VfGH vom 11.12.1998, G490/97

VfGH vom 11.12.1998, G490/97

Sammlungsnummer

15367

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Regelung über die Begrenzung der Erweiterung bestehender Freizeitwohnsitze im Tir RaumOG 1997 idF der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle; keine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung; im übrigen Zurückweisung des Individualantrags als zu weitgehend bzw wegen Wegfalls der Antragslegitimation

Spruch

I. Die Anträge,

1. in § 16a Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 idF. der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. für Tirol 28/1997, die Worte "Zubauten ...., durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, sind nur mehr insoweit zulässig, als dadurch die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als 25 v.H. vergrößert wird",

2. in § 42 Abs 2, erster Satz, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. für Tirol 10, die Worte "..., mit denen die Baumasse (§61 Abs 3, zweiter Satz) gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt höchstens 25 v.H. vergrößert wird",

als verfassungswidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Aufhebung der beiden ersten Worte "Zubauten und" in § 16a Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 idF. der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. für Tirol 28/1997, wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem auf Art 140 Abs 1, letzter Satz, B-VG gestützten Antrag wird die Aufhebung der Worte "Zubauten ..., durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, sind nur mehr insoweit zulässig, als dadurch die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als 25 v.H. vergrößert wird", in eventu der Worte "Zubauten und", jeweils in § 16a Abs 2 des Gesetzes vom über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 - TROG 1997), LGBl. für Tirol 10/1997, in der Fassung der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. für Tirol 28/1997, und ferner der Worte "mit denen die Baumasse (§61 Abs 3, zweiter Satz) gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt höchstens 25 v.H. vergrößert wird" in § 42 Abs 2, erster Satz, TROG 1997 begehrt. Der Antragsteller ist nach seinem Vorbringen Alleineigentümer eines 2.179 m2 großen Grundstückes in Westendorf, auf dem sich ein Wohngebäude mit einer Wohnnutzfläche von 68,90 m2 befindet. Das Gebäude ist nach dem Antragsvorbringen mit Bescheid vom der Gemeinde Westendorf baubehördlich bewilligt worden. Das Grundstück sei voll erschlossen, aber im "Freiland" gelegen. Das Wohnhaus werde vom Antragsteller und seiner Familie seit jeher ausschließlich als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 15 Abs 1 TROG 1997 genutzt, weshalb er auch am die Anmeldung des Grundstückes samt Haus als Freizeitwohnsitz vorgenommen habe. Seine beiden Söhne hätten mittlerweile selbst Familien gegründet. Das vom Antragsteller errichtete Haus mit einer Wohnnutzfläche von 68,90 m2 und einem umbauten Raum von rund 240 m3 biete indes für drei Familien zu wenig Platz. Dem 1918 geborenen Antragsteller sei aufgrund seines Alters eine alleinige Nutzung - ohne Unterstützung durch die Familien seiner Söhne - weder möglich noch zumutbar. Der Antragsteller beabsichtige daher konkret und aktuell, seinen Freizeitwohnsitz durch einen Zubau derart zu vergrößern, daß das Haus diesen Angehörigen hinreichend Platz biete. Die bekämpften Bestimmungen würden indes eine Erweiterung seines Freizeitwohnsitzes lediglich um eine Wohnnutzfläche von 17,22 m2, also im Ergebnis um einen einzigen Raum, gestatten.

§ 16a Abs 2 wie auch § 42 Abs 2 TROG 1997 würden daher konkret und aktuell in die Rechtsposition des Antragstellers als Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes in Tirol eingreifen. Es bestehe auch keine andere zumutbare Möglichkeit der Bekämpfung dieser Bestimmungen.

2. Die Tiroler Landesregierung bejahte in ihrer aufgrund ihres Beschlusses vom erstatteten Äußerung die Antragslegitimation lediglich hinsichtlich § 42 Abs 2 TROG und verneinte im übrigen die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit sowohl im Hinblick auf § 16a Abs 2 als auch im Hinblick auf § 42 Abs 2 TROG 1997 und beantragt, den Antrag, soweit dieser sich auf § 16a Abs 2, erster Satz, TROG 1997 in der Fassung der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle bezieht, als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen, und soweit dieser sich auf § 42 Abs 2, erster Satz, TROG 1997 bezieht, als unbegründet abzuweisen.

3. Die §§15 und 16a sowie die §§41 und 42 TROG 1997 idF. der 1. TROG-Novelle, LGBl. für Tirol 28/1997, sowie der - inzwischen in Kraft getretenen - 2. TROG-Novelle, LGBl. für Tirol 21/1998, lauten (unter Hervorhebung der angefochtenen Bestimmungen):

"§15

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

a) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen Einrichtungen, Betrieben oder Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt erhalten werden;

b) Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitz, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat;

Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen;

c) Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

(2) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden, für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nach § 16 Abs 3 oder eine entsprechende Feststellung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 81/1993 oder in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/1996 vorliegt. Darüberhinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze durch Vorhaben im Sinne des Abs 4 erster Satz im Wohngebiet und in Mischgebieten geschaffen werden, wenn dies durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hiebei ist für das betreffende Grundstück die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

(3) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Siedlungsentwicklung;

b) das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen sowie des hiefür verfügbaren Baulandes;

c) das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung bebauten Bauland;

d) die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt;

e) die Art, die Lage und die Anzahl der bestehenden Freizeitwohnsitze;

f) die Auslastung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung, die Auswirkungen der Freizeitwohnsitze auf diese Infrastruktur und deren Finanzierung sowie allfällige mit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze entstehende Erschließungserfordernisse.

Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn der Anteil der aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 16 Abs 5 sich ergebenden Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Häuser- und Wohnungszählung 8 v.H. übersteigt.

(4) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zubauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs 2 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen auf diesem Grundstück nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze auf Grund rechtskräftig erteilter Baubewilligungen.

(5) Weiters dürfen Wohnsitze auf Grund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder einer Entsprechenden Ausnahmebewilligung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 81/1993 oder in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/1996 als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:

a) auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 lita des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient;

b) auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm auf Grund geänderter Lebensumstände, insbesondere auf Grund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.

(6) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinne des Abs 5 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gästen verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.

(7) Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinne des Abs 5 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Der Bescheid, mit dem die Ausnahmebewilligung erteilt wird, ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen.

(8) Wer einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überläßt, ohne daß eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des Abs 2 erster Satz, eine Baubewilligung im Sinne des Abs 4 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des Abs 5 erster Satz vorliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Dies gilt nicht, wenn auf den betreffenden Wohnsitz eine der Voraussetzungen nach § 16 Abs 1 lita zutrifft und

a) die Frist für die nachträgliche Anmeldung nach § 16 Abs 1 noch offen ist oder

b) eine rechtzeitige Anmeldung des Wohnsitzes nach § 16 Abs 1 oder eine entsprechende Anmeldung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 81/1993 oder in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/1996 erfolgt und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist.

(9) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer einen Freizeitwohnsitz, für den eine Ausnahmebewilligung im Sinne des Abs 5 erster Satz vorliegt, anderen als den im Abs 6 genannten Personen oder Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überläßt.

(10) Verwaltungsübertretungen nach den Abs 8 und 9 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500.000,-- Schilling zu ahnden.

.....

§16a

Wiederaufbau und Erweiterung bestehender Freizeitwohnsitze

(1) Im Falle des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines Freizeitwohnsitzes, für den eine Feststellung im Sinne des § 15 Abs 2 erster Satz, eine Baubewilligung im Sinne des § 15 Abs 4 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 15 Abs 5 erster Satz vorliegt, darf jedoch, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, statt dessen ein Neubau errichtet werden. Dabei darf die Baumasse des neuen Freizeitwohnsitzes jene des früheren Freizeitwohnsitzes um nicht mehr als 25 v.H. überschreiten. Maßgebend ist die Baumasse des auf Grund der Feststellung im Sinne des § 15 Abs 2 erster Satz, der Baubewilligung im Sinne des § 15 Abs 4 erster Satz oder der Ausnahmebewilligung im Sinne des § 15 Abs 5 erster Satz rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes.

(2) Zubauten und (Eventualantrag) Änderungen des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen, durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, sind nur mehr insoweit zulässig, als dadurch die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als 25 v.H. vergrößert wird. Maßgebend ist die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des auf Grund der Feststellung im Sinne des § 15 Abs 2 erster Satz, der Baubewilligung im Sinne des § 15 Abs 4 erster Satz oder der Ausnahmebewilligung im Sinne des § 15 Abs 5 erster Satz rechtmäßig bestehenden bzw. bei einem Neubau nach Abs 1 des danach rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes.

(3) Für Freizeitwohnsitze im Freiland gelten die Abs 1 und 2 nur insoweit, als sich auf Grund des § 42 nicht weitergehende Beschränkungen ergeben.

.....

§41

Freiland

(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach § 54 Abs 3 erster Satz sind.

(2) Im Freiland dürfen nur ortsübliche Städel in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m2 Nutzfläche sowie Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden.

.....

§42

Um- und Zubauten und Wiederaufbau im Freiland

(1) Im Freiland sind Umbauten von land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden und Änderungen von land- und forstwirtschaftlichen Anlagen mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig. Zubauten zu land- und forstwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen in solchen Gebäuden zu Wohnzwecken sind nur unter den Voraussetzungen nach § 44 Abs 3 zulässig. Zubauten zu sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden und wesentliche Erweiterungen land- und forstwirtschaftlicher Anlagen sind nur zulässig, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich sind.

(2) Im Freiland sind weiters Umbauten anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude und Zubauten zu solchen Gebäuden, mit denen die Baumasse (§61 Abs 3 zweiter Satz) gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt höchstens 25 v.H. vergrößert wird, zulässig. Eine Änderung des Verwendungszweckes von solchen Gebäuden ist nicht zulässig. Die Änderung von baulichen Anlagen ist mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig.

(3) Im Falle des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines im Freiland nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Gebäudes darf, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, statt dessen ein Neubau mit demselben Verwendungszweck errichtet werden. Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei sonstigem Verlust dieses Rechtes innerhalb von fünf Jahren nach der Vollendung des Abbruchs bzw. der Zerstörung des betreffenden Gebäudes anzusuchen. Die Wohnnutzfläche (§44 Abs 2 dritter Satz) von wiedererrichteten land- und forstwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden darf 300 m2, wenn jedoch die Wohnnutzfläche des früheren Gebäudes mehr als 300 m2 betragen hat, dessen Ausmaß der Wohnnutzfläche nicht übersteigen. Die betriebliche Nutzfläche von wiedererrichteten land- und forstwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden muß unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse des jeweiligen Betriebes angemessen sein. Die Baumasse von wiedererrichteten anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden darf die Baumasse des früheren Gebäudes um höchstens 25 v.H. übersteigen. Zubauten zu solchen wiedererrichteten Gebäuden sind nur insoweit zulässig, als die Baumasse gegenüber dem früheren Gebäude in seiner ursprünglichen Form um insgesamt höchstens 25 v.H. vergrößert wird."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

A. Zur Zulässigkeit:

1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 10511/1985, 11726/1988, 13964/1994).

