VfGH vom 09.10.2014, G95/2013

VfGH vom 09.10.2014, G95/2013

Leitsatz

Abweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen über die Beschränkung der Vertretungsbefugnis von Patentanwälten auf Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien; Einrichtung des Obersten Gerichtshofes als neue Rechtsmittelinstanz für dieses Rechtsgebiet infolge zwingender Neuordnung der Behörden auf Grund der Verwaltungsgerichtbarkeits-Novelle 2012; keine Gleichheitswidrigkeit der Beschränkung der Vertretungsbefugnis vor dem OGH auf Rechtsanwälte angesichts dessen besonderer Funktion; kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit; keine Bedenken im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und das Determinierungsgebot

Spruch

I. Soweit sich der Antrag gegen die Wortfolge "vor dem Oberlandesgericht Wien" in den §§16 Abs 1 und 23 Abs 1 Patentanwaltsgesetz, BGBl Nr 214/1967 idF BGBl I Nr 126/2013, in den §§144 Satz 4 und 145 Abs 2 Patentgesetz 1970, BGBl Nr 259 idF BGBl I Nr 126/2013, in den §§43c Satz 4 und 43d Abs 2 Musterschutzgesetz 1990MuSchG, BGBl Nr 497 idF BGBl I Nr 126/2013, sowie in den §§50b Satz 4 und 50c Abs 2 GebrauchsmustergesetzGMG, BGBl Nr 211/1994 idF BGBl I Nr 126/2013 richtet, wird er abgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Antrag und Vorverfahren

1. Gestützt auf Art 140 Abs 1 letzter Satz B VG (in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung) begehren die Antragsteller

unter Punkt (a) die Wortfolge "vor dem Oberlandesgericht Wien" in §§16 Abs 1 und 23 Abs 1 Patentanwaltsgesetz, BGBl 214/1967 idF BGBl I 126/2013 (im Folgenden: PatentanwaltsG), in §§144 Satz 4 und 145 Abs 2 Patentgesetz 1970, BGBl 259 idF BGBl I 126/2013 (im Folgenden: PatentG), in §§43c Satz 4 und 43d Abs 2 Musterschutzgesetz 1990MuSchG, BGBl 497 idF BGBl I 126/2013, sowie in §§50b Satz 4 und 50c Abs 2 GebrauchsmustergesetzGMG, BGBl 211/1994 idF BGBl I 126/2013, und "in eventu auch" die Wortfolge "– soweit er gesetzlich dazu befugt ist –" in § 21 Abs 6 PatentG,§ 39 Abs 6 GMG,§ 61 Abs 5 Markenschutzgesetz 1970, BGBl 260 idF BGBl I 126/2013 (im Folgenden: MarkenschutzG) und § 32 Abs 5 MuSchG;

unter Punkt (b) "in eventu – anstelle von oder gemeinsam mit (a)" § 29a Z 1, Z 2 Satz 2, Z 4, Z 6, Z 8 Satz 2, Z 9 Satz 2 und Z 11 Satz 1, § 29d PatentanwaltsG und die Wortfolge ", der Rechtsanwalt im Sinn des § 21c Z 1 lita ist," in § 1b Abs 1 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. 96/1868 idF BGBl I 190/2013 (im Folgenden: RAO), § 21c Z 1 RAO, die Wortfolge "sowie die in der Z 1 litb bis e genannten Gesellschafter" in § 21c Z 2 Satz 2, Z 4, Z 6, Z 8 Satz 1, das Wort 'jedoch' in Z 8 Satz 2, Z 8 Satz 3, Z 9 Satz 3, Z 10 Satz 1, Z 11 Satz 2 des § 21c RAO sowie die Wortfolge "nur mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwalts-Gesellschaft" in § 21g RAO sowie

unter Punkt (c) "in eventu – anstelle von (a) und/oder (b)" das Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz, das Patentamtsgebührengesetz, das Sortenschutzgesetz, das Patentanwaltsgesetz, die Jurisdiktionsnorm und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Patent- und Markenrechts-Novelle 2014), BGBl I 126/2013, und die Wortfolge "durch einen Rechtsanwalt" in § 23 Abs 1 Satz 1 "(und eventuell auch Satz 2)" sowie § 24 Abs 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl 197 idF BGBl I 122/2013,

als verfassungswidrig aufzuheben.

1.1. Im Wesentlichen bringen die Antragsteller, bei denen es sich um Patentanwalts-Gesellschaften bzw. um Patentanwälte handelt, vor, dass nach der bis zum Ablauf des geltenden Rechtslage Patentanwälte in patent- und markenrechtlichen Verfahren in sämtlichen Instanzen, nämlich sowohl vor dem Österreichischen Patentamt (im Folgenden: Patentamt) als auch vor dem Obersten Patent- und Markensenat (im Folgenden: OPM), vertretungsbefugt gewesen seien. Mit der Patent- und Markenrechtsnovelle 2014 sei der Instanzenzug in patent- und markenrechtlichen Verfahren neu geregelt worden: Ab sei ein Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte vorgesehen; die Rechtsmittelabteilung im Patentamt sowie der OPM würden abgeschafft. Dies bedeute, dass mit die bei der Rechtsmittelabteilung des Patentamtes und beim OPM in zweiter Instanz anhängigen Verfahren auf das Oberlandesgericht Wien (im Folgenden: OLG Wien) und die beim OPM in dritter Instanz anhängigen Verfahren auf den Obersten Gerichtshof (im Folgenden: OGH) übergingen. Eine Vertretungsbefugnis der Patentanwälte sei jedoch nach der ab geltenden Rechtslage auf Verfahren vor dem Patentamt bzw. vor dem OLG Wien beschränkt. Eine Vertretung durch Patentanwälte vor dem OGH sei ausgeschlossen.

Darin sehen die Antragsteller eine "einschneidende Beschränkung ihrer Vertretungsbefugnis": Nach der bis zum geltenden Rechtslage seien Patentanwälte in allen (drei) Instanzen eines gewerbeschutzrechtlichen Verfahrens vertretungsbefugt gewesen. Mit der Novelle dürften sie nur mehr in zwei Instanzen, nämlich vor dem Patentamt und dem OLG Wien, vertreten, nicht aber vor dem OGH. Auf Grund dieser Einschränkung ihrer Vertretungsbefugnis erachten sich die Antragsteller in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Erwerbsausübungsfreiheit (Art6 StGG, Art 15 und 16 GRC), Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B VG, Art 2 StGG), Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art 1 1. ZPEMRK, Art 17 GRC) sowie ein faires Verfahren (Art6 EMRK, Art 47 GRC) verletzt.

1.2. Zur Zulässigkeit des Antrages führen die Antragsteller Folgendes aus:

Die (in Teilen) angefochtene Patent- und Markenrechtsnovelle 2014 betreffe die Antragsteller unmittelbar und aktuell in ihrer Rechtsposition. Sie seien direkte Adressaten der angefochtenen Bestimmungen, die ihre Rechtssphäre gestalteten. Der Eingriff in ihre Rechtssphäre sei "in Art und Ausmaß eindeutig bestimmt" und "[bedürfe] keiner weiteren Konkretisierung". Auch wenn die angefochtenen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Antragstellung (i.e. der ) nicht in Kraft stünden, handle es sich um einen aktuellen und nicht bloß potentiellen Eingriff, da in bestehende zivilrechtliche Vertragsbeziehungen mit ihren Mandanten eingegriffen werde. Sie müssten ihre Klienten bereits zu diesem Zeitpunkt "über den bevorstehenden Verlust der Vertretungsbefugnis in dem anhängigen Verfahren" informieren und ihnen empfehlen, einen Rechtsanwalt mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung in dritter Instanz zu beauftragen. Andernfalls würden sich die Antragsteller "wegen Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten" haftbar machen. "Nur durch eine zügige Klärung der Verfassungskonformität könn[t]en erhebliche Nachteile für die Betroffenen vermieden oder doch zumindest verringert werden. Ein Zuwarten bis zum tatsächlichen Wegfall der Vertretungsbefugnis [sei ihnen] daher nicht zumutbar." Unter Bezugnahme auf einschlägige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (u.a. VfSlg 16.120/2001 und 11.402/1987) weisen die Antragsteller darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof wiederholt Anträge auf Normprüfungen auch vor Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen zugelassen habe.

Ein anderer zumutbarer Weg, die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, bestehe nicht: "Die Patent- und Markenrechts-Novelle 2014 [werde] für [die Antragsteller] direkt wirksam. Die Vertretungsbefugnis [erlösche] nicht durch Bescheid oder gerichtliche Entscheidung, sondern unmittelbar aufgrund des Gesetzes. Alle Patentanwälte und Patentanwalts-Gesellschaften [seien] gezwungen, ihren Klienten die Beiziehung eines Rechtsanwalts, also eines direkten beruflichen Mitbewerbers, nahezulegen, um eine Weiterführung des laufenden Prozesses zu gewährleisten." Die Möglichkeit, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen über ein Verwaltungsverfahren an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, sei auf Grund der Änderung der Rechtszüge nicht mehr möglich. Die Bekämpfung im Gerichtsweg sei nicht zumutbar, da ein Patentanwalt, der Vertretungshandlungen vor dem OGH setzen würde, die Interessen seiner Klienten gefährden würde; er würde sich "zivilrechtlich haftbar machen, disziplinarrechtliche Konsequenzen riskieren und sich sogar der Gefahr einer Bestrafung wegen Winkelschreiberei aussetzen. […] Das Risiko, ein Schutzrechtsverfahren allein wegen eines Zwischenstreits über die Verfassungsmäßigkeit der Vertretungsregelung zu verlieren, [sei] weder der Partei noch dem Patentanwalt zumutbar".

