TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VfGH vom 01.10.1997, G57/95

VfGH vom 01.10.1997, G57/95

Sammlungsnummer

14936

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Wortfolge in einer Bestimmung des WRG 1959 betreffend Indirekteinleitungen mangels Bestimmtheit; fehlende Kriterien für eine Abgrenzung der bewilligungsfreien Regelfälle der Indirekteinleitungen von den bewilligungspflichtigen Fällen

Spruch

Die Wortfolge "in der Regel" in § 32 Abs 4 Wasserrechtsgesetz 1959, Kundmachung der Bundesregierung BGBl. Nr. 215/1959, idF vor der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, war verfassungswidrig.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellung im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zur Z 93/07/0168 ein Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft anhängig, mit dem die beschwerdeführende Gesellschaft gemäß § 138 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. 215 (WRG), verpflichtet wurde, bis Maßnahmen zu treffen, durch die gewährleistet werde, daß die lediglich thermisch belasteten Kühlwässer aus dem Werk der Beschwerdeführerin nicht mehr in die Schmutzwasserkanalisation der Stadtgemeinde gelangen könnten. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, bei Bewilligung des Kanalsystems sei auf die Einleitung der thermisch belasteten Kühlwässer nicht Bedacht genommen worden; diese Abwässer beeinträchtigten den Gesamtwirkungsgrad bzw. die Reinigungsleistung der Anlage. Für die derzeitige Form der Abwassereinleitung sei eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich.

Aus Anlaß dieser Beschwerde stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom , Z A9/95, gemäß Art 140 Abs 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag festzustellen, daß in § 32 Abs 4 WRG idF vor der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, die Worte "in der Regel" verfassungswidrig gewesen seien. Dieser Antrag ist beim Verfassungsgerichtshof zu G57/95 protokolliert.

1.2. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg ist ein Verfahren über die Berufung gegen ein Straferkenntnis anhängig, mit welchem der Berufungswerber gemäß § 137 Abs 2 lith iVm § 32 Abs 4 WRG schuldig erkannt wurde, er habe es zu verantworten, daß ein Indirekteinleiter seit 1985 bis zum ohne wasserrechtliche Bewilligung Abwässer in die Kanalisationsanlage eines Abwasserverbandes eingeleitet habe. Aus Anlaß dieses Verfahrens stellte der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß Art 140 Abs 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag festzustellen, daß die Worte "in der Regel" in § 32 Abs 4 WRG idF vor der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, verfassungswidrig gewesen seien. Dieser Antrag ist beim Verfassungsgerichtshof zu G1397/95 protokolliert. (Außerdem beantragte der Verwaltungssenat aus Anlaß dieses Verfahrens noch, den ersten Satz des § 32 Abs 4 WRG idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, teilweise als verfassungswidrig aufzuheben. Das Verfahren über diesen zu G10/97 protokollierten Antrag ist mit den vorliegenden nicht verbunden und wurde mit Erk. , G51/95 ua., abgeschlossen.)

2.1. § 32 Abs 4 WRG, eingeführt als § 30c Abs 4 WRG durch die Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. 54, und wiederverlautbart als § 32 Abs 4 WRG 1959, BGBl. 215, lautete wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"Wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalisationsanlage mit Zustimmung ihres Eigentümers vornimmt, bedarf für den Anschluß in der Regel keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird."

Durch ArtI Z 23 der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, wurde § 32 Abs 4 WRG neu gefaßt, und zwar mit Wirkung vom (ArtIV Abs 1 WRG-Novelle 1990). Er lautet seither:

"Wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation vornimmt (Indirekteinleiter), bedarf bei Zustimmung des Kanalisationsunternehmens dann keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird. Der Landeshauptmann kann durch Verordnung für bestimmte Stoffe Grenzwerte festlegen, bei deren Einhaltung eine Bewilligung für Indirekteinleiter nicht erforderlich ist, sofern anläßlich der Bewilligung der Kanalisationsanlage nicht andere Regelungen getroffen wurden. Hinsichtlich der bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, Referenzanalyseverfahren sowie sonstiger für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgeblichen Gesichtspunkte gelten die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 33b Abs 5 verordneten Regelungen."

