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VfGH vom 29.09.1993, V38/93

VfGH vom 29.09.1993, V38/93

Sammlungsnummer

13551

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Verpflichtung zur Berücksichtigung des Auslandspreises bei der Festsetzung von Importausgleichssätzen im ViehwirtschaftsG 1983 im Hinblick auf das Legalitätsprinzip aufgrund der prinzipiellen Feststellbarkeit der ausländischen Preissituation; keine Gesetzwidrigkeit einer ImportausgleichsV für den Import von Schafen und Lämmern; ausreichende Ermittlung der ausländischen Preissituation durch Rückgriff auf bestimmte Daten in Ermangelung von Marktpreisinformationssystemen in Ländern des ehemaligen Ostblocks; Abweisung der Beschwerde im Anlaßfall; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung eines Importausgleichs für den Import von Schafen und Lämmern

Spruch

Die 164. Verordnung für den Import von Schafen und Lämmern III Feststellung von Importausgleichssätzen in der Zeit von 1. Jänner bis der Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Z 37.209/25-III/B/7/1991, kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom , 164. Stück, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit der 150. Öffentlichen Bekanntmachung für den Import von Schafen und Lämmern III der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Z 37.209/23-III/B/7/1991, kundgemacht im Verlautbarungsblatt dieser Kommission vom , 150. Stück, (150. Öffentliche Bekanntmachung 1991), wurde gemäß § 5 Abs 2 und 3 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983, BGBl. 621 idF BGBl. 381/1991, (VWG), ein allgemeines Einfuhrverfahren für den Import von Schafen und Lämmern III in der Zeit vom 1. Jänner bis beschlossen und es wurden dafür unter anderem folgende Grundsätze festgelegt:

"1) Importmenge

Es wird der Import von Schafen und Lämmern im Umfang der Anträge im Sinne des Warenkataloges gemäß Punkt 2) bewilligt.

2) Warenkatalog (Warenbeschreibung)

...

2.3. Lämmer zur Mast mit einem Höchstgewicht von 25 kg/Stück

2.4. Lämmer zur Mast mit einem Gewicht von mehr als 25 kg bis höchstens 35 kg/Stück

2.5. Schafe zur Mast mit einem Mindestgewicht von 50 kg

3) Importausgleich

3.1. Die Kommission legt gemäß § 10 Abs 6 VWG mit Zustimmung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen als Importausgleichssätze folgende Pauschalsätze fest:

...

3.2. Die Importausgleichssätze für Waren gemäß 2.3., 2.4. u.

2.5. werden in Form von Pauschalsätzen durch die Unterkommission festgelegt.

Auf Grundlage dieser Festlegung erfolgt für die einzelne Einfuhrbewilligung die Bestimmung der Importausgleichssätze jeweils durch gesonderten Bescheid des Vorsitzenden und eines Vorsitzenden-Stellvertreters.

3.3. Die Festlegungsbescheide für die Importausgleichssätze gehen allen Importeuren, welchen Einfuhrbewilligungen erteilt wurden, zu, soferne ein Pauschalsatz gemäß § 10 Abs 6 VWG festgelegt wurde.

4) Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligungen wird innerhalb des Zeitraumes vom 1. Jänner bis ab dem Zeitpunkt der Bewilligung durch die Unterkommission befristet.

5) Ursprungs- und Handelsland

Für die Auslegung der Begriffe Ursprungs- und Handelsland gelten die einschlägigen Bestimmungen des handelsstatistischen Gesetzes 1988, BGBl. Nr. 661/1987

...

7) Verwendungsauflagen und sonstige Warenbezeichnung

...

7.3. Lämmer und Schafe zur Mast gemäß 2.3., 2.4. und 2.5. sind zum Mästen und anschließender Schlachtung bestimmt.

..."

