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VfGH vom 11.06.2004, v3/04

VfGH vom 11.06.2004, v3/04

Sammlungsnummer

17210

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung der Stranded Costs-VO II betreffend die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung von Beiträgen für Betriebsbeihilfen wegen Widerspruchs zum - eine Belastung bloß der zugelassenen Kunden vorsehenden - ElWOG

Spruch

§ 10 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. II Nr. 354/2001, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Zum freien Strommarkt zugelassene Kunden:

§ 44 Abs 1 und 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 lautete in der Stammfassung (seit der "Vollliberalisierung" des Strommarktes durch die Novelle BGBl. I Nr. 121/2000 - "Energieliberalisierungsgesetz" - enthält das ElWOG keine vergleichbaren Bestimmungen mehr):

"§44. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben


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1.
ab Endverbraucher, deren Verbrauch 40 GWh,
2.
ab Endverbraucher, deren Verbrauch 20 GWh,
3.
ab Endverbraucher, deren Verbrauch 9 GWh

im vorangegangenen Abrechnungsjahr überschritten hat, als zugelassene Kunden vorzusehen. Der Verbrauch berechnet sich je Verbrauchsstätte und einschließlich der Eigenerzeugung.

(2) Betreiber von Verteilernetzen, die auch Übertragungsnetzbetreiber sind, sind jedenfalls ab dem als zugelassene Kunden vorzusehen. Sonstige Betreiber von Verteilernetzen sind als zugelassene Kunden vorzusehen, sofern deren unmittelbare Abgabe an Endverbraucher im vorangegangenen Abrechnungsjahr


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1.
ab den Wert von 40 GWh;
2.
ab den Wert von 9 GWh

überschritten hat."

2. Beiträge für Betriebsbeihilfen:

§ 69 Abs 1 bis 8 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, lautet(e):

(fettgedruckte Passagen geben die Stammfassung, kursive Passagen die Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 121/2000 wieder)

"§69. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wurden nicht rentable Investitionen und Rechtsgeschäfte eines Elektrizitätsunternehmens oder eines mit diesem im Sinne des § 228 Abs 3 HGB verbundenen Unternehmens durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 24 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie Artikel 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-V) anerkannt, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben, die für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für Elektrizitätsunternehmen erforderlich sind, deren Lebensfähigkeit auf Grund von Erlösminderungen infolge von Investitionen oder Rechtsgeschäften, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, gefährdet ist. In dieser Verordnung sind weiters die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen diesen Unternehmen Betriebsbeihilfen zu gewähren sind. Die Erlassung dieser Verordnung bedarf des Einvernehmens des Hauptausschusses des Nationalrates und ist mit in Kraft zu setzen. Vor Erlassung der Verordnung sind der Elektrizitätsbeirat (§49), dem in diesem Fall neben dem Vorsitzenden nur gemäß § 49 Abs 3 Z 1 und 3 (§26 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission), dem in diesem Fall neben dem Vorsitzenden nur gemäß § 26 Abs 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission ernannte Mitglieder anzugehören haben, sowie der Verband der Elektrizitätswerke Elektrizitätsunternehmen Österreichs zu hören.

(2) Die Verordnung gemäß Abs 1 hat insbesondere zu enthalten:

1. Art und Ausmaß der von zugelassenen Kunden zu leistenden Beiträge;

2. die Voraussetzungen, unter denen ein Ausgleich für Erlösminderungen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, zu gewähren ist;

3. die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen.

(3) Die Beiträge gemäß Abs 2 Z 1 sind so zu bemessen, daß dass durch die zu entrichtenden Beiträge jene zu erwartenden Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen gedeckt werden, für die Betriebsbeihilfen gewährt werden. Bei der Festlegung der gemäß Abs 2 Z 2 zu bestimmenden Voraussetzungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dass Betriebsbeihilfen nur in jenem Ausmaß gewährt werden, als dies für die Sicherung der Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens unbedingt erforderlich ist und aus den durch die Marktöffnung resultierenden Preisdifferenzen begründet ist. Die Möglichkeit eines konzerninternen Vermögensausgleichs ist auszuschöpfen.

(4) Bei der Beurteilung der Lebensfähigkeit sind vorausschauend feststellbare Umstände, wie insbesondere die sich im Zusammenhang mit der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie ergebende Ertragskraft des Unternehmens, die Eigenmittelquote aller mit dem Unternehmen gemäß § 228 Abs 3 HGB verbundenen, im Bereich der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie tätigen Unternehmen (Konzerneigenmittelquote), die tatsächliche unternehmensspezifische Marktöffnung sowie die nachhaltige Unternehmensentwicklungsfähigkeit und die nach Abs 5 gewährten Beihilfen zu berücksichtigen.

(5) Für die sich auf Grund des Einsatzes inländischer Braunkohle bis zu einem Ausmaß von drei Prozent der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten österreichischen Elektrizitätsverbrauchs ergebenden Differenzbeträge zwischen dem Marktpreis und dem Preis vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998 sind jedenfalls Betriebsbeihilfen zu gewähren, wobei auf die in den Abs 9 und 10 enthaltenen Übergangsbestimmungen für Verträge Bedacht zu nehmen ist.

(6) Die Netzbetreiber haben die gemäß Abs 1 bis 3 bestimmten Beiträge einzuheben und an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen, das die diese treuhändig zu verwalten hat.

(7) Die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten von der Elektrizitäts-Control GmbH verwalteten Mittel sind ausschließlich als Betriebsbeihilfen für nicht rentable Investitionen oder Rechtsgeschäfte des Netzbetreibers oder der mit dem Netzbetreiber im Sinne des § 228 Abs 3 HGB verbundenen Unternehmen zu verwenden (begünstigte Unternehmen). Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Die Elektrizitäts-Control GmbH kann sich bei der Verwaltung dieser Mittel anderer privater Rechtsträger bedienen. Die Kosten der Verwaltung sind aus den gemäß Abs 6 vereinnahmten Mitteln zu tragen.

(8) Die Abs 1 bis 7 treten mit Ablauf des mit der Maßgabe außer Kraft, daß dass die Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum erfolgen kann."

3. Einhebung und Verwaltung der Beiträge:

§ 13 des - insofern gemäß § 29 Abs 1 leg. cit. mit in Kraft getretenen - Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der [Elektrizitäts-]Energie-Control GmbH und der [Elektrizitäts-]Energie-Control Kommission, Art 8 Energieliberalisierungsgesetz, BGBl. Nr. 121/2000, (in der Folge: RegulierungsbehördenG) lautet in der Fassung BGBl. Nr. 148/2002 (die Änderungen durch diese Novelle sind kursiv gesetzt):

"Vollziehung der Bestimmungen über Stranded Costs

§ 13. Die Einhebung und Verwaltung der Beiträge für Stranded Costs, deren Zuteilung an die begünstigten Unternehmen sowie die sonstigen mit der Vollziehung des § 69 ElWOG verbundenen Aufgaben, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Besorgung zugewiesen waren, obliegen der [Elektrizitäts-]Energie-Control GmbH."

