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Wiederholte Aufstellung von Glücksspielautomaten – getilgte Delikte sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen
Entscheidung: Ra 2022/16/0033 (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Normen: § 52 Abs 2 GSpG; §§ 19, 55 Abs 2 VStG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine natürliche Person wurde als vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft wegen der zweifachen Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG (verbotene Ausspielungen mit Glücksspielautomaten) bestraft.
Das LVwG setzte – im zweiten Rechtsgang – die verhängte Geldstrafe herab und führte zur Strafbemessung aus, im Tatzeitraum hätten zumindest zwei einschlägige rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen vorgelegen, womit ein Fall der „Wiederholung“ iSd § 52 Abs 2 GSpG vorliege, sodass der für den Fall der Wiederholung vorgesehene zweite Strafsatz des § 52 Abs 2 GSpG zur Anwendung gelange.
Rechtliche Beurteilung: Nach der ständigen VwGH-Rechtsprechung kann von einer „Wiederholung“ iSd § 52 Abs 2 GSpG nur dann gesprochen werden, wenn zumindest eine einschlägige Vorstrafe vorliegt. Der im Fall „der erstmaligen und weiteren Wiederholung“ vorgesehene zweite Strafsatz des § 52 Abs 2 GSpG setzt nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes die Bestrafung wegen einer Vortat nach dem ersten Strafsatz des § 52 Abs 2 GSpG voraus, bezieht sich das strafsatzbestimmende Kriterium der Wiederholung in diesem Fall doch auf die Übe...