VfGH vom 24.06.1988, g81/88
Sammlungsnummer
11760
Leitsatz
Entschädigungsanspruch im Gefolge sind Enteignung trotz Zusammenhanges mit öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt zivilrechtlicher Natur - auch nach Absicht des historischen Gesetzgebers; Gegenstand der gesetzlichen Regelung ist Verhältnis einander gleichgeordneter Rechtsgenossen; Gebietskörperschaft als Enteignungswerber - Träger von Privatrechten; (Systematische) Nähe des Anspruches auf Enteignungsentschädigung zu Schadenersatzansprüchen
Bei ihrem Wesen nach dem Bereich des Zivilrechts zuzuzählenden Ansprüchen Sachentscheidung durch ein Tribunal, dem die selbständige Feststellung und Würdigung der Tat- und Rechtsfrage obliegt, unabdingbar; Sachverhaltskontrolle durch Verwaltungsgerichtshof bei (öffentlich-rechtlichen) Streitigkeiten mit Auswirkungen auf "civil rights" hinreichend
Aufhebung derjenigen Bestimmungen, die die Entscheidungszuständigkeit einer dem Art 6 Abs 1 MRK nicht genügenden Verwaltungsbehörde bei Enteignungsentschädigungen begründen
Spruch
Die Wortfolge "Entschädigungen und" sowie der Klammerausdruck "(Entschädigungsverfahren)" in § 114 Abs 1, das Wort "Entschädigungen" in § 117 Abs 1 erster Satz sowie die Wortfolge "die Entschädigung oder" in § 117 Abs 1 dritter Satz, die Wortfolgen "bei der Wasserrechtsbehörde" sowie "die hierüber unter sinngemäßer Anwendung des § 117 zu entscheiden hat" in § 111 Abs 4 zweiter Satz und der in Klammer stehende Hinweis "(§117)" in § 34 Abs 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. 215, (WRG), sieht vor, daß gegen angemessene Entschädigung durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde Zwangsrechte begründet, insbesondere Enteignungen ausgesprochen werden können. Die für die bescheidmäßige Gewährung der Enteignungsentschädigung maßgeblichen Bestimmungen des WRG lauten (die in Prüfung gezogenen Stellen des WRG sind hervorgehoben):
"§34 (4) Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfange nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§117)."
"§111 (4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 litb gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 litb als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden, die hierüber unter sinngemäßer Anwendung des § 117 zu entscheiden hat."
"§114 (1) Im Verfahren über bevorzugte Wasserbauten (§100 Abs 2) ist über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang von Zwangsrechten (§60) sowie über die den betroffenen Dritten zu leistenden Entschädigungen und Beiträge (§117) erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - soweit nicht schon im Bewilligungsbescheid Übereinkommen beurkundet oder aus öffentlichen Rücksichten Verfügungen getroffen wurden - in einem gesonderten Verfahren (Entschädigungsverfahren) vom Landeshauptmann zu verhandeln und abzusprechen."
"§117 (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem BG oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses BG (§§18 Abs 6 und 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Parteien und wenigstens ein Sachverständiger zu hören; hiebei ist auch zu prüfen, ob Sach- oder Geldleistungen festzusetzen sind. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Höhe, auf welche Art und in welcher Frist die Entschädigung oder der Beitrag zu leisten ist. ..."
2. Beim VfGH sind zu B441/87 und B650/87 Beschwerden gegen Bescheide anhängig, mit denen u.a. Enteignungsentschädigungen gestützt auf die §§114 und 117 WRG festgesetzt wurden. Der Gerichtshof beschloß am aus Anlaß der zu B441/87 erhobenen Beschwerde, die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "Entschädigungen und" und des Klammerausdruckes "(Entschädigungsverfahren)" in § 114 Abs 1 sowie der Wortfolge "die Entschädigung oder" in § 117 Abs 1 dritter Satz WRG von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (G1/88). Aus Anlaß der zu B650/87 erhobenen Beschwerde beschloß der VfGH am gleichen Tage, zusätzlich das Wort "Entschädigungen" in § 117 Abs 1 erster Satz WRG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (G2/88).
Der VfGH begründete seinen Prüfungsbeschluß zu B650/87 damit, daß die auf § 117 Abs 1 WRG gestützte Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde (d.s. gem. § 98 Abs 1 WRG die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) zur Entscheidung über Enteignungsentschädigungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art 6 Abs 1 MRK nicht zu genügen scheine, weil entgegen der bisherigen Rechtsprechung für die Entscheidung über die Enteignungsentschädigung als einer bürgerlichen Rechtssache die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht genügen dürfte. Insbesondere führte der Gerichtshof aus:
"Mit Rücksicht auf die in den Fällen Ringeisen (Serie A 13, 39 ff.), König (Serie A 27, 33 ff. = EuGRZ 1978, 46 ff.),
Sporrong und Lönnroth (Serie A 52, 29 ff. = EuGRZ 1983, 523 ff.)
und Benthem (Serie A 97 = EuGRZ 1986, 299 ff.) vom EGMR in
autonomer Rechtsfortbildung vorgenommene Ausweitung des Begriffs der 'zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen' nach Art 6 Abs 1 MRK hat der VfGH in seinem Erkenntnis B267/86 vom darauf hingewiesen, daß die verfahrensrechtlichen Anforderungen nach dieser Bestimmung der MRK je nach Art des 'zivilrechtlichen Anspruchs' mit unterschiedlicher Intensität zum Tragen kommen müssen: Ein über den Kernbereich des klassischen Zivilrechts nach Meinung des EGMR so weit hinausreichendes Verständnis der 'zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen' nach Art 6 Abs 1 MRK steht mit der österreichischen Verfassungsordnung nur insoweit im Einklang, als der Begriff der 'zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen' differenziert im Hinblick auf die aus Art 6 Abs 1 MRK für die Streitigkeiten darüber ableitbaren Anforderungen verstanden wird. Dabei hat der VfGH, wie er in seinem Erkenntnis B267/86 vom ausgeführt hat, darauf Bedacht zu nehmen, ob Streitigkeiten über 'civil rights' selbst entstehen oder solche nur in ihren Auswirkungen betreffen. Je nachdem ist eine differenzierende Auslegung der von Art 6 Abs 1 MRK gestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Art und Weise möglich, in der das Tribunal mit der Sache befaßt sein muß. Der VfGH hält folgende, im genannten Erkenntnis angestellten Überlegungen für die Beurteilung des vorliegenden Falles für zielführend:
'Sehen nämlich die Rechtssysteme vieler Mitgliedstaaten für die Zuordnung einer Streitigkeit zum Zivil- oder öffentlichen Recht und damit für die Zuständigkeit von Gerichten oder Verwaltungsbehörden als ausschlaggebend an, ob das Verhältnis der Bürger unter sich oder zur Allgemeinheit Gegenstand der Entscheidung ist, so könnte die dem Tribunal zukommende Aufgabe, ein 'faires Verfahren' und eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist sicherzustellen, in einer der Struktur der Rechtsverhältnisse und den Aufgaben der Verwaltungsbehörden angepaßten Weise erfüllt werden.'
