TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VfGH vom 02.12.2016, G497/2015 ua

VfGH vom 02.12.2016, G497/2015 ua

Leitsatz

Kein Verstoß der Bestimmungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Verbandes für Straftaten seiner Entscheidungsträger bzw Mitarbeiter gegen das Sachlichkeitsgebot und das Recht auf ein faires Verfahren; Verbandsverantwortlichkeit als strafrechtliche Kategorie eigener Art nicht am Schuldprinzip zu messen; keine Unsachlichkeit der Regelung angesichts des bestehenden Konnexes zwischen der juristischen Person und der natürlichen Person; keine Verletzung der Verfahrensgarantien der EMRK

Spruch

I. Der Antrag zu G497/2015 wird, soweit er sich auf § 3 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (VerbandsverantwortlichkeitsgesetzVbVG), BGBl I Nr 151/2005 idF BGBl I Nr 112/2007, bezieht, abgewiesen.

Im Übrigen wird dieser Antrag zurückgewiesen.

II. Der Antrag zu G679/2015 wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anträge

Dem Verfassungsgerichtshof liegen ein auf Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG gestützter Parteiantrag (G 497/2015) sowie ein auf Art 89 Abs 2 iVm Art 140 Abs 1 Z 1 lita B VG gestützter Antrag des Landesgerichtes Wels (G 679/2015) auf Aufhebung (von Teilen) des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) vor:

Mit dem zu G497/2015 protokollierten Parteiantrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl I 151/2005 idF BGBl I 112/2007, "seinem ganzen Inhalt nach", in eventu § 3 VbVG, in eventu § 3 Abs 2 und 3 VbVG als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit dem zu G679/2015 protokollierten Antrag begehrt das Landesgericht Wels die Aufhebung des § 3 Abs 2 VbVG, BGBl I 151/2005.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz lautet auszugsweise (der zulässigerweise angefochtene Teil ist hervorgehoben):

"1. Abschnitt

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Verbände

§1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Verbände für Straftaten verantwortlich sind und wie sie sanktioniert werden, sowie das Verfahren, nach dem die Verantwortlichkeit festgestellt und Sanktionen auferlegt werden. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist eine nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung; auf Finanzvergehen ist dieses Bundesgesetz jedoch nur insoweit anzuwenden, als dies im Finanzstrafgesetz, BGBl Nr 129/1958, vorgesehen ist.

(2) Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.

(3) Keine Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die Verlassenschaft;

2. Bund, Länder, Gemeinden und andere juristische Personen, soweit sie in Vollziehung der Gesetze handeln;

3. anerkannte Kirchen, Religionsgesellschaften und religiöse Bekenntnisgemeinschaften, soweit sie seelsorgerisch tätig sind.

Entscheidungsträger und Mitarbeiter

§2. (1) Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer

1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten,

2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder

3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.

(2) Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer

1. auf Grund eines Arbeits-, Lehr- oder anderen Ausbildungsverhältnisses,

2. auf Grund eines dem Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl Nr 105/1961, unterliegenden oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses,

3. als überlassene Arbeitskraft (§3 Abs 4 des ArbeitskräfteüberlassungsgesetzesAÜG, BGBl Nr 196/1988) oder

4. auf Grund eines Dienst- oder sonst eines besonderen öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses

Arbeitsleistungen für den Verband erbringt.

2. Abschnitt

Verbandsverantwortlichkeit – Materiellrechtliche Bestimmungen

Verantwortlichkeit

§3. (1) Ein Verband ist unter den weiteren Voraussetzungen des Abs 2 oder des Abs 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn

1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder

2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.

(2) Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

(3) Für Straftaten von Mitarbeitern ist der Verband verantwortlich, wenn

1. Mitarbeiter den Sachverhalt, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, rechtswidrig verwirklicht haben; der Verband ist für eine Straftat, die vorsätzliches Handeln voraussetzt, nur verantwortlich, wenn ein Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt hat; für eine Straftat, die fahrlässiges Handeln voraussetzt, nur, wenn Mitarbeiter die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer acht gelassen haben; und

2. die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben.

(4) Die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Tat und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Tat schließen einander nicht aus.

Verbandsgeldbuße

§4. (1) Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen.

(2) Die Verbandsgeldbuße ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens einen Tagessatz.

(3) Die Anzahl der Tagessätze beträgt bis zu

180,

– wenn die Tat mit lebenslanger oder Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Jahren bedroht ist,

155,

– wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren bedroht ist,

130,

– wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht ist,

100,

– wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist,

85,

– wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist,

70,

– wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist,

55,

– wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist,

40

– in allen übrigen Fällen.

(4) Der Tagessatz ist nach der Ertragslage des Verbandes unter Berücksichtigung von dessen sonstiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu bemessen. Er ist mit einem Betrag festzusetzen, der dem 360. Teil des Jahresertrages entspricht oder diesen um höchstens ein Drittel über- oder unterschreitet, mindestens jedoch mit 50 und höchstens mit 10.000 Euro. Dient der Verband gemeinnützigen, humanitären oder kirchlichen Zwecken (§§34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961) oder ist er sonst nicht auf Gewinn gerichtet, so ist der Tagessatz mit mindestens 2 und höchstens 500 Euro festzusetzen.

Bemessung der Verbandsgeldbuße

§5 (1). Bei der Bemessung der Anzahl der Tagessätze hat das Gericht Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

(2) Die Anzahl ist insbesondere umso höher zu bemessen,

1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist;

2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;

3. je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.

(3) Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn

1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;

2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§3 Abs 3);

3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;

5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;

6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat."

2. Nach den Gesetzesmaterialien zum Verbandsverantwortlichkeitsgesetz bildeten "internationale Verpflichtungen, einerseits zahlreiche Rechtsakte der EU, andererseits völkerrechtliche Verpflichtungen[,]" den unmittelbaren Anlass für die Einführung einer Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (RV 994 BlgNR 22. GP, 1). Auf unionsrechtlicher Ebene wurde erstmals im Zweiten Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1997 C221, 11) eine Verantwortlichkeit von juristischen Personen vorgesehen. Ähnliche Bestimmungen, die eine Verantwortlichkeit juristischer Personen für bestimmte Kriminalitätsbereiche (Fälschung von Zahlungsmitteln, Terrorismus, Menschenhandel, Umwelt, sexuelle Ausbeutung von Kindern, illegaler Drogenhandel, Angriff auf Informationssysteme, Marktmissbrauch, Datenschutz) vorsehen, sind in zahlreichen Rechtsakten der Europäischen Union (Verordnungen, Richtlinien und Rahmenbeschlüsse) enthalten.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lauten:

"Artikel 3

Verantwortlichkeit von juristischen Personen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß eine juristische Person für den Betrug, die Bestechung und die Geldwäsche, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen werden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

– der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder

– der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

– einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

innehat, sowie für die Beihilfe oder Anstiftung zu einem solchen Betrug, einer solchen Bestechung oder einer solchen Geldwäsche oder für die versuchte Begehung eines solchen Betrugs verantwortlich gemacht werden kann.

