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Zessionsgebühr gemäß § 33 TP 21 GebG bei ungewisser Höhe des Abtretungsentgelts
Entscheidung: Ra 2020/16/0157 (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Normen: §§ 17 Abs 2, 22, 26, 33 TP 21 GebG.
Sachverhalt und Verfahren: Mit einem Zessionsvertrag wurden ungewisse Schadenersatzforderungen abgetreten, wobei der Abtretungspreis von der Höhe der (zukünftig) tatsächlich eingebrachten Forderungen abhängig und mit einem Höchstbetrag begrenzt war. Das Finanzamt setzte die Zessionsgebühr mit Verweis auf § 26 GebG vom vereinbarten Höchstbetrag des Abtretungspreises fest.
Das BFG wies die Beschwerde des Zedenten ab und führte aus, die Vereinbarung über das Abtretungsentgelt sei bedingt (erfolgreiche Geltendmachung der Schadenersatzforderungen und prozentuelle Beteiligung am „Erfolg“), womit ein Fall des § 26 GebG vorliege.
Rechtliche Beurteilung: Anders als das BFG vermeint, bieten die Bestimmungen des § 17 Abs 2 GebG sowie des § 26 GebG keine Rechtsgrundlage für die Heranziehung des vereinbarten Höchstbetrags als Bemessungsgrundlage für die Zessionsgebühr.
Die Anwendbarkeit des § 17 Abs 2 GebG scheitert bereits daran, dass im Revisionsfall keiner der in dieser Bestimmung geregelten Fälle vorliegt: Die (widerlegbare) Vermutung des § 17 Abs 2 GebG S. 921 kommt nur dann zur Anwendung, wenn „aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechts...