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VfGH 10.10.2003, V5/02

VfGH 10.10.2003, V5/02

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
ASVG §31 Abs3 Z12
ASVG §441c, §442b
Heilmittelverzeichnis 19. Änderung
VfGG §61a
Rechtssatz
Teilweise Aufhebung der 19. Änderung des Heilmittelverzeichnisses, Soziale Sicherheit, Amtliche Verlautbarung Nr 160/2001, betreffend Streichung von Ginkgo-Präparaten.

Durch die Aufhebung von §441c und §442b ASVG mit E v , G222/02 ua, hat die Geschäftsführung, also jener Verwaltungskörper des Hauptverbandes, der die 19. Änderung des Heilmittelverzeichnisses beschlossen hat, nicht nur seine Stellung als Organ des Hauptverbandes verloren, er ist überhaupt - vom Standpunkt des Anlassfalles - als aus dem Rechtsbestand beseitigt anzusehen. Im Anlassfall gelten die angefochtenen Teile der 19. Änderung des Heilmittelverzeichnisses demnach zwar als von einem nicht existenten Organ erlassen.

Daraus ergeben sich jedoch keine Zweifel an der Verordnungsqualität des in Prüfung stehenden Aktes, weil dieser weiterhin dem Hauptverband zuzurechnen ist (vgl. §31 Abs3 Z12 ASVG), dem bei allen Verfügungen, die das Heilmittelverzeichnis zum Gegenstand haben, die Stellung einer Behörde zukommt.

Der Antrag ist somit - auch gemessen an der bereinigten Rechtslage - weiterhin zulässig.

Die 19. Änderung des Heilmittelverzeichnisses wurde von einem Verwaltungskörper beschlossen, der nach der bereinigten Rechtslage zur Setzung dieses Aktes offenkundig nicht zuständig war. Der angefochtene Akt entbehrt damit der gesetzlichen Grundlage.

Verpflichtung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zum Ersatz der Prozesskosten gemäß §61a VfGG.
Normen
Rechtssatz
Der antragstellenden Gesellschaft dürfte vorschweben, sie könne bei Kenntnis des Akteninhalts dem Standpunkt des Hauptverbandes, das von diesem herausgegebene Heilmittelverzeichnis sei als Hoheitsakt zu qualifizieren, entgegentreten bzw diesen Standpunkt als unglaubwürdig darstellen. Die Frage, welche Rechtsnatur dem Heilmittelverzeichnis zukommt, ist aber vom Kartellgericht als Rechtsfrage zu beantworten, wobei es nicht darauf ankommen kann, welchen Rechtsstandpunkt der Hauptverband in welchem Verfahren eingenommen hat. Mit ihrem Vorbringen hat die antragstellende Gesellschaft nicht einmal ein relevantes Interesse glaubhaft gemacht, sodaß ebenso offenbleiben kann, ob das Bestreben, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Prozeßgegners zu erschüttern, überhaupt ein "rechtliches Interesse" iSd §219 Abs2 ZPO vermitteln würde.

Entscheidungstext

Leitsatz

Aufhebung der Streichung von Ginkgo-Präparaten aus dem Heilmittelverzeichnis im Anlassfall nach Aufhebung der die Geschäftsführung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger betreffenden Bestimmungen im ASVG; Kostenzuspruch

Spruch

I. In der 19. Änderung des Heilmittelverzeichnisses, Soziale Sicherheit, Amtliche Verlautbarung Nr. 160/2001, wird bei den unter Pkt. II. ("Der 'I. Teil - Arzneispezialitäten' wird wie folgt geändert:") angeführten Arzneispezialitäten

Tebofortan 4% Tropf.,

Tebofortan 40 mg Filmtabl. und Tebonin retard Drag.

jeweils das Wort "streichen" als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

II. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist schuldig, der Antragstellerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit EUR 1962,-- bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Gemäß §31 Abs3 Z12 ASVG (in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung vor der 60. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 140/2002) hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz: Hauptverband) ein Heilmittelverzeichnis herauszugeben, das jene Arzneispezialitäten anzuführen hat, die entweder allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen (zB für gewisse Krankheitsgruppen oder Altersstufen von Patienten, in bestimmter Menge oder Darreichungsform) ohne die sonst notwendige chef- oder kontrollärztliche Bewilligung für Rechnung des Krankenversicherungsträgers abgegeben werden können. In diesem Verzeichnis sind ferner jene Stoffe für magistrale Zubereitungen anzuführen, die entweder allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen nur mit vorheriger chef- oder kontrollärztlicher Bewilligung für Rechnung des Krankenversicherungsträger abgegeben werden können.