In von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren hat der Verfassungsgerichtshof den Standpunkt eingenommen, er habe den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlaßfall ist, daß aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg. 7376/1974, 7726/1975, 11506/1987). Die Grenzen der Aufhebung müssen so gezogen werden, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfaßt werden; dies treffe sowohl auf von Amts wegen als auch auf auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zu (VfSlg. 8155/1977, 12465/1990, 13140/1992, 13964/1994).

2. Das Tiroler Baurecht kennt, anders als jenes anderer Bundesländer, nur ein Baubewilligungs-, nicht auch ein Vorprüfungsverfahren. Im Hinblick darauf ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dem Grundeigentümer nicht zumutbar, allein zum Zwecke, die behauptete Gesetzwidrigkeit der Unzulässigkeit baulicher Maßnahmen aufgrund eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, die für ein Bauansuchen erforderlichen Planunterlagen anfertigen zu lassen. Vielmehr steht diesen Grundeigentümern hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke die Möglichkeit zur Stellung eines Individualantrages zur Geltendmachung behaupteter Gesetzwidrigkeiten solcher auf Verordnungsstufe stehender Pläne vor dem Verfassungsgerichtshof offen (siehe etwa VfSlg. 13117/1992, 13271/1992, 13964/1994).

3. Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung erweist sich der Primärantrag auf Aufhebung der umschriebenen Wortfolge in § 16a Abs 2 TROG 1997 als zu weitgehend (der Sache nach gleich schon VfSlg. 13964/1994); er war deshalb zurückzuweisen.

Die folgenden Erwägungen beschränken sich demnach hinsichtlich des mit "1." bezeichneten Antrages auf den Eventualantrag, die beiden ersten Worte "Zubauten und" in § 16a Abs 2 TROG 1997 aufzuheben.

4. Der Freizeitwohnsitz, dessen Erweiterung der Antragsteller anstrebt, befindet sich auf einem Grundstück, das nach dem Antragsvorbringen als "Freiland" - vgl. gegenwärtig § 41 TROG 1997 - gewidmet ist. Die Tiroler Landesregierung ist in ihrer Äußerung zutreffend der Auffassung, daß es sich bei dem bekämpften § 42 Abs 2 TROG 1997 nicht um eine spezifische Regelung betreffend Freizeitwohnsitze handelt, vielmehr um eine solche, die darüber hinausgehend ganz allgemein eine widmungsmäßige Begrenzung vorsieht. Sie leitet daraus ab, daß der diesbezügliche Antrag zulässig, der Antrag aber auf Aufhebung einer Wortfolge in § 16a Abs 2 TROG 1997 unzulässig sei, da die in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende Beschränkung "nur insoweit zum Tragen kommen kann, als in concreto ein bestimmtes Bauvorhaben überhaupt zulässig ist, und zwar unabhängig davon, ob dieses später einer ganzjährigen Wohnnutzung zugeführt oder als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll". Die Anwendung des § 16a Abs 2 TROG 1997 setze daher jedenfalls das Vorliegen der allgemeinen bebauungsmäßigen Voraussetzungen für das betreffende Bauvorhaben voraus. Die vom Antragsteller ins Auge gefaßte Errichtung eines Zubaues zum bestehenden Wohngebäude sei schon deshalb unzulässig, weil dieses im Freiland liege. Dem Bau stehe daher bereits diese, für alle Bauvorhaben geltende Bestimmung entgegen.

5. Der Tiroler Landesregierung ist zuzugestehen, daß eine solche Sicht zunächst möglich scheint. Denn es trifft ihre Annahme zu: Wenn der Realisierung der Absicht des Antragstellers, seinen Freizeitwohnsitz um mehr als 25 % der Baumasse zu vergrößern, schon der allgemeine, auch andere Vorhaben als bloß Freizeitwohnsitze betreffende Versagungstatbestand des § 42 Abs 2 TROG 1997 entgegensteht, kann ihn aus dieser Sicht die Beschränkung des § 16a Abs 2 leg.cit. nicht mehr aktuell im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes betreffen.

Indes könnte man aber auch umgekehrt argumentieren: Die Sachverhaltsdarstellung im vorliegenden Antrag und die Reihenfolge der gestellten Anträge könnten so gedeutet werden, daß sich der Antragsteller primär durch die Regelungen über die beschränkte Erweiterungsmöglichkeit von Freizeitwohnsitzen beeinträchtigt erachtet und er deshalb diese zu bekämpfen legitimiert ist; verbietet ihm schon die spezielle Regelung den Zubau, könnte er aus dieser Sicht durch die umfassendere Regelung des § 42 Abs 2 TROG 1997 in seinen Rechten nicht mehr beeinträchtigt sein. Die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, daß aus dem Rechtsbestand nicht mehr als notwendig ausgeschieden werden sollte, scheint auch in diese Richtung zu deuten.

Doch wird von beiden Standpunkten implizit vorausgesetzt, daß die zunächst ins Auge gefaßte Rechtsvorschrift Bestand hat; unter dieser und nur unter dieser Voraussetzung würde dann in weiterer Folge die jeweils andere Rechtsvorschrift für den Antragsteller keine aktuelle Beeinträchtigung bedeuten. Diese Voraussetzung wird demgegenüber aber ja gerade vom Antragsteller - zulässigerweise - unter Berufung auf die Möglichkeit der Stellung eines Individualantrages nach Art 140 B-VG in Zweifel gezogen.

