VfGH vom 10.10.1997, V17/97

VfGH vom 10.10.1997, V17/97

Sammlungsnummer

14985

Leitsatz

Aufhebung der Geschäftsverteilung 1997 des UVS Wien infolge Erlassung der Verordnung von einem unzuständigen Organ mangels Erfüllung der im Wr UVS-G geforderten Voraussetzung für die Ermächtigung des Präsidenten zur Erlassung der Geschäftsverteilung an Stelle des Geschäftsverteilungsausschusses; Geschäftsverteilung als zuständigkeitsbegründender Verwaltungsakt und Rechtsverordnung mit Mindestmaß an Publizität taugliches Anfechtungsobjekt im Normenkontrollverfahren; einzelne Mitglieder des UVS bzw eine Kammer zur Anfechtung der anzuwendenden Geschäftsverteilung legitimiert; Ausdehnung der Anlaßfallwirkung

Spruch

1. Die vom Präsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien erlassene Geschäftsverteilung für 1997, UVS - GV/5/96, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

2. Die gesetzwidrige Verordnung ist auch in den beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zu den Zahlen UVS-04/G/20/00411/97, UVS-04/G/21/00412/97 und UVS-04/G/21/00539/97 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.

3. Die Wiener Landesregierung ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Aus Anlaß mehrerer beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängiger Verfahren gemäß Art 129a Abs 1 Z 1 und 2 B-VG, die dort zu den Zahlen UVS-07/L/37/00043/97, UVS-07/L/28/00079/97, UVS-03/P/48/00774/97, UVS-04/G/35/00078/97, UVS-07/L/27/00025/97, UVS-04/G/20/00091/97, UVS-07/F/02/8/97, UVS-05/K/14/00088/97, UVS-07/L/38/00082/97, UVS-07/L/36/00094/97, UVS-05/K/15/00095/97, UVS-03/p/26/651/97, UVS-02/43/00001/97 u. UVS-02/43/00002/97, UVS-04/A/30/00061/97, UVS-03/P/47/00758/97, UVS-03/P/51/00560/97, UVS-06/46/100/97, UVS-04/A/40/00056/97, UVS-03/P/52/00039/97, UVS-03/P/39/00850/97, UVS-03/P/50/00439/97, UVS-03/P/49/00625/97, UVS-04/G/21/00080/97, UVS-05/K/16/00096/97, UVS-03/P/24/00226/97, UVS-03/P/13/00842/97, UVS-06/29/00042/97, UVS-05/K/41/00173/97, UVS-03/P/42/01044/97, UVS-03/P/44/00211/97, UVS-07/F/08/50/97, UVS-07/F/36/00119/97, protokolliert sind, begehrt dieser UVS durch seine nach der Geschäftsverteilung jeweils zuständigen einzelnen Mitglieder, in dem zu Zahl UVS-04/A/17/00059/97 protokollierten Fall durch eine Kammer, gemäß Art 139 Abs 1 B-VG die vom Präsidenten des UVS Wien erlassene Geschäftsverteilung für 1997 in ihrer Gesamtheit als gesetzwidrig aufzuheben; einzelne der vorliegenden Anträge sind darüberhinaus in eventu auf die Aufhebung bloß jener Bestimmungen dieser Geschäftsverteilung gerichtet, die im jeweils anhängigen Fall die Zuständigkeit des betreffenden einzelnen Mitgliedes bzw. der betreffenden Kammer des UVS in concreto begründen. Diese Anträge sind - von einer noch zu erörternden Ausnahme abgesehen (s. unten Pkt. 1.2.) - im wesentlichen gleichlautend begründet. In dem hg. zu V17/97 protokollierten Antrag wird dazu etwa folgendes ausgeführt:

"... Zu den Prozeßvoraussetzungen:

Eine der vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien in seiner Entscheidung über diese Berufung anzuwendenden Rechtsnormen ist die vom Präsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien unter Berufung auf § 12 Abs 8 UVS-Gesetz am erlassene Geschäftsverteilung, die durch Aushang und Auflage im Amtsgebäude des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien am selben Tage kundgemacht wurde. Die Berufung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren langte am beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ein und wurde daher auf Grund der oben zitierten Geschäftsverteilung 1997 dem namens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien antragstellenden Mitglied zugeteilt. Dieses Mitglied führt nach der Anlage A 0 der Geschäftsverteilung die Senatsabteilungszahl 37.

Die Geschäftsverteilung eines unabhängigen Verwaltungssenates stellt eine generelle Norm einer Verwaltungsbehörde dar, durch die die behördeninterne Zuständigkeit des einzelnen Mitgliedes eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird.

Durch die Geschäftsverteilung der unabhängigen Verwaltungssenate wird aber nicht nur die innerbehördliche Zuständigkeit der einzelnen Mitglieder festgelegt, sondern gewährleistet diese auch dem Rechtsschutzsuchenden die konkrete Umsetzung des in Art 129b B-VG festgelegten Konzeptes der festen Geschäftsverteilung für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten und setzt für den einzelnen Rechtsschutzsuchenden den gesetzlichen Richter fest.

Die Geschäftsverteilung 1997 des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom ist daher eine Rechtsverordnung, die in der Entscheidung über die vorliegende Rechtssache anzuwenden ist, da diese Geschäftsverteilung die Zuständigkeit eines bestimmten Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien begründet.

Die unabhängigen Verwaltungssenate sind keine 'Gerichte', sondern - bei Besorgung der ihnen verfassungsgesetzlich zukommenden Aufgaben weisungsfreie - 'Verwaltungsbehörden' im Sinne der österreichischen Rechtsordnung (vgl. dazu , G212/94).

Im Gegensatz zu der Geschäftsverteilung von Gerichten, die von Organen der Gerichtsbarkeit in Ausübung ihres richterlichen Amtes erlassen wird (vgl. VfSlg. 11714/1988, 10543/1985 ua.), handelt es sich bei der Geschäftsverteilung eines unabhängigen Verwaltungssenates jedenfalls um einen von Verwaltungsorganen erlassenen, generellen Rechtsakt, unabhängig davon, welches Organ sie erlassen hat.

...

... Für den UVS Wien bildeten die folgenden Überlegungen Anlaß zur Anfechtung der Geschäftsverteilung 1997:

Der Erlassung dieser Verordnung liegt ein qualifiziert rechtswidriges Verordnungserlassungsverfahren zugrunde. Der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien hat mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 Abs 8 UVS-Gesetz eine ihm nicht zukommende Verordnungserlassungskompetenz in Anspruch genommen.

Darüber hinaus hat er bei der Erlassung der in Rede stehenden Verordnung gegen die Bestimmung des § 12 Abs 7 leg cit verstoßen, weil eine Änderung der Geschäftsverteilung unter Berufung auf diese Bestimmung nur insoweit zulässig gewesen wäre, als dies durch die Ernennung zweier neuer Mitglieder mit Wirkung vom erforderlich wurde.

1) Darstellung des dieser Beschwerde zugrundeliegenden Verordnungserlassungsverfahrens (Erlassung der Geschäftsverteilung 1997 für den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien):

Am setzte der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien unter Berufung auf § 7 Abs 3 UVS-Gesetz die auf die einzelnen Kammern entfallenden Sachgebiete und die diesen Sachgebieten zugehörigen Rechtsvorschriften fest ...

Mit diesen Festsetzungen löste der Präsident die Protokollgruppe 'Landesabgaben' (05) auf und schlug dieses Sachgebiet der Protokollgruppe 'Ausländerbeschäftigung, Lebensmittelrecht, Arbeitnehmerschutz' (07) zu. Diese erweiterte Protokollgruppe wies der Präsident 5 Kammern zu. Bis zu diesem Zeitpunkt war das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht einer Kammer, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitnehmerschutz und Lebensmittelrecht 4 Kammern zugewiesen.

In der Folge fanden am , , , , , , und Beratungen des Geschäftsverteilungsausschusses des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien statt. Der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien hatte vor der ersten Beratung einen Beratungsentwurf für eine Geschäftsverteilung 1997 vorgelegt, der eine undifferenzierte Aufteilung der Sachgebiete Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitnehmerschutz, Lebensmittelrecht und Landesabgaben auf 5 Kammern bzw. 15 Mitglieder vorsah.

Vor der Beratung vom brachten vier Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses einen Antrag auf Abänderung des Beratungsentwurfes ein, der bei Berücksichtigung der vom Präsidenten getroffenen Festsetzungen eine weitgehende Kontinuität der bisherigen Verteilung der Sachgebiete Landesabgaben einerseits (1 Kammer bzw. drei Mitglieder) und Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitnehmerschutz und Lebensmittelrecht andererseits (4 Kammern bzw. 12 Mitglieder) beinhaltet hat (Diese Spezialisierung hatte sich bis dato bewährt und sollte nicht aus unsachlichen Erwägungen beseitigt werden). Dieser Antrag wurde von acht weiteren Ausschußmitgliedern schriftlich unterstützt.

Der Präsident weigerte sich jedoch sowohl am als auch in den darauffolgenden Sitzungen, diesen Antrag zur Abstimmung zu bringen und führte mehrmals aus, daß er eine Beschlußfassung über eine Geschäftsverteilung, die einen Verbleib von mehr als 50 % der abgabenrechtlichen Geschäftsfälle im Bereich der bisher zuständigen Kammer vorsehe, jedenfalls nicht zulassen werde. In der Folge verweigerte er trotz wiederholter Urgenz auch in weiteren Beratungen die Abstimmung dieses Antrages. Dies mit der Begründung, er halte den vorliegenden Antrag der Mitglieder für rechtswidrig, weil dieser seinen Festsetzungen widerspreche. Diesbezüglich wird auf den Inhalt der beiliegenden Protokolle der Sitzungen des Geschäftsverteilungsausschusses vom und ... verwiesen, welche von Mitgliedern des Geschäftsverteilungsausschusses verfaßt wurden. Offizielle Protokolle über den Sitzungsverlauf waren bis zur Antragseinbringung nicht verfügbar bzw. wurde eine Einsichtnahme auch über schriftlichen Antrag nicht gewährt.

In der Beratung am legte der Präsident einen von ihm ausgearbeiteten und von dem von Mitgliedern des Geschäftsverteilungsausschusses verfaßten Antrag vom entscheidend abweichenden Entwurf einer Geschäftsverteilung vor, der von ihm in dieser Sitzung dann auch zur Abstimmung gebracht wurde. Keines der anwesenden Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses stimmte der vom Präsidenten vorgeschlagenen Geschäftsverteilung zu.

In der Sitzung am brachte der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien den bereits in der Sitzung am einstimmig abgelehnten Entwurf einer Geschäftsverteilung - bis auf eine geringfügige, unstrittige Änderung - unverändert neuerlich zur Abstimmung, wobei erneut keines der anwesenden Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses diesem Entwurf einer Geschäftsverteilung seine Zustimmung erteilte. Nach dieser Abstimmung verwies der Präsident auf einen von ihm festgelegten Termin für eine Sitzung des Geschäftsverteilungsausschusses am und berief sich dabei auf die Bestimmung des § 12 Abs 8 UVS-Gesetz.

In der Sitzung am brachte der Präsident erneut den bereits zweimal einstimmig abgelehnten Entwurf einer Geschäftsverteilung für das Jahr 1997 zur Abstimmung. Nachdem keines der anwesenden Mitglieder diesem Entwurf zugestimmt hatte, erklärte er den Tagesordnungspunkt 'Beratung und Beschlußfassung über eine Geschäftsverteilung für das Jahr 1997' für beendet. In der Folge wurde von mehreren Mitgliedern darauf hingewiesen, daß ein von sechs der acht anwesenden Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses eingebrachter Entwurf einer Geschäftsverteilung zur Beratung und Beschlußfassung anstehe. Die beiden Mitglieder, die nicht bereits schriftlich ihre Unterstützung für diesen Entwurf einer Geschäftsverteilung dokumentiert hatten, erklärten in der Folge, daß auch sie diesen Antrag unterstützten und ersuchten, diesen zur Abstimmung zu bringen. Der Präsident kam diesem Ersuchen nicht nach und rechtfertigte seine Vorgangsweise damit, daß Anträge im Geschäftsverteilungsausschuß nur vom Berichter gestellt werden könnten und er sich die Berichterrolle selbst vorbehalten hätte. Eine Abstimmung und Beschlußfassung über von anderen Mitgliedern eingebrachte Anträge würde daher auch dann nicht stattfinden, wenn dieser Antrag von allen anwesenden Mitgliedern unterstützt werde. ...

Noch am selben Tag nach Ende dieser Sitzung des Geschäftsverteilungsausschusses des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien erließ der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien unter Berufung auf § 12 Abs 8 UVS-Gesetz die angefochtene Verordnung. Ebenfalls noch am selben Tag unterrichteten die Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses durch ein Rundschreiben ... die Mitglieder der Vollversammlung von der Vorgangsweise des Präsidenten beim Zustandekommen der Geschäftsverteilung.

2) Das oben geschilderte Verordnungserlassungsverfahren zeigt deutlich, daß erst die Weigerung des Präsidenten, im Geschäftsverteilungsausschuß Anträge, die von allen anwesenden Ausschußmitgliedern gestellt bzw. unterstützt worden waren, zur Abstimmung zu bringen, das Zustandekommen eines einstimmigen Beschlusses unmöglich gemacht hat.

Durch diese Vorgangsweise hat der Präsident die Wahrnehmung der dem Ausschuß vom UVS-Gesetz übertragenen Kompetenzen unterbunden und den Geschäftsverteilungsausschuß als das gemäß § 12 Abs 1 UVS-Gesetz für die Geschäftsverteilung zuständige Organ ausgeschaltet.

Die Vorgangsweise widerspricht auch der Systematik des UVS-Gesetzes: Dem Präsidenten ist als Amtsmitglied gemäß § 8a Abs 2 UVS-Gesetz im Ausschuß kein Stimmrecht eingeräumt, dieses bleibt den gewählten Ausschußmitgliedern vorbehalten. Würde es nun der Disposition des Präsidenten unterliegen, ob über den Antrag eines Ausschußmitgliedes abgestimmt wird oder nicht, so würde über diesen Umweg einem - nicht einmal stimmberechtigten - Ausschußmitglied ein absolutes Vetorecht gegen Beschlüsse der gewählten Ausschußmitglieder eingeräumt werden. Durch die bloße Verhinderung der Abstimmung könnte der Präsident nicht nur jeden seinem Willen zuwiderlaufenden Beschluß verhindern, sondern auch - wie im vorliegenden Fall geschehen - die Voraussetzung zur Inanspruchnahme der 'Notkompetenz' des § 12 Abs 8 leg cit selbst schaffen.

Auch der Rechtfertigung des Präsidenten, Anträge im Geschäftsverteilungsausschuß könnten nur vom Berichter gestellt werden und er habe sich die Berichterrolle selbst vorbehalten, stehen die einschlägigen Rechtsvorschriften des UVS-Gesetzes entgegen:

Gemäß § 8a Abs 6 UVS-Gesetz ist für das Abstimmungsverhalten im Geschäftsverteilungsausschuß § 8 Absl leg cit (dieser regelt das Abstimmungsverhalten in der Vollversammlung) sinngemäß anzuwenden. Es hat danach der Berichter als erster abzustimmen. Somit ist es gesetzlich ausgeschlossen, daß nicht stimmberechtigte Mitglieder als Berichter in Frage kommen. Da gemäß § 8a Abs 6 UVS-Gesetz Amtsmitglieder (dazu zählen der Präsident und die Vizepräsidentin) im Geschäftsverteilungsausschuß nicht stimmberechtigt sind, können sie gemäß § 8a Abs 6 iVm § 8 Abs 1 UVS-Gesetz auch nicht Berichter im Geschäftsverteilungsausschuß sein.

Für dieses Verständnis spricht weiters, daß bezüglich des Abstimmungsverfahrens im Geschäftsverteilungsausschuß nur auf § 8 Abs 1 UVS-Gesetz, nicht aber auf § 8 Abs 5 leg cit verwiesen wird. § 8 Abs 5 UVS-Gesetz eröffnet nämlich dem Präsidenten die Möglichkeit, sich in der Vollversammlung die Berichterrolle selbst vorzubehalten. Der Umstand, daß der Gesetzgeber dem Präsidenten diese Möglichkeit nur in der Vollversammlung, nicht jedoch im Geschäftsverteilungsausschuß eingeräumt hat, schließt wohl unmißverständlich aus, daß sich der Präsident auch im Geschäftsverteilungsausschuß die Rolle des Berichters vorbehalten darf.

3) Die Bestimmung des § 12 Abs 8 erster Satz UVS-Gesetz sieht vor, daß in Fällen, in denen bis 31. Dezember keine Beschlußfassung über eine Geschäftsverteilung für das Folgejahr erfolgt, die geltende Geschäftsverteilung auch im Folgejahr in Kraft bleibt und nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs 7 UVS-Gesetz geändert werden kann. Eine Änderung der Geschäftsverteilung unter Berufung auf § 12 Abs 7 UVS-Gesetz ist jedoch nur in jenem Ausmaß zulässig, das durch die eingetretene Änderung notwendig gemacht wird.