Mit der 164. Verordnung für den Import von Schafen und Lämmern III Feststellung von Importausgleichssätzen in der Zeit vom 1. Jänner bis der Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Z 37.209/25-III/B/7/1991, kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom , 164. Stück, (Importausgleichsverordnung), wurde der Importausgleich gemäß § 10 Abs 6 VWG im Sinne des Punktes 3) der

150. Öffentlichen Bekanntmachung 1991 in der Zeit vom 1. Jänner bis wie folgt festgelegt:

"2.3. Lämmer zur Mast mit einem

Höchstgewicht von 25 kg/Stück öS 257,--/Stück

2.4. Lämmer zur Mast mit einem

Gewicht von mehr als 25 kg bis

höchstens 35 kg/Stück öS 327,--/Stück

2.5. Schafe zur Mast mit einem

Mindestgewicht von 50 kg/Stück öS 250,--/Stück

Dieser Pauschbetrag wurde gemäß § 10 Abs 6 VWG, von den Bundesministern für Finanzen und Land- und Forstwirtschaft bestätigt.

..."

Die Zuständigkeit der Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gründet sich auf die 61. Verordnung der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom über die Übertragung bestimmter Angelegenheiten an die Unterkommission, Z 37.025/60-III/B/7/1988, idF der 31. Öffentlichen Bekanntmachung, Z 37.025/35-III/B/7/1990, kundgemacht im Verlautbarungsblatt dieser Kommission vom , 61. Stück, bzw. vom , 31. Stück, wonach auf Grund des § 19 Abs 1 VWG die Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 1 litb dieser Verordnung die "Erteilung von Einfuhrbewilligungen gemäß § 5 Abs 6 VWG und Ausfuhrbewilligungen gemäß § 6 Abs 1 VWG einschließlich der Feststellung von Importausgleichen" an die Unterkommission übertragen wird. Gemäß § 1 litc dieser Verordnung ist die Unterkommission auch für die "Feststellung von Importausgleichen im Rahmen von allgemeinen Einfuhrverfahren gemäß § 5 Abs 3 VWG, soferne dies in der jeweiligen Verordnung bestimmt ist", zuständig.

2. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B526/92 eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, mit der die beschwerdeführende Gesellschaft einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft bekämpft, mit dem gemäß den §§5 Abs 3, 10 Abs 2 und 6 und 19 Abs 1 VWG iVm der

150. Öffentlichen Bekanntmachung 1991 und der bezeichneten Importausgleichsverordnung für den von ihr getätigten Import von Lämmern und Schafen III zur Mast Importausgleichssätze bestimmt wurden. Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art 139 Abs 1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Importausgleichsverordnung von Amts wegen zu prüfen. Er ging davon aus, daß die Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die Importausgleichsverordnung angewendet hat und diese Verordnung daher auch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof präjudiziell ist.

Der Verfassungsgerichtshof hegte einerseits das Bedenken, daß die Entscheidungsgrundlagen für die Festsetzung der Importausgleichssätze für den Import von Schafen und Lämmern III nicht hinlänglich erhoben und der Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft daher im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung auch nicht vorgelegen sind.

Der Verfassungsgerichtshof nahm ferner an, daß "eine hinlängliche 'Berücksichtigung der Preissituation, die in den maßgebenden Ursprungs- und Handelsländern Österreichs besteht' gemäß § 10 Abs 6 VWG" mit dem Ausweis eines Grenzpreises aus einem einzigen Ursprungsland (Polen) durch eine einzige Importfirma nicht möglich ist. Er ging davon aus, daß sich schon aus § 10 Abs 5 VWG ergibt, daß als der der Importausgleichssatzberechnung zugrundezulegende Auslandspreis die Anbotspreise einzelner bewilligter Einfuhranträge nur bei Ausschreibungen gemäß § 5 Abs 4 VWG (idF vor der VWG-Novelle 1992), nicht aber bei sonstigen Einfuhren gelten, bei denen vielmehr die Durchschnittspreise in maßgebenden Ursprungs- und Handelsländern heranzuziehen sind. Dem Verfassungsgerichtshof erschien es weiters nicht ausreichend, daß zur Darlegung der Preissituation, die zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung in den maßgebenden Ursprungs- und Handelsländern besteht (so § 10 Abs 6 VWG), eine Meldung vom September 1991 herangezogen wurde, wiewohl die Importausgleichsverordnungen gerade wegen der sich rasch verändernden Marktverhältnisse in ein- bis dreimonatigen Abständen jeweils neu erlassen werden.

Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes bezogen sich ferner auf die Berechnung der Transportkosten, die einheitlich für Transporte über 600 km bzw. 300 km ermittelt wurden, ohne die unterschiedlichen Transportwege zwischen den "maßgebenden Ursprungs- und Handelsländern" und Österreich zu berücksichtigen.

3. Die Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft verteidigt in ihrer Äußerung die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Importausgleichsverordnung.

a. Zum Erfordernis der Berücksichtigung der Preissituation in den maßgebenden Ursprungs- und Handelsländern Österreichs verweist die Unterkommission darauf, daß Importländer für die in der in Prüfung gezogenen Importausgleichsverordnung ausgewiesenen Warenkategorien nur Polen und die CSFR waren. Im Jahr 1990 hätten keine derartigen Importe stattgefunden. Der in Prüfung gezogenen Importausgleichsverordnung lägen daher die Erfahrungen des Jahres 1991, soweit sie bereits vorlagen, zugrunde. Für die Berücksichtigung anderer Länder als Polen und der CSFR sei zum einen kein Anhaltspunkt gegeben gewesen und hätte dies zum anderen zu einem Ermittlungsergebnis geführt, das sowohl im Widerspruch zur Realität als auch zu den gesetzlichen Bestimmungen steht. Wäre etwa die Preissituation in Deutschland bei der Festlegung des Importausgleichssatzes für Lämmer und Schafe zur Mast berücksichtigt worden, "hätte dies eine Verminderung des Importausgleichssatzes für die einzelnen Warenkategorien zur Folge gehabt. Die Importe wären aber weiterhin aufgrund der Preisgünstigkeit aus den bereits bisher traditionellen Ursprungsländern erfolgt, sodaß ein Import mit geringeren Importausgleichssätzen unter dem Inlandspreisniveau liegende Verkaufspreise und damit eine Gefährdung der Ziele des Viehwirtschaftsgesetzes, insbesondere des ... Schutz(es) der inländischen Viehwirtschaft zur Folge gehabt" hätte. Die Berücksichtigung bloß potentieller Importländer stehe zudem im Widerspruch zu § 10 VWG, wonach die maßgebenden Ursprungs- und Handelsländer zu berücksichtigen sind.

b. Zur Erhebung der in der CSFR bestehenden Preissituation bei "Schafen zur Mast" führt die Unterkommission aus, daß die aktuellste Preismeldung herangezogen wurde, die eben vom September 1991 stammte. Die von der Behörde in diesem Zusammenhang angestellten weiteren Ermittlungen hätten zu keinem Ergebnis geführt, vielmehr sei vom österreichischen Handelsdelegierten für die CSFR mitgeteilt worden, "daß seitens der kontaktierten CSFR-Firmen in Hinkunft keine Bereitschaft mehr besteht, Preisangaben über Lämmer und Schafe zu machen, sondern Preisangaben nur auf konkrete Firmenanfragen gemacht würden".

c. Auch von der Außenhandelsstelle Warschau wurde bezüglich der Warenkategorie "Schafe zur Mast" mitgeteilt, "daß von der zuständigen polnischen Außenhandelszentrale keine Preisangaben erfolgt sind". Bei der Festlegung des Importausgleichssatzes sei also die aktuellste, zur Verfügung stehende Preisnotierung herangezogen und davon ausgehend untersucht worden, inwiefern sich die Preissituation allenfalls verändert hat. Dazu sei es am geeignetsten erschienen, "die Entwicklung der entsprechenden Auslandspreise für Lämmer zur Mast vergleichend heranzuziehen, da erfahrungsgemäß die Preisbewegung bei dieser Warengruppe parallel zu jenen bei Schafen zur Mast" verläuft. Nachdem sich der Auslandspreis der Mastlämmer im maßgebenden Zeitraum nur geringfügig erhöht hat, erschien die Annahme gerechtfertigt, daß auch bei der Warenkategorie "Schafe zur Mast" keine wesentliche Preisbewegung zu verzeichnen war. Abschließend bemerkt die verordnungserlassende Behörde, daß sie keine andere Möglichkeit hatte, als nach der gewählten Vorgangsweise vorzugehen, weil "über offizielle Kanäle Auskünfte nicht (mehr) erhältlich waren und andere geeignete Einrichtungen, die objektive Aussagen über die Preissituation geben könnten, nicht existierten". Die Behörde habe sich also bemüht, umfangreiche Auskünfte einzuholen, und habe auch die Plausibilität ihrer Annahmen anhand anderer Informationen nachgeprüft.

