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Nachsicht auf verjährte, bereits entrichtete Abgaben zulässig?
Keine zeitliche Grenze durch den Ablauf der Einhebungsverjährung
Entgegen Aussagen in der Literatur wird der Nachsicht bereits entrichteter Abgaben durch den Ablauf der Einhebungsverjährung (§ 238 BAO) keine zeitliche Grenze gesetzt. Eine Begrenzung der Nachsicht von entrichteten Abgaben mit der Einhebungsverjährung ist gesetzlich nicht (mehr) gedeckt. Mit dem gegenständlichen Beitrag möchten wir die Irrelevanz der Einhebungsverjährung für eine Nachsicht entrichteter Abgaben nach § 236 Abs 2 BAO aufzeigen.
1. Historischer Rückblick
Bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten können gemäß § 236 Abs 2 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. § 236 Abs 2 BAO in der historischen Stammfassung lautete:
„Abs 1 [die Nachsicht] findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb der Frist des § 238 [Einhebungsverjährung] zulässig.“
Nach Stoll war durch den Verweis auf die Frist der Einhebungsverjährung die Nachsicht iSd § 236 Abs 2 BAO nicht lediglich mit der fünfjährigen Einhebungsverjährungsfrist als solcher zeitlich begrenzt, sondern die Einhebungsverjährung im konkreten Fall fungierte als zeitliche Grenze eines Nachsichtsantrags. Individuelle Hemmungen o...