Die Herausgabe des Heilmittelverzeichnisses bedarf der Beurkundung des gesetzmäßigen Zustandekommens durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen (§31 Abs8 ASVG).

2. Die antragstellende Gesellschaft mbH vertreibt ua. die Arzneispezialitäten "Tebonin retard", "Tebofortan Liq." sowie "Tebofortan Tabl." in Österreich. Es handelt sich dabei um sogenannte Ginkgo-Präparate, die - wie aus den jeweiligen arzneimittelrechtlichen Zulassungsbescheiden hervorgeht - ua. bei folgenden Indikationen verabreicht werden können: zerebrale Mangeldurchblutung und Mangelernährung bzw. Hirnleistungsstörungen (Symptome: nachlassende intellektuelle Leistungsfähigkeit und Vigilanz wie Schwindel, Ohrensausen, Kopfschmerzen, Sehstörungen, Gedächtnisschwäche, depressive Verstimmung); dementielles Syndrom; periphere arterielle Durchblutungsstörungen.

Diese Arzneispezialitäten waren mit , bzw. in das Heilmittelverzeichnis aufgenommen worden.

3. Am beschloss die Geschäftsführung des Hauptverbandes - nach Befassung des beim Hauptverband eingerichteten Kleinen und Großen Fachbeirates gemäß der vom Hauptverband erlassenen Verfahrensordnung -, die genannten Arzneispezialitäten mit aus dem Heilmittelverzeichnis zu streichen. Das gesetzmäßige Zustandekommen dieses Beschlusses wurde vom (damals zuständigen) Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen am beurkundet.

Die sich daraus ergebende Änderung des Heilmittelverzeichnisses wurde in der Fachzeitschrift Soziale Sicherheit, Heft 12/2001, Amtliche Verlautbarung Nr. 160/2001, wie folgt kundgemacht:

"Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verlautbart gemäß §31 Abs8 ASVG:

19. Änderung des Heilmittelverzeichnisses

[...]

II. Der 'I. Teil - Arzneispezialitäten' wird wie folgt geändert:

-----------------------------------------------------------------

Arzneispezialität frei Ind.-Gr.

verschreibb.

Menge

-----------------------------------------------------------------

[...]

Tebofortan 4% Tropf. ............. 20 ml (2) 20 E 3.3

streichen 50 ml

Tebofortan 40 mg Filmtabl. ....... 20 St. (2) 20 E 3.2

streichen 50 St.

Tebonin retard Drag. ............. 20 St. (2) 20 E 3.2

streichen 50 St.

[...]

Diese Änderungen treten mit in Kraft.

*

Diese Änderungen des Heilmittelverzeichnisses erfolgten mit Beschluss

der Geschäftsführung des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger vom ... Der Bundesminister

für soziale Sicherheit und Generationen hat ihr gesetzmäßiges

Zustandekommen mit Erlass vom , Zl. GZ:

21.410/23-5/01 ... beurkundet.

Für die Geschäftsführung:

Probst Vanas"

4. Der vorliegende, auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützte Antrag richtet sich gegen die Streichung der oben angeführten Arzneispezialitäten aus dem Heilmittelverzeichnis.

Der Hauptverband sowie der (damals zuständige) Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen haben eine Äußerung zum Gegenstand erstattet.

Die antragstellende Gesellschaft hat hiezu eine Replik erstattet.

5. Aus Anlass dieses Verordnungsprüfungsverfahrens leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der die Zusammensetzung sowie die Aufgaben der Geschäftsführung des Hauptverbandes regelnden §§441c und 442b ASVG (idF 58. Novelle) ein.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G222/02, G1/03, hat der Verfassungsgerichtshof ua. diese Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben.

6.1. Gemäß Art139 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen ua. auf Antrag einer Person, die behauptet, unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist unter einer Verordnung eine von einer Verwaltungsbehörde erlassene, generelle Rechtsnorm zu verstehen (zB VfSlg. 313/1924, 2071/1950, 2465/1953, 3896/1961, 7717/1975 uva.).