So zeigt sich, daß der Realisierung der behaupteten Absicht des Antragstellers, seinen Freizeitwohnsitz um mehr als 25 % der bestehenden Baumasse zu erweitern, sowohl die beiden ersten Worte in § 16a Abs 2 als auch die bekämpfte Wortfolge in § 42 Abs 2 TROG 1997 entgegenstehen. Bei dieser speziellen Fallkonstellation durfte der Antragsteller jedenfalls beide Rechtsvorschriften unter Berufung auf den letzten Satz des Art 140 Abs 1 B-VG bekämpfen; auf sich beruhen kann bei dieser Sachlage die Beantwortung der Frage, ob er dies sogar mußte, weil die bloße Anfechtung nur der einen oder anderen Rechtsvorschrift zur Zurückweisung hätte führen müssen, weil zu wenig angefochten worden wäre. Zum Zeitpunkt der Antragstellung kann deshalb die Antragslegitimation des Antragstellers hinsichtlich beider bekämpften Gesetzesstellen jedenfalls nicht verneint werden. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, erweisen sich zunächst sowohl der Eventualantrag zu § 16a Abs 2 als auch der Antrag bezüglich des § 42 Abs 2 TROG 1997 als zulässig.

6.1. Die von der Tiroler Landesregierung ins Spiel gebrachten Erwägungen sind aber für den weiteren Gang beachtlich. Ergäbe nämlich eine Prüfung der primär bekämpften Wortfolge in § 16a Abs 2 TROG 1997 in diesem verfassungsgerichtlichen Gesetzesprüfungsverfahren die Unbedenklichkeit dieser Rechtsvorschrift, wäre der weitere Antrag auf Aufhebung der bekämpften Wortfolge in § 42 Abs 2 TROG 1997 nicht mehr zulässig, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Antragslegitimation nicht nur zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch im Zeitpunkt der Fällung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung gegeben sein muß (vgl. VfSlg. 12975/1992, 12999/1992, 13444/1993, u.a., , G50/97 u.a., , G360/96).

6.2. Da die Prüfung der den engeren Bereich der Freizeitwohnsitze betreffenden Wortfolge in § 16a Abs 2 TROG 1997 die Unbedenklichkeit dieser Rechtsvorschrift im Hinblick auf die im Antrag ausgebreiteten Bedenken erwiesen und zur Abweisung des diesbezüglichen Eventualantrages auf Aufhebung geführt hat (vgl. dazu im folgenden), der Bewilligung der Bauabsichten des Antragstellers deshalb schon diese Rechtsvorschrift nunmehr zwingend entgegensteht, war der Antrag auf Aufhebung der bekämpften Wortfolge in § 42 Abs 2 TROG 1997 wegen Wegfalls der Antragslegitimation zurückzuweisen.

B. In der Sache (nur mehr die beiden ersten Worte in § 16a Abs 2 TROG 1997 betreffend):

1.1. Der Antragsteller trägt gegen die bekämpften Regelungen des TROG 1997 verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Grundrechte auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG und Art 1 erstes ZPEMRK) und auf Niederlassungsfreiheit sowie im Hinblick auf den "Gleichheitsgrundsatz" vor und begründet seine Bedenken im Detail folgendermaßen:

"Es ist offenkundig, daß der Tiroler Landesgesetzgeber dem Auftrag des Verfassungsgerichtshofes, eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen, nicht nachgekommen ist.

Die vom Verfassungsgerichtshof geforderte Zulassung sinnvoller baulicher Maßnahmen, wie etwa Vergrößerungen im Zusammenhang mit sanitären Maßnahmen, mit der Vergrößerung der Familie, mit der Übernahme von Eltern in Pflege bzw. mit der Nutzbarmachung für Behinderte und dergleichen wurde vom Tiroler Landesgesetzgeber durch § 16a Abs 3 TROG 1997 idF der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle nicht entsprochen, da bei einer zulässigen Vergrößerung um maximal 25 v.H. der Baumasse und Nutzfläche was einer Vergrößerung der Wohnfläche um nur 17 m2 hier entspricht! - von der Zulässigkeit sinnvoller baulicher Maßnahmen wohl nicht gesprochen werden kann.

Es ist offenkundig, daß diese Bestimmung allenfalls als 'Schein-Ausnahme' angesehen werden kann, nicht jedoch als - im Hinblick auf das Erkenntnis vom , G76/94 - verfassungskonforme Regelung.

Der Tiroler Landesgesetzgeber hat die Bedenken, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis G195/96, vom , im Bezug auf das TROG 1994 darlegte, völlig ignoriert. Das Erkenntnis befaßte sich zwar mit der Rechtslage vor der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle zum TROG 1994, mit welcher der § 16a TROG 1994 eingeführt wurde, enthält aber ganz wesentliche Ausführungen zur Frage, ob flächendeckend in Tirol reglementiert werden darf, daß neue Freizeitwohnsitze verboten werden. Wenn schon dieses generelle Verbot der Neuerrichtung von Freizeitwohnsitzen verfassungsrechtlich unhaltbar ist, ist umso mehr das Verbot der Vergrößerung von bestehenden Freizeitwohnsitzen über ein unwesentliches Ausmaß hinaus als verfassungswidrig anzusehen.

Durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle 1997 wurde, wie bereits ausgeführt, die bestehende Beschränkung der Erweitungsmöglichkeit von Freizeitwohnsitzen noch weiter verschärft statt gelockert. War bisher Beschränkungskriterium nur die Baumasse, ist nunmehr als weiteres Beschränkungskriterium die Nutzfläche hinzugekommen. Auch die Nutzfläche darf somit nicht über 25 % überschritten werden.