Während sohin nach Meinung des VfGH eine nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen durch den VwGH dann als ausreichend angesehen wird, wenn verwaltungsbehördliche Entscheidungen "civil rights" lediglich in ihren Auswirkungen betreffen - wie dies in B267/86 hinsichtlich baupolizeilicher Verwaltungsakte der Fall war -, hält der VfGH die in jenem Beschwerdefall geäußerte Meinung vorläufig aufrecht, daß innerhalb des Kernbereichs der "civil rights" ähnlich dem Strafrecht (vgl. G181/86 u.a. vom ) Art 6 Abs 1 MRK verlangt, daß über die zivilrechtliche Streitigkeit eine in der Sache ergehende Entscheidung des Tribunals selbst (EGMR, Fall König, EuGRZ 1978, 417) gesetzlich vorgesehen wird, das "sowohl für die Tatsachenprobleme als auch für die Rechtsfragen" der betreffenden zivilrechtlichen Streitigkeit zuständig ist (EGMR, Fall Albert und Le Compte, EuGRZ 1983, 193; EKMR, Fall Ettl, B9273/81, , Ziff. 85).
Der Anspruch auf Enteignungsentschädigung dürfte ..... jenem Kernbereich der "civil rights" zuzuordnen sein, für den der Zugang zum Gericht im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK in der Sache selbst unabdingbar ist. Es dürfte sohin nicht genügen, wie dies gegen die verwaltungsbehördliche Festsetzung der Enteignungsentschädigung nach den §§60 Abs 2 und 117 Abs 1 WRG 1959 dem Enteigneten möglich ist, mittels Beschwerde den VwGH anzurufen. Denn dieser hat es trotz seiner, die Tatsachenfeststellungen der bel. Beh. gem. § 42 Abs 2 Z 3 VwGG umschließenden Kontrolle nicht in der Hand, aufgrund eigener Beweisaufnahmen und eigener, von der Verwaltungsbehörde abweichender Beweiswürdigung (etwa der im Entschädigungsverfahren unabdingbaren Sachverständigenbeweise) zur Annahme einer von der durch die Verwaltungsbehörde festgesetzten abweichenden Entschädigungshöhe zu gelangen. (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, S. 133, 136 f.) Zwar wäre mit dem EGMR (Fall Le Compte, EuGRZ 1981, 553) unter dem Aspekt des Art 6 Abs 1 MRK nichts dagegen einzuwenden, daß auch über zivilrechtliche Ansprüche nach Art einer Enteignungsentschädigung vorerst eine Verwaltungsbehörde entscheidet, sofern nur darnach ein Gericht die Befugnis besitzt, in der Sache selbst, also über die Enteignungsentschädigung einschließlich der Entschädigungshöhe aufgrund eigener Tatsachenfeststellung zu entscheiden (so auch Matscher, Die Verfahrensgarantien der EMRK in Zivilrechtssachen, ÖZÖffR 1980, S. 15.) Ein derartiges Entschädigungsverfahren, wie es zahlreiche andere österreichische Enteignungsvorschriften kennen, sieht aber das WRG 1959 nicht vor.
Da den über Enteignungsentschädigungen nach § 60 Abs 2 und § 117 WRG 1959 entscheidenden Wasserrechtsbehörden die Qualität unabhängiger und unparteiischer Tribunale ohne Zweifel nicht zukommt, die nachprüfende Kontrolle der verwaltungsbehördlichen Entscheidungen über die Enteignungsentschädigung durch den VwGH aber dem durch Art 6 Abs 1 MRK verbürgten Zugang zu einem Gericht nicht zu genügen scheint, hegt der VfGH das Bedenken, daß die im Spruch des Beschlusses angeführten Wörter und Wortfolgen verfassungswidrig sind. Diese Worte und Wortfolgen waren daher von Amts wegen in Prüfung zu ziehen."
3. Der VwGH hat aus Anlaß mehrerer bei ihm anhängiger Beschwerdeverfahren zu G74-81/88 Anträge an den VfGH gestellt, die unter 1. hervorgehobenen Teilbestimmungen des WRG als verfassungswidrig aufzuheben.
In den zu G76-80/88 protokollierten Verfahren wird beantragt, das Wort "Entschädigungen" in § 117 Abs 1 erster Satz WRG sowie die Wortfolge "die Entschädigung oder" in § 117 Abs 1 dritter Satz WRG in Prüfung zu ziehen. In den zu G74/88 und G81/88 protokollierten Verfahren bezieht der VwGH mit Rücksicht auf die bei ihm in Beschwerde gezogenen Bescheide auch die Wortfolgen "bei der Wasserrechtsbehörde" und "die hierüber unter sinngemäßer Anwendung des § 117 zu entscheiden hat" in § 111 Abs 4 zweiter Satz WRG, in dem zu G75/88 protokollierten Verfahren bezieht er den in Klammer gesetzten Hinweis "(§117)" in § 34 Abs 4 WRG in seine Prüfungsanträge mit ein. Da sich aus allen diesen Gesetzesbestimmungen eine Entscheidungszuständigkeit der Wasserrechtsbehörde in Entschädigungsfragen ableiten läßt, treffen nach Meinung des VwGH die vom VfGH in den unter 2. geschilderten Prüfungsbeschlüssen angestellten Überlegungen und verfassungsrechtlichen Bedenken auf diese Bestimmungen des WRG in gleicher Weise zu.
