VfGH vom 25.06.2009, V23/09

VfGH vom 25.06.2009, V23/09

Sammlungsnummer

18813

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen der Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung über die Verpflichtung zur dauerhaften Kennzeichnung von Taxifahrzeugen durch einen Aufkleber mit der Aufschrift "TAXI" wegen Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit sowie gegen die Ermächtigung zur Festlegung von Ausstattungsmerkmalen im Gelegenheitsverkehrsgesetz

Spruch

§ 21 Abs 3 und die Wortfolge "und 3" in § 21 Abs 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom über die Ausübung des Taxigewerbes und des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen- und Gästewagengewerbes (Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung), LGBl. für Salzburg Nr. 56/1994 in der Fassung der Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom , mit der die Salzburger Taxi-, Miet- und Gästewagen-Betriebsordnung geändert wird, LGBl. für Salzburg Nr. 99/2006, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Die aufgehobenen Verordnungsstellen sind auf die am bei den Verwaltungsstrafbehörden anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B1449/08 und B1450/08

Beschwerden gegen zwei Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg (im Folgenden: UVS Salzburg) anhängig, mit denen den Berufungen des Beschwerdeführers gegen zwei Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Salzburg betreffend Verstöße gegen § 15 Abs 1 Z 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. 112/1996 idF BGBl. I 153/2006 (im Folgenden: GelVerkG 1996) in Verbindung mit § 21 Abs 3 Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. 56/1994 idF LGBl. 99/2006 (im Folgenden: SBO), jeweils mit der Maßgabe einer Spruchänderung keine Folge gegeben wurde.

Begründend wurde in beiden Fällen ausgeführt, dass es der Beschwerdeführer als Taxiunternehmer unterlassen habe, ein Taxifahrzeug am Heck durch einen gelb-schwarzen Aufkleber mit der ausschließlichen Aufschrift "TAXI" dauerhaft zu kennzeichnen.

2. Aus Anlass dieser - unter sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerdeverfahren sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 21 Abs 3 und der Wortfolge "und 3" in § 21 Abs 4 SBO entstanden, welche ihn veranlasst haben, diese Bestimmungen mit Beschluss vom von Amts wegen in Prüfung zu ziehen.

3. Zur Rechtslage:

3.1. § 13 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. 112 idF BGBl. I 24/2006, lautet in seinen maßgeblichen Teilen wie folgt:

"Besondere Ausübungsvorschriften

§13. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe mit Verordnung Vorschriften über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit erlassen.

(2) Hinsichtlich des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen und des Gästewagen-Gewerbes mit Omnibussen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung Vorschriften erlassen über

1. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs;

2. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen; die Vorschreibung einer Versicherungspflicht, die hinsichtlich der Versicherungssumme der Eigenart des Gewerbes Rechnung trägt und auch über die für Kraftfahrzeuge allgemein vorgeschriebene Versicherungspflicht hinausgeht.

(3) Hinsichtlich des Taxi-Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen kommt die Erlassung einer Verordnung nach Abs 2 dem Landeshauptmann mit der Maßgabe zu, daß er für das Taxi-Gewerbe auch eine Beförderungspflicht und die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers vorschreiben kann.

(4) Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung und im Interesse der die Leistungen des betreffenden Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten weitere Vorschriften, insbesondere über ein Verbot oder eine Beschränkung des Auffahrens auf Standplätzen (§96 Abs 4 StVO 1960) einer Gemeinde mit Taxifahrzeugen, die auf Grund von Konzessionen mit einem Standort außerhalb der betreffenden Gemeinde eingesetzt werden, über eine bestimmte Reihenfolge im Auffahren auf Standplätzen, über die Entgegennahme von Fahrtaufträgen mittels Standplatztelefon oder Funk sowie über den Nachtdienst durch Verordnung festzulegen.

(5) [...]."

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom über die Ausübung des Taxigewerbes und des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen- und Gästewagengewerbes (Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung), LGBl. 56/1994 idF LGBl. 84/2008 lauten (die in Prüfung gezogenen Stellen in § 21 Abs 3 und Abs 4 Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. 56/1994 idF LGBl. 99/2006, sind hervorgehoben):

"1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§1

(1) Die Verordnung gilt für die Ausübung des Taxigewerbes und des Mietwagen- und Gästewagengewerbes mit Personenkraftwagen im Land Salzburg. Als Personenkraftwagen im Sinne dieser Verordnung gelten auch Kombinationskraftwagen.

(2) [...]

Ausstattung der Fahrzeuge

§2

(1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 Abs 1 bezeichneten Gewerbe nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, deren Beschaffenheit, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) - (5) [...]

[...]

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für das Taxigewerbe

[...]

§21

(1) Taxifahrzeuge müssen durch ein gut sichtbares gelbschwarzes Dachschild (mindestens 180 mm x 100 mm) gekennzeichnet sein. Es darf auf der Vorderseite nur die Aufschrift 'TAXI' und auf der Rückseite nur die Aufschrift 'TAXI' oder eine Telefonnummer aufweisen.

