VfGH vom 30.11.2004, g83/04
Sammlungsnummer
17384
Leitsatz
Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung des Sbg FremdenverkehrsG betreffend die Einschränkung der Ausnahme von Außer-Land-Umsätzen in die Bemessung des Fremdenverkehrsverbandsbeitrags auf einer auswärtigen Betriebsstätte zuzurechnende Umsätze
Spruch
Die Wortfolge "von einer Betriebsstätte des Unternehmers" sowie das Wort "aus" im zweiten Satz des § 32 Abs 3 des Gesetzes vom über den Fremdenverkehr im Lande Salzburg (Salzburger Fremdenverkehrsgesetz), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 94/1985, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft - eine Handelsagentur - vermittelt Warenhandelsgeschäfte zwischen Großhändlern und Gastronomiebetrieben bzw. schließt Warenhandelsgeschäfte in fremdem Namen und für fremde Rechnung ab. Der Gewinn der Gesellschaft besteht in Bonusbeträgen, die verbuchten Umsätze sind reine Durchlaufbeträge.
1.2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Jahre 1998 bis 2000 Fremdenverkehrsverbandsbeiträge vorgeschrieben. Für die Berechnung dieser Beiträge wurde die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze iSd § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG herangezogen. Ausnahmeregelungen wie die des § 36 Salzburger Fremdenverkehrsgesetz (in der Folge: FremdenverkehrsG) oder § 32 Abs 4 leg.cit. wurden nicht angewendet.
2. Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Gesellschaft eine auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht werden und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.
Begründend wird in der Beschwerde im Wesentlichen auf das hg. Erkenntnis VfSlg. 16.198/2001 hingewiesen, dem eine ähnliche Rechtslage wie die hier vorliegende zugrunde gelegen sei. Überdies hält die beschwerdeführende Gesellschaft die Bindung an (rechtskräftige) Umsatzsteuerbescheide für die Berechnung der Fremdenverkehrsbeiträge für verfassungswidrig.
3. Bei Behandlung dieser zu B1150/03 protokollierten Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "von einer Betriebsstätte des Unternehmers" sowie des Wortes "aus" im zweiten Satz des § 32 Abs 3 des Gesetzes vom über den Fremdenverkehr im Lande Salzburg (Salzburger Fremdenverkehrsgesetz), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 94/1985, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluss vom ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der eben genannten Bestimmungen eingeleitet.
4. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage (idF vor der Novelle LGBl. 46/2001) stellt sich folgendermaßen dar:
Die Unternehmer im Gebiet eines Fremdenverkehrsverbandes sind seine Pflichtmitglieder (§2 Abs 1 FremdenverkehrsG) und haben an diesen für jedes Kalenderjahr Verbandsbeiträge zu entrichten (§30 Abs 1 leg.cit.). Der beitragspflichtige Umsatz ist grundsätzlich die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze iSd § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG (§35 Abs 1 leg.cit.). Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden (§41 Abs 3 leg.cit.).
§ 32 FremdenverkehrsG, LGBl. 94/1985, idF LGBl. 87/1988 (der - teilweise - in Prüfung gezogene Abs 3 stand im maßgeblichen Zeitraum in der Stammfassung in Geltung), lautet folgendermaßen (die aufgehobenen Worte sind hervorgehoben):
"(1) Zur Berechnung der Verbandsbeiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen (1 bis 7) eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung). Die Einreihung ist gesondert für die einzelnen Ortsklassen (§34) vorzunehmen. Sie hat in sieben Gruppen zu erfolgen.
(2) Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend.
(3) Werden Leistungen einer Berufsgruppe in der Regel in nicht nur geringfügigem Umfang in anderen Bundesländern erbracht, so ist dies durch die Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe so zu berücksichtigen, daß die Zugrundelegung auch des daraus erzielten Umsatzes für die Beitragsberechnung durch diese Einreihung ausgeglichen wird. Umsätze, die von einer Betriebsstätte des Unternehmers außerhalb des Landes Salzburg aus erbracht werden, bleiben bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes außer Anschlag.