1.3. Den Hauptantrag (a), die Wortfolge "vor dem Oberlandesgericht Wien" in näher bezeichneten Bestimmungen der Patent- und Markenrechtsnovelle 2014 als verfassungswidrig aufzuheben, begründen die Antragsteller auf das Wesentliche zusammengefasst folgendermaßen:

1.3.1. Bedenken im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit: Die Beschränkung der Vertretungsbefugnis stelle einen Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit dar; der Eingriff sei sachlich nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig. Die zur Rechtfertigung des Rechtsanwaltszwangs herangezogenen Argumente, nämlich die Parteien vor inkompetenten berufsmäßigen Vertretern schützen und eine geordnete Rechtspflege gewährleisten zu wollen, erwiesen sich im vorliegenden Zusammenhang als ungeeignet. Sie basierten auf der unrichtigen Annahme, dass die Kenntnisse der Patentanwälte für eine Vertretung vor dem OGH nicht ausreichend seien. Diese Annahme treffe jedoch nicht zu: Es handle sich beim Patentrecht um eine "hochkomplexe Materie, die neben rechtlichen Kenntnissen regelmäßig auch besonderen technischen Sachverstand erforder[e]. […] [A]lle für ein Verfahren vor dem OLG Wien und dem OGH relevanten prozessrechtlichen Vorschriften [seien] von Gesetzes wegen verpflichtender Bestandteil der Berufsausbildung" der Patentanwälte. Als gelinderes Mittel wäre allenfalls eine entsprechende Anpassung der Berufsausbildung der Patentanwälte in Frage gekommen.

1.3.1.1. Aus Sicht der Antragsteller "hätte der Gesetzgeber, wenn er tatsächlich der Überzeugung gewesen wäre, dass Patentanwälte nicht über ausreichende Kenntnisse zur Führung eines Verfahrens vor einem ordentlichen Gericht verfüg[t]en, (auch) keine Vertretungsbefugnis vor dem OLG Wien vorsehen dürfen, zumal in einem Verfahren vor dem OGH keine anderen, sondern nur weniger Rechtsfragen aufgeworfen werden könn[t]en als vor der zweiten (bzw[.] ersten gerichtlichen) Instanz." Es werde in den Materialien zur Patent- und Markenrechtsnovelle 2014 auch nicht erläutert, warum Patentanwälte zur Vertretung vor dem OLG Wien geeignet seien, zur Vertretung vor dem OGH jedoch nicht. Nach Meinung der Antragsteller sei der einzig ersichtliche Zweck der Neuregelung, das Vertretungsmonopol bzw. den Konkurrenzschutz der Rechtsanwälte auszuweiten. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (die Antragsteller verweisen dabei u.a. auf VfSlg 16.927/2003, 11.652/1988, 11.276/1987 und 10.179/1984) stelle der Schutz eines bestimmten Berufsstandes vor Konkurrenz jedoch kein Ziel dar, das im öffentlichen Interesse liege.

1.3.1.2. Durch die Einschränkung der Vertretungsbefugnis würde den Patentanwälten die Mitwirkung an der "Weiterentwicklung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Fragen des Patentrechts" genommen werden. Außerdem würden die Erwerbschancen erheblich beeinträchtigt, da davon auszugehen sei, dass "Erfinder und Schutzwerber" gleich einen Rechtsanwalt beauftragen würden, um einen späteren Vertreterwechsel zu vermeiden. Damit entgingen den Patentanwälten nicht nur die Einkünfte für die Vertretung vor der dritten Instanz, sondern auch für die erste und zweite Instanz. "Mittelfristig [sei] somit eine Verschiebung der Vertretungstätigkeit weg von Patentanwälten hin zu Rechtsanwälten unvermeidlich. Es [sei] bei dieser Rechtslage nur eine Frage der Zeit, bis der Beruf des Patentanwalts verschwind[e]."

1.3.2. Die Antragsteller führen folgende Bedenken im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aus: Nach Ansicht der Antragsteller sei es nicht gerechtfertigt, dass Patentanwälte vor dem OLG Wien vertreten, vor dem OGH jedoch nur beraten dürften, weil es keine Unterschiede zwischen den jeweiligen Verfahren gebe: "Ebenso wie in einem Rechtsmittelverfahren vor dem OLG Wien geh[e] es in einem Verfahren vor dem OGH um Rechtsfragen, wobei sich der jeweils anzuwendende rechtliche Maßstab nicht maßgeblich unterscheid[e]. Vor beiden Gerichtshöfen g[ä]lten dieselben Prozessrechtsgrundsätze und dieselben Verfahrensgesetze. Dass dem OGH die Stellung eines letztinstanzlichen Gerichts zukomm[e], rechtfertig[e] jedenfalls nicht den Ausschluss von Patentanwälten." Der österreichische Gesetzgeber knüpfe die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwälten vor dem OGH an keine weiteren Bedingungen. Im Gegensatz zu Deutschland oder Frankreich sei das "Revisionsrecht" nicht bestimmten Rechtsanwälten mit besonderer Kompetenz oder Erfahrung vorbehalten, sondern stehe allen Rechtsanwälten offen. Wie die Antragsteller meinen, sei schon daran zu erkennen, "dass auch nach Auffassung des Gesetzgebers kein besonderes öffentliches Interesse an einer geordneten Rechtspflege in Verfahren vor dem OGH besteh[e], das es erfordern würde, den Kreis der zugelassenen Rechtsvertreter vor dem OGH enger zu ziehen als vor dem OLG. Es [sei] jedenfalls unsachlich, ja geradezu weltfremd, alle in Österreich tätigen Rechtsanwälte als für die Führung eines patent- oder markenrechtlichen Verfahrens vor dem OGH qualifiziert anzusehen, während umgekehrt alle in Österreich tätigen Patentanwälte angeblich mangels der dafür erforderlichen Fähigkeiten davon ausgeschlossen w[ü]rden." In der unterschiedlichen Behandlung der Vertretungsbefugnis der Patentanwälte vor dem OLG Wien und dem OGH erblicken die Antragsteller darüber hinaus eine sachlich nicht zu rechtfertigende "mangelnde Systemgerechtigkeit". Dies deshalb, weil der OGH "nicht nur über gleichgeartete Rechtsfragen wie das OLG Wien [entscheide], sondern […] darüber hinaus davon auszugehen [sei], dass es im Verfahren vor dem OGH regelmäßig um weniger Rechtsfragen geh[e] als in dem vorhergehenden Verfahren vor dem OLG Wien. Damit erweis[e] sich ein Verfahren vor dem OGH im Ergebnis als weniger komplex als das Verfahren vor dem Patentamt oder dem OLG Wien."

1.3.2.1. Dass Patentanwälte vor dem OPM vertretungsbefugt gewesen seien, vor dem OGH jedoch nicht, sei ebenso wenig durch "wesentliche Unterschiede im Tatsächlichen" begründet: Beide Instanzen seien zur "Lösung derselben Rechtsfragen auf Grundlage desselben materiellen Rechts" berufen. Das Verfahrensrecht – bspw. im Hinblick auf das Neuerungsverbot bzw. die Anordnung der sinngemäßen Anwendung der ZPO in Verfahren vor dem OPM – sei weitgehend identisch; die Zusammensetzung der entscheidenden Senate des OPM bzw. ab des OGH sei ebenso ähnlich gestaltet.

1.3.2.2. Auch die Überführung der anhängigen Verfahren in das neue Regelungssystem bewirke eine unsachliche Differenzierung: Die beim OPM in zweiter Instanz anhängigen Verfahren (Berufungen gegen Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung) gingen mit auf das OLG Wien, und die beim OPM in dritter Instanz anhängigen Verfahren (Beschwerden gegen Beschlüsse der Rechtsmittelabteilung) auf den OGH über. Im ersten Fall komme es – im Gegensatz zum zweiten Fall – zu keiner Unterbrechung der Vertretungsbefugnis. In beiden Fällen sei der OPM als letzte Instanz angerufen worden. Dennoch werde in dem einen Fall der Patentanwalt als befähigt angesehen, das Verfahren weiterzuführen, während in dem anderen Verfahren dieser als nicht ausreichend befähigt angesehen werde.

1.3.2.3. Die Differenzierung zwischen Rechtsanwälten einerseits – bei diesen sei eine kontinuierliche Rechtsvertretung im gesamten Verfahren gewährleistet – und Patentanwälten andererseits – bei diesen müsse es zu einem Vertreterwechsel kommen – sei genauso wenig durch "relevante Unterschiede im Tatsächlichen" gerechtfertigt: Patentanwälte unterlägen im Hinblick auf Klientenschutz, Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und der Freiheit von Interessenkollisionen einem ebenso strengen Berufsrecht wie Rechtsanwälte. Die Antragsteller weisen weiters darauf hin, dass in anderen europäischen Ländern, u.a. in Großbritannien, Patentanwälten die volle Vertretungsbefugnis – auch vor Höchstgerichten – eingeräumt sei. Außerdem sei die fachliche Komplexität in Patentstreitigkeiten, beispielsweise im Bereich der Bio- oder Nanotechnologie, dermaßen gestiegen, dass "eine einheitliche Vertretung durch fachlich hochspezialisierte Patentanwälte in allen Instanzen unerlässlich" sei. Eine einheitliche Vertretung sei auch deshalb wichtig, weil bereits im Verfahren vor dem OLG Wien ein allfälliges Verfahren vor dem OGH mitbedacht werden müsse. Folglich führe der Ausschluss der Patentanwälte vor dem OGH zu keiner Entlastung des OGH. Vielmehr komme es zu einer Verminderung der Effektivität des Rechtsschutzes. Schließlich handle es sich bei dieser Vertretungsregelung um einen gleichheitswidrigen Systembruch, der dem Zivilprozessrecht widerspreche.

1.3.2.4. Gleichheitsrechtliche Bedenken hegen die Antragsteller auch im Hinblick auf die (nicht verlängerbare) zweimonatige Frist zur Erhebung einer Revision bzw. eines Revisionsrekurses an den OGH sowie im Hinblick auf das Vergesellschaftungsverbot mit Rechtsanwälten und eine dadurch bedingte Inländerdiskriminierung (s. dazu unten Pkt. I.1.4.2.).

1.3.3. Bedenken im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren: Zum einen verletze die Beschränkung der Vertretungsbefugnis die "Schutzwerber" in ihrem durch Art 6 EMRK garantierten Recht auf freie Wahl eines Rechtsvertreters und stelle die Neuregelung generell einen willkürlichen Eingriff in laufende Verfahren dar; zum anderen bewirke der ausnahmslos vorgesehene Ausschluss von einer Tätigkeit, die zum Kernbereich des Berufsbildes eines Patentanwaltes gehöre, einen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art 6 EMRK garantierte "besonders schutzwerte Rechtsposition" der bereits praktizierenden Patentanwälte.