4. Die Bundesregierung erstattete in den zu G1 und 2/88 eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung, in der sie dem VfGH darin zustimmte, daß es sich bei der Entscheidung über Entschädigungsansprüche auf Grund von Enteignungen "um 'civil rights' im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK handelt, für die die in dieser Bestimmung enthaltenen Verfahrensgarantien maßgeblich" seien. Die Bundesregierung gibt jedoch zu erwägen, ob nicht die bloß nachprüfende Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts den Anforderungen aus Art 6 Abs 1 MRK genüge. Sie ist der Meinung, daß sowohl eine Wortinterpretation des § 6 Abs 1 MRK als auch die Judikatur des EGMR, die nicht eindeutig sei, nicht ausreichen, die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zu rechtfertigen. Insbesondere führt die Bundesregierung unter Hinweis auf ihre Äußerung im Verfahren zu G181/86 aus, daß das Argument der nicht ausreichenden Tatsachenüberprüfung durch den VwGH deswegen nicht durchschlage, weil ein Bf. vor dem VwGH jederzeit die Überprüfung des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes erreichen könne, wenn er eine Rechtsverletzung behauptet, weil nicht der wahre und richtige Sachverhalt der letztinstanzlichen Entscheidung vorgelegen habe.
Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der im Regelfall nur kassatorischen Entscheidungsbefugnis des VwGH, derzufolge der VwGH nicht selbst eine von der Verwaltungsbehörde abweichende andere Entschädigungssumme festsetzen könne, verweist die Bundesregierung auf die Bindung der Wasserrechtsbehörde an die Rechtsanschauung des VwGH bei Erlassung des Ersatzbescheides gem. § 63 Abs 1 VwGG. Darüber hinaus vertritt sie die Meinung, daß die Kontrolle einer angemessenen Entschädigung für Enteignungen gem. § 60 Abs 2 WRG auf die Rechtmäßigkeit nach Art 6 Abs 1 MRK keineswegs dazu zwinge, "daß ein die Entscheidungen von Verwaltungsbehörden überprüfendes Tribunal ... ermächtigt sein muß, sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltungsbehörde zu setzen".
Im übrigen verweist die Bundesregierung auf die volle Überprüfungsmöglichkeit des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes durch den VfGH im Rahmen seiner Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit gem. Art 144 B-VG, wenn dieser darüber entscheide, ob durch Bescheide von Verwaltungsbehörden Eingriffe in zivilrechtliche Angelegenheiten mit der österreichischen Verfassungsordnung vereinbar seien.
Insgesamt vertritt die Bundesregierung die Auffassung,
"daß der durch die beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gewährleistete Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde über zivilrechtliche Ansprüche vor dem Hintergrund des Wortlautes des Art 6 Abs 1 EMRK und der hiezu ergangenen, keineswegs eindeutigen Judikatur des EGMR den Verfahrensgarantien dieser Bestimmung noch als genügend angesehen werden könnte."
Für den Fall der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen stellt die Bundesregierung den Antrag,
"der VfGH wolle gemäß Art 140 Abs 5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr bestimmen, um die allenfalls erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen."
II. 1. Der VfGH hat die Gesetzesprüfungsverfahren zu G1, 2/88 sowie G74-81/88 zur gemeinsamen Verhandlung und Beratung verbunden.
2. Die Beschwerden an den VfGH zu B441/87 und B650/87 sind zulässig. Bei der Entscheidung über diese Beschwerden hat der Gerichtshof § 117 Abs 1 WRG insoweit anzuwenden, als in dieser gesetzlichen Bestimmung die Wasserrechtsbehörde berufen wird, über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, insbesondere auch darüber, "in welcher Höhe, auf welche Art und in welcher Frist die Entschädigung" zu leisten ist, zu entscheiden. In der zu B441/87 anhängigen Beschwerdesache hat der VfGH ferner § 114 Abs 1 WRG insoweit anzuwenden, als dem Landeshauptmann auch für Entschädigungsverfahren bei bevorzugten Wasserbauten die Entscheidungszuständigkeit eingeräumt wird.
Es ist ferner offenkundig, daß der VwGH bei der Entscheidung über die Beschwerdefälle, die Anlaß zur Einleitung der unter G74-81/88 beim VfGH protokollierten Gesetzesprüfungsanträge sind, die Vorschriften über die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über Enteignungsentschädigungen gem. § 117 Abs 1 WRG, sowie in dem G74/88 zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren die entsprechende Vorschrift des § 111 Abs 4 zweiter Satz WRG und in G75/88 den Hinweis auf § 117 in § 34 Abs 4 WRG anzuwenden hätte. Die von Amts wegen und die auf Antrag des VwGH eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren sind daher zulässig.
III. In der Sache hat der VfGH erwogen:
1. Der VfGH vertritt in Übereinstimmung mit der Bundesregierung die Auffassung, daß die Entscheidung über Ansprüche auf Enteignungsentschädigung "civil rights" im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK betrifft. Dies aus folgenden Gründen:
a) aa) Die Anerkennung des zivilrechtlichen Charakters des Anspruchs auf Enteignungsentschädigung (ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Natur des vom Staat als Hoheitsträger gesetzten Enteignungsaktes selbst) entspricht der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. So hat der VfGH in VfSlg. 2154/1951 bei der Einordnung eines auf den Ersatz von Besatzungsschäden, also auf Schadenersatz gerichteten Anspruchs, ausdrücklich festgehalten und betont, daß derartige Ansprüche ohne Rücksicht darauf privatrechtlicher Natur sind,
"ob das schädigende Ereignis selbst, aus dem die Kläger ihren vermeintlichen Anspruch ableiten, dem privaten oder öffentlichen Rechte zugehört. Denn die gesamte österreichische Rechtsordnung hat in voller Übereinstimmung mit der im § 1338 ABGB niedergelegten grundlegenden Ansicht grundsätzlich, d.h. soweit nicht sondergesetzlich anderes bestimmt ist, die Stellung bezogen, daß Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die rechtliche Eigenart des schädigenden Ereignisses als privatrechtliche Ansprüche vor die ordentlichen Gerichte gehören. Dieser Standpunkt ist beispielsweise grundsätzlich im Enteignungsverfahren festgehalten, da die aus dem Verwaltungsakt der Enteignung abgeleiteten Schadenersatzansprüche in der Regel zumindest letzten Endes - von den ordentlichen Gerichten festzustellen sind." (Hervorhebungen nicht im Original)
Ganz ähnlich hat der VfGH in VfSlg. 3167/1957 für einen auf Art 27 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, gestützten vermögensrechtlichen Anspruch ausgesprochen:
"Art27 Abs 2 des Staatsvertrages hat der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien das Recht eingeräumt, österreichische Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages auf jugoslawischem Gebiet befinden, zu beschlagnahmen, zurückzubehalten oder zu liquidieren. Im Verhältnis zu den österreichischen Staatsbürgern kommt die Wirkung dieser Norm einer Enteignung gleich. Wenn sich daher die österreichische Regierung verpflichtet hat, österreichische Staatsangehörige, deren Vermögen aufgrund dieses Paragraphen herangezogen wird, zu entschädigen, so ist dies die Zusage einer Schadloshaltung im Sinne des § 365 ABGB. Es handelt sich daher um einen privatrechtlichen Anspruch. Für diese Natur des Anspruches spricht auch, daß in der überwiegenden Mehrzahl der das Enteignungsverfahren regelnden Gesetze bestimmt wird, daß die Festsetzung der Höhe der zu leistenden Entschädigung gerichtlich erfolgt. ... Daß in den positiv geregelten Fällen zumeist der Richter im Verfahren außer Streitsachen abspricht, ist für das Ergebnis dieser Untersuchung nicht entscheidend, weil es hier bei Fehlen einer Verfahrensregelung nur auf die rechtliche Natur des Anspruches selbst ankommt." (Hervorhebungen nicht im Original)
In den bisher genannten Erkenntnissen des VfGH hat dieser die Frage der Rechtsnatur einer Enteignungsentschädigung nur am Rande und als Argument für seine Unzuständigkeit nach Art 137 B-VG zur Entscheidung über Ansprüche auf Schadloshaltung verwendet (vgl. in diese Richtung auch VfSlg. 10045/1984; in VfSlg. 3287/1957 und 3348/1958 wurde die Frage der privatrechtlichen Natur des Entschädigungsanspruches für die als Enteignung bewerteten Verstaatlichungen ausdrücklich unbeantwortet gelassen).
