraßen-Übertragungsgesetz erfolgten Änderung siehe unten Pkt. III. 2.1.]

1.2.2. Die für Bundesstraßen maßgebliche Rechtslage nach dem UVP-G 2000 idF BGBl. I 89/2000 stellt sich wie folgt dar:

"Anwendungsbereich für Bundesstraßen

§23a. (1) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, ist für folgende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:

1. Neubau von Autobahnen und Schnellstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,

2. Neubau sonstiger Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,

3. - 4. ...

(2) - (3) ..."

"Verfahren, Behörde

§24. (1) Im Verfahren zur Erlassung einer Verordnung, für die gemäß § 23a oder § 23b eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sind die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Ermittlungen durchzuführen; es findet jedoch kein konzentriertes Genehmigungsverfahren statt.

(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung und das Feststellungsverfahren gemäß Abs 3 sind vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(3) - (4) ...

(5) Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im UVP-Verfahren § 4 (Vorverfahren) und § 10 Abs 1 bis 5 und 7 (grenzüberschreitende Auswirkungen) anzuwenden. § 6 (Umweltverträglichkeitserklärung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind.

(6) § 9 (öffentliche Auflage) ist mit der Maßgabe anzuwenden,

dass die öffentliche Auflage und die Auflage gemäß § 4 Abs 5 des

Bundesstraßengesetzes 1971 in einem durchzuführen sind. Weiters ist

statt dem Hinweis auf die Parteistellung der Bürgerinitiativen auf

ihr Antragsrecht nach Abs 11 und ihre Parteistellung oder

Beteiligtenstellung in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren nach

§24h Abs 5 hinzuweisen. Für die Entstehung der Bürgerinitiative gilt

§19 Abs 4.

(7) ...

(8) Für diesen Abschnitt gelten abweichend und ergänzend zu

§2 folgende Begriffsbestimmungen:

1. Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die neben der die

Trassenverordnung erlassenden Behörde nach den

Verwaltungsvorschriften für die Genehmigungen eines gemäß § 23a oder

§23b UVP-pflichtigen Vorhabens zuständig sind oder an den jeweiligen

Verfahren zu beteiligen sind.

2. Projektwerber/Projektwerberin ist, wer ein in § 23a oder § 23b genanntes Vorhaben gemäß dem Bundesstraßengesetz 1971 oder dem Hochleistungsstreckengesetz dem zuständigen Bundesminister/der zuständigen Bundesministerin zur Durchführung eines Trassenverordnungsverfahrens vorlegt.

(9) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß § 23a oder § 23b unterliegen, die Trassenverordnung nicht erlassen und sonstige Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte sonstige Genehmigungen können von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

(10) - (11) ...

Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung

§24a. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde gemeinsam mit den Projektunterlagen für die Erlassung der Trassenverordnung die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl vorzulegen. Er/sie hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Wurde ein Mediationsverfahren durchgeführt, so sind die Ergebnisse an die zur Erlassung der Trassenverordnung zuständige Behörde zu übermitteln.

(2) Sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, hat die Behörde dem Projektwerber/der Projektwerberin ihre Ergänzung aufzutragen.

(3) Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden und der Standortgemeinde die sie betreffenden Projektunterlagen sowie die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die mitwirkenden Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.

(4) Dem Umweltanwalt und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jedenfalls unverzüglich die Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können dazu Stellung nehmen.

Zeitplan

§ 24b. Die Behörde hat einen Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens zu erstellen, in dem für die einzelnen Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden.

Umweltverträglichkeitsgutachten

§24c. (1) Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen ist, hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen, sofern nicht ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.

(2) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen oder Koordinatoren/Koordinatorinnen ist zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(3) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Koordinatoren/Koordinatorinnen, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.

(4) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort der Behörde vorliegende Gutachten und Unterlagen sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mit zu berücksichtigen.

(5) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat

1. die Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 1 Abs 1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24h darzulegen,

2. sich mit den gemäß § 9 Abs 4, § 10 und § 24a Abs 3 und 4 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,

3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs 1 Z 2 zu machen,

4. Darlegungen gemäß § 1 Abs 1 Z 3 und 4 zu enthalten und

5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.

(6) Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle zu machen.

(7) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten.

(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen

§ 24d. ... [betrifft vereinfachtes Verfahrens]

Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten

oder die zusammenfassende Bewertung

§24e. (1) Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt und dem Bundesminister/ der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.

(2) Das Umweltverträglichkeitsgutachten (§24c) ist unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. Die Beteiligten können sich Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien zur Verfügung zu stellen. § 9 Abs 2 ist anzuwenden.

Öffentliche Erörterung

§24f. (1) Die Behörde hat eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchzuführen. Ort, Zeit und Gegenstand sind gemäß § 44a Abs 3 AVG zu verlautbaren. Eine Erörterung kann unterbleiben, wenn innerhalb der Stellungnahmefrist gemäß § 9 Abs 1 keine begründeten schriftlichen Bedenken gegen das Vorhaben abgegeben wurden.

(2) Zur öffentlichen Erörterung können Sachverständige beigezogen werden. Es ist jedermann gestattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern.

(3) Die Ergebnisse sind in einem Protokoll, in dem die wesentlichen Aussagen zusammenfassend wiedergegeben werden, festzuhalten. Dieses Protokoll ist in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise kundzumachen.

Änderung des Projektes

§24g. (1) Bis zur Erlassung einer Trassenverordnung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 oder einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, kann das Vorhaben geändert werden, ohne dass die bisher durchgeführten Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung zu wiederholen sind, soweit

1. durch die Änderungen Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen wird oder

2. mit den Änderungen keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sein können.

(2) Bei anderen als von Abs 1 erfassten Änderungen des Vorhabens

1. sind die Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung entsprechend zu ergänzen oder zu ändern,

2. hat die Behörde den gemäß § 24a Abs 3 und 4 zur Stellungnahme Berechtigten Gelegenheit zu geben, innerhalb von drei Wochen zu den Änderungen des Vorhabens und den geänderten oder ergänzten Teilen der Umweltverträglichkeitserklärung Stellung zu nehmen; § 24 Abs 6 sowie § 24a Abs 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auflage- und Stellungnahmefrist nur drei Wochen beträgt und

3. hat die Behörde anschließend eine Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung zu veranlassen und das Umweltverträglichkeitsgutachten zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. § 24e ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auflagefrist nur zwei Wochen beträgt.

Entscheidung

§24h. (1) Eine Verordnung für Vorhaben, für die gemäß § 23a oder § 23b eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, darf nur erlassen werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(2) Wird bei Straßenbauvorhaben (§23a und Anhang 1 Z 9) im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs 1 Z 2 litc als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. ...

(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, darf eine Verordnung nicht erlassen werden.

(4) Die für die Entscheidung zur Erlassung der Verordnung wesentlichen Gründe sind schriftlich darzulegen. Ein entsprechendes Schriftstück ist mit den entsprechenden Planunterlagen bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen.

(5) Die für die Erteilung von Genehmigungen im Sinne des § 2 Abs 3 zuständigen Behörden haben die Abs 1 und 2 sowie § 17 Abs 4 und 5 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind. In diesen Genehmigungsverfahren haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und im § 19 Abs 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen Parteistellung mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs 4 an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde jedenfalls in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

(6) Für die Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden, kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht andere Bundes- oder Landesgesetze eine Enteignung für diesen Zweck vorsehen. Auf Vorhaben des § 23a sind die Bestimmungen der §§18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, auf Vorhaben des § 23b die Bestimmungen der §§2 und 6 des Hochleistungsstreckengesetzes anzuwenden."

2. Wie die (zuvor) im Wortlaut wiedergegebenen Bestimmungen zeigen, sind das BStG 1971 und das UVP-G 2000 von unterschiedlichen Regelungskonzepten getragen: Während jenes auf die Erlassung einer (Trassen-)Verordnung gerichtet ist, stellt das UVP-G 2000 im wesentlichen seinem verfahrensrechtlichen Gehalt zufolge auf die Erlassung projektbezogener Bescheide ab, soll aber gleichwohl, wenn auch mit Modifikationen, im Zuge des Trassenverordnungsverfahrens Anwendung finden. Dies führt zu Problemen, die aber durch eine harmonisierende Interpretation der beiden Gesetze bereinigt werden können. Der Verfassungsgerichtshof entnimmt diesen Gesetzesvorschriften daher folgende, für die Beurteilung des Antrages auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie BGBl. II 352/2000 maßgebliche rechtliche Bestimmungsgründe:

2.1. Das BStG 1971 verweist in seinem § 1 auf die einen Bestandteil bildenden Verzeichnisse, in denen die Bundesstraßen durch Bezeichnung von Fixpunkten festgelegt werden. Derart vom Gesetzgeber selbst festgelegt wurde auch die hier antragsgegenständliche Strecke der B 301 Wiener Südrand Straße. [Sie wurde durch die BStG-Novelle BGBl. 165/1986 erstmals in das Verzeichnis 3 - Bundesstraßen aufgenommen und war nach einer Änderung durch die BStG-Novelle BGBl. I 31/1997 aufgrund der BStG-Novelle BGBl. I 182/1999 zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Verordnung BGBl. II 352/2000 vom Gesetzgeber nach Maßgabe von Knotenpunkten umschrieben (s. Pkt. III. 1.1. und 1.2.1.). Durch die BStG-Novelle BGBl. I 50/2002 wurde die "B 301 Wiener Südrand Straße" mit Wirksamkeit vom unter der Bezeichnung "S 1 Wiener Außenring Schnellstraße" in das Verzeichnis 2 (Bundesschnellstraßen) überstellt und erfuhr folgende Streckenbeschreibung:

"S 1 Wiener Außenring Knoten Vösendorf (A 2, A 21) -

Schnellstraße Knoten Schwechat (A 4) - Wien

[Albern - Lobau/Ölhafen (A 22)] -

Großebersdorf (A 5) -

Korneuburg (A 22)".

[Gemäß § 3 des (als Art 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, BGBl. I 50/2002, erlassenen) Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen behalten u.a. Verordnungen gemäß § 4 Abs 1 BStG 1971 auch dann ihre Rechtswirkungen, wenn sich bei der Bundesstraße der Straßentyp oder die Straßenbezeichnung geändert haben.]

Schon in seiner bisherigen Judikatur (vgl. VfSlg. 11.755/1988 und 12.084/1989) hat der Verfassungsgerichtshof die gesetzliche Festlegung einer Bundesstraße nach Maßgabe des § 1 BStG 1971 (samt Verzeichnissen) sowie die gesetzliche Ermächtigung zum Erlaß einer die Straßenachse bestimmenden Trassenverordnung nach § 4 BStG 1971 dahin verstanden, daß der Gesetzgeber damit eine verbindliche Regelung für den Bau der betreffenden Bundesstraße getroffen hat, die ein Ermessen des Bundesministers dahin ausschließt, ob überhaupt ein Bedarf nach Errichtung der betreffenden Bundesstraße besteht oder ob anderen Verkehrsmitteln oder -verbindungen aus ökonomischen Erwägungen und unter Gesichtspunkten des Umweltschutzes der Vorzug gegenüber dem Bau der gesetzlich vorgesehenen Bundesstraße zu geben wäre.

