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Heranziehung plausibilisierter Planwerte für COFAG‑Verlustersatz im Fall von Betriebserweiterungen
Keine explizite gesetzliche Regelung
Mittels Verlustersatzes, der seitens der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) heimischen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen zur Verfügung gestellt wurde, sollten drohende finanzielle Ausfälle aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vermieden und Liquidität auch während der pandemiebedingten Krise aufrechterhalten werden. Primäre Voraussetzung für einen Förderanspruch war, dass sich der Umsatz eines Unternehmens während der Zeit der Pandemie verglichen mit dem zuvor erzielten Umsatz in einem gewissen Ausmaß reduziert hatte. Fehlten für den Vergleichszeitraum infolge besonderer Umstände Vergleichswerte – wie etwa bei Neugründungen –, war für die Ermittlung des Umsatzentgangs eine plausibilisierte Planungsrechnung heranzuziehen.
Der Fall bloßer Betriebserweiterungen findet in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen hingegen keine explizite Nennung. Ob derartige Planwerte – gegebenenfalls per Analogie – auch bei Betriebserweiterungen mit nachträglich neu gegründeten Betriebsstätten herangezogen werden könnten, lässt sich der bestehenden gesetzlichen Regelung somit nicht eindeutig entnehmen.
1. Ermittlung des Umsatzrückgangs
Bedingung f...