VfGH vom 10.12.2013, G46/2013

VfGH vom 10.12.2013, G46/2013

19825

Leitsatz

Teilweise Zulässigkeit eines Drittelantrags von Mitgliedern des Wiener Landtags auf Aufhebung von Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien; Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Zusammensetzung des Geschäftsverteilungsausschusses, die provisorische Geltung der Geschäftsverteilung im Dirimierungsfall und die obligatorische Neuwahl des Geschäftsverteilungsausschusses wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung und wegen Unvereinbarkeit mit der richterlichen Unabhängigkeit; Abweisung des Gesetzesprüfungsantrags hinsichtlich der Bestimmungen betreffend Vorschläge der Revisionsstelle, die Übertragung bestimmter Verfahren an Rechtspfleger und die Ernennung von Mitgliedern des UVS zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien; im Übrigen Zurückweisung des Antrags

Spruch

I. 1. § 14 Abs 1 sowie die Wortfolge "Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Diesfalls gilt die Geschäftsverteilung als provisorisch erlassen. Die Präsidentin bzw. der Präsident ist jedoch verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach der betreffenden Abstimmung die Wahl der Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses neu auszuschreiben. Die Neuwahl ist binnen weiterer drei Wochen nach den Bestimmungen des § 15 vorzunehmen. Der neu zusammengesetzte Geschäftsverteilungsausschuss hat sodann neuerlich über die Geschäftsverteilung zu beraten und eine solche zu beschließen." in § 14 Abs 5 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG), LGBl für Wien Nr 83/2012, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung des § 14 Abs 1 VGWG tritt mit Ablauf des in Kraft.

3. Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Wien verpflichtet.

II. Der Antrag wird abgewiesen, soweit er sich gegen § 11 Abs 2 Z 2, § 26 und § 31 Abs 2 litb und Abs 3 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG), LGBl für Wien Nr 83/2012, richtet.

III. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Mit dem vorliegenden, auf Art 140 B VG gestützten Antrag begehren 38 Mitglieder des Wiener Landtages (in der Folge: die Antragsteller) die Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG), LGBl 83/2012.

1.1. Wörtlich beantragen die Antragsteller Folgendes:

"A. Die Antragsteller stellen […] den Antrag, folgende Wortfolgen aus den Bestimmungen de[s] § 14 Abs 1 und Abs 5 VGWG, kundgemacht im Wiener LGBl 83/2012, und zwar

1. aus § 14 Abs 1, erster Satz das Wort 'zwei' und

2. aus § 14 Abs 5 die Wortfolge 'Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Diesfalls gilt die Geschäftsverteilung als provisorisch erlassen. Die Präsidentin bzw. der Präsident ist jedoch verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach der betreffenden Abstimmung die Wahl der Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses neu auszuschreiben. Die Neuwahl ist binnen weiterer drei Wochen nach den Bestimmungen des § 15 vorzunehmen. Der neu zusammengesetzte Geschäftsverteilungsausschuss hat sodann neuerlich über die Geschäftsverteilung zu beraten und eine solche zu beschließen.'[,]

hilfsweise den gesamten Wortlaut der Bestimmungen der Abs 1 und Abs 5 des § 14 VGWG, jeweils wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.

B. Überdies wird beantragt folgende Wortlaute aus den Bestimmungen der § 10 Abs 2 Z 4, § 11 Abs 2 Z 2 und § 31 Abs 2 lit b VGWG, kundgemacht im Wiener LGBl 83/2012, aufzuheben, und zwar

1. aus § 10 Abs 2 Z 4 die Wortfolge 'oder durch die Landesregierung zu besorgen sind',

2. aus § 11 Abs 2 die Wortfolge der Z 2 'Vorschläge, wie die Aufgabenerfüllung des Verwaltungsgerichtes Wien zweckentsprechender gestaltet werden könnte, an die Präsidentin bzw. den Präsidenten zu erstatten.'[,]

3. aus § 31 Abs 2 lit b die Wortfolge 'Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung sind auch die Beschlüsse und Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, die zu Entscheidungen des jeweiligen Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ergangen sind, zu berücksichtigen.' [und]

4. aus § 31 Abs 3 die Wortfolge 'bis '[,]

hilfsweise den gesamten Wortlaut der Bestimmungen der §§10, 11 und 31 VGWG, jeweils wegen Verfassungswidrigkeit.

C. Weiters wird beantragt den gesamten Wortlaut des § 19 VGWG wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.

E. Schließlich wird beantragt aus § 25 Abs 1 VGWG, kundgemacht im Wiener LGBl 83/2012,

[1]. die Wortfolge der Ziffer 1: 'die Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung sowie wegen Nichtbehebung von Mängeln,'[,]

[2]. die Wortfolge der Ziffer 2: 'die Ausschreibung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,'[,]

[3]. die Wortfolge der Ziffer 3: 'die Gewährung von Parteiengehör, insbesondere im Wege der Akteneinsicht,'[,]

[4]. die Wortfolge der Ziffer 4: 'die Ausstellung von Ladungen,'[,]

[5]. die Wortfolge der Ziffer 5: 'die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, sofern die Entscheidung darüber nicht gesetzlich der Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichtervorbehalten ist,' und

[6]. die Wortfolge der Ziffer 11: 'die Einstellung des Verfahrens und'

sowie den gesamten Wortlaut des § 26 VGWG[,] kundgemacht im Wiener LGBl 83/2012, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.

D. Des Weiteren wird der Ersatz der Kosten beantragt, wobei im Sinne des § 27 letzter Satz VfGG der Zuspruch für alle regelmäßig anfallenden Kosten zzgl. USt begehrt wird."

1.2. Begründend führen die Antragsteller Folgendes aus:

"IV. Darlegung der Bedenken gegen § 14 VGWG:

B. Verstoß gegen Art 6 EMRK:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg 19.556/2011) soll der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung die Unabhängigkeit der davon betroffenen staatlichen Organe stärken. Es ist daher ohne jeden Zweifel, dass dieses Prinzip durch Art 135 Abs 2 B VG auch für die Verwaltungsgerichte normiert wird.

Dieser sich ebenso aus Art 87 Abs 3 B VG ergebende Grundsatz besagt, dass die Angelegenheiten unter Richtern eines Gerichtes für eine bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen sind. Hierdurch soll jeder Einfluss auf die Sachentscheidung über die Auswahl der Organwalter für Einzelfälle ausgeschalten werden.

Ohne feste Geschäftsverteilung können die Anforderungen an eine unabhängige Rechtsprechung nicht erfüllt werden, weil nicht sichergestellt werden könnte, dass kein (Verwaltungs-)Organ darauf Einfluss nehmen kann, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Rechtssache entscheidet.

[…]

[Es ist] nur mit einer festen Geschäftsverteilung möglich, die von Art 6 EMRK geforderte Unabhängigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zu ermöglichen und zu gewährleisten.

[…]

Da […] bereits der bloße äußere Anschein der Parteilichkeit bzw. Abhängigkeit des Gerichtes genügt, um Art 6 EMRK zu [verletzen], ist auch bei Vollziehung der Bestimmung, die eine feste Geschäftsverteilung anordnet, darauf zu achten, dass ein eben solcher Anschein nicht entsteht.

Die angefochtene Regelung verfolgt jedoch augenscheinlich keinen anderen Zweck, als den Einfluss der von der Landesverwaltung eingesetzten Amtsmitglieder (Präsident und Vizepräsident) so weit zu stärken, dass diesen die alleinige Entscheidung der Zuteilung der Geschäfte auf bestimmte Richter und Rechtspfleger zukommt.

Der Anschein der Abhängigkeit muss daher schon alleine dadurch entstehen, [dass] die beiden Amtsmitglieder durch das Dirimierungsrecht des/der Präsident[ln] und der bevorzugten Stellung im Falle der Stimmengleichheit (näheres siehe Punkt IV. D.) eine weit stärkere Position im Geschäftsverteilungsausschuss genießen als die beiden gewählten Mitglieder. Sollten die beiden gewählten Mitglieder bei einer Abstimmung anderer Meinung sein als die Amtsmitglieder, können diese durch das Dirimierungsrecht die Geschäftsverteilung in ihrem Sinne – wenn auch anscheinend nur provisorisch – erlassen und sich darüber hinaus der gewählten Mitglieder durch eine so herbeigeführte Neuwahl gänzlich entledigen.

Sollte es nach der Neuwahl der gewählten Mitglieder zu derselben Situation kommen, könnten sich die Amtsmitglieder 'immer auf's Neue' durch das Dirimierungsrecht durchsetzen, wodurch die 'provisorische' Geschäftsverteilung weiterhin in Geltung bliebe und erneut neu gewählt werden müsste.

§14 Abs 5 [VGWG] ermöglicht eine Endlosschleife, wodurch die 'provisorische' Geschäftsverteilung am Schluss die Endversion bleibt und zwar ohne einen vorgegebenen Geltungszeitraum, wie es der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung fordern würde.

Zudem zeigt das dargestellte Szenario sehr deutlich, dass die Geschäftsverteilung tatsächlich lediglich den Amtsmitgliedern und nicht einem die Vollversammlung repräsentierenden Ausschuss obliegt.

Die Bestimmung widerspricht daher Art 6 EMRK und ist somit verfassungswidrig.

C. Verstoß gegen Art 135 Abs 2 B VG idF der Verwaltungsgerichtshofs-Novelle 2012 (BGBl I 51/2012) [gemeint wohl: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012]:

Das unter Punkt IV. A. erörterte Recht des einfachen Gesetzgebers, die Geschäftsverteilung nicht von der Vollversammlung, sondern von einem aus ihrer Mitte gewählten Ausschuss beschließen zu lassen, wurde ihm nach Art 135 Abs 2 B VG ausschließlich aus Gründen der Verfahrensökonomie und der leichteren Handhabungsmöglichkeit der Aufgaben der Geschäftsverteilung eingeräumt, weil die Erfahrung gezeigt hat, dass die Vollversammlung aller Richter eines Gerichtes ab einer gewissen Größe als Gremium für die Diskussion und Beschlussfassung einer Geschäftsverteilung bzw. zur Durchführung allfälliger Änderung[en] zu schwerfällig sein kann.

Die verfassungsrechtliche Vorgabe – der Ausschuss ist durch die Vollversammlung aus ihrer Mitte zu wählen – kann daher nicht anders verstanden werden, als dass die Geschäftsverteilung durch einen aus der Mitte der Mitglieder gewählten Ausschuss zu erlassen ist und dieser Ausschuss in seiner Zusammensetzung die Vollversammlung repräsentieren muss.

Die Anzahl der Wahlmitglieder muss daher zwingend größer sein als die Anzahl der Amtsmitglieder, da nur so der Willensbildungsprozess der Vollversammlung im Ausschuss repräsentativ abgebildet und sichergestellt werden kann, dass die Beschlussfassung tatsächlich dem Willen der Mehrheit im Geschäftsverteilungsausschuss und damit der repräsentierten Vollversammlung entspricht. Dadurch könnten auch die unter Punkt IV. B. erörterten Bedenken sehr einfach ausgeräumt werden.

Dass der Geschäftsverteilungsausschuss gemäß § 14 Abs 1 VGWG aus zwei 'Amtsmitgliedern' (PräsidentIn und Vizepräsiden[t]In) und nur zwei 'gewählten Mitgliedern' besteht, ist auch insofern bedenklich, als […] die Amtsmitglieder im Zusammenhang mit dem nach § 14 Abs 5 VGWG eingeräumten Dirimierungsrecht die Möglichkeit haben, die gewählten Mitglieder zu übergehen, sodass auf Dauer ausschließlich die nicht gewählten Mitglieder des Ausschusses über die Geschäftsverteilung bestimmen können (siehe Punkt IV. B.) und die Willensbildung durch die Vollversammlung de facto ausgeschlossen wird.

Art135 Abs 2 B VG wird in allen übrigen Landes-Verwaltungsgerichtsgeset[z]en (zB § 10 Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz; § 7 Abs 1 Oö. LVwG-G; § 11 Abs 1 Salzburger LVwGG) und in den Bundesgesetzen zur Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts und [des] Bundesfinanzgerichtes (§11 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz [BVwGG] und § 9 Bundesfinanzgerichtsgesetz [BFGG]) so umgesetzt, dass die Anzahl der gewählten Mitglieder höher ist als jene der Amtsmitglieder. Auch im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit findet sich keine mit § 14 Abs 1 [VGWG] vergleichbare Regelung (z.B. § 35 Abs 2 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz).

Angesichts der eben geschilderten Intention des Art 135 Abs 2 B VG (idF der Verwaltungsgerichts[barkeits]-Novelle 2012, BGBl I 51/2012) dürfen auch keine Bestimmungen vorgesehen werden, die es den Amtsmitgliedern des Ausschusses ermöglichen, alleine eine Geschäftsverteilung zu erlassen.

Die Bestimmung widerspricht daher Art 135 Abs 2 B VG idF der Verwaltungsgerichts[barkeits]-Novelle 2012 (BGBl [I] 51/2012) und ist auch deshalb verfassungswidrig.

D. Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot:

Gemäß § 14 Abs 5 VGWG entscheidet der Geschäftsverteilungsausschuss mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder, wobei eine Stimmenthaltung für unzulässig erklärt wird. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt gemäß § 14 Abs 3 VGWG die Präsidentin bzw. der Präsident des Verwaltungsgericht[es].

Verfassungswidrig erscheinen in diesem Zusammenhang die Rechtsfolgen, die ein durch Ausübung dieses Dirimierungsrechts zustande gekommener Beschluss nach sich zieht.

a) In einem solchen Fall ist die Präsidentin/der Präsident nämlich verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach der betreffenden Abstimmung die Wahl der Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses neu auszuschreiben, was zu einer Neuwahl der zwei zu wählenden Mitglieder binnen weiterer drei Wochen führt. Dadurch verlieren die beiden gewählten Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses ihre Funktion, sofern sie nicht von der Vollversammlung neuerlich gewählt werden. Diese Rechtsfolge einer Entscheidung mit Stimmengleichheit tritt insbesondere auch dann ein, wenn die beiden gewählten Mitglieder bei der Abstimmung anderer Meinung sind als die beiden Amtsmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses.

Für eine derartige Neuwahl der Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses im Fall der Stimmengleichheit findet sich entgegen dem aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz erfließenden, auch den Gesetzgeber bindenden Sachlichkeitsgebot (jüngst VfGH B121/11), keine sachliche Rechtfertigung.

Ein sachliches Kriterium fehlt insbesondere deshalb, weil im Geschäftsverteilungsausschuss keinesfalls die Entscheidungsfähigkeit fehlt. Zum einen wurde eben für den Fall der Stimmengleichheit das Dirimierungsrecht des/der Präsident[ln] normiert[,] um sicher zu stellen, dass der Geschäftsverteilungsausschuss immer zu einem Ergebnis gelangt. Zum anderen garantiert auch eine Neuwahl der gewählten Mitglieder nicht, dass es bei einer neuerlichen Abstimmung über die Geschäftsordnung nicht erneut zu einer Stimmengleichheit und dadurch zur Ausübung des Dirimierungsrechts und der Pflicht zur Neuwahl kommt. Was wiederum in einer Endlosschleife enden könnte (siehe IV. B.).

[…]

Es handelt sich um eine sachlich nicht gerechtfertigte Regelung, die die gewählten Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses vielmehr unter Druck bringen kann und unter Umständen ihr Abstimmungsverhalten beeinflusst. Deutlich wird dies vor allem in Konstellationen, in denen beide Amtsmitglieder anderer Auffassung sind als die gewählten Mitglieder. In diesem Fall müssten die beiden gewählten Mitglieder befürchten, dass sie ihre Funktion als Mitglied des Geschäftsverteilungsausschusses verlieren, wenn sich nicht zumindest eines der Mitglieder der Meinung der beiden Amtsmitglieder anschließt. Zusätzlich geraten sie bei ihrer Entscheidungsfindung dadurch unter Druck, dass sie aufgrund des Dirimierungsrechts der Präsidentin/des Präsidenten mit ihren Gegenstimmen nicht verhindern können, dass die Geschäftsverteilung zumindest als provisorisch erlassen gilt.

Aus den angeführten Gründen verstößt § 14 Abs 5 VGWG gegen das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes und ist daher verfassungswidrig.

b) Die zweite verfassungsrechtlich äußerst zweifelhafte Rechtsfolge ist, dass die Geschäftsverteilung bei Stimmengleichheit und Ausübung des Dirimierungsrechts als provisorisch erlassen gilt.

Dies obwohl nach Art 135 Abs 2 B VG die Geschäftsverteilung eines Verwaltungsgerichtes für einen bestimmten, vom Gesetzgeber konkretisierten Zeitraum Geltung beanspruchen muss. Angesichts dessen[…] kann die Geltung einer Geschäftsverteilung als Provisorium 'bis auf Weiteres' wohl unmöglich zulässig sein.

Unabhängig davon und davon, dass die in diesem Zusammenhang entstehende 'provisorische Geschäftsverteilung' im Ergebnis eine – ohne den Willen der Mehrheit – dauerhafte Erlassung sein kann (siehe IV. B.) und eine solche 'provisorische' Geltung von Rechtsnormen der österreichischen Rechtsordnung fremd ist, ermöglicht es diese Bestimmung ohne sachliche Rechtfertigung eine einmal (provisorisch) beschlossene Geschäftsverteilung innerhalb des für die fixe Geschäftsverteilung vorgesehenen Geltungszeitraumes von einem Kalenderjahr (§18 VGWG) neuerlich, ja sogar mehrmals, zu ändern.

Die Geschäftsverteilung kann durch die in Punkt IV. B. geschilderte Möglichkeit der dauernden Wiederholung der Abstimmung, weil sich für eine Geschäftsverteilung keine Mehrheit findet und daher immer erneut vom Dirimierungsrecht Gebrauch gemacht wird und Neuwahlen und dadurch auch Neuberatungen stattfinden, nämlich so oft geändert werden, bis zu guter letzt eine Stimmenmehrheit erlangt wird und eine erneute Abstimmung/Festlegung erst vor Ablauf des Kalenderjahres wieder stattfindet.

Dieser dauernden Änderungsmöglichkeit fehlt schon insbesondere deshalb die sachliche Rechtfertigung, weil auch hier wie unter Punkt IV. D. a) dem ungewünschten Ergebnis der Stimmengleichheit ganz einfach dadurch entgegengewirkt werden könnte, indem man eine ungerade Zahl von Mitgliedern des Geschäftsverteilungsausschusses normieren würde.

Auch aus diesem Grund verstößt § 14 Abs 5 VGWG gegen das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes und ist daher verfassungswidrig.

c) Zudem wäre hier noch zu bedenken, dass der EGMR in seiner Entscheidung Moiseyev vs. Russland (Appl Nr 62.936/00 Rz 174ff) ausgesprochen hat, dass die wiederholte Umbesetzung des Spruchkörpers Art 6 EMRK (Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Gerichtes) verletzt. Objektiv begründete Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters können daher schon dann bestehen, wenn der zuständige Richter in einem angreifbaren Verfahren bestimmt wurde. Nach dem EGMR kann die begründungslose Auswechslung von Richtern willkürlich sein und gegen Art 6 EMRK verstoßen.

Nichts anderes wäre zu erwarten, wenn wie eben geschildert die nach § 14 Abs 5 VGWG provisorisch erlassene Geschäftsverteilung jederzeit (nach den Neuwahlen) und endlos oft (solange keine Mehrheit erzielt wird) geändert werden kann.

Aus diesem Grund verstößt § 14 Abs 5 VGWG gegen Art 6 EMRK und ist daher verfassungswidrig.

V. Weitere Bedenken wegen Verfassungswidrigkeiten der §§10, 11, 19 und 31 VGWG im Lichte der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichtes:

A. Allgemeines:

Wie bereits unter Punkt IV.[…] B. erörtert, darf nach Art 6 EMRK nur ein unparteiisches, unabhängiges und auf dem Gesetz beruhendes Tribunal über 'civil [rights]' entscheiden, wobei zwanglos davon auszugehen ist, dass die Verfahrensgegenstände des Verwaltungsgerichtes 'civil rights' umfassen.

Um den Anforderungen des Art 6 EMRK zu genügen, darf an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder einer derartigen Behörde kein berechtigter Zweifel entstehen, wobei nicht nur allfällige tatsächliche Befangenheit bedeutend ist, sondern bereits der äußere Anschein der Parteilichkeit genügt […].

Demnach kann der Spruchkörper nicht als ein unabhängiges Tribunal iSd Art 6 EMRK angesehen werden, wenn die Parteien eines Verfahrens den Eindruck haben müssen, einem nicht wirklich unabhängigen richterlichen Organ gegenüber zu stehen […]. Daher ist die Tribunalqualität schon dann zu verneinen, wenn eine Partei auf Grund der Umstände des Einzelfalles objektiv berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit (eines Mitglieds) des Organs hat […].

B. Bedenken gegen § 10 VGWG:

[…]

An der Unabhängigkeit und vor allem an der Unparteilichkeit der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien muss auf Grund der eben zitierten Bestimmung jedoch gezweifelt werden, zumal ihre Arbeitsgestaltung, auf welche die Justizverwaltung Einfluss hat, von einer politischen Behörde abhängt.

Alleine auf Grund der möglichen Einflussnahme der Landesregierung auf die Rahmenbedingungen zur Arbeitserbringung der Richter, muss eine Partei eines Verfahrens – vor allem eine, die der 'regierenden' Partei kritisch gegenüber steht – den Eindruck haben, einem nicht wirklich unabhängigen richterlichen Organ gegenüber zu stehen, wodurch Art 6 EMRK verletzt wird.

Die Bestimmung widerspricht daher Art 6 EMRK und ist somit verfassungswidrig.