(2) Neben den in Absatz 1 bereits vorgesehenen Fällen trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung eines Betrugs, einer Bestechungshandlung oder einer Geldwäschehandlung durch eine dieser unterstellten Person zugunsten der juristischen Person ermöglicht hat.

(3) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfe in dem Betrugs-, Bestechungs- oder Geldwäschefall nicht aus.

Artikel 4

Sanktionen für juristische Personen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß gegen eine im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können, beispielsweise:

a) Maßnahmen des Ausschlusses von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;

b) Maßnahmen des vorübergehenden oder ständigen Verbots der Ausübung einer Handelstätigkeit;

c) richterliche Aufsicht;

d) richterlich angeordnete Auflösung.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß gegen eine im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem (Partei-)Antrag zu G497/2015 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , Z 122 Hv 54/14a, wurden zwei als Mitarbeiter der antragstellenden Gesellschaft qualifizierte Personen, davon ein – nicht allein vertretungsbefugter – Prokurist, des Vergehens der wettbewerbsbeschränkenden Absprache bei Vergabeverfahren nach § 168b Abs 1 StGB (teils in Form der Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB) schuldig erkannt, weil sie die Teilnahme der antragstellenden Gesellschaft an einem bestimmten Vergabeverfahren einer öffentlichen Auftraggeberin durch Einbringen eines auf rechtswidriger Absprache mit einem Dritten beruhenden Angebotes vorgetäuscht haben, um die Auftraggeberin zur Annahme des Angebots zu veranlassen; die beiden Genannten wurden jeweils zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt (Spruchpunkt I.).

1.2. Mit demselben Urteil wurde die antragstellende Gesellschaft als Verband für die rechtswidrig und vorsätzlich begangene Tat des Prokuristen, durch die den Verband treffende Pflichten (u.a. § 1 KartellG) verletzt worden seien und deren Begehung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden sei, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, verantwortlich erklärt; über den Verband wurde nach § 168b Abs 1 StGB iVm § 4 Abs 2 VbVG eine (gemäß § 6 Abs 1 VbVG bedingt nachgesehene) Verbandsgeldbuße im Ausmaß von 20 Tagessätzen à € 2.000,– verhängt (Spruchpunkt II.). Das Erstgericht subsumierte die Tat des Prokuristen mit näherer Begründung unter § 3 Abs 3 VbVG (Mitarbeitertat).

1.3. Die antragstellende Gesellschaft erhob gegen das Urteil mit Schriftsatz vom (offenbar rechtzeitig) Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.

1.4. Am selben Tag stellte sie beim Verfassungsgerichtshof den auf Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG gestützten Antrag auf Aufhebung des gesamten Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sowie – jeweils in eventu – des § 3 VbVG bzw. des § 3 Abs 2 und 3 VbVG als verfassungswidrig.

1.5. Die antragstellende Gesellschaft bringt zur Präjudizialität des angefochtenen Gesetzes vor, dass bei Prüfung der Frage ihrer strafrechtlichen Verantwortung das (gesamte) Verbandsverantwortlichkeitsgesetz anzuwenden sei.

1.6. Zur Abgrenzung des Anfechtungsumfanges wird ausgeführt, dass sich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 3 VbVG und damit "gegen die zentrale Bestimmung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes" richten. Diese Vorschrift lege fest, unter welchen Voraussetzungen ein Verband strafrechtlich verantwortlich sei. Bei einer auf § 3 VbVG beschränkten Anfechtung bzw. Aufhebung "wäre der Rest des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes eine leere Hülle ohne Inhalt". Aus diesem Grund werde der Antrag gestellt, das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz "seinem ganzen Inhalt nach als verfassungswidrig aufzuheben", wenn-gleich sich die Bedenken "primär" auf § 3 VbVG konzentrierten, weshalb die Aufhebung des § 3 VbVG sowie des § 3 Abs 2 und 3 VbVG jeweils nur eventualiter beantragt werde.

2. Der (Gerichts-)Antrag zu G679/2015 fußt auf folgendem Sachverhalt:

2.1. Die Staatsanwaltschaft Wels führt gegen den Geschäftsführer und den Prokuristen einer GmbH (Komplementärin der antragstellenden GmbH Co KG) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergehen der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt (§180 StGB) sowie des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen (§181b StGB); die Verdachtslage indiziert nach Ansicht der Staatsanwaltschaft auch die strafrechtliche Verbandsverantwortlichkeit der in das Ermittlungsverfahren einbezogenen GmbH Co KG für Straftaten von Entscheidungsträgern iSd § 3 Abs 2 VbVG.

2.2. Der belangte Verband brachte am einen Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 108 Abs 1 Z 1 StPO ein. Bei dessen Behandlung sind beim Landesgericht Wels Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs 2 VbVG entstanden, weshalb es beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser Bestimmung als verfassungswidrig begehrt.

2.3. Zur Präjudizialität der angefochtenen Regelung bringt das antragstellende Gericht vor, dass auf Grund des gegen den Geschäftsführer und den Prokuristen der GmbH Co KG anhängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens von einer Verantwortlichkeit des Verbandes für Straftaten von Entscheidungsträgern nach § 3 Abs 2 VbVG ausgegangen werden könne. Für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof wäre der Verband für Straftaten seiner Entscheidungsträger nicht mehr zur Verantwortung zu ziehen und das Ermittlungsverfahren gemäß § 108 Abs 1 Z 1 StPO einzustellen.

2.4. Zur Abgrenzung des Anfechtungsumfanges führt das Landesgericht Wels aus, dass eine Aufhebung des gesamten Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes mangels untrennbaren Zusammenhanges sämtlicher Bestimmungen des Gesetzes nicht in Betracht komme. Mit Blick auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , G324/2015, stünden auch die Vorschriften des § 3 VbVG für sich genommen nicht in einem untrennbaren Konnex: Die Aufhebung des § 3 Abs 2 VbVG würde zum Entfall der Verantwortlichkeit des Verbandes für Taten von Entscheidungsträgern führen, eine Verantwortlichkeit für Mitarbeitertaten gemäß § 3 Abs 3 VbVG bliebe davon unberührt; weder würde der verbleibende Gesetzesteil einen völlig veränderten Inhalt erhalten noch würden mit der Aufhebung der angefochtenen Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängende Bestimmungen im Rechtsbestand verbleiben.

3. Die antragstellende Gesellschaft (zu G497/2015) und das Landesgericht Wels (zu G679/2015) legen ihre Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit (von Teilen) des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – im Wesentlichen gleichlautend – wie folgt dar:

3.1. Ein Verband sei gemäß § 3 Abs 2 VbVG für Straftaten eines Entscheidungs-trägers verantwortlich, wenn dieser die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen habe. Das tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Entscheidungsträgers löse mithin die strafrechtliche Verantwortung des Verbandes aus, wodurch dieser strafrechtlich für die Schuld eines anderen – jener des Entscheidungsträgers – einzustehen habe. Dies stehe im Widerspruch zum allgemeinen Sachlichkeitsgebot des im Verfassungsrang stehenden Gleichheits-grundsatzes (Art7 B VG, Art 2 StGG, Art 20 GRC). Der Kern des den Verband treffenden Vorwurfs (und der Grund für dessen Verfolgung) bestehe nach den Gesetzesmaterialien (RV 994 BlgNR 22. GP, 22) zwar nicht darin, dass ein für ihn Tätiger die Tat begangen habe, sondern darin, dass der Verband die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt, insbesondere durch Unterlassung von Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten, vernachlässigt habe. Die Gesetzesmaterialien verwiesen damit auf die in § 6 StGB normierten Kriterien der Fahrlässigkeit. Die Verantwortlichkeit des Verbandes für strafrechtlich relevantes Verhalten seiner Entscheidungsträger werde demnach mit der unwiderleglichen Vermutung seines (zumindest) fahrlässigen Verhaltens begründet. Da ein Verband per se nicht handlungsfähig sei, werde den Entscheidungsträgern des Verbandes (zumindest) fahrlässige Sorglosigkeit in Bezug auf die Nichtverhinderung solcher Straftaten unterstellt. Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz normiere mithin eine "unwiderlegbare Schuldvermutung, ohne Möglichkeit den Schuldvorwurf zu entkräften". Darin liege ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) – insbesondere gegen das Prinzip der Unschulds-vermutung (Art6 Abs 2 EMRK, Art 48 Abs 1 GRC) – und gegen das Sachlichkeitsgebot.

3.2. Diese Argumente träfen auch auf die – kumulativ verlangten – Vorausset-zungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Verbandes für Taten von Mitarbeitern nach § 3 Abs 3 VbVG zu: Es sei gleichheitswidrig, den Verband gemäß Z 1 (auch) für vorsätzliches Handeln des Mitarbeiters zur Verantwortung ziehen zu können, obwohl Z 2 bloß auf fahrlässiges Verhalten der Entscheidungsträger abstelle; abgesehen von der damit ebenfalls (wie bei Abs 2) verbundenen Zurechnung fremden Handelns (des Entscheidungsträgers) zum Verband würden sachliche Gründe dafür fehlen, den nur fahrlässig handelnden Verband für vorsätzliches Handeln (eines Mitarbeiters) haften zu lassen.

4. Die Bundesregierung hat im Verfahren zu G497/2015 eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle – soweit der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen sei – aussprechen, dass die angefochtenen Be-stimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.

4.1. Zur Zulässigkeit dieses Antrages bringt die Bundesregierung im Kern vor, es sei denkunmöglich, dass § 3 Abs 2 VbVG eine Voraussetzung für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache bilde, da sich die Verantwortlichkeit der antragstellenden Gesellschaft nach dem erstinstanzlichen Urteil nur auf Straftaten von deren Mitarbeitern (§3 Abs 3 VbVG), nicht aber auf Straftaten von deren Entscheidungsträgern (§3 Abs 2 VbVG) gründe; die Absätze 2 und 3 des § 3 VbVG stünden zudem in keinem untrennbaren Zusammenhang.

4.2. Den Bedenken hinsichtlich des Sachlichkeitsgebotes tritt die Bundesregierung im Wesentlichen wie folgt entgegen (Zitat ohne Hervorhebungen im Original):

"1.3.1. Wie […] dargestellt, besteht eine Vielzahl von Unionsrechtsakten, die die Verhängung von Sanktionen gegen juristische Personen für bestimmte strafbare Handlungen natürlicher Personen verbindlich vorsehen und deren Umsetzung durch das VerbandsverantwortlichkeitsgesetzVbVG erfolgt (vgl. RV 994 BlgNR XXII. GP, 4 ff; Steininger , Verbandsverantwortlichkeitsgesetz [2006], Vorbemerkungen, Rz. 8; Köck , JBl. 2005, 477; Herbst/Wess , Das VbVG und die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen, ZWF 3/2015, 118 [120 f]; für den Bereich des Verwaltungs-(straf-)rechts vgl. den in Umsetzung verbindlicher unionsrechtlicher Vorgaben erlassenen § 370 Abs 1a und 1b der Gewerbeordnung 1994 betreffend die Verantwortlichkeit juristischer Personen; vgl. IA 549/A XXIII. GP, 50.). Es ist also unionsrechtlich geboten, Verbände für bestimmte Straftaten natürlicher Personen zur Verantwortung zu ziehen. Würde(n) § 3 Abs 3 VbVG (oder andere Bestimmungen dieses Gesetzes) aufgehoben, hätte dies zur Folge, dass Österreich seine unionsrechtlichen Pflichten nicht mehr erfüllen würde und mit Vertragsverletzungsverfahren zu rechnen hätte. Diesen Pflichten könnte sich Österreich auch nicht mit der Begründung entziehen, dass ihnen innerstaatliches Verfassungsrecht entgegensteht (vgl. , Melloni , Z 59).

1.3.2. Die Bedenken der antragstellenden Gesellschaft richten sich gerade gegen jene Elemente des VerbandsverantwortlichkeitsgesetzesVbVG, die den betreffenden Unionsrechtsakten im Wesentlichen unverändert entsprechen. Diese Rechtsakte sehen eine Verantwortlichkeit von Verbänden (bzw. juristischen Personen) für Straftaten von Entscheidungsträgern vor, wenn diese zu Gunsten des Verbandes begangen wurden; für Straftaten von Mitarbeitern, wenn diese zu Gunsten des Verbandes begangen wurden und sie durch die mangelnde Überwachung oder Kontrolle ermöglicht wurden (vgl. […] Art 3 des Zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder jüngst Art 6 RL 2014/62/EU). Weitere Vorausset-zungen sind unionsrechtlich nicht vorgesehen; würde ein Mitgliedsstaat zusätzliche Voraussetzungen für die Verantwortlichkeit juristischer Personen vorsehen, würde er den unionsrechtlichen Vorgaben nicht entsprechen. Zudem ist davon auszugehen, dass aufgrund der in den angeführten Richtlinien vorgesehenen Verpflichtung, 'wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen' zu verhängen (vgl. Art 7 der RL 2014/62/EU), nur eine Umsetzung durch das (gerichtliche oder verwaltungs-)Strafrecht in Betracht kommt, nicht aber eine Umsetzung durch Zivilrecht (vgl. RV 994 BlgNR XXII. GP, 11).