1.3.4. Bedenken im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums hegen die Antragsteller insbesondere im Zusammenhang mit dem durch die neue Vertretungsregelung bedingten Eingriff in die Privatautonomie: Einerseits würden die Antragsteller am Abschluss von Mandatsverträgen für Patent- und Markenrechtssachen in letzter Instanz gehindert werden; andererseits werde in bestehende Mandatsverträge eingegriffen. Den Antragsteller drohe dadurch ein "erheblicher und unvorhersehbarer Honorarentgang".

1.3.5. Weiters monieren die Antragsteller Bedenken hinsichtlich des Rechtsstaatsprinzips, welches durch den vorgesehenen Vertreterwechsel – "mangels kontinuierliche[r] Betreuung einer Sache durch einen umfassend kompetenten Patentanwalt" – unterminiert werde. Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B VG rügen die Antragsteller die aus ihrer Sicht fehlenden Übergangsbestimmungen; es sei nicht klar, wie die laufenden Verfahren weiterzuführen seien bzw. "wann und in welcher Form" der Vertreterwechsel vorzunehmen sei oder "an wen der OGH seine Entscheidungen und Verfahrensanordnungen bis zu[r] […] Namhaftmachung [des Rechtsanwaltes] zuzustellen [habe]." Ebenso verletzten die die Verfahrenshilfe betreffenden Regelungen – im konkreten § 144 PatentG,§ 43c MuSchG sowie § 50b GMG – das Legalitätsprinzip, weil diese keinerlei Anhaltspunkte dafür lieferten, wann im Rechtsmittelverfahren vor dem OLG Wien ein Rechtsanwalt und wann ein Patentanwalt als Verfahrenshilfeanwalt zu bestellen sei. Da keinerlei Determinanten vorgegeben seien, werde der entscheidungsbefugten Person bei der Bestellung eines Verfahrenshilfeanwaltes ein verfassungswidriges freies Ermessen eingeräumt.

1.4. Zum Eventualantrag (b), der sich gegen das Vergesellschaftungsverbot zwischen Patent- und Rechtsanwälten richtet, führen die Antragsteller auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes aus:

1.4.1. Das Verbot multidisziplinärer Partnerschaften verschärfe den durch die neue Vertretungsregelung bedingten Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Antragsteller. Weiters heißt es im Individualantrag:

"Die Möglichkeit der Gründung von Partnerschaften, denen Vertreter verschiedener rechtsberatender Berufe angehören können, würde nämlich einen Teil der bestehenden grundrechtlichen Bedenken beseitigen. Wenn es einem Patentanwalt gestattet wäre, sich mit einem Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenzuschließen, könnte ein für das gesamte Verfahren einheitliches Vollmachtsverhältnis zwischen einem Schutzwerber und der multidisziplinären Partnerschaft begründet werden. Der Patentanwalt wäre dann – wie schon nach der bisherigen Rechtslage – nicht gezwungen, seine Klienten allein deshalb, weil ein Verfahren zur letzten Instanz gelangt, an einen mit ihm in Konkurrenz stehenden Rechtsanwalt zu verweisen. […] Für das Verbot der Vergesellschaftung von Patentanwälten und Rechtsanwälten gibt es keine sachliche Rechtfertigung. Insbesondere ist keinerlei Unvereinbarkeit zu erkennen, die irgendeine Gefährdung der standesrechtlichen Grundsätze der beiden Berufsgruppen befürchten lassen würde. Die standesrechtlichen Vorschriften für Patentanwälte und Rechtsanwälte gleichen einander weitestgehend und befinden sich generell auf gleich hohem Niveau." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

1.4.2. Das Vergesellschaftungsverbot bewirke auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Inländerdiskriminierung: In der Schweiz, in Deutschland und den meisten anderen EWR-Staaten gebe es kein derartiges Verbot. Dies habe zur Folge, dass ausländische multidisziplinäre Kanzleien über die unionsrechtlich gebotene Dienstleistungsfreiheit das "gesamte Leistungsportfolio von Patent- und Rechtsanwälten (also auch die Vertretung vor dem OGH) aus einer Hand anbieten" könnten, was inländischen Patent- und Rechtsanwälten auf Grund des Vergesellschaftungsverbotes nicht möglich sei.

1.5. Mit dem Eventualantrag (c) wird die Aufhebung der gesamten Patent- und Markenrechtsnovelle 2014 sowie die Aufhebung der Wortfolge "durch einen Rechtsanwalt" in § 23 Abs 1 Satz 1 und § 24 Abs 2 VwGG begehrt.

2. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie sowohl zur Zulässigkeit des Antrages als auch zu den im Antrag erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken Stellung nimmt.

2.1. Die Zulässigkeit des Antrages bestreitet die Bundesregierung aus folgenden Gründen:

2.1.1. Da eine Vertretungsberechtigung für Patentanwälte vor dem OGH nie bestanden habe, liege kein nachteiliger Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller vor. Es gebe keinen Rechtsanspruch auf Beibehaltung sämtlicher für eine bestimmte wirtschaftliche Betätigung vorhandener Rahmenbedingungen.

2.1.2. Insoweit die Antragsteller Eingriffe in die Rechtssphäre von "Schutzwerbern" vorbrächten (bspw. werde im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung von Art 5 StGG auf die unvorhersehbaren Zusatzkosten für "Schutzwerber" hingewiesen oder bei den Ausführungen zu den Bedenken im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip die negativen Folgen für "Schutzwerber" auf Grund einer Unterminierung der faktischen Effektivität des Rechtsschutzsystems dargelegt), erweise sich der Individualantrag ebenso als unzulässig.

2.1.3. Soweit die Antragsteller die Aufhebung bestimmter Wortfolgen in näher bezeichneten Bestimmungen der RAO beantragten, sei der Antrag unzulässig, weil die Antragsteller nicht Normadressaten der RAO seien.

2.1.4. Eine aktuelle rechtliche Betroffenheit liege zum Zeitpunkt der Antragstellung (Anfang November 2013) ebenso wenig vor, weil keine Vorwirkungen der ab geltenden neuen Rechtslage iSv Vorhaltekosten, sonstigen Nachteilen oder Belastungen, wie sie den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes zugrunde lagen (die Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang auf VfSlg 11.402/1987, 15.773/2000 und 16.120/2001), ersichtlich seien.

2.1.5. Schließlich stehe den Antragstellern ein "zumutbarer Umweg" zur Verfügung: Die Antragsteller könnten ein "nur" von einem Patentanwalt unterschriebenes Rechtsmittel vor dem OGH einbringen, im Rahmen dessen ihre Bedenken hinsichtlich der Rechtsanwaltspflicht vortragen und einen Gesetzesprüfungsantrag anregen. Sollte der OGH die Bedenken teilen, wäre er verpflichtet, einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Art 140 B VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Andernfalls wäre vom OGH im Hinblick auf den behebbaren Formmangel der fehlenden Rechtsanwaltsunterschrift ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.

2.1.6. Ein zumutbarer Umweg stehe den Antragstellern auch hinsichtlich ihrer Bedenken im Zusammenhang mit dem Vergesellschaftungsverbot offen: So könnten sie einen Antrag auf Eintragung einer multidisziplinären Gesellschaft in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften stellen und in einem Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Eintragung ihre Bedenken an den OGH (bis zum wäre die Rechtsmittelinstanz die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission gewesen) herantragen.

2.2. Den vorgebrachten Bedenken hält die Bundesregierung auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes entgegen:

2.2.1. Entsprechend dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51, neu gefassten Art 94 Abs 2 B VG habe der Gesetzgeber im Rahmen der Patent- und Markenrechtsnovelle 2014 einen Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte eingeführt. Mit der Neuregelung des Instanzenzuges werde den Patentanwälten nunmehr auch die Möglichkeit eingeräumt, als Parteienvertreter vor dem OLG Wien einzuschreiten. Damit sei eigentlich eine Ausweitung der Vertretungsbefugnisse der Antragsteller erfolgt, weil sie nach der bis zum geltenden Rechtslage "nur" vor Verwaltungsbehörden vertretungsbefugt gewesen seien. Die Befugnis zur Beratung in Angelegenheiten des Patent- und Markenrechts und weitere wesentliche Aspekte des Patentanwaltsberufes, wie bspw. die Sachverständigentätigkeit oder Beratung in verschiedensten Fachgebieten, blieben von der Patent- und Markenrechtsnovelle 2014 völlig unberührt.

2.2.2. Die Vertretungsbefugnis vor dem OGH auf Rechtsanwälte zu beschränken, liege einerseits im öffentlichen Interesse, die rechtssuchende Bevölkerung vor Nachteilen durch unqualifizierte Vertreter zu schützen sowie die Beschleunigung der Verfahren bzw. die Entlastung der Gerichte zu gewährleisten. Andererseits gehe es in Verfahren vor dem OGH – im Gegensatz zu Verfahren vor dem OLG Wien, in denen auch Tatsachenfragen behandelt würden und daher "tatsächliche Kenntnisse auf dem Gebiet der […] abzuhandelnden Materie hilfreich sein könn[t]en" – nur mehr um Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO bzw. § 62 Abs 1 Außerstreitgesetz - AußStrG, BGBl I 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl I 158/2013. Es komme dabei insbesondere auf die Ausführung von Rechtsmittelgründen nach strengen formalen Kriterien und eine schlüssige Argumentation an. Dies erfordere eine "fundierte spezifische juristische Ausbildung sowie entsprechende juristische Kenntnisse und Erfahrungen, sowohl in theoretischer wie auch in praktischer Hinsicht, also Wissen und Fähigkeiten, über die der Rechtsanwalt als der nach dem Konzept der österreichischen Rechtsordnung umfassende Parteienvertreter […] verfüg[e], nicht aber der Patentanwalt, der weder eine umfassende rechtswissenschaftliche Ausbildung noch eine umfassende juristische Praxis aufweisen [müsse]."

2.2.3. Bei dem von den Antragstellern angestellten Vergleich zwischen dem OPM und dem OGH werde u.a. übersehen, dass die Mehrzahl der Fälle auf das OLG Wien überginge, "vor dem es – ebenso wie bisher beim Obersten Patent- und Markensenat – mündliche Verhandlungen [gebe]. Im Unterschied hierzu [sei] für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof einzig die Konzeption der Rechtsmittelschrift von Bedeutung, da dort grundsätzlich keine mündlichen Verhandlungen stattf[ä]nden".