d. Hinsichtlich der Preiserhebungen für Lämmer aus der CSFR weist die Unterkommission erneut darauf hin, daß Lammimporte aus der CSFR von der beschwerdeführenden Gesellschaft - als einziger Firma Österreichs - durchgeführt wurden. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft angegebenen Zollwerte seien aber nicht als Berechnungsgrundlage heranzuziehen gewesen, da die von ihr angegebenen Preise nicht den tatsächlichen Marktpreisen entsprachen. Dieser "höhere Zollwert ist offenbar auf die Konstruktion des Importgeschäftes durch Zwischenschaltung einer österr. Firma als Verkäuferin der Auslandsware an die Beschwerdeführerin mit Handelsland Österreich zurückzuführen". "Telefonische Recherchen der geschäftsführenden Abteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft" hätten diese Annahme bestätigt.

e. Was die Preiserhebungen für Polen betrifft, führt die Unterkommission aus, daß sich laut Auskunft des zuständigen österreichischen Handelsdelegierten vom der Preis für Mastlämmer bis 25 kg auf S 16,95/kg "ab Station" belief (dh. die Transportkosten bis zur österreichischen Grenze sind hinzuzurechnen, um eine Vergleichsbasis mit dem im Ermittlungsverfahren verwendeten Preis von S 14,70/kg zu bekommen). Die Preismeldung der Außenhandelsstelle Warschau zeige deutlich, daß der gemeldete Marktpreis in Polen höher lag, als für die tatsächlichen Einfuhren aus Polen bezahlt wurde. "Der Grund für die Höhe des gemeldeten Preises dürfte darin liegen, daß der polnischen Fa. A der Zweck der Preisanfrage genau bekannt gewesen sein dürfte ... und sie daher bei den Preisangaben überhalten hat." Eine Berücksichtigung der offiziell mitgeteilten Preise wäre daher eine bewußte Verkennung der tatsächlichen Preissituation in Polen gewesen. Wegen des fehlenden Marktpreisinformationssystems nach westlichem Muster sei die Einholung anderer Marktpreisinformationen nicht möglich gewesen.

f. Zur Kalkulation der Transportkosten legt die Unterkommission dar, daß "bei der Errechnung der Importspesen für die Warengruppe Lämmer bis 25 kg sowie Lämmer zwischen 25 kg und 35 kg ... lediglich jene Kosten berücksichtigt werden (konnten), die beim Transport auf inländischem Gebiet anfallen, da bei dieser Importware jeweils der Grenzpreis als Auslandspreis herangezogen wurde". Die im Ermittlungsverfahren ausgewiesenen Transportkosten für den Auslandstransport seien grundsätzlich für Lieferungen aus Südpolen berechnet. Die sich im Einzelfall ergebenden längeren oder kürzeren Transportstrecken seien in diesem Durchschnittssatz von 600 km berücksichtigt. Auch die für die Ermittlung der Inlandstransportkosten herangezogenen 300 km seien ein Durchschnittssatz.

g. Zur Heranziehung von Grenzpreisen bemerkt die Unterkommission, daß diese Vorgangsweise deshalb gewählt worden sei, "da österreichische Importeure Zollwerte (Preise franko Grenze) gemeldet haben, die niedriger waren als die offiziell gemeldeten Marktpreise ab Station". Die Grenzpreise hätten daher die Preissituation korrekter wiedergegeben und seien deshalb zur Preisermittlung herangezogen worden. Der Grenzpreis ergäbe sich "aus den zollamtlichen Abschreibungen des Importeurs, die der Vieh- und Fleischkommission vorgelegt werden müssen".