(2) Das Dachschild gemäß Abs 1 muß mit gelbem Licht von innen ausreichend beleuchtbar sein. Die Beleuchtung darf nicht blenden. Bei Dunkelheit und schlechter Sicht muß das Dachschild beleuchtet sein. Die Beleuchtung ist bei besetztem Wagen abzuschalten.

(3) Taxifahrzeuge müssen am Heck durch einen gelb-schwarzen Aufkleber (mindestens 180 mm x 100 mm) mit der ausschließlichen Aufschrift 'TAXI' dauerhaft gekennzeichnet sein. Zur Kennzeichnung der Taxifahrzeuge dürfen nur solche Aufkleber verwendet werden, die von der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW in der Wirtschaftskammer Salzburg ausgegeben werden.

(4) Die Kennzeichnungen gemäß Abs 1 und 3 dürfen durch andere Aufschriften oder Bemalungen nicht beeinträchtigt werden.

[...]

Fahrpreisanzeiger

§33

(1) Mit Taxifahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger nicht ordnungsgemäß funktionsfähig sind, dürfen Fahrtaufträge nicht übernommen und Standplätze nicht bezogen werden.

(2) Der Fahrgast muß den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.

(3) -( 4) [...]

(5) Während der Beförderung hat der Fahrpreisanzeiger ununterbrochen eingeschaltet zu sein.

(6) Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht verlangt werden.

[...]

3. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für das mit
Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe

§40

(1) [...]

(2) Die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen. Das Anbringen von Dachschildern und Dachleuchten, Freizeichen und Fahrpreisanzeigern ist nicht gestattet. Bei einer Beschriftung des Fahrzeuges darf das Wort 'TAXI' nicht verwendet werden.

(3) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind. Mietwagen müssen nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen."

4. Der Verfassungsgerichtshof ist im Prüfungsbeschluss vorläufig davon ausgegangen, dass die Beschwerden zulässig sind und der UVS Salzburg bei Erlassung der angefochtenen Bescheide die Bestimmung des § 21 Abs 3 SBO angewendet hätte und diese Bestimmung auch vom Verfassungsgerichtshof in seinem Verfahren anzuwenden wäre. Darüber hinaus nahm er vorläufig an, dass die Wortfolge "und 3" in § 21 Abs 4 SBO mit § 21 Abs 3 SBO in einem untrennbaren Zusammenhang steht.

In der Sache hegte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass die in Prüfung gezogene Regelung gegen das durch Art 6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verstoße.

Er legte seine Erwägungen im Einzelnen wie folgt dar:

"3.2. § 21 Abs 3 SBO dürfte durch die Verpflichtung zur dauerhaften Kennzeichnung von Taxifahrzeugen durch einen gelb-schwarzen Aufkleber mit der ausschließlichen Aufschrift 'TAXI' am Heck des Fahrzeuges - neben dem Dachschild gemäß § 21 Abs 2 leg.cit.

- zunächst ein weiteres Ausstattungsmerkmal für Taxifahrzeuge festlegen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 12.885/1991 (unter Verweis auf VfSlg. 9660/1983) ausgesprochen, dass Verordnungsregelungen, die verbindliche Ausstattungsmerkmale für Fahrzeuge, die zur Ausübung des Taxi- bzw. des Mietwagengewerbes eingesetzt werden, im Hinblick auf die hiefür geltenden jeweils unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen für das Erlangen der Konzession und deren Umfang sowie die unterschiedlichen Verwendungsvorschriften, 'geradezu geboten' seien. Für die Öffentlichkeit müsse bei dieser Gesetzeslage einfach und klar erkennbar sein, ob es sich um einen Mietwagen oder um ein Taxi handelt. Im Hinblick auf die im Gegensatz zu Taxis vorgesehene Einschränkung hinsichtlich der Orte, an denen Mietwagen Fahrgäste aufnehmen dürften, sei es ein sachliches Ziel vorzusorgen, dass Mietwagen von Taxis leicht unterschieden werden können. Das für Mietwagen geltende Verbot, sich einer gleichen Ausstattung wie Taxis zu bedienen, sei ein geeignetes und geradezu unverzichtbares Mittel zur Erreichung dieses Zieles. Damit sprach der Verfassungsgerichtshof im Ergebnis aus, dass eine solche Regelung durch die Verordnungsermächtigung des § 10 Abs 1 Z 2 GelVerkG (nunmehr: § 13 Abs 2 Z 1 GelVerkG 1996) gedeckt ist.