4. Stranded Costs-Verordnung I:

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel werden könnten, geregelt wird, BGBl. II Nr. 52/1999, (in der Folge: Stranded Costs-Verordnung I) lautete:

"Auf Grund der §§66 Abs 2 und 69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung hat

1. die Bestimmung jener Unternehmen, denen zur Abdeckung von Erlösminderungen für Investitionen oder Rechtsgeschäfte, die infolge der Marktöffnung unrentabel werden könnten (Stranded Costs), Betriebsbeihilfen gewährt werden können (begünstigte Unternehmen),

2. die Bestimmung der unter Z 1 bezeichneten Investitionen oder Rechtsgeschäfte,

3. die Bestimmung des Höchstbetrages, bis zu dem Betriebsbeihilfen gewährt werden können,

4. die Aufbringung und Einhebung der Mittel, die für die Gewährung der Betriebsbeihilfen erforderlich sind,

5. die Voraussetzungen, unter denen Betriebsbeihilfen gewährt werden können,

6. die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen sowie

7. die gesonderte Ausweisung von Beiträgen zum Ausgleich von Stranded Costs in Rechnungen für die Lieferung von elektrischer Energie zum Gegenstand.

Begünstigte Unternehmen

§ 2. Als Unternehmen, denen zur Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des § 1 Z 1 eine Betriebsbeihilfe gewährt werden können, werden

1. die Österreichische Donaukraftwerke Aktiengesellschaft,

2. die Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft,

3. die Österreichische Draukraftwerke Aktiengesellschaft,

4. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft,

5. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts Aktiengesellschaft sowie

6. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Kärntner Elektrizitäts Aktiengesellschaft bestimmt.

Unrentable Investitionen und Rechtsgeschäfte

§ 3. Für die Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des § 1 Z 1 können für nachstehende Investitionen und Rechtsgeschäfte Betriebsbeihilfen gewährt werden:

1. Kraftwerk Freudenau;

2. Kraftwerkskette Mittlere Salzach;

3. Kraftwerkskette Obere Drau;

4. Kraftwerk Voitsberg 3;

5. Kohle-Lieferungsvertrag, abgeschlossen zwischen der Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau Gesellschaft (GKB) und der Österreichischen Draukraftwerke Aktiengesellschaft (ÖDK) vom .

Begrenzung der Betriebsbeihilfen

§4. (1) Zur Abdeckung von Erlösminderungen für Investitionen oder Rechtsgeschäfte, die infolge der Marktöffnung unrentabel werden könnten, können den im § 2 genannten Unternehmen für die Dauer von zehn Jahren Betriebsbeihilfen gewährt werden. Die Betriebsbeihilfen sind mit einem Höchstbetrag von insgesamt 8,7023 Milliarden Schilling begrenzt.

(2) Von dem in Abs 1 genannten Höchstbetrag entfallen auf

1. die Österreichische Donaukraftwerke Aktiengesellschaft 5310,6 Millionen Schilling (KW Freudenau),

2. die Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft

701,5 Millionen Schilling (KW-Kette Mittlere Salzach) sowie

3. die Österreichische Draukraftwerke Aktiengesellschaft 1960,2 Millionen Schilling (KW-Kette Obere Drau und 70%-Anteil KW Voitsberg 3),

4. die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft 121,7 Millionen Schilling (5%-Anteil KW Voitsberg 3),

5. die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts Aktiengesellschaft 243,3 Millionen Schilling (10%-Anteil KW Voitsberg 3),

6. die Kärntner Elektrizitäts Aktiengesellschaft 365,0 Millionen Schilling (15%-Anteil KW Voitsberg 3).

Umstrukturierungsplan

§5. (1) Die im § 2 Z 1 bis 3 angeführten begünstigten Unternehmen haben bis spätestens einen Umstrukturierungsplan für die dem folgenden fünf Geschäftsjahre zu erstellen. Der Umstrukturierungsplan hat insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten, die erforderlich sind, um das Unternehmen, das die Aufwendungen für die im § 3 genannten Wirtschaftsgüter trägt, künftig in die Lage zu versetzen, alle anfallenden Kosten, einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten, selbst zu tragen. Der Umstrukturierungsplan ist auf die Wiederherstellung einer langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraumes abzustellen, wobei unternehmensspezifische Rationalisierungs- und Synergiepotentiale auszuschöpfen sind.

(2) Neben den unter Abs 1 bezeichneten Unterlagen sind dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten beginnend mit jährlich die auf dem Umstrukturierungsplan basierenden Planbilanzen, Planergebnis- und Cash-flow-Rechnungen für das laufende Geschäftsjahr sowie die diesem folgenden fünf Geschäftsjahre vorzulegen.

(3) Der Umstrukturierungsplan bedarf der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die mit der Entscheidung verbundenen Barauslagen und Sachverständigengebühren sind Kosten im Sinne des § 69 Abs 7 ElWOG.

Gewährung von Betriebsbeihilfen

§6. (1) Auf Grund der gemäß § 5 vorgelegten Unterlagen können Betriebsbeihilfen in jenem Ausmaß gewährt werden, soweit dies zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der im § 2 angeführten Unternehmen erforderlich ist. Bei der Bemessung der Betriebsbeihilfen ist auch auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten von gemäß § 228 Abs 3 HGB verbundenen Unternehmen Bedacht zu nehmen, die Gesamtlast oder zumindest einen Teil der Gesamtlast, die zur Erhaltung der Lebensfähigkeit des Unternehmens erforderlich ist, zu übernehmen. Die mit der Gewährung von Betriebsbeihilfen verbundenen Barauslagen und Sachverständigengebühren sind Kosten im Sinne des § 69 Abs 7 ElWOG.

(2) Betriebsbeihilfen sind über Ansuchen des begünstigten Unternehmens jeweils für das der Antragstellung vorangegangene Geschäftsjahr durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu gewähren. Ansuchen der im § 2 Z 1 bis 3 angeführten Unternehmen sind die zum Nachweis der im vergangenen Geschäftsjahr aufgelaufenen, nicht amortisierbaren Aufwendungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(3) Vor der Zuerkennung von Betriebsbeihilfen sind der Elektrizitätsbeirat (§49 ElWOG) sowie das betroffene Elektrizitätsunternehmen zu hören.