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G51/95 ua., wurden Teile des ersten Satzes und der dritte Satz dieser Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben; die Aufhebung wird mit Ablauf des in Kraft treten. Inzwischen wurde § 32 Abs 4 WRG idF der WRG-Novelle 1990 durch ArtI Z 18a der WRG-Novelle 1997, BGBl. 74, aufgehoben, und zwar mit Wirkung vom (ArtIV Abs 1 WRG-Novelle 1997, Art 49 Abs 1 zweiter Satz B-VG).

2.2. Die übrigen für das verfassungsgerichtliche Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des WRG lauteten in dem für das Verfahren maßgeblichen Zeitraum (das ist bis zum ) wie folgt:

"Strafen

§137. (1) Beschädigungen von Wasseranlagen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen (§57), ferner Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz oder die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen, schließlich die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen sind unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis 20.000 S zu bestrafen.

(2) bis (4) ...

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b) bis c) ...

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist."

§ 137 WRG wurde durch ArtI Z 92 der WRG-Novelle 1990 zur Gänze neu gefaßt, und zwar mit Wirkung vom (ArtIV Abs 1 WRG-Novelle 1990), während § 138 Abs 1 lita und Abs 2 WRG unberührt blieben. (§138 wurde um vier Absätze, sein Abs 1 um eine litera ergänzt: ArtI Z 93, 94 WRG-Novelle 1990.)

2.3. Mit ArtVII Z 1 des BG BGBl. 185/1993 wurde in das WRG ein § 33g ("Bestehende Kleinanlagen und Indirekteinleiter") eingefügt, der gemäß Art 49 Abs 1 zweiter Satz B-VG am in Kraft trat und dessen Abs 3 lautet:

"Indirekteinleiter (§32 Abs 4), für die mit eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, gelten als bewilligt, wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben werden. § 33c findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die in § 33c Abs 2 sowie die nach § 33c Abs 1 bestimmten Fristen nicht vor dem zu laufen beginnen. Die Bewilligung endet am ."

2.4. Durch ArtI Z 19a WRG-Novelle 1997 wurde ein § 32b WRG erlassen, der unter der Überschrift "Indirekteinleiter" steht und mit in Kraft getreten ist (ArtIV Abs 1 WRG-Novelle 1997, Art 49 Abs 1 zweiter Satz B-VG). Er lautet auszugsweise:

"(1) Wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, hat die gemäß § 33b Abs 3 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.

(2) Wer mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation einbringt, hat vor Beginn der Ableitung dem Kanalisationsunternehmen die einzubringenden Stoffe, die Frachten, die Abwassermenge sowie andere Einleitungs- und Überwachungsgegebenheiten mitzuteilen. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung jene erforderlichen Daten festlegen, die eine Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zu beinhalten hat.

(3), (4) ...

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung jene Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (§114) erforderlich ist. In dieser Verordnung ist auch eine Meldeverpflichtung an das Kanalisationsunternehmen im Sinne des Abs 2 festzulegen.

(6) ..."

ArtII Abs 5 WRG-Novelle 1997 enthält Übergangsbestimmungen, die sich aber nur auf bereits bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligungen beziehen.

3.1.1. Zur Präjudizialität führt der Verwaltungsgerichtshof aus, der angefochtene Bescheid sei erst erlassen worden, nachdem

§33g WRG in Kraft getreten war. § 32 Abs 4 WRG idF vor der WRG-Novelle 1990 bilde eine der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides, insbesondere zur Prüfung der Frage, ob

§32 Abs 4 WRG idF dieser Novelle eine Bewilligungspflicht für die Beschwerdeführerin neu eingeführt habe. Auch der Verwaltungsgerichtshof selbst habe diese Bestimmung bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides anzuwenden.