Viel deutlicher hat der VfGH in VfSlg. 8065/1977 das Verhältnis, "in welcher Weise sich Enteignungswerber und Enteigner (richtig: Enteigneter) in bezug auf die Entschädigung gegenüberstehen", "als privatrechtliches" bezeichnet und begründet (S. 359). Zwar hat der VfGH den Schluß, daß im Entschädigungsverfahren "die Parteien einander wie Bürger 'unter sich' (§1 ABGB) gegenüberstehen", aus einer Analyse des damals anzuwendenden, im Bundesstraßengesetz 1971 konkret geregelten Enteignungsentschädigungsrechts gezogen. Gleichwohl betont der VfGH unter Hinweis auf die Materialien zum Eisenbahnenteignungsgesetz und auf die Lehre, daß "diese Einordnung ... traditioneller Anschauung" entspricht. Entgegenstehende Auffassungen lassen nach Meinung des VfGH den Unterschied außer Acht, der zwischen der Enteignung einerseits und jenem Rechtsverhältnis andererseits besteht, das den Entschädigungsanspruch beherrscht.
Schließlich hat der VfGH auch in seinen den Rückübereignungsanspruch bei zweckverfehlender Enteignung bejahenden Erkenntnissen VfSlg. 8980, 8981 und 8982/1980 ausdrücklich den privatrechtlichen Charakter der Enteignungsentschädigung betont. So hat er in VfSlg. 8981/1980 ausgeführt:
"Wie der VfGH zu verschiedenen Enteignungsregelungen der österreichischen Rechtsordnung festgestellt hat, ist dafür kennzeichnend, daß darin Elemente des öffentlichen mit solchen des privaten Rechtes verknüpft sind: So wurde klargestellt, daß die Enteignung selbst öffentlich-rechtlichen Charakter hat, während die Entschädigungsfrage privatrechtlich zu beurteilen ist ..."
bb) Auch die Lehre geht überwiegend von der privatrechtlichen Natur der Enteignungsentschädigung aus (Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts I/2, Sachenrecht, 1957, S. 230; Jesch, Wertbegriffe und Enteignungsentschädigung, ÖJZ 1962, S. 535; Klang, Kommentar zum ABGB II 2), S. 193 f.; Rummel-Schlager, Enteignungsentschädigung, 1981, S. 61, FN 184; Spielbüchler, in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu § 365). Die Begründung dafür, soweit eine solche überhaupt versucht wird, stellt zumeist (vgl. etwa Spielbüchler, a.a.O.) auf die konkreten enteignungsgesetzlichen Regelungen, insbesondere auf die Gerichtszuständigkeit und die Möglichkeit eines privatrechtlichen Übereinkommens nach § 22 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, ab (ähnlich Ehrenzweig, a.a.O., FN 96, sowie insbesondere Herrnritt, Grundlehren des Verwaltungsrechtes, 1921, S. 420).
Vor allem bei älteren öffentlich-rechtlichen Schriftstellern (Layer, Principien des Enteignungsrechtes, 1902, S. 483 f., unter Hinweis auf Grünhut, Roesler, Przak und O. Mayer; vgl. auch Herrnritt, a.a.O., S. 420) findet sich mit Rücksicht auf die Einheitlichkeit des Rechtsinstitutes der entschädigungspflichtigen Enteignung sowie wegen der Deutung des Entschädigungsanspruchs als einer vom Enteignungsanspruch untrennbaren Bedingung (so Layer) aber auch die Behauptung, daß "die Pflicht des Staates zur Entschädigung unter das 'öffentliche Recht'" (so noch Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und Menschenrechte, 1963, S. 151) fällt. Für wasserrechtliche Entschädigungsansprüche aufgrund von Enteignungen hat Peyrer (Das österreichische Wasserrecht, 1880, S. 598, 603) bei seiner Kommentierung des § 87 Reichswasserrechtsgesetz 1869 - entgegen der dort im Abs 2 vorgesehenen Gerichtszuständigkeit für die Bestimmung strittiger Entschädigungen, auf die noch zurückzukommen sein wird - von der Enteignung als einem "Gegenstand des öffentlichen Rechtes und des öffentlichen Interesses" geschlossen, daß "auch die Ausmittlung der Entschädigung ihrer Natur nach, als ein Bestandteil des Enteignungsverfahrens, einen Gegenstand des öffentlichen Rechtes (bildet) und ... nicht in die Competenz des Civilrichters (fällt)".
cc) Der VfGH ist der Meinung, daß der Entschädigungsanspruch im Gefolge einer Enteignung trotz seines Zusammenhanges mit diesem öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt zivilrechtlicher Natur ist. Aus § 1 ABGB läßt sich ableiten, daß jene Rechtsverhältnisse und -ansprüche dem Privatrecht zuzuzählen sind, die zwischen den Einwohnern des Staates, also den natürlichen und juristischen Personen als Rechtssubjekten "unter sich" bestehen (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 1). Der VfGH hat bereits in VfSlg. 9580/1982 ausgesprochen, daß jene Rechtsbeziehungen Gegenstand des Privatrechts sind, bei denen es im Sinne des § 1 ABGB "um das Verhältnis zwischen den Beteiligten selbst geht". Klassische Aufgabe des Privatrechts ist es, so hat er formuliert, die gegenüber den Mitbürgern bestehenden Rechtspositionen zu umschreiben. Auch wenn aus besonderen Gründen ein öffentliches Interesse an einem bestimmten Rechtszustand besteht, so macht eine von diesem Interesse bestimmte Regelung des Verhältnisses zwischen den Rechtsgenossen dieses noch nicht zu einer Materie des öffentlichen Rechts. Auch dann bleibt eine Regelung der Beziehungen der Bürger "unter sich" ihrer Struktur nach Zivilrecht (VfSlg. 9580/1982).