6.2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG sind für verfassungswidrig erkannte Gesetzesbestimmungen im Anlassfall nicht mehr anzuwenden.

6.3. Durch die Aufhebung der §§441c und 442b ASVG mit dem zitierten Erkenntnis hat die Geschäftsführung, also jener Verwaltungskörper des Hauptverbandes, der die 19. Änderung des Heilmittelverzeichnisses beschlossen hat, nicht nur seine Stellung als Organ des Hauptverbandes verloren, er ist überhaupt - vom Standpunkt des Anlassfalles - als aus dem Rechtsbestand beseitigt anzusehen. Im Anlassfall gelten die angefochtenen Teile der

19. Änderung des Heilmittelverzeichnisses demnach zwar als von einem nicht existenten Organ erlassen.

Daraus ergeben sich jedoch keine Zweifel an der Verordnungsqualität des in Prüfung stehenden Aktes, weil dieser weiterhin dem Hauptverband zuzurechnen ist (vgl. §31 Abs3 Z12 ASVG), dem bei allen Verfügungen, die das Heilmittelverzeichnis zum Gegenstand haben, die Stellung einer Behörde zukommt.

7. Der Antrag ist somit - auch gemessen an der bereinigten Rechtslage - weiterhin zulässig (s. im Übrigen das bereits genannte Erkenntnis vom heutigen Tag, G222/02, G1/03, Pkt. V.A.2.); er ist auch begründet:

Die 19. Änderung des Heilmittelverzeichnisses wurde nach dem vorhin Gesagten von einem Verwaltungskörper beschlossen, der nach der bereinigten Rechtslage zur Setzung dieses Aktes offenkundig nicht zuständig war (vgl. ). Der angefochtene Akt entbehrt damit der gesetzlichen Grundlage (vgl. VfSlg. 15.969/2000).

Die aus dem Spruch ersichtlichen Teile der 19. Änderung des Heilmittelverzeichnisses waren sohin als gesetzwidrig aufzuheben.

8. Die Kundmachungspflicht der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ergibt sich aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG iVm §2 Abs2 Z4 BGBlG.

9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §61a VfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von EUR 327,-- enthalten.

10. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs4 erster Satz VfGG).

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht eines nicht beteiligten Arzneimittelherstellers in einem das Heilmittelverzeichnis betreffenden Verfahren mangels Vorliegen eines relevanten rechtlichen Interesses

Spruch

Der Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu V5/02 ein (Individual-)Antrag eines Arzneimittelherstellers auf Aufhebung eines Beschlusses des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger anhängig, mit dem drei - von diesem Antragsteller vertriebene - Arzneispezialitäten aus dem Heilmittelverzeichnis (§31 Abs3 Z12 ASVG) gestrichen worden sind. Mit Beschluß vom , V5/02-13, hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlaß dieses Verordnungsprüfungsverfahrens von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit jener Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF der 58. Novelle, BGBl. I Nr. 99/2001, eingeleitet, welche die Bestellung und die Aufgaben der Geschäftsführung des Hauptverbandes regeln. Dieses Gesetzesprüfungsverfahren ist hg. zu G1/03 protokolliert.

2. Mit Schriftsatz vom begehrt die - am Verfahren V5/02 nicht beteiligte - M S & D Gesellschaft mbH, in den Verfahrensakt V5/02, in eventu in die vom Hauptverband in diesem Verfahren erstattete Gegenschrift, Einsicht zu nehmen. Mit einem weiteren Schriftsatz vom teilte sie mit, daß der Antragsteller des Verfahrens V5/02 dem Einsichtsbegehren nicht zugestimmt habe.