In der Sache legt der Verwaltungsgerichtshof seine Bedenken wie folgt dar:

"Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen ... § 32 Abs 4 WRG idF vor der WRG-Novelle 1990 vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art 18 Abs 1 B-VG (vgl. etwa VfSlg. 10037/1984) das Bedenken, daß er mangels ausreichender Bestimmtheit der vorzitierten gesetzlichen Regelung die Übereinstimmung individueller Vollzugsakte mit dem Gesetz nicht überprüfen kann. Der Inhalt individuellen Verwaltungshandelns ist nämlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn aus dem Gesetz selbst alle wesentlichen Merkmale des Verwaltungshandelns ersehen werden können (vgl. ua. VfSlg. 11859/1988 und die dort zitierte Vorjudikatur). Im § 32 Abs 4 WRG in der hier maßgeblichen Fassung werden keine sachlichen Tatbestandsvoraussetzungen normiert, nach denen das Vorliegen oder Fehlen eines 'Regelfalles' beurteilt werden könnte. Der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis VwSlg. 13200 A/1990) unternommene Versuch einer Füllung der hier zu beurteilenden, inhaltlich unzureichend bestimmten Regelung mit den im Satz 2 dieser Gesetzesstelle angeführten - das Kanalisationsunternehmen verpflichtenden - Tatbestandsmerkmalen begegnet gleichheitswidrigen (gemeint: gleichheitsrechtlichen) Bedenken, wie sie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom , Zl. A10/95 (92/07/0190) zu § 32 Abs 4 erster Satz WRG idF der WRG-Novelle 1990 zum Ausdruck gebracht hat."

Dieser vom Verwaltungsgerichtshof erwähnte (Anfechtungs-)Beschluß ist beim Verfassungsgerichtshof zu G51/95 protokolliert; darüber wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom entschieden.

3.1.2. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie sich zur Zulässigkeit des Antrags nicht äußert und dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache wie folgt entgegentritt:

"Im Erkenntnis VwSlgNF 13.200 A/1990 hat der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien zu § 32 Abs 4 WRG festgehalten,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
daß ein Regelfall im Sinne des § 32 Abs 4 WRG dann anzunehmen ist, wenn die wasserrechtliche Bewilligung des Kanalisationsunternehmens bei Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird, sowie


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
daß auch im Rahmen des § 32 Abs 4 WRG nur eine Bewilligung zur Einleitung der Abwässer in den Vorfluter in Betracht kommt, weil es sich bei der Kanalisation nicht um ein Gewässer im Sinne des § 32 Abs 1 WRG handelt.

Daß die Kriterien der Bewilligungspflicht im § 32 Abs 4 WRG aF hinreichend determiniert waren, ergibt sich daraus, daß für den Rechtsunterworfenen das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens zweifelsfrei erkennbar ist und ein Vergleich von Menge und Qualität der in die Kanalisation einzubringenden Abwässer (Stoffe) mit dem im Wasserbuch öffentlich zugänglichen Konsens der Kanalisation ebenso leicht erkennen läßt, ob dieser bei Einbringung der (geklärten) Abwässer in den Vorfluter eingehalten oder verletzt würde. In den mehr als 30 Jahren der Handhabung dieser Bestimmung - auch durch den Verwaltungsgerichtshof - sind diesbezüglich keine besonderen Abgrenzungsprobleme aufgetaucht.

Im übrigen, so insbesondere zu den gleichheitsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen die im Erkenntnis VwSlgNF 13.200 A/1990 vorgenommene 'lückenfüllende' Auslegung des § 32 Abs 4 WRG verweist die Bundesregierung auf die ausführliche Äußerung zum Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. A10/95."

3.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg führt zur Präjudizialität aus, mit dem bei ihm angefochtenen Straferkenntnis werde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe eine Übertretung gemäß § 137 Abs 2 lith iVm § 32 Abs 4 WRG begangen. Danach begehe eine Verwaltungsübertretung, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§32 Abs 4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornehme. Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob eine Bewilligungspflicht vorliege, sei daher, ob eine bewilligungspflichtige Einleitung iSd § 32 Abs 4 WRG gegeben sei.

§33g Abs 3 WRG komme dem Berufungswerber nicht zugute. In der Sache legt der Verwaltungssenat seine Bedenken gegen die angefochtene Wortfolge in § 32 Abs 4 WRG idF vor der WRG-Novelle 1990 (in der Folge: § 32 Abs 4 WRG aF) dar; sie decken sich in Inhalt und Wortlaut weitgehend mit jenen, die dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofs zu G57/95 zugrundeliegen.

3.2.2. Die Bundesregierung verweist dazu auf ihre Äußerung im Verfahren zu G57/95 (und - bezogen auf das Verfahren zu G10/97, das mit den vorliegenden Verfahren nicht verbunden ist und § 32 Abs 4 WRG idF der WRG-Novelle 1990 betrifft - auf ihre Äußerung zu G51/95).

3.2.3. Der Berufungswerber hat eine Stellungnahme abgegeben, in welcher er die Präjudizialität der angegriffenen Vorschrift mit der Begründung bestreitet, dem Berufungswerber würden zwei unterschiedliche Tatbegehungszeiträume vorgeworfen, die nach verschiedenen Strafbestimmungen zu beurteilen seien (nämlich nach § 32 Abs 4 WRG aF bzw. idF der WRG-Novelle 1990). Der erste dieser Zeiträume habe mit dem Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990 geendet, sodaß das vorgeworfene Verhalten bereits verjährt war, als das Strafverfahren 1994 eingeleitet wurde. Weiters sei das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs 7 erster Satz VStG einzustellen, da innerhalb von fünfzehn Monaten nach Einbringung der Berufung keine Berufungsentscheidung erlassen worden sei. Eine Hemmung der 15-Monats-Frist durch das verfassungsgerichtliche Verfahren gemäß § 51 Abs 7 dritter Satz VStG komme deshalb nicht in Frage, weil der Verwaltungssenat sein Verfahren nicht formell unterbrochen und überdies in der Folge weitergeführt habe, indem er dem Landeswasserbauamt Bregenz, einem Zeugen und dem Berufungswerber verschiedene Aufträge erteilt habe. § 51 Abs 7 dritter Satz VStG könne nicht die Wirkung haben, daß während eines weiterlaufenden Verfahrens ein Normprüfungsantrag die zulässige Verfahrensdauer verlängere.

In der Sache tritt der Berufungswerber den Bedenken des Verwaltungssenates bei.

3.2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg tritt diesem Vorbringen, soweit es sich auf die Präjudizialität bezieht, entgegen. Es könne dahingestellt bleiben, ob ein Dauerdelikt oder ein fortgesetzes Delikt vorliege; jedenfalls liege für den gesamten Tatzeitraum nur eine Übertretung vor, sodaß das Verhalten nicht verjährt sei. Aus § 51 Abs 7 VStG und § 62 Abs 3 VerfGG ergebe sich nicht, daß der Verwaltungssenat sein Verfahren unterbrechen müsse, wenn er einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stelle; die 15-Monats-Frist werde bereits durch die Antragstellung gehemmt. Danach dürften - eingeschränkt durch § 62 Abs 3 VerfGG - auch weiterhin Verfahrensschritte gesetzt werden. Das Recht des Beschuldigten auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art6 Abs 1 EMRK) und der Grundsatz der Verfahrensökonomie (§39 Abs 2 AVG) könnten eine solche Vorgangsweise sogar als geboten erscheinen lassen.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat die Anträge gemäß § 187 ZPO iVm § 35 Abs 1 VerfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß seiner ständigen Rechtsprechung darf daher ein Antrag iSd Art 140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß die angefochtene generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlaßfall bildet (zB VfSlg. 7999/1977, 9284/1981, 9811/1983, 10296/1984, 10311/1984, 11565/1987, 13720/1994, 13953/1994, 14322/1995). Das gilt ebenso für Anträge unabhängiger Verwaltungssenate (VfSlg. 13179/1992, 13424/1993, 14166/1995; ua.).

1.2.1. In dem Verfahren, das Anlaß für den Antrag des Verwaltungsgerichtshofs geboten hat, erging - im Instanzenzug - ein wasserpolizeilicher Auftrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, der sich auf § 138 Abs 1 WRG - nach dem Antragsvorbringen erkennbar iVm § 32 Abs 4 WRG - stützte. In diesem Bescheid vom hatte die belangte Behörde § 32 Abs 4 WRG in der damals geltenden Fassung, das ist idF der WRG-Novelle 1990, anzuwenden und dabei § 33g Abs 3 WRG zu berücksichtigen. Diese Bestimmung enthält die Fiktion einer Bewilligung bis für jene "Indirekteinleiter (§32 Abs 4), für die mit eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde". Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs hatte die belangte Behörde bei Prüfung der Frage, ob 1990 für die beschwerdeführende Gesellschaft eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, § 32 Abs 4 WRG aF anzuwenden, der bis dahin die Bewilligungspflicht für Indirekteinleiter geregelt hatte.

Damit hat der Verwaltungsgerichtshof die Präjudizialitätsfrage denkmöglich bejaht; das wird auch von der Bundesregierung nicht in Frage gestellt. Ob im vorliegenden Verfahren auch § 32 Abs 4 WRG idF der WRG-Novelle 1990 (denkmöglich) präjudiziell ist, ist nicht zu untersuchen, weil der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Antrag diese Vorschrift nicht angefochten hat.

1.2.2. § 32 Abs 4 WRG idF der WRG-Novelle 1990, auf den die vor dem Verwaltungsgerichtshof belangte Behörde ihren Bescheid stützte, ist mit Ablauf des außer Kraft getreten. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, weil dieser Gerichtshof den bei ihm angefochtenen Bescheid anhand der Rechtslage zu prüfen hat, wie sie zum Zeitpunkt seiner Erlassung bestand. Die WRG-Novelle 1997 ordnet nämlich keineswegs an, daß § 32 Abs 4 WRG idF der WRG-Novelle 1990 etwa rückwirkend außer Kraft oder daß die Bewilligungsfreiheit, die numehr § 32b Abs 2 WRG verfügt, rückwirkend in Kraft getreten wäre. Dies unterscheidet die vorliegende Konstellation von jener des § 33g Abs 3 WRG, mit der sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , G51/95 ua., befaßte. Er sprach dort aus, der antragstellende Gerichtshof habe eine angefochtene Vorschrift deshalb nicht anzuwenden, weil § 33g Abs 3 WRG bewirke, daß bestimmte Indirekteinleitungen rückwirkend als bewilligt zu betrachten seien.

1.3.1. Der Verfassungsgerichtshof kann dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg nicht entgegentreten, wenn er - unter dem Gesichtspunkt einer denkmöglichen Annahme der Präjudizialität - der Ansicht ist, bereits die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof habe die 15-Monats-Frist des § 51 Abs 7 VStG gehemmt, innerhalb derer die Berufungsentscheidung zu erlassen ist. Nach dem dritten Satz dieser Bestimmung ist die "Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof" in diese Frist nicht einzurechnen.

1.3.2. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten und dem Vorbringen der Parteien im verfassungsgerichtlichen Verfahren wird dem Berufungswerber ein Tatzeitraum von 1985 bis zum vorgeworfen. § 32 Abs 4 und § 137 WRG wurden durch die WRG-Novelle 1990 (ArtI Z 23, 92) neu gefaßt; die Neufassungen traten mit in Kraft (ArtIV Abs 1 WRG-Novelle 1990).

Der antragstellende Verwaltungssenat beurteilt das dem Berufungswerber vorgeworfene strafbare Verhalten denkmöglich als fortgesetztes oder als Dauerdelikt; unter dieser Annahme kann er denkmöglich davon ausgehen, daß mit keine Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat ( ua.).

1.4. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen erfüllt sind, sind die Anträge zulässig.

2.1.1. Der Verwaltungsgerichtshof wirft der angefochtenen

Wortfolge in § 32 Abs 4 WRG aF vor, nicht ausreichend bestimmt

iSd Art 18 Abs 1 B-VG zu sein. Sein Versuch einer "Füllung der

... inhaltlich unzureichend bestimmten Regelung mit den im Satz 2

... angeführten ... Tatbestandsmerkmalen" (VwSlg. 13200 A/1990)

begegne gleichheitsrechtlichen Bedenken.

2.1.2. Gemäß Art 18 Abs 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Bereits im Gesetz müssen also die wesentlichen Voraussetzungen und Inhalte des behördlichen Handelns umschrieben sein, und zwar so, daß die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes in der Lage sind, die Übereinstimmung der Verwaltungsakte mit dem Gesetz zu überprüfen (VfSlg. 8395/1978 und die dort genannte Vorjudikatur, VfSlg. 9226/1981, 10158/1984, 11499/1987, 13785/1994 uva.). Damit wird zum Ausdruck gebracht, daß Art 18 Abs 1 B-VG einen Mindeststandard an Bestimmtheit fordert.

Mit dem Ausdruck "in der Regel" bediente sich der Gesetzgeber eines sog. unbestimmten Gesetzesbegriffs. Dies ist mit Art 18 B-VG vereinbar, wenn der Begriff einen soweit bestimmbaren Inhalt hat, daß das Verhalten der Behörde auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann (VfSlg. 8528/1979, 10158/1984 uva., vgl. auch VfSlg. 13785/1994). Zur Ermittlung des Inhalts des Gesetzes sind alle zur Verfügung stehenden (Auslegungs-)Möglichkeiten auszuschöpfen: Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen läßt, was rechtens ist, verletzt die Vorschrift Art 18 B-VG (vgl. ua. VfSlg. 8395/1978, 10158/1984, 10296/1984, 11499/1987, 11859/1988, 13785/1994; mwN).

Im vorliegenden Fall ist mithin zu prüfen, ob die Wortfolge "in der Regel" - allenfalls im Zusammenhang mit anderen Vorschriften - in einer Weise ausgelegt werden kann, die eine Überprüfung des Verhaltens der Behörde ermöglicht.

2.2. Diese Frage muß der Gerichtshof verneinen.

2.2.1. Der Wortlaut des § 32 Abs 4 erster Satz WRG aF läßt nur erkennen, daß die Mehrzahl der Fälle von Indirekteinleitungen bewilligungsfrei sein solle, gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien diese "Regelfälle" von den bewilligungspflichtigen Fällen abzugrenzen seien. Die Zustimmung des Eigentümers der Kanalisationsanlage reicht für die Bewilligungsfreiheit jedenfalls nicht aus, sondern ist eine zusätzliche Voraussetzung.

2.2.2. Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes liefert keinen Hinweis: Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Wasserrechtsnovelle 1959 führen aus, daß die einzelnen Einbringungen in die Kanalisation von der Zustimmung des Kanaleigentümers abhängen und den für öffentliche Kanalisationen bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften und gemeindlichen Regelungen unterliegen. Sie setzen fort:

"Dies hat in manchen Fällen dazu geführt, daß Gemeinden im Laufe der Zeit durch Aufnahme größerer Abwassermengen die ihnen zustehende Bewilligung sowohl mengen- als auch gütemäßig überschritten haben. Auch jetzt wird daran festgehalten, daß die Einleitung in eine Gemeindekanalisation vor allem nach bau- und gemeinderechtlichen Vorschriften zu betrachten ist, die Gemeinde damit aber auch die alleinige Verantwortung für die Einleitung der gesammelten Abwässer in den Vorfluter trifft. Damit erscheint die Gemeinde grundsätzlich befugt, Einbringungen, die sie nicht mehr verantworten könnte oder die vorhandenen Reinigungsanlagen beeinträchtigen würden, nur unter entsprechenden Bedingungen zu gestatten oder - gegebenenfalls - überhaupt zu

verweigern."(594 BlgNR 8. GP, 29)

Krzizek (Kommentar zum Wasserrechtsgesetz (1962) 157) beschränkt sich in seiner Kommentierung des § 32 Abs 4 WRG aF darauf, die Annahme der Erläuternden Bemerkungen zu kritisieren, daß die Kanalisationsunternehmen nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen den Anschluß überhaupt verweigern könnten.

Kriterien für die Abgrenzung der Regelfälle von den bewilligungspflichtigen Fällen lassen sich aus der Entstehungsgeschichte nicht ableiten.