2.2.4. Der Vorwurf der Inländerdiskriminierung sei nicht nachzuvollziehen, da die Anwaltspflicht vor dem OGH auch für ausländische Patentanwälte Geltung besitze; nämlich auch "für den Fall einer Kooperation des ausländischen Patentanwalts mit einem Rechtsanwalt in seinem Heimatstaat […], weil jeder 'dienstleistende europäische Rechtsanwalt' in Österreich in Verfahren mit Anwaltspflicht ausschließlich mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Einvernehmensrechtsanwalt handeln [dürfe] (§5 Abs 1 EIRAG)."

2.2.5. In Bezug auf die von den Antragstellern als zu kurz erachteten Rechtsmittelfristen weist die Bundesregierung darauf hin, dass die zweimonatige Rechtsmittelfrist in patent- und markenrechtlichen Verfahren ohnedies mehr als doppelt so lang sei als in sämtlichen anderen zivilgerichtlichen Verfahren, in denen ein Rechtszug zum OGH offenstehe.

2.2.6. Eine durch den Vertreterwechsel bedingte rechtsstaatlich bedenkliche Unterminierung der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes vermag die Bundesregierung schon deshalb nicht zu erkennen, weil Rechtsanwälte bestens geeignet seien, um vor dem OGH einzuschreiten. Die auf das Rechtsstaatsprinzip bzw. auf Art 6 EMRK oder Art 5 StGG bezogenen Ausführungen der Antragsteller machten nach Ansicht der Bundesregierung deutlich, dass von den Änderungen der Rechtslage überwiegend die "Schutzwerber" betroffen seien, die Rechtssphäre der Patentanwälte sei insofern nicht berührt.

2.2.7. Zusammenfassend kommt die Bundesregierung zu dem Schluss, dass die angefochtenen Bestimmungen der Patent- und Markenrechtsnovelle 2014 mit den von den Antragstellern geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten in Einklang stünden.

3. In ihrer Replik heben die Antragsteller insbesondere hervor, dass – entgegen der Behauptung der Bundesregierung – vor dem OGH nicht nur ausschließlich Rechtsanwälte vertreten dürften, sondern in Verfahren nach § 6 Abs 2 AußStrG auch Notare. Dies habe zum einen zur Folge, dass Patentanwälte nicht nur gegenüber Rechtsanwälten, sondern auch gegenüber Notaren benachteiligt würden; zum anderen bewirke dies eine Inländerdiskriminierung, da ein "ausländischer Patentanwalt, der in seinem Herkunftsstaat mit einem Rechtsanwalt vergesellschaftet [sei], […] in Österreich im Revisionsrekursverfahren vor dem OGH ohne Einvernehmensrechtsanwalt als Parteienvertreter auftreten [könne]", weil § 5 Europäisches Rechtsanwaltsgesetz, BGBl I 27/2000, in diesem Verfahren mangels Rechtsanwaltspflicht nicht anwendbar sei. Im Übrigen wiederholen bzw. bekräftigen die Antragsteller ihr Vorbringen.

II. Rechtslage

Soweit dies zum Verständnis und zur Beurteilung der Bedenken der Antragsteller zweckmäßig erscheint, wird im Folgenden nicht nur die durch die Patent- und Markenrechtsnovelle 2014 eingeführte neue Rechtslage dargestellt, die (in Teilen) Gegenstand des vorliegenden Individualantrages ist, sondern auch die bis zum geltende Rechtslage.

1. Die nach der bis zum geltenden Rechtslage relevanten Institutionen in Verfahren betreffend Patent- und Markenrechtssachen (davon umfasst sind die Bereiche des Erfindungs-, Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen- und Musterwesens) waren das Patentamt, das nach der neuen Rechtslage nach wie vor für Patent- und Markenrechtssachen in erster Instanz zuständig ist, und der Oberste Marken- und Patentsenat (OPM), der mit Ablauf des aufgelöst wurde. (Die wesentlichen Bestimmungen hinsichtlich der Institutionen und des Verfahrens finden sich im PatentG in der bis zum geltenden Fassung. Die weiteren Normen des gewerblichen Rechtsschutzes [MarkenschutzG, MusterschutzG, ua.] verwiesen hinsichtlich der Institutionen und des Verfahrens auf die Bestimmungen des PatentG, weshalb hier lediglich die relevanten – insbesondere das Verfahren vor dem OPM betreffenden – Bestimmungen des PatentG idF BGBl I 135/2009 wiedergegeben werden.)

1.1. Die §§57 ff. PatentG regelten die Einrichtung, Zusammensetzung und Aufgaben des Patentamtes sowie das Verfahren vor dem Patentamt. Die §§74 ff. leg.cit. normierten die Zusammensetzung des und das Verfahren vor dem OPM. Diese lauteten auszugsweise wie folgt:

"Oberster Patent- und Markensenat

§74. (1) Der Oberste Patent- und Markensenat ist Berufungsinstanz gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und Beschwerdeinstanz gegen die Endentscheidungen der Beschwerdeabteilung des Patentamtes. Er besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, aus mindestens acht weiteren rechtskundigen und der erforderlichen Zahl von fachtechnischen Mitgliedern als Räten. Diese führen für die Dauer ihres Amtes den Titel 'Rat des Obersten Patent- und Markensenates.'

(2) Der Präsident und der Vizepräsident müssen dem Obersten Gerichtshof als Präsident, als Vizepräsident oder als Senatsvorsitzender angehören oder angehört haben.

(3) Die rechtskundigen Mitglieder müssen das Universitätsstudium der Rechtswissenschaften vollendet und durch mindestens zehn Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den die Vollendung dieses Studiums erforderlich ist. Überdies müssen sie eine wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes aufweisen. Mindestens drei Mitglieder müssen Richter, mindestens drei Mitglieder rechtskundige Bundesbedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie oder rechtskundige Mitglieder des Patentamtes sein.

(4) Die fachtechnischen Mitglieder müssen ein Universitätsstudium vollendet haben, das ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand hat, sowie über besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet der Technik verfügen und das 30. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Zu Mitgliedern dürfen nur österreichische Staatsbürger von ehrenhaftem Vorleben ernannt werden, die nicht in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind.

(6) Die Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates werden vom Bundespräsidenten auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; ihre Wiederberufung ist zulässig. Die Ernennung hindert in keinem Fall das freiwillige Ausscheiden aus dieser Behörde infolge des Übertrittes in den dauernden Ruhestand.

(7) – (13) […]"

§76 PatentG regelte die Ausschließungsgründe. Gemäß § 77 leg.cit. waren "[z]ur berufsmäßigen Vertretung von Parteien vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat […] nur Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare sowie die Finanzprokuratur befugt".

Zum "Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat" hieß es in § 140 PatentG:

"(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat die Bestimmungen der §§113 bis 127 und 129 bis 136 sinngemäß Anwendung.

(2) Der Oberste Patent- und Markensenat hat keine neuen Beweise aufzunehmen.

(3) Stellt der Oberste Patent- und Markensenat eine Verletzung von Verfahrensvorschriften seitens der Nichtigkeitsabteilung fest, welche die Schöpfung einer gesetzmäßigen Entscheidung verhindert hat, oder hält er eine Ergänzung des Beweisverfahrens für erforderlich, so hat er die Angelegenheit an die Nichtigkeitsabteilung zurückzuverweisen."

§113 leg.cit. regelte die sofortige Zurückweisung von Anträgen, etwa wegen Unzuständigkeit, wegen entschiedener Sache oder mangels bestimmten Begehrens.

§114 leg.cit. normierte "Form und Inhalt des Antrages". Nach dieser Bestimmung sollte der Antrag eine "gedrängte Darstellung des Streitfalles", ein bestimmtes Begehren sowie die Bezeichnung der geltend zu machenden Beweismittel enthalten. Außerdem sollte die erforderliche Anzahl an Exemplaren des Antrages (samt Beilagen) für allfällige Antragsgegner vorgelegt werden.

Die §§114a bis 117 leg.cit. enthielten u.a. Regelungen zur Nebenintervention und zum Vorverfahren und die §§118 bis 125 leg.cit. Regelungen zur mündlichen Verhandlung. In den §§127 bis 136 leg.cit. ging es u.a. um die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Hinsichtlich der "Beschwerden bzw. Berufungen gegen Entscheidungen der Abteilungen" des Patentamtes enthielt das PatentG für den vorliegenden Antrag folgende relevante Regelungen:

"§70. (1) Die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Gegen die Entscheidungen (Zwischen- und Endentscheidungen) der Beschwerdeabteilung findet eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht statt. Gegen Endentscheidungen der Beschwerdeabteilung kann Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat erhoben werden.

(3) Gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat als oberste Instanz offen.

(4) Gegen die einen Beschluß einer Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung oder eine Entscheidung der Beschwerde- oder Nichtigkeitsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten findet eine abgesonderte Beschwerde, beziehungsweise Berufung nicht statt.

(5) Ebenso ist gegen Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung - Unterbrechungsbeschlüsse ausgenommen - eine abgesonderte Berufung nicht zulässig, doch kann die Abänderung der vorbereitenden Verfügungen des Referenten (Abs4) sowie der Zwischenentscheidungen der Beschwerdeabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung bei den betreffenden Abteilungen beantragt werden."

Hinsichtlich der "Beschwerde[n] gegen Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung" des Patentamtes normierte § 71 leg.cit.:

"§71. (1) Die Beschwerde hat einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten und ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung des Beschlusses beim Patentamt einzubringen.

(2) Ist das Beschwerdeverfahren mit Gegenpartei durchzuführen, so ist der für das Patentamt bestimmten Ausfertigung noch je eine Ausfertigung der Beschwerdeschrift und ihrer Beilagen für jede Gegenpartei anzuschließen.

(3) – (5) […]

(6) Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren ist nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise zulässig; eine Einschränkung oder Klarstellung des Schutzbegehrens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu den vorgebrachten neuen Tatsachen sowie zu dem Ergebnis eines allfälligen neuen Beweisverfahrens Stellung zu nehmen."

1.2. Verweise auf die ZPO enthielt das PatentG im Zusammenhang mit der Nebenintervention (§114a), dem Ersatz der Prozesskosten (§122), der Urteilsveröffentlichung in gerichtlichen Verfahren im Fall von Schutzrechtsverletzungen (§149) und dem Umgang mit Vorfragen in gerichtlichen Verfahren im Fall von Schutzrechtsverletzungen (§156).

