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VfGH vom 18.06.2008, V329/08

VfGH vom 18.06.2008, V329/08

Sammlungsnummer

18478

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit von (einsprachigen) Ortsbezeichnungen in straßenpolizeilichen Ortstafelverordnungen in Kärnten wegen Widerspruchs zum Minderheitenschutz im Staatsvertrag Wien unter Hinweis auf die Vorjudikatur

Spruch

In § 3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom , Zahl 93-22/97-6, war die Ortsbezeichnung "Hart" bis zum Ablauf des gesetzwidrig.

Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Kärnten verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Zl. B1886/06 das

Verfahren über eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:

Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von Hart eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof am , gemäß Art 139 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der im Spruch genannten Verordnungsbestimmung einzuleiten.

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Villach legte die angefochtene Verordnung vor und erstattete folgende Äußerung:

"Das Ortsgebiet Hart besteht, soweit das rückverfolgbar ist, seit in Kraft treten der Straßenverkehrsordnung 1960. Im Laufe der Zeit haben sich immer wieder Anpassungen der straßenpolizeilichen Verordnungen an die sich ändernden Straßen-, Verbauungs- und Verkehrsverhältnisse ergeben. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden verordnungspflichtige Maßnahmen im Verlaufe eines Straßenzuges zu einer Verordnung zusammengefasst. So auch mit einer Sammelverordnung vom , Zahl: 93-22/97-6, für die B 83 Kärntner Straße, mit der im § 3 litb unter anderem das Ortsgebiet von Hart festgelegt wurde. Diese Verordnung wird in Vorlage gebracht.

Dazu wird festgehalten, dass die gegenständliche Verordnung auf Grundlage der Verordnung der Bundesregierung vom , BGBl. 306, erlassen worden ist. Der zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung maßgeblichen Rechtslage entsprechend ist eine zusätzliche slowenischsprachige Bezeichnung nicht vorgesehen. Die vom Verfassungsgerichtshof im Unterbrechungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Gesetzmäßigkeitsbedenken gegen § 3 litb der maßgeblichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach können auch deshalb nicht nachvollzogen werden, weil in der angefochtenen Bestimmung lediglich eine räumliche Abgrenzung des Ortsgebietes festgelegt wurde und nicht gleichzeitig auch angeordnet wurde, welche Aufschriften auf den das Ortsgebiet abgrenzenden Hinweiszeichen anzubringen sind.

Es ist daher nicht erkennbar, inwieweit die im § 3 litb der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach hinsichtlich der Abgrenzung des Ortsgebietes von Hart getroffene Regelung im Widerspruch zu Art 7 Z 3 des StV von Wien stehen soll. Vor allem ist aus keiner der auch im Unterbrechungsbeschluss zitierten Bestimmungen die Verpflichtung für die Behörde ableitbar, in einer Verordnung, mit der ein Ortsgebiet eingegrenzt wird, auch die Aufschrift auf der Ortstafel zu determinieren.

Eine ausführliche inhaltliche Äußerung ... wird gesondert von

der Kärntner Landesregierung erfolgen."

2.2. Die Kärntner Landesregierung führte in ihrer Äußerung Folgendes aus:

"Die maßgebliche Rechtslage:

Die innerstaatliche Rechtssetzung hinsichtlich der Anbringung von Verkehrszeichen, die die räumliche Ausdehnung eines Ortsgebietes begrenzen, ist in Verwaltungs- und Gerichtsbezirken in Kärnten mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung an den völkerrechtlichen Verpflichtung[en] zu orientieren, die Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien vorgibt. In diesen Gebieten müssen nämlich Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer Sprache wie auch in Deutsch verfasst werden.

Zur Auslegung der Bestimmungen des Art 7 Z 3 des StV von Wien:

Der Verfassungsgerichtshof hat im sogenannten Ortstafelerkenntnis VfSlg. Nr. 16.404 zum nicht eindeutigen Begriff der 'Verwaltungsbezirke' die Ansicht vertreten, dass diesem Begriff, insoweit es um das Verfassen von Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur in Form der Ortsbezeichnungen auf Ortstafeln geht, ein Verständnis beizulegen ist, 'das sich an den tatsächlichen, d. h. - gegebenenfalls - ortschaftsbezogenen Siedlungsschwerpunkten der betreffenden Volksgruppe orientiert. Demgemäß sind unter dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' in diesem normativen Zusammenhang auch 'Ortschaften' oder 'Gemeindeverwaltungsteile' im mehrfach erwähnten gemeinderechtlichen Sinn zu verstehen.'