Die Unterkommission ist daher der Ansicht, "daß die unternommenen Anstrengungen ausreichend waren, um die Preissituation, die in den maßgebenden Ursprungs- und Handelsländern besteht, hinlänglich berücksichtigen zu können" und daher die im Prüfungsbeschluß angeführten Bedenken nicht zutreffen.

4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nahm mit Rücksicht auf die Stellungnahme der Unterkommission von einer eigenen Äußerung zur Sache Abstand.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung über die in der Sachverhaltsdarstellung geschilderte, zu B526/92 anhängige - zulässige - Beschwerde die Importausgleichsverordnung anzuwenden. Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art 139 B-VG zulässig.

2. Die vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluß aufgegriffenen Bedenken treffen jedoch in der Sache nicht zu.

a. § 10 Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. 621, in der Fassung der 2. Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1991, BGBl. 396, (die Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1992, BGBl. 374, ist für die Gesetzmäßigkeit der zu prüfenden Verordnung ohne Belang), sieht in seinem Abs 6 vor, daß die Kommission "für Einfuhren, die in einem allgemeinen Einfuhrverfahren bewilligt werden, ... durch Verordnung den Importausgleichssatz in Form eines Pauschalsatzes festzulegen" hat. "Der Pauschalsatz ist unter Berücksichtigung der Preissituation, die in den maßgebenden Ursprungs- und Handelsländern Österreichs besteht, in einem Ausmaß festzulegen, daß der Absatz der eingeführten Ware voraussichtlich zu den nach Abs 3 maßgebenden Vergleichswerten möglich ist." Gemäß § 10 Abs 3 VWG ergibt sich "der Importausgleichssatz ... aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis und dem höheren Inlandspreis einer gleichen oder zumindest gleichartigen Ware (...), vermindert um die Importspesen und eine angemessene Importspanne. Die Importspesen und die Importspanne sind mit einem Durchschnittssatz zu berücksichtigen. ..."

Bei der Ermittlung der Preissituation in den maßgebenden Ursprungs- und Handelsländern gemäß § 10 Abs 6 VWG ist von den wirtschaftlichen Verhältnissen und Bedingungen der jeweils für den Export tatsächlich in Betracht kommenden Länder auszugehen. Da diese Preissituation, - wenn auch entsprechend den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in den Exportländern anhand unterschiedlicher faktischer Anhaltspunkte - , doch prinzipiell ermittelbar ist, hegt der Verfassungsgerichtshof gegen die genannte Gesetzesbestimmung aus dem Blickwinkel des Art 18 Abs 2 B-VG keine Bedenken. Der für die Festsetzung des Importausgleichssatzes durch die Vieh- und Fleischkommission bzw. deren Unterkommission notwendige Informationsstandard ist im Hinblick auf die sehr unterschiedlichen diesbezüglichen Verhältnisse in den verschiedenen Exportländern entsprechend verschieden. Die in VfSlg. 11864/1988 als ausreichend angesehenen Unterlagen für die behördliche Bestimmung einer Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz und dem Ausgleichsabgabegesetz können sohin nicht schlechtweg als Standard notwendiger behördlicher Ermittlungen und Feststellungen bei der Festsetzung von Ausgleichssätzen angesehen werden, zumal die Rechtsgrundlagen in den, mit dem genannten Erkenntnis vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fällen andere als bei der hier zu prüfenden Importausgleichsverordnung waren.

b. Wie der von der Unterkommission vorgelegten Importstatistik 1991 zu entnehmen ist, waren - jedenfalls im Jahr 1991, das für die Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen für die vom 1. Jänner bis geltende Importausgleichsverordnung den relevanten Zeitraum darstellt - die Länder Polen und die damalige CSFR die einzigen Ursprungsländer für die von der Importausgleichsverordnung erfaßten Warenkategorien. Als der für die Bemessung des Importausgleichssatzes maßgebliche Auslandspreis war sohin - anders als der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß vom angenommen hat - von der Unterkommission lediglich die Preissituation in den beiden genannten Ländern, die als "maßgebende Ursprungs- und Handelsländer" im Sinne des § 10 Abs 6 VWG anzusehen sind, heranzuziehen.