Darüber hinaus wird dadurch gegen Art 94 B VG verstoßen, weil zumindest eine indirekte Einflussnahme einer Verwaltungsbehörde auf das Verwaltungsgericht Wien auch in rein judiziellen Angelegenheiten indiziert ist.

C. Bedenken gegen § 11 VGWG:

[…]

Zu den Aufgaben, die das Verwaltungsgericht Wien zu erfüllen hat, zählt […] vorrangig und vor allem die [Rechtsprechung].

Bedenken erheben sich daher vor allem im Hinblick darauf, dass der/die PräsidentIn bei der Besetzung der Revisionsstelle an keinerlei gesetzlich[e] Vorgaben gebunden ist. Es gibt keine Vorgaben hinsichtlich der Anzahl der 'Revisoren', noch der fachlichen Qualifikationen, noch deren beruflicher Stellung. Anders hingegen ist beispielsweise die Regel in § 78b [GOG], wonach einer eigens für die innere Revision zuständigen Präsidialabteilung Richter des Oberlandesgerichtes angehören, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes sonst mit Aufgaben der inneren Revision betraut wurden.

Während bei Bundesgerichten ausschließlich Richter mit der inneren Revision betraut werden könn[en], steht es dem/der Präsidenten/in nach der gegenständlichen Bestimmung völlig frei zB auch Rechtspfleger oder sogar Außenstehende mit der inneren Revision zu betrauen. Nach dieser Bestimmung ist es noch nicht einmal erforderlich, dass die Revisionsstelle zumindest von einem Richter zu leiten ist.

Angesichts dessen ermöglicht es diese Regelung, dass Richter von Rechtspflegern bzw sogar [a]ußenstehenden Personen Vorschläge über die Handhabung ihrer Aufgaben – somit auch der Rechtssprechung – erteilt erhalten. Aus dieser beanstandeten Regelung ist aber nicht ersichtlich, wie deren Unabhängigkeit gewährleistet werden soll.

Diese Bestimmung zwingt einer Partei eines Verfahrens regelrecht den Eindruck auf, einem nicht wirklich unabhängigen richterlichen Organ gegenüber zu stehen, wodurch auch hier der äußere Anschein der Parteilichkeit und Abhängigkeit des Gerichtes gegeben ist.

Auch diese Bestimmung widerspricht daher Art 6 EMRK und ist somit verfassungswidrig.

D. Bedenken gegen § 19 VGWG:

Entgegen der Vorbildbestimmungen der § 4 Abs 2 Z 2 BVwGG und § 8 Abs 2 Z 6 BFGG[,] wonach sämtliche Mitglieder eines Disziplinarsenates/-gerichtes von der Vollversammlung gewählt werden, bestimmt § 19 VGWG, dass der Disziplinarausschuss aus drei Mitgliedern besteht und lediglich eines von der Vollversammlung gewählt wird.

Die übrigen beiden werden von der/dem Präsidenten/in ernannt, eines auf Grund freie[r] Entscheidung und eines auf Grund eines bindenden Vorschlags des Dienststellenausschusses. Wenn für das 'vorgeschlagene Mitglied' nicht innerhalb bestimmter Zeit ein 'tauglicher' Vorschlag vom Dienststellenausschuss erstattet wird, kann die/der PräsidentIn auch dieses Mitglied nach freier Entscheidung ernennen.

Auch die korrespondierende Bestimmung im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (§112 RStDG) sieht vor, dass der Personalausschuss [gemeint wohl: Personalsenat] – welcher aus Repräsentanten der Richter besteht – des Oberlandesgerichtes einen Disziplinarsenat aus dem Personalstand des betreffenden Gerichtshofes zusammensetzt.

Keine der genannten unbedenklichen Vorbildbestimmungen [sieht] vor, dass die Mehrzahl oder überhaupt nur ein Mitglied des über die Richter entscheidenden Gremiums von nur einer Person bestellt werden […] kann. Die Begründung für diese Entscheidung liegt offensichtlich in der Bestrebung[,] die äußere Erscheinung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Richter nicht zu gefährden.

Angesichts dessen, dass es sich bei der Ernennung von Disziplinarausschussmitgliedern nicht um die Ausübung des richterlichen Amtes des/der Präsidenten/in handelt, sondern um eine Angelegenheit der Justizverwaltung die ihm/ihr durch § 19 VGWG als Einzelperson/-richter übertragen ist, ist er/sie hier allerdings gemäß § 7 Abs 2 VGWG an Weisungen der Landesregierung gebunden.

Dadurch wird es dem politischen Gremium Landesregierung erneut ermöglicht, auf die Tätigkeiten der Richter, also vor allem auch auf deren Rechtsprechung, Einfluss [zu nehmen], indem es der/dem Präsidenten/in durch Weisung sagt, wen er/sie zum Mitglied des Disziplinarausschusses ernennen soll.

Die Landesregierung hat dadurch die Möglichkeit[,] ein ihr 'sympathisches' Mitglied, welches eventuell auch die von der Landesregierung favorisierte Vorgehensweise in gewissen Angelegenheiten vertritt, in den Disziplinarausschuss zu ernennen und dadurch Richter bei der Ausübung der [Rechtsprechung], also der Kontrolle über die Arbeitsweise der der Landesregierung unterstehenden Magistratsabteilungen, unter Druck zu setzen.

Es ist offensichtlich, dass somit keine Rede von einem zweifelsfrei unparteilichen und unabhängigen Erscheinungsbild des Verwaltungsgerichtes Wien sein kann.

Durch die Möglichkeit der Einflussnahme der Landesregierung durch Weisungen auf die Besetzung des über Tätigkeiten der Richter entscheidenden Disziplinarausschusses[…] wird die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit [der]selben in Zweifel zu ziehen sein, wodurch erneut eine Bestimmung des VGWG dem Art 6 EMRK widerspricht und dadurch verfassungswidrig ist.

E. Bedenken gegen § 31 VGWG:

In seinen Entscheidungen VfSlg 14.939 und VfSlg 15.242, welche sich an dem Urteil des EGMR vom im Fall Belilos gegen die Schweiz orientierten, sprach der Verfassungsgerichtshof zu zwei Entscheidungen des UVS Wien aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund berechtigter Zweifel hinsichtlich der Unabhängigkeit und strukturellen Unparteilichkeit des zuständigen UVS-Mitglieds in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteilichen auf Gesetz beruhenden Gericht iSd Art 6 EMRK verletzt war.

Diesen äußeren Anschein begründete der VfGH damit, dass es sich bei dem zur Entscheidung berufenen Mitglied des [UVS Wien] um einen aus der Polizeidirektion hervorgegangenen höheren Beamten handelte, der nach seiner befristeten Zugehörigkeit (6 Jahre) zum UVS[…] berufen sein konnte, dort erneut Aufgaben wahrzunehmen und das[s] daher Parteien – insbesondere Personen, die der Gerichtsbarkeit der Polizeidirektion unterworfen sind – versucht sein konnten, in diesem Mitglied des UVS ein Mitglied des Polizeidienstes zu sehen, [das in] dessen Hierarchie eingeordnet und mit seinen Kollegen solidarisch ist.

1. § 31 Abs 3 VGWG:

Angesichts des in § 31 Abs 3 VGWG genannten späten Ernennungstermins am (4,5 Monate nach dem Ende der Bewerbungsfrist am ) und der dadurch langen Ungewissheit der gesamten UVS-Mitglieder über ihre weitere berufliche Laufbahn – werden sie ernannt oder kehren sie zurück in ihre vorige Stellung bei einer Verwaltungsbehörde, über deren Handeln sie in dieser Zeit vielleicht sogar noch zu entscheiden haben – ist zumindest für die Zeit zwischen und der eben geschilderte äußere Anschein der Parteilichkeit und Abhängigkeit der UVS-Mitglieder gegeben, wodurch Parteien durch Entscheidungen während dieser Zeit in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art 6 EMRK verletzt werden.

Im Gegensatz zu dieser langen Zeit, in der die Mitglieder des [UVS Wien] damit rechnen müssen[,] eventuell nicht zu Richtern des Verwaltungsgerichtes Wien ernannt zu werden, sieht Art 151 Abs 51 Z 4 B VG eine Frist zwischen Bewerbungsschluss () und Ernennung () von lediglich 2 Monaten vor. Auch dieser Umstand spricht für die verfassungsmäßige Bedenklichkeit des § 31 VGWG.

Zudem bestimmt Art 151 Abs 51 Z 5 B VG, dass das Recht auf Ernennung zum Mitglied der Verwaltungsgerichte der Länder und das Ernennungsverfahren nach gleichartigen Grundsätzen durch Landesgesetz zu regeln sind. Diese Grundsätze werden hier nicht eingehalten, wenn die vom B VG vorgesehene Frist um mehr als das Doppelte überschritten wird.

2. § 31 Abs 2 Z 2 letzter Satz VGWG:

Hiernach soll entgegen den Empfehlungen des Europarates zur richterlichen Unabhängigkeit (Recommendation CM/Rec [2010] 12 of the Committee of Ministers to member states on judges: independence, efficiency and responsibilities, Punkt 50) die Amtszeit der UVS-Mitglieder unabhängig von bestimmten Bedingungen, wie straf- oder disziplinarrechtlichen Gründen, vorzeitig beendet werden können, nämlich dadurch, […] dass man ein Mitglied, das den in Abs 2 des § 31 VGWG genannten Kriterien nicht entspricht einfach nicht zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ernennt, egal ob seine Amtszeit bereits um wäre oder nicht.

Das ist ein eindeutiger Verstoß gegen Art 6 EMRK, da die Judikatur des EGMR zum äußeren Anschein verlangt, dass Mitglieder eines Tribunals auf bestimmte Zeit ernannt werden und nur aus ganz bestimmten Gründen, wie strafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen[,] vorzeitig enthoben werden können dürfen.

Abgesehen davon[…] widerspricht diese Bestimmung auch den eben genannten Empfehlungen des Europarates zur richterlichen Unabhängigkeit dahingehend, […] dass der Europarat darin unter Punkt 70 klar ausspricht, dass Richter nicht dafür verantwortlich zu machen sind, ob ihre Entscheidungen abgeändert oder behoben werden.

Dieser Empfehlung offensichtlich folgend, bestimmt Art 151 Abs 51 Z 2 B VG[,] das[s] Mitglieder des Bundesvergabeamtes, die die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, aufweis[en,] ein Recht auf Ernennung ha[ben], unabhängig von Beschlüssen und Erkenntnissen übergeordneter Instanzen zu ihren Entscheidungen.

Diesem Grundsatz widersprechend[…] bestimmt § 31 Abs 2 Z 2 letzter Satz VGWG hingegen, dass bei der Beurteilung der fachlichen Eignung des jeweiligen UVS-Mitglieds die Beschlüsse und Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, die zu Entscheidungen des jeweiligen Mitgliedes des UVS Wien ergangen sind, zu berücksichtigen [sind].

Dieses zusätzlich[e] Erfordernis widerspricht somit nicht nur den Empfehlungen des Europarates zur richterlichen Unabhängigkeit und begründet so erneut den Anschein der Parteilichkeit und Abhängigkeit, wodurch Art 6 EMRK verletzt wird, sondern widerspricht auch Art 151 Abs 51 Z 5 B VG und ist somit verfassungswidrig.

VI. Bedenken wegen Verfassungswidrigkeiten der §§25 und 26 VGWG im Lichte der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichtes:

Art135a Abs 1 B VG sieht vor, dass im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnende[r] Arten von Geschäften besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten übertragen werden kann.

Dementsprechend[…], hat der Verfassungsausschuss des Nationalrates in seinem Bericht über die Regierungsvorlage zum Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (2057 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XXIV. GP, 2) festgestellt, dass davon auszugehen ist, dass die Heranziehung von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern am Bundesverwaltungsgericht hauptsächlich zur Unterstützung der rechtsprechenden Tätigkeit des Gerichts vorgesehen werden soll. In Frage kämen dabei insbesondere der Schriftverkehr mit Behörden und anderen Gerichten sowie Aktenvorlagen oder die Erledigung von Gebührenangelegenheiten.

Im Großen und Ganzen also Tätigkeiten der Bediensteten in Geschäftsabteilungen bei Gericht.

Im Gegensatz zu de[n] Grundsätzen nach [Art]135a B VG – Übertragung einzelner genau bezeichneter lediglich unterstützender Angelegenheiten – und der dazu eindeutigen Interpretation des Verfassungsaussch[…]usses ([a]rg.: 'Unterstützung', 'Schriftverkehr', 'Aktenvorlage') überträgt das VGWG den LandesrechtspflegerInnen durch § 25 VGWG weitgehende Kompetenzen, die gravierenden Einfluss auf den Rechtszugang und auf die rechtliche Position der Parteien haben. Beispielsweise nämlich:

– die Zurückweisung einer Beschwerde, – die Ausschreibung einer öffentlich[en] mündlichen Verhandlung, – die Entscheidung generell über Verfahrenshilfegesuche, – die Einstellung von Verfahren.

Selbst nach dem für das gesamte Bundesgebiet geltende Rechtspflegergesetz (§§16 f RPflG) enden die Kompetenzen eines Rechtspflegers im Mahnverfahren beim Einlangen des Einspruches gegen einen bedingten Zahlungsbefehl – die Verhandlung schreibt (nur) der Richter aus. Zudem ist es Rechtspflegern bei Gericht nur gestattet[,] über Verfahrenshil[f]egesuche zu entscheiden, wenn diese Angelegenheiten betreffen, welche selbst vor den Rechtspfleger gehören. Allgemein und generell über die Gewährung des Zugangs zu Gericht entscheiden sie jedoch nicht.

Über diese ohnehin bereits weitgehenden Einzelbefugnisse hinaus[…] räumt § 26 VGWG den Landesrechtspflegerinnen nahezu uferlose Kompetenzen in Verfahren über elementare 'civil rights'[,] aber auch strafrechtlichen Themen ein. Nach dieser Bestimmung werden nämlich nicht bloß einzelne genau bezeichnete Arten von Geschäften auf die Rechtspfleger übertragen, sondern die gesamte eigenständige Führung und Erledigung der Verfahren über Beschwerden in Bereichen, die elementare Bestandteile der Rechtspflege und massive Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre der Rechtsunterworfenen darstellen[…]. Nur beispielsweise seien hier angeführt:

– Grundabteilungen (Z1b) – Entziehung Gewerbeberechtigung (Z2c) – Änderung Familiennamen (Z5a) – Abgabenrecht (insbesondere Vergnügungssteuer Z 6h, Dienstgeberabgabe Z 6i, Grundsteuer Z 6j) – das gesamte Verwaltungsstrafrecht (Z7)

In all den, in den weit gefassten §§25 und 26 VGWG aufgezählten, justiziellen Angelegenheiten ist nicht ein unabhängiger und unparteilicher Richter zuständig, sondern ein nichtrichterliches Organ, welches dienst- und besoldungsrechtlich weiterhin dem Magistrat unterstellt bleibt. Hierdurch muss für Parteien erneut der Eindruck gewonnen werde[n], dass es sich bei dem 'Tribunal' Verwaltungsgericht Wien um kein unabhängiges und um kein unparteiliches Gremium handelt.

Diese starke Stellung der Rechtspfleger an einem 'Instanzgericht' widerspricht aus den eben angeführten Gründen Art 6 EMRK und [ist] daher verfassungswidrig." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

2. Die Wiener Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der die Zurückweisung des Antrages, in eventu dessen Abweisung beantragt wird.

2.1. Zur Begründung ihres Antrages auf Zurückweisung führt die Wiener Landesregierung Folgendes aus:

"Aus dem Antrag ergibt sich […], dass die Antragsteller zwar die aufzuhebenden Bestimmungen bzw. die aufzuhebenden Teile von Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien im Aufhebungsbegehren (Punkt VII. des Antrages) präzise bezeichnen, die Darlegung der Bedenken in den Punkten IV. bis VI. (Seite 15 bis einschließlich Seite 27 des Anfechtungsschriftsatzes) erfüllt die Prozessvoraussetzungen des § 62 Abs 1 VfGG jedoch nicht. Den Ausführungen der Antragsteller kann erstens nicht zu allen gestellten Anträgen eine auf den jeweiligen Antrag bezogene Begründung entnommen werden. Zweitens lässt sich, sofern eine Begründung ausgeführt ist, dieser nicht entnehmen, warum die betreffende Bestimmung gerade in dem in Punkt VII. des Antrages der Beschwerde angefochtenen Umfang verfassungswidrig sein soll. Drittens sind die Ausführungen in der Begründung, sofern eine solche vorhanden ist, über weite Strecken so pauschal, dass ihnen die Gründe für die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht im Einzelnen entnommen werden können. Von diesen Mängeln tritt am deutlichsten hervor, dass jedenfalls eine schlüssige und nachvollziehbare Verknüpfung des Vorbringens mit dem jeweils in den einzelnen Punkten des Aufhebungsbegehrens beantragten Umfang der Aufhebung gänzlich fehlt.

Im Einzelnen ist dazu Folgendes zu bemerken:

Die Antragsteller stellen in Punkt VII. A. 1. und A. 2. die Anträge, das Wort 'zwei' aus § 14 Abs 1 erster Satz VGWG und – kumulativ – eine Wortfolge aus § 14 Abs 5 VGWG aufzuheben, die im Aufhebungsbegehren im Wortlaut zitiert wird. 'Hilfsweise' wird der gesamte Wortlaut von § 14 Abs 1 und 5 VGWG angefochten.

Die Darlegungen der Bedenken gegen § 14 VGWG erfolgt in Punkt IV. des Antrages und gliedert sich in vier Punkte […]. Die Punkte A. bis C. enthalten neben Ausführungen zu 'Allgemeines' Ausführungen über behauptete Verstöße gegen Art 6 EMRK und Art 135 Abs 2 B VG. Dem Inhalt dieses Vorbringens kann aber weder entnommen werden, ob es sich auf § 14 Abs 1 oder Abs 5 VGWG bezieht, noch, ob es sich auf den Primärantrag bezieht, die im Aufhebungsbegehren bezeichneten Teile der genannten Bestimmungen aufzuheben[,] oder auf den hilfsweise gestellten Eventualantrag, § 14 Abs 1 und 5 VGWG zur Gänze aufzuheben. Das Vorbringen bleibt in diesem Zusammenhang gänzlich unbestimmt. Auf Seite 16 des Anfechtungsschriftsatzes wird im vorletzten Absatz lediglich von 'Die angefochtene Regelung' und im letzten Satz des Punktes C auf Seite 18 von 'Die Bestimmung' gesprochen, ohne jeweils darzulegen, auf welchen Punkt des Aufhebungsbegehrens sich diese Begründung jeweils bezieht.

Die Ausführungen in Punkt IV. D. einschließlich der Unterpunkte a) bis c) […] behaupten einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes. Am Ende jedes dieser Unterpunkte ist jeweils ausdrücklich ausgeführt, dass § 14 Abs 5 VGWG verfassungswidrig sei. In den übrigen Ausführungen dieser Punkte findet sich jedoch kein Vorbringen darüber, ob sich die darin angeführten Bedenken auf den Primärantrag beziehen, die in Punkt VII. A. 2. zitierte Wortfolge des § 14 Abs 5 VGWG aufzuheben oder auf den Eventualantrag, den ganzen § 14 Abs 5 VGWG aufzuheben. Geht man, wie der Wortlaut am Ende des Vorbringens dies nahelegt, vom zuletzt genannten Fall aus, fehlt jedenfalls jede Begründung zum Primärantrag.

Ferner begehren die Antragsteller in Punkt VII. B. 1. bis 4. des Antrages die Aufhebung von Wortfolgen aus § 10 Abs 2 Z 4 VGWG, aus § 31 Abs 2 litb VGWG und aus § 31 Abs 3 VGWG sowie die Aufhebung der gesamten Wortfolge der Z 2 in § 11 Abs 2 VGWG. Hilfsweise wird der Antrag gestellt, die §§10, 11 und 31 VGWG zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben. Das dazugehörige Vorbringen ist in Punk[t] V. des Antrages enthalten und gliedert sich in fünf Punkte (A. bis E.), wobei Punkt E. in zwei weitere Punkte (1. und 2.) unterteilt ist. Anders als das Vorbringen im Punkt IV. ist das Vorbringen in diesen Punkten nicht auf materielle Verfassungsbestimmungen bezogen, sondern laut der jeweiligen Überschrift auf die Bestimmungen der §§10, 11, 19 und 31 VGWG als Ganzes (Punkte B. bis E.) sowie auf § 31 Abs 3 und § 31 Abs 2 Z 2 VGWG (Punkte E. 1. und 2.).

Betrachtet man nun den Inhalt des Vorbringens unter der Überschrift zu § 10 VGWG (Punkt V. B.), so bezieht sich dieses nur auf den behaupteten Umstand, dass § 10 Abs 2 Z 4 VGWG der Wiener Landesregierung einen Einfluss auf Justizverwaltungsangelegenheiten zubilligt. Zu allen übrigen Bestimmungen in § 10 Abs 1, Abs 2 Z 1 bis 3 und Abs 3 wird kein Vorbringen erstattet. Trotzdem spricht sowohl der erste Satz auf Seite 21 als auch der vorletzte Satz auf Seite 22 nur von 'Dieser' bzw. 'Die Bestimmung', sodass unklar bleibt, ob § 10 VGWG als Ganzes bzw. welcher Teil dieser Rechtsvorschrift gemeint ist.

