Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Unionsrechtliche Zulässigkeit der Behandlung ausländischer Körperschaften als Investmentfonds
Entscheidung: EU 2023/0005 (Ro 2022/13/0014) (Vorabentscheidungsersuchen); Vorerkenntnis Ro 2018/13/0003 (siehe SWK 9/2021, 628).
Normen: Art 63 AEUV; § 188 InvFG 2011 (idF BGBl I 2011/77).
Sachverhalt und Verfahren: Eine in den USA ansässige Investmentgesellschaft, als eine von mehreren sogenannten „series“ eines in den USA (Delaware) ansässigen (nach US-amerikanischem Recht rechtsfähigen) Trusts, hielt Portfoliobeteiligungen an österreichischen Aktiengesellschaften und beantragte gemäß § 21 Abs 1 Z 1a KStG die Rückerstattung der bei Dividendenausschüttungen im Jahr 2013 einbehaltenen KESt.
Das Finanzamt versagte die Rückerstattung mangels Antragsberechtigung aufgrund der Einstufung der Investmentgesellschaft als Investmentfonds iSd § 188 InvFG 2011.
Das BFG gab der Beschwerde (im zweiten Rechtsgang) Folge. Die Versagung der Rückerstattung sei eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung der einer inländischen Körperschaft vergleichbaren Investmentgesellschaft; Rechtfertigungsgründe für eine derartige Diskriminierung seien nicht gegeben.
Vorlagefragen:
Stellt eine Bestimmung wie § 188 InvFG 2011, die bewirkt, dass ausländische Gebilde, die einer inländischen Körperschaft vergleichbar sind, in Österreich von der Rück...