Organisationsänderungen und Rechtsnachfolge

§7. (1) Organisatorische Änderungen, die nach Ablauf des erfolgen und die zu einer Erhöhung der zu gewährenden Betriebsbeihilfen führen oder führen können, oder durch die eine Verschlechterung der Möglichkeiten bewirkt wird, die mit der unrentablen Investition oder dem unrentablen Rechtsgeschäft verbundenen Aufwendungen unternehmensintern zu tragen oder einen Ausgleich mit verbundenen Unternehmen herbeizuführen, sind bei der Gewährung von Betriebsbeihilfen nicht zu berücksichtigen.

(2) Bei Übertragung der im § 3 angeführten Anlagen oder von Teilen dieser Anlagen können dem übernehmenden Unternehmen Betriebsbeihilfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, daß ein Umstrukturierungsplan unter Berücksichtigung der neuen Umstände erstellt und diesem vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestimmt worden ist.

Aufbringung der Mittel

§8. (1) Zur Aufbringung der zur Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen aus Investitionen gemäß § 3 Z 1 bis 3 können bis zum Ablauf des Beiträge eingehoben werden, wenn und insoweit diese Investitionen als nicht rentable Investitionen von der Europäischen Kommission anerkannt werden.

(2) Bemessungsgrundlage für die von zugelassenen Kunden im Sinne von § 44 Abs 2 erster Satz ElWOG ist die im Jahre 1997 erfolgte Lieferung auf Grund von Verträgen mit langfristiger Abnahmeverpflichtung von der Verbundgesellschaft.

(3) Für sonstige zugelassene Kunden ist die Bemessungsgrundlage der rechnerisch ermittelte Bezug von der Verbundgesellschaft im Jahre 1997, der wie folgt ermittelt wird:

Beginnend mit dem Bezug von Verteilernetzbetreibern im Sinne von § 44 Abs 2 erster Satz ElWOG wird der rechnerisch ermittelte Verbundstrombezug von Kunden als Produkt der vom jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmen bezogenen Mengen an elektrischer Energie (kWh) und dem Faktor, der sich als Quotient des Verbundstrombezuges des jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmens bezogen auf die Summe aus diesem Verbundstrombezug, der jeweiligen Eigenerzeugung und sonstigen Bezügen des vorgelagerten Verteilerunternehmens ergibt, gebildet. Die Bemessungsgrundlage reduziert sich entsprechend der Verringerung des Fremdstrombezuges.

(4) Die gemäß Abs 1 bestimmten Beiträge sind Höchstbeiträge, die nur dann zu entrichten sind, wenn das Ausmaß der auf Grund der Marktöffnung eingetretenen Preissenkung die in Abs 1 bestimmten Beträge übersteigt. Ist das Ausmaß der Preissenkung geringer als diese Beträge, sind diese Beiträge mit dem Ausmaß der Preissenkung zu begrenzen. Kann der zugelassene Kunde ein geringeres Ausmaß der Preissenkung nicht nachweisen, so ist der Beitrag jedenfalls in dem gemäß Abs 1 bestimmten Ausmaß zu entrichten.

(5) Zur Aufbringung der für die Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen aus Investitionen und Rechtsgeschäften gemäß § 3 Z 4 und 5 erforderlichen Mittel sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jährlich Beträge pro kWh festzusetzen die von den Endverbrauchern aufzubringen sind. Diese Beträge werden aus der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Höhe der unrentablen Investitionen und Rechtsgeschäfte, die sich auf Grund des Einsatzes von inländischer Braunkohle gemäß § 69 Abs 5 ElWOG, geteilt durch die im entsprechenden Kalenderjahr an Endverbraucher abgegebenen elektrischen Energie ermittelt.

Einhebung der Beiträge

§9. (1) Zur Einhebung der Beiträge gemäß § 8 Abs 5 haben die Netzbetreiber vierteljährlich beginnend mit die ihrer Gesamtabgabe an die Verbraucher entsprechenden Beträge an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten abzuführen. Gegenüber Endverbrauchern, die zugelassene Kunden sind, kann der Netzbetreiber diesen Betrag gesondert in Rechnung stellen.

(2) Beiträge gemäß § 8 Abs 5 sind beginnend mit einzuheben.

(3) Werden Betriebsbeihilfen gemäß § 8 Abs 5 nicht oder nur in geringerem Ausmaß von der Europäischen Kommission anerkannt, sind die über die Anerkennung hinausgehenden Beihilfen aufbringungsgerecht und verzinst zurückzuerstatten.

(4) Insoweit die Europäische Kommission über die im § 3 Z 4 und 5 bestimmten unrentablen Investitionen oder Rechtsgeschäfte hinausgehend Stranded Costs anerkennt, ist die Bestimmung dieser Beiträge ebenso wie die Anpassung der §§3 und 4 an die Kommissionsentscheidung einer weiteren Verordnung vorbehalten.

Der gesonderte Ausweis von Stranded Costs auf Rechnungen für

elektrische Energie

§10. (1) Die Netzbetreiber haben die Beiträge von Stranded Costs, die zugelassenen Kunden verrechnet werden, auf den Rechnungen oder Teilrechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen, wobei auch der Verwendungszweck der eingehobenen Mittel anzugeben ist. Die Beträge können auch aufgeschlüsselt nach Verwendungszweck angeführt werden.

(2) Die Netzbetreiber können den jeweiligen aliquoten Anteil der von ihnen versorgten nicht zugelassenen Kunden diesen gesondert auf den entsprechenden Rechnungen auch in aufgeschlüsselter Form ausweisen.

Bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen

§11. (1) Die begünstigten Unternehmen haben die gewährten Betriebsbeihilfen im Jahresabschluß erfolgswirksam auszuweisen. Die im § 4 Abs 2 Z 4 bis 6 angeführten Unternehmen haben diese Beihilfen auch in den Bilanzen und Ergebnisrechnungen für den Erzeugungsbereich auszuweisen.

(2) Die gemäß § 4 Abs 2 bestimmten Beträge stellen - unter der Voraussetzung und in jenem Ausmaß, als sie von der Europäischen Kommission in den Verfahren gemäß Art 24 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und gemäß Art 92 des EG-V als Betriebsbeihilfen anerkannt werden - einen Vermögensgegenstand dar, der beim begünstigten Unternehmen gemäß § 224 Abs 2 HGB unter der Position B.II.4 (sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände) auszuweisen und im Anhang zu erläutern ist. Dieser Vermögensgegenstand kann in der Bilanz des Jahres 1998 in voller Höhe angesetzt werden. Sollten in einem der folgenden Jahre bei den begünstigten Unternehmen die im § 69 Abs 3 und 4 ElWOG festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsbeihilfe nicht erfüllt sein, ist der Vermögensgegenstand anteilig zu reduzieren. Der Vermögensgegenstand ist weiters nach Maßgabe der in den jeweiligen Jahren tatsächlich zugeflossenen Betriebsbeihilfen zu vermindern.