Diese vom VfGH ursprünglich zur Auslegung des Kompetenztatbestandes "Zivilrechtswesen" gemäß Art 10 Abs 1 Ziff. 6 B-VG angestellten rechtsbegrifflichen Überlegungen treffen auch auf gesetzlich eingeräumte Entschädigungsansprüche im Gefolge von Enteignungen, hier Enteignungen nach dem WRG, zu. Denn der Enteignungswerber, dessen Antrag das Enteignungsverfahren auslöst und der in den Genuß des zivilrechtlichen Eigentums oder eines sonstigen zivilen Rechtes am Enteignungsgegenstand gelangt, tritt dem Enteigneten - anders als die Enteignungsbehörde - grundsätzlich auf gleicher Ebene entgegen. Der Entschädigungsanspruch des Enteigneten als Privatrechtssubjekt besteht gegenüber dem Enteignungswerber, d.i. das durch die Enteignung begünstigte Privatrechtssubjekt. Die gesetzliche Vorkehrung einer Enteignungsentschädigung bildet sohin eine Regelung des Verhältnisses zwischen einander rechtlich gleichgeordneten Rechtsgenossen; sie ist ihrer Struktur nach eine Regelung der Beziehungen der Bürger "unter sich" i.S. des § 1 ABGB. (In diese Richtung für wasserrechtliche Enteignungsentschädigungen schon Randa, Das österreichische Wasserrecht, 1891, S. 116 f.)
Daran ändert der Umstand nichts, daß häufig die öffentliche Hand als Enteignungswerber auftritt. Auch wenn nämlich der Bund, ein Land oder wie im vorliegenden Fall eine Gemeinde im Wege der Enteignung neuer zivilrechtlicher Eigentümer wird, so erlangt die Gebietskörperschaft diese Rechtsposition als Träger von Privatrechten i.S. der Art 17 oder 116 Abs 2 B-VG. Selbst dort, wo ein und derselbe Rechtsträger, wie etwa der Bund nach dem Bundesstraßengesetz, als Enteignungswerber und als Enteigner auftritt, trennt das Enteignungsrecht des Bundesstraßengesetzes streng zwischen der Bundesstraßenverwaltung als Enteignungsantragstellerin und der Bundesstraßenbehörde als Enteignungsbehörde. Wie auch aus der Möglichkeit privatrechtlicher Vereinbarungen zwischen den Parteien über den Entschädigungsanspruch hervorleuchtet, tritt sohin der Enteignungswerber, mag es sich auch um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handeln, dem Enteigneten im Bereich der Entschädigung stets auf der Ebene des Privatrechts gegenüber. Der OGH (, 1 Ob 80/69, JBl. 1970, S. 481) hat demgemäß die privatrechtliche Natur des Anspruchs auf Enteignungsentschädigung damit begründet, daß eine durch eine Enteignung begünstigte und zur Entschädigung verpflichtete Gemeinde "selbst einem obrigkeitlichen Auftrag nachzukommen (hat), der ihr in einem Verfahren erteilt wurde, in dem sie ebenso Parteistellung hatte wie die Enteigneten. Die von ihr zu erbringende Leistung hat die Funktion eines Preises, bezüglich dessen Bezahlung die ... Gemeinde den Enteigneten keinesfalls im Verhältnis von Über- und Unterordnung gegenübersteht; sie hat ihnen gegenüber hier weder Befehls- noch Zwangsbefugnisse. Die Erfüllung der ihr selbst von der Obrigkeit bescheidmäßig auferlegten Leistungspflicht muß deshalb als Akt der Wirtschaftsverwaltung angesehen werden (vgl. dazu auch SZ 38/107; EvBl. 1968/87 und die dort zitierte Judikatur und Literatur)".
dd) Für den privatrechtlichen Charakter des Anspruchs auf Enteignungsentschädigung spricht aber auch dessen rechtssystematische Nähe zu den Schadenersatzansprüchen (vgl. dazu Rummel, Enteignungsentschädigung, S. 64). Ähnlich anderen, eindeutig als privatrechtlich qualifizierten Haftungsfällen ohne Rechtswidrigkeit und Verschulden (z.B. §§364 und 1306 a ABGB) geht es bei der Entschädigung für Enteignung als einem Fall der Eingriffshaftung um eine dem zivilrechtlichen Schadenersatz durchaus vergleichbare Funktion, d.i. der Ausgleich der durch die Enteignung als schädigendem Ereignis bewirkten Vermögenseinbuße. Der VfGH hat in den bereits angeführten Erkenntnissen VfSlg. 2154/1951 und VfSlg. 3167/1957 gerade aus dieser Sachnähe von Enteignungsentschädigungs- und Schadenersatzansprüchen deren gemeinsame Zugehörigkeit zum Privatrecht dargetan (vgl. auch VfSlg. 4605/1963, S. 843).
