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Das Verfahren zur Vorsteuererstattung innerhalb der Europäischen Union
Praxisfragen bei der Antragstellung
Die Vorsteuererstattung an in einem anderen Mitgliedstaat als jenem der Erstattung ansässige Steuerpflichtige ist unionsweit in der RL 2008/9/EG geregelt. In Österreich ist für das Verfahren der Vorsteuererstattung an ausländische (auch in einem Drittland ansässige) Unternehmen die aufgrund § 21 Abs 9 UStG ergangene Verordnung BGBl 1995/279 idgF einschlägig.
Die Erstattung von ausländischen Vorsteuern innerhalb der EU ist nur dann möglich, wenn im Erstattungsmitgliedstaat keine umsatzsteuerliche Registrierung vorzunehmen ist. In der Praxis sind Anträge auf Vorsteuererstattung oft mangelhaft und führen daher nicht zum Erfolg. Insbesondere die Frist ist zu beachten. Dieser Beitrag beleuchtet in der Praxis häufige Fragestellungen im Zusammenhang mit der Vorsteuererstattung innerhalb der EU.
1. Antragsfrist bis 30. September
Anträge für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der EU betreffend das Kalenderjahr 2022 sind noch bis spätestens möglich. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Fallfrist. Demnach werden nicht oder nicht vollständig bis zum eingereichte Anträge ohne weitere Nachfragen durch die ausländischen Finanzbehörden abgelehnt. Eine Fristverlängerung bzw nachträgliche Einreichung...