Die Ausführungen unter der Überschrift zu § 11 VGWG (Punkt V. C.) betreffen die Besetzung der Revisionsstelle durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes und somit § 11 Abs 2 erster Satz VGWG. Kritisiert wird von den Antragstellern unter anderem, dass die Präsidentin bzw. der Präsident bei der Besetzung der Revisionsstelle an keine gesetzlichen Vorgaben gebunden ist. Ein auf § 11 Abs 1, Abs 2 zweiter Satz und Abs 3 VGWG bezogenes Vorbringen ist nicht vorhanden. Von § 11 Abs 2 Z 2 VGWG, dessen Aufhebung in Punkt VII. B. 2. beantragt wird, wird lediglich im ersten Absatz des Vorbringens der Gesetzestext zitiert. Die Ausführungen zu § 11 VGWG erlauben daher weder eine Zuordnung zum Anfechtungsbegehren und dem jeweils im Primär- und Eventualantrag beantragten Aufhebungsumfang, noch lassen sie eine nachvollziehbare Darlegung der Gründe für die beantragte Aufhebung im Einzelnen erkennen.

Der zuletzt genannte formale Mangel haftet auch den Ausführungen in den Punkten V. B. und C. an, § 10 und § 11 VGWG würden gegen Art 6 EMRK verstoßen, in Punkt V. B. führen die Antragsteller aus, dass die Wiener Landesregierung eine 'höchstparteiliche Einrichtung' sei und kommen im letzten Absatz zum Schluss, dass deshalb eine Partei eines Verfahrens den Eindruck haben müsse, einem nicht wirklich unabhängigen richterlichen Organ gegenüber zu stehen. Auch in Punkt V. C. gelangen die Antragsteller zu diesem Schluss, unter der Annahme, dass der Präsident einen Leiter der Revisionsstelle bestellen könnte, der kein Mitglied der Richterschaft ist und dieser somit einen Einfluss auf die Rechtsprechung hätte. Weder in dem einen noch in dem anderen Punkt führen die Antragsteller jedoch im Einzelnen und somit konkret nachvollziehbar aus, wodurch die Landesregierung und der Leiter der Revisionsstelle Einfluss auf die Unabhängigkeit bzw. auf die Rechtsprechung nehmen könnten. Ferner führen die Antragstellerin Punkt V. C. aus, dass der Präsident bei der Besetzung der Revisionsstelle an keinerlei gesetzliche Vorgaben gebunden sei. Die Antragsteller erwähnen aber nicht, gegen welche Bestimmung des Verfassungsrechtes der Gesetzgeber deshalb verstoßen habe. Dieses Vorbringen ist daher nicht entsprechend § 62 Abs 1 VfGG präzise begründet.

In Punkt VII. B. 3. und 4. des Antrages werden eine Wortfolge in § 31 Abs 2 litb VGWG und eine Wortfolge in § 31 Abs 3 VGWG sowie im darauffolgenden Halbsatz hilfsweise – auf diese Anträge bezogen – der gesamte § 31 VGWG angefochten. Die Ausführungen in Punkt V. E. auf Seite 24 des Anfechtungsschriftsatzes beziehen sich ihrer Überschrift nach auf § 31 VGWG als ganze Bestimmung, inwiefern die unter dieser Überschrift in zwei Absätzen zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes für die Annahme der Verfassungswidrigkeit des § 31 als ganze Bestimmung spricht, wird nicht ausgeführt.

Das Vorbringen in Punkt V. E. 1. […] bezieht sich seiner Überschrift nach auf § 31 Abs 3 VGWG als Ganzes. Punkt VII. B. 4. kann jedoch entnommen werden kann, dass § 31 Abs 3 als Ganzes gar nicht angefochten ist, sondern nur eine Wendung daraus. Der letzte Satz des ersten Absatzes auf Seite 25 des Anfechtungsschriftsatzes ('Auch dieser Umstand spricht für die verfassungsmäßige Bedenklichkeit des § 31 VGWG.') legt hingegen den Schluss nahe, dass sich dieses Vorbringen auf § 31 als Ganzes bezieht. Inhaltlich beziehen sich die Antragstellerin Punkt V. E. 1. aber auf den ihrer Meinung nach späten Ernennungstermin 'bis ' und somit offenbar auf die in Punkt VII. B. 4. angefochtene Wendung aus § 31 Abs 3 VGWG. Welche von diesen Deutungen nun die Richtige ist und warum dieses Vorbringen gerade für die Aufhebung der angefochtenen Bestimmung in dem einen oder anderen Umfang spricht, lässt sich den Ausführungen der Antragsteller nicht entnehmen.

In den Ausführungen auf Seite 25 des Anfechtungsschriftsatzes ist den Antragstellern offenbar ein Irrtum unterlaufen. Sowohl in der Überschrift als auch im letzten Absatz ist auf dieser Seite von § 31 Abs 2 Z 2 letzter Satz VGWG die Rede, eine Bestimmung, die es im Gesetz als solche nicht gibt. Gemeint sein könnte § 31 Abs 2 litb zweiter Satz VGWG, Ob dieses Vorbringen den Bestimmtheitserfordernissen des § 62 Abs 1 VfGG genügt, obliegt der Beurteilung des Verfassungsgerichtshofes. Im letzten Absatz dieses Vorbringens (Punkt V. E. 2.) führen die Antragsteller als verfassungsrechtlichen Maßstab Art 151 Abs 51 Z 5 B VG an ('widerspricht auch Art 151 Abs 51 Z 5 B VG…'). Nähere Ausführungen, inwiefern § 31 Abs 2 Z 2 letzter Satz VGWG gegen diese Bestimmung verstoßen soll, fehlen aber.

In Punkt VII. C. wird § 19 VGWG zur Gänze als verfassungswidrig angefochten. Die dazu in Punkt V. D. erstatteten Ausführungen […] beziehen sich inhaltlich nur auf die Zusammensetzung (Abs2) und den Bestellungsmodus der Mitglieder des Disziplinarausschusses (Abs3 erster Satz). Warum auch die übrigen Bestimmungen des § 19, der insgesamt elf Absätze hat, verfassungswidrig sein sollen, wird mit keinem Wort begründet.

Die Antragsteller führen im Vorbringen zu § 19 VGWG ferner aus. dass die Zusammensetzung des Disziplinarausschusses 'Entgegen der Vorbildbestimmungen der § 4 Abs 2 Z 2 BVwGG und § 8 Abs 2 Z 6 BFGG' erfolge, sie begründen aber nicht, inwiefern und unter Heranziehung welcher verfassungsrechtlicher Maßstäbe diese verfassungswidrig sein soll. Weiters führen die Antragsteller aus, dass die Landesregierung durch Weisung auf die Bestellung der Mitglieder des Disziplinarausschusses Einfluss nehmen könne und behaupten, dass dadurch die Landesregierung 'auf die Tätigkeit der Richter, also vor allem auch auf deren Rechtsprechung Einfluss nehmen' könne. Inwiefern eine solche Einflussnahme auf die Rechtsprechung möglich sei, wird jedoch nicht näher dargelegt. Deshalb kann die behauptete Rechtsverletzung 'durch die Möglichkeit der Einflussnahme der Landesregierung ... wird die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ... in Zweifel zu ziehen sein' nicht nachvollzogen werden. Das zu § 19 VGWG erstattete Vorbringen ist daher nicht im Einzelnen begründet.

In Punkt VII. E. […] werden von § 25 Abs 1 VGWG die [Z] 1 bis 5 und die [Z] 11 […] angefochten. Die behauptete Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen wird […] mit dem Argument begründet, dass den [R]echtspflegern 'weitgehende Kompetenzen, die gravierenden Einfluss auf den Rechtszugang und auf die rechtliche Position der Parteien haben', übertragen würden. Ferner wird im Anschluss daran ein Vergleich gezogen mit dem Rechtspflegergesetz des Bundes. Ausführungen darüber, warum gerade die [Z] 1 bis 5 und 11 verfassungswidrig sein sollen, fehlen.

In der soeben erwähnten Begründung der Verfassungswidrigkeit der angeführten Bestimmungen des § 25 VGWG nennen die Antragsteller als verfassungsrechtlichen Maßstab [Art135a B VG], führen dazu aber nur aus, dass die angefochtenen Bestimmungen 'im Gegensatz zu den Grundsätzen nach [Art]135a B VG' stünden. Auf die angesprochenen Grundsätze des Art 135a B VG wird jedoch im darauf folgenden Text nicht weiter eingegangen. Im folgenden Absatz des Vorbringens wird im Zusammenhang mit Art 135a B VG lediglich angedeutet, dass Rechtspfleger unterstützende Angelegenheiten erhalten sollten, ohne dies unter Heranziehung verfassungsrechtlicher Maßstäbe näher zu begründen. Das auf § 25 VGWG bezogene Vorbringen ist daher nicht im Sinn des § 62 Abs 1 VfGG präzise begründet.

5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist ein Gesetzesprüfungsantrag sowohl dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Fall einer Aufhebung im begehrten Umfang der verbleibende Rest der Gesetzesvorschrift als inhaltsleerer und unanwendbarer Torso verbliebe (VfSlg 12.535/1990, 12.859/1991), als auch dann, wenn durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 13.915/1994).

Der überwiegende Teil der Anträge auf teilweise Aufhebung erfüllt diese Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie im Folgenden dargelegt wird, nicht. Im Einzelnen sind die nachstehenden Anträge unzulässig:

– der Antrag, dass Wort 'zwei' in § 14 Abs 1 VGWG aufzuheben:

[…] Der Landesgesetzgeber wollte […] den Geschäftsverteilungsausschuss mit vier Mitgliedern besetzen. Der Wegfall des Wortes 'zwei' in dieser Bestimmung würde dazu führen, dass die Anzahl der gewählten Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses gesetzlich nicht näher bestimmt wäre ('Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus der Präsidentin ... sowie gewählten Mitgliedern.'). Die Aufhebung dieses Wortes hätte daher ein Ergebnis zur Folge, das dem gesetzgeberischen Willen nicht zugesinnt werden kann.

– der Antrag, die Wortfolge in § 14 Abs 5 dritter bis letzter Satz VGWG aufzuheben:

[…]

Da der Geschäftsverteilungsausschuss gemäß § 14 Abs 1 VGWG, wie bereits ausgeführt, mit vier Mitgliedern zu besetzen ist, kann das Problem auftreten, dass bei der Fassung eines Beschlusses die gemäß § 14 Abs 5 erster Satz VGWG notwendige einfache Mehrheit nicht erzielt wird und es zu einer Stimmengleichheit kommt. Der Wiener Landesgesetzgeber ist davon ausgegangen, dass es für eine solche Situation aus Gründen des demokratischen Prinzips und des Sachlichkeitsgebotes des Gleichheitsgrundsatzes eine Lösung geben muss. Deshalb wurden im dritten bis letzten Satz dieser Bestimmung Regeln aufgenommen, die vorsehen, wie bei Stimmengleichheit vorzugehen ist. Der ersatzlose Entfall dieser Regeln würde dazu führen, dass der Geschäftsverteilungsausschuss seinem Auftrag gemäß Art 135 Abs 2 erster Satz B VG zur Verteilung der Geschäfte des Verwaltungsgerichtes dann nicht nachkommen könnte, wenn es bei einem Beschluss zu einer Stimmengleichheit kommt. Der Wegfall der angefochtenen Wendung würde – ungeachtet dessen, dass er dem gesetzgeberischen Willen nicht zugesinnt werden kann – zu einem völlig veränderten Inhalt der in Rede stehenden Bestimmung führen.

– der Antrag, die Wortfolge 'oder durch die Landesregierung zu besorgen sind' in § 10 Abs 2 Z 4 VGWG aufzuheben:

Diese Bestimmung normiert eine subsidiäre Zuständigkeit des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes zur Besorgung jener Justizverwaltungsangelegenheiten, die nicht ohnehin zu den Leitungsgeschäften gemäß § 10 Abs 2 Z 1 bis 3 VGWG gehören. Diese Zuständigkeit besteht nur, sofern die betreffende Justizverwaltungsangelegenheit nicht der Vollversammlung, einem Ausschuss oder einem Senat des Verwaltungsgerichtes vorbehalten ist.

Der Wegfall der auf die Wiener Landesregierung bezogenen Wendung kann der Intention des Wiener Landesgesetzgebers nicht zugesinnt werden. Dieser wollte die Kompetenz des Präsidenten nur dann vorsehen, wenn unter anderem nicht die Wiener Landesregierung mit der Besorgung der betreffenden Angelegenheit betraut ist.

Im Ergebnis würde der Wegfall außerdem zu einer Zuständigkeitskonkurrenz führen. Angelegenheiten der Justizverwaltung, die der Landesgesetzgeber in die Zuständigkeit der Wiener Landesregierung überträgt, würden gemäß § 10 Abs 2 Z 4 VGWG gleichzeitig auch in die Zuständigkeit des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien fallen. Dies ist eine vom Wiener Landesgesetzgeber keines-falls erwünschte Konsequenz, die außerdem verfassungswidrig wäre.

– der Antrag, die Wortfolge in § 11 Abs 2 Z 2 VGWG als verfassungswidrig aufzuheben:

Nach dieser Bestimmung hat die Revisionsstelle die Auslastung und Effizienz, das Erscheinungsbild und andere, in dieser Bestimmung genannte Gegebenheiten zu untersuchen und über das Untersuchungsergebnis zu berichten. Nach dem Wortlaut der angefochtenen Bestimmung hat die Revisionsstelle bei all diesen Tätigkeiten jedenfalls auch Vorschläge zu erstatten. Dieser gesetzliche Auftrag kommt deutlich dadurch zum Ausdruck, dass der Gesetzestext die Empfehlungen in § 11 Abs 2 Z 1 VGWG und die Vorschläge hievon getrennt und damit besonders hervorgehoben in § 11 Abs 2 Z 2 VGWG nennt. Der Wegfall der gesamten Ziffer 2 des Abs 2 dieser Bestimmung hätte nun zur Folge, dass die Revisionsstelle nur mehr Empfehlungen zu erstatten hätte. Dieses Ergebnis kann dem gesetzgeberischen Willen nicht zugesinnt werden. § 11 Abs 2 Z 1 VGWG würde überdies einen gegenüber dem ursprünglichen Gehalt veränderten Sinn erhalten. Die Bestimmung würde, da sie mit dem Wort 'und' endet, unvollständig und auf Grund der dadurch erweckten Erwartung, der Satz würde weitergehen, unverständlich.

– der Antrag, die Wortfolge 'bis ' in § 31 Abs 3 VGWG aufzuheben:

[…]

Der Wegfall der angefochtenen Wendung hätte […] zur Folge, dass der Wiener Landesregierung entgegen den Grundsätzen in Art 151 Abs 51 Z 2 bis 4 B VG für die Bestellung der Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates Wien zu Richtern des Landesverwaltungsgerichtes keine Frist vorgegeben wäre. Der Wiener Landesgesetzgeber war jedoch bestrebt, eine den bundesverfassungsrechtlich vorgegebenen Grundsätzen konforme Regelung zu erlassen. Dazu kommt, dass § 31 Abs 1 VGWG den Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates Wien für die Bewerbung als Landesverwaltungsrichterin oder Landesverwaltungsrichter eine Frist bis einräumt. Diese Frist für die Bewerbung steht, wie sich aus der zeitlichen Abfolge ergibt, mit der in § 31 Abs 3 VGWG angeführten Frist für die Ernennung in einem untrennbaren Zusammenhang. Der Entfall der Frist für die Ernennung kann daher aus den angeführten Gründen dem gesetzgeberischen Willen nicht zugesinnt werden.

– die Anträge, die Wortfolgen in den Ziffern 1 bis 5 und 11 des § 25 Abs 1 VGWG aufzuheben:

[…]

Die wichtigsten Aufgaben [der Landesrechtspfleger], die gleichzeitig auch eine spürbare Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes herbeiführen sollen, sind in den Ziffern 1 bis 5 dieser Bestimmung enthalten. […] Auch die Aufgabe, über die Einstellung des Verfahrens zu entscheiden, bewirkt eine spürbare Entlastung der Richter.

Die Aufhebung der Ziffern 1 bis 5 und 11 des § 25 VGWG hätte zur Folge, dass den Landesrechtspflegern im Vergleich zu den übrigen Ziffern dieser Bestimmung nur mehr geringfügige Aufgaben wie insbesondere die Vorschreibung von Gebühren und die Entscheidung über sonstige Kosten, die Entscheidung über Anträge auf Aufschub der Zahlung oder auf Teilzahlung einer Geldstrafe oder die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung als Mitarbeit verblieben. Hält man sich die ursprüngliche Intention des Landesgesetzgebers vor Augen, eine umfassende Mitarbeit der Landesrechtspfleger zu normieren, würde die beantragte Aufhebung eine wesentliche Einschränkung der Aufgaben der Landesrechtspfleger zur Folge haben. Dies ist ein Ergebnis, das dem Willen des Gesetzgebers nicht zu gesinnt werden kann." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

2.2. Zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung führt die Wiener Landesregierung Folgendes aus:

"1. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs 1 und Abs 5 VGWG:

[…]

Zu den Vorwürfen des Anscheins der Parteilichkeit bzw. mangelnden Unabhängigkeit und der dadurch bewirkten Verletzung von Art 6 EMRK:

[…] [G]emäß Art 134 Abs 2 erster Satz B VG [werden] nicht nur der Präsident und der Vizepräsident von der Landesregierung bestellt […], sondern auch alle sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes. Folgt man der Argumentation der Antragsteller, wären daher nicht nur der von ihnen als 'Amtsmitglied' des Geschäftsverteilungsausschusses bezeichnete Präsident und dessen Stellvertreter, sondern das gesamte Gericht per se von Anfang an parteilich und nicht unabhängig. Aus der bundesverfassungsrechtlich vor[ge]gebenen Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes durch die Landesregierung ergibt sich kein wie immer gearteter Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses. Eine Verletzung des Art 6 EMRK liegt daher nicht vor.

Zum behaupteten Verstoß gegen Art 135 Abs 2 B VG:

[…] Die Bestimmung der Zahl der sonstigen Mitglieder überlässt Art 135 Abs 2 B VG […] dem einfachen Gesetzgeber. Die Regelung über die Besetzung des Geschäftsverteilungsausschusses in § 14 Abs 1 VGWG, nach der dem Ausschuss die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident und zwei gewählte Mitglieder angehören, entspricht daher den Vorgaben des Art 135 Abs 2 B VG.

Zur behaupteten mangelnden Repräsentation der Vollversammlung:

[…] Die Auffassung der Antragsteller, die gewählten Mitglieder müssten, da sie die Vollversammlung repräsentieren, in einer höheren Zahl bestellt werden[…] als die Amtsmitglieder, trifft nicht zu, da nicht nur die gewählten Mitglieder der Vollversammlung angehören, sondern auch der Präsident und der Vizepräsident (vgl. Art 134 Abs 1 B VG und § 13 Abs 1 VGWG). Auch der Präsident und der Vizepräsident 'repräsentieren' somit die Vollversammlung. […]

Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs 5 VGWG:

[…]

[Die angefochtenen] Bestimmungen zielen auf die Findung einer Mehrheit im Geschäftsverteilungsausschuss ab. Anders als die Antragsteller meinen, haben sie, was die Entscheidungsfindung zwischen den Mitgliedern betrifft, nichts zu tun mit dem Kräfteverhältnis zwischen dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten einerseits und den gewählten Mitgliedern des Ausschusses andererseits. Im Gegenteil, sie dienen nicht dazu, dass sich der Vorsitzende bei Stimmengleichheit mittels Ausübung des Dirimierungsrechtes endgültig durchsetzt. Die Ausübung dieses Rechtes soll lediglich dazu führen, den verfassungsmäßigen Auftrag zur Erlassung einer Geschäftsverteilung auch im Fall der Erzielung einer Stimmengleichheit im Ausschuss erfüllen zu können. Um jedoch letztlich dem aus dem demokratischen Grundprinzip abgeleiteten Mehrheitsprinzip Rechnung zu tragen, soll die mittels Dirimierung in Kraft gesetzte Geschäftsverteilung nur vorläufig gelten. Mit anderen Worten ausgedrückt: Die Erlassung einer endgültigen Geschäftsverteilung bedarf der Fassung eines Mehrheitsbeschlusses, ohne dass es zur Ausübung des Dirimierungsrechtes gekommen ist.

Auch das Vorbringen der Antragsteller, die Bestimmung würde es ermöglichen, dass die Geschäftseinteilung endlos oft geändert würde, trifft nicht zu. § 14 Abs 5 letzter Satz VGWG sieht vor, dass bereits der – einmalig – neu zusammengesetzte Geschäftsverteilungsausschuss neuerlich über die Geschäftsverteilung zu beraten und eine solche – endgültig – zu beschließen hat. Eine wiederholte Neuwahl der Mitglieder mit nachfolgender Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung ist daher nicht zulässig.

[…]

2. Zu den Bedenken gegen § 10 VGWG:

[…]

[...] § 10 Abs 2 Z 4 VGWG normiert eine subsidiäre Generalkompetenz des Präsidenten in Justizverwaltungsangelegenheiten.