Daher sind die vorgenommenen Änderungen durch Auflösung der Protokollgruppe 05 (Landesabgaben) und Zuschlagung dieser Materien zur bisherigen Protokollgruppe 07 (Arbeitnehmerschutz/ Ausländerbeschäftigung/Lebensmittel) und die damit verbundene Zuteilungsänderung der Abgabenverfahren deshalb gesetzwidrig, weil kein Zusammenhang mit der Zuteilung der beiden neuen Mitglieder in eine Baukammer (Protokollgruppe 04/A) bzw. in eine Verkehrskammer (Protokollgruppe 03) vorliegt.

4) Der Präsident war ungeachtet des Umstandes, daß mit zwei neue Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ihr Amt angetreten haben, sohin die Voraussetzungen des § 12 Abs 7 UVS-Gesetz nach diesem Tag vorgelegen sind, nicht berechtigt, am eine Geschäftsverteilung zu erlassen, da auf Grund des dargelegten Sachverhaltes zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 12 Abs 8 UVS-Gesetz keinesfalls vorgelegen sind.

Der Präsident wäre verpflichtet gewesen, dem Geschäftsverteilungsausschuß am - wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 Abs 7 UVS-Gesetz am - eine Frist zu setzen. Eine solche Fristsetzung ist nicht erfolgt. Die Inanspruchnahme der 'Notkompetenz'im Sinne des § 12 Abs 8 UVS-Gesetz war somit unzulässig, auch die Neuverordnung der gesamten Geschäftsverteilung durch den Präsidenten war im Hinblick auf die beiden neu ernannten Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien nicht zulässig, da diesfalls nur die 'Anpassung' der Geschäftsverteilung unter Bedachtnahme auf die eingetretenen Änderungen der Senatszusammensetzung zulässig gewesen wäre.

5) Die vorgenommene Auflösung der Protokollgruppe 05 (landesgesetzliches Abgabenstrafrecht) und Zuschlagung dieser Materien zur bisherigen Protokollgruppe 07 (Arbeitnehmerschutz/Ausländerbeschäftigung/Lebensmittel) und die damit verbundene Zuteilungsänderung der Abgabenverfahren widerspricht auch dem in § 7 Abs 3 UVS-Gesetz zum Ausdruck gebrachten Sachlichkeitsgebot:

Seit Einrichtung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien im Jahr 1991 fielen diese Geschäftsfälle ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich einer Kammer, die überwiegend mit Mitgliedern besetzt war, die über eine Finanzausbildung verfügten oder in der Finanzverwaltung (bei Bund oder Land) tätig waren. Diese Zuteilung war vom Gedanken getragen, gleichartige Verfahren möglichst auf eine Kammer zu konzentrieren, um eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.

Nachdem im Jahr 1995 im Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechts insgesamt 500 Geschäftsfälle angefallen waren, ging der Einlauf - bedingt durch eine weitreichende Änderung der Rechtsprechung durch den Verwaltungsgerichtshof - im Jahr 1996 auf 350 Geschäftsfälle zurück. Schwankungen des Geschäftsanfalls in einem Zuständigkeitsbereich waren in der Vergangenheit immer durch Zuteilung anderer Materien ausgeglichen worden und hatte auch der vom Willen des Geschäftsverteilungsausschusses getragene Entwurf dies zum Ziel.

Selbst der Präsident konnte für die 'Auflösung' der Finanzkammer beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien keine sachlichen Argumente finden. In seinem Schreiben vom gab er lediglich bekannt, er strebe an, 'die Abgabenstrafsachen mit einer oder mehreren geeigneten Materien zu verbinden und auf mindestens zwei Kammern zu verteilen'. ... In den Sitzungen des Geschäftsverteilungsausschusses hatten der Präsident und die Vizepräsidentin jedoch behauptet, diese Maßnahme sei ausschließlich auf den Druck der Magistratsabteilung 4 zurückzuführen. ..."

1.2. In dem hg. zu V84/97 protokollierten Antrag wird - über dieses im wesentlichen auf die behauptete Unzuständigkeit des Präsidenten des UVS Wien zur Erlassung der Geschäftsverteilung für 1997 gerichtete Vorbringen hinaus - mit ausführlicher Begründung auch ein Verstoß gegen Art 6 EMRK (mangelnde Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des UVS Wien) behauptet.

2. Vom Präsidenten des UVS Wien, der die angefochtene Geschäftsverteilung erlassen hat, wurden - unter Vorlage einer Reihe darauf bezugnehmender Unterlagen - zu diesen Anträgen Äußerungen erstattet. Darin wird - u. zw. in sämtlichen einschlägigen Verfahren im wesentlichen mit gleichlautender Begründung - begehrt, die Anträge auf Aufhebung der Geschäftsverteilung für 1997 zurückzuweisen, in eventu festzustellen, daß diese Geschäftsverteilung nicht gesetzwidrig ist. In der im hg. zu V17/97 protokollierten Verfahren erstatteten Äußerung wird dazu etwa folgendes ausgeführt:

"... Zur Zulässigkeit des Antrags gemäß Art 139 Abs 1 B-VG

... Zur Frage der Verordnungsqualität der Geschäftsverteilung

des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien

...

... Entscheidend für die Zulässigkeit des Antrags gemäß

Art139 Abs 1 B-VG ist somit die Frage, ob es sich bei der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (im gegenständlichen Fall: bei der Geschäftsverteilung für 1997) um eine Verordnung handelt, widrigenfalls der Antrag auf Aufhebung der Geschäftsverteilung oder von Teilen der Geschäftsverteilung zurückzuweisen wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist unter 'Verordnung' jede nicht in Gesetzesform ergehende, von einer Verwaltungsbehörde erlassene generelle Rechtsnorm zu verstehen. Hierbei können sowohl Rechtsverordnungen als auch Verwaltungsverordnungen Gegenstand einer Normprüfung nach Art 139 B-VG sein.

... Die Bestimmungen über die Geschäftsverteilung sowie die Geschäftsverteilung selbst zeigen, daß die Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien nicht unmittelbar in subjektive Rechte Dritter eingreift, zumal mit ihr keine Rechte und Pflichten Dritter begründet werden; vielmehr ist sie das Instrumentarium, aufgrund dessen der Präsident (im Wege der Protokoll- und Einlaufstelle) einlangende Aktenstücke nach im voraus bestimmten Kriterien an Organwalter (an die Mitglieder) zuweist und die bereits zugewiesenen Sachen dem Mitglied in genau konkretisierten Fällen abnimmt (vgl. z.B. die Geschäftsverteilung 1997, Punkte A 1 II. und A 1 IV. sowie C 1)) sowie nach welchem in gewissen Fällen ein Zuweisungsstop eintritt (vgl. z.B. die Geschäftsverteilung 1997, Punkt B I.).

Nur den Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien einschließlich ihrem Präsidenten erwachsen unmittelbar gewisse Rechte und Pflichten aus Teilen der Geschäftsverteilung (etwa:

Stop der Zuweisung neu einlangender und Abnahme bereits zugewiesener Akten ab einer gewissen Krankheitsdauer; Erhebung der sogenannten Unzuständigkeitseinrede durch ein Mitglied innerhalb einer bestimmten Frist ab Zuweisung eines Geschäftsstückes und endgültige Entscheidung über die Zuweisung durch den Präsidenten - vgl. Geschäftsverteilung 1997, Punkt C 3)).

Das Prinzip der festen Geschäftsverteilung dient primär und unmittelbar der Stärkung des Prinzips der Unabhängigkeit der Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate durch Hintanhaltung der Auswahl von Organwaltern von Fall zu Fall und damit durch Ausschaltung jeden Einflusses auf die einzelne Sachentscheidung.

Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Normierung in Art 129b Abs 2 B-VG im Anschluß an die Festlegung der Weisungsfreiheit. Daß der Rechtsschutzsuchende 'sein' Mitglied eruieren kann, ist nur ein mittelbarer Ausfluß des Prinzips der festen Geschäftsverteilung.

... Der einzelne Rechtsschutzsuchende hat zwar Anspruch darauf, daß seine Eingabe von dem dem Gesetz nach zuständigen Organ des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (Einzelmitglied oder Kammer bestehend aus drei Mitgliedern) behandelt (z.B. meritorisch entschieden, zurückgewiesen, an die zuständige Behörde weitergeleitet) wird, nicht jedoch unmittelbar auf Behandlung der Eingabe durch ein individuell (durch Namen oder Senatsabteilungszahl) bestimmtes Mitglied.

Dies erhellt schon daraus, daß sich zwar ein Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien für befangen erklären kann (auch wenn die Partei dies gar nicht will!), daß der Partei ihrerseits aber nicht das Recht zukommt, das Mitglied wegen Befangenheit abzulehnen.

Die Partei hat auch keinen Einfluß darauf, ob sich ein Mitglied längere Zeit im Krankenstand befindet oder einen angemeldeten Urlaub antritt und ihm daher im Falle dringender Terminsachen (z.B. einwöchige Entscheidungsfrist in Schubhaftsachen, wenn der Schubhäftling sich noch in Schubhaft befindet) diese zugewiesenen Sachen wieder abgenommen oder neu einlangende Terminsachen gar nicht zugewiesen werden.

Insbesondere hat aber die Partei keinen Rechtsanspruch darauf,

daß ein Mitglied hinsichtlich einer ihm zugewiesenen Sache eine

Unzuständigkeitseinrede erhebt oder nicht erhebt. Erhebt ein

Mitglied etwa keine Unzuständigkeitseinrede, obwohl es

hinsichtlich der zugewiesenen Sache nicht zuständig wäre, so wird

es für die zugewiesene Sache zuständig. ... Ohne derartige

Regelung müßte jeder Irrtum in der Zuweisung eines einzelnen

Aktes ... auch wenn er erst nach Monaten entdeckt wird, zu einer

Rückabwicklung der Zuweisung aller (in bestimmten Fällen auch hunderter) Akten führen, die allein aufgrund der einen fehlerhaften Zuweisung in der Folge ebenfalls unrichtig zugewiesen wurden.

... Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der gesetzliche Richter (Art83 Abs 2 B-VG) die 'kompetente Behörde' schlechthin, nicht der einzelne Organwalter.

Die Partei ist in einem Verfahren, das in die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien fällt, nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, wenn das Mitglied A und nicht das Mitglied B oder C entschieden hat ... .

Ebensowenig ist die Partei in ihren Rechten verletzt, wenn knapp vor der ersten Teilverhandlung einer Kammerverhandlung eines der Kammermitglieder erkrankt und die Verhandlung nicht abberaumt, sondern ein drittes Mitglied nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung kurzfristig aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder rekrutiert wird ... .

Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter würde jedoch eintreten, wenn ein Einzelmitglied statt einer Kammer (oder umgekehrt) entschieden hat, die Kammer ihre Zusammensetzung nicht bis zur Fällung der Entscheidung beibehält oder wenn die Entscheidung durch eine Person getroffen wurde, die zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht oder noch nicht oder nicht mehr Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates war.

... Es findet sich keine gesetzliche Bestimmung, wonach die

Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien in Form einer Verordnung zu erlassen ist.

... Die Geschäftsverteilung des Unabhängigen

Verwaltungssenates Wien normiert keine Behördenzuständigkeit; die (sachliche, örtliche und funktionelle) Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ergibt sich vielmehr bereits aus Art 129a B-VG, § 2 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, den Verfahrensgesetzen (etwa § 67a Abs 1 und 2 und § 67c Abs 1 AVG sowie § 51 Abs 1 und § 51c VStG) und den Materiengesetzen (etwa §§51 und 52 FrG oder §§88 und 89 SPG).

... Die Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ist - im Gegensatz zu seiner von der Vollversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung, bezüglich welcher § 11 Abs 3 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ausdrücklich die Kundmachung der Geschäftsordnung im Amtsblatt der Stadt Wien festlegt - nicht kundzumachen.

Dieser Unterschied in der rechtlichen Qualifikation von Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung ist vom Landesgesetzgeber beabsichtigt.

Hierbei muß darauf hingewiesen werden, daß die unabhängigen Verwaltungssenate Verwaltungsbehörden und nicht Gerichte sind. Sie haben auch ein völlig anderes Verfahrensrecht als die Gerichte anzuwenden.

Im übrigen hat auch der Bundesgesetzgeber im Falle des Verwaltungsgerichtshofes bestimmt, daß dessen Geschäftsordnung - vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt - kundzumachen ist (§19 VwGG); für die Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Kundmachung hingegen nicht vorgesehen (§11 VwGG).

... Aus dem oben Gesagten ... ergibt sich, daß die Geschäftsverteilung daher jedenfalls keine Rechtsverordnung darstellt, sondern ausschließlich an Verwaltungsorgane (Mitglieder) im Innenverhältnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien gerichtet ist.

... Es ist zwar unzweifelhaft, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur Rechtsverordnungen, sondern auch Verwaltungsverordnungen Gegenstand einer Normprüfung gemäß Art 139 B-VG sein können.

... Doch basieren die im Antrag an den Verfassungsgerichtshof

auf Aufhebung der Geschäftsverteilung 1997, ... erhobenen

Bedenken ausschließlich auf der Annahme des Vorliegens einer Rechtsverordnung.

Nach ha. Ansicht wäre der Antrag schon deswegen

zurückzuweisen.

... Darüber hinaus ergibt sich aus den obigen Ausführungen

..., daß sich die Geschäftsverteilung 1997 (wie auch alle Geschäftsverteilungen des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vor ihr) zwar unmittelbar im Innenverhältnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien auswirkt; außerdem wurde die Geschäftsverteilung 1997 (wie auch alle früheren Geschäftsverteilungen des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien:

in manchen Kalenderjahren gab es mehrere Geschäftsverteilungen) allen Mitgliedern zugemittelt und (obwohl dies weder im Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien noch in der Geschäftsordnung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vorgesehen ist) zusätzlich in der Protokoll- und Einlaufstelle aufgelegt, da dort die Zuweisung der Geschäftsstücke nach den Regeln der Geschäftsverteilung erfolgt. Die Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wird nicht ausgehängt.

Jedoch weist die Geschäftsverteilung 1997 (ebenso wie alle früheren Geschäftsverteilungen) des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien nur teilweise einen normativen Gehalt auf.

... In weiten Bereichen hat die Geschäftsverteilung 1997 (wie auch alle ihr vorangegangenen Geschäftsverteilungen) des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien keinen normativen Inhalt, sondern stellt eine konkrete Zuweisungsregel für die Zuteilung einlangender Geschäftsstücke durch den Präsidenten an die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien dar (§7 Abs 4 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien).

Auch Punkt A 1 IV. 10) a) der Geschäftsverteilung 1997 stellt lediglich eine Zuweisungsregel, nämlich für Geschäftsstücke nach dem Lebensmittelrecht, dar (vgl. A 1 III. 3) i) der Geschäftsverteilung 1997) und ist eine Modifikation des Punktes A 1 IV. 11) a) der Geschäftsverteilung 1996 (wobei die Modifikation unter anderem darin besteht, daß nunmehr mehr Mitglieder als bisher Geschäftsstücke des Lebensmittelrechtes zugewiesen erhalten und daß der Durchrechnungszeitraum von vier Monaten auf ein Kalenderjahr verlängert wurde).

Punkt A 1 IV. 10) a) der Geschäftsverteilung 1997, dessen spezielle Aufhebung im Antrag an den Verfassungsgerichtshof ... begehrt wird, stellt nach ha. Ansicht, für sich allein gesehen, nicht einmal eine Verwaltungsverordnung dar.

Die Punkte 2. und 3. des Antrages an den

Verfassungsgerichtshof ... sind nach ha. Ansicht auch deswegen

zurückzuweisen.

... Bemerkt wird, daß im Antrag an den Verfassungsgerichtshof

... in keiner Weise behauptet wurde, der Inhalt jener Teile der

Geschäftsverteilung 1997, die einen normativen Charakter aufweisen, sei rechtswidrig. Der Inhalt dieser Teile wurde im übrigen großteils den Regelungen der vorhergehenden Geschäftsverteilung entnommen (aus dieser 'fortgeschrieben').

... Zur Frage der Anwendung der Geschäftsverteilung 1997

Die unabhängigen Verwaltungssenate sind nur dann zur Anfechtung einer Verordnung befugt, wenn sie im konkreten Fall diese Verordnungen anzuwenden haben (Art129a Abs 3 iVm Art 89 Abs 2 B-VG).

... Im Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der Geschäftsverteilung 1997 ist lediglich ausgeführt, daß das Mitglied diese Geschäftsverteilung in der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden habe, weil diese Geschäftsverteilung die Zuständigkeit eines bestimmten Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien begründe. Nicht ausgeführt wird jedoch, ob sich das antragstellende Mitglied nun für die Behandlung der gegenständlichen Rechtssache als zuständig oder als unzuständig ansieht.