Soweit sohin die die Trassenverordnung anfechtenden Antragsteller die Errichtung der B 301 Wiener Südrand Straße zugunsten anderer Lösungen des Verkehrsproblems an sich in Zweifel ziehen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß dem zuständigen Bundesminister keine Befugnis zukam, andere Verkehrslösungen anstelle der B 301 Wiener Südrand Straße zu planen und zu verwirklichen, "da nach dem einen Teil des BStG bildenden Verzeichnis ... die [zu errichtende] Verbindung vorgeschrieben ist und die Festlegung einer Trasse nach § 4 Abs 1 BStG 'im Rahmen der Verzeichnisse' zu erfolgen hat" (so VfSlg. 12.084/1989). Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Aufnahme der B 301 Wiener Südrand Straße in das Verzeichnis 3 des BStG 1971 wurden weder von den Antragstellern Bedenken vorgetragen noch hegt der Verfassungsgerichtshof derartige Bedenken.

2.2. Gesetzliche Grundlage der verordneten Trasse der B 301 Wiener Südrand Straße ist § 4 BStG 1971, eine Vorschrift, die dazu ermächtigt, für den Bau einer neuen Bundesstraße die Straßenachse "auf Grundlage eines konkreten Projektes durch Verordnung zu bestimmen". Normative Wirkung erlangen sowohl der gemäß § 2 Abs 2 Z 2 BGBlG in BGBl. II kundgemachte Text, mit dem der Straßenverlauf annähernd beschrieben wird, als auch die Planunterlagen, welche den Straßenverlauf mit der nötigen Genauigkeit festlegen. Für diese Planunterlagen ist als spezielle Kundmachungsbestimmung in § 4 Abs 4 BStG 1971 neben einem entsprechenden Hinweis im Text der in BGBl. II kundgemachten Verordnung die Auflage beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes und bei den berührten Gemeinden vorgesehen. Erst aus den Planunterlagen kann der genaue Verlauf der Straßenachse entnommen werden, sodaß sich sowohl aus der Kundmachung und ihrer speziellen Form (durch Hinweis und Auflage) einerseits als auch aus dem Inhalt der Planunterlagen andererseits entnehmen läßt, daß diese als integrierender Bestandteil der Trassenverordnung die diesbezügliche Verordnungsqualität teilen.

Demgegenüber läßt sich aus dem Fehlen spezieller Kundmachungsvorschriften für sonstige "Projektunterlagen" ebenso wie für die "schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe" - mag auch auf Projektunterlagen und Entscheidungsgründe in der Trassenverordnung kraft Gesetz (vgl. § 4 Abs 4 BStG 1971 letzter Satz) hinzuweisen sein - entnehmen, daß weder die (sonstigen) Projektunterlagen, mit denen Bedingungen, Maßnahmen und Vorschreibungen für ein konkretes Projekt spezifiziert werden, noch die Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe eine aus der Trassenverordnung ableitbare normative Qualität besitzen.

In den Erläuterungen zur RV, 1969 BlgNR 20. GP, S 19, heißt es dazu:

"Durch die erforderliche Überprüfbarkeit der Umweltverträglichkeit reicht es nicht mehr aus, den Straßenverlauf zur Festlegung der Achse allein ... durch Beschreibungen ausreichend zu bestimmen, sondern ist das Vorhaben auf Grundlage eines konkreten Projektes zu determinieren."

Ferner (RV, 1969 BlgNR 20. GP, S 20):

"Entsprechend den Erfordernissen der EU-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind mehr Projektunterlagen, insbesondere zum Thema Umweltverträglichkeit, ebenso wie die wesentlichen Entscheidungsgründe aufzulegen."

Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, daß zwar die in der Trassenverordnung BGBl. II 352/2000 genannten Planunterlagen über den Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse die normative Qualität der Verordnung teilen; daß aber weder die (als Beilage 1 zum Erlaß vom , Z 812.301/38-III/6/00, in der Verordnung bezogene) schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe noch die (ebenfalls in der Verordnung bezogene) Beilage 2 zum genannten Erlaß, die eine nach 22 Schutzgütern getrennte "Aufstellung der Einzelmaßnahmen mit Vorschreibungen" zur "Umsetzung der 'zwingenden bzw. empfohlenen Maßnahmen sowie der Kontrollmaßnahmen' des Umweltverträglichkeitsgutachtens" enthält, Teile der Verordnung derart sind, daß diese Maßnahmen oder empfohlenen Vorschreibungen die normativ-verbindliche Wirkung der Trassenverordnung teilen.

2.3. Da es sich bei der B 301 Wiener Südrand Straße um den Neubau einer Bundesstraße gemäß § 23a Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 handelt, mußte vor Erlassung der angefochtenen Verordnung gemäß § 4 Abs 1 BStG 1971 eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 durchgeführt werden. Zu diesem Zweck waren "im Verfahren zur Erlassung" der genannten Verordnung gemäß § 24 Abs 1 UVP-G 2000 "die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Ermittlungen durchzuführen". Diese Umweltverträglichkeitsprüfung ist zwar gemäß § 24 Abs 2 UVP-G 2000 von derselben Behörde durchzuführen, die auch die Trassenverordnung gemäß § 4 BStG 1971 zu erlassen hat, also vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Einzelne Verfahrensabschnitte wie die öffentliche Auflage der Plan- und Projektunterlagen bzw. der Umweltverträglichkeitserklärung sind ferner im Verordnungserlassungsverfahren (gemäß § 4 Abs 5 BStG 1971) und im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren (gemäß § 9 UVP-G 2000) parallel durchzuführen (§24 Abs 9 UVP-G 2000). Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Umweltverträglichkeitsprüfung einen gesonderten, den Vorschriften des UVP-G 2000 unterworfenen Verfahrensabschnitt im Zuge der Erlassung der Trassenverordnung gemäß § 4 BStG 1971 bildet. Da die Umweltverträglichkeitsprüfung projektbezogen erfolgt, ist auch die Trassenverordnung gemäß § 4 Abs 1 letzter Satz BStG 1971 "auf Grundlage eines konkreten Projektes", nämlich jenes Projektes zu erlassen, das der Umweltverträglichkeitsprüfung zugrunde gelegt wurde.

Erst wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens und der öffentlichen Erörterung des diesem zugrundeliegenden Vorhabens - wenn auch ohne besonderen formellen Rechtsakt - abgeschlossen ist, erfolgt gemäß § 24h UVP-G 2000 die "Entscheidung" über die Erlassung der Verordnung gemäß § 4 Abs 1 BStG 1971. In der "Entscheidung" über die Erlassung der Verordnung sind "die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung ... zu berücksichtigen" (§24h Abs 3 UVP-G 2000). Diese Berücksichtigungspflicht bedeutet, daß sich der zuständige Bundesminister vor Erlassung der Trassenverordnung mit dem Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung im Zuge der ihm auferlegten Interessenabwägung gemäß § 4 Abs 1 BStG 1971 (vgl. dazu VfSlg. 13.191/1992) auseinanderzusetzen hat, ohne daß er verpflichtet ist, sämtliche Empfehlungen, die im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung - etwa auch im Gutachten - ausgesprochen werden, bei Erlassung der Trassenverordnung umzusetzen. Unzulässig und daher rechtswidrig ist die Erlassung einer Trassenverordnung dann, wenn das der Umweltverträglichkeitsprüfung und der nachfolgenden Trassenverordnung zugrundegelegte Projekt entweder die in den Z 1 bis 3 des § 24h Abs 1 UVP-G 2000 umschriebenen Emissions-, Immissions- oder Abfallbelastungen überschreitet oder wenn gemäß § 24h Abs 3 zweiter Satz UVP-G 2000 die Gesamtbewertung des Vorhabens ergibt, daß durch das Vorhaben und seine Auswirkungen "schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind".

2.4. Anders als das nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 in Gestalt eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren mündet die Umweltverträglichkeitsprüfung vor Erlassung einer Trassenverordnung gemäß § 4 BStG 1971 in keinen selbständigen Verwaltungsakt. Es ist daher in einem derartigen Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren als Voraussetzung zur Erlassung einer Trassenverordnung im Regelfall ausgeschlossen, "Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen" nach dem Muster des § 17 Abs 5 UVP-G 2000 in Gestalt von Nebenbestimmungen zu einem Genehmigungsbescheid rechtsverbindlich festzusetzen, um derart zu erwartende schwerwiegende Umweltbelastungen zu verhindern und damit die Voraussetzungen für die Genehmigung des eingereichten Projektes zu verwirklichen [vgl. auch - zur vor dem UVP-G 2000 geltenden Rechtslage, derzufolge im § 24 Abs 7 für die Trassenverordnung gemäß § 4 Abs 1 BStG 1971 die sinngemäße Anwendung des § 17 Abs 3 UVP-G (1993) über die Vorschreibung von Nebenbestimmungen ausdrücklich geboten war - Weber/Wimmer, in:

Bergthaler/Weber/Wimmer (Hrsg.), Die Umweltverträglichkeitsprüfung, 1998, S 522: "Auflagen können in eine TrassenV wohl nicht aufgenommen werden. Daher ist die Vorschreibung von Lärmschutzwänden, die Verwendung lärmdämpfender Baustoffe etc mittels Auflagen in der V nicht möglich. Nach §§7 und 7a BStG sind umwelt- und nachbarschützende Maßnahmen bei der Planung und beim Bau vorzusehen. Inhalt einer TrassenV ist hingegen die Bestimmung des Straßenverlaufes durch Festlegung der Straßenachse. Für konkrete Gestaltungsmaßnahmen ist in einer solchen V kein Raum. ..."].

Der Gesetzgeber hat gleichwohl auch für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Zuge der Erlassung von Trassenverordnungen vorgesehen, daß durch entsprechende Vorschreibungen oder vorzusehende Maßnahmen eine Gesamtbewertung des der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogenen Straßenprojektes ergibt, daß schwerwiegende Umweltbelastungen vermieden werden, ohne daß diese (meist individuellen, an den Projektträger gerichteten) Maßnahmen und Vorschreibungen in die Trassenverordnung selbst aufgenommen werden können und deren an die Allgemeinheit gerichteten normativen Inhalt bestimmen. Diese Anforderungen des Gesetzes kann der Bund als Projektträger sowohl im Wege der Selbstbindung, im Fall einer fremden Projektträgerschaft aber auch durch eine entsprechende \berbindung erfüllen. So zeigen etwa die Vorschriften der §§7 und 7a BStG 1971 sowie des § 24h Abs 6 UVP-G 2000, daß unabhängig vom Geltungsanspruch und der Rechtmäßigkeit der Trassenverordnung auch nach deren Erlassung etwa durch Dienstanweisungen gemäß § 7 Abs 2 BStG (idF vor der Novelle BGBl. I 50/2002), ja sogar im Wege der Enteignung für die "Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden", gesorgt werden muß. (Weiters wurde nach Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung durch Art 11 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, BGBl. I 50/2002, dem § 24h UVP-G 2000 ein neuer Abs 7 angefügt, demzufolge der Bundesminister gemeinsam mit den mitwirkenden Behörden das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe daraufhin zu überprüfen hat, ob bei Erlassung der Trassenverordnung erfolgte Vorschreibungen erfüllt wurden und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen.) Aus all diesen Vorschriften ist erweislich, daß der Gesetzgeber damit rechnete, als Ergebnis des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens Maßnahmen, Vorschreibungen und Auflagen außerhalb der Trassenverordnung in verschiedenen Rechtsformen festsetzen zu lassen, deren Verwirklichung schwerwiegende Umweltbelastungen vermeiden läßt und kraft derer sich damit die - vorweg - erlassene Trassenverordnung als gesetzmäßig erweist.