ee) Im Sinne der in VfSlg. 9580/1982 entwickelten Vorgangsweise muß zusätzlich zur begrifflichen, auf den Wortlaut des § 1 ABGB abstellenden, sowie zur systematischen, die Nähe zum Schadenersatzrecht benutzenden Betrachtung, auch der historische Aspekt des Zivilrechtsbegriffes herangezogen werden, um die Zugehörigkeit der Enteignungsentschädigung zum Zivilrecht zu begründen. Wie bereits in VfSlg. 9580/1982 dargetan, gewinnt der Begriff des Zivilrechts erst feste Konturen, wenn er als "ein von der Verfassung vorgefundener, historisch gewordener" verstanden wird. Daß das positive Recht bereits im 19. Jahrhundert im später von der Republik übernommenen und für das Enteignungsrecht vielfach paradigmatisch verstandenen Eisenbahnenteignungsgesetz 1878 (EEG) von der Enteignungsentschädigung als einem unbestritten privatrechtlichen Institut ausgeht, beweisen insbesondere die Materialien zu jenem Gesetz. So ist im Motivenbericht (365 BlgHH, VIII. Sess., wiedergegeben bei Kaserer, Das Gesetz vom 18. Februar 1878 betreffend die Enteignung zur Herstellung und zum Betriebe von Eisenbahnen, 1878, S. 32, 33, 52), von der "privatrechtlichen Seite der Enteignung" die Rede, "nämlich bei den Fragen des Subjektes und des Umfanges der zu leistenden Entschädigung" sowie von den beiden "sachlichen Faktoren, nämlich dem Gegenstand, dessen Beurteilung dem öffentlichen Rechte angehört, und die dem Privatrechte angehörige Entschädigung". Im Zusammenhang mit § 22 EEG wird auf die darin behandelte Frage eingegangen, "welche in erster Linie privatrechtlicher Natur ist, weil sie lediglich die Entschädigung betrifft". Zu beachten ist ferner der Ausschußbericht des Abgeordnetenhauses (719 BlgAH, VIII. Sess., Kaserer, a.a.O., S. 89), wo die Trennung der "dem öffentlichen Recht angehörigen und naturgemäß in die Competenz der Verwaltungsbehörden fallenden Feststellung des Gegenstandes der Enteignung und ... (der) in Folge ihres privatrechtlichen Charakters der Competenz der Gerichtsbehörden unterliegende(n) Entschädigungsfrage" angesprochen wird. Kautsch (Das Gesetz vom 18. Februar 1878 betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen, 1895, S. 65 f.) übernimmt diese Auffassung, wenn er in der Entschädigungsfrage "mit Rücksicht auf ihren privatrechtlichen Charakter den Schwerpunkt in die Intervention der Gerichte" gelegt sieht und das Recht des Enteigneten auf angemessene Schadloshaltung "mit Rücksicht darauf, daß es auf den Ersatz eines Vermögensschadens geht, als Privatrecht" bezeichnet. In diesem Zusammenhang erscheint es nicht unwesentlich, daß auch das Reichswasserrechtsgesetz vom 30.5.1869, RGBl. Nr. 93, und die dieses ausführenden und ergänzenden Landeswasserrechtsgesetze, die bis zum WRG 1934 in Geltung standen, über Enteignungsentschädigungen zwar vorerst die Verwaltungsbehörde erkennen ließen, "wenn die Beteiligten sich dabei nicht beruhigen" (so § 87 Abs 2 RWRG 1869) aber die Zuständigkeit der Zivilgerichte zur Entschädigungsfestsetzung anordneten. Mag diese Gerichtszuständigkeit gerade für das Wasserrecht auch auf Kritik gestoßen sein (vgl. Peyrer, a.a.O., S. 603 f.), so wird doch daraus die Absicht des historischen Gesetzgebers deutlich, Enteignungsentschädigungsansprüche im Falle ihrer Strittigkeit als privatrechtliche Ansprüche von den Zivilgerichten entscheiden zu lassen. (Diese gesetzgeberische Absicht, die hier allein von Bedeutung ist, wird auch ausdrücklich bestätigt von Przak, Das Recht der Enteignung in Österreich, 1877, S. 53, FN 15, S. 203, Herrnritt, a.a.O., S. 420, und Layer, a.a.O., S. 485, mögen diese Autoren auch vom öffentlichrechtlichen Wesen der Enteignungsentschädigung ausgehen.)
ff) Insgesamt zeigen sohin rechtsbegriffliche, -systematische und -historische Argumente, daß nach österreichischem Rechtsverständnis ungeachtet vereinzelter Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden zur vorläufigen Entscheidung über die Entschädigung vom zivilrechtlichen Charakter des Anspruchs auf Enteignungsentschädigung auszugehen ist. Um Mißverständnisse zu vermeiden, betont der VfGH, daß mit der Bejahung der zivilrechtlichen Natur der Enteignungsentschädigung noch keine Aussage über die Einordnung diesbezüglicher Regelungen in das Gefüge der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach den Art 10 bis 15 B-VG getroffen ist (vgl. dazu VfSlg. 9580/1982, S. 416, und Pernthaler, Zivilrechtswesen und Landeskompetenzen, 1987, S. 44).
b) Der VfGH vertritt weiters die Auffassung, daß Entschädigungsansprüche nach § 60 Abs 2 in Verbindung mit § 117 Abs 1 WRG, soweit diese für die Enteignung von Liegenschaften oder für den zwangsweisen Entzug anderer zivilrechtlicher Rechtspositionen vom Gesetzgeber begründet wurden, als "zivilrechtliche Ansprüche" ("civil rights") nach Art 6 Abs 1 MRK anzusehen sind. Wie der VfGH bereits in den, für die diesbezügliche Auslegung des Art 6 Abs 1 MRK maßgeblichen Erkenntnissen VfSlg. 5100 und 5102/1965 (vgl. jetzt auch VfSlg. 11591/1987 sowie VfSlg. 11646/1988) ausgesprochen hat, sind unter den "civil rights" des Art 6 Abs 1 MRK nicht nur solche Rechte zu verstehen, die nach der nationalen Rechtsordnung den Gerichten zur Entscheidung zugewiesen sind. Unabhängig davon, wie weit der Begriff der "civil rights" nach Art 6 Abs 1 MRK im einzelnen reicht, ging der VfGH jedoch in den angeführten Erkenntnissen bereits davon aus, daß Ansprüche und Verpflichtungen, deren Geltendmachung eine bürgerliche Rechtssache im Sinne des § 1 JN ist, "aber jedenfalls unter den Begriff ziviler Rechte im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK" fallen. Wasserrechtliche Entschädigungsansprüche aufgrund von Enteignungen sind (vgl. a) nach österreichischem Rechtsverständnis bereits an sich zivilrechtliche Ansprüche und damit bürgerliche Rechtssachen. Der gemäß § 60 Abs 2 in Verbindung mit § 117 Abs 1 WRG für
Enteignungen eingeräumte Entschädigungsanspruch zählt daher schon deshalb zu den "civil rights" im Sinne von Art 6 Abs 1 MRK.