3.3. Die in Prüfung gezogene Regelung in § 21 Abs 3 SBO geht jedoch nach vorläufiger Ansicht des Verfassungsgerichtshofes über die bloße Vorgabe eines weiteren Ausstattungsmerkmals für Taxifahrzeuge hinaus. Aus der ausdrücklichen Verpflichtung zur 'dauerhaften' Kennzeichnung von Taxifahrzeugen durch einen gelb-schwarzen Aufkleber mit der ausschließlichen Aufschrift 'TAXI' dürfte im Ergebnis folgen, dass Taxifahrzeuge auch nur für die Ausübung des Taxigewerbes eingesetzt werden dürfen (und können). Die Ausübung sowohl des Taxials auch des Mietwagengewerbes mit ein und demselben Fahrzeug dürfte nämlich faktisch unmöglich werden (selbst wenn das Fahrzeug an sich für die Ausübung beider Gewerbearten zugelassen ist, zumal Fahrzeuge, die für das Mietwagengewerbe eingesetzt werden, nach der Regelung des § 40 Abs 2 SBO [der angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes Rechnung tragend] nicht mit dem Wort 'TAXI' beschriftet sein dürfen). Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt, dass es den Gewerbetreibenden trotz der Verpflichtung zur 'dauerhaften' Kennzeichnung der Taxifahrzeuge sowie im Hinblick auf die Regelung des § 21 Abs 4 SBO, wonach die Kennzeichnung nicht 'durch andere Aufschriften oder Bemalungen [...] beeinträchtigt werden' darf, erlaubt wäre, das Fahrzeug durch 'Abnahme oder Unkenntlichmachen des Aufklebers [...] etwa nach dem Vorbild des § 4 Abs 5 Z 2 lite der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 in Bezug auf das am Fahrzeug anzubringende Zeichen für Spikesreifen' den in § 40 Abs 2 SBO geregelten Kennzeichnungserfordernissen für Mietwägen anzupassen, wie dies vom Verfassungs- und Legislativdienst des Landes Salzburg in einer im Verwaltungsakt befindlichen Stellungnahme vertreten wird. Nach vorläufiger Ansicht des Verfassungsgerichtshofes dürfte diese Auffassung in Widerspruch zur - dem Wortlaut nach eindeutigen - Verpflichtung zu einer 'dauerhaften' Kennzeichnung der Taxifahrzeuge mittels des Aufklebers stehen.

3.4. Der Verfassungsgerichtshof ist daher vorläufig der Ansicht, dass die in Prüfung gezogene Regelung, soweit sie über die bloße Festlegung eines (weiteren) Ausstattungsmerkmals für Taxifahrzeuge hinausgeht, und die Verwendung ein und desselben Fahrzeuges einmal als Taxi, einmal als Mietwagen unmöglich macht, in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung eingreift. Insofern dürfte die Regelung daher auch nicht von der gesetzlichen Ermächtigung des § 13 Abs 2 Z 1 iVm Abs 3 GelVerkG 1996 gedeckt sein. Der Verfassungsgerichtshof sieht vorderhand keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzliche Ermächtigung des § 13 Abs 2 Z 1 GelVerkG 1996 darauf abzielen würde, dass die Verwendung eines Fahrzeuges einmal als Taxi, einmal als Mietwagen unmöglich gemacht wird.

3.5. Nach den Erläuterungen dient die Regelung im Wesentlichen dazu, die Möglichkeit eines 'fliegenden' (im Sinn eines jederzeitigen und einfach zu bewerkstelligenden) 'Wechsels' von der Verwendung eines Fahrzeuges im Rahmen des Taxigewerbes zu einer Verwendung im Rahmen des Mietwagengewerbes (und umgekehrt) im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung zu unterbinden sowie die Verkehrssicherheit (Steigerung der Wahrnehmbarkeit der Fahrzeuge als Taxifahrzeuge) zu erhöhen. Dieses Ziel sollte zudem durch die Beseitigung der durch § 21 Abs 4 SBO (idF vor der Änderung der Verordnung, LGBl. 99/2006) eingeräumten Möglichkeit, bei Beförderungen zu besonderen Anlässen auf Verlangen des Fahrgastes, das Dachschild mit der Aufschrift 'TAXI' abzunehmen, erreicht werden. In den Erläuterungen wird hiezu ausgeführt, dass diese Regelung von einigen Gewerbetreibenden dazu missbraucht worden sei, sich gegenüber Mitbewerbern Wettbewerbsvorteile zu verschaffen und die verbindlichen Tarife für das Taxigewerbe zu Lasten der Kunden zu umgehen. Diese Ziele scheinen im öffentlichen Interesse gelegen.

3.6. Auch wenn das Ziel der Verhinderung eines 'fliegenden Wechsels' im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung nach vorläufiger Ansicht des Verfassungsgerichtshofes bereits allein durch die Aufhebung der Regelung des § 21 Abs 4 SBO (idF vor der Änderung der Verordnung, LGBl. 99/2006) erreicht werden dürfte, scheint ihm die in Prüfung gezogene Regelung über die verpflichtende dauerhafte Kennzeichnung von Taxifahrzeugen durch einen Aufkleber weder zur Erreichung dieses Zieles noch in Bezug auf das Ziel der Steigerung der Verkehrssicherheit von vornherein ungeeignet.