Die der Trassenverordnung vorangehende Umweltverträglichkeitsprüfung erübrigt ferner nicht die Erwirkung spezialgesetzlich vorgesehener Genehmigungen, "die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens" vorgesehen sind (§2 Abs 3 UVP-G 2000). Vielmehr ordnet § 24h Abs 5 UVP-G ausdrücklich an, daß auch die für allfällige nachfolgende Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden bei bzw. in ihrer Entscheidung die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere die Genehmigungskriterien des § 24h Abs 1 und 2 leg.cit., zu berücksichtigen und erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen und Nebenbestimmungen zur Verhinderung schwerwiegender Umweltbelastungen vorzuschreiben haben.

2.5. Für die Verfahrensgestaltung bei der Erlassung einer Trassenverordnung gemäß § 4 BStG 1971 nach vorangehender Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 kommt eine Anwendung der bei Erlassung individueller Verwaltungsakte (Bescheide) vorgesehenen Verfahrensvorschriften, insbesondere jener des AVG, nicht in Betracht. Insbesondere scheidet im Verordnungserlassungsverfahren die Einräumung einer Parteistellung für wen auch immer sowie dementsprechend die Inanspruchnahme von Parteirechten aus. (Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit fehlender Parteienrechte im Trassenverordnungsverfahren vgl. VfSlg. 12.949/1991.) Auch der Umweltanwalt gemäß § 19 Abs 3 UVP-G 2000 sowie Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs 4 UVP-G 2000 genießen in diesem Verfahren nicht die einer Partei eines Verwaltungsverfahrens eingeräumten verfahrensrechtlichen Mitwirkungsbefugnisse, sondern sind, wie § 24 Abs 6 UVP-G bestätigt, nach Abschluß des Verordnungserlassungsverfahrens auf die Antrags- und demzufolge Parteistellung vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art 139 Abs 1 B-VG iVm § 24 Abs 11 UVP-G 2000 beschränkt.

Zu beachten hat der für die Erlassung der Verordnung zuständige Bundesminister jedoch die dafür in § 4 BStG 1971 sowie die im dritten Abschnitt des UVP-G 2000 niedergelegten Sondervorschriften (insbesondere über die Anhörungs- und Informationsrechte planbetroffener Länder, Gemeinden sowie individueller Personen). Darüber hinaus besitzt der zuständige Bundesminister - wie jede verordnungserlassende Behörde - weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der Durchführung seines Ermittlungsverfahrens, die gemäß § 24 Abs 1 UVP-G 2000 nur dadurch begrenzt wird, daß er "die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Ermittlungen durchzuführen" hat.

Aber auch die Verfahrensvorschriften des UVP-G 2000 sind nicht so zu verstehen, daß jede, noch so geringfügige Abweichung bereits die Rechtswidrigkeit der abschließenden Trassenverordnung bewirkt. Wie der Verfassungsgerichtshof vielmehr bereits bei der Prüfung einer UVP-pflichtigen Trassenverordnung nach dem BStG 1971 (in seinem Erkenntnis vom , V61/99) im Anschluß an seine ständige Judikatur zur Relevanz von Verstößen gegen rechtliche Regelungen eines Verordnungsverfahrens ausgeführt hat, bewirkt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften die Gesetzwidrigkeit der Verordnung, vielmehr kommt es darauf an, ob bei deren Einhaltung ein anderer Verordnungsinhalt möglich gewesen wäre (vgl. auch VfSlg. 8463/1978). Im Ergebnis erachtete der Verfassungsgerichtshof vor allem solche Verletzungen von Verfahrensvorschriften im Zuge des Verordnungserlassungsverfahrens als "wesentlich" und daher die Gesetzwidrigkeit der Verordnung bedingend, "die zu einer Verkürzung des Anhörungsrechtes insbesondere durch die Verkürzung des Informationsrechtes" Planbetroffener führen (vgl. auch Schulev-Steindl, aaO, S 23).

Zusammenfassend besitzt sohin der für die Trassenverordnungserlassung zuständige Bundesminister die jedem verordnungserlassenden Verwaltungsorgan eingeräumte Gestaltungsfreiheit bei der Durchführung der für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung notwendigen Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen. Diese Gestaltungsfreiheit wird begrenzt durch die für die "bescheidsubstituierende" Trassenverordnung (Schulev-Steindl, aaO) nach § 4 BStG 1971 sowie dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 angeordneten, speziellen verfahrensrechtlichen Obliegenheiten des Bundesministers. Auch deren gebotene Einhaltung steht jedoch unter dem Vorbehalt der Unbeachtlichkeit geringfügiger Abweichungen, sodaß von einer Gesetzwidrigkeit der Trassenverordnung erst die Rede sein kann, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt wurden, die im Ergebnis eine Verkürzung der Anhörungs- oder Informationsrechte Planbetroffener (insbesondere hinsichtlich der Schutzziele des § 24h Abs 1 UVP-G 2000) bewirken können.

3.1.1. Die angefochtene Verordnung erachten die Antragsteller zunächst wegen Verstoßes gegen § 4 BStG 1971 für gesetzwidrig:

Die verordnungerlassende Behörde habe bei Durchführung des Verfahrens zur Erlassung der Trassenverordnung insofern die Rechtslage grob verkannt, als sie davon ausgegangen sei, ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren mit einem eigenen, vom gesetzlichen Auftrag des § 4 BStG 1971 verschiedenen Gegenstand abführen zu können; auf Basis dieser - weder durch das UVP-G noch durch das BStG gedeckten - Rechtsauffassung seien etwa Einwendungen, die sich insbesondere auf die Kriterien des § 4 BStG 1971 gestützt haben, mit dem Hinweis "nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens" nicht geprüft worden (zB Wirtschaftlichkeit des Projektes - Protokoll der öffentlichen Erörterung vom , 1. Tag, S 16 f. und 27).

3.1.2. Die verordnungserlassende Behörde habe - entgegen den aufgelegten Planunterlagen und entgegen der Umweltverträglichkeitserklärung und den dazu erarbeiteten Unterlagen - "abschließend lediglich" die B 301 in dem dem Projekt zugrunde liegenden Abschnitt, nicht jedoch die Anschlußstellen und die Zubringer "betrachtet". Nach Auffassung der Antragsteller wären aber die Anschlußstellen gleichfalls zu erörtern (nur geschehen bei der Anschlußstelle Rothneusiedl) und in die Verordnung aufzunehmen gewesen (nur geschehen hinsichtlich der Anschlußstelle Mannswörth), um "dem Gebot der Betrachtung des Gesamtprojektes" zu entsprechen. Die Nichtbeachtung der Anschlußstellen bzw. die Einbeziehung bloß einer Anschlußstelle widerspreche zudem dem Sachlichkeitsgebot.

Daß das gegenständliche Vorhaben projektgemäß den Abschnitt "Vösendorf-Schwechat" umfasse, bedeute nicht, daß

"für die Umweltverträglichkeitsbeurteilung und für das Planungsermessen im Rahmen des § 4 Bundesstraßengesetz nur dieser Detailabschnitt der B 301 und nur die alleinige Trasse ohne Anschlussstellen und Zubringer zu berücksichtigen ist. Da die Planung und insbesondere der Bau langer und schwierig zu realisierender Strecken- und Tunnelabschnitte nicht in einem Zug erfolgen [können], ist eine Unterteilung in verschiedene Baustufen gegebenenfalls unvermeidlich. Diese räumliche bzw. zeitliche Unterteilung der Realisierung der B 301 darf aber keinesfalls zur Umgehung der gesetzlich vorgesehenen Berücksichtigungs- und Bedachtnahmeprinzipien führen, indem statt der gesetzlich vorgesehenen zu berücksichtigenden Anschlussstellen, Zubringer und Zufahrtstraßen das Projekt derart gewählt wird, dass sämtliche kritischen und mit den gesetzlichen Bestimmungen unvereinbaren Maßnahmen gleichsam ausgeklammert werden.

Berücksichtigt man die umfangreichen und streckenmäßig weitläufigen Baumaßnahmen im räumlichen und zeitlichen Bereich der B 301, so liegt bei dem hier vorgenommenen Projektgegenstand und der Streckenstückelung eine willkürliche Unterteilung zur Vermeidung einer Prüfung der tatsächlichen Gesamtauswirkungen vor."

3.1.3. Ausgehend vom im Verzeichnis 3 zum BStG 1971 beschriebenen Straßenverlauf der B 301 (s. oben Pkt. III. 1.2.1.) und dem nach Auffassung der Behörde selbst damit verbundenen "gesetzliche[n] Auftrag, diese entsprechend dieser Vorgabe zu bauen", habe der Bundesminister auch insofern eine unrichtige Projektabgrenzung vorgenommen, als bei Erlassung der gegenständlichen, den Streckenabschnitt Vösendorf-Schwechat betreffenden Verordnung nicht nur dieser Streckenabschnitt, sondern der gesamte Verlauf mitzuberücksichtigen gewesen wäre.

Für eine ordnungsgemäße Ausübung des dem Bundesminister bei Erlassung einer Trassenverordnung zukommenden Planungsermessens wäre es unter dem Aspekt der "wesentlichen Auswirkungen des Projektes" erforderlich gewesen, "[a]uch abschnittsexterne wesentliche Auswirkungen, die mit dem gegenständlichen Projekt verbunden sind," und "sämtliche Anschlussstellen, Zubringer und Zufahrtstraßen" mitzuberücksichtigen. In diesem Sinne wären dem Ermittlungsverfahren nicht nur die neu geplanten Streckenabschnitte südlich der B 301 (B 15, B 11, B 318), sondern auch alle nördlich gelegenen Zufahrtsstraßen zugrunde zu legen gewesen.

3.1.4. Kritisiert wird von den Antragstellern ferner, daß die für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit im Umweltverträglichkeitsgutachten der B 301 zugrundegelegten Verkehrsprognosen zu niedrig angesetzt wären.

Eine Verlagerung der Problematik auf externe Einflüsse genüge einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht. Es wäre im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen gewesen, daß die der Verordnung zugrundegelegten Verkehrsprognosen auch ohne verfahrensexterne verkehrslenkende Maßnahmen den Anforderungen des UVP-G und des BStG genügen müßten.

Denn gerade die ermittelten Verkehrsprognosen seien für die Trassenverordnung entscheidungswesentlich. Deshalb sei an die gewählten und dem Projekt zugrundegelegten Prognosen hinsichtlich Verkehrsaufkommen ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Daran mangle es im gegenständlichen Verfahren:

"Nach den Unterlagen und der öffentlichen Erörterung geht die Behörde von einem Verkehrsaufkommen von 50.000 Kfz pro Tag aus. Wie sich aus dem Gutachten von P & S 'Belastbarkeit Südraum' 1998, im Auftrag des Amtes der NÖ Landesregierung ergibt, wären dem Projekt aber die Kapazität von 70.000 Kfz pro Tag zu Grunde zu legen gewesen. Das Gutachten von P & S 'Belastbarkeit Südraum' 1998 samt Abbildungen wird zum Antragsvorbringen erhoben und als Beilage A beigelegt.

Dieses höhere Verkehrsaufkommen hätte die verordnete Trasse wesentlich verändert und in der gewählten Form unmöglich gemacht. Zudem wurde nicht begründet, weshalb anstatt des rechtmäßigen höheren Verkehrsaufkommens das niedrigere dem Projekt zu Grunde gelegt wurde."