Es widerspricht auch verfassungsrechtlichen Bestimmungen, daß rechtmäßig im Freiland bestehende Freizeitwohnsitze allein aufgrund der Bestimmungen des § 42 TROG 1997 nur um 25 % erweitert werden dürfen, wobei hier Kriterium die Baumasse ist. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein voll erschlossenes Grundstück im Ausmaß von 2.179 m2, welches Grundstück zwar im Freiland sich befindet, für welches Grundstück aber Grundsteuer B für Bauland eingehoben wird und welches Grundstück nur mit einem Häuschen mit einer Wohnnutzfläche von 68,90 m2 bebaut ist. Es wäre somit allein von den Abstandsvorschriften der Bauordnung her ohne weiteres möglich, eine die Wohnbedürfnisse der Familie Braun befriedigende Erweiterung durch einen Zubau durchzuführen, da ein Grundstück mit einem Ausmaß von über 2.000 m2 wohl ein Haus, auch mit 200 m2 Wohnnutzfläche wohl leicht verträgt. Durch eine derartige Erweiterung über das zulässige Maß von 25 % der Wohnnutzfläche bzw. Baumasse hinaus würden der Gemeinde auch keinerlei zusätzliche Kosten erwachsen, da wie gesagt das gegenständliche Grundstück voll erschlossen ist und ja der Umstand der vollen Erschließung durch Wasser, Weg und Abwasserbeseitigungsanlage Bedingung für die Erteilung der seinerzeitigen Baubewilligung war. Durch ein Bebauen entsprechend den dringenden Wohnbedürfnissen des Eigentümers und seiner Kinder würde der Gemeinde nur ein Vorteil erwachsen, da ja durch diese Vergrößerung auch entsprechend mehr Erschließungskostenbeiträge zu leisten wären, ohne daß hier die Gemeinde irgendeine Gegenleistung zu erbringen hätte. Es ist eine Reglementierung völlig überschießend, daß einerseits nunmehr zwar - wenn auch im bescheidenen Ausmaß - Freizeitwohnsitze nach der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle auch neu errichtet werden dürfen, demgegenüber aber rechtmäßig bestehende Freizeitwohnsitze nicht über ein völlig geringfügiges Ausmaß hinaus erweitert werden können. Es ist auch verfassungsrechtlich bedenklich, daß ein rechtmäßig im Freiland auf einem völlig erschlossenen Grundstück von mehr als 2.000 m2 errichteter Freizeitwohnsitz von weniger als 70 m2 Wohnnutzfläche nicht in entsprechender Weise über das geringfügige Ausmaß (hier vielleicht 17 m2) erweitert werden darf. Es gibt kein verfassungsrechtlich haltbares Argument, das dagegen sprechen würde, auch im Freiland bestehende Freizeitwohnsitze über die als Scheinausnahme zu bezeichnende Erweiterungsmöglichkeit hinaus erweitern zu können. Nochmals muß gesagt werden, daß im gegenständlichen Fall der Grundeigentümer aufgrund seines fortgeschrittenen Alters den Freizeitwohnsitz nicht mehr allein nutzen kann und darauf angewiesen ist, daß die Familien seiner beiden Söhne diesen Freizeitwohnsitz mit ihm nutzen. Aufgrund der Beengtheit des Freizeitwohnsitzes mit 68,90 m2 Wohnnutzfläche ist es aber unzumutbar, daß hier drei Familien auf engstem Raum leben.

Es erscheint auch gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, wenn einerseits zwar wenn auch im beschränkten Ausmaß nunmehr die Neuerrichtung von Freizeitwohnsitzen für zulässig erklärt wird, andererseits aber bestehende Freizeitwohnsitze nur unwesentlich vergrößert werden dürfen. Dazu ist zu bemerken, daß im gegenständlichen Fall ja niemals Dritte das Grundstück des Eigentümers bebauen könnten, somit dadurch, daß eine Erweiterung des gegenständlichen Freizeitwohnsitzes erfolgt oder nicht erfolgt, keinesfalls der heimischen Wohnbevölkerung Grund und Boden weggenommen oder zugeführt werden würde. Kein verfassungsrechtlich haltbares Argument würde dafür sprechen, daß auch für Freizeitwohnsitze im Freiland nicht nur die allgemeine Bestimmung gelten sollte, daß entsprechend die Abstandsvorschriften einzuhalten sind ebenso wie im Bauland. Eine Differenzierung zwischen Freizeitwohnsitzen im Bauland und im Freiland ist somit sachlich nicht gerechtfertigt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 6780/1972 und die dort angeführte Judikatur, VfSlg 9189/1981, 12227/1989, 12998/1992) gilt der erste Satz des Artikel 5 StGG ebenso für Eigentumsbeschränkungen, auf die sich allerdings auch der im zweiten Satz des zitierten Artikels festgelegte Gesetzesvorbehalt erstreckt: Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich einwandfrei Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesengehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentumes berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (VfSlg 9189/1981), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (VfSlg. 9911/1983, 11402/1987, 12227/1989) und nicht unverhältnismäßig ist (VfSlg. 13587/1993, 13659/1993).

Auch gesetzliche Beschränkungen betreffend die Nutzung bzw. Vergrößerung von Freizeitwohnsitzen, auch in Freiland, sind sohin verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn dies gemäß dem zweiten Absatz Art 1 des ersten ZProtMRK 'in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse ... erforderlich' ist.

Schon die Beschränkung auf 25 v.H. der Baumasse und Wohnnutzfläche kann nicht als im öffentlichen Interesse liegend erachtet werden und erweist sich bereits insofern als unverhältnismäßig und überschießend. Im gegenständlichen Fall wäre nur eine Erweiterung von maximal ca. 17 m2 möglich!