(4) Für beitragspflichtige Lieferungen von Großhändlern oder Erzeugern an die im Abs 5 bezeichneten Abnehmer in anderen Bundesländern gilt die nach der Beitragsgruppenordnung festgesetzte Beitragsgruppe mit der Maßgabe, daß der Beitragspflichtige zur Berechnung seiner Beitragspflicht auch folgende Berechnungsart wählen kann: Der Berechnung wird die um eine Stufe niedrigere Beitragsgruppe zugrunde gelegt, und vom Umsatz werden jene Teile abgezogen, die in ein anderes Bundesland erbracht worden sind. Sämtliche solche Umsätze sind in den Rechnungsbüchern nachzuweisen und in der Beitragserklärung bekanntzugeben, wenn diese Berechnungsart gewählt wird.
(5) Großhändler im Sinne der Berufsgruppeneinstufung der Beitragsgruppenordnung sind jene Handelsbetriebe, die ausschließlich oder überwiegend Gegenstände an andere Unternehmer zur Verwendung in deren Unternehmen, und zwar zur gewerblichen Weiterveräußerung, zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen liefern. Lieferungen an eine Körperschaft öffentlichen Rechts zählen zu den Großhändlerlieferungen."
5. Der Verfassungsgerichtshof ist aus folgenden Erwägungen - vorläufig - von der Präjudizialität der in Prüfung genommenen Bestimmungen ausgegangen:
"3.1. Der Gerichtshof geht vorläufig davon aus, daß die Beschwerde zulässig ist und die belangte Behörde - entgegen ihrer in der Gegenschrift geltend gemachten Ansicht - § 32 Abs 3 FremdenverkehrsG anwenden hätte müssen. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten scheint hervorzugehen, daß die beschwerdeführende Gesellschaft in ihren (unvollständigen) Beitragserklärungen für die Jahre 1998 und 2000 jeweils Abzüge gemäß § 32 FremdenverkehrsG geltend gemacht hat. Die belangte Behörde ist in dem angefochtenen Bescheid auch auf § 32 Abs 4 leg.cit. eingegangen, wobei sie zu dem Schluß gekommen ist, daß diese Vorschrift eine Ausnahmeregelung für Großhändler und Erzeuger enthalte, wozu die beschwerdeführende Gesellschaft aber nicht gehöre. Dazu kommt noch, daß die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrer Berufungsschrift vom ihre Umsätze derart aufgegliedert hat, daß sie einerseits den Gesamtumsatz, andererseits den 'Umsatz Land Sbg.'
aufgelistet hat, wobei letzterer durch eine gelbe Unterlegung hervorgehoben ist. Der Gerichtshof geht bei dieser Sachlage vorläufig davon aus, daß der belangten Behörde der Umstand bekannt war, daß die beschwerdeführende Gesellschaft behauptetermaßen einen Teil ihrer Umsätze in anderen Bundesländern erzielt. Die belangte Behörde hätte daher anscheinend nicht nur die Voraussetzungen des § 32 Abs 4 leg.cit. prüfen müssen, sondern auch die des § 32 Abs 3 leg.cit., um an Hand sämtlicher für die Berechnung der Fremdenverkehrsbeiträge relevanter Bestimmungen die Beiträge festzusetzen."
6. Im Prüfungsbeschluss legte der Gerichtshof seine Bedenken gegen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen folgendermaßen dar:
"3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat zu den in Form von Interessentenbeiträgen erhobenen Fremdenverkehrsabgaben, die von Erwerbsunternehmen erhoben werden, die aus dem Fremdenverkehr Vorteile ziehen, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß Besteuerungsobjekt der vom Gesetzgeber angenommene spezielle Fremdenverkehrsnutzen sei (vgl. etwa VfSlg. 4398/1963, 4945/1965, 5146/1965, 5995/1969). Er hat gegen solche Abgabenbelastungen weder an sich noch hinsichtlich der Anknüpfung an die Umsätze grundsätzliche Bedenken gehabt (vgl. z.B. VfSlg. 5811/1968, 6205/1970, 7082/1973, 10.165/1984, 11.025/1986, 12.419/1990). Er hat allerdings aus der Einordnung der Fremdenverkehrsabgaben als Landesabgaben abgeleitet, daß nur der im jeweiligen Bundesland erzielte Umsatz in einem sachgerechten Verhältnis zum Fremdenverkehrsnutzen stehe, und daher Bedenken gegen Regelungen geäußert, die dazu führten, daß auch der außerhalb des Landes erzielte Umsatz in die Bemessung der Fremdenverkehrsabgaben einbezogen wurde (VfSlg. 5811/1968, 5995/1969, 6205/1970, 11.640/1988, 12.224/1989, 15.215/1998). Der Verfassungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in den Fällen vertreten, in denen die Interessentenbeiträge nicht als Fremdenverkehrsabgaben, sondern - wie dies auch im Fall des Salzburger FremdenverkehrsG zutrifft - als an Fremdenverkehrsverbände zu entrichtende Pflichtbeiträge gestaltet waren (vgl. VfSlg. 11.640/1988, 12.224/1989).