3.1.5. Ebenso sei der Verweis auf die Flächenwidmung der betroffenen Standortgemeinden unzulässig. Eine zukünftige Bindung der örtlichen Raumplanung der Gemeinden entspreche weder "den gesetzlichen Bestimmungen, Bundesstaatsprinzip und Kompetenzverteilung, noch gibt es eine Sicherstellung dafür".

3.1.6. Weiters habe sich die Behörde mit einem von den Antragstellern im Verfahren vorgelegten Gutachten der Technischen Universität Wien, Institut für Verkehrsplanung und Verkehrstechnik, und einer gutachterlichen Stellungnahme von Dr. K R nicht auseinandergesetzt, wie die von den Antragstellern in Auftrag gegebene (und zum eigenen Vorbringen erhobene) Stellungnahme der Technischen Universität Wien vom März 2001 erweise.

3.2.1. Der Bundesminister hält diesem Vorbringen entgegen, daß aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren ein vom Verordnungserlassungsverfahren getrenntes Verfahren darstelle, dessen Verfahrensgegenstand ausschließlich auf die Evaluierung der Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens beschränkt sei. Demgegenüber sei im Trassenfestlegungsverfahren nach § 4 BStG 1971 ein "wesentlich weitere[r], umfassendere[r] Antrag auf Erlassung einer Trassenverordnung auf Grund eines konkreten Projekts zu prüfen" und sei - mit den Worten des Verfassungsgerichtshofes - "anhand der gesetzlichen Abwägungskriterien der Wirtschaftlichkeit, der UVP, des Denkmalschutzes etc ... für einen bestimmten Straßenverlauf eine (wohl) abgewogene Entscheidung nach Maßgabe des konkreten, festgestellten Sachverhaltes zu treffen". Daraus folge, daß Gegenstand der in § 24f UVP-G angeordneten öffentlichen Erörterung nur Umweltauswirkungen und deren Hintanhaltung sein könnten; Vorbringen bzw. Einwendungen aber, die sich auf andere in § 4 BStG normierte Planungskriterien bezögen (wie etwa die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens), seien demgegenüber im Rahmen des gemäß § 4 Abs 5 BStG jedermann eingeräumten Stellungnahmerechtes schriftlich bei jener Gemeinde einzubringen, auf deren Gebiet sich die Äußerung beziehe.

3.2.2. Zum Vorwurf der fehlerhaften Projektabgrenzung führt die belangte Behörde sodann aus:

"Ein Straßenbauvorhaben muss nicht den ganzen Straßenzug umfassen, der im Verzeichnis zum BStG genannt ist. Eine Unterteilung in Teilabschnitte ist, wie aus dem UVP-Gesetz ersichtlich ist, durchaus zulässig und im Gesetz selbst auch vorgesehen. Vergleiche etwa § 23a Abs 1 Z 1, der von 'Neubau von Autobahnen und Schnellstraßen oder ihrer Teilabschnitte' spricht, oder auch § 23a Abs 2 Z. 2. § 23a Abs 2 Z. 3 stellt sogar ausdrücklich auf den Fall ab, dass Anschlussstellen, getrennt von der Straße, an die sie anschließen sollen, errichtet werden. Schließlich geht auch § 23a Abs 3 UVP-G davon aus, daß es Teilabschnitte von Straßen gibt, die selbständig verordnet werden dürfen, denn sonst wäre eine Verpflichtung zur UVP bei Kumulierung von solchen Vorhaben nicht denkbar. ... Somit ist eine getrennte UVP für Teilabschnitte innerhalb der vom UVP-G vorgegebenen Grenzen zulässig.

...

Eine Unterteilung in verschiedene Teilabschnitte hat - entgegen der Behauptung der Antragsteller - keinesfalls Auswirkungen auf die integrative Gesamtbetrachtung.

Gemäß § 24h Abs 3 UVP-G sind bei der Beurteilung des Straßenbauvorhabens und seiner Auswirkungen insbesondere die dadurch entstehenden Wechselwirkungen, Kumulierungen und Verlagerungen zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass nicht nur das jeweilige Trassenband isoliert Gegenstand der UVP ist, sondern dass das konkrete Vorhaben vielmehr eingebettet in seine Umgebung zu sehen ist. ..."

Durch die erfolgte Abschnittsbildung sei sohin keine mangelhafte Projektabgrenzung vorgenommen worden. Das den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung bildende Teilstück der B 301 sei gemäß § 24h Abs 3 UVP-G einer integrativen Gesamtbetrachtung unterzogen worden, in die die durch die Errichtung der anderen Teilabschnitte und Begleitmaßnahmen entstehenden Wechselwirkungen, Kumulierungen und Verlagerungen einzubeziehen gewesen seien. In den (laut Auskunft des Bundesministers vom mittlerweile durchgeführten) Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren für zusätzliche Anschlußstellen seien überdies die Ergebnisse dieses UVP-Verfahrens berücksichtigt.

3.2.3. Obschon notwendig zu untersuchen nur das vorgelegte Projekt mit seinen Auswirkungen gewesen sei, sei dennoch - entgegen den Behauptungen der Antragsteller - im verfahrensgegenständlichen Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren keine isolierte Betrachtung des Trassenbandes vorgenommen worden:

"Obwohl sich die durchgeführte UVP lediglich auf das Projekt der B 301 bezieht, wurde ihr mit dem Planfall 3 des 'Verkehrskonzept Südraum Wien' ein strategischer Ansatz zugrundegelegt, der die Zusammenhänge dieses Straßenprojektes mit der Raumentwicklung und der übrigen Verkehrsstruktur sowie den Konsequenzen fach- und verkehrsträgerübergreifend und in einem weitreichenden Untersuchungsraum aufzeigt. Dieser Planfall definiert die erwartete Raumentwicklung sowie jenes Bündel aus investiven und organisatorischen Maßnahmen im öffentlichen und motorisierten Individualverkehr, in den die B 301 eingebettet ist.

Die Untersuchungsabgrenzung wurde demzufolge so getroffen, dass ein weiträumiges Verkehrssystem der Ostregion den Analysen und Prognosen zugrundegelegt wurde. Von einer isolierten Betrachtung des 'Trassenbandes' kann daher nicht die Rede sein. Dementsprechend liegen Verkehrsbelastungen im gesamten Straßennetz des Südraumes als Untersuchungsgrundlage umfassend vor und ermöglichen Aussagen über die verkehrlichen Auswirkungen weiträumig und nicht nur zur Trasse der B 301 allein. Die systembezogenen Betrachtungen umfassen sowohl in der 1997 vorgelegten Umweltverträglichkeitserklärung (in der Folge kurz UVE) der ÖSAG als auch im Umweltverträglichkeitsgutachten (in der Folge kurz UVG) die gesamte B 301 einschließlich Überlegungen für eine sechste Straßendonauquerung. Die verkehrsstärkenabhängigen Fachbereiche Luft und Lärm haben sowohl in der UVE als auch im UVG auch auf die Veränderungen der Zulaufstraßen Bezug genommen. Genauso stellt die Beurteilung des Sachverständigen für Humanmedizin auf die auf das gesamte Planungssystem bezogenen Wirkungen ab. Die ermittelten umweltrelevanten Auswirkungen der B 301 wurden somit immer im Zusammenhang mit der verkehrlichen Wirkung im Netz gesehen."

Die vom UVP-G vorgesehene Umweltverträglichkeitsprüfung sei vorhabensbezogen (vgl. § 1 UVP-G). Es entspreche daher dem Gesetz, sich nur mit den konkreten Auswirkungen eines Projektes auseinanderzusetzen.

"Obwohl die Verlängerung der B 301 bis zum Knoten Kaisermühlen nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens war, wurde zur Abschätzung der verkehrlichen Situation im Wiener Südraum im Zuge der von den Sachverständigen der Behörde für die Erstellung des UVP-Gs vom Projektwerber nachgeforderten Ergänzungen 1999 ein Planfall 3D 'P' (2015) berechnet. Dieser Planfall beschreibt den Zustand des Untersuchungsgebietes im Jahre 2015 mit den Maßnahmen im öffentlichen Verkehr und den Ortsumfahrungen entsprechend Planfall 3 und mit der Verlängerung der B 301 über eine 6. Donaubrücke und einen vierstreifigen Ausbau der Raffineriestraße.

Dieser Planfall 3D 'P' (2015) weist gegenüber dem Planfall 3 'P' (2015) keine signifikanten Unterschiede in den Belastungen des Straßennetzes zwischen Vösendorf und Schwechat auf, größere Veränderungen ergeben sich in einer Entlastung der A4 Ost Autobahn nördlich des Knotens Schwechat außerhalb des gegenständlichen Verordnungsbereiches durch die Verkehrsverlagerung auf die

6. Donauquerung und die Raffineriestraße, für die allerdings ein gesondertes UVP-Verfahren durchzuführen wäre. Die Trassenverordnung der B 301 zwischen der A 2 Südautobahn und der A 4 Ostautobahn bleibt davon unbeeinflusst, da dieser Bereich für sich einen verkehrswirksamen Abschnitt darstellt."

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, daß die Umweltverträglichkeitsprüfung (den Vorgaben des UVP-G entsprechend) unter Zugrundelegung eines konkreten Teilstückes der B 301 unter gleichzeitiger Sicherstellung der Gesamtbewertung und Einbettung in die verkehrliche Umgebung durchgeführt worden sei. Die Beschränkung auf ein Teilstück habe daher keine Auswirkungen auf die Gesamtbetrachtung des Verkehrsraumes gehabt. Wie vom UVP-G vorgeschrieben, seien Wechselwirkungen, Kumulierungen und Verlagerungen, die durch die Verwirklichung anderer Teilstücke und Begleitmaßnahmen entstehen können, in das Umweltverträglichkeitsgutachten einbezogen worden. Trotz der Unterteilung der B 301 in Teilabschnitte sei somit aufgrund der Vorgaben des UVP-G, insbesondere § 24h Abs 3 leg.cit., keine isolierte Betrachtung eines Teilstückes vorgenommen, sondern unter Zugrundelegung des "Verkehrskonzepts Südraum Wien" eine gesamthafte Betrachtung der B 301 mit der verkehrlichen Wirkung im Netz sichergestellt worden.

3.2.4. Zum Vorwurf eines der Umweltverträglichkeitsprüfung zugrundegelegten zu geringen Verkehrsaufkommens führt der Bundesminister aus:

"Das unter diesen oben dargestellten Voraussetzungen erstellte Verkehrsmodell führte zu einer für die UVP maßgeblichen Prognose-Netzbelastung, die im stärker belasteten Abschnitt der B 301 den Wert von rund 50.000 KFZ pro 24 Stunden erreicht.

Wie schon in der öffentlichen Erörterung festgehalten (siehe Protokoll des 2. Tages, Seite 4 und 5, Wortmeldungen von Dr. P als Projektant der ÖSAG und Prof. S als Sachverständiger der UVP-Behörde) handelt es sich - im Gegensatz dazu - bei der Potentialermittlung 'Belastbarkeit Südraum' 1998 von P und S um einen fachlich vollkommen andersgearteten Betrachtungsansatz, basierend auf einer anderen Fragestellung, bei welchem das theoretische Potential sämtlicher vorhandener Baulandreserven im größeren Südraum von Wien ermittelt wurde. Dieses theoretische Potential kann aber realistischerweise nicht ausgenutzt werden, da insgesamt nicht so viel Bevölkerung in diesem Raum vorhanden ist, um alle diese Baulandreserven auch zu 100 % zu nutzen. Daher kann darauf auch keine Dimensionierung von Verkehrsinfrastrukturbauten aufbauen. Die Verkehrsprognose, welche der UVP der B 301 zugrunde gelegt wurde, geht hingegen von einem realistischen Verkehrsmodell mit realistischen Zuwachsraten aus, welche auch die Attraktivierung dieses Gebietes durch die B 301 berücksichtigen."