3.7. Der Verfassungsgerichtshof hegt jedoch Zweifel an der Adäquanz der Regelung. Vorderhand erscheint kein sachlicher Grund dafür erkennbar, warum im Hinblick auf das Interesse einer geordneten Gewerbeausübung die Ausübung sowohl des Taxi- als auch des Mietwagengewerbes mit ein und demselben Fahrzeug (das auch für beide Gewerbearten zugelassen ist) gänzlich unmöglich gemacht werden muss. Es erscheint dem Verfassungsgerichtshof zweifelhaft, ob ein 'fliegender Wechsel' nach Beseitigung der ursprünglich in § 21 Abs 4 SBO (idF vor der Änderung der Verordnung, LGBl. 99/2006) vorgesehenen Möglichkeit, das Dachschild mit der Aufschrift 'TAXI' bei besonderen Anlässen auf Verlangen des Fahrgastes abzunehmen, überhaupt faktisch (ohne weiteres) möglich ist. Gemäß § 40 Abs 2 SBO müsste nämlich zusätzlich zum Dachschild auch der Fahrpreisanzeiger entfernt werden. Dem Verfassungsgerichtshof erscheint es nicht plausibel, dass ein solcher Wechsel (der dem Kunden sofort auffallen muss und ihm zum Nachteil gereicht) ohne weiteres durchgeführt werden könnte.

3.8. Der Verfassungsgerichtshof kann sohin vorläufig nicht erkennen, warum eine Kennzeichnung der Fahrzeuge als Taxi oder als Mietwagen nur während deren aktueller Verwendung als solche nicht ausreichen sollte, um das Ziel der geordneten Gewerbeausübung zu erreichen. Die Problematik des sog. 'fliegenden Wechsels' erscheint dem Verfassungsgerichtshof bereits durch die Entfernung der Möglichkeit nach § 21 Abs 4 SBO (idF vor der Änderung der Verordnung, LGBl. 99/2006) ausreichend gelöst zu sein. Die zusätzliche Verpflichtung zur dauerhaften Kennzeichnung als Taxi dürfte daher im Hinblick auf den damit verursachten Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit nicht sachlich gerechtfertigt sein.

4. Im Verordnungsprüfungsverfahren wird auch zu klären sein, ob im Fall des Zutreffens des unter Punkt II.3. geäußerten Bedenkens durch die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmung sowie der in Prüfung gezogenen Wortfolge oder aber bloß des Wortes 'dauerhaft' und des zweiten Satzes des § 21 Abs 3 SBO der geringere Eingriff bewirkt wird."

5. Die Landeshauptfrau von Salzburg erstattete eine Äußerung, in der sie den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Einzelnen wie folgt entgegentritt:

"[...]

2.1. Gemäß § 13 Abs 1 der Zulassungsstellenverordnung (ZustV), BGBl II Nr 464/1998, ist in der Zulassungsbescheinigung eines Fahrzeuges, das ausschließlich zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt ist, im Feld 'A4' ('Verwendungsbestimmung') die Kennziffer '25' einzutragen. Ist das Fahrzeug auch zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugwagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt, ist im Feld 'A4' der Zulassungsbescheinigung zusätzlich die Kennziffer '29' einzutragen. Liegen auch die sonstigen jeweiligen Voraussetzungen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen vor, kann ein solcherart zugelassenes Fahrzeug im Rahmen aller im § 3 Abs 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelVerkG) genannten Arten der gewerbsmäßigen Personenbeförderung eingesetzt werden.

Gemäß § 3 Abs 1 des GelVerkG dürfen Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen nur für die in den Z 1 bis 4 dieser Bestimmung festgelegten Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden. Bereits die in dieser Bestimmung enthaltene Umschreibung der einzelnen Gewerbe lässt deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erkennen, aus denen auch eine unterschiedliche Verwendung und unterschiedliche Ausstattung der eingesetzten Kraftfahrzeuge folgt. Daran anknüpfend hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 12.885/1991 ausgesprochen, dass es 'bei dieser Gesetzeslage geradezu geboten [ist] vorzusorgen, dass für die Öffentlichkeit einfach und klar zu erkennen ist, ob es sich um einen Mietwagen oder um ein Taxi handelt. Bereits im Erkenntnis VfSlg 9660/1983 wurde darauf verwiesen, dass nach dem historischen Erscheinungsbild des in der Großstadt ausgeübten Taxi-Gewerbes die dabei verwendeten Personenkraftwagen - im Gegensatz zu den im Mietwagen-Gewerbe verwendeten - bestimmte Ausstattungsmerkmale (zB Dachschilder, Fahrpreisanzeiger) aufweisen. Im Hinblick auf die im Gegensatz zu Taxis vorgesehene wesentliche Einschränkung hinsichtlich der Orte, an denen Mietwagen Fahrgäste aufnehmen dürfen, ist es ein sachliches Ziel vorzusorgen, dass Mietwagen von Taxis leicht unterschieden werden können. Das für Mietwagen geltende Verbot, sich einer gleichen Ausstattung wie Taxis zu bedienen, ist ein geeignetes und geradezu unverzichtbares Mittel zur Erreichung dieses Zieles.'

2.2. Die Frage der klaren Unterscheidbarkeit von Mietwägen und Taxis ist sowohl für den Kunden als auch für den Mitbewerber vor allem im Zusammenhang mit dem Beförderungspreis (Pkt 2.2.1), der Aufnahme von Fahrgästen (Pkt 2.2.2) und mit der Benützung von zu einer Straße oder zu einem Fahrstreifen für Omnibusse erklärten Verkehrsfläche (§53 Abs 1 Z 24 und 25 StVO 1960; Pkt 2.2.3) von Bedeutung.

[...]