Aber auch wenn mit dem EGMR (Fall König, EuGRZ 1978, 406) und der EKMR (Sporrong und Lönnroth, 7151, 7152/75, Bericht , § 133) ein "autonomes Konzept" unter Lösung vom Verfahrensrecht und vom materiellen Recht des von einer Beschwerde betroffenen Staates bei der Auslegung des Art 6 MRK verfolgt wird (Miehsler, in: Internationaler Kommentar zur EMRK, 1986, Rdz 56 ff. zu Art 6), zählt der Anspruch auf Enteignungsentschädigung zu den "civil rights" im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK. Dem VfGH erscheint es ebenso wie der EKMR (Andorfer Tonwerke, 7987/77, Bericht , DR 18, 42, und Bericht , DR 32, 107 f.; vgl. auch Sporrong und Lönnroth, 7151, 7152/75, Bericht , EuGRZ 1980, 660; abweichend allerdings EGMR, Fall Sporrong und Lönnroth, Serie A 52, 29 = EuGRZ 1983, 523) richtig, das Enteignungsverfahren in die Enteignung als solche, die als Verwaltungssache außerhalb des Kernbereiches des Art 6 Abs 1 MRK anzusehen ist (VfSlg. 8981/1980, 11645/1988), und in die Festsetzung der Enteignungsentschädigung zu zerlegen, "which concerns the determination of the civil rights and obligations of the expropriated party". Art 6 Abs 1 MRK ist daher auf Verfahren in vollem Umfang anwendbar, in denen über die Enteignungsentschädigung abgesprochen wird (vgl. auch Miehsler, a. a.O., Rdz 122 f.).
2. Gemäß Art 6 Abs 1 MRK muß über "civil rights", sowie auch über die in § 34 Abs 4,§ 60 Abs 2,§ 111 Abs 4 sowie § 117 Abs 1 WRG vorgesehenen Ansprüche auf Enteignungsentschädigung, "von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ('Tribunal')" entschieden werden. Es steht außer Zweifel, daß die vom WRG zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche berufenen Wasserrechtsbehörden (vgl. diese in § 98 Abs 1 WRG) keine derartigen Tribunale sind. Der VfGH hat daher zu prüfen, ob die nachprüfende Kontrolle der Entscheidungen der Wasserrechtsbehörden über Enteignungsentschädigungen durch den VwGH (gegebenenfalls gemeinsam mit deren Kontrolle durch den VfGH) den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art 6 MRK genügt.
Die Bundesregierung vertritt in ihrer Äußerung die Auffassung, "daß der durch die beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gewährleistete Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde über zivilrechtliche Ansprüche vor dem Hintergrund des Wortlautes des Art 6 Abs 1 EMRK und der hiezu ergangenen, keineswegs eindeutigen Judikatur des EGMR den Verfahrensgarantien dieser Bestimmung noch als genügend angesehen werden könnte".
Der VfGH kann der Bundesregierung, wie sich bereits aus seinen Erkenntnissen VfSlg. 11591/1987 und VfSlg. 11646/1988 ergibt, hinsichtlich der Entscheidung über zivilrechtliche Entschädigungsansprüche, insbesondere auch über Ansprüche auf Enteignungsentschädigung, nicht zustimmen. Bereits im Erkenntnis VfSlg. 11591/1987 hat der VfGH in Abkehr von seinem Vorerkenntnis VfSlg. 5100/1965 für die Entscheidung über den Ersatz von Jagd- und Wildschäden ausgesprochen:
"Demnach verlangt Art 6 Abs 1 MRK, daß über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der strafrechtlichen Anklage ein Tribunal selbst entscheidet. Die Bedeutung dieser Garantie läßt sich nicht allein aus dem Text des Art 6 ablesen. Im Erkenntnis G181/86 ua. vom hat der VfGH - dem Erkenntnis VfSlg. 10291/1984 folgend - unter Heranziehung des Art 5 MRK und des österreichischen Vorbehalts zu diesem Artikel dargelegt, daß ein den Organisationsgarantien des Art 6 MRK entsprechendes Tribunal das Verfahren nach den Garantien desselben Artikels durchzuführen und auf Grund der Ergebnisse dieses Verfahrens selbst zur Strafe zu verurteilen hat. Der so für den Bereich des Strafrechts ermittelte Inhalt des Art 6 muß offenbar auch für den Kernbereich der civil rights gelten. Einer Auslegung, nach der für die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen die Garantie eines Tribunals weniger wirksam wäre als für die Entscheidung über strafrechtliche Anklagen, bietet der Text der Konvention keine Handhabe. Auch in der Literatur werden insofern Unterschiede nicht behauptet (vgl. Frowein-Peukert, Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, 1985, RdZ 37 ff zu Art 6). Daß diese Gleichstellung mit dem Strafrecht freilich nur für die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen selbst gelten kann und nicht auch für Streitigkeiten (öffentlich-rechtlicher Natur), die solche Ansprüche und Verpflichtungen nur in ihren Auswirkungen betreffen, hat der VfGH im wiederholt genannten Erkenntnis B267/86 vom ausführlich dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf dieses Erkenntnis (II.4.f dd) verwiesen. Anders als die dort behandelten Verwaltungsmaterien gehört aber die Entscheidung über den Ersatz von Jagd- und Wildschäden ihrer rechtlichen Natur nach zur traditionellen Ziviljustiz. ...
Die besonderen Ziele und Folgen eines Zivilverfahrens machen es wohl möglich, der Entscheidung durch das Tribunal ein Verfahren vor einer weisungsgebundenen Verwaltungsbehörde vorzuschalten. Es reicht aus, wenn das letztlich maßgebliche Tribunal auf Grund selbständiger Feststellung und Würdigung der Tat- und Rechtsfragen die Sachentscheidung fällt. Für diese Aufgabe ist der VwGH aber ungeachtet seiner weitgehenden Entscheidungsbefugnis nicht eingerichtet."
Der VfGH bleibt bei dieser Rechtsmeinung. Nach Auffassung des VfGH genügt die bloß nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen durch den VwGH den Anforderungen des Art 6 Abs 1 MRK zwar dann, wenn verwaltungsbehördliche Entscheidungen "civil rights" lediglich in ihren Auswirkungen betreffen (wie dies in Erk. VfSlg. 11500/1987 hinsichtlich baupolizeilicher Verwaltungsakte und in Erk. VfSlg. 11645/1988 hinsichtlich einer straßenrechtlichen Baubewilligung der Fall war).