Diese im Vergleich zum Recht auf Amtssprache, bei dem dieser Begriff mit der Gemeindeebene gleichgesetzt wird, differenzierte Begriffsinterpretation wird auch von der Kärntner Landesregierung geteilt. Während es im Falle des Anspruches darauf, die slowenische Sprache zusätzlich als Amtssprache verwenden zu können, darum geht, dass dem einzelnen Minderheitenangehörigen kein Nachteil daraus entstehen sollte, dass er seine Kontaktnahme mit Ämtern und Behörden besser in der ihm allenfalls geläufigeren slowenischen Sprache oder Dialektform seiner Umgebung pflegen kann oder dies bevorzugt, geht es im Zusammenhang mit der Anbringung von zweisprachigen topographischen Aufschriften - wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. Nr. 12.836 selbst betont hat, nicht darum, 'einzelnen Minderheitsangehörigen Erleichterung (zu) bringen', - diese Regelung verfolgt vielmehr die Zielsetzung, die Allgemeinheit darauf aufmerksam zu machen, 'dass hier eine ins Auge springende - verhältnismäßig größere - Zahl von Minderheitsangehörigen lebt.'

Demnach scheint bei der Festlegung des Anspruches auf Verwendung der slowenischen Sprache als Amtssprache eher eine gewisse Großzügigkeit angezeigt zu sein, weil es dem einzelnen Minderheitsangehörigen nicht zum Nachteil gereichen sollte, dass die Siedlungsdichte der Volksgruppe in seinem Umfeld eher gering ist, während es bei der Anbringung zweisprachiger topographischer Aufschriften darum geht, nach außen die Existenz einer - in der Diktion des Verfassungsgerichtshofes - 'ins Auge springende(n) - verhältnismäßig größere(n) - Zahl von Minderheitsangehörigen' zu signalisieren und zu dokumentieren.

Gegen eine inhaltliche Identität des Verständnisses des Begriffes 'Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung' im ersten und zweiten Satz von Art 7 Z 3 ist auch der Umstand ins Treffen zu führen, dass bei der Frage der Topographie auch die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass die Siedlungsdichte und Präsenz der Volksgruppe auch auf der Gemeindeebene unausgewogen ist. Die Orientierung an den gemeindebezogenen Siedlungsschwerpunkten im Amtssprachenerkenntnis vom wurde dort deshalb als gerechtfertigt angesehen, weil für die Inanspruchnahme dieses Rechtes auf unterster Ebene nur die Gemeindeämter als Amtsstellen der Gemeinden und behördliche Hilfsapparate der Gemeindevertretungsorgane in Betracht kommen. Eine im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention an Ziele und Zwecke orientierte Auslegung des Begriffes in Art 7 Z 3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien würde es demgegenüber hinsichtlich der Topographie nahe legen, dem Begriff ein Verständnis zu unterlegen, das auch auf die unter der Gemeindeebene bestehenden lokalen Siedlungszentren (Ortschaften) abstellt. Der von mangelnder Geschlossenheit gekennzeichnete Siedlungsbestand der Slowenen in Kärnten wirkt sich nämlich auch auf Gemeindeebene in der Form aus, dass in Gemeinden, in denen der Anteil der slowenisch sprechenden Einwohner vielleicht insgesamt einen durchaus bedeutenden Prozentsatz ausmacht, neben Gebietsteilen mit hoher Siedlungsdichte der slowenisch sprechenden Volksgruppe auch solche liegen, in denen überhaupt keine Angehörigen der Volksgruppe leben oder die Volksgruppe nur in sehr geringem Prozentsatz präsent ist.