Die Bedenken der antragstellenden Gesellschaft richten sich daher in Wahrheit schon gegen die betreffenden unionsrechtlichen Rechtsakte. Der Verfassungsgerichtshof müsste somit, würde er eine Aufhebung von § 3 Abs 3 VbVG oder von anderen Bestimmungen dieses Gesetzes in Erwägung ziehen, zunächst an den Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens die Frage herantragen, ob die Zurechnung von Straftaten, die von Personen in Führungspositionen oder von diesen unterstellten Personen begangen wurden, zu Verbänden bzw. juristischen Personen mit dem Primärrecht vereinbar ist. Die Bundesregierung hat diesbezüglich allerdings schon deshalb keine Bedenken, da das Unionsrecht selbst, etwa im Bereich des Wettbewerbsrechts, eine Verantwortlichkeit juristischer Personen kennt. Bei den wettbewerbsrechtlichen Sanktionen handelt es sich zwar formal nicht um Strafrecht (vgl. Art 23 Abs 5 der VO 2003/1/EG zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. Nr L 1 vom S. 1); es können aber juristische Personen mit hohen Geldbußen belegt werden, wobei dem Unternehmen die Handlungen bzw. Unterlassungen bestimmter natürlicher Personen zugerechnet werden.

1.3.3. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Aufhebung einer Bestimmung unzulässig, 'wenn das [Unions]recht dem innerstaatlichen Gesetzgeber keinen Spielraum für die innerstaatliche Gestaltung einräumt, sodass der Gesetzgeber keine Möglichkeit hätte, eine Ersatzregelung zu schaffen, die sowohl dem [Unions]recht als auch dem innerstaatlichen Verfassungsrecht entspricht' (VfSlg 18.642/2008, S 820). Demnach scheidet in Konstellationen, in denen das Unionsrecht inhaltlich zur Erlassung einer bestimmten Regelung zwingt, eine Rechts- bzw. Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Normen insoweit aus, als die Gesetzgebung ungeachtet ihrer doppelten Bindung 'keine andere Möglichkeit hätte, eine Ersatzregelung zu schaffen'. Genau dies trifft aber auf die angefochtenen Bestimmungen (insb. § 3 Abs 2 und 3 VerbVG) […] zu.

Zwar sehen die angeführten Unionsrechtsakte eine Verantwortlichkeit von Verbänden nicht für den gesamten Anwendungsbereich eines mitgliedstaatlichen Strafrechts, wie er vom VerbandsverantwortlichkeitsgesetzVbVG erfasst ist, sondern nur für bestimmte Kriminalitätsbereiche bzw. Tatbestände vor […]. Zum einen ändert dies aber nichts an der Maßgeblichkeit des zuvor zitierten Erkenntnisses VfSlg 18.642/2008. Zum anderen wäre eine Verantwortlichkeit von Verbänden nur hinsichtlich der unionsrechtlich gebotenen Straftatbestände, nicht jedoch hinsichtlich aller anderen Straftatbestände des österreichischen Strafrechts unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten bedenklich. Der Gesetzgeber ist nämlich, wie der Verfassungsgerichtshof ebenfalls im zitierten Erkenntnis VfSlg 18.642/2008 (S 820) ausgeführt hat, auch bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht nach dem sog. Grundsatz der doppelten Bindung an die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden. Das Verbandsverantwortlichkeits-gesetz – VbVG kann daher in verfassungskonforme[r] Weise nur eine flächendeckende Verbandsverantwortlichkeit vorsehen.

1.4. Hinter einer Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten steht der legitime Gedanke, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der juristischen Person, die nur durch ihre Organe handeln kann, zwar die Vorteile dieser in ihrem Interesse vorgenommenen Betätigung zufließen, dass sie aber beim Fehlen einer Sanktionsmöglichkeit nicht den Nachteilen ausgesetzt wäre, die als Folge der Nichtbeachtung der Rechtsordnung im Rahmen der für sie vorgenommenen Betätigung eintreten können (vgl. mutatis mutandis BVerfG , 1 BvR 980/15, Rz. 14). Die juristische Person sollen daher nicht nur allfällige günstige, sondern auch allfällige nachteilige Rechtsfolgen ihres Handelns bzw. des Handelns der ihr zuzurechnenden Personen treffen.

Eine Verantwortlichkeit von Verbänden, wie sie im Verbandsverantwortlichkeits-gesetz – VbVG vorgesehen ist, kann aber nicht an den für das (Individual-)Strafrecht geltenden (verfassungsrechtlichen) Maßstäben gemessen werden: Die Verantwortlichkeit von Verbänden unterscheidet sich grundlegend von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Einzelpersonen, da Verbände nicht selbst handlungsfähig sind. Diese handeln anders als natürliche Personen und daher muss auch die Zurechnung von Straftaten zu Verbänden nach einer anderen Rechtskonstruktion folgen. Diesem Umstand trägt auch die Terminologie des VerbandsverantwortlichkeitsgesetzesVbVG Rechnung, das nicht von Schuld, sondern von 'Verantwortlichkeit' spricht; nicht von einer Strafe, sondern von einer 'Geldbuße'; nicht von einem Beschuldig[t]en, sondern von einem 'belangten Verband'. Bei der Verbandsverantwortlichkeit handelt es sich daher auch nicht um Strafrecht im eigentlichen Wortsinn, sondern um einen selbständigen Zweig in einem differenzierten Kriminalrecht (vgl. Köck , JBl. 2005, 478). Mit der Einführung der Verbandsverantwortlichkeit entwickelte sich das Strafrecht von einem Recht des Strafens zu einem umfassenden Recht des Umgangs mit unter Strafe gestellten Handlungen (vgl. Burgstaller , Aktuelle Wandlungen im Grund-verständnis des Strafrechts, JBl. 1996, 362 [366]).

Das (Individual-)Strafrecht kann daher nicht mit der Verbandsverantwortlichkeit verglichen werden; es handelt sich vielmehr um unterschiedliche Ordnungssysteme, in denen die Gesetzgebung je eigene Regelungen treffen darf (vgl. allgemein etwa VfSlg 13.527/1993; 13.829/1994). Es liegt daher im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum der Gesetzgebung, die Verbandsverantwortlichkeit anders zu regeln als das Individualstrafrecht: Die für das Individualstrafrecht geltenden Regelungen bilden keinen Maßstab für die Sachlichkeit der für die Verbandsverantwortlichkeit geltenden Regelungen; es kommt lediglich darauf an, dass die Regelungen des jeweiligen Bereiches in sich sachlich sind.

1.5. Die angefochtenen Bestimmungen stehen aber ohnehin nicht in Widerspruch zum von der antragstellenden Gesellschaft angeführten Grundsatz, dass strafrechtliche Verantwortlichkeit nur an eigenes Verhalten geknüpft sein darf (VfSlg 15.200/1998).