Der VfGH schließt sich insoweit auch dem EGMR an, der in seinem Urteil im Fall Le Compte (EuGRZ 1981, 553 f.) ausdrücklich ausgeführt hat:
"Weder bei den zivilrechtlichen Streitigkeiten noch bei
den strafrechtlichen Anklagen ... unterscheidet Art 6 Abs 1
zwischen Tatsachenproblemen und Rechtsfragen. Beiden kommt die
gleiche ausschlaggebende Bedeutung für den Ausgang eines
Verfahrens über 'zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen'
zu. Der 'Anspruch auf ein Gericht'... und auf eine gerichtliche
Entscheidung der Streitigkeit ... gilt daher für beide
gleichermaßen."
Und weiters:
"Denn das Gericht 'entscheidet die Rechtssachen nicht in tatsächlicher Hinsicht' ..., so daß sich eine Vielzahl von Gesichtspunkten der 'Streitigkeiten' über 'zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen' seiner Überprüfung entzieht ... Zusammenfassend ergibt sich, daß die Sache ... nicht von einem mit umfassender Entscheidungsbefugnis ausgestatteten Gericht 'öffentlich' gehört worden ist. In dieser Hinsicht ist nach den Umständen des vorliegenden Falles Art 6 Abs 1 verletzt worden."
Im Fall Albert und Le Compte (EuGRZ 1983, 193) hat der EGMR den "Anspruch auf ein Gericht" "und auf eine gerichtliche Entscheidung der Streitigkeiten zugestanden ..., und zwar sowohl für die Tatsachenprobleme als auch für die Rechtsfragen". Unter derselben Z 29 (EuGRZ 1983, 193) wird für zivilrechtliche Ansprüche eine "controle ulterieur d'un organe judiciaire de pleine juridiction" zugesichert. (Darunter ist gemäß Council of Europe (ed.), Legal Terms, Supplement 1985, Straßburg 1986, eine "jurisdiction to deal with all aspects of a case", also das Befassen mit allen Aspekten eines Falles, zu verstehen). Auch daraus wird nach Meinung des EGMR wohl die Notwendigkeit einer vollen Kontrollbefugnis des nach Art 6 Abs 1 MRK garantierten Tribunals deutlich.
Dabei verkennt der VfGH nicht, (wie er bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 5100/1965 feststellte und wie auch die Bundesregierung in ihrer Äußerung zu Recht ausführt), daß der VwGH auch die Tatsachenfeststellungen der bel. Beh. im Wege der verfahrensrechtlichen Kontrolle des angefochtenen Bescheides einschließlich der diesem zugrunde liegenden Beweiswürdigung unter Zuhilfenahme eigener Beweisaufnahmen (VwSlg. 9723 A/1978) zu überprüfen vermag (Ringhofer, Der Sachverhalt im verwaltungsgerichtlichen Bescheidprüfungsverfahren, in:
Lehne-Loebenstein-Schimetschek, Hrsg., Die Entwicklung der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, 351 ff, 371 f). Der VfGH sieht sich auch im Rahmen des vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahrens veranlaßt, festzustellen, daß die genannte Sachverhaltskontrolle durch den VwGH bei (öffentlich-rechtlichen) Streitigkeiten mit Auswirkungen auf "civil rights" (wie er zuletzt auch in seinem Erkenntnis VfSlg. 11500/1987, aussprach) durchaus hinreicht, um den von Art 6 Abs 1 MRK aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein kontrollierendes und streitentscheidendes Tribunal zu genügen. Lediglich bei jenen, ihrem Wesen nach dem Bereich des herkömmlichen Zivilrechts zuzuzählenden Ansprüchen, wie den im vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren zu untersuchenden Entschädigungsansprüchen, hält der VfGH auf Grund Art 6 Abs 1 MRK eine Sachentscheidung durch ein, dieser Vorschrift genügendes Tribunal, dem die selbständige Feststellung und Würdigung der Tat- und Rechtsfrage obliegt, für unabdingbar.
Der VfGH hält schließlich die Feststellung für notwendig, daß er mit dem EGMR (Fall Le Compte, EuGRZ 1981, 553) unter dem Aspekt des Art 6 Abs 1 MRK nichts dagegen einzuwenden findet, daß auch über zivilrechtliche Ansprüche nach Art einer Enteignungsentschädigung vorerst eine Verwaltungsbehörde entscheidet, sofern nur danach ein Gericht die Befugnis besitzt, über die Enteignungsentschädigung einschließlich der Entschädigungshöhe auf Grund eigener Tatsachenfeststellung zu entscheiden (so auch Matscher, Die Verfahrensgarantien der EMRK in Zivilrechtssachen, ÖZöffR 1980, 15). Ein derartiges Entschädigungsverfahren, wie es zahlreiche andere österreichische Enteignungsvorschriften kennen, sieht aber das WRG nicht vor.
Die in Prüfung gezogenen Worte und Wortfolgen in § 117 Abs 1 WRG sind sohin als verfassungswidrig aufzuheben, weil sie die Entscheidung über die Enteignungsentschädigung nach § 60 Abs 2 WRG einer Verwaltungsbehörde überlassen, die nicht mit den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK ausgestattet ist. Die im Spruch angeführten Worte und Wortfolgen der §§34 Abs 4, 111 Abs 4 zweiter Satz und 114 Abs 1 WRG sind aufzuheben, weil sie durch direkten Verweis auf § 117 WRG oder durch die inhaltliche Bezugnahme darauf ebenfalls die Entscheidungszuständigkeit einer dem Art 6 Abs 1 MRK nicht genügenden Verwaltungsbehörde bei Enteignungsentschädigungen nach dem WRG begründen.
IV. Der VfGH verkennt nicht die von der Bundesregierung hervorgehobene Notwendigkeit, eingehende Überlegungen vor einer gesetzlichen Neuregelung der Entscheidungszuständigkeit über wasserrechtliche Entschädigungsansprüche anzustellen. Er hat daher von der verfassungsrechtlichen Ermächtigung nach Art 140 Abs 5 zweiter Satz B-VG Gebrauch gemacht und für das Außerkrafttreten der im Spruch angeführten Bestimmungen des WRG eine Frist bestimmt. Er hat jedoch diese Frist mit Rücksicht auf die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine konventionsgemäße Entscheidungszuständigkeit eines Tribunals rasch herzustellen (vgl. auch G129/87 vom , Pkt. IV = VfSlg. 11591/1987) mit begrenzt.
Der Ausspruch über die Kundmachung der Aufhebung stützt sich auf Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG, der Ausschluß des Wirksamwerdens früherer Vorschriften auf Art 140 Abs 6 B-VG.