Wie sollen vor dem Hintergrund einer solchen Beschränkung 'sinnvolle bauliche Maßnahmen, wie etwa Vergrößerung im Zusammenhang mit sanitären Maßnahmen, mit der Vergrößerung der Familie, mit der Übernahme von Eltern in Pflege bzw. mit der Nutzbarmachung für Behinderte und dergleichen durchgeführt werden? Welchem öffentlichen Interesse soll durch diese Bestimmung gedient werden?

Zu bemerken ist auch noch, daß durch die bekämpfte Bestimmung keineswegs der Effekt erzielt wird, daß bestehendes Bauland der ortsansässigen Bevölkerung zur ganzjährigen Nutzung zugeführt wird. Es versteht sich wohl von selbst und braucht keiner näheren weiteren Begründung, daß der Beschwerdeführer einen Zubau an seinem Freizeitwohnsitz nur für seine Familie vornimmt, und nicht für fremde Personen. Durch das genannte Verbot wird somit in keiner Weise auch nur 1 m2 Wohnfläche der heimischen Bevölkerung zu Dauerwohnsitzzwecken zugeführt.

Die angefochtene Bestimmung stellt somit offenkundig - und neuerlich! - eine im allgemeinen Interesse nicht erforderliche und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung dar; sie verstößt daher insbesondere gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentumes gemäß Art 5 StGG und Art 1 des 1. ZProtMRK (VfGH G76/94)."

1.2. Die Tiroler Landesregierung hat dem in ihrer aufgrund ihres Beschlusses vom erstatteten Äußerung folgende Überlegungen entgegengehalten:

"...

2. Es trifft nicht zu, daß nach der Freizeitwohnsitzregelung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 eine Vergrößerung rechtmäßig bestehender Freizeitwohnsitze im Ausmaß von mehr als 25 v.H. der Baumasse bzw. Wohnnutzfläche in jedem Fall unzulässig ist, wie dies der Antragsteller behauptet. Eine über dieses Ausmaß hinausgehende Vergrößerung ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 15 Abs 2 zweiter und dritter Satz, 3 und 4 leg.cit. möglich, die die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze regeln. Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung ist nämlich nicht zweifelhaft, daß unter einem neuen Freizeitwohnsitz im Sinne dieser Bestimmungen nicht nur weitere selbständige Freizeitwohnsitze zu verstehen sind, sondern auch solche Freizeitwohnsitze, die durch eine über das im § 16a Abs 2 leg.cit. vorgesehene Ausmaß hinausgehende Vergrößerung wesentlich verändert worden sind. Diese Auslegung liegt schon deshalb nahe, weil § 15 Abs 4 im gegebenen Zusammenhang neben Neubauten (die zwangsläufig nur der Schaffung weiterer selbständiger Freizeitwohnsitze dienen können) ausdrücklich auch Zubauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen nennt. Solche Baumaßnahmen dienen vor allem auch der Vergrößerung bestehender Freizeitwohnsitze.

Die diesbezüglich vom Antragsteller vorgebrachten Bedenken treffen daher nicht zu. Tatsächlich ist die Vergrößerung rechtmäßig bestehender Freizeitwohnsitze so geregelt, daß diese bis zu einem Ausmaß von 25 v.H. ihrer Baumasse bzw. Wohnnutzfläche jedenfalls zulässig ist, wogegen es für eine darüber hinaus gehende Vergrößerung einer Widmungsfestlegung nach § 15 Abs 2 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 bedarf.

Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung ist es im Hinblick auf das vom Antragsteller bezogene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G195/96 u.a., worin dieser anerkennt, daß 'ganz gewichtige öffentliche Interessen an einer rigiden Beschränkung von Freizeitwohnsitzen, gegebenenfalls auch an einer Verringerung ihrer Zahl bestehen', nicht unsachlich, eine Vergrößerung bestehender Freizeitwohnsitze ohne Prüfung ihrer raumordnerischen Verträglichkeit nur bis zu einem bestimmten Ausmaß zuzulassen. Ebensowenig liegt darin ein unverhältnismäßiger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums.

Die raumordnerischen Kriterien nach § 15 Abs 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, die bei Widmungsfestlegungen nach § 15 Abs 2 zweiter Satz leg.cit. besonders zu beachten sind, tragen speziell den vom Verfassungsgerichtshof ausdrücklich anerkannten öffentlichen Interessen Rechnung.

3. Unzutreffend ist auch das Vorbringen des Antragstellers, wonach durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, die im Zusammenhang mit der Vergrößerung von Freizeitwohnsitzen statt wie bisher ausschließlich auf die Baumasse auch auf die Wohnnutzfläche abstellt, eine zusätzliche Beschränkung eingeführt worden sei. Nach dem hier maßgebenden Baumassenbegriff des § 61 Abs 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 gilt als Baumasse eines Gebäudes der umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche, der von der äußeren Fläche der Umfassungswände und der Dachhaut umschlossen wird. Dieser bezieht sich demnach auf das Gebäude in seiner Gesamtheit, wogegen als Freizeitwohnsitze auch Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden in Betracht kommen (vgl. § 15 Abs 1 leg.cit.; diesbezüglich unterscheidet sich die Freizeitwohnsitzregelung wesentlich etwa von den oben unter Punkt 1 behandelten, nach § 42 Abs 2 zulässigen Zubauten im Freiland). Mit der Hinzunahme der Wohnnutzfläche als zweites Kriterium wurde lediglich dem Umstand Rechnung getragen, daß es sich in der Praxis mitunter als schwierig erwiesen hat, ausgehend von der Gesamtbaumasse eines Gebäudes die Baumasse einzelner Wohnungen oder sonstiger Gebäudeteile zu ermitteln. Deren Wohnnutzfläche läßt sich dagegen in der Regel allein anhand der Planunterlagen problemlos feststellen. Ausgehend von den im Bereich des Wohnbaus üblichen Gebäudehöhen ergeben sich zwischen beiden Berechnungsmethoden kaum Unterschiede. Dort, wo dies auf Grund besonderer baulicher Verhältnisse nachweislich der Fall ist, ist nach Ansicht der Tiroler Landesregierung die für den Bauwerber günstigere Berechnungsmethode heranzuziehen.