Eine derartige unterschiedliche räumliche Zuordnung der Minderheitenrechte nach dem ersten und zweiten Satz von Art 7 Z 3 StV von Wien müsste allerdings auch bei der Festlegung des für die Gewährleistung der daraus abzuleitenden Minderheitenrechte maßgeblichen Minderheitenanteils ihren Niederschlag finden. In Anwendung des volksgruppenpolitisch anerkannten Grundsatzes, dass sich der für die Gewährleistung von Minderheitenrechten anzuwendende Prozentanteil verkehrt proportional zur Größe der in Betracht gezogenen Gebietseinheit verhält, müssten für die Gewährleistung des auf die Ortschaftsebene herunter gebrochenen Anspruches auf zweisprachige Topographie, eine im Verhältnis zu dem der Amtssprachenregelung zugrunde gelegten Prozentanteiles entsprechend erhöhte Anteilsgröße Anwendung finden. Jedenfalls erscheint die in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bisher vertretene Ansicht, dass der auf die Gemeindeebene bezughabende Prozentsatz für die Gewährleistung des Anspruches auf der slowenischen Sprache als Amtssprache in gleicher Weise auch im Rahmen der ortschaftsbezogenen Topographieregelung herangezogen werden könne, verfehlt und nicht in Art 7 Z 3 zweiter Satz des StV von Wien begründet.

Zur Bezugnahme auf die Volkszählungsergebnisse:

Der Verfassungsgerichtshof begründet seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach mit dem Hinweis auf die Ergebnisse der Volkszählungen. Bei der Volkszählung 2001 wurde in der Ortschaft Hart ein Anteil von 11,9 % österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache ermittelt. Bei den vorangegangenen Volkszählungen ergaben die ortschaftsweisen Auswertungen folgende Prozentanteile:

1961 - 22,0 % (Anteil slowenisch Sprechender an der gesamten Wohnbevölkerung), 1971 - 16,0 %, 1981 - 13,6 %, 1991 - 13,1 %.

Abgesehen davon, dass kritisch anzumerken ist, dass bei der Heranziehung der statistischen Daten auf die einzige Erhebung, die die Frage nach der Muttersprache zum Gegenstand hatte (Geheime Muttersprachenerhebung vom ), bei der Beurteilung nicht Rücksicht genommen wurde, muss festgehalten werden, dass die genannten Prozentsätze die Auswertung der Frage nach der Umgangssprache betreffen, während der Staatsvertrag auf die Zugehörigkeit zur slowenischen Bevölkerung abstellt und nicht darauf, ob die betreffende Person die slowenische Sprache als Umgangssprache benutzt.

Es ist historisch belegt, dass das im Staatsvertrag grundgelegte Minderheitenverständnis national und nicht sprachlich determiniert ist. Dem ursprünglich von den Westmächten präferierten Ausdruck 'linguistic minorities' stand im Rahmen der Staatsvertragsverhandlungen die sowjetische Haltung, die mit Nachdruck die nationale Orientierung berücksichtigt wissen wollte, gegenüber. Nachdem die Westalliierten im russischen Textvorschlag, der den Begriff 'nationale Minderheit' verwendete, die Gefahr der Entstehung eines 'Staates im Staate' sahen, ging ihre Kompromissbereitschaft in diesem Punkt nur dahin, den Ausdruck 'linguistic' fallen zu lassen und lediglich von 'minorities' zu sprechen. Die sowjetische Seite dagegen beharrte allerdings darauf, dass im russischen Text weiterhin der Begriff 'nationale Minderheit' verwendet wird. Dieses Adjektiv wurde auch - abweichend vom englischen, französischen und deutschen Staatsvertragstext - in der russischen Fassung des Textes des Österreichischen Staatsvertrages ausdrücklich beibehalten. Auch dieser historische Aspekt spricht gegen die Vorgangsweise, mit der der Verfassungsgerichtshof die Beurteilung der Volksgruppenstärke ausschließlich auf der Basis der Umgangssprachenerhebungsergebnisse vornimmt.

Keine Ortsnamenanordnung:

Unbeschadet der grundsätzlichen Vorbehalte gegen eine Auslegung des Art 7 Z 3 des StV von Wien, wonach daraus ableitbar wäre, dass es die Verpflichtung zur Anbringung zweisprachiger topographischer Aufschriften für Gebietsteile in Kärnten gibt, in denen laut den Volkszählungsergebnissen über einen längeren Zeitraum ein 10% übersteigender Anteil an österreichischen Staatsbürgern mit slowenischer Umgangssprache ermittelt wurde, können die vom Verfassungsgerichtshof im Unterbrechungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Gesetzmäßigkeitsbedenken gegen die Ortsbezeichnung "Hart" in der maßgeblichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach auch deshalb nicht nachvollzogen werden, weil in der angefochtenen Bestimmung lediglich eine räumliche Abgrenzung des Ortsgebietes festgelegt wurde und nicht gleichzeitig auch angeordnet wurde, welche Aufschriften auf den das Ortsgebiet abgrenzenden Hinweiszeichen anzubringen sind.