Kein Gegenstand der Regelung sind hingegen die Befugnisse der Wiener Landesregierung in Justizverwaltungsangelegenheiten. Die Wiener Landesregierung wird im Wortlaut dieser Bestimmung nur indirekt angesprochen. Nämlich nur insofern, als keine Normen bestehen, die die Vollversammlung, einen Ausschuss, einen Senat oder die Landesregierung zur Besorgung der Justizverwaltungsangelegenheiten berufen, ist der Präsident zur Besorgung dieser Angelegenheiten zuständig. § 10 Abs 2 Z 4 VGWG überträgt der Wiener Landesregierung daher keine konkrete Justizverwaltungsangelegenheit. Zuständigkeiten der Wiener Landesregierung in Angelegenheiten der Justizverwaltung sind vorgesehen in §§3 Abs 1 erster Satz VGWG (Ernennung der Richter), 4 Abs 1 und 4 Abs 3 Z 2 VGWG (Ernennung und Widerruf der Ernennung der Landesrechtspfleger), 9 Abs 5 und 9 Abs 9 VGWG (Ernennung und Enthebung der fachkundigen Laienrichter)[…] sowie in § 12 Abs 1 erster Satz und § 12 Abs 4 Z 5 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz – VGW-DRG, LGBl für Wien Nr 84/2012 (Bestellung und Enthebung des Disziplinaranwaltes). Das Vorbringen der Antragsteller, die angefochtene Bestimmung würde der Wiener Landesregierung eine Einflussnahme auf die Rahmenbedingungen zur Arbeitserbringung der Richter einräumen, trifft daher in keiner Weise zu. Deshalb entbehrt auch der Vorwurf, die angefochtene Bestimmung würde gegen Art 6 EMRK und Art 94 B VG verstoßen, jeder Grundlage.

3. Zu den Bedenken gegen § 11 VGWG:

[…]

Hiezu ist zu bemerken, dass die innere Revision eine Angelegenheit der Justizverwaltung ist. Dies geht aus den Materialien zu § 78a [GOG] hervor, der Vorbild für die gegenständliche Bestimmung war (vgl. die Erläuterungen zur RV 1597 GP XVIII, Seite 36). Nach Art 87 Abs 2 B VG dürfen Richter ausdrücklich Justizverwaltungssachen besorgen. Insofern besteht eine Ausnahme vom Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung (Art94 B VG). Die Besorgung der Angelegenheiten der inneren Revision durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Revisionsstelle ist nur ein Hilfsorgan des Präsidenten, da sie lediglich Empfehlungen und Vorschläge erstattet (vgl. Abs 2 Z 1 und 2 leg. cit.). Die Besorgung und damit auch die Entscheidung in diesen Angelegenheiten bleibt beim Präsidenten des Gerichts.

Die Antragsteller meinen nun, dass insofern ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit stattfinden könnte, als die Revisoren, die keine Richter sind, Vorschläge und Empfehlungen in Angelegenheiten der Rechtsprechung erstatten. Sie übersehen dabei, dass Richter bei der Besorgung von Angelegenheiten der Justizverwaltung als Einzelrichter gar nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes tätig sind. Der Präsident ist in diesen Angelegenheiten als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan tätig, das sich hier – ebenso wie z. B. für Schreibarbeiten – eines administrativen Hilfsorgans – der Revisionsstelle – bedient. Ein solches Zusammenwirken vermag den nach Art 6 EMRK notwendigen äußeren Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei der Besorgung der richterlichen Aufgaben nicht zu beeinträchtigen. Ferner ist auch noch auf § 11 Abs 3 VGWG hinzuweisen. Nach dieser Bestimmung hat die Revisionsstelle bei der Erstattung von Empfehlungen und Vorschlägen darauf zu achten, dass auch nicht der Anschein einer Einflussnahme auf die richterliche Unabhängigkeit entsteht. Mit dieser Anordnung ist jedenfalls sichergestellt, dass die innere Revision keine Empfehlungen abgibt bzw. Vorschläge erstattet, die in die Rechtsprechung eingreifen. Ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit und somit eine Verletzung von Art 6 EMRK lieg[en] daher nicht vor.

4. Zu den Bedenken gegen § 19 VGWG:

[…]

Disziplinarsachen waren zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des B VGs und somit nach der Versteinerungstheorie Justizverwaltungssachen. Aus § 24 Z 11 der Verordnung des Justizministers vom 5. Mai 1897, RGBl. Nr 112, geht hervor, dass diese zu den Präsidialsachen gehörten.

Auf Basis der geltenden Verfassungsrechtslage sind bei der Beurteilung, welchem Organ Disziplinarsachen zur Entscheidung übertragen werden können, im Wesentlichen zwei verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten, zum einen, dass Justizverwaltungssachen durch Richter besorgt werden dürfen, und zum anderen, dass die Entsetzung vom Amt eines Richters nur auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses erfolgen darf. Die hier angesprochenen Bestimmungen – Art 87 Abs 2 und Art 88 Abs 2 B VG – sind gemäß Art 134 Abs 7 B VG auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.

[…] [Die] Verwaltungsgerichtsbarkeit[s]-Novelle 2012 [hat] – anders als in Bezug auf die Verteilung der Geschäfte des Verwaltungsgerichtes (vgl. Art 135 Abs 2 B VG) – bezüglich der Besorgung der Disziplinarangelegenheiten der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes keine Vorgaben aufgestellt […], welches Organ diese Angelegenheiten besorgt und wie dieses Organ zusammenzusetzen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zusammensetzung und Bestellung dieses Organs unter Zugrundelegung der oben genannten verfassungsrechtlichen Grundsätze zu beurteilen ist.

Ferner ist bei der Einrichtung eines Organs für Disziplinarangelegenheiten noch zu berücksichtigen, dass dieses in Anwendung der Dienstordnung 1994 auch eine Entlassung aussprechen können muss (vgl. § 14 Abs 1 VGW-DRG, der auf § 76 der Dienstordnung 1994 verweist). Eine solche Entlassung stellt eine Amtsenthebung gemäß § 8 Abs 1 Z 2 VGWG dar. Nach Art 88 Abs 2 B VG darf diese nicht durch eine Verwaltungsbehörde verfügt werden, sondern ist Richtern in Ausübung ihres richterlichen Amtes vorbehalten […]. Der Wiener Landesgesetzgeber hat nun in § 19 VGWG die Besorgung der Disziplinarangelegenheiten dem Disziplinarausschuss übertragen, der aus drei Mitgliedern – diese sind Richter (Art134 Abs 7 B VG) – besteht. Gemäß § 11 VGW-DRG ist der Disziplinarausschuss zuständig zur Entscheidung über eine Suspendierung und zur Erlassung von Beschlüssen und Disziplinarerkenntnissen. Mit anderen Worten ausgedrückt: der Landesgesetzgeber hat die Besorgung der Disziplinarangelegenheiten an einen Richtersenat übertragen. Gemäß Art 87 Abs 2 B VG besorgt dieser Richtersenat die betreffenden Angelegenheiten weisungsfrei. Die Annahme der Antragsteller, die Wiener Landesregierung oder der Präsident könnte dem Disziplinarausschuss oder einzelnen Mitgliedern wirksam Weisungen erteilen, erweist sich daher als unzutreffend. Die einfachgesetzliche Rechtslage entspricht vielmehr den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben.

Ferner ist zu bemerken, dass die Antragsteller dem § 19 VGWG den Inhalt unterstellen, er würde die Wiener Landesregierung zu Weisungen an den Präsidenten ermächtigen, welche Personen zu Mitgliedern des Disziplinarausschusses zu bestellen sind. Hiezu ist zu bemerken, dass der Präsident zwei Mitglieder des Disziplinarausschusses ernennt, ein Mitglied auf Grund seiner freien Entscheidung, eines auf Grund eines bindenden Vorschlages des Dienststellenausschusses des Verwaltungsgerichtes. Für eine Weisung der Wiener Landesregierung bleibt somit kein Raum. Der behauptete Inhalt kann der Bestimmung daher nicht entnommen werden.

5. Zu den Bedenken gegen § 31 Abs 2 litb zweiter Satz VGWG:

[…]

Die Befugnis des einfachen Gesetzgebers, über die Übergangsbestimmungen des Art 151 Abs 51 Z 2 B VG hinausgehend Kriterien für die Bestellung der Verwaltungsrichter zu normieren, ergibt sich zum einen daraus, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber dem Landesgesetzgeber in Art 151 Abs 51 Z 5 B VG nicht die strikte Vorgabe gegeben hat, die von ihm selbst aufgestellten Grundsätze eins zu eins zu übernehmen, sondern nur aufgetragen hat, gleichartige Grundsätze zu normieren. Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat dem einfachen Landesgesetzgeber daher bei der Regelung der Voraussetzungen für die Ernennung zu Verwaltungsrichtern einen Spielraum belassen. Zum anderen ergibt sich die Zulässigkeit auch aus dem in Art 151 Abs 51 Z 2 B VG normierten Kriterium, dass die künftigen Verwaltungsrichter jene fachliche Eignung aufweisen müssen, die für die Erfüllung der Aufgaben notwendig ist, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind. Zusätzlich zu diesen Vorgaben hat der Wiener Landesgesetzgeber bei der Regelung des personellen Überganges auf Landesebene aber auch – so wie bei allen übrigen Regelungen – das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes zu beachten. […]

Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund ist der Auftrag an die Wiener Landesregierung, bei der Beurteilung der fachlichen Eignung auch die zu den Entscheidungen der Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates Wien ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu berücksichtigen, nichts anderes als eine am Gleichheitsgrundsatz orientierte einfachgesetzliche nähere Ausführung, wie die in Art 151 Abs 51 Z 2 B VG vorgegebene fachliche Eignung der Verwaltungsrichter beurteilt werden soll. Eine solche Regelung fällt in den Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers. Im konkreten Fall ist eine solche Regelung nicht nur erlaubt, sondern erscheint auch – zur Hintanhaltung, dass Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates zu Verwaltungsrichtern bestellt werden, deren Entscheidungen so mangelhaft sind, dass sie schwerwiegende Bedenken an ihrer fachlichen Qualifikation aufwerfen – sachlich geboten. Die Bedenken der Antragsteller erweisen sich daher als nicht gerechtfertigt.

Zu den ins Treffen geführten Empfehlungen des Europarates ist zu bemerken, dass in einem Gesetzesprüfungsverfahren nur Verfassungsvorschriften im formellen Sinn, Vorschriften von verfassungsändernden Staatsverträgen und durch Art 9 Abs 1 B VG transformierte allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts einen Prüfungsmaßstab bilden (Walter/Mayer/Kucsko-StadImayer, Bundesverfassungsrecht, 10. Auflage, Rz 1155). Die Empfehlungen des Europarates gehören nicht zum Kreis dieser Vorschriften.

6. Zu den Bedenken gegen die Wortfolge 'bis ' in § 31 Abs 3 VGWG:

[…]

Auch in diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber in Art 151 Abs 51 Z 5 B VG den Ländern nur aufgetragen hat, das Recht zur Ernennung der Mitglieder der Verwaltungssenate und das Ernennungsverfahren nach gleichartigen Grundsätzen zu regeln. Diese Vorgabe ist so zu verstehen, dass die Regelungen nur in den Grundzügen nachzubilden sind, nicht jedoch in Bezug auf die Gestaltung der Fristen. Diesbezüglich kommt den Ländern ein Gestaltungsspielraum zu. Diese Sichtweise steht im Einklang mit der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Gestaltung der zeitlichen Elemente einer Norm. Der einfache Gesetzgeber darf diese, wie insbesondere das Fortwirken einer alten Rechtslage, die Wahl von Stichtagen und die Bestimmung des Inkrafttretens einer Norm, unter Berücksichtigung sachlicher Erfordernisse und somit unter Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes eigenständig gestalten (vgl. Pöschl in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, § 192, Rz 54 und die dort zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).

Vergleicht man nun die Rechtslage auf Bundesebene mit jener auf Ebene des Landes Wien, so zeigt sich, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates Wien wären entgegen den Grundsätzen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 besonders lange im Ungewissen gelassen worden, ob sie zu Richtern bestellt werden, aus folgenden Gründen nicht zutrifft:

Die Voraussetzungen für die Ernennung zu Mitgliedern des jeweiligen Verwaltungsgerichtes des Bundes sind in Art 151 Abs 51 Z 2 bis 4 B VG geregelt […]. Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, die diese Bestimmungen enthält, wurde am im Bundesgesetzblatt kundgemacht […]. Als Termin für die Ernennung der Bewerber durch die Bundesregierung ist in Art 151 Abs 51 Z 4 B VG der festgelegt. Die Zeitspanne auf Bundesebene ab der Kenntnisnahme der Mitglieder der Sondersenate des Bundes von den Modalitäten und Voraussetzungen ihrer möglichen Übernahme bis zum letzten Tag der möglichen Ernennung durch die Bundesregierung beträgt daher etwas weniger als neun Monate.

Die Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates Wien haben von den näheren Voraussetzungen ihrer möglichen Übernahme am erfahren (an diesem Tag wurde das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien kundgemacht, das in § 31 das Recht der Mitglieder auf Ernennung näher regelt). Der Wiener Landesgesetzgeber hat der Wiener Landesregierung in § 31 Abs 3 VGWG aufgetragen, jene Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates Wien, die die Voraussetzungen nach Abs 2 dieser Bestimmung erfüllen, bis zu Landesverwaltungsrichterinnen und Landesverwaltungsrichtern zu bestellen. Die Zeitspanne auf Ebene des Landes Wien von der Kenntnisnahme der näheren Voraussetzungen bis zum letzten Tag der möglichen Bestellung beträgt daher sechs Monate. Die Frist für die Ernennung der Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates Wien zu Landesverwaltungsrichtern ist daher wesentlich kürzer als die vergleichbare Frist auf Bundesebene.

Was nun den Vorwurf der Parteilichkeit und Abhängigkeit betrifft, […] ist zu entgegnen, dass der Sachverhalt, der in den zitierten Fällen, wo der Anschein einer fehlenden Unabhängigkeit und strukturellen Unparteilichkeit von Mitgliedern eines unabhängigen Verwaltungssenates angenommen wurde, mit dem im hier wesentlichen Zusammenhang vorliegenden nicht im [M]indesten verglichen werden kann. In diesen Fällen ging es um Organwalter, die auf Zeit ernannt waren und deren weitere Verwendung und dienstrechtliche Stellung nach Ablauf des Ernennungszeitraumes ungeregelt war. Deshalb hat der EGMR angenommen, dass das betreffende 'Mitglied der Polizeikommission ein aus der Polizeidirektion hervorgegangener höherer Beamter ist, der berufen sein kann, dort erneut andere Aufgaben wahrzunehmen' […].

Hier ist die Situation deshalb ganz anders, da die Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates Wien zum einen der Dienstordnung 1994 unterstellt sind und somit in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen (§3 Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995, LGBl Nr 35/1995). Zum anderen haben die Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates Wien gemäß Art 151 Abs 51 Z 2 in Verbindung mit Z 5 dieser Bestimmung einen bundesverfassungsrechtlich vorgesehenen Rechtsanspruch auf Ernennung zum Verwaltungsgericht Wien. Dieser Anspruch ist zwar dadurch relativiert, dass dieser nur dann besteht, wenn die Mitglieder die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben aufweisen, die mit der Tätigkeit als Landesverwaltungsrichter verbunden sind. Diese Kriterien können aber keinesfalls die Annahme einer negativen Erwartungshaltung seitens eines Beschwerdeführers im Sinn der angeführten Judikatur des EGMR und somit die Annahme des Anscheins einer fehlenden Unabhängigkeit bzw. strukturellen Unparteilichkeit rechtfertigen. Es wird daher weder Art 6 EMRK verletzt noch hat der Landesgesetzgeber gegen Vorgaben verstoßen, die aus Art 151 Abs 51 B VG resultieren.

7. Zu den Bedenken gegen § 25 Abs 1 Z 1 bis 5 und 11 VGWG sowie gegen § 26 VGWG:

[…]

Zum Vorbringen der Antragsteller, die beispielhafte Aufzählung der Aufgaben im § 25 VGWG sei verfassungswidrig:

Vorweg ist klarzustellen, dass die Landesrechtspfleger – ebenso wie die Rechtspfleger in der ordentlichen Gerichtsbarkeit – keine bloßen Hilfstätigkeiten erledigen, sondern Geschäfte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in eigenständiger Weise (arg. 'Besorgung' in Art 135a Abs 1 B VG). Welche Geschäfte die Landesrechtspfleger nun zur Erledigung übertragen erhalten, bleibt nach den […] Erläuterungen zu Art 87a Abs 1 B VG dem Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers überlassen. Die Auffassung der Antragsteller, die Rechtspfleger müssten primär die rechtsprechende Tätigkeit unterstützen bzw. Tätigkeiten von Bediensteten in Geschäftsabteilungen erledigen und dürften nur solche Angelegenheiten zur Besorgung erhalten, die keinen gravierenden Einfluss auf den Rechtszugang und die rechtliche Position der Parteien hätten, erweist sich damit als unzutreffend. Auch findet die Annahme, dass sich die Entscheidungen über Anträge auf Zuerkennung von Verfahrenshilfe nur auf Verfahren erstrecken dürfen, die den Rechtspflegern zugewiesen seien, in den angeführten verfassungsrechtlichen Grundlagen keine Deckung.

§26 VGWG nennt sieben Arbeitsgebiete. […] Das siebente Arbeitsgebiet ist das Verwaltungsstrafrecht. Den Landesrechtspflegern wird jedoch nicht das Verwaltungsstrafrecht schlechthin als Arbeitsgebiet übertragen, sondern nur die Entscheidung über Geldstrafen in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis höchstens EUR 1.500,00 (und mit keiner Freiheitsstrafe) bedroht ist.

Zum Vorwurf, die Landesrechtspfleger würden als nichtrichterliche Organe über elementare 'civil rights', aber auch über strafrechtliche Themen entscheiden, was dazu führe, dass das Verwaltungsgericht Wien kein unabhängiges und unparteiliches Gremium sei und die Stellung der Landesrechtspfleger daher gegen Art 6 EMRK verstoße:

Rechtspfleger sind […] keine Mitglieder im Sinn von Art 134 Abs 1 B VG […] und daher auch keine Richter (Art134 Abs 7 erster Satz B VG: nur Mitglieder sind Richter). Sie sind darüber hinaus gemäß Art 135a Abs 3 B VG weisungsgebunden und deshalb nicht unabhängig. Auf Grund dieser Rechtsstellung sind Rechtspfleger keine Tribunale im Sinn des Art 6 EMRK. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Übertragung von Angelegenheiten im Aufgabenbereich des Art 6 EMRK automatisch als Verletzung dieser Bestimmung zu bewerten ist. Denn nach der Judikatur des EGMR (EGMR , Nr 6878/75, Le Compte gegen Belgien) verpflichtet Art 6 Abs 1 EMRK die Mitgliedsstaaten nicht dazu, die Streitigkeiten einem Verfahren zu unterstellen, das in jeder Phase vor einem Tribunal geführt wird. Dem Verfahren vor Gericht kann daher ein besonderes Verfahren vorgeschaltet werden, das dem Art 6 EMRK nicht entspricht. Diese Judikatur des EGMR bezieht sich sowohl auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen (Fall Le Compte gegen Belgien), als auch auf strafrechtliche Bagatelldelikte (wozu Verwaltungsstrafsachen zählen: EGMR , Nr 8544/79, Öztürk gegen Deutschland, EGMR , Nr 10328/83, Belilos gegen Schweiz). Die Übertragung von Geschäften, die zivilrechtliche Angelegenheiten bzw. strafrechtliche Anklagen im Sinn von Bagatelldelikten (VerwaItungsstrafsachen) zum Inhalt haben, an Organe, die nicht alle Garantien des Art 6 EMRK. erfüllen, ist nach der Judikatur des EGMR aber nur zulässig, wenn ein Rechtszug an ein Tribunal mit voller Kognitionsbefugnis eröffnet wird (EGMR , Baischer gegen Österreich, Nr 32381/96).

Auch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für den Kernbereich der zivilrechtlichen Angelegenheiten und für die Entscheidungen über strafrechtliche Anklagen der Rechtszug zu einem Tribunal erforderlich. Nach der Entscheidung VfSlg 19.425/2011 reicht im Kernbereich der civil rights auch eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof aus, sofern dieser die ihm in gewissem Umfang eingeräumte Möglichkeit zur Sachverhaltskontrolle in verfassungs- und konventionskonformer Weise wahrnimmt.

Im vorliegenden Fall kann gemäß § 54 [VwGVG] gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers eine Vorstellung an das zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Diesem Mitglied kommt als Richter (Art134 Abs 7 erster Satz B VG) unzweifelhaft Tribunalqualität zu. Die Übertragung der Entscheidung über civil rights sowie über die Verhängung von Geldstrafen wegen Verwaltungsübertretungen an Rechtspfleger stellt daher keine Verletzung von Art 6 EMRK dar.

Zum Vorbringen gegen § 26 VGWG, dieser würde den Rechtspflegern 'nahezu uferlose Kompetenzen' einräumen:

Nach einer Berechnung des Amtes der Wiener Landesregierung ist davon auszugehen, dass der Bundes- und Landesgesetzgeber dem Verwaltungsgericht Wien – abstrakt gesehen, ohne Rücksicht auf tatsächlich angefallene Rechtssachen – insgesamt 1073 verschiedene mögliche Beschwerdeangelegenheiten zur Besorgung übertragen hat. Hievon sind durch § 26 VGWG 102 Angelegenheiten den Landesrechtspflegern zur Vollziehung zugewiesen (29 administrativrechtliche Angelegenheiten sowie 73 Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer Strafdrohung von bis zu EUR 1.500,00).

Auch eine Beurteilung anhand des tatsächlichen Arbeitsanfalls bei den bisherigen Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates Wien in den Jahren 2009 bis 2012 ergibt kein anderes Bild. Nimmt man an, dass § 26 VGWG bereits in diesem Zeitraum in Geltung gestanden wäre und bezieht man die seinerzeitige Arbeitsbelastung des Amtes der Wiener Landesregierung in Rechtsmittelangelegenheiten einschließlich der Sonderbehörden Wiens mit ein, ergibt sich ein durchschnittlicher Arbeitsanfall von ca. 22.000 Geschäftsfällen pro Jahr. Von diesen würden ca. 5000 Fälle von Rechtspflegern erledigt. Für die Richter verbleiben daher ca. 17.000 Fälle.

