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Verfahrenshilfe: Zumutbarkeit der Rücklagenbildung zur Deckung der voraussichtlichen Verfahrenskosten
Entscheidung: Ra 2021/16/0025 (Zurückweisung der Parteirevision).
Norm: § 292 BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Das BFG versagte die – von einem zur Haftung herangezogenen, ehemaligen Geschäftsführer – beantragte Verfahrenshilfe mangels Beeinträchtigung des notwendigen S. 1150 Unterhalts. Der Antragsteller sei in der Lage, die Kosten des Verfahrens aus seinem laufenden Einkommen zu bestreiten.
Rechtliche Beurteilung: Zum Zulässigkeitsvorbringen, es fehle VwGH-Rechtsprechung zur Frage, ob Ersparnisse während eines laufenden Verfahrens anzulegen seien, ist zu bemerken, dass der VwGH mit dem – nach Erhebung der vorliegenden Revision – erlassenen Erkenntnis vom , Ra 2019/13/0107, ausgesprochen hat, dass einem Verfahrenshilfewerber ab Beginn des Verfahrens die Bildung von Rücklagen zur Deckung der (voraussichtlich) anfallenden Verfahrenskosten zugemutet werden kann. Dass das BFG – das sich auch mit der Frage der vom Revisionswerber konkret erzielbaren Ersparnisse auseinandergesetzt hat – im angefochtenen Beschluss von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, ist nicht erkennbar.
Soweit die fehlende Berücksichtigung monatlicher Fixkosten von ca 1.000 Euro eingewendet wird, ist zu erwidern, das...