Die Verwendung des Ortsnamens 'Hart' im Verordnungstext ist in Art 8 Abs 1 B-VG begründet, der die deutsche Sprache als Staatssprache festlegt, was zur Folge hat, dass alle Anordnungen von Staatsorganen wie eben die Erlassung der gegenständlichen Verordnung in deutscher Sprache zu treffen sind. Die im Art 8 Abs 1 B-VG den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte sind im Volksgruppengesetz verankert. Dieses Gesetz räumt den Volksgruppen (Minderheiten) das Recht ein, vor Behörden und Dienststellen, bei denen zusätzlich zur deutschen Amtssprache die Verwendung der Sprache der Volksgruppe zugelassen ist, diese zu verwenden bzw. ordnet die zweisprachige Ausgestaltung von Aufschriften in Gebietsteilen an, in denen die Volksgruppe über einen entsprechenden Bevölkerungsanteil verfügt.

Nicht umfassen diese Volksgruppenrechte den Anspruch darauf, dass die Rechtsetzung der Staatsorgane in solchen Gebietsteilen ebenfalls in der Volksgruppensprache zu erfolgen hat. Es ist daher nicht erkennbar, inwieweit die Ortsbezeichnung 'Hart' im § 3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach hinsichtlich der Abgrenzung des Ortsgebietes von Hart in Widerspruch zu Art 7 Z 3 des StV von Wien stehen soll? Vor allem ist aus keiner der auch im Unterbrechungsbeschluss zitierten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (Pkt. I.2.4.1. - 2.4.6.) die Verpflichtung für die Behörde ableitbar, in einer Verordnung, mit der Ortsgebiet abgegrenzt wird, auch die Aufschrift auf der Ortstafel zu determinieren."

II. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage (nämlich zur

Zeit der Tat [] bzw. der Fällung des Bescheides erster Instanz [] - vgl. § 1 Abs 2 VStG; s. auch VfSlg. 17.327/2004) stellt sich wie folgt dar:

1.1. Die Z 3 des im Verfassungsrang stehenden, mit "Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten" überschriebenen Art 7 des Staatsvertrages von Wien (im Folgenden: StV Wien) lautet wie folgt:

"3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt."

1.2.1. Im Abschnitt I "Allgemeine Bestimmungen" des Volksgruppengesetzes, BGBl. 396/1976, sieht § 2 - nach Aufhebung der Wortfolge "wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen" in Abs 1 Z 2 mit Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 (vgl. BGBl. I 35/2002) - Folgendes vor:

"§2. (1) Durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen:

1. Die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder.

2. Die Gebietsteile, in denen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind.

3. Die Behörden und Dienststellen, bei denen zusätzlich zur deutschen Amtssprache die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe zugelassen wird, wobei jedoch das Recht der Verwendung dieser Sprache auf bestimmte Personen oder Angelegenheiten beschränkt werden kann.

(2) Bei Erlassung der in Abs 1 vorgesehenen Verordnungen sowie bei der Vollziehung des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes sind bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist auf die zahlenmäßige Größe der Volksgruppe, die Verbreitung ihrer Angehörigen im Bundesgebiet, ihr größenordnungsmäßiges Verhältnis zu anderen österreichischen Staatsbürgern in einem bestimmten Gebiet sowie auf ihre besonderen Bedürfnisse und Interessen zur Erhaltung und Sicherung ihres Bestandes Bedacht zu nehmen. Hiebei sind die Ergebnisse amtlicher statistischer Erhebungen mitzuberücksichtigen."

1.2.2. § 12 des Volksgruppengesetzes lautet (samt Überschrift) wie folgt:

"ABSCHNITT IV

Topographische Bezeichnungen

§12. (1) Im Bereiche der gemäß § 2 Abs 1 Z. 2 bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache und in der Sprache von in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Bezeichnung von Örtlichkeiten, die außerhalb des Bereiches solcher Gebietsteile liegen.