Nach Art 135a Abs 1 B VG dürfen den Rechtspflegern nur einzelne, genau zu bezeichnende Arten von Geschäften übertragen werden. Nach den Materialien zu Art 87a Abs 1 B VG bedeutet diese Wendung, dass die Entscheidung durch Rechtspfleger den Ausnahmefall gegenüber dem Richter darstellt. Dieses 'Regel-Ausnahme-Verhältnis' ist angesichts der beschriebenen Verteilung der Gesamtzahl der Beschwerdeangelegenheiten auf die Richter und Rechtspfleger gewahrt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken erweisen sich daher als nicht gerechtfertigt." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

3. Die Salzburger Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der den im Antrag erhobenen Bedenken hinsichtlich § 10 Abs 2 Z 4 VGWG wie folgt entgegengetreten wird:

"1. Gemäß Art 134 Abs 7 iVm Art 87 Abs 1 und 2 B VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51, sind Verwaltungsrichter in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. In Ausübung dieses Amtes befindet sich ein Verwaltungsrichter demnach bei der Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind. Daraus ergibt sich eindeutig die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Weisungsbindung eines Verwaltungsrichters, wenn er Angelegenheiten der Justizverwaltung monokratisch besorgt. Ist insoweit aber eine Weisungsbindung zulässig, kann es nicht schädlich sein, wenn anstelle des weisungsgebundenen richterlichen Handelns eine Zuständigkeit des weisungsbefugten Organs, sprich der Landesregierung bei Richtern eines Landesverwaltungsgerichts, zur Vornahme des entsprechenden Aktes begründet wird. Im Übrigen wird durch die angefochtene Wortfolge der Landesregierung gar keine konkrete Zuständigkeit zur Besorgung von Justizverwaltungssachen zugewiesen, sondern die diesbezügliche Zuständigkeit des Präsidenten bzw der Präsidentin generalklauselartig dergestalt abgegrenzt, dass er bzw sie zuständig ist, wenn nicht auf Grund besonderer Vorschriften eine eines Kollegialorgans des Verwaltungsgerichts oder der Landesregierung besteht. Solche Zuständigkeiten der Landesregierung sind allerdings im VGWG nur ganz vereinzelt enthalten, insbesondere betreffend die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien, wobei diese Zuständigkeit ausdrücklich verfassungsrechtlich fundiert ist (Art134 Abs 2 B VG). Dass ein Richter von einem Verwaltungsorgan bestellt wird, führt aber nicht dazu, dass Art 6 EMRK verletzt wäre (vgl EGMR, Fall Campbell und Fell, Serie ANr 80, EuGRZ1985, 534; Fall Sramek, Serie ANr 84, EuGRZ1985,336).

Davon abgesehen ist eine Beeinträchtigung des äußeren Anscheins der Unabhängigkeit der Richter, der nach Art 6 EMRK geboten ist […], nicht deshalb anzunehmen, weil sie neben ihrer weisungsfreien Kerntätigkeit allenfalls auch Justizverwaltungssachen monokratisch und somit weisungsgebunden wahrnehmen. Entsprechende Bedenken haben etwa bezüglich der UVS weder der VfGH noch der EGMR gehegt, obwohl deren Mitglieder gemäß dem aktuell geltenden Art 129b Abs 2 B VG lediglich bei Besorgung der ihnen nach Art 129a und Art 129b B VG zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden sind, im Übrigen aber der organisatorisch-dienstrechtlichen Leitungsbefugnis der Landesregierung unterliegen […]. Dass die verfassungsrechtlichen Grundlagen für den UVS – und somit auch die beschränkte Weisungsfreiheit seiner Mitglieder – mit Art 6 EMRK im Einklang steht, wurde vom VfGH und vom EGMR ausdrücklich bestätigt (vgl VfSlg 15.439/1999; EGMR , Fall Karg 29749/04). Hinsichtlich des UVS Salzburg hat die EKMR in der Zulassungsentscheidung vom , Appl 26808/95, die Eigenschaft als Gericht im Sinn des Art 2 7. ZPEMRK bejaht, sodass in Bezug auf Art 6 EMRK dasselbe gelten muss. Wenn somit Richter neben der Rechtsprechung auch weisungsgebunden Justizverwaltungsaufgaben besorgen bzw Mitglieder eines UVS entsprechende Aufgaben wahrnehmen, beeinträchtigt dies den Tribunalcharakter im Sinn des Art 6 EMRK nicht; ebenso wenig kann es dies tun, wenn das weisungsbefugte politische Leitungsorgan diese Aufgaben selbst wahrnimmt. Dass der EuGH die Unabhängigkeit der Datenschutzkommission (DSK) ua aus einem ähnlichen Grund verneinte (vgl […]), ändert an diesem Ergebnis nichts, zumal in jenem Fall nicht Art 6 EMRK der Prüfungsmaßstab war, sondern eine über dessen Anforderungen hinausgehende Bestimmung der Richtlinie 95/46/EG […].

2. Obwohl der Gerichtshof an die im Gesetzesprüfungsantrag geltend gemachten Normbedenken gebunden ist [...], sei darauf hingewiesen, dass auch eine Argumentation über das – von den Antragstellern außer Acht gelassene – Erkenntnis VfSlg 15.762/2000 zu keinen anderen Ergebnis führt:

[…] Als Reaktion auf das zitierte Erkenntnis (vgl RV 1618 BlgNR XXIV. GP) sieht die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Art 134 Abs 8 und Art 147 Abs 8 B VG vor, dass die Diensthoheit gegenüber den beim VwGH bzw VfGH Bediensteten jeweils vom Präsidenten ausgeübt wird. Damit ist aber keine Positivierung des vom VfGH postulierten Systems der Kontrolle und ihrer Unabhängigkeit von obersten Exekutivorganen erfolgt, zumal zum einen nur ein Teil der Justizverwaltung, nämlich die Diensthoheit, dem Präsidenten als insoweit oberstem Verwaltungsorgan zugewiesen wird, und zum anderen deshalb, weil die Schaffung einer analogen Regelung für die Verwaltungsgerichte unterblieb, obwohl diese auch Akte der Landesregierungen kontrollieren […].

Angesichts der Erläuterungen, aus denen hervorgeht, dass sich der Bundesverfassungsgesetzgeber mit dem Erkenntnis VfSlg 15.762/2000 auseinandergesetzt hat, muss davon ausgegangen werden, dass er mangels Vollumsetzung dieses Erkenntnisses eine Abkehr vom darin aufgezeigten 'System' bewirken wollte, mit dem Ergebnis, dass in all jenen Bereichen der Justizverwaltung, die nicht ausdrücklich unter die oberste Leitung eines Gerichtspräsidenten gestellt wurden, nicht etwa stillschweigend oder systemimmanent eine solche Leitung angenommen werden kann, sondern eine Weisungsbefugnis des obersten Verwaltungsorgans, etwa der Landesregierung gegenüber dem Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts, besteht. Fraglich könnte freilich sein, ob damit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht ein baugesetzwidriger Inhalt im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und die Gewaltenteilung unterstellt wird. Da aber jedenfalls gewährleistet ist, dass die Diensthoheit über alle bei den Höchstgerichten VwGH und VfGH Tätigen nicht einem obersten (politischen) Exekutivorgan, sondern dem jeweiligen Gerichtspräsidenten zukommt, erscheinen ein völliges Konterkarieren des Rechtsschutzes seitens der Exekutive und somit die Annahme einer volksabstimmungspflichtigen Gesamtänderung der Bundesverfassung […] ausgeschlossen, auch wenn die Exekutive auf einen Teil der Justizverwaltung Einfluss nehmen kann. Dass hinsichtlich der Verwaltungsgerichte nicht einmal die Diensthoheit dem Gerichtspräsidenten zukommt, schadet vor dem Hintergrund der Gesamtänderungsfrage deshalb nicht, weil es sich nicht um Höchstgerichte handelt und nach der Entscheidung der Verwaltungsgerichte noch der VfGH sowie – freilich nunmehr eingeschränkt – der VwGH angerufen werden können, sodass ein völliges Ausschalten des Rechtsschutzes, das nach Art 44 Abs 3 B VG relevant schiene, unmöglich ist.

3. Die inkriminierte Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 4 VGWG, die von Zuständigkeiten der Landesregierung in Justizverwaltungssachen des Landesverwaltungsgerichts ausgeht, erweist sich daher im Ergebnis als verfassungsrechtlich unbedenklich, zumal mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Gegensatz zu den Höchstgerichten VfGH und VwGH hinsichtlich der Verwaltungsgerichte nicht einmal die Diensthoheit als Teil der Justizverwaltung (vgl VfSlg 7753/1976) von der Kompetenz der obersten Vollzugsbehörde herausgelöst worden ist. Insbesondere scheidet auch der von den Antragstellern angenommene Verstoß gegen Art 94 B VG von vornherein aus, da Art 134 Abs 7 B VG iVm Art 87 Abs 2 B VG Sonderbestimmungen darstellen, die in der Justizverwaltung eine spezielle Verflechtung von Justiz und Verwaltung vorsehen." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

4. Die Oberösterreichische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der den im Antrag erhobenen Bedenken hinsichtlich § 10 Abs 2 Z 4 und § 11 Abs 2 Z 2 VGWG wie folgt entgegengetreten wird:

"Das Amt der Oö. Landesregierung geht davon aus, dass die angefochtenen Gesetzesbestimmungen einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich und daher nicht verfassungswidrig sind.

Jedenfalls nicht geteilt werden die Bedenken der Antragsteller gegen die §§10 und 11 VGWG:

1. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit von § 10 VGWG:

[…]

Aus Art 134 Abs 7 B VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 iVm. Art 87 Abs 2 B VG ergibt sich, dass auch Mitglieder der Landesverwaltungsgerichte Justizverwaltungssachen zu besorgen haben, die nicht Teil der Ausübung ihres richterlichen Amtes sind.

Zur Justizverwaltung zählt entsprechend dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, VfSlg 15.986/2000, 'eine durch Richter ausgeübte, ihrem Inhalt nach aber nicht der Rechtssprechung zuzuzählende Tätigkeit, die (...) zur richterlichen Funktion irgendeinen Bezug hat; sei es, daß sie dem Funktionieren der Gerichtsbarkeit dient, durch gerichtliche Entscheidungen bedingte Vorkehrungen anderer Organe erleichtern soll oder auf eine andere Art mit der richterlichen Tätigkeit in Zusammenhang steht (VfSlg 8158/1977)'.

Leitungsgeschäfte der Präsidentin bzw. des Präsidenten im Rahmen der Justizverwaltung sind somit jedenfalls sämtliche Angelegenheiten, die die innere Organisation eines Gerichts (und des geregelten Geschäftsgangs), das Personal (samt Aufsicht) und die Mittelverwendung (einschließlich Kostenentscheidungen und Gebühren) betreffen. Jede Maßnahme und Regelung im Zusammenhang mit der Justizverwaltung muss daher stets unter der Prämisse der Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter gesetzt werden.

Nichtsdestotrotz müssen Maßnahmen gesetzt werden, die gleichwohl immer in einem gewissen Spannungsfeld zur richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit stehen werden. Die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme kann nur im Einzelfall geprüft werden.

Aus diesen Überlegungen allerdings abzuleiten, dass die zuständige Landesregierung (subsidiär) keinerlei Zuständigkeit im Bereich der Justizverwaltung zukommen kann, ist aus Sicht des Amtes der Oö. Landesregierung verfehlt. Dies umso mehr als sogar das B VG selbst im Art 134 Abs 7 vorsieht, dass durch Landesgesetz näher bezeichnete Regelungen über die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder zu treffen sind. Ohne eine eingehende Prüfung vorgenommen zu haben, wird davon ausgegangen, dass es sich bei den subsidiären Aufgaben der Landesregierung im Rahmen der Justizverwaltung neben gesetzlichen wohl um dienstrechtliche Maßnahmen handeln wird. Diesbezüglich ist für eine rechtliche Beurteilung ebenfalls der Art 134 [B VG] heranzuziehen. In dessen Abs 8 wird ausdrücklich geregelt, dass die Diensthoheit gegenüber den beim Verwaltungsgerichtshof Bediensteten der Präsident auszuüben hat, wohingegen Regelungen über die Verwaltungsgerichte fehlen. Daraus kann der Umkehrschluss gezogen werden, dass das B VG die Entscheidung über die Verteilung der Aufgaben der Justizverwaltung im Bereich des Dienstrechts innerhalb der verfassungsgesetzlichen Grundsätze den Organisationsgesetzgebern überlässt.

2. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit von § 11 VGWG:

Die im § 11 VGWG geregelte innere Revision ist ebenfalls eine Maßnahme der Justizverwaltung, sodass grundsätzlich auf das zu § 10 VGWG Ausgeführte verwiesen wird. Es existiert keine (verfassungs-)gesetzliche Vorgabe für die Durchführung einer inneren Revision bei einem Gericht, sodass die Präsidentin bzw. der Präsident grundsätzlich frei ist bei der Wahl des Ablaufes und der Personen, die er mit der inneren Revision betraut. Selbstverständlich muss sie bzw. er sich dabei im Rahmen der allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken bewegen und hat insbesondere die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter zu beachten. In der angefochtenen Bestimmung ist kein Verstoß dagegen zu erkennen. Der in der Beschwerde vorgenommene Vergleich mit anderslautenden Regelungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit verfängt nicht." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

5. Die Antragsteller erstatteten eine Replik.

II. Rechtslage

Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Die Art 87, 87a, 134, 135, 135a, 136, 150 und 151 Bundes-Verfassungsgesetz (B VG), BGBl 1/1930 idF BGBl I 164/2013, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"Artikel 87. (1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.

(3) Die Geschäfte sind auf die Richter des ordentlichen Gerichtes für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm nur durch Verfügung des durch Bundesgesetz hiezu berufenen Senates und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

Artikel 87a. (1) Durch Bundesgesetz kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bundesbediensteten übertragen werden.

(2) Der nach der Geschäftsverteilung zuständige Richter kann jedoch jederzeit die Erledigung solcher Geschäfte sich vorbehalten oder an sich ziehen.

(3) Bei der Besorgung der im Abs 1 bezeichneten Geschäfte sind die nichtrichterlichen Bundesbediensteten nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden. Art 20 Abs 1 dritter Satz ist anzuwenden.

Artikel 134. (1) Die Verwaltungsgerichte […] bestehen aus je einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.

(2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes eines Landes ernennt die Landesregierung; diese hat, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes oder eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und mindestens fünf sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Landes zu bestehen hat, einzuholen. Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen.

(3) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder der Verwaltungsgerichte des Bundes ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung; diese hat, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes oder eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und mindestens fünf sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes zu bestehen hat, einzuholen. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes des Bundes müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen, die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen müssen ein einschlägiges Studium abgeschlossen haben und über eine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.

[…]

(7) Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte […] sind Richter. Art 87 Abs 1 und 2 und Art 88 Abs 1 und 2 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Altersgrenze, mit deren Erreichung die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder in den dauernden Ruhestand treten oder ihr Dienstverhältnis endet, durch Landesgesetz bestimmt wird.

[…]

Artikel 135. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. […] Die Senate sind von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes zu bestehen hat, aus den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes und, soweit in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen ist, aus einer in diesen zu bestimmenden Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zu bilden. […]

(2) Die vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte sind durch die Vollversammlung oder einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes zu bestehen hat, auf die Einzelrichter und die Senate für die gesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. […]

(3) Eine nach der Geschäftsverteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur durch das gemäß Abs 2 zuständige Organ und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

[…]

Artikel 135a. (1) Im Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten übertragen werden.

(2) Das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes kann jedoch jederzeit die Erledigung solcher Geschäfte sich vorbehalten oder an sich ziehen.

(3) Bei der Besorgung der im Abs 1 bezeichneten Geschäfte sind die nichtrichterlichen Bediensteten nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes gebunden. Art 20 Abs 1 dritter Satz ist anzuwenden.

Artikel 136. (1) Die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder wird durch Landesgesetz geregelt, die Organisation der Verwaltungsgerichte des Bundes durch Bundesgesetz.

[…]

Artikel 150. […]

(2) Gesetze, die erst einer neuen Fassung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen entsprechen, dürfen von der Kundmachung des die Änderung bewirkenden Bundesverfassungsgesetzes an erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der neuen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten, soweit sie nicht lediglich Maßnahmen vorsehen, die für ihre mit dem Inkrafttreten der neuen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen beginnende Vollziehung erforderlich sind.

Artikel 151. […]

[…]

(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der Verwaltungsgerichte erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 51/2012 getroffen werden. […]

2. Ein Recht auf Ernennung zum Mitglied des jeweiligen Verwaltungsgerichtes des Bundes hat:

a) wer am Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender oder Senatsvorsitzender des Bundesvergabeamtes ist und sich um die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes des Bundes bewirbt und die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, aufweist;

b) wer am Mitglied des unabhängigen Finanzsenates ist und sich um die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen bewirbt und die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, aufweist.

[…]

4. Der Antrag auf Ernennung zum sonstigen Mitglied des jeweiligen Verwaltungsgerichtes des Bundes kann bis zum Ablauf des gestellt werden. Die Voraussetzungen des Art 134 Abs 3 letzter Satz gelten für solche Bewerber als erfüllt. Über die Ernennung solcher Bewerber entscheidet bis zum Ablauf des die Bundesregierung. Personen, deren Bewerbung abgelehnt wird, haben das Recht, gegen den ablehnenden Bescheid Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 lita beim Verwaltungsgerichtshof und gemäß Art 144 beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.

5. Das Recht auf Ernennung zum Mitglied der Verwaltungsgerichte der Länder und das Ernennungsverfahren sind nach gleichartigen Grundsätzen durch Landesgesetz zu regeln.

[…]"

2. Die §§10, 11, 14, 19, 25, 26 und 31 VGWG lauten – auszugsweise – wie folgt (die durch die Hauptanträge bekämpften Wortfolgen sind hervorgehoben):

"Leitung

§10. (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet das Verwaltungsgericht Wien. Im Fall der Verhinderung wird sie bzw. er von der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten vertreten. Ist auch diese Person verhindert und hat die Präsidentin bzw. der Präsident nicht ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien mit der Vertretung betraut, wird sie bzw. er durch das Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien vertreten, welches dem Verwaltungsgericht Wien unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter entscheidend. Dies gilt auch, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.

(2) Zu den Leitungsgeschäften der Präsidentin bzw. des Präsidenten gehören insbesondere

1. die nähere Regelung des Dienstbetriebs nach den hierfür geltenden Vorschriften; dazu zählen insbesondere

a) die Regelung des Postlaufs und der Aktenverwaltung,

b) die Regelung der Dienstzeiten der Landesrechtspflegerinnen und rechtspfleger und des sonstigen Personals im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sowie

c) unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Bestimmung jener Wochentage, an denen die Senate zur Beratung und Verhandlung über die ihnen zugewiesenen Geschäftsfälle zusammenzutreten haben,

2. die Einrichtung und die Leitung der Geschäftsstelle und der Evidenzstelle,

3. die Dienstaufsicht über die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten, die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien, die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger und das sonstige Personal sowie

4. die Besorgung sämtlicher sonstiger Justizverwaltungsangelegenheiten, soweit diese nicht der Vollversammlung, einem Ausschuss oder einem Senat vorbehalten sind oder durch die Landesregierung zu besorgen sind .

(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken.

Revisionsstelle

§11. (1) Zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Vollziehung hat die Präsidentin bzw. der Präsident im Rahmen der Besorgung der Justizverwaltungsangelegenheiten in regelmäßigen Abständen eine innere Revision durchzuführen.

(2) Zu diesem Zweck hat sie bzw. er eine Revisionsstelle einzurichten. Diese hat die Auslastung und Effizienz, das Erscheinungsbild und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebes sowie aufbau- und ablauforganisatorische Gegebenheiten zu untersuchen, Abweichungen vom Sollzustand festzustellen, ihre Ursachen zu analysieren, über das Untersuchungsergebnis zu berichten und dabei

1. Empfehlungen, die sich auch auf die Wahrnehmung der Dienstaufsicht beziehen können, an die Präsidentin bzw. den Präsidenten zu richten und

2. Vorschläge, wie die Aufgabenerfüllung des Verwaltungsgerichtes Wien zweckentsprechender gestaltet werden könnte, an die Präsidentin bzw. den Präsidenten zu erstatten.

(3) Bei der Erstattung von Empfehlungen und Vorschlägen hat die Revisionsstelle darauf zu achten, dass auch nicht der Anschein einer Einflussnahme auf die richterliche Unabhängigkeit entsteht.

Geschäftsverteilungsausschuss

§14. (1) Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten sowie zwei gewählten Mitgliedern. Für jedes gewählte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

[…]

(5) Der Geschäftsverteilungsausschuss hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder in nicht öffentlicher Sitzung zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig, und zwar auch dann, wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Diesfalls gilt die Geschäftsverteilung als provisorisch erlassen. Die Präsidentin bzw. der Präsident ist jedoch verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach der betreffenden Abstimmung die Wahl der Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses neu auszuschreiben. Die Neuwahl ist binnen weiterer drei Wochen nach den Bestimmungen des § 15 vorzunehmen. Der neu zusammengesetzte Geschäftsverteilungsausschuss hat sodann neuerlich über die Geschäftsverteilung zu beraten und eine solche zu beschließen.

[…]

Disziplinarausschuss

§19. (1) Disziplinarbehörde ist der Disziplinarausschuss.

(2) Der Disziplinarausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) dürfen nicht gleichzeitig Mitglied (Ersatzmitglied) des Personalausschusses oder Mitglied (Ersatzmitglied) des Geschäftsverteilungsausschusses sein.