Der Verfassungsgerichtshof vermag der genannten Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn diese angesichts der in ihrer Äußerung überzeugend geschilderten Schwierigkeiten, die Preissituation bei "Schafen zur Mast" sowie bei "Lämmern bis 25 kg" und "Lämmern zwischen 25 kg und 35 kg" in der CSFR und Polen in Ermangelung von Marktpreisinformationssystemen in diesen Ländern festzustellen, auf früher bekanntgewordene Daten, einzelne im zollamtlichen Verfahren festgestellte Importpreise und Vergleichsrechnungen zurückgriff, die entsprechend der Preisentwicklung in jenen Ländern fortgeschrieben wurden; zumal auch von den österreichischen Außenhandelsdelegierten angesichts der Zurückhaltung der zuständigen ausländischen Außenhandelsstellen entweder überhaupt keine oder nur beschränkte, dann aber unter Umständen unzuverlässige, weil offenkundig überhöhte Preisangaben zu erhalten waren.

Es erscheint dem Verfassungsgerichtshof auch plausibel, daß von der verordnungserlassenden Behörde für ihre Importausgleichssatzberechnung nicht von dem, von der beschwerdeführenden Partei des Anlaßbeschwerdeverfahrens genannten Importpreis für Lammimporte aus der CSFR ausgegangen wurde. Wurde doch der Annahme der Unterkommission, daß der Einkaufspreis der zu B526/92 beschwerdeführenden Partei im Vergleich zum tatsächlichen Marktpreis in der CSFR wegen der "Konstruktion des Importgeschäftes durch Zwischenschaltung einer österreichischen Firma als Verkäuferin der Auslandsware an die Beschwerdeführerin" als überhöht anzusehen ist, weder in diesem noch im Anlaßbeschwerdeverfahren zu B526/92 entgegengetreten. Zweifellos ist es aber bei der gebotenen "Berücksichtigung der Preissituation, die in den maßgebenden Ursprungs- und Handelsländern" im Sinne des § 10 Abs 6 VWG besteht, unzulässig, Einkaufspreise zu berücksichtigen, die durch Einschaltung zusätzlicher Zwischenhandelsstufen entstehen und damit den tatsächlichen Marktpreisen nicht entsprechen.

Der Verfassungsgerichtshof hegt ferner kein Bedenken dagegen, daß bei der Berechnung der Transportkosten für die aus Polen und der CSFR zu importierenden Waren, die als Importspesen den Importausgleich gemäß § 10 Abs 3 VWG vermindern, von einer durchschnittlichen Transportlänge von 600 km (für Lieferungen aus Südpolen) und 300 km (für die Inlandstransporte) ausgegangen wurde.

Schließlich kann auch gegen die Heranziehung eines bestimmten, - der Unterkommission vorliegenden -, zollamtlichen Ausweises eines Grenzpreises für Mastlämmer bis 25 kg zum Zwecke der "Berücksichtigung der (tatsächlichen) Preissituation" nichts eingewendet werden, wenn sich daraus ergibt, daß die faktische Preissituation im Ursprungsland erheblich niedriger ist als die offiziell gemeldeten Marktpreise ab Station. Angesichts der von der Unterkommission überzeugend geschilderten Schwierigkeit, weitere Informationen über die Preissituation in den maßgebenden Ursprungsländern CSFR und Polen zu erlangen, muß ein derartiger, zollamtlicher Ausweis eines Grenzpreises als - gerade noch - ausreichendes Element zur Ermittlung des für die Festsetzung des Importausgleichssatzes maßgebenden Auslandspreises angesehen werden.

3. Da sich die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Importausgleichsverordnung sohin insgesamt als nicht zutreffend erwiesen haben, war auszusprechen, daß die in Prüfung gezogene Verordnung nicht aufgehoben wird.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Beratung getroffen werden.