(2) In der Verordnung nach § 2 Abs 1 Z. 2 sind auch die Örtlichkeiten, die für eine zweisprachige Bezeichnung in Betracht kommen, sowie die topographischen Bezeichnungen in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen festzulegen, die neben der deutschsprachigen Bezeichnung anzubringen sind. Hiebei ist auf die örtliche Übung und auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung Bedacht zu nehmen.

(3) Topographische Bezeichnungen, die nur in der Sprache einer Volksgruppe bestehen, sind von Gebietskörperschaften unverändert zu verwenden."

1.2.3. Die Verordnung der Bundesregierung vom über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. 306, lautete - nach Aufhebung der Wortfolge "In der Gemeinde Bleiburg in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Feistritz ob Bleiburg und Moos, in der Gemeinde Eisenkappel-Vellach im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Vellach, in der Gemeinde Globasnitz und in der Gemeinde Neuhaus im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Schwabegg." in § 1 Z 2 mit Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 (vgl. BGBl. II 37/2002) - zu den oben unter Pkt. 2. genannten Zeitpunkten wie folgt:

"Auf Grund des § 2 Abs 1 und des § 12 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

§ 1. In folgenden Gebietsteilen (§2 Abs 1 Z. 2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976) sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch slowenischer Sprache anzubringen:

1. Im politischen Bezirk Klagenfurt Land:

In der Gemeinde Ebental im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Radsberg, in der Gemeinde Ferlach im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Windisch-Bleiberg, in der Gemeinde Ludmannsdorf in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Ludmannsdorf und Oberdörfl und in der Gemeinde Zell;

2. im politischen Bezirk Völkermarkt:

§ 2. Ehemalige Gemeinden im Sinne dieser Verordnung sind die von bestehenden Gemeinden (§1) erfaßten Gebiete von Gemeinden nach dem Stand zum .

§ 3. Diese Verordnung tritt mit in Kraft."

Diese Verordnung trat in der Folge gemäß § 2 der Topographieverordnung-Kärnten BGBl. II 245/2006 mit außer Kraft. Weder die TopographieVO-Kärnten BGBl. II 245/2006 noch die - bislang nicht in Kraft getretene - TopographieVO-Kärnten BGBl. II 263/2006 sieht übrigens für die Ortschaft Hart zweisprachige Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur vor.

Schließlich sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , V54-58/06, aus, dass die Verordnung BGBl. 306/1977 idF BGBl. II 37/2002 gesetzwidrig war; die Kundmachung dieses Ausspruches erfolgte mit BGBl. II 26/2007 vom .

1.3.1. Der mit "Begriffsbestimmungen" überschriebene § 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 in der hier maßgeblichen Fassung (im Folgenden kurz: StVO) enthält in Abs 1 Z 15 die folgende Regelung:

"15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen 'Ortstafel' (§53 Z. 17a) und 'Ortsende' (§53 Z. 17b)."

1.3.2. Die - Hinweiszeichen betreffenden - Bestimmungen des § 53 (Abs1) Z 17a und Z 17b StVO, auf die in § 2 Abs 1 Z 15 leg. cit. verwiesen wird, sowie § 53 Abs 2 StVO lauten wie folgt:

"(1) Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:

...

17a. ORTSTAFEL

[Ortstafel nicht darstellbar !!!]

Dieses Zeichen gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist. Auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer Ausfahrtsstraße, darf dieses Zeichen nicht angebracht werden. Die Anbringung einer grünen Tafel mit der weißen Aufschrift 'Erholungsdorf' - bei Orten, die berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen - oder einer ähnlichen, die Gemeinde näher beschreibenden Tafel unterhalb der Ortstafel ist zulässig, wenn dadurch die leichte Erkennbarkeit der Ortstafel nicht beeinträchtigt und die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährdet wird; eine solche Tafel darf die Ortstafel seitlich nicht überragen.

17b. ORTSENDE

[Ortstafel nicht darstellbar !!!]

Dieses Zeichen ist auf der Rückseite des Zeichens 'Ortstafel' anzubringen; dem Zeichen kann ein Hinweis auf die Entfernung bis zum nächsten Ort mit Verkehrsbedeutung beigefügt werden. ...