3. Dem Ziel, 'dass Mietwagen von Taxis leicht unterschieden werden können' (Erkenntnis VfSlg 9660/1983), dienen die folgenden Ausstattungsmerkmale für Taxifahrzeuge: das Dachschild gemäß § 21 Abs 1 und 2 S.BO, der Aufkleber gemäß § 21 Abs 3 S.BO sowie der Fahrpreisanzeiger gemäß § 24 S.BO. Gemäß § 40 Abs 2 S.BO ist bei Mietwagenfahrzeugen das Anbringen von Dachschildern und Fahrpreisanzeigern nicht gestattet. Bei einer Beschriftung des als Mietwagen verwendeten Fahrzeuges darf das Wort 'Taxi' nicht verwendet werden.

Dem Verfassungsgerichtshof erscheint es zweifelhaft (Pkt 3.7 des Prüfungsbeschlusses), 'ob ein fliegender Wechsel nach Beseitigung der ursprünglich im § 21 Abs 4 S.BO idF vor der Änderung der Verordnung, LGBl Nr 99/2006, vorgesehenen Möglichkeit (...) überhaupt faktisch (ohne weiteres) möglich ist. Gemäß § 40 Abs 2 S.BO müsste nämlich zusätzlich zum Dachschild auch der Fahrpreisanzeiger entfernt werden. [...]'

3.1. Dem ist in Bezug auf das Ausstattungsmerkmal 'Fahrpreisanzeiger' zu entgegnen, dass dessen Vorhandensein für den Kunden oftmals nicht leicht festzustellen ist. Ist das Taxifahrzeug mit einem 'herkömmlichen' Taxameter, das von seiner Bauart dem Modell Microtax-06 der Fa. H e GmbH, einem in der Stadt Salzburg ansässigen Ausstatter von Taxifahrzeugen, vergleichbar ist, ausgestattet, ist dieses für einen mit der Ausstattung von Taxifahrzeugen durchschnittlich vertrauten Kunden unter der Vielzahl der sonst im Frontbereich des Fahrzeuges untergebrachten sonstigen technischen Geräte, wie Autoradio, Empfangseinrichtung für den Taxifunk oder dem Navigationsgerät nur schwer zu erkennen. Umgekehrt ist das Fehlen eines Taxameters auch nicht sofort augenfällig.

Taxameter der jüngsten Generation sind im Rückblickspiegel integriert (vgl dazu das Prospekt zum Spiegeltaxameter SPT-01 der Fa. H e GmbH). Da der Rückblickspiegel so anzubringen ist, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben oder hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann (§23 KFG 1967), ist die in der Spiegelfläche des Rückblickspiegels aufscheinende LED-Anzeige vom Beifahrersitz aus nicht oder nur sehr schwer einsehbar. Dazu kommt, dass der Rückblickspiegel und das Taxameter ein integriertes System darstellen, so dass eine Entfernung des Taxameters allein (ohne den Rückblickspiegel) technisch gar nicht möglich ist.

3.2. Die Dachschilder werden mit einer Magnetplatte, mit zwei Magnetsaugfüßen oder mit einem seitlichen Bügel und einem Magnetsaugfuß am Fahrzeug angebracht. Diese Anbringungsarten ermöglichen eine jederzeitige und rasche Entfernbarkeit des Dachschildes, die in manchen Situationen, etwa bei der Benützung einer Waschstraße, geradezu erwünscht ist. Der Entfall der im § 21 Abs 4 S.BO in der Fassung vor dem Inkrafttreten der im LGBl unter Nr 99/2006 kundgemachten Änderungen hat daher nichts an der jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten möglichen Entfernbarkeit des Dachschildes geändert.

3.3. Das einzige Ausstattungsmerkmal, das eine für den durchschnittlichen Fahrgast erkennbare Unterscheidbarkeit von Taxifahrzeugen und Mietwagen gewährleistet, ist daher der Aufkleber gemäß § 21 Abs 3 S.BO. Da der Aufkleber 'dauerhaft' (Näheres dazu unter Pkt 3.3.1) am Fahrzeug anzubringen ist, ist es gerade dieses Ausstattungsmerkmal, welches eine leichte und sofortige Erkennbarkeit von die Kunden und die anderen Mitbewerber benachteiligende Handlungen (etwa in Bezug auf das Auffahren auf einem Taxistandplatz oder die Benützung von bestimmten Verkehrsflächen) ermöglicht und sicherstellt.

3.3.1. Der Begriff 'dauerhaft' ist dabei vor dem Hintergrund der Zielsetzungen der unter LGBl Nr 99/2006 kundgemachten Novelle zur Salzburger Taxi-, Miet- und Gästewagen-Betriebsordnung, dem Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation und der Systematik der Salzburger Taxi-, Miet- und Gästewagen-Betriebsordnung zu interpretieren:

Durch den Entfall des bis zur Verordnung LGBl Nr 99/2006 geltenden § 21 Abs 4 und durch die Festlegung der Verpflichtung zu einer dauerhaften Kennzeichnung des Fahrzeuges als Taxi soll die Möglichkeit eines 'fliegenden Wechsels' von der Verwendung eines Fahrzeuges im Rahmen des Taxigewerbes zu einer Verwendung im Rahmen des Mietwagengewerbes (und umgekehrt) mit dem Ziel, die jeweils für die Ausübung einer Gewerbeart geltenden günstigeren Bestimmungen in Anspruch zu nehmen, im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung unterbunden werden. Das Wort 'dauerhaft' umschreibt nicht nur die zeitliche Komponente der Kennzeichnung im Sinn von 'nicht jederzeit entfernbar', sondern es ist auch im Sinn von 'nicht leicht entfernbar' zu verstehen. Die Verpflichtung zur Verwendung eines 'Aufklebers' erfolgt vor dem Hintergrund einer bestimmten (hohen) Qualität der Verbindung der Kennzeichnung mit dem Fahrzeug und weist auf eine bestimmte Art der Anbringung am Fahrzeug, nämlich auf die Erzielung einer unmittelbaren Verbindungswirkung zwischen dem Fahrzeug und der Kennzeichnung - eben durch ein 'Aufkleben' -, hin. Magnettafeln sind keine Aufkleber. Genauso wenig wird der Verpflichtung des § 21 Abs 3 S.BO durch die Anbringung des Aufklebers unter Zuhilfenahme eines weiteren Mediums, etwa Tixostreifen, entsprochen, wenn die Verbindungswirkung zwischen dem Fahrzeug und der Kennzeichnung nur durch dieses zusätzliche Medium erzielt wird.

Keinesfalls kann dem Wort 'dauerhaft' die Bedeutung von 'für immer' beigemessen werden. Diese Interpretation würde nämlich tatsächlich einen Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit bewirken, indem ein Taxifahrzeug, das auch für die Ausübung des Mietwagengewerbes zugelassen ist, nicht mehr als Mietwagen verwendet werden kann (§40 Abs 2 S.BO). Eine solche Interpretation lässt jedoch den Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation außer Acht und steht im klaren Widerspruch zu der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 17.065 - 17.209 enthaltenen Aussage, dass 'im Zweifel nach den Grundsätzen der verfassungskonformen Interpretation einer gesetzlichen Regelung ein verfassungswidriger Inhalt nicht unterstellt werden [darf]' und zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V91/07, wonach 'im Zweifel jener Auslegungsvariante der Vorzug zu geben [ist], deren Ergebnisse mit den Anforderungen des Bundesverfassungsrechts im Einklang stehen'.

Aus der systematischen Einordnung der im § 21 Abs 3 S.BO enthaltenen Ausstattungsvorschrift im 2. Abschnitt der Salzburger Taxi-, Miet- und Gästewagen-Betriebsordnung ergibt sich letztlich, dass diese Kennzeichnungspflicht nur solange gilt, als ein solcherart gekennzeichnetes Fahrzeug auch tatsächlich im Rahmen des Taxigewerbes eingesetzt wird. Gemäß § 40 Abs 2 S.BO darf die Kennzeichnung eines Mietwagenfahrzeuges nur in einer mit der Kennzeichnung eines Taxifahrzeuges nicht verwechselbaren Weise erfolgen. Bei einer Beschriftung des Fahrzeuges darf das Wort 'Taxi' nicht verwendet werden. Dieser für die Ausübung des Mietwagengewerbes geltenden Ausstattungsvorschrift kann im Fall einer Kennzeichnung eines zunächst im Rahmen des Taxigewerbes eingesetzten Fahrzeuges mit einem Aufkleber gemäß § 21 Abs 3 S.BO und eines anschließenden (zulässigen) Wechsels in die Gewerbeart gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GelVerkG (Mietwagen-Gewerbe) durch eine Entfernung des Aufklebers, aber auch durch Unkenntlichmachen des Aufklebers nach dem Vorbild des § 4 Abs 5 Z 2 lite der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 in Bezug auf das am Fahrzeug anzubringende Symbol für Spikesreifen entsprochen werden: Gemäß § 40 Abs 2 S.BO ist im Fall der Verwendung eines Fahrzeuges im Rahmen des Mietwagengewerbes das Anbringen von Dachschildern und Dachleuchten, Freizeichen und Fahrpreisanzeigern nicht gestattet - diese Ausstattungselemente eines Taxifahrzeuges sind daher zu entfernen. Dagegen bestimmt der letzte Satz des § 40 Abs 2 S.BO, dass bei der Beschriftung eines als Mietwagen verwendeten Fahrzeuges das Wort 'Taxi' nicht verwendet werden darf. Dieser Ausstattungsvorschrift für Mietwagen wird daher schon durch das bloße Unkenntlichmachen des in dem Aufkleber gemäß § 21 Abs 3 S.BO enthaltenen Wortes 'Taxi' entsprochen. Das mit der Kennzeichnungspflicht gemäß § 21 Abs 3 S.BO im Zusammenhang stehende Verbot des § 21 Abs 4 S.BO gilt ebenso nur für die Dauer der Verwendung eines Fahrzeuges als Taxifahrzeug. Ein Unkenntlichmachen des Aufklebers gemäß § 21 Abs 3 S.BO zu dem Zweck, der im dritten Satz des § 40 Abs 2 S.BO enthaltenen Ausstattungsvorschrift zu entsprechen, ist daher nicht mehr vom sachlichen Anwendungsbereich des § 21 Abs 4 S.BO erfasst. Der Aufkleber gemäß § 21 Abs 3 S.BO sowie das Verbot des § 21 Abs 4 S.BO stehen daher einer Verwendung desselben Fahrzeuges im Rahmen des Mi[e]twagengewerbes nicht entgegen."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