3.2.5. Zu den "Kritikpunkten" des Privatsachverständigengutachtens hält die Behörde schließlich fest:

"Zum Vorwurf, dass sich die Behörde mit diesem Gutachten in keiner Weise auseinandergesetzt hat, ist festzuhalten, dass die Bürgerinitiativen 'Bürgerforum gegen Transit B 301 A bis H', 'Erhaltung unseres Lebensraumes' und die 'Alternative Liste Schwechat' am eine Stellungnahme des Institutes für Verkehrsplanung und Verkehrstechnik der TU Wien (verfasst von o. Univ.Prof.Dipl.-Ing.Dr.H K und Univ.Ass.Dipl.-Ing. Dr.T M) sowie eine umweltmedizinische Stellungnahme von Dr. K R eingebracht haben. Die in der Stellungnahme aufgeworfenen Fragen wurden in das Prüfbuch aufgenommen und entsprechend § 12 Abs 3 UVP-G im Teilgutachten Straßen- und Verkehrsplanung, Fragenbereich 4, Fragen 2, 3, 4 und 6, hinsichtlich ihrer Relevanz und Plausibilität überprüft und kommentiert.

Im Zuge der Anhörung gemäß § 11 UVP-G wurden von denselben Bürgeriniativen mit Schreiben vom sowie im Nachhang dazu mit Schreiben vom ergänzende Fragestellungen für das Prüfbuch vorgeschlagen, die von der Behörde hinsichtlich einer Ergänzung des Prüfbuches beurteilt wurden. Das Prüfbuch wurde daraufhin um die relevanten Fragestellungen erweitert (obwohl die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen im Zuge der öffentlichen Auflage der UVE bereits seit Monaten verstrichen war) und die Fragen an die Sachverständigen der Behörde zur Behandlung im UVG weitergeleitet.

Gleichzeitig wurde die 'Studie zu den verkehrlichen und siedlungsstrukturellen Auswirkungen durch den Bau der B 301 Wiener Südrand Straße' der TU Wien vom April 1999 (auch als 'alternativen zur b 301' und 'Ö 301 statt B 301' bezeichnet) mit Schreiben vom vorgelegt und von den Beschwerdeführern zu ihrem eigenen Vorbringen gemacht. Diese Studie wurde dem Sachverständigen für den Bereich Verkehrsplanung und Verkehrstechnik, Herrn Univ.Prof.Dipl.-Ing.Dr.S, zusätzlich zu den erweiterten Prüffragen übermittelt und von diesem im einzelnen behandelt (siehe die beiliegende Langfassung der 'Stellungnahme zum Gutachten von K/M von Prof. S 1999, Beilage 1).

Die umweltmedizinische Stellungnahme von Dr.R wurde vom Sachverständigen der Behörde, Herrn Univ.Prof.Dr.M im Zuge der Erstellung seines Teilgutachtens berücksichtigt (sh. dazu im einzelnen die ho. Stellungnahme zu Punkt 5 der Anfechtung, Nichtberücksichtigung von Umweltbelastungen, Seite 44 ff sowie die angeschlossene Originalstellungnahme von Prof. M, Beilage 2).

Nach der öffentlichen Erörterung langte am (Zl. 812.301/6-III/6-00) eine Stellungnahme des Institutes für Verkehrsplanung und Verkehrstechnik der TU Wien zum UVG ein, welche auf den Seiten 23 - 31 der gegenständlichen Beschwerdeschrift wiedergegeben ist und die von den Antragstellern zu ihrem eigenen Vorbringen erhoben wird. Die Inhalte dieses Vorbringens wurden von der UVP-Behörde bereits vor Erlassung der Trassenverordnung überprüft (sh. Stellungnahme des Referates III/6b zu Zl. 812.301/38-III/6/00 vom ) und ist somit dieses in den Entscheidungsprozess zur Erlassung der Trassenverordnung eingeflossen.

In der Folge wird nochmals auf die Kritikpunkte im einzelnen eingegangen:

Untersuchungsrahmen/Systemabgrenzung:

In der UVE (Einlage 8.3) wird der Untersuchungsraum umfassend beschrieben, und zwar wird zwischen einem engeren (trassenbezogenen), einem weiteren (funktionalen) und einem Untersuchungsraum laut § 19 Abs 3 UVP-G unterschieden. Die Systemabgrenzung erfolgt dort einzeln für die verschiedenen Indikatoren und Schutzgüter des UVP-G, um den unterschiedlichen Auswirkungen einzelner Indikatoren (über den engeren Untersuchungsraum hinaus) Rechnung tragen zu können. Zugrunde gelegt wurde dieser Systemabgrenzung ein Verkehrsmodell, welches alle Be- und Entlastungen im Wiener Südraum erfasst. Die in der UVE ursprünglich zu eng gefasste zeitliche Systemabgrenzung (Prognosezeitpunkt 2010) wurde von den Sachverständigen der UVP-Behörde für die Erstellung des UVG nicht akzeptiert und eine Erweiterung auf einen Prognosezeitpunkt 2015 veranlasst. Ausgehend von dieser neuen Prognosebelastung wurden sämtliche verkehrsrelevanten Indikatoren (Lärm, Luftschadstoffe etc.) neu berechnet und in dieser aktualisierten Form dem UVG zugrunde gelegt. Der Vorwurf einer fehlerhaften räumlichen, zeitlichen und sachlichen Systemabgrenzung muss daher zurückgewiesen werden, da all diesen Überlegungen stets das Gesamtsystem zugrunde gelegt wurde. Ein[e] unterschiedliche Betrachtung der nördlich der B 301 gelegenen Netzteile (Zufahrtsstraßen nach Wien) und der südlich der B 301 neu geplanten Streckenabschnitte erfolgte nicht (sh. dazu die UVE bzw. Teilgutachten zu den Fachbereichen Verkehrsplanung, Lärm, Luftschadstoffe und Humanmedizin).

Wechselwirkungen:

Zur Einbeziehung der Wechselwirkungen ist festzustellen, dass - ausgehend von den in der UVE dargestellten Wechselwirkungen - bei der Erstellung des Gesamtgutachtens durch gegenseitige Befassung der Behördengutachter mit den Teilgutachten der anderen Fachbereiche in mehreren Abstimmungssitzungen getrachtet wurde, alle möglichen Wechselwirkungen nach dem UVP-G zu erfassen und erforderlichenfalls in der Formulierung von Auflagen zu berücksichtigen. Wie aus dem Prüfbuch ersichtlich ist, wurde bei einzelnen Prüffragen auch die gemeinsame Beantwortung durch mehrere Sachverständige verlangt, um die Berücksichtigung der Wechselwirkungen sicherzustellen.

Kapazitätsgrenzen/Immissionsbelastungen:

Im Zuge des Prüfverfahrens wurde von den Behördengutachtern bestätigt, dass die UVE-Unterlagen nachvollziehbar, richtig, plausibel und vollständig waren. Lediglich die Aktualisierung des Verkehrsmodells auf Basis der inzwischen vorliegenden Daten der ECE Straßenverkehrszählung 1995 und die Ergänzung um zusätzliche Prüfplanfälle wurde von den Gutachtern gefordert: (siehe Teilgutachten Straße und Verkehrsplanung, Seite 123 ff und Stellungnahme von Prof.S zum Gutachten der TU Wien, Seite 7)."

Ferner seien unterschiedliche, im einzelnen beschriebene Planfälle aufgrund der Forderung der Behördengutachter neu berechnet worden:

Mit diesen Planfällen sei es möglich, die Nullvariante richtig (ohne die kritisierten Kapazitätsausweitungen) zu berücksichtigen und den Vergleich zwischen 1995 und 2015 herzustellen.

Zu den einzelnen Analysepunkten 1 - 15 der Technischen Universität Wien (S 29 f. des Antrages) wird zusammenfassend festgestellt, daß "die in der Analyse der TU-Wien geäußerte Kritik der Unvollständigkeit in keinem Punkt stichhaltig ist, da der angeführte Fragenkatalog im Zuge der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens vollständig behandelt wurde".

3.3. Die ÖSAG schließt sich in ihrer Äußerung im wesentlichen den Argumenten des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie an.

3.4.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits oben (Pkt. III. 2.3.) im Zuge der Darstellung der Rechtslage festgestellt hat, bildet zwar das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach den Vorschriften des 3. Abschnitts des UVP-G 2000 eine Voraussetzung für die Erlassung einer Trassenverordnung nach § 4 BStG 1971. Gleichwohl ist die Umweltverträglichkeitsprüfung ein gesonderter, vom Thema und Verfahren her ausschließlich den Vorschriften des UVP-G 2000 unterworfener Abschnitt im Zuge der Erlassung der Trassenverordnung nach § 4 BStG 1971.

Es ist dem zuständigen Bundesminister daher nicht entgegenzutreten, wenn er als Aufgabe des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens lediglich die sachverständige Erörterung der Umweltauswirkungen des eingereichten Projekts und die Vermeidung schwerwiegender Umweltbelastungen ansah und davon getrennt die sonstigen Kriterien für die Erlassung einer Straßentrassenverordnung gemäß § 4 Abs 1 BStG 1971 beurteilte. Es besteht kein Einwand dagegen, daß im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren bestimmte, auf die Kriterien der §§4 und 7 BStG 1971 bezogene Einwendungen, etwa hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit des geplanten Verkehrsvorhabens, nicht berücksichtigt wurden und diese erst den Gegenstand des Verfahrens nach § 4 BStG 1971 bildeten.

3.4.2. Auch den Bedenken der Antragsteller gegen die Abgrenzung des von der Trassenverordnung erfaßten Straßenprojektes im Hinblick auf die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung kommt keine Berechtigung zu. Daß sowohl Teilabschnitte einer Bundesstraße als auch zusätzliche Anschlußstellen Gegenstand einer Trassenverordnung und der dieser vorangehenden Umweltverträglichkeitsprüfung sein können, beweist bereits der Wortlaut des Abs 1 Z 1 und 2 sowie des Abs 2 Z 3 des § 23a UVP-G 2000 (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I 50/2002), der ausdrücklich davon handelt.

Im übrigen verweist der Verfassungsgerichtshof auf seine im Erkenntnis vom , V51/00, angestellten Überlegungen zur Abgrenzung einer der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G unterliegenden Eisenbahnstrecke, die für Straßentrassen sinngemäß zum Tragen kommen: Als maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Trasse betrachtete er "die nach Maßgabe des Gleichheitssatzes sachlich gerechtfertigte Abgrenzung eines Vorhabens". Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, daß es einer Begrenzung und Teilung eines Vorhabens dann an der sachlichen Rechtfertigung fehle, "wenn der Grund für die Aufteilung, und insofern der 'Stückelung' einer Strecke, lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G ist".