(2) Auf Vorwegweisern, Wegweisern und Orientierungstafeln sind die Namen von Orten, die im Ausland liegen, nach der offiziellen Schreibweise des betreffenden Staates anzugeben (zB Bratislava, Sopron, Maribor). Die zusätzliche Anführung einer allfälligen deutschsprachigen Ortsbezeichnung ist zulässig (zB Preßburg, Ödenburg, Marburg).

1.3.3. Abs 2 des mit "Fahrgeschwindigkeit" überschriebenen § 20 StVO lautet auszugsweise wie folgt:

"(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren."

1.3.4. Abs 1 des mit "Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise" überschriebenen § 43 StVO sieht u.a. Folgendes vor:

"(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

...

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

..."

1.3.5. Der die "Kundmachung der Verordnungen" regelnde § 44 StVO sieht im hier vorliegenden Zusammenhang u.a. Folgendes vor:

"(1) Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. ..."

1.3.6. Gemäß § 94b StVO obliegt die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes grundsätzlich den Bezirksverwaltungsbehörden.

1.4. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom , Zl. 93-22/97-6, betreffend Maßnahmen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf der B 83 Kärntner Straße im Bereiche der Gemeinden Arnoldstein, Hohenthurn und Finkenstein lautet auszugsweise wie folgt (die in Prüfung gezogene Ortsbezeichnung ist hervorgehoben):

"Gemäß § 43 Abs 1 litb, §§55, 56 in Verbindung mit § 94 b der StVO 1960, BGBl. Nr. 159, i.d.g.F., werden für die B 83 Kärntner Straße (Abschnitt Fürnitz - Staatsgrenze) verfügt:

...

§3

Ortsgebiete

...

b) 'Hart' von km 353,879 bis km 354,540

...

§11

Gemäß § 44 Abs 1 der StVO 1960 wird diese Verordnung durch nachstehende Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen kundgemacht:

...

4. Hinweiszeichen gemäß § 53 Zif. 17 a bzw. b der StVO 1960 'Ortstafel' bzw. 'Ortsende' an den im § 3 festgelegten Stellen;


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...

§14

Gemäß § 44 Abs 1 der StVO 1960 tritt diese Verordnung zum Zeitpunkte der Aufstellung der Straßenverkehrszeichen in Kraft bzw. mit sofortiger Wirkung dann, wenn die Verkehrszeichen an den angegebenen Stellen bereits aufgestellt wurden.

§15

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 99 Abs 3 der StVO 1960 geahndet."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

Zu den Prozessvoraussetzungen:

Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Prüfungsbeschluss - vorläufig - davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist.

Ferner nahm der Verfassungsgerichtshof - unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen in den Erkenntnissen VfSlg. 16.404/2001 (S 1003 Pkt. 1.3.2.1.) sowie VfSlg. 17.733/2005 (S 770 Pkt. 1.3.2.) - vorläufig an, dass die im Spruch genannte Verordnungsbestimmung im vorliegenden Zusammenhang präjudiziell ist und - da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorzuliegen scheinen - das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig ist.

Im Verordnungsprüfungsverfahren wurde nichts vorgebracht und ist auch nichts hervorgekommen, was gegen diese vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes spräche. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist daher zulässig.

2. In der Sache:

2.1. Der Verfassungsgerichtshof stützte sein Bedenken gegen die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung auf die folgenden Erwägungen:

"In der Sache hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass die im Spruch genannte Verordnungsbestimmung der Verfassungsbestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien widerspricht.

Dazu ist vorweg auf Folgendes hinzuweisen:

Mit seinem Erkenntnis sprach der Verfassungsgerichtshof ua. aus:

'Die Verordnung der Bundesregierung vom über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. 306, idF BGBl. II 2002/37, war gesetzwidrig.'