A) Zur Zulässigkeit:

Den vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes, dass die Beschwerden, die Anlass zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens gegeben haben, zulässig sind und dass sowohl die belangte Behörde als auch der Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Beschwerden den in Prüfung gezogenen § 21 Abs 3 SBO anzuwenden hätten sowie, dass die Wortfolge "und 3" in § 21 Abs 4 SBO mit der in Prüfung gezogenen Regelung in einem untrennbaren Zusammenhang steht, wurde nicht entgegen getreten und treffen zu.

Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

B) In der Sache:

1. Der Verfassungsgerichtshof hegte im Prüfungsbeschluss vorläufig das Bedenken, dass die in § 21 Abs 3 SBO normierte Verpflichtung zur dauerhaften Kennzeichnung von Taxifahrzeugen durch einen gelb-schwarzen Aufkleber mit der ausschließlichen Aufschrift "TAXI" gegen das durch Art 6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verstößt. Die Regelung gehe |ber die bloße Vorgabe eines weiteren Ausstattungsmerkmals für Taxifahrzeuge hinaus, indem es die Ausübung sowohl des Taxi- als auch des Mietwagengewerbes mit ein und demselben Fahrzeug faktisch unmöglich mache.

2.1. Die Landeshauptfrau von Salzburg hält in ihrer Äußerung zunächst fest, dass eine klare Unterscheidbarkeit von Taxis und Mietwagen sowohl für die Kunden als auch für die Mitbewerber vor allem im Zusammenhang mit dem Beförderungspreis, der Aufnahme von Fahrgästen auf Taxi-Standplätzen und der Benützung von Verkehrsflächen, die an sich Omnibussen vorbehalten sind, von Bedeutung ist und nennt u.a. den Aufkleber gemäß § 21 Abs 3 SBO als eines jener Ausstattungsmerkmale, das im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 9660/1983, 12.885/1991) dazu diene, dass Mietwagen von Taxis leicht unterschieden werden könnten.

Der Landeshauptfrau ist zuzustimmen, wenn sie darlegt, dass durch die Verpflichtung zur dauerhaften Kennzeichnung von Taxifahrzeugen durch einen Aufkleber gemäß § 21 Abs 3 SBO ein weiteres Ausstattungsmerkmal für Taxifahrzeuge festgelegt wird, das der leichteren Unterscheidbarkeit von Taxis und Mietwagen dient, und dass entsprechende verbindliche Ausstattungsmerkmale vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 9660/1983, 12.885/1991) zulässig sind. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes dahingehend, dass die verpflichtende dauerhafte Kennzeichnung eines Fahrzeuges als Taxi durch einen Aufkleber gemäß § 21 Abs 3 SBO im Ergebnis darüber hinaus dazu führt, dass die Verwendung ein und desselben Fahrzeuges einmal als Taxi, einmal als Mietwagen unmöglich gemacht bzw. unangemessen erschwert wird und dass dieser Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel der Verhinderung eines "fliegenden Wechsels" zwischen dem Taxi- und dem Mietwagengewerbe nicht verhältnismäßig ist, konnten aber nicht zerstreut werden.

2.2. Die Landeshauptfrau bringt ferner vor, dass dem Wort "dauerhaft" in § 21 Abs 3 SBO im Hinblick auf das Ziel der Regelung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes einer verfassungskonformen Interpretation nicht die Bedeutung "für immer" beigemessen werden könne. Aus der systematischen Einordnung der in § 21 Abs 3 SBO enthaltenen Ausstattungsvorschrift im 2. Abschnitt der SBO ergebe sich letztlich, dass diese Kennzeichnungspflicht nur solange gelte, als ein solcherart gekennzeichnetes Fahrzeug auch tatsächlich im Rahmen des Taxigewerbes eingesetzt werde. Der in § 40 Abs 2 SBO für die Ausübung des Mietwagengewerbes niedergelegten Ausstattungsvorschrift könne im Fall einer Kennzeichnung eines zunächst im Rahmen des Taxigewerbes eingesetzten Fahrzeuges mit einem Aufkleber gemäß § 21 Abs 3 SBO durch eine Entfernung des Aufklebers, aber auch durch Unkenntlichmachen des Aufklebers nach dem Vorbild des § 4 Abs 5 Z 2 lite der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 in Bezug auf das am Fahrzeug anzubringende Symbol für Spikesreifen entsprochen werden. Das mit der Kennzeichnungspflicht gemäß § 21 Abs 3 SBO in Zusammenhang stehende Verbot des § 21 Abs 4 SBO gelte ebenso nur für die Dauer der Verwendung eines Fahrzeuges als Taxifahrzeug. Ein Unkenntlichmachen des Aufklebers gemäß § 21 Abs 3 SBO zu dem Zweck, der im dritten Satz des § 40 Abs 2 SBO enthaltenen Ausstattungsvorschrift zu entsprechen, sei daher nicht mehr vom sachlichen Anwendungsbereich des § 21 Abs 4 SBO erfasst.