(3) Zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien ernannt, eines auf Grund freier Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten, eines auf Grund eines bindenden Vorschlages des Dienststellenausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) wird von der Vollversammlung gewählt (§20).

(4) Wird kein Vorschlag durch den Dienststellenausschuss innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten erstattet oder wird bis zum Ablauf dieser Frist nur ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorgeschlagen, das die Voraussetzungen für die Wählbarkeit gemäß § 20 Abs 1 nicht erfüllt, kann die Präsidentin bzw. der Präsident – sofern ein Antrag gemäß Abs 5 eingebracht worden ist, erst nach Entscheidung des Personalausschusses oder Ablauf der Entscheidungsfrist gemäß Abs 5 erster Satz – frei entscheiden. Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien, die nicht zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses gewählt werden können, können auch nicht von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten ernannt werden.

(5) Wird das vom Dienststellenausschuss vorgeschlagene Mitglied (Ersatzmitglied) von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten aus dem Grund der mangelnden Wählbarkeit abgelehnt, hat über den binnen einer Woche nach erfolgter Mitteilung der Ablehnung zu stellenden Antrag des Dienststellenausschusses der Personalausschuss binnen zwei Wochen über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung endgültig zu entscheiden. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, gilt das Mitglied (Ersatzmitglied) als zu Recht abgelehnt.

(6) Den Vorsitz im Disziplinarausschuss hat das von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten auf Grund ihres bzw. seines freien Entscheidungsrechtes bestellte Mitglied (Abs3 erster Satz). Ist ein Mitglied des Disziplinarausschusses an der Ausübung seines Amtes verhindert, tritt seine Vertretung, wenn das Mitglied an der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verhindert ist, für die restliche Dauer des Verfahrens, sonst nur auf die Dauer der Verhinderung, an seine Stelle.

(7) Die Mitgliedschaft im Disziplinarausschuss ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung) sowie aus den in § 15 Abs 2 zweiter Satz genannten Gründen. Ruht die Mitgliedschaft länger als sechs Monate, ist für die restliche Dauer des Ruhens ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Für diese Bestellung finden jene Bestimmungen Anwendung, welche für die Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes), dessen Mitgliedschaft ruht, gegolten haben.

(8) Das gemäß Abs 7 bestellte Mitglied bleibt, wenn es bereits an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, für die restliche Dauer des Verfahrens, in dem diese Verhandlung stattgefunden hat, – ungeachtet seiner Bestellung auf die Dauer des Ruhens – weiterhin zuständiges Mitglied des Disziplinarausschusses für dieses Verfahren.

(9) Die Mitgliedschaft im Disziplinarausschuss endet

1. mit Ablauf der Funktionsperiode,

2. mit dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsgericht Wien,

3. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

4. mit der Annahme der Wahl zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Personalausschusses oder Geschäftsverteilungsausschusses,

5. mit der Außerdienststellung gemäß § 59 der Dienstordnung 1994 und gemäß § 3 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz,

6. durch Enthebung, welche der Personalausschuss auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten verfügen kann, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht ausüben konnte (Amtsunfähigkeit).

In den Fällen der Z 2 bis 6 ist der Disziplinarausschuss durch Neubestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) unter sinngemäßer Anwendung der Abs 2 bis 5 und 7 letzter Satz für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen.

(10) Sind zu Beginn des Disziplinarverfahrens sowohl ein Mitglied als auch das hiefür bestellte Ersatzmitglied für einen voraussichtlichen Zeitraum von mindestens drei Monaten aus einem anderen Grund als einem der in Abs 7 erster Satz genannten Gründe an der Ausübung ihrer Tätigkeit im Disziplinarausschuss verhindert, ist unter sinngemäßer Anwendung der Abs 2 bis 5 und 7 letzter Satz eine ergänzende Bestellung für dieses Disziplinarverfahren vorzunehmen.

(11) Die Teilnahme an den Sitzungen des Disziplinarausschusses ist Dienstpflicht.

Wirkungsbereich der Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger

§25. (1) Den Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern obliegt die Mitarbeit bei den den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter, der oder dem sie jeweils zugeordnet sind, zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere die eigenständige Erledigung folgender Geschäfte:

1. die Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung sowie wegen Nichtbehebung von Mängeln,

2. die Ausschreibung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

3. die Gewährung von Parteiengehör, insbesondere im Wege der Akteneinsicht,

4. die Ausstellung von Ladungen,

5. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, sofern die Entscheidung darüber nicht gesetzlich der Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichter vorbehalten ist,

6. die Vorschreibung von Gebühren und die Entscheidung über sonstige Kosten,

7. die Entscheidung über Anträge auf Aufschub oder Unterbrechung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe,

8. die Entscheidung über Anträge auf Aufschub der Zahlung oder auf Teilzahlung einer Geldstrafe,

9. die Entscheidung über die Kosten des Vollzuges einer Freiheitsstrafe,

10. die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Aufhebung einer solchen Bestätigung,

11. die Einstellung des Verfahrens und

12. Amtshilfeersuchen.

(2) Sind in diesen Fällen verfahrensleitende Verfügungen erforderlich, haben auch diese die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger durchzuführen.

Arbeitsgebiete

§26. Den Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern obliegt die eigenständige Führung und Erledigung der Verfahren über Beschwerden in den folgenden, in Arbeitsgebieten zusammengefassten Angelegenheiten, sofern die Angelegenheit dem Mitglied, dem die Landesrechtspflegerin bzw. der Landesrechtspfleger zugeordnet ist, als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter zugewiesen ist:

1. Recht der Technik:

a) Vorschreibung des Aufstellungsortes und der Anzahl von Sammelbehältern, Untersagung der Verwendung eines Müllverdichters bzw. Müllzerkleinerers nach dem Gesetz über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen und die Einhebung einer hiefür erforderlichen Abgabe im Gebiete des Landes Wien (Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – Wr. AWG), LGBl Nr 13/1994;

b) Grundabteilungen, Baupolizeiliche Aufträge, Vorschreibung eines Kostenersatzes für notstandspolizeiliche Maßnahmen nach dem Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch (Bauordnung für WienBO für Wien), LGBl Nr 11/1930;

c) Aufträge zur Gehsteigherstellung nach der Bauordnung für Wien, Bekanntgabe der Höhenlage, Breite und Bauart von Gehsteigen nach der Bauordnung für Wien in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere Vorschriften über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen erlassen werden (Gehsteigverordnung), LGBl Nr 14/1981;

d) Behördliche Aufträge sowie die Bewilligung der Kanaleinmündung nach dem Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl Nr 22/1955;

e) Entscheidung über die Zulassung und Aufhebung der Zulassung nach dem Bundesgesetz vom über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), BGBl Nr 267/1967;

2. Recht der Wirtschaft:

a) Vergabe und Widerruf von Marktplätzen und Markteinrichtungen nach der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der eine Marktordnung erlassen wird (Marktordnung 2006), LGBl Nr 22/2006;

b) Ausstellung und Entziehung von Ausweisen für Taxilenker und Lenker von Schülertransporten nach der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994), BGBl Nr 951/1993;

c) Entziehung der Gewerbeberechtigung, Feststellung der individuellen Befähigung, Untersagung der Gewerbeausübung, Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994;

3. Umwelt- und Landeskulturrecht:

a) Bewilligung der Entfernung von Bäumen, Aufträge zur Durchführung von Ersatzpflanzungen, nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe nach dem Gesetz zum Schutz des Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz), LGBl Nr 27/1974;

b) Verbot der Tierhaltung und des Umganges mit Tieren, Auftrag zur Beseitigung von Gefahren, die von Tieren ausgehen bzw. zur Beseitigung von Gefährdungen und Belästigungen, die mit der Haltung von Tieren verbunden sind, Aufhebung von Maßnahmen, Zurückstellung der Tiere nach dem Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl Nr 39/1987;

c) Erteilung von Aufträgen und Vorschreibung von Auflagen nach dem Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz), LGBl Nr 12/1971;

4. Gesundheit, Soziales:

a) Gewährung von Wohnbeihilfe nach dem Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnhaussanierung und die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsgesetzWWFSG 1989), LGBl Nr 18/1989;

b) Ausstellung und Entziehung von Gehbehindertenausweisen nach dem Bundesgesetz vom , mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl Nr 159/1960;

c) Entscheidungen über Anträge auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe für Zivildiener nach dem Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), BGBl Nr 679/1986;

5. Innere Verwaltung:

a) Anträge auf Änderung des Familiennamens und Vornamens nach dem Bundesgesetz vom über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG), BGBl Nr 195/1988;

b) Aufträge zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme, nachträgliche Vorschreibung der Kosten einer Ersatzvornahme, Zwangsstrafen in Bundesangelegenheiten, Landes- und Gemeindeangelegenheiten, Vollstreckungsverfügungen in Bundes-, Landes- und Gemeindeangelegenheiten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl Nr 53/1991, ausgenommen freiheitsbeschränkende Maßnahmen;

c) Vorschreibung der Beseitigung von Verunreinigungen nach der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken (Reinhalteverordnung 2008), ABl. Nr 5/2008;

d) Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen der Mehrphasenausbildung, Anordnung einer Nachschulung nach dem Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), BGBl I Nr 120/1997;

e) Vorschreibung von Abschleppkosten, Vorschreibung der Kosten für die Beseitigung von Verunreinigungen nach dem Bundesgesetz vom , mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl Nr 159/1960;

6. Abgabenrecht:

a) Vorschreibung der Abgabe für die Bereitstellung und Benützung von öffentlichen Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen nach dem Gesetz über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen und die Einhebung einer hiefür erforderlichen Abgabe im Gebiete des Landes Wien (Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – Wr. AWG), LGBl Nr 13/1994;

b) Vorschreibung der Ausgleichsabgabe nach dem Gesetz zum Schutz des Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz), LGBl Nr 27/1974;

c) Vorschreibung der Ausgleichsabgabe nach dem Gesetz über das Einstellen von Kraftfahrzeugen, kraftbetriebene Parkeinrichtungen, Tankstellen und Abstellplätze für Fahrräder in Wien (Wiener Garagengesetz 2008WGarG 2008), LGBl Nr 34/2009;

d) Erteilung der Gebrauchserlaubnis und Vorschreibung der Gebrauchsabgabe nach dem Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966), LGBl Nr 20/1966;

e) Befreiung von der Grundsteuer nach dem Gesetz über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973), LGBl Nr 24/1973;

f) Vorschreibung der Parkometerabgabe nach dem Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl Nr 9/2006;

g) Vorschreibung der Gebühr für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes nach dem Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz – WRKG, LGBl Nr 39/2004;

h) Entscheidungen nach dem Gesetz über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 2005 – VGSG), LGBl Nr 56/2005;

i) Entscheidungen nach dem Bundesgesetz über eine pauschalierte Abgabe von Dienstgebern geringfügig beschäftigter Personen (DienstgeberabgabegesetzDAG), BGBl I Nr 28/2003;

j) Festsetzung der Grundsteuer nach dem Bundesgesetz vom über die Grundsteuer (Grundsteuergesetz 1955GrStG 1955), BGBl Nr 149/1955.

7. Verwaltungsstrafen:

Geldstrafen in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis höchstens 1.500 Euro bedroht ist.

Übergangsbestimmungen

Ersternennungen

§31. (1) Wer am Präsidentin bzw. Präsident, Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident oder sonstiges Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ist, kann sich bis zum beim Amt der Wiener Landesregierung als Landesverwaltungsrichterin oder Landesverwaltungsrichter bewerben.

(2) Ein Recht auf Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin oder zum Landesverwaltungsrichter haben jene Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, die

a) sich nach Abs 1 rechtzeitig als Landesverwaltungsrichterin oder Landesverwaltungsrichter beworben haben und

b) die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der Tätigkeit als Landesverwaltungsrichterin oder Landesverwaltungsrichter verbunden sind, aufweisen. Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung sind auch die Beschlüsse und Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, die zu Entscheidungen des jeweiligen Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ergangen sind, zu berücksichtigen.

(3) Die Landesregierung ernennt jene Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, die die Voraussetzungen nach Abs 2 erfüllen, bis zu Landesverwaltungsrichterinnen und Landesverwaltungsrichtern.

(4) Die Ablehnung der Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin oder zum Landesverwaltungsrichter erfolgt mit schriftlichem Bescheid der Landesregierung. Personen, deren Bewerbung abgelehnt wird, haben das Recht, gegen den ablehnenden Bescheid Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 lita B VG beim Verwaltungsgerichtshof und gemäß Art 144 B VG beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(5) Sind nach dem Dienstpostenplan für Landesverwaltungsrichterinnen und Landesverwaltungsrichter mehr Stellen vorgesehen, als nach den Abs 1 bis 4 mit Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien besetzt wurden, sind diese gemäß § 3 zu besetzen."

III. Erwägungen

1. Prozessvoraussetzungen

1.1. Gemäß Art 140 Abs 1 dritter Satz B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Landesgesetzes auch auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages, sofern dies durch Landesverfassungsgesetz bestimmt ist. § 131a Wiener Stadtverfassung (WStV) sieht ein solches Antragsrecht vor.

Die einschreitenden 38 Mitglieder des Wiener Landtages verkörpern mehr als ein Drittel der insgesamt 100 Mitglieder des Wiener Landtages (§10 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 WStV); dem in Art 140 Abs 1 dritter Satz B VG normierten Erfordernis ist daher entsprochen.

1.2. Ein von Mitgliedern eines Landtages gestellter Antrag ist zulässig, sobald das Gesetz rechtswirksam erlassen wurde, und zwar auch dann, wenn es noch nicht in Kraft getreten ist (vgl. zB VfSlg 16.911/2003 mwN). Das LGBl für Wien 83/2012, mit welchem das VGWG und somit sämtliche bekämpfte Gesetzesbestimmungen kundgemacht wurden, wurde am ausgegeben. Der am beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Antrag ist daher auch insoweit zulässig, als er sich gegen Bestimmungen des VGWG richtet, welche erst ab in Kraft treten.

1.3. Gemäß § 62 Abs 1 VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen das Gesetz sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit sind präzise zu umschreiben, die Bedenken sind schlüssig und überprüfbar darzulegen (VfSlg 11.888/1988, 12.223/1989). Dem Antrag muss mit hinreichender Deutlichkeit entnehmbar sein, zu welcher Rechtsvorschrift die zur Aufhebung beantragte Norm in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese These sprechen (VfSlg 14.802/1997, 17.752/2006). Es genügt nicht, dass vom Antragsteller behauptet wird, dass die bekämpften Gesetzesstellen gegen eine – wenn auch näher bezeichnete – Verfassungsbestimmung verstoßen; es muss vielmehr vom Antragsteller konkret dargelegt werden, aus welchen Gründen den aufzuhebenden Normen die behauptete Verfassungswidrigkeit anzulasten ist (VfSlg 13.123/1992). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (VfSlg 17.099/2003, 17.102/2003).

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2002). Die Antragsteller haben all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011). Der Umfang einer zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmung ist derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Beseitigung der zulässigerweise geltend gemachten Rechtswidrigkeit erforderlich ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (vgl. VfSlg 19.496/2011 mwN).

Ein Gesetzesprüfungsantrag ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sowohl dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Falle einer Aufhebung im begehrten Umfang der verbleibende Rest der Gesetzesvorschrift als inhaltsleerer und unanwendbarer Torso verbliebe, als auch dann, wenn durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (vgl. VfSlg 14.895/1997 mwN). Unzulässig ist ein Antrag auch dann, wenn der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl. zB VfSlg 19.517/2011, 19.674/2012).

1.4. Zur beantragten Aufhebung der Wortfolge "oder durch die Landesregierung zu besorgen sind" in § 10 Abs 2 Z 4 VGWG, sowie "hilfsweise" des gesamten § 10 VGWG:

Die Antragsteller stellen unter der Überschrift "Bedenken gegen § 10 VGWG" den Inhalt des § 10 Abs 2 Z 4 VGWG dar und äußern ihre Bedenken gegen die Verfassungskonformität "[der] Bestimmung" dahingehend, dass Zuständigkeiten der Landesregierung in Angelegenheiten der Justizverwaltung gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) und das Prinzip der Trennung der Justiz von der Verwaltung (Art94 B VG) verstießen. Im Hinblick auf diese Bedenken haben die Antragsteller den Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen aber nicht so abgesteckt, dass die behauptete Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung beseitigt würde:

Die durch das VGWG festgelegte Zuständigkeit der Wiener Landesregierung in Angelegenheiten der Justizverwaltung ergibt sich aus § 3 Abs 1, § 4 Abs 1 und 3, § 9 Abs 5 und 9 und § 31 Abs 3 und 4 VGWG. § 10 VGWG hingegen begründet weder Zuständigkeiten der Wiener Landesregierung in Angelegenheiten der Justizverwaltung noch den für die monokratische Justizverwaltung typischen Weisungszusammenhang zwischen dieser und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien (vgl. stattdessen § 7 Abs 2 VGWG), sondern sie begründet ausschließlich Zuständigkeiten des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien bzw. seiner Vertreter. Damit erweisen sich aber sowohl der Antrag auf Aufhebung der bezeichneten Wortfolge in § 10 Abs 2 Z 4 VGWG als auch der "hilfsweise" gestellte Antrag auf Aufhebung des gesamten § 10 VGWG als nicht geeignet, die behauptete Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, und daher als unzulässig.

1.5. Zur beantragten Aufhebung der Wortfolge "Vorschläge, wie die Aufgabenerfüllung des Verwaltungsgerichtes Wien zweckentsprechender gestaltet werden könnte, an die Präsidentin bzw. den Präsidenten zu erstatten." in § 11 Abs 2 Z 2 VGWG sowie "hilfsweise" des gesamten § 11 VGWG:

Die Wiener Landesregierung wendet in ihrer Äußerung ein, die Antragsteller hätten den behaupteten Verstoß der angefochtenen Bestimmungen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) nicht im Einzelnen präzise begründet, etwa wodurch die Wiener Landesregierung und der Leiter der Revisionsstelle Einfluss auf die Unabhängigkeit bzw. auf die Rechtsprechung nehmen könnten oder gegen welche verfassungsgesetzliche Bestimmung das Fehlen gesetzlicher Regelungen über die Besetzung der Revisionsstelle verstoße. Außerdem richteten sich die vorgebrachten Bedenken ausschließlich gegen die fehlenden Regelungen für die Besetzung der Revisionsstelle; diese Bedenken seien aber dem Anfechtungsbegehren nicht zuordenbar. Im Übrigen hätte der Wegfall der gesamten Z 2 des § 11 Abs 2 VGWG das dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Ergebnis zur Folge, dass die Revisionsstelle nur Empfehlungen nach Z 1 leg.cit. zu erstatten hätte. Auch würde Z 1 leg.cit., da sie mit dem Wort "und" ende und daher ohne Verbindung zu einer Z 2 leg.cit. unverständlich sei, durch die begehrte Aufhebung einen veränderten Sinn erhalten.

Mit diesem Vorbringen ist die Wiener Landesregierung nicht im Recht: Die Antragsteller legen ausreichend präzise dar, dass sie in der Zuständigkeit der Revisionsstelle gemäß § 11 Abs 2 Z 2 VGWG deshalb eine Verletzung des Art 6 EMRK erblicken, weil diese Zuständigkeit in Zusammenschau mit der Zusammensetzung der Revisionsstelle geeignet sei, den Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichtes als solches in Zweifel zu ziehen. Auch trifft die Auffassung nicht zu, dass § 11 VGWG durch die begehrte Aufhebung ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (vgl. VfSlg 14.895/1997 mwN), weil durch den Entfall der bezeichneten Wortfolge zwar eine konkrete Aufgabe der Revisionsstelle entfiele, die Revisionsstelle als solche mit ihren übrigen in § 11 Abs 2 VGWG festgelegten, insbesondere die Berichterstattung an den Präsidenten umfassenden Aufgaben jedoch unberührt bliebe. Schließlich ist der Wiener Landesregierung noch zu entgegnen, dass die verbleibende Wortfolge des § 11 Abs 2 VGWG zwar sprachlich fehlerhaft, allerdings inhaltlich keineswegs unverständlich wäre.

Der Antrag auf Aufhebung der bezeichneten Wortfolge in § 11 Abs 2 Z 2 VGWG erweist sich daher als zulässig. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das "hilfsweise" Begehren auf Aufhebung des gesamten § 11 VGWG.

1.6. Zur beantragten Aufhebung des Wortes "zwei" in § 14 Abs 1 VGWG, des § 14 Abs 5 dritter bis siebter Satz VGWG sowie "hilfsweise" der gesamten Abs 1 und 5 des § 14 VGWG:

Nach Ansicht der Wiener Landesregierung haben es die Antragsteller unterlassen, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Soweit sich das Antragsvorbringen gegen "die" – nicht näher bezeichnete – "Bestimmung" oder "Regelung" des § 14 VGWG richte, könne dem Vorbringen nicht entnommen werden, ob es sich auf das angefochtene Wort in § 14 Abs 1, die angefochtene Wortfolge in § 14 Abs 5 oder auf die – "hilfsweise" zur Gänze angefochtenen – beiden Bestimmungen schlechthin beziehe, und sei es somit "gänzlich unbestimmt". Soweit das Vorbringen ausdrücklich § 14 Abs 5 VGWG als verfassungswidrig bezeichne, sei dem diesbezüglichen Vorbringen wiederum nicht zu entnehmen, ob es sich auf die angefochtene Wortfolge des Abs 5 leg.cit. oder den ganzen Abs 5 leg.cit. beziehe.