Die hier vorliegende Beschwerde langte im Verfassungsgerichtshof am ein, also vor Beginn der am stattgefundenen nichtöffentlichen Beratung in den - zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zusammengefassten - Verordnungsprüfungsverfahren V54-58/06, die zum oben wiedergegebenen Ausspruch führten. Somit scheint der hier vorliegende Fall den Anlassfällen jener Verordnungsprüfungsverfahren insoferne gleichzuhalten zu sein, als auch für diesen die oben genannte Verordnung nicht (mehr) anzuwenden sein dürfte. Dass der hier angefochtene Bescheid auf einer Verordnung beruht, die nicht Gegenstand eines Normenprüfungsverfahrens im Zusammenhang mit dem Verordnungsprüfungsverfahren betreffend die Verordnung der Bundesregierung BGBl. 306/1977 idF BGBl. II 37/2002 war, scheint dem nicht im Wege zu stehen; der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Anlassfallwirkung auch für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der im vorliegenden Fall anwendbaren Verordnung gilt; auch insoweit darf es nämlich nicht von den Zufälligkeiten des Geschäftsganges im Gerichtshof abhängen, ob ein Verordnungsprüfungsverfahren wie das hier vorliegende tatsächlich (mit) Anlass des og. Verordnungsprüfungsverfahrens geworden ist, wenn es nur wegen Anhängigkeit eines weiteren Beschwerdeverfahrens im Stichzeitpunkt gleichzeitig hätte anhängig gemacht werden können; auch für ein solches Verordnungsprüfungsverfahren scheint die Anwendbarkeit der og. Verordnung der Bundesregierung beseitigt zu sein (s. dazu in ähnlichem Zusammenhang VfSlg. 13.010/1992). Daraus scheint aber zu folgen, dass - bis zum Inkrafttreten der Topographieverordnung-Kärnten BGBl. II 245/2006, somit bis zum Ablauf des - auch im vorliegenden Zusammenhang keine das Anbringen topographischer Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache ausschließende Regelung (mehr) besteht und daher die Verfassungsbestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien (wiederum) unmittelbar zur Geltung gelangt (vgl. dazu insb. VfSlg. 16.404/2001, S 1032 Pkt. 4.3. und 6., sowie VfSlg. 17.733/2005, S 773f. Pkt. 2.1.[c] iVm. S 783 Pkt. 2.3.; zur unmittelbaren Anwendbarkeit des Art 7 Z 3 [erster Satz] StV Wien vgl. auch schon VfSlg. 11.585/1987, S 751 Pkt. 5.3., und VfSlg. 15.970/2000, S 480 Pkt. 3.4.).

Der Verfassungsgerichtshof geht - vorläufig - insbesondere von Folgendem aus: Die Ortschaft Hart wies bei der Volkszählung 2001 einen Anteil von 11,9% österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache auf; bei den vorhergehenden Volkszählungen hat dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt, soweit dem Verfassungsgerichtshof ortschaftsweise Auswertungen vorliegen, 22,0% (1961), 16,0% (1971), 13,6% (1981) und 13,1% (1991) betragen.

Die Verfassungsbestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien dürfte daher für die - in der Gemeinde Arnoldstein im politischen Bezirk Villach-Land gelegene - Ortschaft Hart gebieten, dass Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, insbesondere auch die hier in Rede stehenden Straßenverkehrszeichen, sowohl in Deutsch als auch in Slowenisch zu verfassen sind. Die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung scheint somit dem Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien zu widersprechen."

2.2.1. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich durch das Vorbringen der Kärntner Landesregierung im vorliegenden Verordnungsprüfungsverfahren, das im Wesentlichen Standpunkte wiederholt, die bereits aus früheren Normenkontrollverfahren bekannt sind, nicht veranlasst, von seiner ständigen Rechtsprechung abzugehen, der zufolge

a) dem Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) "gemischte[r] Bevölkerung" in Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien keine andere Bedeutung zukommt als im ersten Satz dieser Bestimmung (s. dazu VfSlg. 16.404/2001, S 1027ff. und diesem Erkenntnis folgend viele andere), und

b) bei der Feststellung, was (im Kontext einer Regelung über das Verfassen von Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur in näher bestimmten Minderheitensprachen) ein Gebiet mit gemischter Bevölkerung ist, von einer vergröberten statistischen Erfassung ausgegangen werden kann und - mangels anderer zuverlässiger Daten - muss und dabei va. auf die einschlägigen statistischen Erhebungen (nämlich betreffend die Zahl österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache bzw. der slowenisch Sprechenden an der Wohnbevölkerung insgesamt) abzustellen ist, wie sie sich im Rahmen der Volkszählungen ergeben (s. zB VfSlg. 18.019/2006 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

Der Verfassungsgerichtshof geht insbesondere von Folgendem aus: Die Ortschaft Hart wies bei der Volkszählung 2001 einen Anteil von 11,9% österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache auf; bei den vorhergehenden Volkszählungen hat dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt, soweit dem Verfassungsgerichtshof ortschaftsweise Auswertungen vorliegen, 22,0% (1961), 16,0% (1971), 13,6% (1981) und 13,1% (1991) betragen.