Übergangsbestimmung

§ 12. Liegt am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses eine Äußerung der Europäischen Kommission über die Anerkennung der im § 4 Abs 2 bestimmten Beträge als Betriebsbeihilfen nicht vor, sind diese Beträge in voller Höhe als Vermögensgegenstand im Sinne des § 11 Abs 2 auszuweisen und im Anhang zu erläutern.

In- und Außerkrafttretensbestimmungen

§13. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.

(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des mit der Maßgabe außer Kraft, daß die Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum erfolgen kann."

5. Festlegung der Höhe des Beitrags:

Die Kundmachungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. II Nr. 53/1999 und BGBl. II Nr. 103/2000 sowie die Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BGBl. II Nr. 430/2000 lauten - abgesehen von der Zahl des Jahres, für das die Festlegung erfolgt - jeweils gleich:

"Gemäß § 69 Elektrizitätswirtschafts- und -org[a]nisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in Verbindung mit § 8 Abs 5 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel werden könnten, geregelt wird, BGBl. II Nr. 52/1999, wird kundgemacht:

Der von den Endverbrauchern aufzubringende Betrag zur Abdeckung von Erlösminderungen aus Investitionen und Rechtsgeschäften gemäß § 3 Z 4 und 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 52/1999 erforderlichen Mittel wird für das Jahr 1999 [bzw. 2000 bzw. 2001] mit 0,574 g/kWh festgelegt."

6. Stranded Costs-Verordnung II:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. I Nr. 354/2001 (Stranded Costs-Verordnung II), lautet (ohne Anhang - die aufgehobene Bestimmung ist durch Fettdruck hervorgehoben):

"Auf Grund des § 69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1.(1) Diese Verordnung hat die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zum Gegenstand, die zur Abdeckung von Erlösminderungen dienen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen.

(2) Die Regelung über die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen für sonstige Erlösminderungen, die im Zusammenhang mit der Marktöffnung entstanden sind und deren Zulässigkeit gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag durch Entscheidung der Kommission vom , Zchn. SG(2001)D/290567, festgestellt wurde, bleibt einer gesonderten Verordnung vorbehalten.

Begünstigte Unternehmen

§ 2. Unternehmen, denen zur Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des § 1 Abs 1 eine Beihilfe gewährt wird, sind

1. die VERBUND - Austrian Thermal Power AG (als Rechtsnachfolgerin der Österreichischen Draukraftwerke AG);

2. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft;

3. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG sowie

4. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft.

Unrentable Investitionen und Rechtsgeschäfte

§ 3. Für die Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des § 1 Abs 1 können für nachstehende Investitionen und Rechtsgeschäfte Beihilfen gewährt werden:

1. Kraftwerk Voitsberg 3;

2. Kohle-Lieferungsvertrag abgeschlossen zwischen der Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau Gesellschaft (GKB) und der Österreichischen Draukraftwerke Aktiengesellschaft (ÖDK) vom .

Begrenzung der Beihilfen

§4. (1) Zur Abdeckung von Erlösminderungen für Investitionen oder Rechtsgeschäfte gemäß § 3 sind den im § 2 genannten Unternehmen bis Beihilfen zu gewähren. Die Beihilfen sind mit einem Höchstbetrag von insgesamt 132,61 Mio. Euro

(1824,75 Mio. Schilling) begrenzt.

(2) Von dem in Abs 1 genannten Höchstbetrag entfallen auf

1. die VERBUND - Austrian Thermal Power AG ein Anteil von 70%,

2. die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft ein Anteil von 5%,

3. die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG ein Anteil von 10%,

4. die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft ein Anteil von 15%.

Organisationsänderungen und Rechtsnachfolge

§ 5. Bei Übertragung der im § 3 angeführten Anlage oder von Teilen dieser Anlage werden die Beihilfen dem übernehmenden Unternehmen gewährt.

Aufbringung der Mittel

§6. (1) Zur Aufbringung der zur Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen gemäß § 1 Abs 1 sind bis zum Ablauf des die in der Anlage festgesetzten Beiträge durch den Netzbetreiber vom Endverbraucher einzuheben.

(2) Für Endverbraucher, die im Jahre 1997 ihren Bedarf an elektrischer Energie zur Gänze oder teilweise aus einer Eigenanlage gedeckt haben oder deren Versorgung im Jahre 1997 zur Gänze oder teilweise nicht durch das Versorgungsunternehmen erfolgte, an deren Netz der Endverbraucher angeschlossen ist, ist über Antrag ein von der Anlage abweichender Beitrag durch die Elektrizitäts-Control GmbH bescheidmäßig zu bestimmen.

(3) Bei der Berechnung individueller Beiträge für Endverbraucher gemäß Abs 2 ist Berechnungsgrundlage der rechnerisch ermittelte Bezug von der Verbundgesellschaft im Jahre 1997, der wie folgt ermittelt wird: Beginnend mit dem Bezug von Verteilernetzbetreibern im Sinne von § 44 Abs 2 erster Satz ElWOG wird der rechnerisch ermittelte Verbundstrombezug von Kunden als Produkt der vom jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmen bezogenen Mengen an elektrischer Energie (kWh) und dem Faktor, der sich als Quotient des Verbundstrombezuges des jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmens bezogen auf die Summe aus diesem Verbundstrombezug, der jeweiligen Eigenerzeugung und sonstigen Bezügen des vorgelagerten Verteilerunternehmens ergibt, gebildet. Die Berechnungsgrundlage reduziert sich entsprechend der Verringerung des Fremdstrombezuges.

Einhebung der Beiträge

§7. (1) Die Beiträge gemäß § 6 sind beginnend mit einzuheben.

(2) Die Netzbetreiber haben vierteljährlich, beginnend mit , die ihrer Gesamtabgabe an die Endverbraucher entsprechenden Beiträge an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen. Die Elektrizitäts-Control GmbH kann die Beiträge dem Netzbetreiber auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid vorschreiben.

(3) Die der Elektrizitäts-Control GmbH abgeführten Beiträge sind den begünstigten Unternehmen vierteljährlich, beginnend mit , im Sinne des § 4 Abs 2 zuzuteilen.