3.3. In dem hg. Erkenntnis VfSlg. 16.198/2001 hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge 'von einer Betriebsstätte des Tourismusinteressenten' und das Wort 'aus' im zweiten Satz des § 35 Abs 3 des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990 als verfassungswidrig aufgehoben. Die damals in Prüfung gestandene Regelung entspricht im wesentlichen der im vorliegenden Fall in Prüfung zu ziehenden Bestimmung.
Den Verfassungsgerichtshof haben damals folgende Bedenken zur Aufhebung veranlaßt:
'Wie der Gerichtshof schon im Prüfungsbeschluß dargelegt hat, berücksichtigt § 35 Abs 3 [Oö. Tourismus-Gesetz] Leistungen, die in anderen Bundesländern erbracht werden, das heißt, deren Leistungsort außerhalb Oberösterreichs liegt, primär derart, daß in pauschaler Weise eine Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe vorgenommen wird (und somit ein niedrigerer Beitragssatz zu entrichten ist; Satz 1). Diese Technik setzt jedoch voraus, daß die Leistungen einer ganzen Berufsgruppe in nicht nur geringfügigem Umfang in anderen Bundesländern erbracht werden. Fehlt diese Voraussetzung oder wurde trotz Vorliegens dieser Voraussetzung die Einreihung in die höhere Beitragsgruppe nicht vorgenommen, dann werden auswärtige Umsätze nur unter den Voraussetzungen des Satzes 2 dieser Bestimmung aus der Bemessungsgrundlage ausgeklammert, nämlich dann, wenn sie von einer Betriebsstätte des Tourismusinteressenten außerhalb Oberösterreichs aus erbracht werden.
§ 35 Abs 4 leg.cit. hingegen befaßt sich mit beitragspflichtigen Lieferungen 'in andere Bundesländer', somit - wie sich auch aus dem Verweis auf § 7 UStG 1994 ergibt - mit Lieferungen, deren Leistungsort zwar in Oberösterreich liegt, deren Bestimmungsort (Abnehmer) sich aber außerhalb dieses Bundeslandes befindet. ...
In einem an das UStG 1994 anknüpfenden Gesetz kann, wenn nicht zwingende Gründe in eine andere Richtung weisen, nicht davon ausgegangen werden, daß der umsatzsteuerlich auf Gegenstände bezogene Begriff der Lieferung auch Dienstleistungen (sonstige Leistungen) umfaßt. ... Dazu kommt, daß selbst bei der von der O.ö. Landesregierung vertretenen extensiven Auslegung dieser Bestimmung keineswegs das von ihr vertretene Ergebnis einer völligen Freistellung aller auswärtigen Umsätze erreicht wäre; es wären nämlich (nach Abs 4 leg.cit.) lediglich Umsätze abzuziehen, die 'in andere Bundesländer' erfolgen, nicht aber jene, die (von vornherein) ihren Leistungsort außerhalb Oberösterreichs haben.
Für diese gilt aber - wie erwähnt - auf Grund des § 35 Abs 3 leg.cit., daß sie nur dann aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden, wenn sie von einer Betriebsstätte des Tourismusinteressenten außerhalb Oberösterreichs aus erbracht werden. Daß für diese Einschränkung sachliche Gründe bestehen, konnte der Gerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß (vorläufig) nicht finden; auch die O.ö. Landesregierung hat solche Gründe nicht vorgebracht. Sie gesteht nämlich zu, daß die auswärtigen Umsätze aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden wären, meint aber, daß dies schon durch eine verfassungskonforme Interpretation der geltenden Rechtslage erreichbar wäre. Diese Annahme beruht jedoch auf einer - wie gezeigt - unzutreffenden Auslegung des § 35 Abs 4 leg.cit.
Ein solches verfassungskonformes Ergebnis läßt sich aber erzielen, wenn die in Prüfung gezogenen Worte in Satz 2 des § 35 Abs 3 O.ö. Tourismus-Gesetz beseitigt werden, weil dann gesichert ist, daß alle Umsätze, die ihren Leistungsort außerhalb des Bundeslandes Oberösterreich haben, von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können.'