Der Verfassungsgerichtshof kann diese Auffassung der Landeshauptfrau vor allem mit Blick auf den insoweit klaren Wortlaut der Regelung des § 21 Abs 3 SBO, in der ausdrücklich von einer "dauerhaften" Kennzeichnung des Fahrzeuges durch den Aufkleber die Rede ist, nicht teilen. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht diese Verpflichtung einer Abnahme bzw. einem Unkenntlichmachen des Aufklebers generell - und nicht nur in Abhängigkeit von der konkreten Verwendung des Fahrzeuges - entgegen. Die Landeshauptfrau legt in ihrer Äußerung selbst dar, dass das Wort "dauerhaft" auch eine zeitliche Komponente der Kennzeichnung im Sinne von "nicht jederzeit entfernbar" enthalte und zudem im Sinne von "nicht leicht entfernbar" zu verstehen sei. Sollte sich die Verpflichtung zur "dauerhaften" Kennzeichnung eines Fahrzeuges mit dem Aufkleber allein auf dessen Verwendung als Taxi beziehen, wäre - vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Notwendigkeit der Regelung mit der Verhinderung eines "fliegenden Wechsels" begründet wird - auch nicht erklärbar, aus welchen Gründen die Verwendung von Magnettafeln oder Klebestreifen zur Anbringung des Aufklebers unzulässig, ein Unkenntlichmachen des Aufklebers etwa durch dessen Überkleben (was wohl genauso leicht zu bewerkstelligen wäre, wie die Abnahme eines mittels Klebestreifen angebrachten Aufklebers) jedoch - trotz der Verpflichtung zur "dauerhaften" Kennzeichnung durch einen Aufkleber - zulässig sein sollte bzw. warum gerade ein Aufkleber - der an sich schon eine stärkere Verbindung des Fahrzeuges mit seiner Kennzeichnung als "TAXI" gewährleistet - notwendig sein sollte. Daneben ist darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf § 40 Abs 2 SBO, wonach bei einer Beschriftung des Fahrzeuges das Wort "Taxi" nicht verwendet werden darf, ein Unkenntlichmachen des Aufklebers durch dessen bloß teilweise Abdeckung (zB bloßes Durchstreichen), wie dies auch in § 4 Abs 5 Z 2 lite der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (u.a.) für das am Fahrzeug anzubringende Symbol für Spikesreifen vorgegeben wird, nicht zulässig sein kann.

Der Verfassungsgerichtshof bleibt daher bei seiner Auffassung, dass die Verpflichtung zur dauerhaften Kennzeichnung von Taxifahrzeugen mittels eines Aufklebers gemäß § 21 Abs 3 SBO im Ergebnis die Verwendung ein und desselben Fahrzeuges einmal als Taxi, einmal als Mietwagen unangemessen erschwert. Die Regelung geht insofern über die bloße Festlegung eines (weiteren) Ausstattungsmerkmales für Taxifahrzeuge hinaus. Sie verstößt daher nicht nur gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung, sondern kann insofern auch nicht von der gesetzlichen Ermächtigung des § 13 Abs 2 Z 1 iVm Abs 3 GelVerkG 1996 gedeckt sein.

2.3. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kennzeichnung nach § 21 Abs 3 SBO auch durch einen "Aufkleber" zu erfolgen hat, was - wie auch die Landeshauptfrau ausführt - ebenso auf das Erfordernis einer insbesondere in zeitlicher Hinsicht qualifizierten Verbindung mit dem Fahrzeug hindeutet, ist den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes durch die alleinige Beseitigung des Wortes "dauerhaft" in § 21 Abs 3 SBO nicht angemessen Rechnung getragen.

2.4. Im Hinblick auf die unter Punkt 2.2. getroffene Feststellung kann es der Verfassungsgerichtshof dahingestellt sein lassen, ob der Fahrpreisanzeiger in einem Taxi - im Hinblick auf die diesbezüglichen technischen Möglichkeiten - für einen Fahrgast leicht erkennbar ist oder nicht.

3. Das im Prüfungsbeschluss geäußerte Bedenken des Verfassungsgerichtshofes erweist sich sohin als zutreffend. § 21 Abs 3 SBO sowie die Wortfolge "und 3" in § 21 Abs 4 SBO sind als gesetzwidrig aufzuheben.

4. Der Verfassungsgerichtshof sah sich veranlasst, von der Ermächtigung des Art 139 Abs 6 B-VG Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Verordnungsstellen auf die zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung am bei den Verwaltungsstrafbehörden anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sind.

5. Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie war als zuständige oberste Behörde des Bundes gemäß Art 139 Abs 5 B-VG und § 60 Abs 2 VfGG zu verpflichten, die Aufhebung der Verordnungsstellen und des damit im Zusammenhang stehenden weiteren Ausspruchs im Bundesgesetzblatt II kundzumachen (vgl. zB VfSlg. 14.083/1995, 17.133/2004).

6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.