2.2.3. In seinem Erk. 13200 A/1990 versuchte der Verwaltungsgerichtshof, § 32 Abs 4 erster Satz WRG aF aus dem systematischen Zusammenhang mit dem zweiten Satz dieses Absatzes heraus auszulegen; er äußerte sich über die Einbringung von Abwässern in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage wie folgt:

"Diese Einbringung erfolgt gemäß § 32 Abs 4 WRG 1959 bewilligungsfrei, wenn ein 'Regelfall' vorliegt. Ein solcher ist, wie aus dem zweiten Satz dieser Bestimmung hervorgeht, dann anzunehmen, wenn die wasserrechtliche Bewilligung des Kanalisationsunternehmens zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird. ...

Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigte sich die von der Beschwerdeführerin angeregte Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zum Zwecke der Feststellung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs 4 WRG 1959."

§ 32 Abs 4 zweiter Satz WRG aF regelt die Verantwortlichkeit des Kanalisationsunternehmens für die Einhaltung der wasserrechtlichen Bewilligung und die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht erkennen, daß sich aus dieser Vorschrift etwas für die Interpretation des ersten Satzes gewinnen ließe. Die Rechtsansicht, die der Verwaltungsgerichtshof 1990 äußerte und auf die sich die Bundesregierung in ihrer Äußerung bezieht, müßte dazu führen, daß eine Indirekteinleitung dann bewilligungspflichtig - und damit wenigstens in einem Teil der Fälle auch einer Bewilligung zugänglich - wäre, wenn die wasserrechtliche Bewilligung des Kanalisationsunternehmens überschritten oder die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt würde. Es würde also uU nicht dem Unternehmen, das die Kanalisationsanlage betreibt, sondern einem Indirekteinleiter eine Bewilligung erteilt werden, in deren Folge die Gesamteinleitung in die bestehende Kanalisationsanlage den Wert überschreiten dürfte, der dem Kanalisationsunternehmen bewilligt wurde. Ob eine solche Vorgangsweise dem Gesetz sinnvollerweise als gewollt unterstellt werden kann - sie ließe es zB in vielen Fällen offen, wie das Kanalisationsunternehmen seiner Verantwortung für die Einleitungen der übrigen Indirekteinleiter nachkommen soll - braucht hier nicht untersucht zu werden. Bei einer solchen Auslegung würde das Gesetz nämlich von dem Indirekteinleiter, dessen Bewilligungspflicht in Frage steht, Kenntnisse über den Bewilligungsbescheid, der dem Kanalisationsunternehmen erteilt worden ist, und im besonderen über die Wirksamkeit der vorhandenen Reinigungsanlagen fordern. Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , G51/95 ua., ist es ausgeschlossen, der Vorschrift diesen Inhalt beizumessen, weil es, wie der Gerichtshof dort ausgesprochen hat, verfassungswidrig ist, die Bewilligungspflicht von Bedingungen abhängig zu machen, deren Eintritt dem Indirekteinleiter nicht bekannt sein muß.

2.2.4. Es ist nicht ersichtlich, welche anderen Interpretationsmethoden dazu führen könnten, die angefochtene Wortfolge in § 32 Abs 4 erster Satz WRG aF in einer Weise auszulegen, die den Vollzug einer Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglich machte.

2.3. Es war sohin auszusprechen, daß die Wortfolge "in der Regel" in § 32 Abs 4 erster Satz WRG idF vor der WRG-Novelle 1990 verfassungswidrig war. Auf das weitere Antragsvorbringen war damit nicht mehr einzugehen.

Der Ausspruch über die Kundmachungsverpflichtung des Bundeskanzlers stützt sich auf Art 140 Abs 5 B-VG.

2.4. Kosten waren dem Beteiligten, der sie für eine abgegebene Äußerung begehrte, nicht zuzusprechen, da es im Falle von Normenprüfungsverfahren, die auf Gerichtsantrag eingeleitet werden, Aufgabe der antragstellenden Gerichte ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für ihre Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (VfSlg. 13634/1993). Dies gilt auch für Verfahren, die - wie hier - aufgrund eines Antrags eines unabhängigen Verwaltungssenates eingeleitet worden sind.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.