3.4. Diese Bedenken scheinen auch gegen die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge 'von einer Betriebsstätte des Unternehmers ... aus' im zweiten Satz des § 32 Abs 3 FremdenverkehrsG zu sprechen. Von der dem vorher zitierten Erkenntnis VfSlg. 16.198/2001 zugrundegelegenen Rechtslage dürfte sich die vorliegende Rechtslage nach dem Salzburger FremdenverkehrsG nur in § 32 Abs 4 leg.cit. dahingehend unterscheiden, daß in diesem Absatz auf 'Lieferungen von Großhändlern oder Erzeugern an die im Abs 5 bezeichneten Abnehmer in anderen Bundesländern' Bezug genommen wird, wogegen § 35 Abs 4 Oö. Tourismus-Gesetz von 'Lieferungen von Tourismusinteressenten in andere Bundesländer' spricht, letztere Bestimmung allerdings explizit auf § 7 Abs 1 und 2 UStG 1994 verweist, im Salzburger FremdenverkehrsG ein solcher Verweis jedoch nicht vorkommt.
Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, daß - trotz des fehlenden Verweises auf das UStG in § 32 Abs 4 FremdenverkehrsG - der Begriff der 'Lieferung' nicht auf alle Leistungen ausgedehnt werden kann. Überdies scheint sich die vorliegende Regelung als noch einschränkender als die korrespondierende Bestimmung des Oö. Tourismus-Gesetzes zu erweisen, da nur Großhändler und Erzeuger ihre in andere Bundesländer erbrachten Lieferungen abziehen können. Somit dürfte es Beitragspflichtigen, die weder als Großhändler oder Erzeuger Lieferungen erbringen noch ihre auswärtigen Umsätze über eine Betriebsstätte außerhalb des Landes Salzburg erbringen oder einer Berufsgruppe angehören, die Leistungen in nicht nur geringfügigem Umfang in anderen Bundesländern erbringt, nicht möglich sein, einen außerhalb des Landes Salzburg erbrachten Umsatz bei der Ermittlung der Fremdenverkehrsbeiträge außer Ansatz zu lassen.
3.5. Für die Verfassungswidrigkeit der in Prüfung zu ziehenden Teile des § 32 Abs 3 FremdenverkehrsG scheint auch der Umstand zu sprechen, daß der Salzburger Landtag § 32 Abs 3 und 4 leg.cit. in LGBl. 74/2002 novelliert hat; diese Bestimmung lautet nunmehr folgendermaßen:
'(3) Wenn Leistungen einer Berufsgruppe in der Regel in nicht nur geringfügigem Umfang in einem anderen Bundesland erbracht werden, ist dies durch die Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe so zu berücksichtigen, dass die Zugrundelegung auch des daraus erzielten Umsatzes für die Beitragsberechnung durch diese Einreihung ausgeglichen wird.
(4) Für in einem anderen Bundesland erbrachte Leistungen, die nicht gemäß Abs 3 behandelt werden, gilt, dass der Beitragspflichtige die darauf entfallenden Umsätze vom beitragspflichtigen Umsatz abziehen kann, wenn er sämtliche solche Umsätze in den Rechnungsbüchern nachweist. Die Wahl dieser Berechnungsart ist in der Beitragerklärung bekannt zu geben. Anderenfalls gilt die in der Beitragsgruppenordnung festgesetzte Beitragsgruppe auch für diese Umsätze. Die Wahl einer Berechnungsart bindet den Beitragspflichtigen für das betreffende Beitragsjahr.'
Folgende Erwägungen haben den Salzburger Landtag zu dieser Gesetzesänderung veranlaßt (Nr. 746 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode):
'§32 Abs 3 S.TG berücksichtigt Leistungen, die in anderen Bundesländern erbracht werden, das heißt, deren Leistungsort außerhalb Salzburgs liegt, primär derart, dass in pauschaler Weise eine Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe vorgenommen wird und somit ein niedrigerer Beitragssatz zur Berechnung kommt. Dies setzt jedoch voraus, dass Leistungen einer ganzen Berufsgruppe in nicht nur geringfügigem Umfang in anderen Bundesländern erbracht werden. Fehlt diese Voraussetzung oder kommt eine Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe auf Grund der bereits erfolgten Einreihung in die höchste Beitragsgruppe nicht in Betracht, dann werden auswärtige Umsätze nur unter den Voraussetzungen des 2. Satzes dieser Bestimmung aus der Bemessungsgrundlage ausgeklammert, nämlich dann, wenn sie von einer Betriebsstätte des Unternehmers außerhalb Salzburgs aus erbracht werden. § 32 Abs 4 vermag diese 'Lücke' schon deshalb nicht zu schließen, da sich diese Vorschrift nur auf Großhändler und Erzeuger bezieht.