Von einer derartigen dem UVP-G 2000 im Verein mit dem Gleichheitssatz widersprechenden Abgrenzung der verordneten Trasse der B 301 Wiener Südrand Straße kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein: Da für das Straßenprojekt in seinem dann verordneten Umfang die Rechtspflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nie in Zweifel stand und auch die (zusätzlichen) Anschlußstellen, die durch die Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie BGBl. II 134 und 135/2002 mittlerweile bestimmt wurden, einer Umweltverträglichkeitsprüfung (wenn auch gemäß § 23a Abs 2 Z 3 UVP-G 2000 im vereinfachten Verfahren) unterzogen wurden, entspricht das verordnete Straßenbauvorhaben jedenfalls hinsichtlich seiner Abgrenzung den geschilderten rechtlichen Anforderungen.

3.4.3. Die Trassenabgrenzung in der angefochtene Verordnung entspricht ebenso wie das dazu durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren auch insofern den Anforderungen des UVP-G 2000 als das verordnete Projekt der B 301 Wiener Südrand Straße im Rahmen des "Verkehrskonzepts Südraum Wien" entwickelt wurde, sodaß die Zusammenhänge jenes Straßenprojektes mit der gesamten Verkehrsstruktur in einem weitreichenden Untersuchungsraum begutachtet und aufgezeigt wurden. Die von den Antragstellern behauptete isolierte Betrachtung der verordneten Trasse liegt sohin nicht vor.

3.4.4. Der Verfassungsgerichtshof teilt auch die Bedenken der Antragsteller nicht, daß die der Beurteilung der Umweltverträglichkeit der B 301 Wiener Südrand Straße zugrundegelegten Verkehrsprognosen zu niedrig angesetzt wurden. Da derartige Prognosen stets und zwangsläufig mit erheblichen Ungenauigkeiten behaftet sind, genügt es für die rechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglichen Annahmen, daß diese aufgrund eines sachverständigen Verkehrsmodells erstellt wurden, dem Wahrscheinlichkeit und Plausibilität nicht abzusprechen ist.

Daß ein von der Umweltverträglichkeitserklärung abweichendes, von den Antragstellern zitiertes Gutachten zur Annahme eines wesentlich erhöhten Verkehrsaufkommens gelangt, beruht, wie der Bundesminister richtig ausführt, auf einem anders gearteten Betrachtungsansatz, der von der unrealistischen Annahme einer Nutzung sämtlicher Baulandreserven im Südraum von Wien ausgeht.

3.4.5. Die Antragsteller sind auch nicht im Recht, wenn sie eine in den Projektunterlagen entlang der Trasse vorgesehene und empfohlene Grünlandwidmung als unzulässigen Eingriff in die gemeindliche Flächenwidmung bezeichnen. Ganz im Gegenteil hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Judikatur (vgl. VfSlg. 11.633/1988, 11.845/1988) dargetan, daß die Gemeinden verhalten sind, im Zuge ihrer Flächenwidmung überörtlichen Interessen Rechnung zu tragen und speziell Bundesstraßenplanungen gehörig zu berücksichtigen, auch bevor diese Rechtsverbindlichkeit erlangt haben (VfSlg. 7658/1975). Daß eine derartige Berücksichtigung überörtlicher Bundesstraßenplanungen durch die landesgesetzlich geregelte örtliche Raumplanung dem Bundesstaatsprinzip und der Kompetenzverteilung - die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang stichwortartig angesprochen werden - nicht nur nicht widerspricht, sondern geradezu geboten ist, zeigt die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu der der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern wesenseigenen verfassungsrechtlichen wechselseitigen Rücksichtnahmepflicht (VfSlg. 10.292/1984, 15.552/1999).

3.4.6. Zu der von den Antragstellern behaupteten - angeblich - fehlenden Auseinandersetzung der Behörde mit von den Antragstellern vorgelegten Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen genügt es auf die Äußerung des Bundesministers zu verweisen, derzufolge entsprechende Fragestellungen in das dem Umweltverträglichkeitsgutachten zugrundeliegende Prüfbuch aufgenommen und im Gutachten auch behandelt wurden. Wie von der Behörde in ihrer Äußerung im einzelnen dargetan, wurden die aufgeworfenen Fragen im Umweltverträglichkeitsgutachten einer zureichenden Antwort zugeführt.

Der Verfassungsgerichtshof ist der Meinung, daß der Vorschrift des § 24c Abs 5 Z 2 UVP-G 2000, wonach sich das Umweltverträglichkeitsgutachten mit den vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinanderzusetzen hat, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können, jedenfalls hinreichend Genüge getan wurde.

4.1. Die Verordnung sei auch - so die Antragsteller - deshalb mit Gesetzwidrigkeit belastet, weil in dem ihr zugrundeliegenden Verfahren (Amts-)Sachverständige mitgewirkt hätten, die von den Antragstellern mit der Begründung abgelehnt worden seien, daß es diesen infolge ihres Dienstverhältnisses zur verordnungserlassenden Behörde oder anderen Dienststellen, welche sich vor Durchführung des Verfahrens einseitig zugunsten des Projekts ausgesprochen hätten, an der notwendigen Objektivität mangle.

Gerade in einem Verfahren wie dem vorliegenden, in dem Sachverständige eine dominierende Rolle für die Entscheidungsfindung spielten, sei dies ein Befangenheits- und damit Ablehnungsgrund. Dies ergebe sich aus dem Recht auf Parteiengehör und aus Art 6 EMRK. Selbst wenn, wie die belangte Behörde meint, im Verfahren zur Erlassung einer Trassenverordnung das AVG nicht anwendbar sein sollte, müßten auch in diesem die Grundregeln eines ordnungsgemäßen rechtsstaatlichen Verfahrens gelten, sodaß die belangte Behörde daher verpflichtet gewesen wäre, die diesbezüglichen Einwendungen seitens der Antragsteller entsprechend zu würdigen. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, daß den am Verfahren beteiligten Bürgerinitiativen ein Stellungnahmerecht zu den Sachverständigen-Bestellungen eingeräumt ist (§11 Abs 1 UVP-G idF vor der Novelle BGBl. I 89/2000).

4.2. Unter Hinweis auf die bis zum Inkrafttreten der UVP-G-Novelle 2000 geltende Fassung des § 11 UVP-G hält die belangte Behörde diesem Vorbringen entgegen, daß sie, wiewohl das AVG auf die Umweltverträglichkeitsprüfung in Trassenverordnungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar sei (Hinweis auf das Aktenstück Z 812.301/93-VI/14-98, VfSlg. 10.581/1985 und die Erläuterungen zu § 24a idF UVP-G-Novelle 2000), stets die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens im Rahmen der Bestimmungen des UVP-G und des BStG genauestens beachtet habe; bei der Bestellung der Sachverständigen sei besonderes Augenmerk auf deren Qualifikation, Teamfähigkeit und Unparteilichkeit gelegt worden (Hinweis auf das Aktenstück Z 890.101/2-VI/14/99); diese seien über die Inhalte der §§7 und 53 AVG informiert und befragt worden, ob sie in diesem Sinne befangen wären. Jeder der Sachverständigen habe dies entweder im Rahmen des Anbots oder auf einer Liste, die im Rahmen einer Sachverständigensitzung auflag (vgl. Protokoll der 1. Sachverständigen-Sitzung in Z 812.301/17-VI/14/99), verneint. Darüber hinaus seien die Sachverständigen auf die Pflicht der wahrheitsgemäßen Begutachtung und Aussage gemäß § 289 StGB hingewiesen worden.

4.3. Auch die ÖSAG weist in ihrer Äußerung darauf hin, daß das AVG im Verordnungserlassungsverfahren nicht anzuwenden sei und weder im BStG 1971 noch im UVP-G Regelungen über die Ablehnung von Sachverständigen getroffen seien. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, Z 93/06/0212) vertritt sie die Auffassung, daß die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung der herangezogenen Amtssachverständigen in die verordnungserlassende Behörde keinen besonderen Umstand darstellten, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, weil sich schon aus Art 20 Abs 1 B-VG die grundsätzliche Weisungsgebundenheit von Amtsorganen ergebe und es den Antragstellern frei gestanden sei, ein Gutachten eines Sachverständigen ihres Vertrauens beizubringen.

Was die Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK anlange, übersähen die Antragsteller, daß diese in sogenannten Planfeststellungsverfahren nicht zum Tragen kämen (Hinweis auf EKMR , Appl. 5428/89).

4.4. Der Verfassungsgerichtshof teilt die rechtlichen Bedenken der Antragsteller hinsichtlich der Auswahl der mit der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens beauftragten Sachverständigen durch die Behörde nicht:

Daß als (Amts-)Sachverständige Bedienstete des zuständigen Bundesministeriums mitgewirkt haben, entspricht § 24c UVP-G 2000; dessen Abs 1 verpflichtet die Behörde, "Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen", nimmt dabei nicht nur Amtssachverständige nicht aus, sondern rechnet geradezu mit der Beauftragung von Amtssachverständigen, wie aus Abs 2 leg.cit. hervorgeht: Danach wird nämlich die Beiziehung - auch - von nicht amtlichen Sachverständigen, sowie von fachlich einschlägigen Anstalten, Instituten oder Unternehmen als Sachverständige ausdrücklich für zulässig erklärt. Keinesfalls kann die Objektivität und Unparteilichkeit eines Amtssachverständigen ausschließlich aufgrund seiner Zugehörigkeit zum handlungsbefugten Bundesministerium in Zweifel gezogen werden, ist doch der Amtssachverständige bei der Erstattung seines Gutachtens ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhalts seines Gutachtens an keine Weisungen gebunden, zumal die - weisungsgemäße - Erstattung eines unrichtigen Gutachtens gemäß § 289 StGB einen Verstoß gegen eine strafgesetzliche Vorschrift bedeuten würde, welche die Befolgung der Weisung gemäß Art 20 Abs 1 B-VG unzulässig machen würde (/0226).

Auch ein von den Antragstellern "aus dem Recht auf Parteiengehör und aus Art 6 EMRK" in Anspruch genommenes Recht auf Ablehnung von der Behörde ausgewählter Sachverständiger besteht nicht. Wie bereits oben (Pkt. III. 2.5.) näher ausgeführt, scheidet im Verordnungserlassungsverfahren die Einräumung einer Parteistellung für wen auch immer sowie dementsprechend die Inanspruchnahme von Parteienrechten, wie auch eines Rechtes auf Parteiengehör aus. Da § 11 Abs 1 UVP-G 2000 idF vor der Novelle BGBl. I 89/2000 zudem für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Trassenverordnung maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung nicht mehr in Geltung stand, können sich die Antragsteller auch nicht auf die nach der zitierten Vorschrift vordem bestandene Verpflichtung der Behörde berufen, bei der Auswahl der Sachverständigen Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs 4 UVP-G anzuhören. Daß aus Art 6 EMRK keine besonderen Anforderungen hinsichtlich der Auswahl der Sachverständigen abzuleiten sind, ergibt sich schon daraus, daß eine Trassenverordnung weder "civil rights" noch eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art 6 EMRK betrifft.

Entgegen den Einwänden der Antragsteller hegt der Verfassungsgerichtshof keinen Zweifel, daß die Behörde dem § 24c UVP-G 2000 folgend fachlich gehörig ausgewiesene Sachverständige mit der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens betraut hat, denen keine Befangenheit zur Last zu legen war.