Bei der Verantwortlichkeit von Verbänden geht es nämlich gerade nicht um die Verantwortlichkeit für fremdes Verhalten, sondern um die Verantwortlichkeit von Verbänden für das Verhalten der eigenen (leitenden) Organe. Generell wird Verbänden von der Rechtsordnung in verschiedenen Zusammenhängen das Verhalten natürlicher Personen zugerechnet, da Verbände nicht für sich selber handeln können. So besteht etwa eine zivilrechtliche Haftung juristischer Personen für deliktisches Handeln jener natürlichen Personen, die in ihrer Organisation eine leitende Stellung einnehmen (vgl. Koziol – Welser/Kletečka , Bürgerliches Recht, Band I, 14. Aufl. [2014], Rz. 253). In vergleichbarer Weise kann bei Bestehen entsprechender Zurechnungsregeln von einer Schuldfähigkeit auch von Verbänden ausgegangen werden ( Granner/N. Raschauer , in Holoubek/Lienbacher [Hrsg.], GRC Kommentar, Art 48, Rz. 18). Handeln daher bestimmte natürliche Personen für den Verband, handelt im straf- bzw. kriminalrechtlichen Sinn der Verband selbst.

Dieses Konzept ist auch im VerbandsverantwortlichkeitsgesetzVbVG verwirk-licht. So normiert § 3 Abs 1 VbVG zunächst, dass ein Verband für eine Straftat nur dann verantwortlich sein kann, wenn die Tat entweder zu seinen Gunsten begangen worden ist oder durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen. § 3 Abs 2 und 3 VbVG normieren als weitere Voraussetzung der Verantwortlichkeit eine Begehung von Straftaten durch Entscheidungsträger selbst, oder eine Ermöglichung oder wesentliche Erleichterung der Tatbegehung durch Mitarbeiter aufgrund eines Außerachtlassens der nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Sorgfalt durch Entscheidungsträger. Auf diese Weise wird ein Zusammenhang zwischen Verbänden und den für sie handelnden Personen hergestellt, sodass nicht von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit für fremdes Verhalten gesprochen werden kann ( Grabenwarter , Grundrechtliche Schranken des finanzstrafrechtlichen Sanktionensystems, in: Leitner [Hrsg.], Finanzstrafrecht 2005 [2006], 9 [29]).

Verantwortlichkeitsbegründend ist vielmehr das eigene Handeln bzw. Unterlassen des Verbandes, der die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat, um die betreffenden Straftaten zu verhindern; dies kann freilich nur an den Handlungen natürlicher Personen festgemacht werden (RV 994 BlgNR XXII. GP, 22). Dieser Grundgedanke des VerbandsverantwortlichkeitsgesetzesVbVG ist mit jenem der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Organen juristischer Personen gemäß § 9 VStG vergleichbar. Die Strafbarkeit gemäß § 9 VStG gründet sich nämlich auf die Annahme, dass die zur Außenvertretung der juristischen Person berufene Person keine genügenden Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung der Straftat zu unterbinden (vgl. Thienel/Schulev-Steindl , Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl. [2009], 423).

1.6. Nach Auffassung der Bundesregierung erscheint es zumindest zweifelhaft, dass der Schuldgrundsatz als Voraussetzung für eine straf- bzw. kriminalrechtliche Reaktion, wie sie die Verbandsgeldbuße gemäß § 4 VbVG darstellt, verfassungsrechtlich vorgegeben ist. Ein solches Verfassungsgebot ist weder explizit angeordnet, noch hat der Verfassungsgerichtshof die Existenz eines solchen Verfassungsgebotes in seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt. Der Verfassungsgerichtshof hat lediglich ausgesprochen, dass 'der Begriff der Strafe als ein mit Tadel verbundenes Übel wegen schuldhafter Verletzung von Ver- oder Geboten der Rechtsordnung voraussetzt, dass der Täter gegen eine ihn treffende Verhaltensregelung verstoßen hat' (VfSlg 15.200/1998; Hervorhebung im Original). Gegenstand dieses Verfahrens war eine ausländerbeschäftigungsrechtliche Bestimmung, die eine Strafbarkeit für fremdes Verhalten vorsah, was beim VerbandsverantwortlichkeitsgesetzVbVG […] gerade nicht der Fall ist; die Frage, ob diese Bestimmung auch eine Strafbarkeit ohne Schuld vorsah, wird im genannten Erkenntnis nicht thematisiert. Der Verfassungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass Strafen in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zur Höhe des durch das Vergehen bewirkten Schadens stehen müssen (vgl. VfSlg 12.240/1989, 12.763/1991); diese Rechtsprechung bezieht sich auf konkrete Strafdrohungen des (Individual-)Verwaltungsstrafrechts, in dem der Schuldgrundsatz schon auf Grund einfachgesetzlicher Anordnung (§5 VStG) zur Anwendung gelangt. Dass sich aus dieser Rechtsprechung ein verfassungsrechtliches Verbot der Normierung einer straf- bzw. kriminalrechtlichen Verantwortlichkeit von Verbänden ergibt, kann die Bundesregierung nicht erkennen[…].

Im Gegenteil sieht das Individualstrafrecht eine Reihe von staatlichen Reaktionen auf Straftaten vor, die von einem Verschulden des Täters unabhängig sind und sogar gegen Dritte verhängt werden können. So sind etwa Vermögenswerte, die für die Begehung einer Straftat oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären; auf ein Verschulden kommt es nicht an, sodass der Verfall sogar gegen-über Dritten erklärt werden kann (vgl. Fabrizy , StGB, 11. Aufl. [2013], § 20 Rz. 1 f). Die Verfassungskonformität dieser Bestimmung wurde vom Verfassungsgerichtshof erst kürzlich bestätigt ( und G313/2015). Die vorbeugende Maßnahme der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 StGB erfolgt, obwohl die Zurechnungsfähigkeit des Täters ausgeschlossen ist (vgl. Fabrizy , StGB, § 21 Rz. 3 ff). Auch das Individualstrafrecht sieht daher – aus guten Gründen – Ausnahmen vom Schuld-grundsatz des § 4 StGB vor.

1.7. Die Bundesregierung verweist auch darauf, dass in einer zunehmenden Zahl von Staaten in Europa eine Verantwortlichkeit juristischer Personen für Straftaten vorgesehen ist, so etwa in allen Mitgliedstaaten der europäischen Union mit Ausnahme der Slowakei (vgl. Zeder , Die Strafbarkeit von juristischen Personen in Europa: Ein Überblick, in: Hotter/Lunzer/Schick/Soyer [Hrsg.], Unternehmensstrafrecht – Eine Praxisanleitung [2010], 225; seit dem Erscheinen dieser Studie wurde eine Verantwortlichkeit juristischer Personen überdies in der Tschechischen Republik und in Luxemburg eingeführt). So kann etwa gemäß § 30 des deutschen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn jemand u.a. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte. Das deutsche Bundesverfassungsgericht sieht die Verhängung einer Geldbuße über juristische Personen als Teil des geltenden deutschen Rechtssystems (vgl. BVerfG , 2 BvR 506/63)."