... Bei der Entscheidung über die Berufung des W.B. gegen das

Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches

Bezirksamt für den 16. Bezirk vom , ... ist nach ha.

Rechtsansicht die Geschäftsverteilung 1997 nicht im Sinne des Art 129a Abs 3 iVm Art 89 Abs 2 B-VG anzuwenden, und zwar aus folgendem Grund:

... Die gegenständliche Rechtssache wurde dem Mitglied mit der

Senatsabteilungszahl 37 ... gemäß der Geschäftsverteilung 1997

zugewiesen.

Das Mitglied ... hat keine Unzuständigkeitseinrede (Punkt C 3)

der Geschäftsverteilung 1997) erhoben und sich daher nicht für unzuständig erklärt.

Dadurch war das Geschäftsstück dem Mitglied ... endgültig

zugewiesen, und wurde (es) zur Entscheidung über die oben angeführte Berufung zuständig.

Bei der Entscheidung über die oben angeführte Berufung hat das

Mitglied ... die Geschäftsverteilung 1997 nicht anzuwenden,

sondern unter anderem Bestimmungen des AVG und VStG sowie des LMG und der LMKV.

... Wenn das Mitglied jedoch vermeint (ohne dies im Antrag zu

erklären), es habe eine Unzuständigkeitseinrede nicht erheben können, weil die gesamte Geschäftsverteilung 1997 einschließlich der (auch in den vorangehenden Geschäftsverteilungen enthalten gewesenen!) Bestimmungen über die Unzuständigkeitseinrede (und der Folgewirkung der Nichterhebung einer Unzuständigkeitseinrede) rechtswidrig sei, und es sei daher ohne Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede unzuständig bezüglich der ihm zugewiesenen Rechtssache, so wendet es die Geschäftsverteilung 1997 überhaupt nicht an, müßte sich daher bei jeder 1997 zugewiesenen Sache für unzuständig erachten und dürfte kein einziges dieser Verfahren durchführen.

... Im übrigen wurden dem Mitglied ... seit der Geltung der

Geschäftsverteilung 1997 89 Geschäftsfälle zugewiesen. Davon hat

... (es) die Rechtssache 07/V/37/27/97 (Zuweisungsdatum:

) bereits mit Bescheid entschieden; in anderen Rechtssachen (etwa 07/A/37/53/97, 07/A/37/54/97, 07/A/37/55/97, 07/A/37/56/97, 07/A/113/97, 07/A/37/114/97 und 07/A/37/116/97), die dem Mitglied im Zeitraum vom 6.2. bis zugewiesen worden waren, wurden von dem Mitglied Zwischenerledigungen, darunter auch Ladungsbescheide, genehmigt.

Dies zeigt deutlich, daß auch das Mitglied davon ausgeht, daß es die Geschäftsverteilung 1997 bei der Durchführung des Berufungsverfahrens nicht anzuwenden hat.

... Nur wenn sich das Mitglied in der gegenständlichen Rechtssache überhaupt für zuständig erachtet, ist die Stellung eines Antrages gemäß Art 129a Abs 3 iVm Art 89 Abs 2 B-VG zulässig. Diesfalls hat es aber die Vorschriften der Geschäftsverteilung bei der Behandlung der gegenständlichen Berufung und daher bei der Antragstellung an den VfGH nicht (mehr) anzuwenden.

... Nach ha. Rechtsanschauung hatte das antragstellende Mitglied die Geschäftsverteilung 1997 in der gegenständlichen Rechtssache im Zeitpunkt der Erhebung des Antrages an den VfGH nicht anzuwenden.

Der Antrag wird daher auch aus dem Grunde der fehlenden Antragslegitimation zurückzuweisen sein.

... Ergebnis: Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates

Wien ist der Antrag ... auf Aufhebung der Geschäftsverteilung

1997 unzulässig und daher zurückzuweisen.

... Zur Behauptung der Rechtswidrigkeit der

Geschäftsverteilung 1997

... Gemäß § 12 Abs 8 des Gesetzes über den Unabhängigen

Verwaltungssenat Wien ist der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, anstelle des Geschäftsverteilungsausschusses eine Geschäftsver-teilung zu erlassen.

... Diese Voraussetzungen sind:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
keine Beschlußfassung vor dem 31. Dezember des Jahres;
-
Eintreten von Gründen gemäß § 12 Abs 7 leg.cit;
-
Verstreichen einer Nachfrist ohne Beschluß einer Geschäftsverteilung durch den Geschäftsverteilungsausschuß.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
... In den Sitzungen des Geschäftsverteilungsausschusses vom , , , , und kam es zwar zu verschiedenen Änderungswünschen von Mitgliedern gegenüber dem am durch den Präsidenten vorgelegten Erstentwurf einer Geschäftsverteilung für das Jahr 1997, denen auch alle anwesenden Ausschußmitglieder zustimmten und die in den jeweiligen Entwurf für die nächste Sitzung bereits eingearbeitet wurden (so wird z.B. etwa gemäß A 1 IV. 3) b) der Geschäftsverteilung 1997 den Mitgliedern 34, 35, 20 und 21 grundsätzlich ein Jahreskontingent von 168 (das sind im Monatsdurchschnitt 14) Gewerbeakten zugewiesen, wobei unter bestimmten Voraussetzungen weitere 9 Akten dieser Protokollgruppe pro Mitglied und Jahr zugewiesen werden können, während dies gemäß A 1 IV. 3) a) und b) der Geschäftsverteilung 1996 bei einem viermonatigen Durchrechnungszeitraum 64 Akten dieser Protokollgruppe (im Monatsdurchschnitt also 16 Akten) gewesen waren).

Der maßgebliche (durch die dem Präsidenten gemäß § 7 Abs 3 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien obliegenden Festsetzungen vorgegebene) Geschäftsverteilungsentwurf bestand darin, die bisherigen vier 'ALA'-Kammern, deren 12 Mitglieder 1996 teils Ausländerbeschäftigungssachen und Arbeitnehmerschutzsachen, teils Ausländerbeschäftigungssachen und Geschäftsstücke nach dem Lebensmittelrecht zugewiesen erhalten hatten, und die bisherige Abgabenkammer, deren 3 Mitgliedern 1996 Landesabgabensachen zugewiesen worden waren, insofern aneinander anzugleichen, als die Landesabgabensachen 15 statt bisher 3 Mitgliedern und die Ausländerbeschäftigungssachen 15 statt bisher 12 Mitgliedern zugewiesen werden sollten.

Damit sollte vor allem der wesentlich höheren Kammerhäufigkeit und viel längeren Verhandlungsdauer in Ausländerbeschäftigungssachen Rechnung getragen werden.

Weiters sollten einige der nun insgesamt 15 Mitglieder auch Lebensmittelrechtssachen, die anderen hingegen Arbeitnehmerschutzsachen erhalten (wobei dem höheren Anfall in Lebensmittelrechtssachen im Beobachtungszeitraum bis Rechnung getragen werden mußte und mehr Mitglieder als bisher Lebensmittelrechtssachen, hingegen weniger als bisher Arbeitnehmerschutzsachen zugewiesen erhalten sollten).

Die Abgabensachen ... sollten gemäß dem Erstentwurf gleichmäßig auf 15 Mitglieder (5 Kammern) zugewiesen werden, sodaß jede der 5 Kammern 20 % des Gesamteinlaufs an Landesabgabensachen zugewiesen bekommen hätte.

Aufgrund der Diskussionen in den Geschäftsverteilungsausschußsitzungen legte der Präsident schließlich einen Kompromißentwurf vor, nach welchem jene drei Mitglieder, aus denen 1996 die Abgabenkammer zusammengesetzt gewesen war, 50 % der gesamten einlangenden Landesabgabenstrafsachen (und dafür weniger Arbeitnehmerschutzsachen als ursprünglich vorgesehen) zugewiesen erhalten sollten und nur mehr die restlichen 50 % der Landesabgabenstrafsachen auf die anderen 12 Mitglieder verteilt werden sollten, sodaß eine Kammer (drei Mitglieder) 50 % und 4 Kammern (zwölf Mitglieder) je 12,5 % der Landesabgabensachen bearbeiten sollten.

Auch dieser Kompromißentwurf erhielt nicht die erforderliche Zustimmung aller stimmberechtigten Geschäftsverteilungsausschußmitglieder.

... Auch in der Sitzung des Geschäftsverteilungsausschusses

vom kam es jedenfalls zu keiner Beschlußfassung über die gesamte Geschäftsverteilung 1997.

Somit lag vor dem keine vom

Geschäftsverteilungsausschuß beschlossene Geschäftsverteilung für

1997 vor.

... Die Wiener Landesregierung hatte mit Beschluß vom

und mit Wirksamkeit vom zwei neue Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien bestellt.

Dies war demnach schon lange vor den ersten Beratungen des Geschäftsverteilungsausschusses am bekannt. Deswegen war die Zuweisung von Geschäftsstücken an beide neuen Mitglieder (Senatsabteilungszahlen 13 und 17) bereits im ersten Entwurf für die Geschäftsverteilungsausschußsitzung vom enthalten (etwa bei der Zuweisung von Beschwerden nach dem Fremdenrecht: A 1 II. 1); bei der Zuweisung von Sachen der Protokollgruppe 03/M: A 1 IV. 2); bei der Zuweisung von Parkometersachen: A 1 IV. 6) a); das Mitglied 13 auch hinsichtlich der Protokollgruppe 03/P: A 1 IV. l) a); und das Mitglied 17 auch hinsichtlich der Protokollgruppe 04/A: A l IV. 5) a)).

... Obwohl demnach feststand, daß der Fall des § 12 Abs 7 des UVS-Gesetzes (Veränderung im Personalstand der Mitglieder) mit Sicherheit am eintreten würde, kam es auch in der Geschäftsverteilungsausschußsitzung vom nicht zu einer Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung 1997.

Die Änderung im Personalstand der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wurde - wie ausgeführt - am wirksam.

Der vom Präsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien für den angesetzte Termin für eine weitere Sitzung des Geschäftsverteilungsausschusses entsprach der vom Gesetz geforderten Nachfrist.

Da es auch in dieser Sitzung zu keiner Beschlußfassung durch den Geschäftsverteilungsausschuß kam, erließ der Präsident gemäß § 12 Abs 8 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine Geschäftsverteilung, die im übrigen hinsichtlich der Verteilung neu einlangender Landesabgabensachen auf die Mitglieder dem oben beschriebenen Kompromißentwurf entsprach.

... Zur Behauptung, der Präsident dürfe im

Geschäftsverteilungsausschuß nicht selbst Berichter sein, wird folgendes bemerkt:

... Bei allen vorhergehenden Geschäftsverteilungen, die vom

Geschäftsverteilungsausschuß beschlossen worden waren (so bei allen im Jahr 1996 beschlossenen Geschäftsverteilungen), war der Präsident jedes Mal Berichter, ohne daß dies jemals für rechtswidrig erachtet worden wäre.

... § 8 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien regelt die Aufgaben, Abstimmungsvoraussetzungen und Abstimmungsmodalitäten in der Vollversammlung. Ausdrücklich ist normiert, daß der Präsident sich die Berichterstattung selbst vorbehalten kann, diesfalls aber als erster (und nicht als letzter) abzustimmen hat.

§ 8a Abs 5 leg. cit. normiert für den Geschäftsverteilungsausschuß, daß der Präsident den Vorsitz führt und jeweils Berichter bestimmt.

Zwar sagt das Gesetz hier nicht ausdrücklich, daß der Präsident sich die Berichterstattung selbst vorbehalten kann, doch ist dies hier auch nicht erforderlich:

In der Vollversammlung haben auch Präsident und Vizepräsident ein Stimmrecht. Dort mußte der Gesetzgeber normieren, daß Präsident und Vizepräsident Berichter sein dürfen und wann sie in so einem Fall abzustimmen haben. Im Geschäftsverteilungsausschuß haben die beiden Amtsmitglieder kein Stimmrecht. Es ist daher nicht erforderlich, hervorzuheben, daß sich der Präsident die Berichterstattung auch selbst vorbehalten kann.

... Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien sieht - im Gegensatz zu den Bestimmungen über die Vollversammlung (§8 Abs 5 leg. cit.) - nicht vor, daß über die Geschäftsverteilungsausschußsitzungen ein Protokoll zu führen ist.

Die Wünsche und Anregungen, die von Ausschußmitgliedern in einer Geschäftsverteilungsausschußsitzung vorgebracht werden und die die Zustimmung aller Ausschußmitglieder erhalten, werden regelmäßig händisch auf dem vorliegenden Entwurf einer Geschäftsverteilung vermerkt und bis zur nächsten Ausschußsitzung eingearbeitet. Dieser neue Entwurf wird dann zur Vorbereitung der nächsten Ausschußsitzung an alle Ausschußmitglieder verteilt. Zusätzlich werden handschriftliche Notizen gemacht.

In den Geschäftsverteilungsausschußsitzungen zur Geschäftsverteilung 1997 sah sich die Vorsitzführung nicht veranlaßt, von der vorerwähnten langjährigen Übung abzugehen.

... Nach ha. Ansicht ist daher die Geschäftsverteilung 1997 rechtmäßig zustandegekommen, zumal alle Voraussetzungen eingehalten worden waren. ..."

3. Der Verfassungsgerichtshof hat darüber hinaus auch die Wiener Landesregierung eingeladen, zu den vorliegenden Anträgen Stellung zu nehmen. Ihre - in allen Verfahren gleichlautende - Äußerung lautet wie folgt:

"... Nach Auffassung der Wiener Landesregierung ist die Geschäftsverteilung des UVS Wien als Rechtsverordnung zu qualifizieren, zumal die Bundesverfassung, nämlich Art 129b Abs 2 B-VG, eine im voraus bestimmte, feste Verteilung der Geschäfte auf die Mitglieder des UVS Wien fordert. Das in der Bundesverfassung vorgesehene Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs 2 B-VG) und das damit zusammenhängende Prinzip der festen Geschäftsverteilung (Art87 Abs 3 B-VG für die Gerichte, Art 129b Abs 2 B-VG für die Unabhängigen Verwaltungssenate) wird durch die Geschäftsverteilung des UVS Wien in den UVS-internen Bereich hinein konkretisiert. Die Geschäftsverteilung der Unabhängigen Verwaltungssenate gewährleistet den Rechtsunterworfenen, die im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten Parteistellung haben, die konkrete Umsetzung des in Art 129b Abs 2 B-VG festgelegten Grundsatzes der festen Geschäftsverteilung und setzt für die einzelne Partei den gesetzlichen Richter fest.

Das Bestehen eines verfassungsrechtlich gewährleisteten, subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Einhaltung der Geschäftsverteilung ist auch darin zu erkennen, daß im Gerichtsverfahren ein Verstoß gegen die Geschäftsverteilung ausdrücklich als Nichtigkeitsgrund festgelegt ist (§260 Abs 4 ZPO iVm § 477 Abs 1 Z 2 ZPO). Bei Gerichten gelten Geschäftsverteilungen, die der Gerichtsvorstand monokratisch erlassen hat, als Rechtsverordnungen, da sie im Bereich der Justizverwaltung anzusiedeln sind. Die Auffassung, daß es sich dabei um eine bloße Verwaltungsverordnung als interner und nicht außen wirksamer Akt handelt, wird von der neueren Judikatur ausdrücklich abgelehnt ( 5 Ob 347-351/87).

Eine ausdrückliche Bezeichnung der Geschäftsverteilung des UVS Wien als Verordnung ist für ihre Einstufung als Rechtsverordnung nicht erforderlich. Auch der Umstand, daß § 12 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, LGBl. für Wien Nr. 53/1990 idF LGBl. für Wien Nr. 4/1996, die Geschäftsverteilung nicht ausdrücklich als Verordnung qualifiziert, ändert nichts an deren Eigenschaft als generell-abstrakte Rechtsvorschrift einer Verwaltungsbehörde, die alle innerbehördlichen Zuständigkeiten allgemein verbindlich festlegt. Die Geschäftsverteilung bestimmt im voraus, welcher Organwalter des UVS Wien welche dem UVS Wien zufallende Rechtssache zu erledigen hat, und verhindert so in Vollendung der Weisungsunabhängigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate eine willkürliche Zusammensetzung der rechtsprechenden Organe im Einzelfall. Auch das Fehlen einer Regelung im Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien über die Form der Kundmachung der Geschäftsverteilung ändert nichts an deren Qualität als Rechtsverordnung. Der Aushang und die Auflage im Amtsgebäude des UVS Wien genügen dem vom Verfassungsgerichtshof für eine Rechtsverordnung geforderten Mindestmaß an ortsüblicher Kundmachung.