5.1. Des weiteren habe die Behörde nach Meinung der Antragsteller die in § 24f Abs 3 UVP-G 2000 vorgesehene, mindestens vierwöchige Auflagefrist des Protokolls über die öffentliche Erörterung mißachtet:

"Die gegenständliche Verordnung ... wurde am im

Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die öffentliche Erörterung fand vom

13. bis statt. Mit Schreiben vom ... teilte das

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit, dass

mit dem Bundeskanzleramt die Verordnung ... zur

Verlautbarung im Bundesgesetzblatt übermittelt wurde. Weiters wird mitgeteilt, dass das Protokoll über die öffentliche Erörterung gemäß § 24f Abs 3 UVP-G in den Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht aufliege.

Aufgrund dieser Datierung - frühest möglicher Auflagezeitpunkt war der , tatsächlich erfolgte die Auflage später - ist die gemäß § 24f Abs 3 UVP-G mindestens 4-wöchige Auflagefrist nicht erfüllt. ...

Aus der zeitlichen Abfolge ergibt sich, dass das Protokoll erst nach Erlassung der Verordnung aufgelegt wurde. Etwa zeigt das Beispiel der Gemeinde Schwechat, dass das Protokoll nicht fristgerecht aufgelegt wurde. So wurde in der Stadtgemeinde Schwechat das Protokoll am bis aufgelegt.

Dass das Protokoll über die öffentliche Erörterung vor Erlassung der Verordnung in den Standortgemeinden für 4 Wochen aufliegen muss, ergibt sich daraus, dass es sich dabei um ein Protokoll handelt, das die öffentliche Erörterung beurkundet und den Gang sowie den Inhalt der mündlichen Verhandlung darstellt. Das Protokoll soll Beweis über den Inhalt und den Verlauf der öffentlichen Erörterung liefern, welches dann der Entscheidung - der Verordnungserlassung - zugrunde zu legen ist.

Dazu ist es erforderlich, dass es formellen Anforderungen genügt. In diesem Resümeeprotokoll sollen die wesentlichen Aussagen zum Vorhaben und zum UVP-Verfahren festgehalten werden. Da es sich bei diesem Protokoll nicht um einen rechtskräftigen Bescheid handelt, kann und muss eine Protokollsberichtigung zulässig sein. Da das Ergebnis der öffentlichen Erörterung eine der Grundlagen für die Genehmigungsentscheidung bildet, können wesentliche Mängel der öffentlichen Erörterung und der Protokollierung als Verfahrensmängel auf das Genehmigungsverfahren durchschlagen. ..."

Dieser Verfahrensmangel sei insofern von besonderer Relevanz, als den Antragstellern durch die verkürzte Frist vor Verordnungserlassung die Möglichkeit genommen wurde, in das äußerst umfangreiche Protokoll Einsicht zu nehmen und entsprechende Mängel zu rügen (vgl. ).

5.2. Die belangte Behörde räumt zunächst unter Hinweis darauf, daß die Versendung des Protokolls an die Standortgemeinden mit demselben Akt erfolgte wie die Übermittlung des Verordnungstextes an das Bundeskanzleramt zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, ein, daß es durchaus möglich gewesen sein könnte, daß "nicht die ganze vierwöchige Auflage vor der Erlassung der Verordnung erfolgen konnte". Die vom Gesetzgeber geforderte vierwöchige Auflage in den Standortgemeinden sei jedoch ordnungsgemäß durchgeführt worden, sodaß die Bürger in einer dem Gesetz entsprechenden Weise Gelegenheit hatten, in das Protokoll Einsicht zu nehmen. Darüber hinaus sei das Protokoll im Internet veröffentlicht worden.

Der Bundesminister bestreitet jedoch, daß "[d]ie mit Erlassung der Verordnung mehr oder minder gleichzeitig erfolgte Auflage des Protokolls" einen (wesentlichen) Verfahrensfehler darstelle, weil es keine Gesetzesbestimmung gäbe, die vorschreibt, wann die Auflage des Protokolls zu erfolgen habe. Auch von einem Stellungnahmerecht zum Protokoll sei im Gesetz nicht die Rede. Angesichts der Tatsache, daß das UVP-G an anderen Stellen (vgl. etwa § 4 Abs 2, § 9 Abs 2, § 24 Abs 3 und § 24f Abs 3) Fristen genau festlege, für den Beginn der Auflage dies aber nicht getan habe, und im Hinblick darauf, daß das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren aufgrund der vielen Verfahrensschritte an sich schon lange dauere, müsse davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber mit Absicht für diesen Fall keine Frist vorgesehen habe. Ebensowenig habe der Gesetzgeber ein Instrumentarium zur Überprüfung der Richtigkeit des Protokolls vorgesehen (der in der Regierungsvorlage zum UVP-G 1993, 269 BlgNR

18. GP, in § 13 noch enthalten gewesene Begriff "Niederschrift" sei nicht beibehalten, sondern durch den Begriff "Protokoll" ersetzt worden). Damit sei die Anwendung des AVG in diesem Bereich - wie Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfung, 1997, S 147, bemerken - ausgeschlossen worden.

5.3. Die ÖSAG versteht § 24f Abs 3 UVP-G 2000 als reine Ordnungsvorschrift und meint, daß eine Unterschreitung der dort vorgesehenen Frist um nur wenige Tage nicht die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung zu bewirken vermag.

5.4. Gemäß § 24f UVP-G 2000 ist als letzter Teil des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens eine öffentliche Erörterung des Vorhabens unter Einbeziehung des Umweltverträglichkeitsgutachtens durchzuführen, deren Ergebnisse in einem Protokoll festzuhalten sind. Dieses Protokoll ist in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise kundzumachen.

Keine Vorschrift gebietet ausdrücklich, daß die Erlassung der Verordnung gemäß § 4 BStG 1971 erst erfolgen darf, wenn die vierwöchige Auflagefrist für das Protokoll über die öffentliche Erörterung abgelaufen ist. Da durch eine - wie hier - gleichzeitig mit der Kundmachung der Trassenverordnung erfolgte Auflage des Protokolls über die öffentliche Erörterung des Vorhabens zur öffentlichen Einsicht keine Verkürzung von Anhörungs- oder Informationsrechten eintritt, schadet die Gleichzeitigkeit der beiden Verfahrensvorgänge der Gesetzmäßigkeit der Trassenverordnung nicht. Jedenfalls liegt keine "wesentliche" Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die allein (wie oben unter Pkt. III. 2.5. näher ausgeführt) die Trassenverordnung als gesetzwidrig erscheinen ließe.

6.1. Unter Berufung auf Pkt. 6 des PGO-Verkehrskonzepts "Südraum Wien" betreffend ein "Maßnahmenpaket öffentlicher Verkehr", demzufolge für den Wiener Südraum Maßnahmen verschiedenster Art im Bereich des öffentlichen Verkehrs empfohlen wurden, bringen die Antragsteller sodann vor, daß diese für den Südraum Wien geforderten Maßnahmen zwar "als Gegebenheiten den Berechnungen der Umweltverträglichkeitserklärung zur B 301 ... zugrunde gelegt" worden seien, daß aber derzeit eine Reihe dieser Maßnahmen nicht einmal in konzeptiver Form vorlägen (wie zB die Errichtung des Bahnhofs Wien, die Verlängerung der Straßenbahnlinie 67 oder die Realisierung des ÖBB-Betriebskonzepts zur Attraktivierung des S-Bahnverkehrs in der Ostregion).

Auch zur Untermauerung dieses Vorbringens berufen sich die Antragsteller auf eine von ihnen in Auftrag gegebene ergänzende Stellungnahme von ao.Univ.Prof. Dr. M, die sie gleichfalls zu ihrem eigenen Vorbringen erheben.

6.2. Der Bundesminister führt dazu zunächst aus, daß in dem der Umweltverträglichkeitsprüfung der B 301 zugrundegelegten Planfall des Verkehrssystems im Südraum neben der Realisierung der B 301 und der lokalen Ortsumfahrungen auch der Ausbau des öffentlichen Verkehrs enthalten sei. Dabei handle es sich um eine kurz- bis mittelfristig zu realisierende Grundstufe und eine zur vertiefenden Untersuchung empfohlene langfristige Aufbaustufe. Die Verfahrens- und Finanzierungsrealität bei der von den Ländern vom Beginn an ernsthaft verfolgten Umsetzung des gesamten Konzepts habe aber teilweise dazu geführt, daß das vom Konzept empfohlene zeitliche Ziel, nämlich die Realisierung der Grundstufe bis etwa zum Jahr 2000, in einigen Fällen |berschritten worden sei. Dennoch sei die Umsetzung des Südraumkonzeptes aufgrund von Verzögerungen keinesfalls in Frage gestellt.

Abgesehen davon übersähen die Antragsteller, daß es nicht Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung sei, eine Wirtschaftlichkeits- bzw. Finanzierungsüberprüfung eines konkreten Straßenbauvorhabens vorzunehmen oder über den Mitteleinsatz bei der Umsetzung von großräumigen Verkehrskonzepten zu disponieren. Zudem seien auch die diesbezüglichen Behauptungen der Antragsteller unrichtig, da sowohl die Finanzierung des Baus der B 301 als auch des Ausbaus des öffentlichen Verkehrs gesichert seien. Im Vordergrund der Bemühungen zur Umsetzung des Südraumkonzeptes könne auch nicht so sehr die Erfüllung jeder einzelnen dort genannten Maßnahme stehen, sondern die erkennbare Verfolgung und Umsetzung der Gesamtstrategie zur Attraktivierung und zum Ausbau des öffentlichen Verkehrs.

6.3. Die ÖSAG schließt sich diesem Vorbringen im wesentlichen an.

6.4. Der Verfassungsgerichtshof vermag aus der angeblich fehlenden Verwirklichung der im Verkehrskonzept "Südraum Wien" vorgesehenen Maßnahmen im Bereich des öffentlichen Verkehrs, die die Antragsteller behaupten, keine Gesetzwidrigkeit der Trassenverordnung der B 301 Wiener Südrand Straße zu erkennen oder abzuleiten. Daß einzelne aus einem ganzen Bündel von Verkehrsmaßnahmen zu unterschiedlichen Zeiten verwirklicht werden, ja daß möglicherweise einzelne der geplanten Maßnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs aus welchen Gründen auch immer letztendlich überhaupt nicht zur Realisierung gelangen werden, läßt die als verkehrsnotwendig erkannte Straßentrasse nicht gesetzwidrig werden.

Bei der detaillierten Festlegung wurden jedenfalls die Begleitmaßnahmen zum Ausbau des öffentlichen Verkehrs hinlänglich berücksichtigt, wie dem in der Äußerung des Bundesministers im vorliegenden Verfahren wiedergegebenen und im einzelnen aufgelisteten Verwirklichungs- und Planungsstand der für die B 301 maßgeblichen kurz- und mittelfristigen Begleitmaßnahmen zu entnehmen ist. Aus dieser Auflistung ist zu ersehen, daß die Realisierung des 1994 beschlossenen Südraumkonzeptes insgesamt in Angriff genommen wurde und ein Gutteil der für seine Wirksamkeit wesentlichen Maßnahmen bis 2005 verwirklicht sein wird. Die diesbezüglichen Bedenken der Antragsteller gegen die Gesetzmäßigkeit der Trassenverordnung bestehen sohin ebenfalls nicht zu Recht.