1.3. Gegen Entscheidungen des OPM als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gab es die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

2. Mit der Patent- und Markenrechtsnovelle 2014, BGBl I 126/2013, wurde in Patent- und Markenrechtssachen der Rechtszug vom Patentamt an die ordentlichen Gerichte eingeführt. Die Auflösung des OPM war bereits in der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51, vorgesehen (s. Art 151 Abs 51 Z 8 iVm der Anlage zum B VG litA Z 16 idF BGBl I 51/2012).

2.1. Der Gesetzgeber begründet die Neuregelung des Instanzenzuges in den Materialien zur Patent- und Markenrechtsnovelle 2014 folgendermaßen (s. RV 2358 BlgNR 24. GP, 1):

"[M]it der Regierungsvorlage 1618 d.B., die zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I. Nr 51/2012, geführt hat, [wurde] eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und die Überführung der Zuständigkeiten der Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag auf die Verwaltungsgerichte vorgesehen.

Im Art 94 Abs 2 B VG wurde eine davon abweichende Sonderregelung aufgenommen. Aufgrund dieser Bestimmung kann durch Bundesgesetz in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage enthalten diesbezüglich Folgendes: 'Der vorgeschlagene Art 94 Abs 2 lässt in einzelnen Angelegenheiten Ausnahmen vom Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung – und damit von der grundsätzlichen Allzuständigkeit der Verwaltungsgerichte – zu[.] […] In Betracht käme etwa die Einräumung eines Instanzenzuges an die ordentlichen Gerichte in Rechtssachen des Patent-, Marken-, Muster- und Urheberrechts […].'

Es bestehen daher für die durch die gegenständliche Novelle zu regelnden Normen grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Rechtszug gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Patentamtes an das Verwaltungsgericht oder an die ordentlichen Gerichte. Aufgrund der ausdrücklichen Erwähnung der Belange des gewerblichen Rechtsschutzes in den obenzitierten Erläuterungen kann jedoch geschlossen werden, dass die Sonderregelung des Art 94 Abs 2 B VG insbesondere auch für den Bereich des Patentamtes geschaffen wurde. Die zu dieser Frage eingelangten Stellungnahmen der interessierten Kreise und das dazu durchgeführte Round-Table-Gespräch kamen zum Ergebnis, dass der Rechtszug in Hinkunft vom Österreichischen Patentamt an die ordentlichen Gerichte gehen soll.

Bei den in erster Instanz vor dem Patentamt zu führenden Verfahren wird daher künftig anstelle der Rechtsmittelabteilung des Patentamtes das Oberlandesgericht Wien als zweite Instanz zuständig gemacht. Anstelle des Obersten Patent- und Markensenates wird der Oberste Gerichtshof als dritte Instanz fungieren."

Zum Rechtsmittelverfahren hält der Gesetzgeber im Besonderen fest (s. RV 2358 BlgNR 24. GP, 3):

"Das Rechtsmittelverfahren war bisher durch die expliziten Verfahrensregeln des [PatentG] geprägt, ergänzend wurde vorwiegend die ZPO herangezogen. Im Unterschied dazu sollen die Rechtsmittelverfahren künftig primär durch die ZPO und das Außerstreitgesetz geregelt sein und sollen davon abweichende Regelungen im [PatentG] enthalten sein."

Hinsichtlich der neuen Vertretungsregelung heißt in den Materialien (s. RV 2358 BlgNR 24. GP, 5):

"Im bisherigen § 77 [PatentG] war festgelegt, dass zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor dem Patentamt, also auch der Rechtsmittelabteilung, und vor dem Obersten Patent- und Markensenat Patentanwälte vertretungsbefugt waren. Da die Rechtsmittelverfahren künftig vor den ordentlichen Gerichten geführt werden, wird im § 145 Abs 2 den Patentanwälten die Berechtigung zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor dem Oberlandesgericht Wien eingeräumt."

2.2. Die durch die Patent- und Markenrechtsnovelle 2014, BGBl I 126/2013, neu geschaffene Regelung des Instanzenzuges an die ordentlichen Gerichte wird im Folgenden anhand der Bestimmungen des PatentG idF BGBl I 126/2013 dargestellt (die angefochtenen Wortfolgen in den jeweiligen Gesetzesbestimmungen sind hervorgehoben):

"A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamtes

Rekurs

§138. (1) Die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Gegen die einen Beschluss der Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig.

Verfahren

§139. Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl I Nr 111/2003, sinngemäß mit Ausnahme der §§44, 49 AußStrG und folgenden Besonderheiten:

1. Verweise im AußStrG auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Technische Abteilung oder Rechtsabteilung.

2. Die Rekursfrist und die Frist für die Rekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

3. Neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise vorgebracht werden.

4. – 8. […]

Revisionsrekurs

§140. (1) Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig.

(2) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des AußStrG sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

1. Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

2. – 3. […]

B. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes

Berufung

§141. (1) Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit Ausnahme des § 461 Abs 2 ZPO und folgenden Besonderheiten:

1. Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.

2. Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

3. – 4. […]

Rekurs

§142. (1) Gegen eine vorbereitende Verfügung des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Abs 2 ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.

(2) Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 130 Abs 2 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.

(3) Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

1. Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.

2. Rekurse nach Abs 2 erster Satz sind bei der Nichtigkeitsabteilung, Rekurse nach Abs 2 zweiter Satz beim Berufungsgericht einzubringen.

3. – 4. […]

Revision und Revisionsrekurs

§143. (1) Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des § 502 ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 ZPO zulässig.

(2) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

1. Die Revisionsfrist und die Frist für die Revisionsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

2. Die Revision ist beim Berufungsgericht einzubringen. Die Verweise auf das Prozessgericht erster Instanz gelten als Verweise auf das Berufungsgericht, mit Ausnahme jener, die sich auf die Zurückverweisung an die erste Instanz beziehen. Außer im Fall des § 507a Abs 3 Z 2 ZPO ist auch die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen.

(3) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Revisionsrekurs beim Rekursgericht einzubringen ist.

C. Gemeinsame Bestimmungen

Verfahrenshilfe

§144. Verfahrenshilfe für ein Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist beim Patentamt zu beantragen. Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat die Nichtigkeitsabteilung durch einen der Vorsitzenden durch Beschluss zu entscheiden. § 7 Abs 2 AußStrG, die §§63, 64, 66 bis 73 ZPO und § 45 RAO, RGBl. Nr 96/1868, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verweise auf das Gericht als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung gelten. Anstelle der Beigebung eines Rechtsanwaltes kann auch die Beigebung eines Patentanwaltes für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien gewährt werden. Gegen den Beschluss kann Rekurs binnen zwei Wochen erhoben werden.

Zustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren, Akteneinsicht

§145. (1) Die Zustellung von Schriftstücken durch das Patentamt in einem Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück erfolgt nach den §§85 und 86.

(2) Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind auch Patentanwälte und Notare vertretungsbefugt. Die Berufung auf die Bevollmächtigung ersetzt deren urkundlichen Nachweis.

(3) In mehrseitigen Verfahren kann der Erwerber eines streitverfangenen Rechts auch ohne Zustimmung des Gegners in das Verfahren eintreten.

(4) Auf die Akteneinsicht in Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück sind die §§81 und 81a sinngemäß anzuwenden.

Zusammensetzung der Senate

§146. (1) § 8 Abs 2 JN ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stelle des Laienrichters entweder durch fachmännische Laienrichter aus dem Handelsstand oder durch andere Personen mit besonderer Fachkunde, wie insbesondere Mitglieder des Patentamtes, die vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt werden, ausgeübt werden kann. Werden Mitglieder des Patentamtes oder sonstige Bundesbedienstete als Laienrichter bestellt, erbringen sie die Tätigkeit als fachmännische Laienrichter als dienstliche Aufgabe und sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die §§19 bis 25 JN sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Oberste Gerichtshof hat bei Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung, der eine Entscheidung der Technischen Abteilung oder der Nichtigkeitsabteilung zugrunde liegt, in einem Senat zu entscheiden, der neben drei Richtern zwei Laienrichter nach Abs 1 umfasst.

(3) Bei Verfahren über die Einräumung oder Aufhebung von Lizenzen gemäß § 36 Abs 2 und 3 sind Abs 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass den Senaten ein Mitglied anzugehören hat, das vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ernannt worden ist.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für fachmännische Laienrichter aus dem Handelsstand geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Der Vorsitzende hat ein Senatsmitglied zum Referenten zu bestellen."

Diese Bestimmungen finden sich fast wortgleich im GebrauchsmustergesetzGMG idF BGBl I 126/2013 sowie im Musterschutzgesetz – MuSchG idF BGBl I 126/2013 wieder, wobei die Antragsteller die Wortfolge "vor dem Oberlandesgericht Wien" auch in den jeweils korrespondierenden Bestimmungen, nämlich in den §§50b Satz 4 und 50c Abs 2 GMG sowie in den §§43c Satz 4 und 43d Abs 2 MuSchG, anfechten. Im MarkenschutzG 1970 idF BGBl I 126/2013 ist ebenso das neue Rechtsmittelverfahren vorgesehen mit Verweisen auf die oben wiedergegebenen Bestimmungen des PatentG idF BGBl I 126/2013. Auf eine Wiedergabe dieser Bestimmungen wird daher verzichtet und es werden lediglich jene angeführt, die darüber hinaus angefochten werden.

Das sind die §§16 Abs 1 und 23 Abs 1 PatentanwaltsG idF BGBl I 126/2013, die lauten:

"§16. (1) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-, Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen- und Musterwesens, ferner zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt, in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Patentamts vor dem Oberlandesgericht Wien sowie in Angelegenheiten des Sortenschutzes vor den zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt."

"§23. (1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, die unentgeltliche Vertretung von Parteien im Patenterteilungsverfahren, im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung sowie in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung in Patentangelegenheiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu übernehmen."

Weiters werden die §§21 Abs 6 PatentG, 39 Abs 6 GMG,§ 61 Abs 5 MarkenschutzG sowie § 32 Abs 5 MuSchG angefochten. Da diese Bestimmungen beinahe wortgleich und die in diesen Bestimmungen jeweils bekämpfte Wortfolge ident formuliert sind, wird hier nur § 21 Abs 6 PatentG angeführt:

"(6) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und - soweit er gesetzlich dazu befugt ist - den Rechtsmittelinstanzen geltend zu machen, insbesondere Patente anzumelden, Anmeldungen einzuschränken oder zurückzuziehen, Einsprüche zu erheben, auf Patente zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen."

3. Die Zulässigkeit der Revision bzw. des Revisionsrekurses an den OGH richtet sich nach den §§502 und 528 ZPO bzw. § 62 AußStrG. Diese lauten auszugsweise:

"§502. (1) Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

(2) – (5) […]"

"§528. (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

(2) – (4) […]"

"§62. (1) Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

(2) – (5) […]"

4. Hinsichtlich des Vergesellschaftungsverbotes werden folgende Bestimmungen des PatentanwaltsG idF BGBl I 126/2013 angefochten (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):

"§29a. Bei Gesellschaften zur Ausübung des Patentanwaltsberufs müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

1. Gesellschafter dürfen nur sein:

a) Patentanwälte,

b) Ehegatten oder eingetragene Partner und Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Patentanwalts,

c) ehemalige Patentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs verzichtet haben und die im Zeitpunkt des Verzichts Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird,

d) der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner und Kinder eines verstorbenen Patentanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner oder die Kinder die Gesellschaft mit einem Patentanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen,

e) von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den lita bis d genannten Personen ist.

2. Patentanwälte dürfen der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Die in der Z 1 litb bis e genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.

3. Die Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs (§48 Abs 1 litc) hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.

4. Ehegatten oder eingetragene Partner (Z1 litb) können der Gesellschaft nur für die Dauer der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, Kinder (Z1 litb und d) nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die Erlangung des Patentanwaltsberufs vorbereiten, angehören.

5. Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.

6. Die Tätigkeit der Gesellschaft muss auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt sein.

7. Am Sitz der Gesellschaft muss zumindest ein Patentanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt § 25a sinngemäß.

8. Patentanwälte dürfen nur einer Gesellschaft angehören; der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein der Gesellschaft angehörender Patentanwalt den Patentanwaltsberuf auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Patentanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.

9. Alle der Gesellschaft angehörenden Patentanwälte müssen allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein.

10. In einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als Patentanwalts-Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. In einer Patentanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.

11. Bei der Willensbildung der Gesellschaft muss Patentanwälten ein bestimmender Einfluss zukommen. Die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft angehörenden Patentanwalt darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden."

" § 29d. Zum Liquidator einer aufgelösten Patentanwalts-Gesellschaft darf nur ein Patentanwalt bestellt werden. "

4.1. Weiters werden in diesem Zusammenhang folgende Bestimmungen der Rechtsanwaltsordung, RGBl. 96/1868 idF BGBl I 190/2013, angefochten (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):

"§1b. (1) Die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen eines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: eines Gesellschafters , der Rechtsanwalt im Sinn des § 21c Z 1 lita ist, oder eines ehemaligen Rechtsanwalts, der auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war oder dessen als Rechtsanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Die Namen anderer Personen dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. […]

(2) […]"

"§21c. Bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

1. Gesellschafter dürfen nur sein

a) inländische Rechtsanwälte und Rechtsanwälte im Sinn der Anlage zum EIRAG, BGBl I Nr 27/2000,

b) Ehegatten und Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalts,

c) ehemalige Rechtsanwälte, die auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet haben und die im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird,

d) die Witwe (der Witwer) und Kinder eines verstorbenen Rechtsanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn die Witwe (der Witwer) oder die Kinder die Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen,

e) von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den lita bis d genannten Personen ist,

f) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn sie einziger Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft sind.

2. Ausgenommen den Fall einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dürfen Rechtsanwälte der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Rechtsanwälte, die die Rechtsanwaltschaft gemäß § 20 lita vorübergehend nicht ausüben, sowie die in der Z 1 litb bis e genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.

3. Die vorläufige Einstellung oder Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.

4. Ehegatten (Z1 litb) können der Gesellschaft nur für die Dauer der Ehe, Kinder (Z1 litb und d) nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die Erlangung der Rechtsanwaltschaft vorbereiten, angehören.

5. Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.

6. Die Tätigkeit der Gesellschaft muß auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt sein.

7. Am Sitz der Gesellschaft muß zumindest ein Rechtsanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt § 7a sinngemäß.

8. Rechtsanwälte dürfen keinem weiteren beruflichen Zusammenschluss in Österreich angehören; dem steht die Beteiligung eines Rechtsanwalts sowohl als Kommanditist einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, als auch als Gesellschafter der betreffenden Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht entgegen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Rechtsanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in Österreich ist unzulässig; dem steht die Beteiligung einer Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Z11) als einziger Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft nicht entgegen.

9. Alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte müssen allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Sie können die Vertretung und Geschäftsführung jedoch nur im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse ausüben. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein. Dies gilt sinngemäß auch im Fall der Liquidation. Als Liquidator kann nur ein Rechtsanwalt bestellt werden, solange die Ausübung der Rechtsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen ist. Soweit §§117 und 140 UGB zur Anwendung gelangen, steht der Entscheidung eines Gerichts auch ein im Schiedsverfahren wirksam ergangener Schiedsspruch gleich.

9a. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen nur Rechtsanwalts-Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt werden. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.

10. Am Kapital der Gesellschaft muss Rechtsanwälten die Mehrheit und bei der Willensbildung ein bestimmender Einfluss zukommen. Die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalt darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.

11. Ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung einziger persönlich haftender Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Partnerschaft (Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung), so gelten für diese die Bestimmungen für die Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Geschäftsgegenstand der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einschließlich der dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten beschränkt sein muss und die Komplementär-Gesellschaft nicht zur selbständigen Ausübung der Rechtsanwaltschaft befugt ist. Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen nur Rechtsanwälte sein, die auch Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind. "

"§21g. Rechtsanwälte dürfen als Dienstnehmer ein Dienstverhältnis, dessen Gegenstand auch Tätigkeiten umfasst, die zu den befugten Aufgaben des Rechtsanwalts gehören, nur mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwalts-Gesellschaft eingehen."

1. Schließlich richtet sich der Antrag gegen die Worte "durch einen Rechtsanwalt" in folgenden Bestimmungen des VwGG:

"§23. (1) Die Parteien können, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Rechtssache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In Abgaben- und Abgabenstrafsachen können sie sich auch durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen.

(2) – (5) […]

§24 (1) […]

(2) Die Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). […]

(3) – (4) […]"

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litc B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

1.2. Diese Voraussetzungen treffen auf den Hauptantrag (a), der sich gegen die Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Patentanwälte auf das OLG Wien richtet, zu.

1.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss die aktuelle Betroffenheit des Antragstellers sowohl zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben sein (VfSlg 17.728/2005 und die dort zitierte Judikatur). Dies ist hier der Fall: Die von den Antragstellern mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen bewirken, dass ab dem ihre Vertretungsbefugnisse, die zu ihrem Berufsfeld gehören, neu geregelt werden.

1.2.2. Ein anderer zumutbarer Weg als jener des Individualantrages, um die behauptete Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, besteht nicht. Insbesondere ist der von der Bundesregierung aufgezeigte Weg, ein Rechtsmittel an den OGH "nur" von einem Patentanwalt unterschreiben zu lassen, im Rahmen dessen die Bedenken hinsichtlich der Vertretungsregelung dargelegt und ein Gesetzesprüfungsantrag angeregt werden kann, den Antragstellern im Hinblick auf die Verpflichtungen gegenüber ihren Klienten nicht zuzumuten. Im Gegensatz zu den den Erkenntnissen VfSlg 14.669/1996 und 15.176/1998 zugrunde liegenden Sachverhalten (in diesen wurde vom Verfassungsgerichtshof jeweils festgestellt, dass die Einschreiter die Verfassungswidrigkeit des Anwaltszwangs im Gerichtsweg geltend machen könnten und ihnen damit ein anderer zumutbarer Weg offen stehe) handeln die Patentanwälte nicht für sich, sondern für ihre Mandanten, deren Interessen sie zu wahren und denen gegenüber sie bestimmte Sorgfaltspflichten haben. Die Verfahren, in denen die Patentanwälte zum Parteienvertreter beauftragt werden und im Rahmen dessen sie Rechtsmittel erheben können, dienen nicht der Durchsetzung der Interessen der Patentanwälte – in diesem Fall der Klärung der Vertretungsregelung vor dem OGH –, weswegen den Antragstellern dieser Weg nicht zumutbar ist.

1.2.3. Da auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist der Hauptantrag (a) zulässig. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf den unter Punkt (a) gestellten Eventualantrag.

1.3. Der als Eventualantrag (b) bezeichnete weitere (selbständige) Antrag, der sich gegen das Vergesellschaftungsverbot von Patentanwälten mit Rechtsanwälten richtet, erweist sich aus folgendem Grund als unzulässig:

1.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Eventualantrag erkennbar nicht um einen (unzulässigen) bedingten Antrag handelt, der nur für den Fall gestellt ist, dass der Verfassungsgerichtshof zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung gelangen sollte (s. u.a. VfSlg 16.589/2002), sondern um einen eigenständigen weiteren Antrag, mit dem weitere Bedenken gegen andere Bestimmungen des PatentanwaltsG sowie der RAO geltend gemacht werden.

1.3.2. Wie oben bereits dargestellt, kommt nicht jedem Normadressaten die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Dies ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (vgl. VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

1.3.3. Zur Bekämpfung des Vergesellschaftungsverbotes von Patentanwälten mit Rechtsanwälten steht den Antragstellern, wie die Bundesregierung zutreffend dartut, ein solcher zumutbarer Weg offen: Sie können nämlich – gemeinsam mit Rechtsanwälten – um Eintragung einer solchen multidisziplinären Gesellschaft in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften gemäß § 5 iVm § 1a RAO ansuchen; im Falle der Verweigerung der Eintragung steht ihnen das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof gemäß § 5a RAO zu. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat, bedeutet der Umstand, dass die Antragsteller keine Aussicht auf Erfolg haben, keineswegs, dass ihnen dieser Weg deshalb unzumutbar wäre. Es kommt nur darauf an, dass sie im Zuge eines solchen Verfahrens über das ordentliche Gericht ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die relevanten Normen an den Verfassungsgerichtshof herantragen können (vgl. u.a. VfSlg 18.384/2008 und die dort angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie VfSlg 11.348/1987, 12.874/1991, 13.056/1992).

1.3.4. Der "Eventualantrag (b)" ist daher bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass zu prüfen war, ob seiner meritorischen Erledigung noch weitere Prozesshindernisse entgegenstehen. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die diesbezüglich vorgebrachten Bedenken.