Auch die Präjudizialität der Geschäftsverteilung 1997 des UVS Wien ist für alle Berufungsverfahren, in denen von Mitgliedern des UVS Wien ein auf Art 139 B-VG gestützter Anfechtungsantrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wurde, zu bejahen. In allen diesen Fällen hatten die Mitglieder in Ausübung ihres Amtes einzuschreiten, weil die Geschäftsverteilung 1997 des UVS Wien ihre innerbehördliche Zuständigkeit begründete. Die Geschäftsverteilung 1997 des UVS Wien hat als Konkretisierung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter einen normativen Inhalt. Ihre Vollziehung erfolgt nicht durch 'faktische' Zuweisung der Geschäftsfälle durch den Präsidenten an die Mitglieder des UVS Wien, sondern in Form einer rechtlichen Prüfung des Mitgliedes im Einzelfall, ob es für den zugewiesenen Geschäftsfall auf Grund der generell-abstrakten Regelung zuständig ist (siehe dazu auch die im Abschnitt C Abs 3 der angefochtenen Geschäftsverteilung 1997 vorgesehene 'Unzuständigkeitseinrede').

Der Umstand, wonach die Mitglieder des UVS Wien, die die Geschäftsverteilung 1997 nunmehr anfechten, bereits in einigen auf Grund dieser Geschäftsverteilung zugewiesenen Fällen Zwischenerledigungen getroffen haben, vermag an der Anfechtungsbefugnis der Mitglieder des UVS Wien nichts zu ändern. Die Bundesverfassung (Art139 Abs 1, Art 129a Abs 3 und Art 89 Abs 2 B-VG) kennt eine 'Verschweigung' der Befugnis zur Anfechtung einer Verordnung nicht.

Änderungen in der internen Zuständigkeit der Mitglieder des UVS Wien, die durch Abnahme von Geschäftsfällen wegen Krankenstand, Urlaub, Überlastung etc. erfolgen, vermögen an der Außenwirkung der Geschäftsverteilung 1997 des UVS Wien gegenüber den rechtsunterworfenen Parteien nichts zu ändern. In Entsprechung der bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben (Art83 Abs 2, Art 87 Abs 3, Art 129b Abs 2 B-VG) und in Konkretisierung des subjektiv-öffentlichen Rechtes auf den gesetzlichen Richter haben derartige Wechsel der internen Zuständigkeit ebenfalls in der festen Vorausverteilung der Geschäfte geregelt zu sein (siehe dazu auch den Vertretungsplan in der Geschäftsverteilung 1997).

Die angefochtene Geschäftsverteilung 1997 des UVS Wien sieht in Abschnitt C eine sogenannte 'Unzuständigkeitseinrede' vor. Demnach hat ein Mitglied, das einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung als gegeben erachtet, die für seine Unzuständigkeit sprechenden Gründe innerhalb einer Woche ab dem Tag der Zuweisung aktenkundig zu machen und das Geschäftsstück der Einlaufstelle so rechtzeitig zu übermitteln, daß es am neunten der Zuweisung folgenden Werktag jenem Mitglied zugewiesen werden kann, das sinngemäß nach der Regel A1 an der Reihe ist. Verneint auch dieses Mitglied seine Zuständigkeit, so hat es das Geschäftsstück unter schriftlicher Angabe der Gründe binnen der folgenden Woche dem Präsidenten zuzuleiten, der endgültig binnen zwei Werktagen über die Zuständigkeit entscheidet. Auch wenn ein Mitglied des UVS Wien irrtümlich eine Unzuständigkeitseinrede unterläßt, vermag dies am Bestehen eines verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf Einhaltung des gesetzlichen Richters nichts zu ändern. In einem solchen Fall wird die Partei ihr Recht auf den gesetzlichen Richter durch Erhebung einer Beschwerde nach Art 144 Abs 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid, der von einem unzuständigen Mitglied des UVS Wien erlassen wurde, geltend machen können.

Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Befangenheit (§7 AVG) sind für die Prüfung der Eigenschaft der Geschäftsverteilung 1997 als Rechtsverordnung und für deren Präjudizialität nicht relevant. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes steht die Befangenheit eines Organwalters nicht im rechtlichen Zusammenhang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Gemäß § 12 Abs 1 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien hat der Geschäftsverteilungsausschuß vor Ablauf eines jeden Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr die Geschäftsverteilung zu erlassen.

Kommt es vor dem 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu keiner Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung für das folgende Jahr, dann bleibt gemäß § 12 Abs 8 leg. cit. die geltende Geschäftsverteilung bis zum Eintreten von Gründen gemäß Abs 7 (Bestellung neuer UVS-Mitglieder) und der daraufhin erfolgenden Beschlußfassung durch den Geschäftsverteilungsausschuß in Kraft. Kommt es innerhalb einer vom Präsidenten zu setzenden Frist nicht zu diesem Beschluß einer neuen Geschäftsverteilung, hat der Präsident eine Geschäftsverteilung zu erlassen, die bis zum Ende des laufenden Jahres gilt.

Über die maßgeblichen Sitzungen des Geschäftsverteilungsausschusses liegen der Wiener Landesregierung keine Unterlagen vor, sodaß der weitere Vorgang, der zur Verordnungserlassung durch den Präsidenten führte, nicht beurteilt werden kann."

4. Zu einzelnen der vorliegenden Anträge haben auch an der jeweiligen Sache beteiligte Parteien Äußerungen erstattet. Darin wird - mit näherer Begründung - durchwegs die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Geschäftsverteilung behauptet.

5. Wenige Stunden vor dem Beginn der nichtöffentlichen Beratung des Verfassungsgerichtshofes über die unter I.1.1. erwähnten Verordnungsprüfungsanträge sind aus Anlaß dreier weiterer beim UVS anhängiger Verfahren gemäß Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG, die dort zu den Zahlen UVS-04/G/20/00411/97, UVS-04/G/21/00412/97 und UVS-04/G/21/00539/97 protokolliert sind, drei weitere Anträge (einzelner Mitglieder) des UVS Wien beim Verfassungsgerichtshof eingelangt, in denen begehrt wird, die vom Präsidenten des UVS Wien erlassene Geschäftsverteilung für 1997 in ihrer Gesamtheit als gesetzwidrig aufzuheben.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die angefochtene Rechtsvorschrift lautet wie folgt:

"Der Präsident des Unabhängigen

Verwaltungssenates (UVS) Wien hat am

gemäß § 12 Abs 8 UVS-Gesetz und mit Wirksamkeit ab

dem erlassen:

GESCHÄFTSVERTEILUNG für das Jahr 1997

A 0 LISTE DER EINZELMITGLIEDER

Geschäfts- Senats- Einzelmitglieder

abteilung abteilung

A

Abgaben, AuslBeschG, 1 Mag. Engelhart

ArbeitnehmerSch, 2 Dr. Wintersberger

LebensmittelR 3 Dr. Wilfert

B

Abgaben, AuslBeschG, 4 Dr. Gödel

ArbeitnehmerSch, 45 Mag. Doninger

LebensmittelR 6 Dr. Kögl

C

7 Dr. Obransky

Mixta 29 Dr. Schweiger

9 Dr. Wartecker

46 Mag. Schmied

D

Maßnahmen- 11 Mag. Dr. Leitner

beschwerden, 12 Mag. Kurzmann

Verkehr 13 Dr. Helm

E

Maßnahmen- 26 Mag. Fridl

beschwerden, 14 Dr. Findeis

Verkehr 15 Dr. Hrdliczka

F

16 Mag. Wendt

Verkehr 10 Dr. Gindl

18 DDr. Lacina

G

Verkehr, 19 Mag. Romano

Gewerbe 20 Dr. Schopf

21 Dr. Hollinger

H

Abgaben, AuslBeschG , 5 Dr. Hason

ArbeitnehmerSch, 23 Mag. Schöbinger

LebensmittelR 25 Dr. Frey

I

Abgaben, AuslBeschG, 27 Dr. Königshofer

ArbeitnehmerSch, 28 Mag. Zotter

LebensmittelR 38 Mag. Pfeifer

K

33 Dr. Maukner

Gewerbe 34 Dr. Osinger

35 Mag. Schwächter

L

24 Mag. Wallner

Verkehr 39 Mag. Divacky

48 Dr. Frank

M

Abgaben, AuslBeschG, 8 Dr. Pipal

ArbeitnehmerSch, 37 Dr. Rotter

LebensmittelR 36 Mag. Fritz

N

30 Mag. Cordes

Bauwesen, 41 Dr. Suchomel

ArbeitszeitR 17 Mag. Leibrecht

40 Dr. Grünstäudl

O

Maßnahmen- 32 DDr. Schönberger

beschwerden,

Verkehr

P

Maßnahmen-

beschwerden, 43 Dr. Fenzl

Verkehr 44 Dr. Resch

R

47 Dr. Tanner

Verkehr 51 Mag. Pichler

42 MMag. Dr. Tessar

S

49 Dr. Fischer-Szilagyi

Verkehr 50 Dr. Gamauf-Boigner

52 Mag. Windsteig

A 1 VERTEILUNG DER GESCHÄFTE AUF DIE EINZELMITGLIEDER

I. Allgemeine Grundsätze

Die Verteilung der Rechtssachen erfolgt täglich um 10 Uhr und um 14 Uhr, der Rechtssachen der Protokollgruppen 01 und 02 hingegen sofort nach Einlangen, in alphabetischer Reihenfolge nach der Bezeichnung des Einschreiters; hiebei entscheidet

a) der erste darin vorkommende Familienname,

b) in anderen Fällen das erste vorkommende Hauptwort,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
c)
in Ermangelung eines solchen der Fantasiename oder die Abkürzung;

d) Näheres ist bei den einzelnen Rechtssachen bestimmt.

II. Beschwerden

1) Die Beschwerden nach dem Fremdengesetz werden den Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge 1, 4, 7, 11, 26, 16, 19, 5, 27, 33, 24, 8, 30, 32, 47, 49, 2, 45, 29, 12, 14, 10, 20, 23, 28, 34, 39, 37, 41, 43, 51, 50, 3, 6, 9, 13, 15, 18, 21, 25, 38, 35, 48, 36, 17, 44, 42, 52, 46 und 40 zugewiesen (Protokollgruppe 01).

Ist mit einer Beschwerde eine solche gemäß § 67a Abs 1 Z. 2 AVG verknüpft, so ist sie gesondert zu protokollieren und von dem Mitglied zu entscheiden, dem die Beschwerde nach dem Fremdengesetz zugewiesen wurde.

2) Beschwerden gemäß § 67a Abs 1 Z. 2 AVG sowie nach dem Sicherheitspolizeigesetz werden gemäß I. geordnet und (mit Ausnahme der mit einer Beschwerde nach dem Fremdengesetz verbundenen Beschwerden) den Einzelmitgliedern 11, 12, 13, 14, 16, 32 und 43 fortlaufend in dieser Reihenfolge zugewiesen (Protokollgruppe 02), wobei dem Mitglied mit der Senatsabteilungszahl 32 pro Monat höchstens zwei Beschwerden zuzuweisen sind. Wenn mehr als ein Beschwerdeführer in einem Schriftsatz Beschwerde erhebt, ist das Mitglied mit der Senatsabteilungszahl 32 so lange zu übergehen, bis ihm eine Einzelbeschwerde zugewiesen werden kann.

III. Berufungen

1) Die dem UVS Wien als Berufungsbehörde zufallenden Verwaltungs(straf)sachen werden ungeachtet der gemäß § 67a Abs 2 AVG und § 51c VStG den Kammern zufallenden Sachen unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze mit der Maßgabe zugewiesen, daß die im angefochtenen Bescheid als erste angeführte Verwaltungsvorschrift (in Strafverfahren: die Strafsanktionsnorm) die Zugehörigkeit in eine der Protokollgruppen bestimmt. Kann dadurch die Zugehörigkeit nicht bestimmt werden, ist nach der jeweils nächsten angeführten Vorschrift zu suchen, die eine Zuordnung zuläßt; bleibt die Suche erfolglos, ist die Sache der Protokollgruppe 06 zuzuweisen.

2) Wurde eine Berufung direkt beim UVS Wien eingebracht, so ist, wenn sich die Zuständigkeit nicht aus dem Rechtsmittel oder einem beigelegten Bescheid ergibt und sie auch nicht innerhalb der beiden nächstfolgenden Werktage ermittelbar ist, die Sache als Mixtum (Protokollgruppe 06) zu behandeln und am dritten Werktag nach dem Einlangen um 10.00 Uhr einzuordnen.

3) Die Protokollgruppen sind

a) Protokollgruppe 03/P: Verkehrs-, Kraftfahr- u. Polizeiwesen

(siehe Anhang 1)

b) Protokollgruppe 03/M: Verkehr (siehe Anhang 2)

c) Protokollgruppe 04/A: Arbeitszeitrecht und Bauwesen (siehe

Anhang 4)

d) Protokollgruppe 04/G: Gewerbewesen (siehe Anhang 3)

e) Protokollgruppe 05/K: Parkometergesetz

f) Protokollgruppe 06: alle nicht unter a) - e) und g) - j)

fallenden Sachen

g) Protokollgruppe 07/A: Ausländerbeschäftigungsgesetz (siehe

Anhang 5)

h) Protokollgruppe 07/S: Arbeitnehmerschutzrecht (siehe

Anhang 5)

i) Protokollgruppe 07/L: Lebensmittelrecht (siehe Anhang 5)

j) Protokollgruppe 07/F: Abgaben (siehe Anhang 5)

4) Werden Berufungen gegen verfahrensrechtliche Entscheidungen gemäß § 49 Abs 3 VStG, § 57 Abs 2, § 68 Abs 1, § 69 und § 71 AVG (Berufungen gegen Bescheide, mit denen Einsprüche gegen Strafverfügungen und Vorstellungen gegen Mandatsbescheide zurückgewiesen wurden, Berufungen gegen Bescheide, mit denen Anträge wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden, Berufungen gegen Bescheide, mit denen Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab- bzw. zurückgewiesen wurden) sowie Berufungen gegen Bescheide, mit denen Anträge auf Ratenbewilligung, Fristerstreckung oder Stundung ab bzw. zurückgewiesen wurden, anhängig, bevor bzw. ohne daß die zugehörige (Straf)Sache beim UVS Wien angefallen ist, so werden sie nach dem im Akt befindlichen Straferkenntnis (falls ein solches nicht vorhanden ist, nach der Strafverfügung) oder dem sonstigen erstinstanzlichen Bescheid entsprechend der ersten angeführten Verwaltungsvorschrift (in Strafverfahren: die Strafsanktionsnorm) nach den Grundsätzen von A 1 III. Abs 1) und

3) geordnet.

Ist im Akt ein Strafbescheid (Straferkenntnis, Strafverfügung) oder ein sonstiger erstinstanzlicher Bescheid nicht vorhanden, so ist innerhalb der zwei nächsten Werktage festzustellen, in welcher (Straf)Sache der Bescheid erlassen wurde. Danach ist die Sache am dritten Werktag um 10.00 Uhr nach den Grundsätzen A 1 III. Abs 1) und 3) zu ordnen. Ist dies innerhalb von zwei Werktagen nicht eruierbar, ist die Sache als Mixtum zu behandeln und am dritten Werktag um 10.00 Uhr nach den Grundsätzen von A 1 III. Abs 1) und 3) litf zu ordnen.

5) Werden beim UVS Wien Berufungen gegen Bescheide, mit denen der Verfall, die Beschlagnahme oder die (vorläufige) Sicherheitsleistung ausgesprochen wurde, ohne daß die zugehörige Verwaltungsstrafsache beim UVS Wien angefallen ist, anhängig, so sind sie nach dem im Akt befindlichen Straferkenntnis (falls ein solches nicht vorhanden ist, nach der Strafverfügung) oder dem sonstigen erstinstanzlichen Bescheid entsprechend der ersten angeführten Verwaltungsvorschrift (im Strafverfahren: die Strafsanktionsnorm) zu behandeln. Die drei letzten Sätze des Abs 4) sind anzuwenden.

6) Anträge gemäß

§ 68 Abs 4 AVG (Nichtigerklärung eines Bescheides),

§ 69 AVG (Wiederaufnahme eines Verfahrens),

§ 71 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) oder

§ 73 AVG (Übergang der Entscheidungspflicht) sowie

Anträge gemäß § 51a VStG (Gewährung von Verfahrenshilfe) und

§52a VStG (Aufhebung von Bescheiden, mit denen das Gesetz

offenkundig zum Nachteil des Bestraften verletzt wurde),

weiters Anträge auf Fristerstreckung, Ratenbewilligung oder Stundung, die ohne zugehörige Verwaltungs(straf)sache beim UVS Wien einlangen,

sind unter Anwendung des Abs 4), 1. und 2. Satz zu behandeln.