Begründend wird zu diesem Antrag auf Akteneinsicht ausgeführt, die antragstellende Gesellschaft habe gegen den Hauptverband wegen des Vorwurfs des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung ein Verfahren vor den Kartellgerichten eingeleitet. In diesem Verfahren habe der Hauptverband - Bezug nehmend auf den hg. Beschluß vom , V5/02 - den Standpunkt eingenommen, sein Handeln bei der Aufnahme von Arzneimitteln in das Heilmittelverzeichnis sei als öffentlich-rechtliches, hoheitliches Handeln zu qualifizieren und daher dem Anwendungsbereich des Kartellrechts entzogen. Nun habe aber der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß vom ausgeführt, daß der Hauptverband - in diesem Verordnungsprüfungsverfahren - eine als Gegenschrift bezeichnete Äußerung zum Gegenstand erstattet habe, in der beantragt worden sei, den Individualantrag zu V5/02 als unzulässig zurück-, in eventu abzuweisen. Sodann heißt es wörtlich:

"Der Inhalt dieser Gegenschrift ist der Antragstellerin nicht bekannt. Beantragt jedoch der Hauptverband eine Zurückweisung [des Antrages] als unzulässig, so ist davon auszugehen, dass der Hauptverband hier - entgegen seinem Vorbringen im Kartellverfahren - argumentiert, dass er rein privatwirtschaftlich tätig ist.

Im Kartellverfahren wäre es für die Antragstellerin wichtig, nachweisen zu können, dass der Hauptverband selbst davon ausgeht, dass er privatwirtschaftlich tätig ist, um so seine Verteidigung zunichte machen zu können.

... Die Antragstellerin ist auf die Akteneinsicht in den Akt V5/02 des Verfassungsgerichtshofes angewiesen, um im Kartellverfahren der Argumentation des Hauptverbandes entgegentreten zu können, insbesondere, um zu zeigen, dass der Hauptverband gegen seine eigene Überzeugung argumentiert."

3. Nach §219 Abs2 ZPO können mit Zustimmung beider Parteien auch dritte Personen von den Prozeßakten Einsicht nehmen und Abschriften erheben. Fehlt diese Zustimmung, so kann einem Dritten eine solche Einsicht- und Abschriftnahme gestattet werden, wenn er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Der Verfassungsgerichtshof braucht nicht zu prüfen, ob §219 Abs2 ZPO insbesondere im Hinblick auf §20 Abs3 VfGG in vollem Umfang auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren - sinngemäß (§35 Abs1 VfGG) - anzuwenden ist. Der Antrag erweist sich nämlich schon aus folgenden Erwägungen als unbegründet:

Nach der ständigen Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte muß das nach §219 Abs2 ZPO gebotene "rechtliche Interesse" ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse oder über Interessen der Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht. Die Einsicht- und Abschriftnahme muß also Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben, die Kenntnis des betreffenden Akteninhaltes muß sich auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Dritten günstig auswirken; ein bloß wirtschaftliches Interesse reicht nicht aus (zB Z4 Ob 553/95; , Z9 Ob 237/98p).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben:

Wie der Begründung des vorliegenden Antrags entnommen werden kann, dürfte der antragstellenden Gesellschaft vorschweben, sie könne bei Kenntnis des Akteninhalts dem Standpunkt des Hauptverbandes, das von diesem herausgegebene Heilmittelverzeichnis sei als Hoheitsakt zu qualifizieren, entgegentreten bzw. diesen Standpunkt als unglaubwürdig darstellen. Die Frage, welche Rechtsnatur dem Heilmittelverzeichnis zukommt, ist aber vom Kartellgericht als Rechtsfrage zu beantworten, wobei es nicht darauf ankommen kann, welchen Rechtsstandpunkt der Hauptverband in welchem Verfahren eingenommen hat. Mit ihrem Vorbringen hat die antragstellende Gesellschaft nicht einmal ein relevantes Interesse glaubhaft gemacht, sodaß ebenso offenbleiben kann, ob das Bestreben, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Prozeßgegners zu erschüttern, überhaupt ein "rechtliches Interesse" iS des §219 Abs2 ZPO vermitteln würde.

Der Antrag war daher abzuweisen, was in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte (vgl. §426 Abs1 erster Satz ZPO, §35 Abs1 VfGG).

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Normen
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
ASVG §31 Abs3 Z12
ASVG §441c, §442b
Heilmittelverzeichnis 19. Änderung
VfGG §61a
Sammlungsnummer
17024
Schlagworte
Arzneimittel, Sozialversicherung, Verordnungsbegriff, VfGH /
Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH /
Kosten, VfGH / Prüfungsgegenstand
ECLI
ECLI:AT:VFGH:2003:V5.2002
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAE-29583