1.4. Der Eventualantrag (c) auf Aufhebung der gesamten Patent- und Markenrechtsnovelle 2014 ist ebenso unzulässig: Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg 16.588/2002, 16.764/2002, 19.522/2011) ist die Anfechtung einer Novellierungsanordnung nur ausnahmsweise zulässig, etwa dann, wenn sich eine Gesetzesnovelle in der Aufhebung von Bestimmungen erschöpft und gegen diese Aufhebung verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Im vorliegenden Fall richten sich die Bedenken der Antragsteller jedoch nicht gegen die Auflösung des OPM und gegen den damit einhergehenden Verlust ihrer Vertretungsbefugnis vor dem OPM, sondern gegen die im Rahmen des neu geregelten Instanzenzuges an die ordentlichen Gerichte verliehenen neuen Vertretungsbefugnisse. Der Eventualantrag (c) erweist sich insofern als unzulässig. Damit erübrigt sich schon deshalb ein Eingehen auf den Antrag, die Wortfolge "durch einen Rechtsanwalt" in näher bezeichneten Bestimmungen des VwGG aufzuheben, weil er nur für den Fall der Aufhebung der gesamten Patent- und Markenrechtsnovelle 2014 gestellt wurde.

2. In der Sache

2.1. Soweit zulässig, ist der Antrag nicht begründet.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Die Antragsteller erachten sich durch die Beschränkung ihrer Vertretungsbefugnis im Rechtsmittelverfahren auf Verfahren vor dem OLG Wien insbesondere in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie Erwerbsausübungsfreiheit verletzt.

2.2.1. Begründend führen die Antragsteller auf das Wesentliche zusammengefasst ins Treffen, dass nicht verständlich sei und in den Materialien zur Patent- und Markenrechtsnovelle 2014 auch nicht erläutert werde, warum Patentanwälte zur Vertretung vor dem OLG Wien geeignet seien, zur Vertretung vor dem OGH jedoch nicht. Durch die Einschränkung der Vertretungsbefugnis würde den Patentanwälten die Mitwirkung an der "Weiterentwicklung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Fragen des Patentrechts" genommen werden. Außerdem würden die Erwerbschancen erheblich beeinträchtigt, da davon auszugehen sei, dass "Erfinder und Schutzwerber" von Beginn an einen Rechtsanwalt beauftragen würden, um einen späteren Vertreterwechsel zu vermeiden. Damit entgingen den Patentanwälten nicht nur die Einkünfte für die Vertretung vor der dritten Instanz, sondern auch für die erste und zweite Instanz.

2.2.2. Die Bundesregierung hält dem entgegen, dass die Anwaltspflicht vor dem OGH im öffentlichen Interesse liege, weil sie zum einen die Beschleunigung der Verfahren sowie eine Entlastung des Gerichts und zum anderen die Gewährleistung des Schutzes der rechtssuchenden Bevölkerung durch ausreichend qualifizierte Vertretung bezwecke (die Bundesregierung verweist dabei auf die unterschiedlichen Ausbildungserfordernisse für Patent- und Rechtsanwälte und hebt hervor, dass der Beruf des Patentanwaltes auch Nichtjuristen offenstehe). Darin liege gleichzeitig auch die erforderliche sachliche Rechtfertigung für die Beschränkung des Vertretungsrechts vor dem OGH auf Rechtsanwälte. Weiters führt die Bundesregierung aus, dass es "jedenfalls im rechtspolitischen Gestaltungs[spiel]raum des Gesetzgebers [liege], zur parteienmäßigen Vertretung vor dem Obersten Gerichtshof nur jene Berufsgruppe (nämlich Rechtsanwälte) zuzulassen, zu deren Kernbereich der Berufsausübung diese Tätigkeit gehör[e]." Es würden auch sonst keine anderen Berufsgruppen zur Vertretung vor dem OGH zugelassen, nur weil sie ein inhaltliches Naheverhältnis zu der betroffenen Sachmaterie hätten.

2.3. Gemeinsamer Ausgangspunkt der Argumentation der Antragsteller zu den von ihnen als verletzt behaupteten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten ist die Behauptung, durch die von ihnen bekämpften gesetzlichen Bestimmungen werde ihnen eine Vertretungsbefugnis "in dritter Instanz" genommen, die früher bestanden habe. Diese Auffassung übersieht, dass die frühere Rechtslage und die neue Rechtslage nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar sind.

2.3.1. Nach der bis zum Ablauf des geltenden Rechtslage waren Patentanwälte zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor dem Patentamt, dessen Rechtsmittelabteilung sowie dem OPM befugt; es handelte sich hiebei um Verwaltungsbehörden – beim OPM um eine unabhängige Verwaltungsbehörde gemäß Art 133 Z 4 B VG aF. Vorschriften für dieses Verwaltungsverfahren richteten sich primär nach dem PatentG idF BGBl I 135/2009 und bloß subsidiär nach der ZPO.

2.3.2. Die Neuordnung der bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, hatte zwingend eine Neuordnung dieser Behörden zur Folge (vgl. die RV 1618 BlgNR 24. GP, 11), wobei sich der Gesetzgeber entschloss, von der neugeschaffenen Möglichkeit des Art 94 Abs 2 B VG Gebrauch zu machen und von der Verwaltungsbehörde einen neuen Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte einzurichten, vor denen dementsprechend grundsätzlich die Verfahrensvorschriften der ZPO bzw. des AußStrG gelten. Die Aufgaben des OPM sind dabei auf das OLG Wien übergegangen.

Das OLG Wien ist ebenso wie der OPM zur weitestgehenden Überprüfung der Entscheidungen des Patentamtes berufen, dh. es können grundsätzlich alle Fehler der unteren Instanz geltend gemacht werden. Ebenso wie vor dem OPM sind vor dem OLG Wien grundsätzlich mündliche Verhandlungen durchzuführen (s. zum Verfahren vor dem OPM Rödler/Sachs , Verfahren im Gewerblichen Rechtsschutz – Oberster Patent- und Markensenat, in: Sachs/Thanner (Hrsg.), Verfahren vor Sonderbehörden, 2006, 311-340).

2.3.3. Mit dem Obersten Gerichtshof wurde für das in Rede stehende Rechtsgebiet eine neue Rechtsmittelinstanz eingerichtet, wie sie vorher nicht existierte; der nach der alten Rechtslage nach dem OPM gemäß Art 144 B VG anrufbare Verfassungsgerichtshof hatte lediglich zu prüfen, ob dessen Entscheidungen den Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzten, nicht aber die sonstige Rechtswidrigkeit der Entscheidung des OPM.

2.4. Die Antragsteller behaupten einerseits einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 B VG.

2.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Gleichheitsgrundsatz auch den Gesetzgeber bindet (s. etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).

2.4.2. Grundsätzlich liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, welchen besonders qualifizierten Personen er Vertretungsbefugnisse vor Gerichten einräumt. Ihm ist nicht entgegenzutreten, wenn er die Vertretungen im Rechtsmittelverfahren vor den ordentlichen Gerichten auf Rechtsanwälte beschränkt (vgl. § 27 Abs 1 ZPO). Mit § 145 Abs 2 PatentG idF BGBl I 126/2013 bzw. den korrespondierenden Bestimmungen in den weiteren Gesetzen des gewerblichen Rechtsschutzes (i.e. MarkenschutzG, MuSchG, GMG) wird (auch) den Patentanwälten die Berechtigung zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor dem OLG Wien eingeräumt.

2.4.3. Wenn der Gesetzgeber den Patentanwälten die Vertretung vor dem Obersten Gerichtshof nicht einräumt, kann er damit an Unterschiede im Tatsächlichen anknüpfen:

Nach dem System der ZPO dient die Berufung, die in den §§461 ff. ZPO geregelt ist, als zweiseitiges Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz. Wenn auch als beschränkte Berufung konzipiert (beschränkt im Hinblick auf das Neuerungsverbot und im Hinblick auf die Bindung des Berufungsgerichtes an die Berufungserklärung, die Berufungsgründe und den Berufungsantrag), eröffnet diese grundsätzlich die weitestgehende Überprüfungsmöglichkeit. Berufungsgründe umfassen alle Fehler des Erstgerichtes, derentwegen sich eine Partei beschwert erachten kann (vgl. Rechberger/Simotta , Zivilprozessrecht 8 , 2010, Rz 1013). (Dies gilt grundsätzlich auch für den Rekurs als Rechtsmittel gegen Beschlüsse, s. §§514 ff. ZPO.)

Dagegen verfolgt die Revision (der Revisionsrekurs) – geregelt in den §§502 ff. ZPO (§528 ZPO) – als Rechtsmittel gegen Urteile des Berufungsgerichtes den Zweck der Kontrolle der Entscheidung des Berufungsgerichtes insbesondere hinsichtlich der Lösung der Rechtsfrage sowie das Ziel der Wahrung der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit und der Rechtsentwicklung (s. § 502 Abs 1 ZPO). Die Überprüfung der Tatfrage ist dem OGH verwehrt.

In Verfahren vor dem OGH geht es nicht mehr um die Klärung des Sachverhaltes und von Tatfragen, sondern um (häufig komplexe) Rechtsfragen, und zwar solche, denen hinsichtlich der Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt – der Verfassungsgerichtshof übersieht dabei nicht, dass die Unterscheidung zwischen Tatsachenfragen und Rechtsfragen sehr schwierig sein kann und teilweise ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesen besteht. Dazu kommt, dass dem OGH für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine besondere Leitfunktion zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung zukommt (siehe Rechberger/Simotta , aaO, Rz 1040 f.). Es kann dem Gesetzgeber daher nicht entgegengetreten werden, wenn er die Vertretungsbefugnis vor dem OGH auf Rechtsanwälte beschränkt. Daran vermögen die Hinweise der Antragsteller auf die Ausnahme betreffend die Vertretung durch Notare nichts zu ändern, weil diese im Außerstreitverfahren eine besondere Funktion haben.

2.5. Die Antragsteller behaupten weiters, die Nichteinräumung der Vertretungsbefugnis vor dem OGH verstoße gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit.