Weder der Gesetzeswortlaut noch die im gegebenen Zusammenhang maßgebenden öffentlichen Interessen sprechen gegen dieses Auslegungsergebnis. Auch die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur 1. Raumordnungsgesetz-Novelle bringen klar zum Ausdruck, daß mit der Hinzunahme der Wohnnutzfläche als zweites Kriterium keinesfalls eine zusätzliche Beschränkung intendiert war. Darin wird nämlich ausdrücklich festgehalten, daß auf Grund des (neuen) § 16a der Wiederaufbau und die Erweiterung von Freizeitwohnsitzen 'wie bisher' zulässig sein sollen. Es erweist sich daher auch der diesbezügliche Einwand des Antragstellers als unbegründet.

4. Es verbleibt daher nur mehr der Einwand des Antragstellers, daß das Ausmaß der nach § 16a Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 (jedenfalls) zulässigen Vergrößerung von Freizeitwohnsitzen nicht jene sinnvollen baulichen Maßnahmen zulassen würde, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , G76/94, für erforderlich erachtet hat. Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung ist auch dieser Vorwurf unbegründet.

Eingangs ist festzuhalten, daß der Antragsteller den Aussagen des Verfassungsgerichtshofes einen unzutreffenden Sinn unterstellen dürfte, wenn er offensichtlich davon ausgeht, daß das Ausmaß der jedenfalls zulässigen Vergrößerung von Freizeitwohnsitzen in keiner Weise in Relation zu ihrer ursprünglichen Größe gesetzt werden dürfe. Die vom Verfassungsgerichtshof beispielhaft angeführten sinnvollen baulichen Maßnahmen dürften daher im Hinblick auf ihren Zweck nicht so zu verstehen sein, daß dessen Verwirklichung unabhängig von der Größe des betreffenden Freizeitwohnsitzes stets vollkommen ermöglicht werden müßte. So liegt es etwa auf der Hand, daß der behindertengerechten Adaptierung einer Kleinstwohnung - nicht nur bei Freizeitwohnsitzen - Grenzen gesetzt sind, die bei einer entsprechend geräumigeren Wohnung nicht im selben Ausmaß bestehen. Auch einer Vergrößerung der Familie oder der Übernahme naher Angehöriger in Pflege wird bei einem entsprechend größeren Freizeitwohnsitz besser Rechnung getragen werden können. Auch dürften die Aussagen des Verfassungsgerichtshofes, daß bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vergrößerung der Familie zulässig sein müssen, nicht in der Weise zu verstehen sein, daß - wie dies der Antragsteller offensichtlich meint - seinen gesamten Nachkommen in gerader Linie einschließlich deren Familien die gleichzeitige Verwendung des Freizeitwohnsitzes ermöglicht werden müsse. Auch wird die Überlegung zutreffen, daß bei all diesen Erwägungen weiters der Tatsache Bedeutung zukommt, daß Freizeitwohnsitze schon begrifflich nur der Befriedigung eines zeitweiligen Wohnbedarfes dienen.

Obwohl der Freizeitwohnsitz des Antragstellers mit knapp 70 m2 nur die Wohnnutzfläche einer Zwei- bis Dreizimmerwohnung aufweist, kann dieser um rund 17 m2 erweitert werden. Dies entspricht der Fläche eines normal großen Raumes. Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung ist damit eine Vergrößerung in einem Ausmaß möglich, das unter Berücksichtigung der vorherigen Überlegungen den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes entspricht. Eine Vergrößerung in einem solchen Ausmaß ermöglicht sanitäre Maßnahmen gleichermaßen wie die Unterbringung weiterer Personen, und zwar auch dann, wenn diese pflegebedürftig oder behindert sein sollten."

2. Das Antragsvorbringen ist nicht begründet.

2.1. Festzuhalten ist zunächst, daß sich der Verfassungsgerichtshof in auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B-VG bzw. zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordung gemäß Art 139 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken hat (vgl. VfSlg. 12592/1990, 12691/1991, 13704/1994, 14795/1997, u.v.a.).

2.2. Der Verfassungsgerichtshof hatte sich bislang schon mehrfach im Rahmen von Gesetzesprüfungsverfahren mit Regelungen der Tiroler Raumordnungsgesetze zu befassen, die die Beschränkung der Erweiterungsmöglichkeiten von bestehenden Freizeitwohnsitzen betrafen.

2.2.1. Mit Erkenntnis VfSlg. 13964/1994 hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "Zubauten und" im ersten Satz des § 15 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. für Tirol 81/1993, wegen Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums auf. Die genannte Bestimmung hatte angeordnet, daß (u.a.) für Zubauten die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden durfte. Diese Bestimmung stelle zwar keine Enteignung, wohl aber eine Eigentumsbeschränkung insoweit dar, als damit auch die Vergrößerung bestehender Freizeitwohnsitze durch Zubauten verboten werde. Auch ein gesetzliches Verbot der Vergrößerung von Freizeitwohnsitzen durch Zubauten beliebiger Art und Zweckwidmung sei insofern verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn es gemäß dem zweiten Absatz des Art 1 des (1.) Zusatzprotokolls zur EMRK "in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse ... erforderlich" ist.