Der Verfassungsgerichtshof kann sich dieser Auffassung nicht anschließen. Sowohl bei den Hauptanträgen auf Aufhebung der bezeichneten Wortfolgen in den Abs 1 und 5 des § 14 VGWG als auch bei den Eventualanträgen auf Aufhebung der gesamten Abs 1 und 5 des § 14 VGWG handelt es sich um jeweils selbständige, getrennt voneinander zu beurteilende Anträge, wobei die Eventualanträge jeweils für den Fall zum Tragen kommen, dass der korrespondierende Hauptantrag nicht durchdringt. Dem Vorbringen ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, welche Bedenken jeweils ob der bekämpften Bestimmungen in § 14 Abs 1 und 5 VGWG bestehen. Die Antragsteller haben es dadurch, dass sie die Verfassungswidrigkeit der – im Hinblick auf die vorgebrachten Bedenken – in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zueinander stehenden Bestimmungen gemeinsam behandelt haben, noch nicht verabsäumt, die vorgebrachten Bedenken den einzelnen angefochtenen Bestimmungen zuzuordnen und die behauptete Verfassungswidrigkeit präzise zu umschreiben.

Die begehrte Aufhebung des Wortes "zwei" in § 14 Abs 1 VGWG hätte zur Folge, dass die Vollversammlung die Zahl der zu wählenden Ausschussmitglieder frei bestimmen könnte. Dieses Ergebnis ist dem Wiener Landesgesetzgeber allerdings nicht zuzusinnen, zumal Art 135 Abs 2 B VG idF BGBl I 51/2012 festlegt, dass die Zahl der sonstigen Ausschussmitglieder gesetzlich zu bestimmen ist, und die Einrichtung eines Geschäftsverteilungsausschusses ohne gleichzeitige Festlegung der gewählten Mitglieder daher verfassungswidrig wäre. Der Antrag ist folglich zu eng gefasst und erweist sich daher als unzulässig. Hingegen ist der Eventualantrag auf Aufhebung des gesamten § 14 Abs 1 VGWG zulässig, weil damit die gesamte, eine untrennbare Einheit bildende Bestimmung über die Zusammensetzung des Geschäftsverteilungsausschusses angefochten wird.

Als zulässig erweist sich auch der Antrag auf Aufhebung des dritten bis siebten Satzes in § 14 Abs 5 VGWG, zumal diese Wortfolge nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des § 14 Abs 5 VGWG steht, welche die Beschlusserfordernisse für eine endgültige Geschäftsverteilung regeln, sondern ausschließlich Regelungen hinsichtlich der provisorischen Geltung der Geschäftsverteilung bei Stimmengleichheit und Dirimierung durch den Vorsitzenden trifft. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf den Eventualantrag auf Aufhebung des gesamten § 14 Abs 5 VGWG.

1.7. Zur beantragten Aufhebung des gesamten § 19 VGWG:

Die Antragsteller legen begründend lediglich den Inhalt der Regelungen über die Bestellung von Mitgliedern des Disziplinarausschusses durch den – als monokratisches Justizverwaltungsorgan der Wiener Landesregierung gegenüber weisungsgebundenen – Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien dar und behaupten einen Verstoß der angefochtenen Bestimmung gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK).

Der bekämpfte § 19 VGWG enthält Bestimmungen über die Einrichtung des Disziplinarausschusses als Disziplinarbehörde, dessen Zusammensetzung, das Verfahren zur Ernennung seiner Mitglieder, den Vorsitz sowie das Ruhen und Enden der Ausschussmitgliedschaft. Die Antragsteller bringen ausschließlich Bedenken in Bezug auf die Ernennung von Mitgliedern des Disziplinarausschusses durch den Präsidenten vor. Das Recht des Präsidenten zur Ernennung von Ausschussmitgliedern ist in mehreren Bestimmungen des § 19 VGWG enthalten und hängt in seinem Umfang von mehreren Faktoren, nämlich der Mitwirkung des Dienststellenausschusses und des Personalausschusses ab. Dem Antrag kann nicht entnommen werden, gegen welche dieser Bestimmungen sich die Bedenken im Einzelnen richten. Zudem sind vom Anfechtungsbegehren Bestimmungen des § 19 VGWG mitumfasst, etwa die Berufung des Disziplinarausschusses als Disziplinarbehörde durch Abs 1 leg.cit., gegen welche sich die dargelegten Bedenken der Antragsteller jedenfalls nicht richten und welche auch nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den der Sache nach von den Bedenken jedenfalls umfassten Bestimmungen stehen (vgl. VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003). Es ist allerdings nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (siehe Pkt. 1.1 .). Die Antragsteller haben es daher unterlassen, ihre Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen im Einzelnen darzulegen (vgl. § 62 Abs 1 VfGG). Der Antrag ist somit unzulässig.

1.8. Zur beantragten Aufhebung der § 25 Abs 1 Z 1 bis 5 und Z 11 VGWG sowie des gesamten § 26 VGWG:

Die Antragsteller stützen ihren Antrag auf Aufhebung des § 25 Abs 1 Z 1 bis 5 und Z 11 VGWG auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Umfanges der in § 25 VGWG festgelegten "weitgehenden" Rechtspflegerkompetenzen, "die gravierenden Einfluss auf den Rechtszugang und auf die rechtliche Position der Parteien" hätten. Dieses Bedenken richtet sich nicht gegen die Zulässigkeit der Übertragung von Verfahrensakten eines Verwaltungsgerichtes an Rechtspfleger schlechthin, sondern ausschließlich gegen die Übertragung der in § 25 Abs 1 Z 1 bis 5 und Z 11 VGWG bezeichneten Verfahrensakte. Mit seinem pauschalen Vorbringen vermag der Antrag aber seine Bedenken im Hinblick auf die angefochtenen Bestimmungen nicht im Einzelnen darzulegen, zumal sich die darin an die Rechtspfleger übertragenen Verfahrensakte sogar noch in ihrem Wesen und ihrer Art maßgeblich unterscheiden. Daher erweist sich der Antrag als unzulässig.

Soweit die Antragsteller hingegen die Aufhebung des gesamten § 26 VGWG begehren, stützen sie dieses Begehren auf das Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Übertragung bestimmter Verfahren zur Gänze an Rechtspfleger schlechthin. Dieses Bedenken betrifft die Art der durch § 26 VGWG an Rechtspfleger übertragenen Geschäfte dem Grunde nach und bedarf folglich keiner Präzisierung im Hinblick auf die einzelnen, durch § 26 VGWG an die Rechtspfleger übertragenen Geschäfte. Das Vorbringen ist daher ausreichend substantiiert, sodass sich der Antrag, da auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen, als zulässig erweist.

1.9. Zur beantragten Aufhebung der Wortfolge "Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung sind auch die Beschlüsse und Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, die zu Entscheidungen des jeweiligen Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ergangen sind, zu berücksichtigen." in § 31 Abs 2 litb VGWG, der Wortfolge "bis " in § 31 Abs 3 VGWG sowie "hilfsweise" des gesamten § 31 VGWG:

1.9.1. Zur beantragten Aufhebung der bezeichneten Wortfolge in § 31 Abs 2 litb VGWG:

Die Wiener Landesregierung rügt in ihrer Äußerung die fälschliche Bezeichnung der Bestimmung als § 31 Abs 2 Z 2 VGWG in der Begründung des Antrages und bringt vor, dass die Antragsteller die behauptete Verletzung des Art 151 Abs 51 Z 5 B VG nicht im Einzelnen begründet hätten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss ein Antrag auf Aufhebung von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen diese genau bezeichnen (vgl. etwa VfSlg 11.888/1988, 15.631/1999). Die Antragsteller bezeichnen § 31 Abs 2 litb VGWG zwar in ihrer Begründung fälschlich als § 31 Abs 2 Z 2 VGWG, nicht aber im Anfechtungsbegehren selbst. Mit Blick auf das Anfechtungsbegehren ist damit aber auch der Gegenstand der Antragsbegründung klar erkennbar, zumal ein § 31 Abs 2 Z 2 VGWG nicht existiert. Die falsche Bezeichnung schadet daher nicht (vgl. VfSlg 19.665/2012).

Die Antragsteller legen auch sonst im Einzelnen dar, welche Bedenken sie gegen die Verfassungskonformität der angefochtenen Bestimmung hegen, nämlich dass die Berücksichtigung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes bei der Beurteilung der fachlichen Eignung gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) sowie gegen Art 151 Abs 51 Z 5 B VG verstoße.

Der Antrag auf Aufhebung der bezeichneten Wortfolge in § 31 Abs 2 litb VGWG erweist sich daher als zulässig.

1.9.2. Zur beantragten Aufhebung der bezeichneten Wortfolge in § 31 Abs 3 VGWG:

Die Wiener Landesregierung wendet gegen die Zulässigkeit dieses Antrages ein, dass die beantragte Aufhebung zur Folge hätte, dass der Wiener Landesregierung gar keine Frist für die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien gesetzt wäre, sodass die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt würde.

Dem Vorbringen der Wiener Landesregierung kann nicht gefolgt werden. Die Aufhebung der bekämpften, in § 31 VGWG festgelegten Ernennungsfrist hätte keineswegs zur Folge, dass der Wiener Landesregierung überhaupt keine Frist mehr gesetzt wäre; vielmehr hätte die Ernennung nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen.

Der Antrag erweist sich daher, da auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen, als zulässig.

1.9.3. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das Eventualbegehren auf Aufhebung des gesamten § 31 VGWG.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Soweit sich das Vorbringen der Antragsteller auf die Unterschiedlichkeit der Regelungen des Wiener Landesgesetzgebers im Vergleich zu jenen des Bundesgesetzgebers oder anderer Landesgesetzgeber stützt, ist zunächst festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Gesetzgeber zueinander ausschließt, seien es die Regelungen verschiedener Landesgesetzgeber (vgl. zB VfSlg 14.783/1997, 19.202/2010) oder die Regelungen des Bundesgesetzgebers einerseits und eines Landesgesetzgebers andererseits (vgl. zB VfSlg 14.846/1997, 16.843/2003). Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere

.

2.3. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "Vorschläge, wie die Aufgabenerfüllung des Verwaltungsgerichtes Wien zweckentsprechender gestaltet werden könnte, an die Präsidentin bzw. den Präsidenten zu erstatten." in § 11 Abs 2 Z 2 VGWG:

Die Antragsteller bringen vor, § 11 Abs 2 Z 2 VGWG verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK), indem diese Bestimmung einer Revisionsstelle, deren Besetzung durch den Präsidenten keinen gesetzlichen Vorgaben unterliege und die insbesondere nicht zwingend von einem Richter zu leiten sei, die Aufgabe zuweise, Vorschläge zur zweckentsprechenderen Gestaltung der Aufgabenerfüllung des Verwaltungsgerichtes Wien und somit – behauptetermaßen – auch zu dessen Rechtsprechung zu erstatten.

Dem entgegnet die Wiener Landesregierung, dass es sich bei der inneren Revision um eine Angelegenheit der Justizverwaltung handle, welche dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes obliege, dem die Revisionsstelle lediglich als Hilfsorgan Empfehlungen und Vorschläge erstatte. Dieses Zusammenwirken könne den äußeren Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Verwaltungsgerichtes nicht beeinflussen. Im Übrigen habe die Revisionsstelle gemäß § 11 Abs 3 VGWG bei der Erstattung von Empfehlungen und Vorschlägen darauf zu achten, dass auch nicht der Anschein einer Einflussnahme auf die richterliche Unabhängigkeit entstehe.

Allgemeine Aufgabe der inneren Revision gemäß § 11 VGWG ist die Sicherstellung einer gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Vollziehung des Verwaltungsgerichtes Wien. Sie ist nicht der Rechtsprechung zuzuzählen, dient aber dem Funktionieren der rechtsprechenden Tätigkeit. Die innere Revision gemäß § 11 VGWG stellt daher, wie § 11 Abs 1 VGWG ausdrücklich und zutreffend festhält, eine Angelegenheit der Justizverwaltung dar (vgl. VfSlg 7376/1974, 15.986/2000; weiters die Erläut. zur RV 1597 BlgNR 18. GP, 36). Die durch § 11 Abs 2 VGWG eingerichtete Revisionsstelle dient dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien als dem mit der inneren Revision betrauten Justizverwaltungsorgan als bloßes Hilfsorgan, welches ausschließlich diesem gegenüber durch Erstattung von Revisionsberichten tätig wird. Dabei hat die Revisionsstelle gemäß § 11 Abs 3 VGWG auf die Hintanhaltung jeglichen Anscheins einer Einflussnahme auf die richterliche Unabhängigkeit Bedacht zu nehmen.

Dem Verfassungsgerichtshof ist nicht ersichtlich, weshalb die Pflicht der Revisionsstelle, im Rahmen dieser Tätigkeit bloße – auf die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit Bedacht nehmende – Vorschläge an das zuständige Justizverwaltungsorgan – und nicht etwa unmittelbar an die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes – zu erstatten, den äußeren Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit des Verwaltungsgerichtes Wien als "Tribunal" iSd Art 6 EMRK im Rahmen seiner rechtsprechenden Tätigkeit erwecken sollte. Entgegen der Ansicht der Antragsteller gebietet Art 6 EMRK auch nicht, dass die Revisionsstelle durch einen Richter zu leiten ist, zumal auch dieser im Rahmen seiner Tätigkeit als Leiter der Revisionsstelle dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien sowie der Wiener Landesregierung gegenüber weisungsgebunden wäre (§7 Abs 2 VGWG). Der Verfassungsgerichtshof vermag daher eine Verfassungswidrigkeit des § 11 Abs 2 Z 2 VGWG im Lichte des Art 6 EMRK nicht zu erkennen.

2.4. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs 1 VGWG sowie des § 14 Abs 5 dritter bis siebter Satz VGWG:

Soweit die Antragsteller eine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen geltend machen, indem sie deren Widerspruch zu – dem am in Kraft tretenden – Art 135 B VG idF BGBl I 51/2012 behaupten, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Eine Gesetzesbestimmung, die der im Zeitpunkt der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg 5854/1968, 8004/1977, 8572/1979, 8699/1979) geltenden Fassung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen nicht entspricht, ist gemäß Art 150 Abs 2 B VG dann nicht verfassungswidrig, wenn sie einer neuen Fassung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen entspricht, nach ihrer Kundmachung erlassen wurde und nicht vor ihrem Inkrafttreten in Kraft tritt. Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsmäßigkeit der mit in Kraft tretenden angefochtenen Bestimmungen daher am Maßstab der ebenfalls mit in Kraft tretenden Verfassungsbestimmungen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51, wie hier etwa Art 135 B VG idF BGBl I 51/2012, zu beurteilen. Zudem schafft der Wiener Landesgesetzgeber durch die angefochtenen Bestimmungen über die Zusammensetzung und Willensbildung des Geschäftsverteilungsausschusses die gesetzlichen Grundlagen für jene für die Aufnahme der Tätigkeit der Verwaltungsgerichte erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen (Art151 Abs 51 Z 1 B VG), die bereits mit Ablauf der Kundmachung des BGBl I 51/2012 getroffen werden können; diese gesetzlichen Grundlagen sind wiederum nur dann durch Art 151 Abs 51 Z 1 B VG gedeckt, wenn sie den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 entsprechen.

2.4.1. Die Antragsteller hegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der durch § 14 Abs 1 VGWG festgelegten Anzahl der von der Vollversammlung zu wählenden Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses (in der Folge: gewählte Mitglieder) im Lichte des Art 135 Abs 2 B VG idF BGBl I 51/2012. Diese Bestimmung erfordere, dass die Anzahl der gewählten Mitglieder größer sei als die Anzahl der Mitglieder kraft Amtes, also des Präsidenten und des Vizepräsidenten, da nur so "der Willensbildungsprozess der Vollversammlung im Ausschuss repräsentativ abgebildet" sei und sichergestellt werde, "dass die Beschlussfassung tatsächlich dem Willen der Mehrheit im Geschäftsverteilungsausschuss und damit der repräsentierten Vollversammlung entspricht".

Dem entgegnet die Wiener Landesregierung, dass Art 135 Abs 2 B VG idF BGBl I 51/2012 an die Zusammensetzung eines Geschäftsverteilungsausschusses einzig die Anforderung stelle, dass diesem Präsident, Vizepräsident und "sonstige Mitglieder des Gerichtes" angehörten, wobei die Festlegung der Anzahl der sonstigen Mitglieder dem einfachen Gesetzgeber obliege. Die Auffassung, die gewählten Mitglieder müssten, da nur sie die Vollversammlung repräsentierten, gegenüber den Mitgliedern kraft Amtes die Mehrheit im Ausschuss bilden, sei unzutreffend, da auch Präsident und Vizepräsident der Vollversammlung angehörten.

Gemäß Art 135 Abs 2 B VG idF BGBl I 51/2012 sind die vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte durch die Vollversammlung oder einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes zu bestehen hat, auf die Einzelrichter und die Senate für die gesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. Art 135 Abs 2 B VG idF BGBl I 51/2012 legt damit im Unterschied etwa zu Art 134 Abs 2 und 3 B VG idF BGBl I 51/2012 keine Mindestzahl an sonstigen Ausschussmitgliedern explizit fest.

Allerdings trifft Art 135 Abs 2 B VG idF BGBl I 51/2012 die Entscheidung, dass die Geschäftsverteilung insbesondere nicht der monokratischen Entscheidung eines Leitungsorgans, sondern der kollegialen Entscheidung der aus allen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes gebildeten Vollversammlung oder zumindest eines von der Vollversammlung gewählten Ausschusses unterliegen soll. Vor diesem Hintergrund kann von einem aus der Mitte der Vollversammlung zu wählenden Ausschuss iSd Art 135 Abs 2 B VG idF BGBl I 51/2012 dem Sinn nach nur dann gesprochen werden, wenn im Ausschuss mehr von der Vollversammlung gewählte Mitglieder als Mitglieder kraft Amtes vertreten sind, sodass eine Mehrheitsentscheidung durch die gewählten Mitglieder ohne die Zustimmung der Mitglieder kraft Amtes ermöglicht wird. Dieses Ergebnis bestätigen auch die Gesetzesmaterialien (AA-257 24. GP, 3), wonach sich die Anzahl der sonstigen Mitglieder der Ausschüsse gemäß Art 135 Abs 1 und 2 B VG idF BGBl I 51/2012 aus den Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (in der Folge: RStDG), BGBl 305/1961, "ergibt" und die durch die §§36 und 36a RStDG eingerichteten Personalsenate und Außensenate jeweils aus zwei Mitgliedern kraft Amtes und (mindestens) drei gewählten Mitgliedern bestehen. § 14 Abs 1 VGWG verstößt daher gegen Art 135 Abs 2 B VG idF BGBl I 51/2012 und ist sohin verfassungswidrig.

2.4.2. Die Bedenken der Antragsteller im Hinblick auf § 14 Abs 5 dritter bis siebter Satz VGWG richten sich gegen zwei in diesen Bestimmungen festgelegte Konsequenzen einer Stimmengleichheit bei der Beschlussfassung über eine Geschäftsverteilung, und zwar einerseits gegen die diesfalls provisorische Geltung der Geschäftsverteilung und andererseits die obligatorische Neuwahl der gewählten Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses: Beide Regelungen verstießen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK), da sie den Anschein der Abhängigkeit der gewählten Mitglieder erweckten, sowie gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz, da es angesichts der durch das Dirimierungsrecht hergestellten Entscheidungsfähigkeit des Geschäftsverteilungsausschusses weder für die provisorische Geltung noch für die obligatorische Neuwahl eine sachliche Rechtfertigung gebe. Im Übrigen stehe der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung gemäß Art 135 Abs 2 B VG idF BGBl I 51/2012 einer provisorischen Geltung entgegen.

Dem entgegnet die Wiener Landesregierung, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht dazu dienten, dem Präsidenten bei Stimmengleichheit durch das Dirimierungsrecht endgültige Durchsetzungskraft einzuräumen. Mit der provisorischen Geltung der Geschäftsverteilung durch Dirimierung werde dem verfassungsgesetzlichen Auftrag zur Erlassung einer Geschäftsverteilung nachgekommen. Eine endgültige Geschäftsverteilung bedürfe allerdings eines Mehrheitsbeschlusses. § 14 Abs 5 VGWG ermögliche keine mehrmalige provisorische Geltung der Geschäftsverteilung und obligatorische Neuwahl der Ausschussmitglieder, da bereits der erstmalig neu zusammengesetzte Geschäftsverteilungsausschuss eine endgültige Geschäftsverteilung beschließen müsse.

Auch mit diesem Vorbringen sind die Antragsteller im Recht:

2.4.2.1. Art 135 Abs 2 B VG idF BGBl I 51/2012 legt fest, dass die vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte "für die gesetzlich bestimmte Zeit" im Voraus zu verteilen sind, sodass insbesondere eine Geschäftsverteilung "bis auf Weiteres" unzulässig ist (vgl. Jabloner , in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 135 B VG, Rz 19). Diesem Erfordernis wird § 14 Abs 5 VGWG, indem diese Bestimmung die provisorische Geltung einer Geschäftsverteilung im Dirimierungsfall anordnet, nicht gerecht: Die Geltungsdauer der provisorischen Geschäftsverteilung ist zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unbestimmt; sie hängt nämlich insbesondere davon ab, ob und wann eine neue – allenfalls wiederum provisorische – Geschäftsverteilung erlassen wird. Der Verfassungsgerichtshof teilt nämlich auch nicht die Auffassung der Wiener Landesregierung, dass die Bestimmungen des § 14 Abs 5 VGWG über die provisorische Geltung der Geschäftsverteilung im Dirimierungsfall nur bei erstmaliger Stimmengleichheit, keinesfalls aber nach erfolgter Neuwahl anwendbar seien; der letzte Satz des § 14 Abs 5 VGWG, wonach der neu zusammengesetzte Geschäftsverteilungsausschuss neuerlich über die Geschäftsverteilung zu beraten und eine solche zu beschließen hat, knüpft vielmehr neuerlich an die durch § 14 Abs 5 erster bis sechster Satz VGWG festgelegten Beschlusserfordernisse einschließlich die provisorische Geltung der Geschäftsverteilung bei Dirimierung durch den Vorsitzenden an. Die angefochtenen Bestimmungen ermöglichen somit eine Aneinanderreihung von Beschlussfassungen provisorisch geltender Geschäftsverteilungen und daher nicht bloß die einmalige Überbrückung einer Ausnahmesituation für eine bestimmte Zeit. Die angefochtene Bestimmung verstößt daher gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundsatz der festen Geschäftsverteilung gemäß Art 135 Abs 2 B VG idF BGBl I 51/2012.