Ausweis von Beiträgen auf Rechnungen für elektrische Energie

§ 8. Die Netzbetreiber haben die Beiträge gemäß § 6, die Endverbrauchern verrechnet werden, auf den Rechnungen oder Teilrechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen.

Bilanzielle Behandlung von Beihilfen

§9. (1) Die begünstigten Unternehmen haben die gewährten Beihilfen im Jahresabschluss erfolgswirksam auszuweisen. Die im § 4 Abs 2 Z 2 bis 4 angeführten Unternehmen haben diese Beihilfen auch in den Bilanzen und Ergebnisrechnungen für den Erzeugungsbereich auszuweisen.

(2) Die gemäß § 4 Abs 2 bestimmten Beträge stellen einen Vermögensgegenstand dar, der beim begünstigten Unternehmen gemäß § 224 Abs 2 HGB unter der Position B.II.4 (sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände) auszuweisen und im Anhang zu erläutern ist. Der Vermögensgegenstand ist nach Maßgabe der in den jeweiligen Jahren tatsächlich zugeflossenen Beihilfen zu vermindern.

Übergangsbestimmung

§10. (1) Die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung der gemäß § 69 Abs 6 ElWOG iVm § 9 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. II Nr. 52/1999 bis einzuhebenden Beiträge bleibt durch diese Verordnung unberührt. Die Elektrizitäts-Control GmbH kann diese, sich aus der Abgabe an alle Endverbraucher und dem, in den Kundmachungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. II Nr. 53/1999 und BGBl. II Nr. 103/2000 sowie des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 430/2000, festgelegten Betrag von 0,574 g/kWh ergebenden Beiträge dem Netzbetreiber auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid vorschreiben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat die bis zum vereinnahmten Mittel an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat diese Mittel gemäß den in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen den begünstigten Unternehmen zuzuteilen.

(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 1 Abs 2 stellen die gemäß § 4 Abs 2 Z 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. II Nr. 52/1999 bestimmten Beträge - soweit sie nicht im Zusammenhang mit Erlösminderungen gemäß § 1 Abs 1 dieser Verordnung stehen - einen Vermögensgegenstand dar, der beim begünstigten Unternehmen gemäß § 224 Abs 2 HGB unter der Position B.II.4 (sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände) auszuweisen und im Anhang zu erläutern ist. Dieser Vermögensgegenstand kann in der Bilanz in voller Höhe angesetzt werden. Sollten in einem der folgenden Jahre bei den begünstigten Unternehmen die im § 69 Abs 3 und 4 ElWOG festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsbeihilfe nicht erfüllt sein, ist der Vermögensgegenstand anteilig zu reduzieren. Der Vermögensgegenstand ist weiters nach Maßgabe der in den jeweiligen Jahren tatsächlich zugeflossenen Betriebsbeihilfen zu vermindern.

(3) Die Kosten für die Nachweise der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für sonstige Erlösminderungen (§1 Abs 2) sind von den beantragenden Unternehmen zu tragen.

In- und Außer-Kraft-Tretens-Bestimmungen

§11. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.

(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Zuerkennung von Beihilfen bis zum erfolgen kann.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. II Nr. 52/1999 (auch kundgemacht zu Zl. 551.352/72-VIII/1/99 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 33 vom ) tritt mit Ablauf des außer Kraft."

II. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B531/03 eine Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Die Elektrizitäts-Control GmbH schrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft, die ein Elektrizitäts-Verteilernetz betreibt, mit Bescheid vom von Amts wegen gemäß § 10 Abs 1 der Stranded Costs-Verordnung II für den Zeitraum von bis einen Betrag in der Höhe von 36.824,05 € vor.

Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid als unbegründet ab. In der Begründung führt die belangte Behörde ua. aus, gemäß § 69 Abs 6 ElWOG in der Stammfassung iVm § 9 Abs 1 der Stranded Costs-Verordnung I sowie den Kundmachungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. II Nr. 53/1999 und BGBl. II Nr. 103/2000 sowie der Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BGBl. II Nr. 430/2000 hätten "die Netzbetreiber seit Beiträge in der Höhe von 0,574 g/kWh einzuheben und vierteljährlich, beginnend mit , die ihrer Gesamtabgabe an die Endverbraucher entsprechenden Beträge an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten abzuführen" gehabt. Seit seien die für Stranded Costs eingehobenen Beiträge an die Elektrizitäts-Control GmbH bzw. Energie-Control GmbH abzuführen. Durch die mit in Kraft getretene Stranded Costs-Verordnung II - die einen geänderten Aufbringungsmechanismus vorsehe - sei die Stranded Costs-Verordnung I außer Kraft gesetzt worden. Die Übergangsbestimmung des § 10 Abs 1 Stranded Costs-Verordnung II lasse jedoch die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung der gemäß § 69 Abs 6 ElWOG iVm § 9 Abs 1 Stranded Costs-Verordnung I für den Zeitraum bis einzuhebenden Beiträge unberührt und sehe vor, dass die Energie-Control GmbH (vormals: Elektrizitäts-Control GmbH) diese Beiträge dem Netzbetreiber vorschreiben kann.

2.1. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs 2 B-VG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen (der §§8 Abs 5 und § 9 Abs 1 Stranded Costs-Verordnung I, der Kundmachungen BGBl. II Nr. 53/1999, 103/2000 und 430/2000 und des § 10 Abs 1 Stranded Costs-Verordnung II) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

2.2. Die beschwerdeführende Gesellschaft bringt ua. vor, sie betreibe ein Verteilernetz, jedoch kein Übertragungsnetz [d.i. ein Hochspannungsverbundnetz, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient], und sei daher kein zugelassener Kunde im Sinne des § 44 Abs 2 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, gewesen. Auch unter den an das Verteilernetz der beschwerdeführenden Gesellschaft angeschlossenen Kunden habe sich kein zugelassener Kunde im Sinne des § 44 Abs 1 ElWOG befunden. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe von ihren Kunden bis zum keinerlei Beiträge zur Aufbringung von Mitteln, die für die Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von infolge der Marktöffnung entstandenen Erlösminderungen erforderlich sind, (so genannte "Stranded Costs-Beiträge") eingehoben und daher auch solche Stranded Costs-Beiträge nicht an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit abgeführt.