2.5.1. Zunächst trifft es zu, dass die Regelung von berufsmäßigen Vertretungsbefugnissen in dieses Recht eingreift. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, sind gesetzliche Regelungen, die die Berufsausübung beschränken, auf ihre Übereinstimmung mit der verfassungsgesetzlich verbürgten Freiheit der Erwerbsbetätigung zu prüfen und müssen dementsprechend durch ein öffentliches Interesse bestimmt und auch sonst sachlich gerechtfertigt sein. Das bedeutet, dass Ausübungsregeln bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig sein müssen. Es steht jedoch dem Gesetzgeber bei Regelung der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen als bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf (den Erwerbsantritt) beschränken, weil und insoweit durch solche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit regelnden Vorschriften der Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre weniger gravierend ist als durch Vorschriften, die den Zugang zum Beruf überhaupt behindern (s. etwa VfSlg 13.704/1994 und die dort zitierte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.024/2000 und 16.734/2002).

2.5.2. Die Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Patentanwälte im Rechtsmittelverfahren auf Verfahren vor dem OLG Wien stellt in diesem Sinne keine den Zugang zum Beruf des Patentanwaltes beschränkende Regel, sondern bloß eine Ausübungsregel dar. Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel, dass die Beschränkung der Vertretungsbefugnis vor Gerichten, insbesondere höheren Instanzen, auf berufsmäßige Parteienvertreter grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt, weil dies einerseits einem zielgerichteten, effizienten und fairen Verfahren und andererseits den Interessen der rechtsschutzsuchenden Bevölkerung dient (vgl. VfSlg 13.011/1992 und 13.575/1993 zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes). Angesichts der vorhin dargestellten besonderen Funktion des Obersten Gerichtshofes greift eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis dort auf Rechtsanwälte nicht unverhältnismäßig in das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit ein. Dass diese Beschränkung nicht unsachlich ist, wurde bereits unter Pkt. III.2.4. dargetan.

2.5.3. Die Befürchtung der Antragsteller, dass "Erfinder und Schutzwerber" von Beginn an einen Rechtsanwalt beauftragen würden, um einen späteren Vertreterwechsel zu vermeiden, bezieht sich auf nicht ins Gewicht fallende wirtschaftliche Reflexwirkungen der von ihnen bekämpften Regelung.

2.5.4. Eine Beurteilung der angefochtenen Vertretungsregelung nach Art 15 und 16 GRC führte auf Grund des gleichen Schutzumfanges der genannten Rechte zu keinem anderen Ergebnis. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass dann, wenn ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (hier: Art 6 StGG) den gleichen Anwendungsbereich wie ein Recht der Grundrechte-Charta hat, die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Regel auf Grund der österreichischen Verfassungslage erfolgt (vgl. VfSlg 19.632/2012).

2.6. Eine "unsachliche Benachteiligung" der Patentanwälte auf Grund der (nicht verlängerbaren) zweimonatigen Frist für die Einbringung der Revision (oder des Revisionsrekurses) an den OGH vermag der Verfassungsgerichtshof angesichts der Tatsache, dass diese von dieser Frist nur indirekt betroffen sind und zudem die Frist doppelt so lang ist wie die generelle Revisionsfrist nach der ZPO, die lediglich vier Wochen beträgt (s. § 505 Abs 2 ZPO), nicht zu erkennen.

2.7. Soweit die Antragsteller unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips bzw. des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK sowie Art 47 GRC) monieren, dass durch die angefochtene Regelung in unverhältnismäßiger Weise in laufende Verfahren eingegriffen werde und die "faktische Effektivität" des Rechtsschutzes sowie das Recht auf freie Wahl eines Rechtsvertreters unterminiert werde, ist darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf die bisherigen Ausführungen keine rechtsstaatlichen Bedenken entstanden sind.

2.8. Ebenso erweisen sich die Ausführungen der Antragsteller hinsichtlich des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK insoweit als verfehlt, als sie behaupten, dass durch die angefochtene Vertretungsregelung in ihre "besonders schützenswerte Rechtsposition zivilrechtlicher Natur" – die Antragsteller verweisen dabei auf Rechtsprechung des EGMR (EGMR , Fall König , Appl. 6232/73, EuGRZ1978, 406 ff. [415 ff.]; , Fall H. , Appl. 8950/80, ÖJZ1988, 220 f.; , Fall Kraska , Appl. 13.943/88, ÖJZ1993, 818 ff.) – eingegriffen werde, indem sie "ohne sachliche Rechtfertigung aus einer zum Kernbereich ihres Berufsbildes gehörenden Tätigkeit gedrängt w[ü]rden".

2.8.1. Die Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK sind in gerichtlichen Verfahren über "Streitigkeiten", die ein Recht betreffen, das zivilrechtlichen Charakter hat, bzw. in gerichtlichen Verfahren über die "Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage" zu gewährleisten (s. Grabenwarter/Pabel , Europäische Menschenrechtskonvention 5 , 2012, 384). Aus dieser Vorschrift lassen sich aber keine Garantien für Vertretungsbefugnisse einzelner Parteienvertreter ableiten, selbst wenn diese gerichtliche Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche betreffen.

2.9. Ebenso ist aus dem von den Antragstellern – im Hinblick auf das Fehlen von Übergangsbestimmungen zum Wegfall der Vertretungsbefugnis der Patentanwälte in dritter Instanz – ins Treffen geführten Aspekt des Vertrauensschutzes für diese nichts zu gewinnen. Patentanwälte hatten bereits nach der Rechtslage vor dem keine Vertretungsbefugnis vor dem OGH. Aus dem Vertrauensgrundsatz ist daher keine schützenswerte Rechtsposition für die Antragsteller ableitbar. Im Übrigen garantiert der aus dem Gleichheitsgrundsatz herzuleitende Vertrauensschutz auch nicht, dass bestehende Institutionen und Instanzen bzw. Instanzenzüge beibehalten werden müssen.

2.10. Im Hinblick auf das Fehlen von Übergangsbestimmungen hinsichtlich des Vertretungswechsels sehen die Antragsteller auch das Bestimmtheitsgebot nach Art 18 B VG verletzt, weil "unklar [sei], wann und in welcher Form die Partei einen Rechtsanwalt namhaft machen" müsse und "an wen der OGH seine Entscheidungen und Verfahrensanordnungen bis zu dieser Namhaftmachung zuzustellen [habe]".

2.10.1. Ungeachtet dessen, dass die Antragsteller (auch) mit diesem Vorbringen Fragen aufwerfen, die allenfalls deren Mandanten bzw. den OGH betreffen, kann der Verfassungsgerichtshof diese Bedenken nicht teilen: Gemäß § 176b Abs 1 Z 2 PatentG idF BGBl I 126/2013 geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des beim OPM in dritter Instanz anhängigen Verfahren auf den OGH über. Gemäß § 176b Abs 5 leg.cit. ist eine vor dem Ablauf des beim OPM erhobene Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel vor dem OGH zu behandeln. Vor dem OGH sind die Bestimmungen der ZPO bzw. des AußStrG anzuwenden (§§140 Abs 1 und 2, 143 Abs 2 und 3 und andere Bestimmungen des PatentG verweisen eigens auf die ZPO bzw. das AußStrG). Die ZPO sieht für den Fall des Wechsels in der Person des Vertreters (weil dieser stirbt oder unfähig wird, eine Partei weiter zu vertreten) in § 160 vor, dass eine Unterbrechung des Verfahrens eintritt, bis ein anderer Rechtsanwalt von der Partei bestellt und von diesem Rechtsanwalt seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens dem Gegner angezeigt wird. Gemäß § 160 Abs 3 leg.cit. ist in Verfahren vor Gerichtshöfen zur Erlassung des Auftrages zur Bestellung eines neuen Rechtsanwaltes der Vorsitzende des Senates berufen, welchem die Rechtssache zugewiesen ist. Dies gilt auch für Verfahren nach dem AußStrG (s. § 6 Abs 4 AußStrG).

2.10.2. In jenen Fällen, in denen bis zum Ablauf des kein Rechtsmittel erhoben wurde, muss ein solches nunmehr unter Beiziehung eines Rechtsanwaltes eingebracht werden. Die in patent- und markenrechtlichen Verfahren vorgesehene Frist von zwei Monaten ist – wie oben unter Pkt. III.2.6. dargelegt – ausreichend, um einen Rechtsanwalt zu bestellen und diesen mit der Einbringung des Rechtsmittels zu betrauen.

2.10.3. Schließlich bringen die Antragsteller vor, dass die die Verfahrenshilfe betreffenden Regelungen – im konkreten § 144 PatentG,§ 43c MuSchG sowie § 50b GMG – auch das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B VG verletzten, weil diese keinerlei Anhaltspunkte dafür lieferten, wann im Rechtsmittelverfahren vor dem OLG Wien ein Rechtsanwalt und wann ein Patentanwalt als Verfahrenshilfeanwalt zu bestellen sei. Damit werde dem entscheidungsbefugten Organ ein verfassungswidriges freies Ermessen eingeräumt.

2.10.4. Auch in diesem Punkt vermag der Verfassungsgerichtshof in Anbetracht des § 67 2. Satz ZPO die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht zu erkennen: Dieser Bestimmung zufolge ist den Wünschen einer Partei über die Auswahl eines Rechtsanwaltes im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Aus den §§141 Abs 2 bzw. 142 Abs 3 PatentG, die die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der ZPO in patent-rechtlichen Verfahren vor dem OLG Wien anordnen, iVm § 144 PatentG und § 67 ZPO folgt, dass es der zu vertretenden Partei offensteht, bekannt zu geben, ob sie sich von einem Rechtsanwalt oder von einem Patentanwalt vertreten lassen will; es obliegt ihr auch, einen gewünschten Vertreter allenfalls namhaft zu machen. Den Wünschen der Partei ist dann nach Möglichkeit im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Vertreter zu entsprechen. Das Vorbringen der Antragsteller erweist sich daher auch in diesem Punkt als unzutreffend. Das AußStrG verweist diesbezüglich auf die ZPO (s. § 7 Abs 1 ZPO).

IV. Ergebnis

1. Soweit sich der Antrag gegen die Wortfolge "vor dem Oberlandesgericht Wien" in näher bezeichneten Bestimmungen der Patent- und Markenrechtsnovelle 2014, BGBl I 126/2013, richtet, ist er als unbegründet abzuweisen, weil sich die Bedenken der Antragsteller als nicht zutreffend erwiesen haben.

Im Übrigen, soweit sich der Antrag gegen das Vergesellschaftungsverbot zwischen Patent- und Rechtsanwälten richtet bzw. die Aufhebung der gesamten Patent- und Markenrechtsnovelle 2014 begehrt wird, ist dieser als unzulässig zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2014:G95.2013