7.1. Weiters sei - so wiederum die Antragsteller - in den der Verordnung zugrundeliegenden Gutachten weder bei der Lärm- noch bei der Luftschadstoffbelastung berücksichtigt und dargestellt worden, mit welchen umweltbedingten Krankheiten die Anrainer aus der Verkehrsbelastung konfrontiert seien. Zwar werde im Band 6 auf S 302 (Fragenbereich 4) und an anderen Stellen vermerkt, daß "die Kritikpunkte und Anmerkungen der Stellungnahme Dr[is]. R in der UVP sehr ausführlich behandelt wurden. Festgehalten wird jedoch, dass in dieser Stellungnahme ganz andere Bewertungsgrundlagen verwendet wurden, wie vom Amtssachverständigen". Der Amtssachverständige begründe jedoch nicht, warum er seinem Gutachten diese kritischen Begrenzungen der Umweltbelastungen nicht zugrunde legen wollte. Die vom Amtssachverständigen zugrundegelegten Bewertungsgrundlagen seien mehrfach mangelhaft, was sich aus dem zum eigenen Vorbringen erhobenen beigeschlossenen Gutachten Dris. R vom ergebe.

Da die belangte Behörde dies bei Erlassung der Verordnung verkannt habe und zu all diesen Fragen kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, lägen somit schwerwiegende, wesentliche Verfahrensmängel bei Erlassung der Trassenverordnung vor, die diese gesetzwidrig machten.

7.2. Zum Vorwurf der Antragsteller, daß im humanmedizinischen Teilgutachten des Umweltverträglichkeitsgutachtens die gesundheitlichen Folgen des Baus und Betriebs der B 301 Wiener Südrand Straße weder im Hinblick auf Lärm noch auf Luftschadstoffe gehörig dargestellt werden und daß die Bewertungsgrundlagen des behördlich bestellten Gutachters nicht ersichtlich seien, entgegnet der Bundesminister in seiner Äußerung, daß der damit beauftragte Sachverständige im Umweltverträglichkeitsgutachten die Wirkungen verkehrsrelevanter Schadstoffe in einem wesentlichen Teil seines Gutachtens Band 6, Humanmedizin, anhand einer Literaturübersicht zusammengefaßt habe. Nicht nur die bekannten Studien fänden einen Niederschlag, sondern es seien auch neuere Erkenntnisse der psychischen Belastung und vor allem der Schlafstörungen aufgrund Verkehrslärms eingearbeitet worden. Es werde auch begründet, warum die in der umweltmedizinischen Stellungnahme des von den Antragstellern vorgelegten Gutachtens (Dris. R) verwendeten Bewertungsgrundlagen nicht verwendet wurden: Durchwegs seien nämlich die aufgrund der österreichischen Rechtsordnung maßgeblichen Bewertungs- und Beurteilungsgrundlagen angewendet worden.

7.3. Der Verfassungsgerichtshof hält die im Umweltverträglichkeitsgutachten abgegebenen humanmedizinischen Stellungnahmen für vollständig und schlüssig. Wenn die Behörde davon bei ihrer Beurteilung der Umweltverträglichkeit ausgegangen ist, ist ihr nicht entgegenzutreten. Daß gerade in der Frage der gesundheitlichen Auswirkungen des Verkehrslärms und der verkehrsrelevanten Schadstoffe unterschiedliche Auffassungen bestehen, ist bekannt. Die im Umweltverträglichkeitsgutachten im Hinblick auf die österreichische Rechtslage vom behördlich bestellten Sachverständigen angenommenen Grenzwerte erscheinen jedenfalls aufgrund der wiedergegebenen wissenschaftlichen Diskussion als plausibel und vertretbar, sodaß der Verfassungsgerichtshof den diesbezüglichen behördlichen Annahmen im Umweltverträglichkeitsgutachten nicht widersprechen kann.

8.1. Schließlich seien nach Auffassung der Antragsteller viele der von den Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten für zwingend erforderlich erachteten Maßnahmen, empfohlenen Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen nicht verwirklicht bzw. berücksichtigt. Als Beispiele führen die Antragsteller an:

"Schutz[gut] [G]rund- und Oberflächenwasser

Zwingende Maßnahmen:

Die Baumaßnahmen für die Querung der Gewässer sind so durchzuführen, dass während der Arbeiten womöglich ein durchgehendes Gewässerkontinu[u]m erhalten bleibt und keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen werden (Umweltverträglichkeitsgutachten Seite 31).

Um eine Beeinträchtigung sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht während der Herstellung der Kästen auszuschließen, sind diese nur im östlichen Abschnitt vor dem kalten Gang zu schalen, bewähren und zu betonieren bzw. zwischen zu lagern. Auch ist entsprechend dem Baukonzept bei der Öffnung der Hochwasserschutzdämme immer darauf zu achten, dass die Hochwassersicherheit in keiner Bauphase beeinträchtigt ist.

Schutzgut Landschaftsbild/[-s]chutz

[E]mpfohlene Maßnahmen

Zumindest im Bereich geplanter Knoten, Grünbrücken u.a. Querungsmöglichkeiten der B 301 sollten die Vegetationsstrukturen nicht nur entlang der Trassen, sondern, von dieser ausgehen[d], in die 'Tiefe' der Landschaft führen und vorhandene Grünstrukturen verbinden bzw. vernetzen. Dazu wäre ein abgestimmtes, den Gesamtraum (Niederösterreich und Wien) betreffendes Grünkonzept erforderlich. Dieser wäre unbedingt in direkter Abstimmung mit den für die Schutzgüter TP1, TP2 und TP3 zwingend geforderten landschaftspflegerischen Begleitsplan bzw. mit der empfohlenen Erstellung eines ökologisch orientierten Landschaftsrahmenplanes für den niederöstereichischen und Wiener Süd- bzw. Ostraum: Dringend empfohlen wird die Ausarbeitung einer ländergrenz[en]überschreitenden, in Zielen und Maßnahmen abgestimmte 'ökologische Leitplanung' für den Raum im Süden und Osten Wiens.

Schutzgut Freizeit/Erholung

[Z]wingende Maßnahmen

Gefahrenguttransporte dürfen nur in Begleitung von Polizei/Gendarmerie durch das bewohnte Gebiet gelotst werden.

Schutzgut Fauna

Gerade hinsichtlich dieses Schutzgutes ist im Zusammenhang mit den vorgeschriebenen Maßnahmen betreffend Lärm, Luftqualität und Schadstoffen sowie Flächenverlust und funktionelle Barrierewirkung die Umsetzung in Widerspruch zu den Vorgaben zur Gänze unterblieben. Dies gilt auch für die empfohlenen Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen in diesem Zusammenhang.

Diese mangelhafte Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen belastet das Verfahren insofern mit Rechtswidrigkeit, als die Behörde verpflichtet gewesen wäre, sicherzustellen, dass eine Umsetzung dieser Maßnahmen erfolgt. Dazu wäre erforderlich gewesen, dass die Behörde jede einzelne Maßnahme überprüft und hinsichtlich ihrer Eignung würdig[t]. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Weder ist seitens der Behörde eine Überprüfung und Abwägung der Maßnahme noch eine diesbezügliche Sicherstellung erfolgt. Vielmehr hat die Behörde diese Maßnahmen ungeprüft in die Beilagen der Trassenverordnung übernommen ohne diese auf ihre Relevanz, Wirksamkeit und tatsächliche Umsetzungsmöglichkeiten hin zu überprüfen.

So wurden Maßnahmen seitens der Behörde als Auflagen vorgeschrieben die in der vorgeschriebenen Art und Weise technisch nicht verwirklicht werden können bzw. deren Verwirklichung denkunmöglich ist."

8.2. Zum Vorwurf des unzureichenden Ermittlungsverfahrens und der mangelhaften Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen in der Umweltverträglichkeitsprüfung führt der Bundesminister aus, daß es sich bei den von den Antragstellern angeführten Maßnahmen durchwegs um Vorschreibungen, die in der Beilage 2 zur Trassenverordnung mit dem Buchstaben "B" versehen seien, handle. Wie aus der Legende zu dieser Beilage 2 zu entnehmen sei, bedeute dieser Buchstabe, daß mangels Zuständigkeit der UVP-Behörde diese Auflagen zunächst nicht vorgeschrieben werden, sondern deren allfällige Vorschreibung durch eine "mitwirkende" Behörde erwartet werde. Sollte jedoch - entgegen der Rechtsansicht des Bundesministers - keine Zuständigkeit einer "mitwirkenden" Behörde gemäß § 24h Abs 5 UVP-G gegeben sein, so würden alle diese Maßnahmen einer nochmaligen Prüfung durch die UVP-Behörde unterzogen und die Vorschreibungen durch den Bundesminister gegebenenfalls ergänzt werden.

8.3. Auch der Einwand, daß die im Umweltverträglichkeitsgutachten für zwingend erforderlich erachteten Maßnahmen, empfohlenen Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen zumindest teilweise nicht verwirklicht bzw. berücksichtigt wurden, begründet keine Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung. Wie oben (Pkt. III. 2.4.) allgemein vom Verfassungsgerichtshof bei der Darstellung der Rechtslage ausgeführt, ist in der Trassenverordnung selbst für konkrete Maßnahmen zur Projektgestaltung kein Platz. Wie dort bereits näher begründet wurde, rechnet der Gesetzgeber damit, daß als Ergebnis des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens das Straßenprojekt begleitende Maßnahmen, Vorschreibungen und Auflagen außerhalb der Trassenverordnung in verschiedenen, davon getrennten Rechtsformen - sei es im Wege der Selbstbindung des Bundes als Projektträger, sei es durch Überbindung auf einen anderen Rechtsträger - verbindlich festzusetzen sind. Entscheidend für die Gesetzmäßigkeit der Trassenverordnung ist lediglich, daß unter Bedachtnahme auf diese, im Umweltverträglichkeitsgutachten näher bezeichneten Maßnahmen die Anforderungen nach § 24h Abs 1 UVP-G 2000 erfüllt sind und die Gesamtbewertung gemäß § 24h Abs 3 zweiter Satz UVP-G 2000 ergibt, daß auf diese Weise schwerwiegende Umweltbelastungen, welche die Trassenverordnung unzulässig machen würden, vermieden werden. Daß diese Maßnahmen und Vorschreibungen selbst nicht Bestandteil der Trassenverordnung wurden (mag auch in der Trassenverordnung als Beilage 2 zum Erlaß vom , Z 812.301/38-III/6/00, darauf verwiesen worden sein), kann keine Gesetzwidrigkeit der Trassenverordnung begründen (vgl. schon oben Pkt. III. 2.4.).

9. Die von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie BGBl. II 352/2000 treffen sohin insgesamt nicht zu. Der Antrag auf Aufhebung der Verordnung war daher abzuweisen.

IV. Dies konnte, nachdem von der Behörde die für die Entscheidungsfindung wesentlichen Unterlagen und Verordnungsakten vorgelegt worden waren (sodaß eine Anwendung des § 20 Abs 2 letzter Satz VfGG nicht in Betracht kam), ohne mündliche Verhandlung vom Verfassungsgerichtshof beschlossen werden (§19 Abs 4 erster Satz VfGG).

Ein Kostenersatz ist in Verfahren gemäß § 24 Abs 11 UVP-G 2000 nicht und in gemäß Art 139 Abs 1 (letzter Satz) B-VG eingeleiteten Verfahren nur für den Fall des Obsiegens des Antragstellers, nicht aber für sonstige Beteiligte vorgesehen (§61a VfGG).