§ 8 Abs 5 Stranded Costs-Verordnung I sehe die Aufbringung von Stranded Costs-Beiträgen von allen Endverbrauchern und nicht lediglich von dem bis eingeschränkten Kreis der zugelassenen Kunden vor. Deshalb widerspreche diese Bestimmung § 69 Abs 1 ElWOG und sei gesetzwidrig. Die Einschränkung der Aufbringung von Stranded Costs-Beiträgen auf zugelassene Kunden habe den sachlichen Hintergrund, dass es nur diesen frei gestanden sei, sich ihren Stromlieferanten selbst zu wählen und damit von der Liberalisierung des Strommarktes zu profitieren. Damit widerspreche '8 Abs 5 Stranded Costs-Verordnung I auch dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes.

3. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erstattete über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofs eine Äußerung, in der er ua. Folgendes ausführt:

"Zur behaupteten Gesetzwidrigkeit der §§8 Abs 5 und 9 Abs 1 der [Stranded Costs-Verordnung I]:

Nach dem Grundsatz der rechtskonformen Interpretation sind Rechtsnormen im Zweifel so auszulegen, dass sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Im Besonderen darf einer Verordnung im Zweifel keine Bedeutung beigemessen werden, die die Verordnung mit Gesetzwidrigkeit belasten würde. Bezüglich der Stranded Costs VO I ist dabei von folgenden Erwägungen auszugehen:

§ 8 Abs 2 und 3 der Stranded Costs-Verordnung I normiert nur hinsichtlich der zugelassenen Kunden eine Bemessungsgrundlage, von der bei der Berechnung der Beiträge auszugehen ist.

Daraus muss gefolgert werden, dass zwar im Sinne des § 9 Abs 1 leg. cit. alle Endverbraucher zur Aufbringung der Mittel verpflichtet waren, sog. gefangenen Kunden diese Beiträge nicht gesondert in Rechnung gestellt werden dürfen, da diese ihren Beitrag bereits im Rahmen der genehmigten Tarife geleistet haben (siehe auch Erläuterungen zu § 8 der Stranded Costs Verordnung BGBl. II Nr. 52/1999 sowie Steffek-Schmelz-Maier, ElWOG, Kommentierter Gesetzestext, 2. Auflage, (1999), S 231 Anm. zu § 9 der Stranded Costs Verordnung). Damit waren jedoch nur jene Netzbetreiber, die als zugelassene Kunden Vorteile aus den im Zusammenhang mit der Marktöffnung verbundenen Preissenkungen für elektrische Energie lukrieren konnten, in der Lage, auf Grund der verringerten Aufwendungen für den Einkauf von Fremdstrom, im Rahmen ihrer operativen Tätigkeit jene Ergebnisverbesserungen zu erzielen, die sie in die Lage versetzten, Beiträge zu Stranded Costs zu leisten: Dies deshalb, da die Preise für Energielieferungen an die von ihnen versorgten Kunden noch immer auf Grundlage jener Tarife gebildet wurden, die auf Basis der Vollkosten eines geschlossenen Versorgungssystems kalkuliert wurden. Netzbetreiber, die nicht zugelassene Kunden waren, konnten hingegen diese Vorteile nicht lukrieren, da die an ihre Vorlieferanten zu entrichtenden Preise ebenfalls auf diesen auf Vollkostenbasis kalkulierten Tarifen beruhten. Daraus muss gefolgert werden, dass durch die §§8 Abs 1, 8 Abs 5 sowie 9 Abs 1 der Stranded Costs-Verordnung I sowie den § 10 Abs 1 der [Stranded Costs-V II] in Übereinstimmung mit der Bestimmung des § 69 Abs 1 erster Satz ElWOG lediglich Beitragstatbestände bezüglich der zugelassenen Kunden normiert worden sind und diese Bestimmungen sohin durchaus gesetzeskonform auszulegen sind."

4. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am beschlossen, gemäß Art 139 Abs 1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des § 10 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. II Nr. 354/2001, von Amts wegen zu prüfen.

4.1. Der Verfassungsgerichtshof ist im Einleitungsbeschluss vorläufig davon ausgegangen, dass die Beschwerde zulässig ist und dass er § 10 Abs 1 Stranded Costs-Verordnung II anzuwenden hätte. Er ging weiters vorläufig davon aus, dass diese Bestimmung - in Folge der Aufhebung der Stranded Costs-Verordnung I durch § 11 Abs 3 der Stranded Costs-Verordnung II - die alleinige Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides bildet und dass sie allenfalls vor dem Hintergrund der Stranded Costs-Verordnung I auszulegen sei.

4.2. Der Verfassungsgerichtshof hegte ob der Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmung die folgenden Bedenken:

"2.1. Die in Prüfung gezogene Bestimmung dürfte im Widerspruch zu § 69 Abs 1 ElWOG stehen. Im Bericht des Wirtschaftsausschusses 1305 dBStenProt NR XX. GP zur Stammfassung des ElWOG finden sich zu § 69 Abs 1 ElWOG folgende Aussagen:

'Zu den Übergangsbestimmungen für auferlegte Verpflichtungen und erteilte Betriebsgarantien (§69):

[...]

Für die auch in nächster Zukunft noch nicht zugelassenen Kunden (Haushalt, Gewerbe) bleibt der Strompreis durch unrentable Investitionen und Rechtsgeschäfte unverändert. Diese Kundensegmente leisten ohnehin in den bestehenden, nicht erhöhten Tarifen ihren Beitrag zur Bedeckung der nicht rentablen Investitionen und Rechtsgeschäfte. Die zugelassenen Kunden (große Endverbraucher und Verteiler) werden somit in der Übergangsperiode einen Beitrag zu diesen unrentabel werdenden Investitionen, die ja auch für ihre Versorgung beitragen hätten sollen, leisten müssen. Es werden somit alle Abnehmer Beiträge zu leisten haben. [...]'

§ 10 Abs 1 Stranded Costs-Verordnung II scheint - vor dem Hintergrund des § 8 Abs 5 der Stranded Costs-Verordnung I - hingegen anzuordnen, dass die zur Aufbringung der für die Gewährung von Betriebsbeihilfen erforderlichen Mittel von den Endverbrauchern (das sind gemäß § 7 Z 9 ElWOG Verbraucher, die Elektrizität für den Eigenverbrauch oder zur Versorgung einer Verbrauchsstätte kaufen) aufzubringen sind, und zwar unabhängig davon, ob sie zugelassene Kunden iSd § 7 Z 8 und des § 44 ElWOG in der Stammfassung waren oder nicht, und scheint daher entgegen § 69 Abs 1 ElWOG auch nicht zugelassene Kunden mit Beiträgen für Stranded Costs zu belasten - und zwar über die für sie geltenden Tarife, die dem Ausschussbericht zufolge unverändert bleiben sollten, hinaus (vgl. dazu Pauger/Pichler, Das österreichische Elektrizitätsrecht, 2000, S. 267 ff.)