Dem Verfassungsgerichtshof erschien es hinsichtlich der diesbezüglich gleich gelagerten oberösterreichischen Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und somit verfassungswidrig, dass auswärtige Umsätze nur dann freizustellen sind, wenn sie einer dort etablierten Betriebsstätte zuzurechnen sind. Gerade bei Dienstleistungen, die angesichts der relativ geringen Größe der österreichischen Bundesländer häufig für Empfänger in anderen Bundesländern erbracht werden, ohne dass dort deswegen eine Betriebsstätte errichtet würde, hätte eine solche Beschränkung nämlich zur Folge, dass der Verbandsbeitrag in erheblichem Ausmaß auch von Umsätzen berechnet würde, die keinen dem Bundesland Salzburg zuzurechnenden Tourismusnutzen zum Ausdruck bringen.
Um im Hinblick darauf die Verfassungskonformität des § 32 Abs 3 S.TG herzustellen, soll die Möglichkeit der wahlweisen Berechnung des Beitrages gemäß § 32 Abs 3 [gemeint wohl: Abs 4] S.TG allgemein auf Leistungen, die außerhalb des Landes Salzburg erbracht werden, ausgedehnt werden, wenn sie nicht unter Abs 3 fallen und somit bei Beitragsgruppen mit branchentypischen hohen 'auswärtigen' Umsätzen nicht bereits bei der Einstufung in die Beitragsgruppe ausgleichend Berücksichtigung gefunden haben.'
Die belangte Behörde hat - wie erwähnt - unter Hinweis auf die eben wiedergegebenen Ausführungen zur Novelle LGBl. 74/2002 auf ein weiteres Eingehen auf die Problematik des § 32 Abs 3 FremdenverkehrsG, LGBl. 94/1985, verzichtet.
3.6. Wie der Gerichtshof schon im vorzitierten Erkenntnis ausgeführt hat, scheint eine Behebung dieser vorläufig angenommenen Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung der Wortfolge 'von einer Betriebsstätte des Unternehmers' und des Wortes 'aus' im zweiten Satz des § 32 Abs 3 FremdenverkehrsG, LGBl. 94/1985, möglich zu sein."
7. Die Salzburger Landesregierung hat von der Erstattung einer Äußerung formlos Abstand genommen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Das Gesetzesprüfungsverfahren hat die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes, dass bereits die belangte Behörde im Zuge der Festsetzung der Beiträge zur Anwendung des § 32 Abs 3 FremdenverkehrsG verpflichtet gewesen wäre, nicht widerlegt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.
2. Auch die im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken treffen zu. Die Salzburger Landesregierung ist ihnen nicht entgegengetreten. Es genügt daher, auf die Gründe des im Prüfungsbeschluss wiedergegebenen hg. Erkenntnisses vom , G6/01 (VfSlg. 16.198/2001), zu verweisen, dem eine in den hier maßgeblichen Punkten inhaltlich vollkommen gleichartige Rechtslage im Oberösterreichischen Tourismusgesetz zugrunde lag. Auch im vorliegenden Fall bewirkt die Aufhebung, dass sämtliche außerhalb des Bundeslandes Salzburg erbrachten Umsätze aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind, womit das vom Gerichtshof für verfassungsrechtlich bedenklich erachtete Ergebnis einer Einbeziehung von Außer-Land-Umsätzen in die Bemessung des Fremdenverkehrsverbandsbeitrages vermieden wird.
3. Die aufgehobenen Teile des § 32 Abs 3 FremdenverkehrsG stehen ungeachtet seiner Novellierung (LGBl. 74/2002) und Wiederverlautbarung (LGBl. 43/2003) mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung. Es ist daher im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe z.B. VfSlg. 8709/1979, S. 417; 12.930/1991, S. 683; 13.153/1992, S. 48; 13.881/1994, S. 215) mit einer Aufhebung nach Abs 3 des Art 140 B-VG und nicht einem Ausspruch nach Abs 4 der eben genannten Verfassungsbestimmung vorzugehen.
Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art 140 Abs 6 erster Satz B-VG.
Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Salzburg zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt erfließt aus Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG iVm §§64 f. VfGG.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.