IV. Zuweisung der Sachen der Protokollgruppen 03/P bis 07/F; Belastungsausgleich (Überlauf- und Unterlaufregel)

1) a) Jeweils die ersten zwei in einem Monat eingelangten Verwaltungsstrafsachen der Protokollgruppe 03/P, die nicht in die Zuständigkeit einer Kammer fallen, werden dem Mitglied mit der Senatsabteilungszahl 32 zugewiesen. Die weiteren Sachen werden den Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge 11, 12, 13, 26, 14, 15, 16, 10, 18, 19, 24, 39, 48, 43, 44, 47, 51, 42, 49, 50 und 52 zugewiesen. Wurden im viermonatigen Durchrechnungszeitraum jedoch bereits je 80 Sachen zugewiesen, so werden die restlichen sinngemäß nach Abs 1 litc) zugewiesen. Dem Mitglied mit der Senatsabteilungszahl 24 werden im viermonatigen Durchrechnungszeitraum jedoch nur 40 Sachen zugewiesen (für Teile des Durchrechnungszeitraumes sind die Sachen anteilmäßig zuzuweisen).

b) Erreicht ein Mitglied - ausgenommen die Mitglieder mit den Senatsabteilungszahlen 24 und 32 sowie die Fälle des Abs 1 litd) - im viermonatigen Durchrechnungszeitraum nicht 80 Sachen der Protokollgruppe 03/P, so ist ihm bei der regelmäßigen Zuzählung von Sachen je Unterschreitung eine Sache der Protokollgruppe 03/M zusätzlich zuzuweisen. Bei Unterschreitungen, die sich aus dem Durchrechnungszeitraum, der am endet, ergeben, ist sinngemäß wie im vorhergehenden Absatz vorzugehen.

c) Die restlichen Verwaltungs(straf)sachen ('Überlauf') werden den Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge 1, 2, 3, 4, 45, 6, 7, 29, 9, 46, 11, 12, 13, 26, 14, 15, 16, 10, 18, 19, 20, 21, 5, 23, 25, 27, 28, 38, 34, 35, 39, 48, 8, 37, 36, 30, 41, 17, 40, 32 (sofern diese nicht in die Zuständigkeit einer Kammer fällt), 43, 44, 47, 51, 42, 49, 50, und 52 zugewiesen. Wurde das Mitglied mit der Senatsabteilungszahl 32 aufgrund einer Verwaltungs(straf)sache, die in die Zuständigkeit einer Kammer fällt, übergangen, ist diesem Mitglied aus dem Überlauf die nächste eingelangte Verwaltungs(straf)sache zuzuweisen, die nicht in die Zuständigkeit einer Kammer fällt.

d) Die Mitglieder mit den Senatsabteilungszahlen 11, 12, 13, 14, 16 und 43 sind für jede Zuweisung einer Beschwerde der Protokollgruppe 02 je viermal bei der nächstmöglichen Zuweisung von Akten der Protokollgruppe 03/P zu übergehen; wird in einer Beschwerde auch die Verletzung einer gemäß § 31 SPG festgelegten Richtlinie behauptet, so gilt dies als weitere Beschwerde und ist das betreffende Mitglied zusätzlich zweimal bei der nächstfolgenden Zuweisung von Akten der Protokollgruppe 03/P zu übergehen. Erheben mehrere Beschwerdeführer in einem Schriftsatz Beschwerde, so handelt es sich um so viele Beschwerden als Beschwerdeführer enthalten sind und ist das betreffende Mitglied für jeden weiteren Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeschriftsatz jeweils zweimal bei der nächstfolgenden Zuweisung von Akten der Protokollgruppe 03/P zu übergehen.

2) Die Verwaltungsstrafsachen der Protokollgruppe 03/M werden als 'Überlauf' behandelt und fortlaufend (nach vollständigem Durchlauf der derzeitigen Reihenfolge, beginnend mit dem Mitglied mit der Senatsabteilungszahl 1) blockweise zu je 4 Sachen nach der Regel gemäß Abs 1 litc) zugewiesen.

3) a) Jeweils die ersten 10 der in einem Monat eingelangten Verwaltungsstrafsachen der Protokollgruppe 04/G, die nicht in die Zuständigkeit einer Kammer fallen, werden dem Mitglied mit der Senatsabteilungszahl 33 zugewiesen.

b) Die weiteren Verwaltungsstrafsachen der Protokollgruppe 04/G werden den Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge 34, 35, 20 und 21 bis zum Erreichen eines jeweiligen Jahreskontingentes von 168 Sachen zugewiesen (für Teile des Durchrechnungszeitraumes sind die Sachen anteilsmäßig zuzuweisen). Weitere im Kalenderjahr einlangende Sachen dieser Protokollgruppe werden zunächst diesen Mitgliedern bis zu einem Ausmaß von jeweils 9 Sachen, die restlichen sodann sinngemäß nach Absl litc) zugewiesen.

Für Überschreitungen, die sich aus dem Durchrechnungszeitraum, der am endet, ergeben, wird das jeweilige Mitglied bei der regelmäßigen Zuzählung von Sachen der Protokollgruppe 03/M je Überschreitung zweimal ausgelassen.

c) Erreicht ein Mitglied - ausgenommen das Mitglied mit der Senatsabteilungszahl 33 - in einem Kalenderjahr nicht 159 Sachen der Protokollgruppe 04/G, so sind ihm im Folgejahr bei der regelmäßigen Zuzählung von Sachen je Unterschreitung zwei Sachen der Protokollgruppe 03/M zusätzlich zuzuweisen.

4) Die Administrativverfahren aus der Protokollgruppe 04/G werden dem Mitglied mit der Senatsabteilungszahl 33 zugewiesen. Für jede Zuweisung wird es je einmal bei der nächstmöglichen Zuweisung nach Abs 3) lita) übergangen.

5) a) Die unter der Protokollgruppe 04/A geordneten Sachen werden den Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge 30, 41, 17 und 40 bis zum Erreichen eines jeweiligen Jahreskontingentes von 144 Sachen zugewiesen (für Teile des Durchrechnungszeitraumes sind die Sachen anteilsmäßig zuzuweisen). Weitere im Kalenderjahr einlangende Sachen dieser Protokollgruppe werden zunächst diesen Mitgliedern bis zu einem Ausmaß von jeweils 12 Sachen, die restlichen sodann sinngemäß nach Abs 1) litc) zugewiesen.

b) Erreicht ein Mitglied in einem Kalenderjahr nicht 144 Sachen der Protokollgruppe 04/A, so sind ihm im Folgejahr bei der regelmäßigen Zuzählung von Sachen je Unterschreitung zwei Sachen der Protokollgruppe 03/M zusätzlich zuzuweisen.

6) a) Die Verwaltungsstrafsachen der Protokollgruppe 05/K werden als 'Überlauf' behandelt und fortlaufend blockweise zu je 4 Sachen nach der Regel gemäß Abs 2 zugewiesen.

b) Jene Mitglieder, welche die die Protokollgruppe 05/K betreffenden und bis zum gemeinsam eingelangten Berufungen eines Berufungewerbers global zugewiesen bekommen haben (wobei für jede Berufung eine eigene Zahl vergeben wurde), sind entsprechend der Anzahl der ihnen zusätzlich zugewiesenen einzelnen Berufungen bei den nächsten Zuweisungen dieser Protokollgruppe nach der Regel gemäß Abs 1) litc) auszulassen.

7) a) Die unter der Protokollgruppe 06 geordneten Sachen werden den Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge 7, 29, 9 und 46 zugewiesen. Wurde das jeweilige Jahreskontingent von 168 Sachen bereits zugewiesen (für Teile des Durchrechnungszeitraumes sind die Sachen anteilsmäßig zuzuweisen), werden weitere im Kalenderjahr einlangende Sachen dieser Protokollgruppe zunächst diesen Mitgliedern bis zu einem Ausmaß von jeweils 14 Sachen, die restlichen sodann sinngemäß nach Abs 1 litc) zugewiesen.

b) Erreicht ein Mitglied in einem Kalenderjahr nicht 154 Sachen der Protokollgruppe 06, so sind ihm im Folgejahr bei der regelmäßigen Zuzählung von Sachen je Unterschreitung zwei Sachen der Protokollgruppe 03/M zusätzlich zuzuweisen. Erreicht ein Mitglied mehr als 168 Sachen der Protokollgruppe 06, so ist es bei der regelmäßigen Zuzählung von Sachen der Protokollgruppe 03/M je Überschreitung zweimal auszulassen.

Bei Unterschreitungen, die sich aus dem Durchrechnungszeitraum, der am endet, ergeben, ist sinngemäß wie im vorhergehenden Absatz vorzugehen.

8) a) Von den unter der Protokollgruppe 07/A geordneten Sachen werden je 4 den Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge 1, 2, 3, 4, 45, 6, 5, 23, 25, 27, 28, 38, 8, 37 und 36 bis zum Erreichen eines jeweiligen Jahreskontingentes von 60 Sachen zugewiesen (für Teile des Durchrechnungszeitraumes sind die Sachen anteilsmäßig zuzuweisen).

b) Erreicht ein Mitglied in einem Kalenderjahr nicht 60 Sachen der Protokollgruppe 07/A, so sind ihm im Folgejahr bei der regelmäßigen Zuzählung von Sachen je Unterschreitung zwei Sachen der Protokollgruppe 03/M zusätzlich zuzuweisen.

Bei Unterschreitungen, die sich aus dem Durchrechnungszeitraum, der am endet, ergeben, ist sinngemäß wie im vorhergehenden Absatz, jedoch eingeschränkt auf die Mitglieder 1, 3, 4, 6, 5, 23, 37 und 36, vorzugehen.

9) a) Von den unter der Protokollgruppe 07/S geordneten Sachen werden je 4 den Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge 4, 5 und 23 bis zum Erreichen eines jeweiligen Jahreskontingentes von 60 Sachen zugewiesen (für Teile des Durchrechnungszeitraumes sind die Sachen anteilsmäßig zuzuweisen).

b) Erreicht ein Mitglied in einem Kalenderjahr nicht 60 Sachen der Protokollgruppe 07/S, so sind ihm im Folgejahr bei der regelmäßigen Zuzählung von Sachen je Unterschreitung zwei Sachen der Protokollgruppe 03/M zusätzlich zuzuweisen.

Bei Unterschreitungen, die sich aus dem Durchrechnungszeitraum, der am endet, ergeben, ist sinngemäß wie im vorhergehenden Absatz vorzugehen.

10) a) Von den unter der Protokollgruppe 07/L geordneten Sachen werden je 4 den Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge 1, 2, 3, 45, 6, 25, 27, 28, 38, 8, 37 und 36 zugewiesen (für Teile des Durchrechnungszeitraumes sind die Sachen anteilsmäßig zuzuweisen). Wurden den Mitgliedern 1, 2, 3, 45, 6, 25, 27, 28, 38, 8, 37 und 36 bereits je 16 Sachen zugewiesen, so werden die restlichen Sachen zu je 4 nur den Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge 1, 2, 3, 45, 6, 25, 8, 37 und 36 weitere je 44 Sachen bis zum Erreichen von insgesamt je 60 Sachen zugewiesen.

b) Erreicht eines der Mitglieder 27, 28 und 38 in einem Kalenderjahr nicht 16 bzw. eines der Mitglieder 1, 2, 3, 45, 6, 25, 8, 37 und 36 nicht 60 Sachen der Protokollgruppe 07/L, so sind ihm im Folgejahr bei der regelmäßigen Zuzählung von Sachen je Unterschreitung zwei Sachen der Protokollgruppe 03/M zusätzlich zuzuweisen.

Bei Unterschreitungen, die sich aus dem Durchrechnungszeitraum, der am endet, ergeben, ist sinngemäß wie im vorhergehenden Absatz, jedoch eingeschränkt auf die Mitglieder 2, 45, 25 und 8, vorzugehen.

11) a) Von den unter der Protokollgruppe 07/F geordneten Sachen werden je 4 den Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge 1, 2, 3, 4, 45, 6, 5, 23, 25, 27, 28, 38, 8, 37 und 36 zugewiesen (für Teile des Durchrechnungszeitraumes sind die Sachen anteilsmäßig zuzuweisen).

Wurden den Mitgliedern 1, 2, 3, 4, 45, 6, 5, 23, 25, 27, 28, 38, 8, 37 und 36 bereits je 16 Sachen zugewiesen, so werden die restlichen Sachen nur den Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge 27, 28 und 38 weitere je 52 Sachen bis zum Erreichen von insgesamt je 68 Sachen zugewiesen.

b) Erreicht in einem Kalenderjahr eines der Mitglieder 27, 28 und 38 nicht 68 bzw. eines der Mitglieder 1, 2, 3, 4, 45, 6, 5, 23, 25, 8, 37 und 36 nicht 16 Sachen der Protokollgruppe 07/F, so sind ihm im Folgejahr bei der regelmäßigen Zuzählung von Sachen je Unterschreitung zwei Sachen der Protokollgruppe 03/M zusätzlich zuzuweisen.

Bei Unterschreitungen, die sich aus dem Durchrechnungszeitraum, der am endet und welcher die frühere Protokollgruppe 05/F betrifft, ergeben, ist sinngemäß wie im vorhergehenden Absatz, jedoch eingeschränkt auf die Mitglieder 27, 28 und 38, vorzugehen.

c) Geordnete Sachen der Protokollgruppe 07/F, die ausschließlich aus Kopien eines einzigen Verfahrens bestehen, in dem nur ein Straferkenntnis erlassen und gegen das nur eine Berufung erhoben wurde, sind zur niedrigsten erstinstanzlichen Geschäftszahl als eine einzige Sache zuzuweisen.

12) Wird gegen ein Straferkenntnis oder einen sonstigen Bescheid von verschiedenen Parteien Berufung eingelegt, so wird die beim UVS Wien später eingelangte Berufung wie eine neue Rechtssache jenem Mitglied zugewiesen, bei dem die erste Berufung eingelangt ist. Gleiches gilt, wenn nach Erlassung einer Berufungsentscheidung in einem fortgesetzten erstinstanzlichen Verfahren neuerlich Berufung erhoben wird.

13) Ist in einer einem Mitglied zugewiesenen Sache auch durch eine Kammer zu entscheiden, so ist auf Aufforderung des Mitgliedes eine weitere Geschäftszahl zuzuweisen.

14) Sachen der Protokollgruppen 03/M und 05/K, die ausschließlich aus Kopien eines einzigen erstinstanzlichen Verfahrensaktes bestehen, in dem nur ein Straferkenntnis erlassen und gegen das nur eine Berufung erhoben wurde, sind zur niedrigsten erstinstanzlichen Geschäftszahl als eine einzige Sache zuzuweisen.

V. Annexsachen

Als Annexsachen zu behandelnde Verwaltungssachen werden den Einzelmitgliedern außerhalb der Reihe wie folgt zugewiesen:

1) Berufungen gegen verfahrensrechtliche Bescheide sowie gegen Bescheide, mit denen Anträge auf Ratenbewilligung, Fristerstreckung oder Stundung ab- bzw. zurückgewiesen wurden, sind, wenn die zugehörige Verwaltungs(straf)sache schon vorher beim UVS Wien anhängig geworden ist, als Annexsachen zu den zugehörigen Verwaltungs(straf)sachen zu behandeln, und wie eine neue Rechtssache demselben Mitglied zuzuweisen, dem bereits die zugehörige Verwaltungs(straf)sache zugewiesen worden war.

Gleiches gilt, wenn die Verwaltungs(straf)sache erst nach der Anhängigkeit der Berufung gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid oder gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Ratenbewilligung, Fristerstreckung und Stundung ab- bzw. zurückgewiesen wurde, beim UVS Wien anhängig wurde: Dann wird die Verwaltungs(straf)sache wie eine neue Rechtssache demselben Mitglied zugewiesen, dem die Berufung gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid oder gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Ratenbewilligung, Fristerstrekkung oder Stundung ab- bzw. zurückgewiesen wurde, zugewiesen worden war.

2) Berufungen gegen Bescheide, mit denen der Verfall oder die Beschlagnahme ausgesprochen oder mit denen eine (vorläufige) Sicherheitsleistung festgesetzt wurde, werden, wenn die zugehörige Verwaltungs(straf)sache schon vorher beim UVS Wien anhängig geworden ist, als Annexsachen zu den zugehörigen Verwaltungs(straf)verfahren behandelt und wie eine neue Rechtssache demselben Mitglied zugewiesen, dem die zugehörige Verwaltungs(straf)sache zugewiesen worden war.

Gleiches gilt, wenn die zugehörige Verwaltungs(straf)sache erst nach der Anhängigkeit der Berufung gegen einen Bescheid, mit dem der Verfall oder die Beschlagnahme ausgesprochen oder die (vorläufige) Sicherheitsleistung festgesetzt wurde, anhängig wird: Dann wird die Verwaltungs(straf)sache wie eine neue Rechtssache demselben Mitglied zugewiesen, dem die Berufung gegen den Bescheid, mit dem der Verfall oder die Beschlagnahme ausgesprochen oder die (vorläufige) Sicherheitsleistung festgesetzt wurde, zugewiesen worden war.

3) Anträge zu einer bereits anhängig gewordenen Verwaltungs(straf)sache gemäß

§30 Abs 3 VStG (Außerkraftsetzung eines Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, da eine andere Behörde zuständig wurde),

§51a VStG (Gewährung von Verfahrenshilfe),

§52a VStG (Aufhebung von Bescheiden wegen offenkundiger

Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften),

§68 Abs 4 AVG (Nichtigerklärung von Bescheiden),

§69 AVG (Wiederaufnahme von Verfahren) und § 71 AVG

(Wiedereinsetzung in den vorigen Stand),

weiters Anträge auf Fristerstreckung, Ratenbewilligung oder Stundung

werden als Annexsache zu den zugehörigen Verwaltungs(straf)sachen behandelt und wie eine neue Rechtssache demselben Mitglied zugewiesen, dem die zugehörige Sache zugewiesen worden war.