Im Verordnungsprüfungsverfahren wird zu untersuchen sein, ob die Worte 'an alle Endverbraucher' im § 10 Abs 1 Stranded Costs-Verordnung II (vgl. ebenso die Worte 'von den Endverbrauchern' im § 8 Abs 5 der Stranded Costs-Verordnung I) gesetzeskonform im Sinne von 'an alle Endverbraucher, die zugelassene Kunden' sind, ausgelegt werden können.

Darüber hinaus wird zu untersuchen sein, welche Bedeutung der Wendung im § 10 Abs 1 Stranded Costs-Verordnung II 'die Elektrizitäts-Control GmbH kann diese [...] Beiträge [...] auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid vorschreiben' zukommt. Sollte diese Bestimmung der Behörde Ermessen einräumen, so hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass für die Einräumung eines Ermessens durch die Verordnung weder eine gesetzliche Ermächtigung noch eine gesetzliche Regelung vorhanden ist, wie von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch zu machen ist.

[...] Weiters wird zu erwägen sein, ob § 69 Abs 5 ElWOG für sich allein eine taugliche Rechtsgrundlage für eine Verordnung abgeben kann, die die Belastung aller Endverbraucher mit Beiträgen für Betriebsbeihilfen im Zusammenhang mit dem Einsatz inländischer Braunkohle im Zeitraum vom bis zum vorsieht (in diesem Sinne offenbar Schanda, Energierecht, 2000, S. 128, FN 279). Dagegen scheint jedoch zu sprechen, dass Normadressat des § 69 Abs 5 ElWOG der Empfänger der Betriebsbeihilfe und nicht der zur Zahlung des Beitrags Verpflichtete ist.

[...] Schließlich hegt der Gerichtshof auch Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des im § 10 Abs 1 Stranded Costs-Verordnung II festgelegten Betrags von 0,574 g/kWh. Mangels erkennbarer Berechnungsgrundlagen und angesichts der sowohl in den Kundmachungen gemäß § 8 Abs 5 der Stranded Costs-Verordnung I als auch im § 10 Abs 1 Stranded Costs-Verordnung II stets gleich bleibenden Höhe dürfte die Höhe des Betrags nicht durch § 69 Abs 3 und 5 ElWOG gedeckt sein.

[...] Da jene Teile des § 10 Abs 1 Stranded Costs-Verordnung II, gegen die Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit bestehen, mit den übrigen Teilen dieser Bestimmung eine untrennbare Einheit bilden dürften, war der gesamte Abs 1 in Prüfung zu ziehen."

5. Die verordnungserlassende Behörde erstattete keine Äußerung im Verordnungsprüfungsverfahren.

6. Die Energie-Control Kommission erstattete eine Äußerung, in der sie ausführt:

"Die Energie-Control Kommission möchte darauf hinweisen, dass mehr als 130 von den zuständigen Behörden geführte und großteils beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verwaltungsverfahren vom Ausgang des gegenständlichen Verordnungsprüfungsverfahrens betroffen sind. Gemäß dem derzeitigen Verfahrensstand liegen bei den einzelnen Verwaltungsverfahren folgende Konstellationen vor:

1. Gruppe: Unternehmen, die den ihnen vorgeschriebenen Betrag bezahlt haben, jedoch Bescheidbeschwerde beim VfGH erhoben haben.

2. Gruppe: Unternehmen, die nicht den gesamten ihnen vorgeschriebenen Betrag[es] bezahlt haben (sondern nur einen Teil oder gar nichts) und Bescheidbeschwerde beim VfGH erhoben haben.

3. Gruppe: Unternehmen, denen bescheidmässig ein Betrag von der Energie-Control GmbH vorgeschrieben wurde und die dagegen Berufung bei der Energie-Control Kommission erhoben haben. Dieses Verfahren ist noch anhängig.

4. Gruppe: Unternehmen, welche auf Aufforderung, jedoch ohne bescheidmässige Vorschreibung den ihnen vorgeschriebenen Betrag abgeführt haben.

Um dem Verfassungsgerichtshof einen Einblick in die wirtschaftliche Dimension der anhängigen Verwaltungsverfahren zu geben, wird dieser Äußerung ein 'Stranded Costs VO I Monatsbericht März 2004' (Stand [...]) der Energie-Control GmbH beigelegt. Wie aus diesem Bericht hervorgeht, wurden seitens der Energie-Control GmbH von insgesamt einzuhebenden € 49.151.801,-- bislang € 48.194.289,-- eingehoben. Die verbleibenden bislang von der Energie-Control GmbH eingeforderten € 957.512,-- sind noch ausständig, zwischenzeitig wurde[n] von einigen Unternehmen hingegen noch kleinere Beträge eingezahlt. Teilweise sind die Berufungen der hier betroffenen Unternehmen noch bei der Energie-Control Kommission anhängig.

Aus der genannten Übersicht gehen auch die Auszahlungen an die begünstigten Unternehmen durch die Energie-Control GmbH sowie eine Liste jener Unternehmen hervor, deren Zahlungen noch ausständig sind.

Seitens der Energie-Control Kommission wird für den Fall der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof ersucht, auszusprechen, in welcher Weise eine allfällige Rückabwicklung der betroffenen Verwaltungsverfahren durchzuführen ist und welche(r) Rechtsträger zur Kostentragung verfällt wird (werden)."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes, dass das Beschwerdeverfahren, das Anlass zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens gegeben hat, zulässig ist, und dass der Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Beschwerde die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung anzuwenden hätte, haben sich als zutreffend erwiesen. Das gilt auch für die Annahme, dass § 10 Abs 1 Stranded Costs-Verordnung II die alleinige Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides bildet. Insbesondere hat der Verfassungsgerichtshof keine Bestimmungen der Stranded Costs-Verordnung I anzuwenden. Der Umstand, dass § 10 Abs 1 Stranded Costs-Verordnung II allenfalls vor dem Hintergrund von Bestimmungen der Stranded Costs-Verordnung I auszulegen ist, bedeutet nicht, dass der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmungen der Stranded Costs-Verordnung I anzuwenden hat.

Gemäß dem ersten Satz des § 10 Abs 1 Stranded Costs-Verordnung II bleibt zwar "die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung der gemäß § 69 Abs 6 ElWOG iVm § 9 Abs 1 der [Stranded Costs-Verordnung I] bis einzuhebenden Beiträge unberührt." Angesichts der folgenden Sätze ist § 10 Abs 1 Stranded Costs-Verordnung II als abschließende Neuregelung der Einhebung der ausständigen Stranded Costs-Beiträge von den Netzbetreibern für den Zeitraum vom bis anzusehen. Diese Neuregelung hat den Regelungen der Stranded Costs-Verordnung I über die Einhebung von Stranded Costs-Beiträgen von den Netzbetreibern für diesen Zeitraum derogiert. Überdies trat gemäß § 11 Abs 3 Stranded Costs-Verordnung II die Stranded Costs-Verordnung I mit Ablauf des außer Kraft.