Ein solches Allgemeininteresse an der - damals angegriffenen - Regelung sei nicht erwiesen. Zwar bestehe durchaus ein öffentliches Interesse, da derartige Regelungen auch dazu beitragen könnten, daß die Bevölkerung des Landes Tirol in ausreichendem Maße mit Wohnraum versorgt wird. Auch auf die Erweiterung von Freizeitwohnsitzen zurückgehende zusätzliche finanzielle Belastungen der Gemeinden hinsichtlich Erschließungs- und Infrastrukturkosten seien in diesem Zusammenhang nicht zu übersehen.

Die Verfassungswidrigkeit wurde darin erblickt, daß die angegriffene Wortfolge die Erteilung einer Baubewilligung für Zubauten, durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden, ohne jede Ausnahme verbiete. Eine derart weitgehende Regelung, die auch sinnvolle bauliche Maßnahmen, wie etwa Vergrößerungen im Zusammenhang mit sanitären Maßnahmen, mit der Vergrößerung der Familie, mit der Übernahme von Eltern in Pflege bzw. mit der Nutzbarmachung für Behinderte udgl. absolut ausschließe, könne nicht als im öffentlichen Interesse liegend erachtet werden und erweise sich als unverhältnismäßig und überschießend. Auch der Einwand, daß durch eine derart weitgehende Regelung Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden werden sollten, vermöge daran nichts zu ändern; vielmehr sei es Sache des Landesgesetzgebers, eine verfassungskonforme Abgrenzung zu schaffen.

2.2.2. Mit Erkenntnis VfSlg. 14679/1996 wurden u.a. die damals geprüften Regelungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 in der Stammfassung bzw. in der Fassung der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. für Tirol 4/1996, als verfassungswidrig aufgehoben bzw. als verfassungswidrig erklärt, nach welchen Veränderungen des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen, durch welche bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, nicht mehr erteilt werden durften.

2.2.3. Schließlich sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 14795/1997 aus, daß u.a. § 16a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 idF. der Novelle LGBl. für Tirol 4/1996 verfassungswidrig war. Nach § 16a Abs 3 leg.cit. waren Zubauten, durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollten, nur insoweit zulässig, als dadurch die Baumasse des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als 25 v.H., höchstens jedoch um 30 m3, vergrößert wurde. Unter Bezugnahme auf die soeben referierte Rechtsprechung hielt der Verfassungsgerichtshof u.a. auch diese Regelung für unverhältnismäßig.

3. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich, zumal in diesem Gesetzesprüfungsverfahren auch keine Argumente dagegen vorgetragen wurden, nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur, ferner VfSlg. 9189/1981, 12227/1989, 12998/1992 sowie die gerade oben zitierten Erkenntnisse u.v.a.) gilt der erste Satz des Art 5 StGG ebenso für Eigentumsbeschränkungen, auf die sich allerdings auch der im zweiten Satz des zitierten Artikels festgelegte Gesetzesvorbehalt erstreckt: Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (VfSlg. 9189/1981), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. VfSlg. 9911/1983, 11402/1987, 12227/1989) und nicht unverhältnismäßig ist (VfSlg. 13587/1993, 13659/1993, 13964/1994).

Auch ein gesetzliches Verbot der Vergrößerung von Freizeitwohnsitzen durch Zubauten beliebiger Art ist sohin verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn es gemäß dem zweiten Absatz des Art 1 des (1.) Zusatzprotokolls zur EMRK "in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Interesse ... erforderlich" ist.

Der Kernpunkt des Antragsvorbringens, auch die nunmehr angefochtene Regelung über die Begrenzung der Erweiterung bestehender Freizeitwohnsitze sei wegen Verstoßes gegen Art 5 StGG bzw. gegen Art 1 des (1.) Zusatzprotokolls zur EMRK, namentlich im Hinblick auf die oben angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verfassungswidrig, ist nicht begründet. Es ist nämlich zu beachten, daß durch die zunächst mit VfSlg. 13964/1994 aufgehobene Regelung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 keinerlei Erweiterung bestehender Freizeitwohnsitze zulässig war, nach der in VfSlg. 14795/1997 geprüften Regelung aber eine solche, nach welcher eine Vergrößerung der Baumasse des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als 25 v.H., höchstens jedoch um 30 m3 zulässig war. Die nunmehr angegriffene Regelung beschränkt die Erweiterungsmöglichkeit bestehender Freizeitwohnsitze insoweit, als dadurch die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als 25 v.H. vergrößert wird; eine absolute Beschränkung ist nunmehr nicht mehr vorgesehen. Die nunmehrige Regelung, die in angemessener Weise auf den gegebenen Bestand abstellt, kann nicht mehr als unverhältnismäßig angesehen werden. Die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken treffen also nicht zu.

Hinzuweisen ist dabei darauf, daß sich der vorliegende Antrag in der Sache in erheblichem Umfang auf § 42 Abs 2 TROG 1997 bezieht, also auf jene Regelung, hinsichtlich welcher der Antrag aber, wie oben dargelegt, zurückzuweisen war.

4. Soweit der vorliegende Antrag - das ist der Eventualantrag zu § 16 Abs 2 TROG 1997 - zulässig ist, erweist er sich als nicht begründet; er war deshalb abzuweisen.

III. Diese Entscheidung konnte, da die Schriftsätze der Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens das Rechtsproblem umfassend erörtert haben, gemäß § 19 Abs 4, erster Satz, VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.