4.3. Zu den Bedenken im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren führt die Bundesregierung unter anderem aus:

"2.3. Gemäß Art 6 Abs 2 EMRK wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Das bedeutet, dass die Strafbehörden sowohl den Sachverhalt einer strafbaren Handlung als auch die Schuld nachweisen müssen und jeder Zweifel dem Angeklagten zu Gute kommt ( Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer , Bundesverfassungsrecht, 11. Aufl. [2015] Rz. 1553; VfSlg 11.195/1986). Rechtsvermutungen sind dadurch jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. EGMR, Guide on Article 6. Right to a Fair Trial [criminal limb], 2014, Z 203 f). Dem steht die angefochtene Bestimmung nicht entgegen; diese normiert lediglich eine notwendige Folge der Besonderheiten juristischer Personen bzw. Verbände:

Der Grund für die Sanktionierung des Verbandes liegt darin, dass der Verband die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, insbesondere Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten unterlassen hat (RV 994 BlgNR XXII. GP, 22). Ein Verband kann aber nur dadurch sorgfaltswidrig handeln, dass ein Entscheidungsträger sorgfaltswidrig handelt. Ein Verschulden des Verbandes hinsichtlich der Begehung von Straftaten kann nur in Organisationsmängel[n] liegen, dh. in der sorgfaltswidrigen Unterlassung der Verhinderung von Straftaten durch dem Verband zuzurechnende Personen. Das Vorliegen solcher Organisationsmängel ist aber wiederum am Verhalten der Entscheidungsträger festzumachen; sie sind es auch, die durch die Verbandsgeldbuße zu normgerechten Verhalten motiviert werden sollen (vgl. Herbst/Wess , ZWF 3/2015, 121 f, freilich mit anderer Schlussfolgerung).

[…] durch andere Personen als seine Entscheidungsträger kann der Verband nicht handeln und die nötigen Vorkehrungen zur Verhinderung von Straftaten treffen. Es sind die Entscheidungsträger, die die Geschicke des Verbandes lenken, die über die Auswahl der Mitarbeiter entscheiden und die Organisation des Verbandes bestimmen. Ein davon verschiedenes, eigenes Handeln des Verbandes ist nicht denkbar. Ein Verband kann somit auch seine Unschuld nicht vor Gericht unter Beweis stellen oder sich 'freibeweisen'; der Verband selbst kann überhaupt nicht handeln. […]

2.4. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass § 3 Abs 2 VbVG nicht vorsieht, dass ein Verband für eine Tat verantwortlich ist, wegen der ein Entscheidungsträger verurteilt oder bestraft worden ist. Voraussetzung der Verantwortlichkeit ist vielmehr, dass ein Entscheidungsträger die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Aus prozessualer Sicht bedeutet dies, dass im Verfahren gegen den Verband die Anklage autonom den diesbezüglichen Nachweis zu erbringen hat. Weder bedeutet das Fehlen einer Verurteilung des Entscheidungsträgers, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs 2 VbVG nicht vorliegen, noch bedeutet umgekehrt das Vorliegen einer Verurteilung, dass der Verband diese automatisch gegen sich gelten lassen muss.

Gleiches gilt für die Mitarbeitertat nach § 3 Abs 3 VbVG.

Um zu vermeiden, dass zweimal ein Beweisverfahren zum selben Beweisthema geführt werden muss und dass Entscheidungen gegen den Entscheidungsträger einerseits und gegen den Mitarbeiter andererseits inhaltlich voneinander abweichen – dies wäre rechtspolitisch unerwünscht wie ineffizient –, sieht das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz in seinen prozessualen Bestimmungen vor, dass die Strafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände möglichst gemeinsam zu führen sind und dass dem Verband auch im Verfahren gegen natürliche Personen Beschuldigtenstellung zukommt (§15 VbVG); der Verband kann daher Rechtsmittel gegen die Verurteilung natürlicher Personen einlegen, soweit daraus eine Voraussetzung seiner Verantwortlichkeit abgeleitet wird (RV 994 BlgNR XXII. GP, 32)."

5. Im Verfahren zu G679/2015 hat die Bundesregierung auf die zu G497/2015 erstattete Äußerung verwiesen.

6. Der Verfassungsgerichtshof hat in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am statt.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages zu G497/2015

1.1. Gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.

1.2. Mit ihrer Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, aus deren Anlass der vorliegende Antrag nach Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG eingebracht wurde, wendet sich die antragstellende Gesellschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , mit dem sie als Verband (gemäß § 3 Abs 3 Z 2 VbVG) für das von einem – zufolge fehlender alleiniger Zeichnungsbefugnis als Mitarbeiter (und nicht als Entscheidungsträger) iSd VbVG qualifizierten – Prokuristen begangene Vergehen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren nach § 168b Abs 1 StGB unter Ausspruch einer Verbandsgeldbuße gemäß § 4 Abs 3 VbVG verantwortlich erklärt wurde, und damit gegen eine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedene Rechtssache.

1.3. Die Grenzen der Aufhebung müssen auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt erhält und andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (vgl. VfSlg 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Die diesbezügliche Rechtsprechung beruht auf dem Grundgedanken, dass im Normenprüfungsverfahren nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist (vgl. VfSlg 17.220/2004, 19.933/2014).

Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.933/2014).

Eine zu weite Fassung des Antrags macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfSlg 19.746/2013 und 19.905/2014). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im gerichtlichen Verfahren nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags (siehe VfSlg 18.486/2008, 18.298/2007, 19.933/2014; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr – vgl. noch VfSlg 14.342/1995, 15.664/1999, 15.928/2000, 16.304/2001, 16.532/2002, 18.235/2007 – zur Zurückweisung des gesamten Antrags).

1.4. Der auf Aufhebung des gesamten Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes abzielende Hauptantrag erfüllt die soeben dargestellten Anforderungen nicht:

1.4.1. Die antragstellende Gesellschaft geht insoweit – ohne substantiierte Begründung – davon aus, dass das Gericht bei der Entscheidung über die Berufung das (gesamte) Verbandsverantwortlichkeitsgesetz anzuwenden habe; sie begehrt sodann, das angefochtene – ihrer Auffassung nach eine untrennbare Einheit bildende – Gesetz "seinem ganzen Inhalt nach als verfassungswidrig aufzuheben", hegt allerdings "primär" Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verbandes regelnden – "die zentrale Bestimmung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes" bildenden – § 3 VbVG.

1.4.2. Die Vorschrift des § 3 VbVG bildet das Kernstück des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes und umschreibt die materiellen Voraussetzungen, unter denen ein Verband strafrechtlich belangt werden kann.

1.4.3. Vor diesem Hintergrund ist aber – worauf die Bundesregierung zutreffend hinweist – (nur) die zuletzt genannte Vorschrift, nicht aber das (gesamte) VbVG präjudiziell . Eine Aufhebung des gesamten Gesetzes wäre lediglich im Fall eines untrennbaren Zusammenhanges sämtlicher Bestimmungen möglich. Ein solcher Zusammenhang wurde hier jedoch nicht dargetan und ist (mit Blick auf die sogleich folgenden Ausführungen zu § 3 VbVG) auch nicht erkennbar, weshalb sich der Hauptantrag als unzulässig erweist (vgl. schon ).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde die antragstellende Gesellschaft als Verband (neben verbandszugehörigen Personen – Abs 4) gemäß § 3 VbVG für verantwortlich erklärt, die in Rede stehende – vom Erstgericht als Mitarbeitertat (Abs3) und nicht als Entscheidungsträgertat (Abs2) qualifizierte – Straftat eines Prokuristen unter Verletzung von Verbandspflichten (Abs1 Z 1) begangen und die Begehung durch ihre Entscheidungsträger auf Grund näher umschriebener Sorgfaltsverstöße ermöglicht oder zumindest wesentlich erleichtert zu haben (Abs3 Z 2). § 3 VbVG ist vor diesem Hintergrund (zur Gänze) präjudiziell, zumal im Rechtsmittelverfahren eine Zurechnung der Tat zum Verband nach § 3 Abs 2 VbVG zu prüfen sein wird.

Der erste, auf Aufhebung des gesamten § 3 VbVG gerichtete Eventualantrag ist daher – da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind – zulässig.

2. Zur Zulässigkeit des Antrages zu G679/2015

2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art 139 Abs 1 Z 1 B VG bzw. des Art 140 Abs 1 Z 1 lita B VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

2.2. Es ist nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität der angefochtenen Gesetzesbestimmung zweifeln ließe. Dem Landesgericht Wels ist nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass es bei seiner Entscheidung über den Einstellungsantrag der GmbH Co KG gemäß § 108 StPO die Frage zu klären hat, ob der gegen Entscheidungsträger iSd § 2 Abs 1 Z 1 VbVG (Geschäftsführer bzw. Prokuristen der GmbH Co KG) bestehende Verdacht strafbaren Verhaltens nach §§180, 181b StGB auch eine Verantwortlichkeit des beschuldigten Verbandes begründe und deshalb § 3 Abs 2 (iVm einem der beiden Tatbestände oder beiden Tatbeständen des Abs 1) VbVG anzuwenden sei.

2.3. Da mit der allfälligen Aufhebung des § 3 Abs 2 VbVG die behauptete Verfassungswidrigkeit beseitigt wäre, während der (hier nicht präjudizielle) Abs 3 und die (auch) auf diesen bezogenen anderen Bestimmungen des § 3 VbVG im Rechtsbestand verbleiben können (dass der in Abs 1 enthaltene Verweis auf Abs 2 nach dessen Aufhebung ins Leere ginge, schadet nicht – vgl. zuletzt VfSlg 19.985/2015), und auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag als zulässig (vgl. ).

3. In der Sache

3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

3.2. Soweit zulässig, sind die Anträge jedoch nicht begründet:

3.2.1. Im Zuge der Harmonisierung von Teilen des (materiellen) Strafrechts in der Europäischen Union (zu den diesbezüglichen Strafrechtsgebieten vgl. oben Pkt. II.2.) werden die Mitgliedstaaten durch verschiedene Unionsrechtsakte verpflichtet, "wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen" gegen verantwortliche juristische Personen vorzusehen, "zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können" (vgl. Art 4 Abs 1 des Zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. 1997 C221, 11). Das Unionsrecht überlässt es also den nationalen Gesetzgebern, wie sie die Unionsrechtsakte im nationalen Bereich umsetzen.

Der österreichische Gesetzgeber hat sich mit der Schaffung des VbVG für eine Umsetzung im Justizstrafrecht entschieden. Verbände sind strafrechtlich zu belangen, wenn deren Entscheidungsträger oder Mitarbeiter, sohin natürliche Personen, die entweder Organfunktion innehaben (Entscheidungsträger – § 2 Abs 1 VbVG) oder Arbeitsleistungen für den Verband erbringen (Mitarbeiter – § 2 Abs 2 VbVG), rechtswidrig und schuldhaft handeln und dieses Verhalten dem Verband nach den Kriterien des § 3 Abs 1 VbVG zuzurechnen ist.

3.2.2. Vor diesem Hintergrund behaupten die Antragsteller zunächst einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot (Art7 B VG) und das daraus abzuleitende Schuldprinzip als "eines der wesentlichen Aufbauprinzipien einer rechtsstaatlichen Strafrechtsordnung", weil der Verband auf Grund seiner Verantwortlichkeit für Straftaten eines Entscheidungsträgers gemäß § 3 Abs 2 VbVG für die Schuld eines anderen einzustehen habe und für diese sanktioniert werde, zumal nach dieser Bestimmung nicht einmal ein Organisations- oder Auswahlverschulden des belangten Verbandes vorliegen müsse. Auch sei es unsachlich, dass Verbände für Vorsatzdelikte ihrer Entscheidungsträger einzustehen hätten, obwohl die Verbandsverantwortlichkeit in den Gesetzesmaterialien mit dem Vorwurf der Fahrlässigkeit begründet werde.

Bei der Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten von Mitarbeitern gemäß § 3 Abs 3 VbVG werde nach dessen Z 2 auf das Verhalten eines Entscheidungsträgers abgestellt, wodurch ebenfalls eine verfassungsrechtlich verpönte Zurechnung fremden Handelns erfolge. Auch in diesem Zusammenhang fehle der Regelung insoweit die Sachlichkeit, als dem Verband im Fall einer Vorsatztat des Mitarbeiters gemäß Z 1 vorsätzliches Handeln angelastet werden könne, während auf Entscheidungsträgerebene gemäß § 3 Abs 3 Z 2 VbVG bloß Fahrlässigkeitskomponenten verlangt würden.

3.2.3. Dieser Argumentation vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu folgen:

Als von natürlichen Personen verschiedene Träger von Rechten und Pflichten sind juristische Personen rechtliche Konstruktionen, die – in gleicher Weise wie natürliche Personen – durch Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsleben bestimmte Zwecke verfolgen (VfSlg 19.522/2011). Mit der Verbandsverantwortlichkeit hat der Gesetzgeber eine (neue) strafrechtliche Kategorie eigener Art geschaffen, die nicht am Maßstab des – von den beiden Antragstellern ins Treffen geführten – Schuldprinzips gemessen werden kann. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz (vgl. VfSlg 15.200/1998) hat im Individualstrafrecht in Bezug auf natürliche Personen Geltung, nicht jedoch in Ansehung von rechtlichen Gebilden wie juristischen Personen. Ein verfassungsrechtliches Gebot, das den Gesetzgeber iZm der Sanktionierung von Verbänden an das Schuldprinzip bindet, lässt sich weder aus den genannten Garantien noch aus sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben ableiten.

Allerdings sind iZm Taten von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern jene allgemeinen Kriterien, die der Verfassungsgerichtshof bezüglich (insbesondere abgabenrechtlicher) Regelungen, die eine Haftung Dritter vorsehen, aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitet hat – nämlich, dass gesetzliche Regelungen unsachlich sind, wenn sie einen Rechtsträger dazu verhalten, "für etwas einzustehen, womit ihn nichts verbindet", also "für Umstände, die außerhalb seiner Interessen- und Einflußsphäre liegen" (vgl. VfSlg 5318/1966, 12.776/1991, 13.583/1993, 15.784/2000, 18.726/2009) – grundsätzlich auch für die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden beachtlich.

3.2.4. Vor diesem Hintergrund ist daher die Verantwortlichkeit einer juristischen Person für (rechtswidriges und schuldhaftes) Verhalten einer natürlichen Person aus verfassungsrechtlicher Sicht dann nicht zu beanstanden, wenn ein hinreichender Konnex zwischen der juristischen Person und jenen natürlichen Personen besteht, deren Verhalten ihr zugerechnet wird.

Diesen verfassungsrechtlich gebotenen Kriterien entsprechen aber die Regelungen des § 3 VbVG:

Die Verbandsverantwortlichkeit hängt nämlich in beiden Fallkonstellationen des § 3 VbVG – sowohl nach Abs 2 (Entscheidungsträgertat) als auch nach Abs 3 (Mitarbeitertat) – vom Vorliegen eines der beiden (oder auch beider – wie im Fall G697/2015 als möglich angenommen) in Z 1 und Z 2 des Abs 1 festgelegten Merkmale (Tatbegehung zugunsten des Verbandes oder – wie im Fall G497/2015 zugrunde gelegt – Verletzung von Verbandspflichten) ab, womit ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Verband und der Straftat hergestellt wird. Darüber hinaus verlangen die Regelungen für beide Fallgruppen – § 3 Abs 2 VbVG im Hinblick auf die Verantwortlichkeit für eine Tat eines Entscheidungsträgers, § 3 Abs 3 VbVG für eine Anlasstat eines Mitarbeiters –, dass ein Entscheidungsträger entweder die Tat selbst begangen oder die Begehung der Tat eines Mitarbeiters durch näher umschriebene Sorgfaltsverstöße zumindest erheblich erleichtert hat. Damit konkretisiert § 3 VbVG aber – in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise – sowohl den sachlichen Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der Sphäre des Verbandes als auch die sachlichen Zurechnungsmerkmale zwischen der Anlasstat und den Verbandsorganen.

Da der Verband in jedem Fall (nur) durch seine Entscheidungsträger agieren kann, kommt in der Straftat eines Entscheidungsträgers die Verbandsverantwortlichkeit ohne weitere Voraussetzung zum Ausdruck, in der Straftat eines Mitarbeiters hingegen erst durch den die Tat zumindest wesentlich erleichternden Sorgfaltsverstoß eines Entscheidungsträgers, ohne dass es aus verfassungsrechtlicher Sicht eine Rolle spielt bzw. geprüft werden muss, ob allfällige weitere – an der Straftat unbeteiligte – Entscheidungsträger ein Fehlverhalten gesetzt haben oder nicht. Letztlich liegt es im Verantwortungsbereich des Verbandes, Entscheidungsträger auszuwählen, die für ein gesetzmäßiges Verhalten des Verbandes sorgen.

In dieser Ausgestaltung der Verbandsverantwortlichkeit liegt weder eine Zurechnung "fremder" Schuld noch eine Erfolgshaftung oder eine Schuldvermutung zu Lasten des Verbandes. Vielmehr ergibt sich die Verbandsverantwortlichkeit aus dem dargestellten Zusammenhang von Verband und Führungsebene und dem Umstand, dass der Verband stets nur durch Zurechnung des Handelns der Entscheidungsträger als eines seiner Organe handeln kann.

3.2.5. Auch die von den Antragstellern im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) vorgebrachten Bedenken treffen nicht zu:

Angesichts der Einordnung des VbVG in das Justizstrafrecht, des sowohl präventiven als auch repressiven Charakters der Sanktion (vgl. RV 994 BlgNR 22. GP, 11, 24) und der möglichen Höhe der im VbVG vorgesehenen Geldbuße (§4 Abs 3 und 4 VbVG) sind mit Blick auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR , Fall Engel ua., Appl. 5100/71 ua.) jene Grundsätze des Art 6 EMRK, die Verfahrensgarantien betreffen (Fairnessgebot), auch auf Verbände anzuwenden.

Diese Gewährleistungen hat der Gesetzgeber hinlänglich berücksichtigt: Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind (§14 Abs 1; §§13, 22 ff. VbVG); Entscheidungsträger und einer Straftat verdächtige Mitarbeiter sind als Beschuldigte zu laden und zu vernehmen (§17 Abs 1 VbVG), sie haben Äußerungs- und Verteidigungsrechte und es bestehen richterliche Informationspflichten (§17 Abs 2 VbVG).

Auch das Sanktionensystem ist angemessen und verhältnismäßig, weil Maßnahmen wie das Absehen von der Verfolgung (§18 VbVG), der Rücktritt von der Verfolgung (Diversion – § 19 VbVG) sowie spezifische Milderungsgründe (§5 Abs 3 VbVG) eine einzelfallgerechte staatliche Reaktion ermöglichen.

3.2.6. Im Übrigen ist es dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, auf (zusätzliche) Bedenken einzugehen, die nicht bereits im Antrag dargelegt worden sind, sondern erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof vorgetragen wurden (vgl. VfSlg 9260/1981, 9911/1983 und 14.802/1997; ).

V. Ergebnis

1. Die von den Antragstellern geltend gemachten Bedenken treffen nicht zu. Die Anträge sind daher, soweit sie § 3 VbVG zum Gegenstand haben, abzuweisen.

2. Im Übrigen ist der Antrag zu G497/2015 als unzulässig zurückzuweisen.

Der zu G497/2015 antragstellenden Gesellschaft sind die begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines Antrages nach Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG Sache des zuständigen ordentlichen Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (vgl. ).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2016:G497.2015