Deshalb entfällt mit Aufhebung des § 10 Abs 1 Stranded Costs-Verordnung II die materiellrechtliche Grundlage für die Einhebung von Stranded Costs-Beiträgen von den beschwerdeführenden Netzbetreibern für den Zeitraum von bis .

Das Verordnungsprüfungsverfahren ist schließlich auch nicht wegen Unanwendbarkeit der geprüften Bestimmung infolge eines (offenkundigen) Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht - etwa gegen das Beihilfenrecht der Art 87 ff EG - unzulässig. Denn der für die Betriebsbeihilfen im Zusammenhang mit dem Kraftwerk Voitsberg für den Zeitraum bis vorgesehene Beitragsaufbringungsmechanismus wurde der Europäischen Kommission gemäß Art 88 (ex-Art 93) Abs 3 EG erstmals am notifiziert. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Stranded Costs-Regelung um eine Beihilfe gemäß Art 87 ff EG handelt, denn die Europäische Kommission hätte ein Verfahren gemäß Art 88 Abs 2 EG einleiten müssen, wenn sie dieses Vorhaben für unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt gehalten hätte (vgl. die Schilderung des Verfahrens nach der Notifikation im Erkenntnis ua., insbes. die Note der Europäischen Kommission vom ).

2. Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlagen der geprüften Verordnungsbestimmung. Gegen die Belastung bloß der "zugelassenen Kunden" mit Stranded Costs-Beiträgen bestehen im Hinblick auf die unter Punkt II.4.2. wiedergegebenen Überlegungen im Bericht des Wirtschaftsausschusses betreffend die Stammfassung des § 69 ElWOG keine Sachlichkeitsbedenken.

3. Die geprüfte Verordnungsbestimmung ist aus folgenden Gründen gesetzwidrig:

Der eindeutige Wortlaut des § 10 Abs 1 Stranded Costs-Verordnung II lässt nur folgende Auslegung dieser Bestimmung zu: Die Netzbetreiber müssen - unabhängig davon, ob sie selbst oder ihre Kunden "zugelassene Kunden" iSd § 44 ElWOG in der Stammfassung waren oder nicht - Beiträge an die (nunmehr:) Energie-Control GmbH entrichten, die sich aus dem Produkt ihrer Stromabgabe in kWh "an alle Endverbraucher" im Zeitraum vom bis mit dem Betrag von 0,574 g/kWh ergeben. Die Wendung "die Elektrizitäts-[nunmehr: Energie-]Control GmbH kann diese [...] Beiträge [...] auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid vorschreiben" räumt der Behörde kein Ermessen ein, etwa bestimmte Netzbetreiber von der Entrichtung der Beiträge auszunehmen, sondern bringt lediglich zum Ausdruck, dass eine bescheidmäßige Vorschreibung nur dann erfolgen soll, wenn die Beiträge nicht ohne Bescheiderlassung abgeführt wurden. § 69 Abs 1 ElWOG ermächtigt den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aber nur dazu, durch Verordnung zu bestimmen, welche Beiträge "zugelassene Kunden" zur Abgeltung von "stranded costs" zu leisten haben.

Für die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vertretene gesetzeskonforme Interpretation, es würden in Übereinstimmung mit § 69 Abs 1 erster Satz ElWOG "lediglich Beitragstatbestände bezüglich der zugelassenen Kunden normiert", bietet zum einen der Wortlaut des § 10 Abs 1 Stranded Costs-Verordnung II keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil: Mit der Formulierung, es könnten die "sich aus der Abgabe an alle Endverbraucher" ergebenden Beiträge durch Bescheid vorgeschrieben werden, sollten wohl allfällige Unklarheiten der Stranded Costs-Verordnung I bereinigt werden. Zum anderen würde die Annahme, der Vorschreibung der Beiträge wäre nur die an "zugelassene Kunden" abgegebene Strommenge zugrunde zu legen oder die Annahme, es dürften nur Netzbetreibern, die selbst "zugelassene Kunden" waren, Beiträge vorgeschrieben werden, dazu führen, dass - bei der gegebenen Höhe des Beitrags von 0,574 g/kWh - nicht der gesamte Betrag der abzugeltenden "stranded costs" hereingebracht werden könnte. Denn gemäß § 8 Abs 5 Stranded Costs-Verordnung I wurde der pro kWh festzusetzende, "von den Endverbrauchern" aufzubringende Betrag durch Teilung der "Höhe der unrentablen Investitionen und Rechtsgeschäfte" durch die im entsprechenden Kalenderjahr an (alle) Endverbraucher abgegebene elektrische Energie ermittelt. Der gemäß dieser Bestimmung festgesetzte Betrag wurde unverändert in § 10 Abs 1 Stranded Costs-Verordnung II übernommen (vgl. die Erläuterungen zur Stranded Costs-Verordnung II, wiedergegeben in Pauger/Pichler, Das österreichische Elektrizitätsrecht², 410 ff, 427).

Das Verordnungsprüfungsverfahren hat auch nicht ergeben, dass § 69 Abs 5 ElWOG für sich allein eine taugliche Rechtsgrundlage für eine Verordnung abgeben könnte, die die Belastung aller Endverbraucher mit Beiträgen für Betriebsbeihilfen im Zusammenhang mit dem Einsatz inländischer Braunkohle im Zeitraum vom bis zum vorsieht. Auch für die Aufbringung der Mittel zur Gewährung solcher Beihilfen ist § 69 Abs 1 ElWOG (nur zugelassene Kunden dürfen durch eine entsprechende Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit mit Beiträgen belastet werden) maßgeblich.

4. § 10 Abs 1 Stranded Costs-Verordnung II war daher - zur Gänze, weil alle Regelungen dieses Absatzes in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen - wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.

5. Der Ausspruch, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, stützt sich auf Art 139 Abs 6 B-VG.

Die von der belangten Behörde aufgeworfene Frage der Rückabwicklung ist für den Verfassungsgerichtshof bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung unerheblich. Es ist erforderlichen Falles Sache des Gesetzgebers, die Rückabwicklung in einer handhabbaren Weise zu regeln.

6. Die Verpflichtung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Kundmachung dieser Aussprüche stützt sich auf Art 139 Abs 5

B-VG.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.