Gleiches gilt, wenn die zugehörige Verwaltungs(straf)sache erst nach Anhängigkeit des Antrages beim UVS Wien anhängig wird: Dann wird die zugehörige Verwaltungs(straf)sache wie eine neue Rechtssache demselben Mitglied zugewiesen, dem der Antrag zugewiesen worden war.

4) Verfügungen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts werden als Annexsachen zu den zugehörigen Verwaltungs(straf)sachen behandelt und wie eine neue Rechtssache demselben Mitglied zugewiesen, dem die zugehörige Verwaltungs(straf)sache ursprünglich zugewiesen worden war.

Ist eine Beschwerdesache gemäß Art 131 Abs 1 Z. 1 oder Art 144 Abs 1 B-VG nach Abschluß des Verfahrens vor dem VfGH oder VwGH weiterzuführen, wird sie demselben Mitglied zur selben Zahl zugewiesen.

5) Enthält ein Straferkenntnis der Protokollgruppen 03/M und 05/K im Betreff zwei oder mehrere erstinstanzliche Zahlen, so ist/sind diese ab der zweiten Zahl wie (eine) Annexsache(n) zu behandeln und wie (eine) neue Rechtssache(n) demselben Mitglied zuzuweisen, dem die erste Zahl zugewiesen wurde.

6) Gehört bei Annexsachen das Mitglied dem UVS Wien nicht mehr an, so wird die Sache nunmehr jenem Mitglied zugewiesen, dessen Senatsabteilungszahl jener entspricht, die dem ausgeschiedenen Mitglied zukam. Ist die Senatsabteilungszahl des ausgeschiedenen Mitgliedes unbesetzt, so ist die Sache am folgenden Werktag als Abnahmefall zu behandeln (B II. Abs 3)).

A 2 FUNKTIONELLE ZUSAMMENSETZUNG DER KAMMERN

KAMMER SENATSABTEILUNGSZAHL

1

A 2

3

4

B 45

6

7

C 29

9

46

11

D 12

13

26

E 14

15

16

F 10

18

19

G 20

21

5

H 23

25

27

I 28

38

33

K 34

35

24

L 39

48

8

M 37

36

30

N 41

17

40

32 (Vizepräsidentin)

O 33

Präsident

32 (Vizepräsidentin)

P 43

44

47

R 51

42

49

S 50

52

Den Vorsitz in einer Kammer führt jeweils das Mitglied der Kammer, dessen Senatsabteilungszahl der Senatsabteilungszahl folgt, die das Einzelmitglied bezeichnet, dem die Sache nach A 1 zukommt (z.B.: Berichter 1, Vorsitzender 2, Beisitzer 3 oder - im Falle der Kammer N - Berichter 30, Vorsitzender 41, Beisitzer 17; Berichter 41, Vorsitzender 17, Beisitzer 40; Berichter 17, Vorsitzender 40, Beisitzer 30; Berichter 40, Vorsitzender 30, Beisitzer 41). Das Mitglied mit der Senatsabteilungszahl 32 (Vizepräsidentin) ist in den Kammern O und P, das Mitglied mit der Senatsabteilungszahl 33 ist in der Kammer K ständig Beisitzer. Im Vertretungsfall ist B III. Abs 3) sinngemäß anzuwenden. Der Präsident ist Vorsitzender in der Kammer O, die zur Entscheidung von Administrativsachen der Protokollgruppe 04/G zuständig ist; im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn die Vizepräsidentin. Im Falle der Verhinderung des Mitgliedes mit der Senatsabteilungszahl 33 als Berichter in der Kammer O ist B III. Abs 1) sinngemäß anzuwenden.

B VERTRETUNGSPLAN

I. Karenzurlaub, krankheitsbedingte Abwesenheit

Karenzierten oder aus Mutterschutzgründen verhinderten Mitgliedern werden auf die Dauer ihrer Verhinderung aus diesem Grunde keine neuen Sachen nach dieser Geschäftsverteilung zugewiesen. Bei einer länger als einen Monat dauernden krankheitsbedingten Abwesenheit ist ein Mitglied für die Dauer der weiteren Abwesenheit bei der Zuweisung zu übergehen.

Nach dem Ende der Abwesenheit sind einem Mitglied aus dem Überlauf soviele Sachen jener Protokollgruppen, zu denen abgenommen wurde (B II. Abs 1) litb) und c)), in ununterbrochener Reihenfolge gemäß A 1 zuzuweisen, bis die Hälfte der Anzahlen der Sachen erreicht ist, die ihm gemäß B II. (Abnahmefall) während der Dauer der Abwesenheit abgenommen wurden. Einem teilzeitbeschäftigten Mitglied sind jedoch nur Sachen entsprechend dem Ausmaß seiner Teilzeitbeschäftigung (z. B. bei einer Teilzeitbeschäftigung von 50% nur 50% der Hälfte der Anzahlen der abgenommenen Sachen) zuzuweisen. Für den erforderlichen Zeitraum dieser Zuteilungen ruht die Zuweisung von Sachen an die übrigen Mitglieder.

II. Abnahmefall

Eine zugewiesene Sache ist dem Mitglied vom Präsidenten abzunehmen

1) a) bei Beschwerden der Protokollgruppen 01 und 02, die innerhalb einer Woche zu entscheiden sind, wenn das Mitglied innerhalb dieser Frist abwesend ist und der Vertreter nach Abs 5) die Abnahme für erforderlich hält;

b) wenn das Mitglied aufgrund des Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter (§3 Abs 1 Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993) abwesend ist;

c) wenn gemäß § 10 Abs 1 Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 das Amt eines Mitgliedes endet;

d) in allen anderen Angelegenheiten, wenn das Mitglied mehr als zwei Monate aus anderen als aus Urlaubs- oder Pflegeurlaubsgründen ununterbrochen abwesend ist und die jeweilige Sache vor mehr als zwei Monaten eingebracht wurde.

2) Wurde einem Mitglied eine Sache der Protokollgruppe 01 abgenommen, so ist diesem Mitglied nach dem Ende der Abwesenheit dann die erste anfallende Sache außerhalb der Reihe A 1 II. Abs 1) zuzuweisen.

3) Eine gemäß Abs 1) abgenommene Sache der Protokollgruppe 02 wird nach A 0 zugewiesen. Die Reihe beginnt im ersten Abnahmefall des laufenden Jahres mit jenem Mitglied, das dem folgt, das die letzte abgenommene Sache der Protokollgruppe 02 erhalten hat. In jedem weiteren Abnahmefall setzt sich die Reihe bei dem Mitglied fort, das nach A 0 demjenigen folgt, dem die letzte abgenommene Sache der Protokollgruppe 02 zugewiesen wurde.

4) Alle anderen abgenommenen Sachen werden an dem der Abnahme folgenden Werktag um 10.00 Uhr wie neu eingelaufene Geschäftsstücke behandelt.

5) Ist ein Mitglied abwesend, so obliegt die Verwaltung seiner Verfahrensakten jenem Mitglied, das ihm in der Zahlenreihe nach

A 0 unter jenem Buchstaben nachfolgt, den die zugewiesene Geschäftsabteilung trägt. Dem vertretenden Mitglied obliegt insbesondere die Veranlassung der Abnahme nach Abs 1), 3) und 4). Bei der Aufteilung nach Abs 3) und 4) ist dieses Mitglied zu übergehen.

Die Zahlenreihe wird z. B. wie folgt gebildet: Geschäftsabteilung

A: 1, 2, 3, 1, 2, 3... oder F: 16, 10, 18, 16, 10, 18... .

III. Vertretungsfall

1) Liegen bei Verhinderung eines Mitgliedes die Voraussetzungen des Punktes II. (Abnahmefall) nicht vor, so wird es von dem in der Zahlenreihe nächsten nach A 0 in allen Funktionen vertreten.

Die Zahlenreihe wird jeweils aus den Zahlen der Senatsabteilungen nach A 0 innerhalb derselben Geschäftsabteilung in unendlicher Reihenfolge gebildet (d. h. 27, 28, 38, 27, 28, 38... oder 11, 12, 13, 11, 12, 13...).

Ist auch der danach bestimmte Vertreter verhindert, kommt die Vertretung allen Mitgliedern in der fortlaufenden Reihenfolge nach A O zu, beginnend mit dem Einzelmitglied, dem jene Geschäftsabteilung zugeordnet ist, deren Bezeichnung im Alphabet jener folgt, die dem zu vertretenden Einzelmitglied zugeordnet ist. Als vollständiges Alphabet gelten die in alphabetischer Reihenfolge angeführten Buchstaben von A bis S in unendlicher Folge (d. h. A folgt S), wobei die Buchstaben J und Q ausgelassen werden.

2) Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes als Kammervorsitzender oder Berichter gilt Abs 1).

3) Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes als Beisitzer in einer Kammer kommt die Vertretung allen Mitgliedern in der fortlaufenden Reihenfolge nach A 0 zu. Ist ein solches Mitglied seinerseits an der Vertretung gehindert, wird es im nächsten Vertretungsfall im Sinne des vorigen Satzes zur Vertretung herangezogen. Bei mehreren Vertretungsfällen entscheidet der Zeitpunkt des Einlangens der Meldung im Protokoll.

IV. Vakanz

1) Wird eine Senatsabteilung vakant, so ist hinsichtlich bereits zugewiesener Sachen sinngemäß nach II. Abs 1) litc), 3) und 4) vorzugehen.

2) Tritt ein Fall des § 10 Abs 1 Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 ein, so sind bereits mit dessen Wirksamkeit dem davon betroffenen Mitglied keine Sachen nach dieser Geschäftsverteilung mehr zuzuweisen.

V. Wiederernennung

Wird ein Mitglied für eine neuerliche Funktionsperiode wiederernannt, so bleibt es für die ihm bis zum Wirksamwerden der Wiederernennung zugewiesenen Sachen zuständig.

C ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN

1) Liegen im Einzelfall wichtige Gründe vor, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit eines Einzelmitgliedes in Zweifel zu setzen, so hat es dies beim Präsidenten geltend zu machen. Verfügt der Präsident die Abnahme der Sache, so wird diese am folgenden Tag um 10.00 Uhr wie eine neu eingelangte Sache zugewiesen.

2) Liegen wichtige Gründe vor, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Berichters, Vorsitzenden oder Beisitzers einer Kammer in Zweifel zu setzen, so liegt für das befangene Mitglied ein Vertretungsfall im Sinne von B III. vor. Im übrigen gilt Abs 1) sinngemäß.

3) Vermeint ein Mitglied, es sei in einer ihm nach dieser Geschäftsverteilung zugewiesenen Sache nicht zuständig, so hat es die für seine Unzuständigkeit sprechenden Gründe innerhalb einer Woche ab dem Tag der Zuweisung, bei Beschwerden der Protokollgruppen 01 und 02, die innerhalb einer Woche zu entscheiden sind, am Tag der Zuweisung aktenkundig zu machen und das Geschäftsstück der Einlaufstelle so rechtzeitig zu übermitteln, daß es am neunten, bei Beschwerden der Protokollgruppen 01 und 02, die innerhalb einer Woche zu entscheiden sind, am nächsten der Zuweisung folgenden Werktag jenem Mitglied zugewiesen werden kann, das um 10.00 Uhr sinngemäß nach der Regel A 1 an der Reihe ist. Verneint auch dieses Mitglied seine Zuständigkeit, so hat dieses das Geschäftsstück unter schriftlicher Angabe der Gründe binnen der folgenden Woche (bei Beschwerden der Protokollgruppen 01 und 02, die innerhalb einer Woche zu entscheiden sind, am selben Werktag) dem Präsidenten zuzuleiten, der endgültig binnen zwei Werktagen (bei Beschwerden der Protokollgruppen 01 und 02, die innerhalb einer Woche zu entscheiden sind, am selben Werktag) über die Zuständigkeit entscheidet. Ist ein Mitglied am Tag der Zuweisung der Sache abwesend, so sind die Fristen, innerhalb welcher die Unzuständigkeit geltend zu machen ist, ab dem ersten der Anwesenheit folgenden Tag zu berechnen.

4) Sachen, die an eine andere Behörde abgetreten wurden und wieder an den UVS Wien zurückgelangen, werden zu der alten Zahl dem ursprünglich zuständigen Mitglied zugewiesen.

5) Der Anhang gilt als Teil der Geschäftsverteilung.

Anhang 1):

VERKEHRS-, KRAFTFAHR- UND POLIZEIWESEN

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGSt)

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG)

Eisenbahngesetz

Eisenbahnkreuzungsverordnung

Fremdengesetz (Strafverfahren)

Kraftfahrgesetz (KFG)

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)

Kraftfahrliniengesetz

Luftfahrtgesetz u. Luftverkehrsregeln

Meldegesetz

Sicherheitspolizeigesetz (Strafverfahren)

Straßenverkehrsordnung (StVO), soweit der Vollzug

1. Instanz nicht beim Magistrat der Stadt Wien liegt

Wiener Landessicherheitsgesetz

Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

Anhang 2):

RUHENDER VERKEHR

Straßenverkehrsordnung (StVO), soweit der Vollzug 1. Instanz beim Magistrat der Stadt Wien liegt.

Anhang 3):

GEWERBEWESEN

Bäderhygienegesetz, soweit sich dessen Anwendung auf gewerbliche Betriebsanlagen bezieht

Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

CKW-Anlagen-Verordnung

Dampfkessel-Emissionsgesetz, soweit sich dessen Anwendung auf gewerbliche Betriebsanlagen bezieht

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung

Gelegenheitsverkehrsgesetz

Gewerbeordnung 1994

Güterbeförderungsgesetz

Marktordnung 1991

Öffnungszeitengesetz

Preisauszeichnungsgesetz

Rohrleitungsgesetz

Sicherheitsfilmgesetz

Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetz

Strahlenschutzgesetz, soweit sich dessen Anwendung auf gewerbliche Betriebsanlagen bezieht

Unlauterer Wettbewerb

Verordnung über die Abgrenzung der Emission von Trichloräthylen und Tetrachloräthylen aus Chemischreinigungsmaschinen

Verordnung über die äußere Geschäftsbezeichnung und über Ausübungsvorschriften für das Drogistengewerbe

Verordnung über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl

Verordnung über die Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut

Verordnung über die Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben

Verordnung über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen

Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen

Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten

Anhang 4):

ARBEITSZEITRECHT

Arbeitsruhegesetz

Arbeitszeitgesetz

Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen

Heimarbeitsgesetz

Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz

BAUWESEN

Bauordnung

Garagengesetz

Anhang 5):

ABGABEN, ausgenommen Parkometergesetz

AUSLÄNDERBESCHÄFTIGUNGSGESETZ

ARBEITNEHMERSCHUTZRECHT

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung

Arbeitnehmerschutzgesetz

Arbeitsinspektionsgesetz

Bäckereiarbeitergesetz

Bauarbeiterurlaubsgesetz

Bauarbeiterschutzverordnung

Berufsausbildungsgesetz

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

Kälteanlagenverordnung

Maschinen-Schutz-Vorrichtungsverordnung

Mutterschutzgesetz

Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer

Verordnung über die Einrichtung in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

LEBENSMITTELRECHT

Fleischuntersuchungsgesetz

Fleischuntersuchungsverordnung

Frischfleisch-Hygieneverordnung

Kakao- und Schokoladeerzeugnisse-Verordnung

Kosmetikkennzeichnungsverordnung

Lebensmittelgesetz

Lebensmittelimportmeldeverordnung

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung

Qualitätsklassengesetz

Qualitätsklassenverordnung

Schankanlagenverordnung

Speiseeisverordnung

Weingesetz"

2. Die angefochtene Rechtsvorschrift steht in folgendem normativen Zusammenhang:

2.1. Gemäß Art 129b Abs 2 B-VG sind die den UVS gemäß Art 129a und 129b leg.cit. zukommenden Geschäfte auf deren Mitglieder für die landesgesetzlich bestimmte Zeit im voraus zu verteilen; eine nach dieser Einteilung einem Mitglied eines UVS zufallende Sache darf ihm nur im Falle der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.

Diese mit der B-VG Novelle BGBl. 685/1988 getroffene Regelung ist im wesentlichen dem Art 87 Abs 3 B-VG, in der damals geltenden Fassung, nachgebildet, der wie folgt lautete:

"(3) Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu verteilen. Eine nach dieser Einteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm durch Verfügung der Justizverwaltung nur im Falle seiner Behinderung abgenommen werden."

(Mit der B-VG Novelle BGBl. 506/1994 hat Art 87 Abs 3 B-VG die folgende Neufassung erfahren, ohne daß es aber zu einer Änderung des korrespondierenden Art 129b Abs 2 B-VG gekommen wäre:

"(3) Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu verteilen. Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm nur durch Verfügung des durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senates und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.")