Die Verfassungsbestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien gebietet daher für die - in der Gemeinde Arnoldstein im politischen Bezirk Villach-Land gelegene - Ortschaft Hart, dass Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, insbesondere auch die hier in Rede stehenden Straßenverkehrszeichen, sowohl in Deutsch als auch in Slowenisch zu verfassen sind. Die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung widerspricht somit dem Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien.

2.2.2. Dem Vorbringen der Bezirkshauptmannschaft Villach sowie der Kärntner Landesregierung, wonach in der angefochtenen Bestimmung lediglich eine räumliche Abgrenzung des Ortsgebietes festgelegt und nicht gleichzeitig auch angeordnet worden sei, welche Aufschriften auf den das Ortsgebiet abgrenzenden Hinweiszeichen anzubringen sind, ist entgegenzuhalten, dass sich aus einer Zusammenschau der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung (Ortsbezeichnung "Hart" in § 3) mit § 11 Z 4 dieser Verordnung sehr wohl ergibt, dass mit der in Prüfung gezogenen Regelung für die Ortschaft Hart ein Ortsgebiet iSd. StVO festgelegt und dazu die Anbringung der Hinweiszeichen "Ortstafel" gemäß § 53 Abs 1 Z 17a StVO (dem zufolge das diesbezügliche Hinweiszeichen "den Namen eines Ortes" anzugeben hat) und "Ortsende" gemäß § 53 Abs 1 Z 17b StVO, jeweils mit der Ortsbezeichnung "Hart", vorgeschrieben wird.

2.2.3. Der Hinweis auf Art 8 Abs 1 B-VG in der Äußerung der Kärntner Landesregierung geht insofern ins Leere, als nach dieser Bestimmung ausdrücklich die deutsche Sprache nur "unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte", zu denen insbesondere (auch) das gemäß Art 7 Z 3 StV Wien gewährleistete Recht zählt, die Staatssprache der Republik ist.

2.3. Die Verfassungsbestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien bildete allerdings nur bis zum Inkrafttreten der Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II 245/2006, somit bis zum Ablauf des , den vom Verfassungsgerichtshof seinem Prüfungsbeschluss zu Grunde gelegten Prüfungsmaßstab. Mit ist nämlich mit der in Durchführung des § 2 Abs 1 Z 2 iVm § 12 VolksgruppenG ergangenen Topographieverordnung-Kärnten eine die unmittelbare Geltung des Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien (vgl. dazu die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Prüfungsbeschluss vom , wiedergegeben oben unter Pkt. III.2.1.) (wiederum) ausschließende Vorschrift erlassen worden (vgl. VfSlg. 15.970/2000 S 480 Pkt. 3.4., VfSlg. 16.404/2001 S 1032 Pkt. 4.3.). Beginnend mit diesem Zeitpunkt bestimmt sich die Rechtmäßigkeit der hier in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung nämlich zunächst nach dem VolksgruppenG und der darauf gestützten Topographieverordnung-Kärnten. Die Topographieverordnung-Kärnten ist allerdings - im Hinblick auf die im Anlassverfahren für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des dort bekämpften Bescheides maßgeblichen Zeitpunkte (s. dazu oben Pkt. II., Eingangssatz) - im vorliegenden Zusammenhang nicht präjudiziell iSd Erwägungen in VfSlg. 16.404/2001 (S 1003 Pkt. 1.3.2.1. zweiter Abs).

Aufgrund dieser Überlegungen ist somit festzustellen, dass in '3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom , Zahl 93-22/97-6, die Ortsbezeichnung "Hart" bis zum Ablauf des gesetzwidrig war. Über die Rechtmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung im Geltungszeitraum der Topographieverordnung-Kärnten war hier ebenso wenig zu befinden wie über die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung selbst.

2.4. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches gründet sich auf Art 139 Abs 5 zweiter Satz B-VG und § 60 Abs 2 VfGG.

2.5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.