2.2.1. Im Land Wien ist die in Art 129b Abs 2 und 6 B-VG angesprochene landesgesetzliche Regelung betreffend die Organisation des UVS durch das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, LGBl. 53/1990 idF 41/1994, (im folgenden: UVS-G) getroffen worden.

Die im hier vorliegenden Zusammenhang bedeutsamen Regelungen des § 7 Abs 3 sowie der §§8a und 12 dieses Gesetzes lauten wie folgt (§12 Abs 8, auf den sich der Präsident des UVS bei Erlassung der Geschäftsverteilung für 1997 ausdrücklich und der Sache nach gestützt hat, ist hervorgehoben):

"Leitung

§7. (1) ...

...

(3) Der Präsident setzt nach Maßgabe der vorhandenen Stellen für Mitglieder des Verwaltungssenates (Dienstpostenplan) die Zahl der Kammern sowie unter Berücksichtigung der beim Verwaltungssenat bis zum 30. September des laufenden Jahres in den vorangegangenen zwölf Monaten gemäß § 2 anhängig gewordenen Verfahren die auf die einzelnen Kammern entfallenden Sachgebiete und die diesen Sachgebieten zugehörigen Rechtsvorschriften fest. Diese Festsetzungen sind jeweils bis zum 30. November für das folgende Kalenderjahr zu treffen.

...

Geschäftsverteilungsausschuß

§8a. (1) Beim Verwaltungssenat ist ein Geschäftsverteilungsausschuß zu bilden, der aus Mitgliedern kraft Amtes und gewählten Mitgliedern besteht.

(2) Mitglieder kraft Amtes sind der Präsident und der Vizepräsident. Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungssenates zum Zeitpunkt der Wahl ohne die Amtsmitglieder. Veränderungen der Zahl der Mitglieder des Verwaltungssenates während der Funktionsperiode sind unbeachtlich. Wählbar sind Mitglieder des Verwaltungssenates mit Ausnahme der Amtsmitglieder.

(3) Die Wahl erfolgt durch die Vollversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Wählt die Vollversammlung keine oder zu wenige Mitglieder oder nehmen die Gewählten die Wahl nicht an, so werden die fehlenden vom Präsidenten bestimmt.

(4) Die Funktionsperiode des Geschäftsverteilungsausschusses beginnt an dem 30. November, der dem Tag der Wahl folgt. Scheidet ein Mitglied während der Funktionsperiode aus, ist binnen drei Monaten eine Nachwahl durchzuführen. Die Funktion des so gewählten Mitgliedes dauert nur bis zum Ablauf der Funktionsperiode des Geschäftsverteilungsausschusses.

(5) Die Sitzungen des Geschäftsverteilungsausschusses sind vom Präsidenten einzuberufen, der auch den Vorsitz führt und jeweils Berichter bestimmt. Der Geschäftsverteilungsausschuß ist auch auf Verlangen von mindestens drei gewählten Mitgliedern binnen drei Wochen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(6) Für die Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse sind einstimmig zu fassen. Amtsmitglieder stimmen nicht mit. Für das Abstimmungsverfahren ist § 8 Abs 1 sinngemäß anzuwenden.

...

Geschäftsverteilung

§12. (1) Vor Ablauf eines jeden Kalenderjahres hat der Geschäftsverteilungsausschuß für das folgende Kalenderjahr die Geschäftsverteilung zu erlassen.

(2) In der Geschäftsverteilung sind zu regeln:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Die Zusammensetzung der Kammern und die Verteilung der Funktionen des Kammervorsitzenden, des Berichters und des Beisitzers;
2.
die Verteilung der Aufgaben auf die Mitglieder;
3.
die Bestellung der Vertreter und die Reihenfolge
ihres Eintrittes im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes;
4. die Aufteilung von Sachen, die einem ausgeschiedenen Mitglied zukamen.

(3) Eine nach der Geschäftsverteilung einem Mitglied des Verwaltungssenates zufallende Sache darf ihm nur im Falle einer Verhinderung durch Verfügung des Präsidenten abgenommen werden.

(4) Jedes Mitglied gehört wenigstens einer Kammer an.

(5) In Vertretungsfällen, die sich aus der Verhinderung eines Mitgliedes ergeben und die in der Geschäftsverteilung nicht geregelt sind, kann der Präsident eine Änderung der Geschäftsverteilung bei gleichzeitiger Einberufung des Geschäftsverteilungsausschusses verfügen. Diese Änderung tritt mit Beschlußfassung des Geschäftsverteilungsausschusses, spätestens aber nach drei Wochen ab ihrem Wirksamwerden außer Kraft.

(6) Bei der jeweiligen Verteilung des Geschäfte ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Mitglieder des Verwaltungssenates Bedacht zu nehmen. Soweit einem Mitglied andere als im § 2 genannte Aufgaben vom Präsidenten übertragen wurden, bedarf das Ausmaß der Zuteilung der Aufgaben nach § 2 der Zustimmung des Präsidenten.

(7) Die Geschäftsverteilung kann vom Geschäftsverteilungsausschuß während des Jahres geändert werden, wenn dies wegen einer Veränderung im Personalstand, einer wesentlichen Überlastung von Einzelmitgliedern oder wegen einer notwendigen Zuteilung von neuen Sachen erforderlich ist.

(8) Kommt es vor dem 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu keiner Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung für das folgende Jahr, dann bleibt die geltende Geschäftsverteilung bis zum Eintreten von Gründen gemäß Abs 7 und der daraufhin erfolgenden Beschlußfassung durch den Geschäftsverteilungsausschuß in Kraft. Kommt es innerhalb einer vom Präsidenten zu setzenden Frist nicht zu diesem Beschluß einer neuen Geschäftsverteilung, hat der Präsident eine Geschäftsverteilung zu erlassen, die bis zum Ende des laufenden Jahres gilt."

2.2.2. Diese die Geschäftsverteilung des UVS betreffenden Regelungen des UVS-G haben ihre geltende Fassung im wesentlichen durch die UVS-G Novelle LGBl. 41/1994 erhalten. Die Erläuterungen zur einschlägigen Regierungsvorlage führen in diesem Zusammenhang insbesondere folgendes aus (auch hier sind die auf § 12 Abs 8 bezugnehmenden Ausführungen hervorgehoben):

"I. Allgemeiner Teil

Die bisherigen Erfahrungen mit der Tätigkeit des Verwaltungssenates haben gezeigt, daß die Besonderheit der Rechtsstellung der Verwaltungssenate eine Änderung der organisatorischen Bestimmungen erfordert. So hat sich etwa die Übertragung von Teilen der inneren Organisation an die Vollversammlung als problematisch erwiesen, da die Aufgabe, in wichtigen Bereichen Vorschriften für den Dienstbetrieb zu erlassen, von der Vollversammlung nicht erfüllt wurde. Als den Anforderungen der Praxis wenig entsprechend haben sich ferner die gesetzlichen Grundlagen für die Geschäftsverteilung gezeigt. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen hält es der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien für unerläßlich, die Rechtslage im Sinne des vorliegenden Entwurfes abzuändern. Damit soll eine möglichst einfache, rasche, wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Vollziehung gewährleistet werden.

In den vorliegenden Entwurf wurden einige bewährte Regelungsmechanismen aus dem gerichtlichen Organisationsrecht miteinbezogen. Sie erscheinen geeignet, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Verwaltungssenates bestmöglich sicherzustellen. Nach fast dreijähriger Tätigkeit der Verwaltungssenate liegen nunmehr auch Vergleichsmöglichkeiten vor, die eine Bewertung der Erfahrungen erlauben.

...

II. Besonderer Teil

...

Zu § 7 Abs 3:

Diese Bestimmung soll gewährleisten, daß die Geschäfte auf Grund der jährlich beim Verwaltungssenat anfallenden Angelegenheiten auf die nach den verfassungsgesetzlichen Geboten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzusetzende erforderliche Anzahl von Kammern aufgeteilt werden. Welche Aufgaben den einzelnen Kammern zugewiesen werden, deren konkrete personelle Besetzung auch weiterhin den Mitgliedern des Verwaltungssenates (Geschäftsverteilungsausschuß, siehe § 8 a) obliegt, ist ebenfalls auf Grund des Geschäftsanfalles des vergangenen Jahres festzusezten.

...

Zu § 8 a:

Vorbild für den Geschäftsverteilungsausschuß, dem die Kompetenz zur jährlichen Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Mitglieder übertragen werden soll, ist der Personalsenat bei den Gerichten.

Es ist vorgesehen, daß der Präsident und der Vizepräsident kraft Amtes Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses sind und die übrigen Mitglieder, deren Zahl ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungssenates ohne die Amtsmitglieder beträgt, von der Vollversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen sind.

Das Einstimmigkeitsprinzip im Geschäftsverteilungsausschuß soll die Versteinerung nicht gerechtfertigter Zuständigkeitsstrukturen verhindern. Es soll nicht möglich sein, daß eine Mehrheit, die sich einmal gefunden hat, einer Minderheit Geschäfte in ungerechtfertigter Quantität oder Qualität immer wieder zuweist, ohne daß diese sich dagegen zur Wehr setzen kann. Sollte keine Einigung erzielt werden, hat der Präsident gemäß § 12 Abs 8 für eine sachlich gerechtfertigte Geschäftsverteilung zu sorgen.

...

Zu § 12:

Die bisher ausschließlich der Vollversammlung übertragene Geschäftsverteilungskompetenz wird aufgeteilt.

Die Festsetzung der Zahl der Kammern sowie die Zuweisung der auf die Kammern entfallenden Aufgaben (vergleiche dazu § 7 Abs 3) ist im nunmehrigen Entwurf dem Präsidenten übertragen.

Welche Mitglieder welchen Kammern zugewiesen werden, welche Aufgaben sie damit übernehmen und welche Funktionen sie im Verfahren bekleiden, hat hingegen der Geschäftsverteilungsausschuß zu bestimmen. Es dient der Verdeutlichung des Geschäftsverteilungsauftrages, daß nunmehr auch die nach dem Verfahrensrecht zu besetzenden Funktionen (Kammervorsitzender, Berichter, Beisitzer) auf die Mitglieder zu verteilen sind (Abs2 Z 1).

Abs 2 Z 4 enthält den gesetzlichen Auftrag, für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes die noch anhängigen Angelegenheiten anderen Mitgliedern zuzuteilen. Eine derartige Regelung ist zur Wahrung des Anspruches der Parteien auf Entscheidung unverzichtbar.

Ergibt sich, daß die Zuweisung einer Angelegenheit an ein Mitglied wegen des Fehlens einer passenden Zuweisungsregel für den Vertretungsfall nicht möglich ist, soll der Präsident die Geschäftsverteilung mittels Verfügung befristet abändern können. Wird das Zuweisungsproblem durch den Geschäftsverteilungsausschuß gelöst, tritt die Änderung außer Kraft. Diese neue Bestimmung des Abs 5 ist dem gerichtlichen Organisationsrecht entnommen.

Abs 6 verdeutlicht die Kategorie der Verwaltungsaufgaben. Mit der Zuteilung von anderen als im § 2 genannten Aufgaben durch den Präsidenten sind Angelegenheiten gemeint, die zwar sachlich dem Verwaltungssenat zukommen, nicht jedoch der Unabhängigkeit unterliegen (etwa die Mitwirkung an der Dokumentation, an Stellungnahmen zu legistischen Vorhaben etc.); sie sind mit der Justizverwaltung vergleichbar.

Im Abs 7 (bisher Abs 5) wird zusätzlich bestimmt, daß Änderungen der Geschäftsverteilung während ihrer Gültigkeitsdauer nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn die Überlastung von Einzelmitgliedern wesentlich und nicht etwa unbedeutend oder nur vorübergehend ist.

Im Abs 8 ist eine subsidiäre Geschäftsverteilungskompetenz des Präsidenten für den Fall normiert, daß die Geschäftsverteilung nicht fristgerecht beschlossen wird."

2.2.3. Die gemäß § 11 UVS-G von der Vollversammlung des UVS erlassene Geschäftsordnung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien UVS-VS/4/94, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 42 vom , enthält im hier vorliegenden Zusammenhang vor allem die folgenden Regelungen:

"Verfahren im Geschäftsverteilungsausschuß

§ 20. Der Geschäftsverteilungsausschuß konstituiert sich am 30. November, der dem Tag der Wahl folgt. Fällt der 30. November nicht auf einen Arbeitstag, ist die Konstituierung am nächsten Arbeitstag vorzunehmen.

§21. (1) Der Geschäftsverteilungsausschuß ist vom Präsidenten zwei Wochen vor dem Sitzungstag unter Mitteilung der Tagesordnung sowie der Berichter einzuberufen. Steht die Geschäftsverteilung für das folgende Geschäftsjahr auf der Tagesordnung, hat der Präsident den Ausschußmitgliedern die gemäß § 7 Abs 3 UVS-G zu treffenden Festsetzungen bis zum 30. November des laufenden Geschäftsjahres, jedenfalls aber spätestens eine Woche vor dem Sitzungstag, zu übermitteln.

(2) Die Bestellung eines Ausschußmitgliedes als Berichter für die Erstellung des Geschäftsverteilungsentwurfes gilt als Zuteilung einer zeitlich zu befristenden Aufgabe im Sinne des § 5 Abs 1 letzter Satz UVS-G.

(3) Ist der Geschäftsverteilungsausschuß auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder einzuberufen (§8a Abs 5 zweiter Satz UVS-G), so haben sie einen Beschlußantrag vorzulegen, der vom Präsidenten den übrigen Mitgliedern zusammen mit der Einberufung des Geschäftsverteilungsausschusses zu übermitteln ist.

(4) Steht eine Änderung der Geschäftsverteilung aus dem Grund einer Verfügung des Präsidenten nach § 12 Abs 5 UVS-G auf der Tagesordnung, bildet die Verfügung den Antragsentwurf.

(5) Entwürfe und Anträge zur Geschäftsverteilung sowie die Festsetzungen gemäß § 7 Abs 3 UVS-G sind von den Antragstellern den Mitgliedern der Vollversammlung im Wege des Präsidenten unverzüglich zuzuleiten.

§ 22. Bei Abstimmungen zur Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung sowie bei der Beratung und im weiteren Verfahren ist sinngemäß nach §§8 Abs 1 und 10 Abs 3 UVS-G mit der Maßgabe vorzugehen, daß bei Mehrstimmigkeit auf formlosen Antrag eines Mitgliedes über die strittigen Punkte die Beratung wiederaufzunehmen ist, ehe neuerlich abgestimmt wird."

3. Zur Zulässigkeit der Anträge hat der Verfassungsgerichtshof folgendes erwogen:

Die vorliegenden Normenprüfungsanträge sind auf die Aufhebung der vom Präsidenten des UVS Wien erlassenen Geschäftsverteilung für 1997 in ihrer Gesamtheit bzw. näher bezeichneter einzelner Bestimmungen derselben gerichtet.

3.1. Die UVS sind bei Besorgung der ihnen verfassungsgesetzlich zukommenden Aufgaben weisungsfreie (vgl. Art 129b Abs 2 B-VG) "Verwaltungsbehörden" iSd B-VG, wie sich aus Art 130 Abs 1 und Art 144 Abs 1 B-VG ergibt, die von "Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate" sprechen (s. auch VfSlg. 13422/1993, 13942/1994, 14164/1995). Die von einem (Teil)Organ eines UVS erlassene Geschäftsverteilung ist daher - anders als eine von einem richterlichen Personalsenat beschlossene Geschäftsverteilung eines Gerichtes (s. dazu etwa VfSlg. 14189/1995) - ein Verwaltungsakt.

3.2. Der dem Art 87 Abs 3 B-VG, der für die (ordentliche) Gerichtsbarkeit gilt, nachgebildete Art 129b Abs 2 zweiter Satz B-VG statuiert auch für die UVS den "Grundsatz der festen Geschäftsverteilung". Hier wie dort dient dieses Rechtsinstitut in erster Linie der Stärkung der Unabhängigkeit der davon betroffenen staatlichen Organe. Darüber hinaus steht diese Einrichtung aber auch in engem Zusammenhang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter iS des Art 83 Abs 2 B-VG, worunter nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - über die Gerichtsbarkeit hinaus - ganz allgemein ein "auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit" gerichtetes Recht (VfSlg. 2536/1953) zu verstehen ist. Im Geltungsbereich des verfassungsgesetzlich geregelten Prinzips der festen Geschäftsverteilung bedeutet diese Garantie darüber hinaus auch das Recht auf eine Entscheidung durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Organwalter (s. dazu Walter, Die Geschäftsverteilung und das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, JBl. 1964, 173, 173f.). In diesem Sinne handelt es sich also bei der Geschäftsverteilung um eine - zuständigkeitsbegründende - Rechtsvorschrift.

Vor diesem Hintergrund kann auch kein Zweifel daran bestehen, daß die Geschäftsverteilung eines UVS als eine - von einer Verwaltungsbehörde erlassene - generell-abstrakte Norm (in gleichem Sinne für die Geschäftsverteilung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit 5 Ob 347-351/87 mwH auf Vorjudikatur) zu qualifizieren ist (s. dazu Christian Piska, Einige Überlegungen zur Änderung der Geschäftsverteilung des Wiener UVS, AnwBl 1997, 459, 460).

Insgesamt betrachtet ist die Geschäftsverteilung eines UVS daher als eine Rechtsverordnung anzusehen. Als solche bildet sie grundsätzlich ein taugliches Anfechtungsobjekt im Normenkontrollverfahren gemäß Art 139 B-VG.

3.3. Eine weitere Voraussetzung dafür ist - nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 7375/1974, 8351/1978, 9247/1981, 11624/1988) - freilich, daß die in Rede stehende Rechtsvorschrift ein Mindestmaß an Publizität aufweist. Im vorliegenden Fall der Geschäftsverteilung des UVS Wien für 1997 ist auch diese Voraussetzung erfüllt.

Gesetzliche Regelungen über die Publikation dieser Rechtsverordnung bestehen in der Wiener Landesrechtsordnung, anders als in einzelnen anderen Ländern, nicht. Auf Grund der dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden, die Erlassung der angefochtenen Geschäftsverteilung betreffenden Unterlagen sowie einer hiezu erstatteten Äußerung des Präsidenten des UVS Wien ist jedoch von folgendem auszugehen: Die bekämpfte Geschäftsverteilung wurde unmittelbar nach ihrer Erlassung sämtlichen Mitgliedern des UVS Wien zugestellt sowie in der Folge auch dem Amt der Wiener Landesregierung, sämtlichen Geschäftsgruppen des Magistrates der Stadt Wien und dem Verwaltungsgerichtshof sowie dem Verfassungsgerichtshof übermittelt. Ferner liegt diese Geschäftsverteilung in der Protokoll- und Einlaufstelle des UVS Wien zur allgemeinen Einsicht auf und wird auf diese Möglichkeit auch durch Anschlag im betreffenden Amtsgebäude hingewiesen.

Im Hinblick darauf gelangt der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung, daß die angefochtene Geschäftsverteilung auch dem Publizitätserfordernis genügt, das für eine der Normenkontrolle des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art 139 B-VG unterliegende Rechtsvorschrift besteht.

3.4. Sämtliche der vorliegenden Verordnungsprüfungsanträge sind auf die Aufhebung der gesamten Geschäftsverteilung gerichtet, eine Reihe dieser Anträge begehrt darüberhinaus - in eventu - die Aufhebung bloß jener Bestimmungen der Geschäftsverteilung, auf die sich die Zuständigkeit des antragstellenden Mitgliedes (der antragstellenden Kammer) des UVS im jeweiligen Fall stützt.

Nach dem bisher Gesagten ist es offenkundig (s. oben Punkt 3.2.), daß der UVS Wien bei seinen Entscheidungen über jene bei ihm anhängigen Rechtssachen, die den Anlaß für die vorliegenden Verordnungsprüfungsanträge geboten haben, die vom Präsidenten des UVS Wien erlassene Geschäftsverteilung für 1997 anzuwenden hat. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist sohin insoweit gemäß Art 129a Abs 3 iVm Art 89 Abs 2 und 3 sowie Art 139 Abs 1 B-VG jedenfalls zulässig. Im Hinblick auf das unter Pkt. 4.4. dargestellte Ergebnis des Verordnungsprüfungsverfahrens und die daraus gezogene Schlußfolgerung erübrigt sich eine nähere Abgrenzung des präjudiziellen Teiles der Verordnung (vgl. VfSlg. 13943/1994).

3.5. Schließlich ist noch auf folgendes hinzuweisen: Gemäß Art 129b Abs 5 B-VG entscheiden die UVS nach dem das Verfahren vor den UVS regelnden Bundesgesetz (s. § 67a AVG und § 51c VStG) durch mehrere oder durch einzelne Mitglieder. Für die hier in Betracht kommenden Rechtssachen ist danach die Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes, in einem Fall einer Kammer des UVS vorgesehen. Daher kommt jeweils auch diesem Mitglied bzw. dieser Kammer namens des UVS die Legitimation zur Anfechtung der dabei anwendbaren Geschäftsverteilung im Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art 139 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof zu (vgl. VfSlg. 12845/1991, 13074/1992). Der Umstand, daß sich diese Anfechtungen gegen eine von einem anderen (Teil)Organ desselben UVS erlassene Rechtsverordnung richten, ändert daran nichts.

4. In der Sache hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:

Die Bedenken der Antragsteller gegen die vom Präsidenten des UVS Wien erlassene Geschäftsverteilung für 1997 gehen - auf das Wesentliche zusammengefaßt - dahin, daß dieser nicht ermächtigt gewesen sei, diese Verordnung gestützt auf § 12 Abs 8 zweiter Satz UVS-G zu erlassen, da die vom Gesetz hiefür geforderten Voraussetzungen nicht vorgelegen seien.

Damit sind die Antragsteller im Recht.

4.1. Vorauszuschicken ist, daß der Verfassungsgerichtshof aus der Sicht des hier zu beurteilenden Falles gegen § 12 Abs 8 zweiter Satz UVS-G insoferne keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt, als die Verfassung nicht ausschließt, daß die Geschäftsverteilung des UVS durch dessen Präsidenten erlassen wird (s. dazu etwa Art 129b Abs 2 B-VG, der Abweichungen von der Geschäftsverteilung im Behinderungsfalle "durch Verfügung des Vorsitzenden" zuläßt und damit von der korrespondierenden Regelung des Art 87 Abs 3 zweiter Satz B-VG für die ordentliche Gerichtsbarkeit deutlich abweicht, die eine "Verfügung des durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senates" vorschreibt!). Somit erscheint aber auch die hier vorgesehene Kompetenz des Präsidenten, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen an Stelle des primär zuständigen Geschäftsverteilungsausschusses die Geschäftsverteilung zu erlassen, unbedenklich. Dabei kann offen bleiben, ob der letzte Halbsatz der in Rede stehenden Bestimmung bedeutet, daß die vom Präsidenten erlassene Geschäftsverteilung jedenfalls bis zum Ende des laufenden Jahres gilt oder dies nur dann der Fall ist, wenn der primär zuständige Geschäftsverteilungsausschuß nicht zwischenzeitig eine Geschäftsverteilung erläßt. Mit Blick auf den hier vorliegenden Zusammenhang kann auch dahingestellt bleiben, ob gegen jene gesetzlichen Regelungen, die die Willensbildung im "Vorfeld" der Erlassung der Geschäftsverteilung durch den Präsidenten gemäß § 12 Abs 8 zweiter Satz UVS-G betreffen, etwa jene des § 8a Abs 6 zweiter Satz UVS-G, wonach die Beschlüsse des Geschäftsverteilungsausschusses einstimmig zu fassen sind, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.

4.2. Der Verfassungsgerichtshof geht - auf Grund des in dieser Hinsicht iw. übereinstimmenden Vorbringens sowohl der Antragsteller als auch des Präsidenten des UVS und auf Grund der von diesem vorgelegten, die Erlassung der Geschäftsverteilung betreffenden Unterlagen - von folgendem Sachverhalt aus:

4.2.1. In den Sitzungen des Geschäftsverteilungsausschusses am 2., 6., 12., 17., 20., 30. und ist es nicht zu der von § 8a Abs 6 UVS-G geforderten, einstimmigen Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung für das folgende Jahr 1997 gekommen. (Ein vom Präsidenten vorgelegter Entwurf war zuletzt in mehreren Sitzungen einstimmig abgelehnt worden.) Daraufhin hat der Präsident des UVS noch am an die Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses ein Schreiben iw. folgenden Inhalts gerichtet:

"(D)a bis zum keine Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung für das Jahr 1997 erfolgt ist, setze ich diesbezüglich gemäß § 12 Abs 8 UVS-G eine Nachfrist bis zum . Sollte es bis zu diesem Termin zu keiner Beschlußfassung kommen, werde ich im Sinne der genannten Bestimmung die Geschäftsverteilung für das Jahr 1997 erlassen."

4.2.2. Am Nachmittag des hat daraufhin das Mitglied des Geschäftsverteilungsausschusses des UVS Mag. Z. an die übrigen Mitglieder dieses Ausschusses (einschließlich des Präsidenten) ein Schreiben iw. folgenden Inhaltes gerichtet:

"Da die bisher einer Beratung und Abstimmung unterzogenen zwei Entwürfe betreffend die Geschäftsverteilung 1997 zu keiner Beschlußfassung führten, beantrage ich gemäß § 22 der GO des UVS Wien den beiliegenden Entwurf in der morgigen Sitzung des Geschäftsverteilungsausschusses zu erörtern und zu beschließen.

Dieser setzt sich aus der am , 10.54 Uhr versandten Diskussionsgrundlage und in den Punkten 8a bis 11b dem Antrag Mag. Z. und GenossInnen vom (Verteilung der ALA- und Abgabensachen), modifiziert um den Änderungsvorschlag Dr. P. und GenossInnen vom (Umschichtung von ASchR zu LMR und AuslBG), zusammen.

Im Hinblick auf den Fristablauf ersuche ich die Ausschußmitglieder um positive bzw. negative Äußerung (ggf. Änderungsvorschläge) bis zur bzw. in der morgigen Sitzung."

4.2.3. In der Folge haben sodann, u.zw. gleichfalls noch am , weitere sechs Mitglieder dieses Ausschusses in einem an die Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses (einschließlich des Präsidenten) gerichteten Schreiben ihre Unterstützung für diesen Antrag zum Ausdruck gebracht.

4.2.4. An der am durchgeführten Sitzung des Geschäftsverteilungsausschusses nahmen neben dem vorsitzführenden Präsidenten acht weitere Mitglieder des Ausschusses teil, darunter der oben erwähnte Antragsteller Mag. Z. sowie jene sechs Mitglieder, die seinen Antrag vorab schriftlich unterstützt hatten. In dieser Sitzung, die insgesamt bloß acht Minuten dauerte, brachte der Vorsitzende, der sich selbst zum (alleinigen) Berichter bestimmt hatte, den von ihm gestellten - einen als "Diskussionsgrundlage " bezeichneten Entwurf einer Geschäftsverteilung für 1997 betreffenden - Antrag zur Abstimmung. Für diesen Antrag fand sich - der Präsident gehört dem Geschäftsverteilungsausschuß bloß als nicht stimmberechtigtes Mitglied an - keine Stimme. Über den Antrag des Mag. Z., den zu unterstützen sich schon vorab sechs weitere - stimmberechtigte - Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses schriftlich bereit erklärt hatten, ließ der Vorsitzende dagegen nicht abstimmen. Vielmehr erließ er noch am unter Berufung auf § 12 Abs 8 UVS-G mit Wirksamkeit von eben diesem Tag die - nunmehr angefochtene - Geschäftsverteilung für 1997, die inhaltlich dem oben erwähnten Entwurf "Diskussionsgrundlage " entspricht.

4.3. Angesichts dieser Sachlage war es schon im Hinblick auf § 12 Abs 8 zweiter Satz UVS-G - d.h., ohne daß untersucht werden müßte, ob im vorliegenden Fall überhaupt sämtliche Tatbestandselemente des § 12 Abs 8 erster Satz UVS-G verwirklicht waren - offenkundig gesetzwidrig, wenn der Präsident des UVS an Stelle des Geschäftsverteilungsausschusses die Geschäftsverteilung für 1997 erlassen hat.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die vom Präsidenten gesetzte Frist von drei Tagen unter den gegebenen Umständen ausreichend war. Ebensowenig muß der Frage nachgegangen werden, ob es zulässig war, daß sich der Präsident zum (alleinigen) Berichter im Geschäftsverteilungsausschuß bestimmt hat. Jedenfalls wäre er nämlich im Hinblick auf § 12 UVS-G in seiner Gesamtheit und im besonderen dessen Abs 8 - der die Geschäftsverteilungskompetenz primär dem Geschäftsverteilungsausschuß und nur "subsidiär" (so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage ganz ausdrücklich) dem Präsidenten zuweist - gehalten gewesen, den Antrag des Mag. Z zur Abstimmung zu bringen. Ohne eine solche durfte der Präsident nicht davon ausgehen, daß der Tatbestand des § 12 Abs 8 zweiter Satz UVS-G, dessen Verwirklichung eine notwendige Voraussetzung für seine Kompetenz zur Erlassung der Geschäftsverteilung bildet, im vorliegenden Fall realisiert war. Sowohl von ihrem Wortlaut her, als auch im systematischen Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen der §§8a und 12 UVS-G, ebenso wie im Hinblick auf die damit verbundene Absicht des Gesetzgebers, ist § 12 Abs 8 zweiter Satz UVS-G nämlich so zu verstehen, daß die - wie erwähnt bloß "subsidiäre" - Kompetenz des Präsidenten zur Erlassung der Geschäftsverteilung nur dann zur Tragen kommt, wenn der Geschäftsverteilungsausschuß überhaupt die Möglichkeit zur Beschlußfassung hatte. Mit der von ihm gewählten Vorgangsweise, allein den von ihm gestellten Antrag, der einen Geschäftsverteilungsentwurf betraf, der zuletzt in der Sitzung am einstimmig abgelehnt worden war, zur Abstimmung zu bringen, nicht aber auch den schriftlich vorliegenden, von mehreren weiteren Mitgliedern unterstützten Antrag des Mag. Z., hat der Präsident des UVS diesem Minimalerfordernis nicht entsprochen.

Dabei fällt besonders ins Gewicht, daß gemäß § 8a Abs 5 UVS-G schon drei gewählte Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses die Einberufung einer Sitzung verlangen können, womit wohl jedenfalls auch eine Antragsbefugnis in einer solchen Sitzung verbunden ist. Auch die einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung, an deren Gesetzmäßigkeit der Verfassungsgerichtshof diesbezüglich keinen Zweifel hegt, sehen ein derartiges Antragsrecht (vgl. § 21 Abs 3 leg. cit.), u. zw. u. U. sogar für ein einzelnes Mitglied (vgl. § 22 leg. cit.), ausdrücklich vor.

An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, daß - wie der Präsident des UVS Wien in einer ergänzenden Äußerung dartut - der Antrag des Mag. Z. den Festsetzungen des Präsidenten gemäß § 7 Abs 3 UVS-G nicht entsprochen haben und "daher zur Abstimmung nicht geeignet" gewesen sein soll. Abgesehen davon, daß diese Behauptung nicht näher begründet wird, ist dazu festzuhalten, daß das UVS-G dem Präsidenten nicht die Befugnis einräumt, Anträge auf Grund dieser Erwägung nicht zur Abstimmung zu bringen.

Wenn es aber somit im vorliegenden Fall an der von § 12 Abs 8 zweiter Satz UVS-G geforderten Voraussetzung für die Ermächtigung des Präsidenten, an Stelle des Geschäftsverteilungsausschusses die Geschäftsverteilung für 1997 zu erlassen, mangelte, dann ist diese Verordnung von einem unzuständigen Organ erlassen worden.

4.4. Gemäß Art 139 Abs 3 litb B-VG hat der Verfassungsgerichtshof "die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben", wenn er zur Auffassung gelangt, daß diese von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde. Die Verordnung war daher jedenfalls zur Gänze aufzuheben, ohne daß auf etwaige sonstige Bedenken gegen diese Rechtsvorschrift weiter eingegangen werden mußte.

5. Unter Bedachtnahme auf weitere bei ihm anhängige Prüfungsverfahren (vgl. oben I.5.) hat der Verfassungsgerichtshof beschlossen, von der ihm gemäß Art 139 Abs 6 zweiter Satz B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen und die Anlaßfallwirkung auch für die im Spruch näher bezeichneten, beim UVS anhängigen Verfahren herbeizuführen. Eine weitere Behandlung dieser Anträge erübrigt sich folglich (vgl. VfSlg 11918/1988, ua.).

6. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der Verordnung gründet sich auf Art 139 Abs 5 B-VG. Im vorliegenden Fall soll diese Fristsetzung die Erlassung einer für den Rest des Jahres 1997 geltenden Geschäftsverteilung ermöglichen, die insbesondere den gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit zur Erlassung einer solchen Verordnung Rechnung trägt.

Dies gilt insbesondere für die Anlaßfälle, für die eine Neuregelung im Hinblick auf Art 139 Abs 6 B-VG unerläßlich ist, selbst wenn dabei dem aus Art 129b Abs 2 B-VG erfließenden Erfordernis, daß die Geschäfte auf die Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate im voraus zu verteilen sind, nicht Rechnung getragen werden kann.

7. Den beteiligten Parteien (den Berufungswerbern bzw. Beschwerdeführern in Verfahren vor dem UVS Wien) waren die - in einzelnen Fällen - für die Erstattung einer (nicht aufgetragenen) Äußerung begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil im Verordnungsprüfungsverfahren ein Kostenersatz nur im - hier nicht gegebenen - Fall des § 61a VerfGG in Betracht kommt.

8. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.