2.4.2.2. Gemäß Art 134 Abs 7 B VG idF BGBl I 51/2012 sind die Mitglieder der Verwaltungsgerichte Richter. Sie sind gemäß Art 87 Abs 1 und 2 B VG idF BGBl I 51/2012 in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig, dh. bei Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind. Die Geschäftsverteilung ist eine Aufgabe der Justizverwaltung, welche in Verwaltungsgerichten von Verfassungs wegen gemäß Art 135 Abs 2 B VG idF BGBl I 51/2012 durch ein richterliches Kollegialorgan – entweder die Vollversammlung oder aber, wie es § 14 VGWG festlegt, einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss – zu besorgen ist, sodass die Mitwirkung der Mitglieder dieses Kollegialorgans gemäß Art 134 Abs 7 iVm Art 87 Abs 2 B VG idF BGBl I 51/2012 in Ausübung ihres richterlichen Amtes und sohin unabhängig erfolgt (vgl. VfSlg 2422/1952, 5426/1966, 6090/1969, 12.971/1992).

§14 Abs 5 fünfter Satz VGWG bestimmt nun, dass bei Stimmengleichheit im Geschäftsverteilungsausschuss der Vorsitzende verpflichtet ist, innerhalb von drei Wochen nach der betreffenden Abstimmung die Wahl der Ausschussmitglieder neu auszuschreiben. Dieser Bestimmung zufolge verlieren die gewählten Mitglieder ihre Mitgliedschaft immer dann, wenn im Ausschuss keine Stimmenmehrheit erzielt wird. Der Fortbestand ihrer Mitgliedschaft hängt daher zunächst von ihrem persönlichen Stimmverhalten ab: Stimmt ein gewähltes Mitglied etwa einem nur von Präsident und Vizepräsident, die als Mitglieder kraft Amtes von einer Neuwahl nicht betroffen wären, getragenen Antrag nicht zu, hat es den Verlust seines Amtes in Kauf zu nehmen. Eine solche Regelung, die das Ausscheiden eines Richters aus einem richterlichen Kollegialorgan von seinem Stimmverhalten abhängig macht, ist mit der in Ausübung des richterlichen Amtes gebotenen richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar; daran ändert im vorliegenden Fall auch der Umstand nichts, dass § 14 Abs 5 VGWG die Wiederwahl des gewählten Mitgliedes nicht ausschließt.

2.4.2.3. Die Bestimmungen über die provisorische Geltung der Geschäftsverteilung in § 14 Abs 5 vierter Satz VGWG sowie die obligatorische Neuwahl des Geschäftsverteilungsausschusses in § 14 Abs 5 fünfter bis siebter Satz VGWG sind daher aufzuheben. Gleichzeitig aufzuheben ist auch § 14 Abs 5 dritter Satz VGWG, da das darin angeordnete – für sich allein verfassungsrechtlich unbedenkliche – Dirimierungsrecht in untrennbarem Zusammenhang mit den in § 14 Abs 5 vierter bis siebter Satz VGWG enthaltenen – verfassungswidrigen –Bestimmungen über die Rechtsfolgen der Dirimierung steht. Die Beibehaltung des Dirimierungsrechtes würde den verbleibenden Bestimmungen einen dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbaren Inhalt geben, nämlich dass die nicht bloß provisorische Geschäftsverteilung bei Stimmengleichheit durch Dirimierung beschlossen werden könnte.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren im Antrag dargelegten Bedenken gegen § 14 Abs 5 dritter bis siebter Satz VGWG.

2.5. Zur beantragten Aufhebung des gesamten § 26 VGWG:

Die Antragsteller stützen ihre Bedenken auf die Materialien zum Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013 (AB 2057 BlgNR 24. GP, 2), wonach die Heranziehung von Rechtspflegern am Bundesverwaltungsgericht "hauptsächlich zur Unterstützung der rechtsprechenden Tätigkeit des Gerichts" vorgesehen werden solle und dabei insbesondere "der Schriftverkehr mit Behörden und anderen Gerichten sowie Aktenvorlagen oder die Erledigung von Gebührenangelegenheiten", "[i]m Großen und Ganzen also Tätigkeiten der Bediensteten in Geschäftsabteilungen bei Gericht", in Frage kämen. § 26 VGWG räume den Rechtspflegern dagegen "nahezu uferlose Kompetenzen in Verfahren über elementare 'civil rights'[,] aber auch strafrechtlichen Themen" ein, nämlich die gesamte eigenständige Führung und Erledigung der Verfahren über Beschwerden in "Bereichen, die elementare Bestandteile der Rechtspflege und massive Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre der Rechtsunterworfenen" darstellten. Die Bestimmungen verletzten das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK), weil der Rechtspfleger ein nichtrichterliches, dienst- und besoldungsrechtlich dem Magistrat unterstelltes Organ sei, welcher Umstand zumindest den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit erwecke.

Die Wiener Landesregierung entgegnet in ihrer Äußerung, dass der Wiener Landesgesetzgeber den Rechtspflegern nur 102 der insgesamt 1073 möglichen Beschwerdeangelegenheiten übertragen habe und diese Angelegenheiten voraussichtlich nur 5000 der insgesamt kalkulierten 22.000 Geschäftsfälle pro Jahr ausmachen würden. Daher sei das durch Art 135a Abs 1 B VG gebotene "Regel-Ausnahme-Verhältnis" gewahrt. Eine Verletzung des Art 6 EMRK könne die Zuständigkeit von Rechtspflegern schon deshalb nicht konstituieren, weil § 54 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I 33/2013, einen Rechtsbehelf gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers an das zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes vorsehe.

2.5.1. Gemäß Art 135a Abs 1 B VG idF BGBl I 51/2012 kann im Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes die Besorgung "einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften" besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten (in der Folge: Rechtspfleger) übertragen werden. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen Art 87a B VG (vgl. die Erläut. zur RV 1618 BlgNR 24. GP, 18). Die Gesetzesmaterialien zu Art 87a B VG (vgl. die Erläut. zur RV 655 BlgNR 9. GP, 3) führen Folgendes aus:

"[D]ie Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit durch nicht-richterliche Organe [stellt] nur einen Ausnahmefall [dar], woraus sich der […] zwingende Umkehrschluß ergibt, daß die Besorgung der Geschäfte der Gerichtsbarkeit durch Richter als Grundsatz zu gelten hat. […] Die Wendung 'einzelne, genau zu bezeichnende Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit' soll klarstellen, daß die Übertragung von Geschäften der Gerichtsbarkeit […] an Rechtspfleger[…] einen Ausnahmefall gegenüber der Tätigkeit des Richters darstellt. Durch die Wahl der Worte 'Ar t e n von Geschäften' wird ferner zum Ausdruck gebracht, daß sowohl bestimmte Verfahren zur Gänze […] als auch gewisse Akte innerhalb vom Richter durchzuführender Verfahren den Rechtspflegern übertragen werden dürfen. Welche Verfahren und Akte dies im einzelnen sein sollen, wird der Bundesgesetzgeber zu bestimmen haben. Es kann wohl davon ausgegangen werden, daß der Bundesgesetzgeber den Rechtspflegern nur jene Geschäfte übertragen wird, die sich ihrem Wesen nach für die Übertragung eignen."

Die Wendung "einzelne, genau zu bezeichnende Arten von Geschäften" gemäß Art 135a B VG idF BGBl I 51/2012 ist im selben Sinne zu verstehen wie jene gemäß Art 87a B VG. Art 135a B VG idF BGBl I 51/2012 ermächtigt sohin auch dazu, Rechtspflegern – im Rahmen ihrer besonderen Ausbildung – bestimmte Verfahren zur Gänze zu übertragen, sofern sie sich ihrem Wesen nach für die Übertragung eignen.

Für die Ansicht der Antragsteller, dass die Kompetenzen von Rechtspflegern im Wesentlichen "lediglich unterstützende Angelegenheiten" umfassen dürften, ist auch aus den Materialien zum Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (vgl. AB 2057 BlgNR 24. GP, 2) nichts zu gewinnen: Die zitierte Feststellung des Verfassungsausschusses des Nationalrates bezieht sich ausschließlich auf den Umfang jener Kompetenzen, welche der (einfache) Bundesgesetzgeber den Rechtspflegern am Bundesverwaltungsgericht einräumen wollte, nicht aber auf den Umfang der verfassungsgesetzlichen Ermächtigung zur Festlegung von Rechtspflegerkompetenzen gemäß Art 135a B VG idF BGBl I 51/2012; diese Gesetzesmaterialien sind für den vorliegenden Fall daher nicht maßgeblich (vgl. Pkt. 2.2.).

Mit der Erledigung bestimmter Verfahren ("Geschäfte") zur Gänze durch Rechtspfleger sind diese Verfahren keineswegs dem Verantwortungsbereich des nach der Geschäftsverteilung für die jeweilige Rechtssache zuständigen Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes entzogen: Der berufene Rechtspfleger ist nämlich bei Durchführung dieser Verfahren dem Mitglied des Verwaltungsgerichtes gegenüber weisungsgebunden (Art135a Abs 3 B VG idF BGBl I 51/2012). Das Mitglied des Verwaltungsgerichtes kann sich außerdem jederzeit die Durchführung des Verfahrens vorbehalten oder dieses an sich ziehen (Art135a Abs 2 B VG idF BGBl I 51/2012). Damit ist die Tätigkeit der Rechtspfleger stets untrennbar mit der Verantwortung des zuständigen Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes zur angemessenen fachlichen Aufsicht verbunden.

Die von den Antragstellern dargelegten Bedenken, welche sich nur dem Grunde nach gegen die Übertragung bestimmter Verfahren zur Gänze an Rechtspfleger richten, erweisen sich daher als nicht geeignet, eine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung im Lichte des Art 135a B VG idF BGBl I 51/2012 aufzuzeigen. Dass die konkreten, in § 26 VGWG bezeichneten "Arbeitsgebiete" der Rechtspfleger den Grundsatz der Besorgung der Geschäfte der Gerichtsbarkeit gefährdeten oder sich ihrem Wesen nach nicht für die Übertragung an einen Rechtspfleger eigneten, wurde im Antrag hingegen nicht ("im Einzelnen" iSd § 62 Abs 1 VfGG) dargelegt und ist vom Verfassungsgerichtshof daher nicht zu prüfen (vgl. Pkt. 2.1.).

2.5.2. Die Erledigung bestimmter Verfahren des Verwaltungsgerichtes Wien zur Gänze durch Rechtspfleger verstößt nicht gegen Art 6 EMRK: Zwar handelt es sich bei Rechtspflegern bereits auf Grund ihrer Weisungsgebundenheit gegenüber dem jeweils zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes (vgl. Art 135a Abs 3 B VG idF BGBl I 51/2012) um keine "Tribunale" iSd Art 6 EMRK. Art 6 EMRK gebietet aber nicht, dass Verwaltungs(straf)verfahren in jedem Verfahrensstadium vor einem "Tribunal" iSd Art 6 EMRK geführt werden, sondern ist jedenfalls dann gewahrt, wenn über eine Angelegenheit des Verwaltungs(straf)rechts – allenfalls zur Überprüfung einer Entscheidung, welche nicht durch ein "Tribunal" iSd Art 6 EMRK getroffen wurde – letztendlich ein mit voller Kognitionsbefugnis sowohl im Tatsachen- als auch im Rechtsfragenbereich ausgestattetes "Tribunal" iSd Art 6 EMRK entscheidet (vgl. VfSlg 19.425/2011 mwN). Ob diesem Erfordernis im vorliegenden Fall entsprochen ist, ist anhand der für das Verwaltungsgericht Wien relevanten Verfahrensbestimmungen zu beurteilen. Gemäß § 54 Abs 1 VwGVG – dessen Verfassungsmäßigkeit hier nicht zu beurteilen ist – kann gegen sämtliche Erkenntnisse und Beschlüsse von Rechtspflegern Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Dadurch ist sichergestellt, dass in jeder gemäß § 26 VGWG an Rechtspfleger übertragenen Angelegenheit, welche vom Anwendungsbereich des Art 6 EMRK erfasst ist, letztlich ein den Anforderungen an ein "Tribunal" iSd Art 6 EMRK entsprechendes Mitglied des Verwaltungsgerichtes entscheidet.

Der Verfassungsgerichtshof vermag daher die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 26 VGWG nicht zu erkennen.

2.6. Zur beantragten Aufhebung der Wortfolge "Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung sind auch die Beschlüsse und Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, die zu Entscheidungen des jeweiligen Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ergangen sind, zu berücksichtigen." in § 31 Abs 2 litb VGWG sowie der Wortfolge "bis " in § 31 Abs 3 VGWG:

Soweit sich die Bedenken der Antragsteller gegen einen "Amtsverlust" der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien als Folge von dessen Auflösung mit Wirkung des und die – durch ein mit bescheidmäßiger Ernennung abzuschließendes Bewerbungsverfahren gekennzeichnete – Verfahrensform ihrer Ernennung zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien richten, ist vorweg Folgendes festzuhalten: Dieses Ernennungsverfahren stellt eine in Art 151 Abs 51 B VG ausgedrückte Systementscheidung des Verfassungsgesetzgebers dar. Daher ist eine Verfassungswidrigkeit ihrer einfachgesetzlichen Ausgestaltung insoweit auszuschließen, als sie dieses – von den Antragstellern nicht bekämpfbare – verfassungsgesetzlich grundgelegte System lediglich wiedergibt (vgl. auch VfSlg 19.693/2012).

2.6.1. Zur beantragten Aufhebung der bezeichneten Wortfolge in § 31 Abs 2 litb VGWG:

Die Antragsteller wenden sich gegen die Regelung, wonach bei der Beurteilung der fachlichen Eignung des Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu berücksichtigen seien, die zu Entscheidungen des jeweiligen Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ergangen seien. Diese Regelung verstoße gegen Art 151 Abs 51 Z 5 B VG, da sie das Recht auf Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien nicht nach gleichartigen Grundsätzen regle wie Art 151 Abs 51 Z 2 B VG, sowie gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK), da sie den äußeren Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit erwecke.

Die Wiener Landesregierung entgegnet in ihrer Äußerung, Art 151 Abs 51 Z 5 B VG räume dem Landesgesetzgeber einen Gestaltungsspielraum ein. Das gesetzliche Erfordernis der zu den Entscheidungen der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ergangenen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes sei eine am Gleichheitsgrundsatz orientierte einfachgesetzliche nähere Ausführung, wie die in Art 151 Abs 51 Z 2 B VG vorgegebene fachliche Eignung der Verwaltungsrichter beurteilt werden solle. Im "konkreten Fall" sei eine solche Regelung zur Hintanhaltung einer Ernennung von Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien, deren Entscheidungen so "mangelhaft" seien, dass sie "schwerwiegende Bedenken an ihrer fachlichen Qualifikation" aufwerfen, sachlich geboten.

Der Verfassungsgerichtshof vermag eine Verletzung des Art 151 Abs 51 Z 5 B VG nicht zu erkennen: Gemäß Art 151 Abs 51 Z 2 B VG haben der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und Senatsvorsitzende des Bundesvergabeamtes sowie Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates u.a. unter der Voraussetzung ihrer "persönlichen und fachlichen Eignung" das Recht auf Ernennung zum Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. des Bundesfinanzgerichtes. Das Recht der Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern (vgl. die Erläut. zur RV 1618 BlgNR 24. GP, 21) auf Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes eines Landes ist gemäß Art 151 Abs 51 Z 5 B VG "nach gleichartigen Grundsätzen" zu regeln. § 31 Abs 2 VGWG räumt den Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien unter der Voraussetzung ihrer "persönlichen und fachlichen Eignung" das Recht auf Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ein und übernimmt insoweit die in Art 151 Abs 51 Z 2 B VG festgelegten Grundsätze. Durch die angefochtene Bestimmung, wonach bei der Beurteilung der fachlichen Eignung auch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, die zu Entscheidungen des jeweiligen Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ergangen sind, zu berücksichtigen sind, wird lediglich die Voraussetzung der fachlichen Eignung konkretisiert. Diese Konkretisierung stellt kein Abgehen von den in Art 151 Abs 51 Z 2 B VG festgelegten Grundsätzen dar, sondern liegt im Rahmen des den Landesgesetzgebern gemäß Art 151 Abs 51 Z 5 B VG eingeräumten Gestaltungsspielraumes. § 31 Abs 2 VGWG entspricht daher Art 151 Abs 51 Z 5 B VG.

Dem Verfassungsgerichtshof ist auch nicht ersichtlich, weshalb die angefochtene Bestimmung den äußeren Anschein einer Abhängigkeit oder Parteilichkeit der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien iSd Art 6 EMRK erwecken sollte. Die Berücksichtigung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, die zu Entscheidungen des jeweiligen Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ergangen sind, erfolgt einmalig als bloß eines von mehreren Kriterien bei der Beurteilung der fachlichen Eignung der sich bewerbenden Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien und nur insoweit, als diese Entscheidungen einen Bezug zur fachlichen Eignung dieses Mitgliedes aufweisen. Die Berücksichtigung dieses Kriteriums ist nicht geeignet, die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des jeweiligen Mitgliedes im Rahmen seiner künftigen Rechtsprechung in Zweifel zu ziehen.

Das Vorbringen der Antragsteller erweist sich daher als insoweit unzutreffend.

2.6.2. Zur beantragten Aufhebung der bezeichneten Wortfolge in § 31 Abs 3 VGWG:

Die Antragsteller bringen hiezu Folgendes vor: In VfSlg 14.939/1997 und 15.242/1998 habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der äußere Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit eines Mitgliedes eines unabhängigen Verwaltungssenates iSd Art 6 EMRK vorliege, wenn es sich bei dem zur Entscheidung berufenen Mitglied um einen aus der belangten Behörde hervorgegangenen Beamten handle, der nach seiner befristeten Zugehörigkeit zum unabhängigen Verwaltungssenat berufen sein könnte, dort erneut Aufgaben wahrzunehmen. § 31 Abs 3 VGWG schaffe für den Zeitraum zwischen dem Ende der Bewerbungsfrist am und dem spätesten Ernennungstermin am eine vergleichbare Situation für die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien. Daher erwecke der Unabhängige Verwaltungssenat Wien innerhalb dieses Zeitraumes den äußeren Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit und sei das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) verletzt. Zudem verstoße § 31 Abs 3 VGWG gegen das Gebot gemäß Art 151 Abs 51 Z 5 B VG, das Recht auf Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes eines Landes und das Ernennungsverfahren nach "gleichartigen Grundsätzen" durch Landesgesetz zu regeln, da Art 151 Abs 51 Abs 4 B VG für Ernennungen zu Mitgliedern eines Verwaltungsgerichtes des Bundes einen kürzeren Zeitraum zwischen dem Ende der Bewerbungsfrist und dem spätesten Ernennungstermin, nämlich zwei Monate, festlege.

Die Wiener Landesregierung entgegnet in ihrer Äußerung, Art 151 Abs 51 Z 5 B VG verlange nur eine "in den Grundzügen" gleichartige Regelung des Ernennungsverfahrens; bei der Festlegung der Fristen komme den Ländern ein Gestaltungsspielraum zu. Außerdem treffe das Vorbringen der Antragsteller nicht zu, dass der Zeitraum zwischen dem Ende der Bewerbungsfrist und dem spätesten Ernennungstermin durch den Wiener Landesgesetzgeber "besonders lange" gewählt sei: Berechne man den Zeitraum vom Tag der Kundmachung des jeweiligen die Modalitäten und Voraussetzungen der Übernahme regelnden Gesetzes an, sei die Frist für die Ernennung der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien wesentlich kürzer als die vergleichbare Frist auf Bundesebene. Im Übrigen seien die den zitierten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalte mit dem vorliegenden "nicht im [M]indesten" vergleichbar: Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien seien der Dienstordnung 1994 unterstellt und stünden somit in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien; außerdem hätten die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien einen bundesverfassungsrechtlich vorgesehenen Rechtsanspruch auf Ernennung zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien; die Voraussetzung der persönlichen und fachlichen Eignung allein könne keinesfalls den Anschein der Unabhängigkeit oder Parteilichkeit rechtfertigen.

Mit Erkenntnis vom , B615/2013, hat der Verfassungsgerichtshof (damals zum Vbg. Landesverwaltungsgerichtsgesetz [LVwG G], LGBl 19/2013) ausgesprochen, dass im Hinblick auf (landes-)gesetzliche Bestimmungen, die den Mitgliedern eines unabhängigen Verwaltungssenates bei Vorliegen der Voraussetzungen einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ernennung zum Richter des Landesverwaltungsgerichtes einräumen, kein Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder dieses unabhängigen Verwaltungssenates iSd Art 6 EMRK besteht. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich auch vor dem Hintergrund der hier vorgebrachten Bedenken gegen das Ausmaß des Zeitraumes zwischen dem Ende der Bewerbungsfrist und der Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien – vier Monate und zwei Wochen – nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Aus diesem Grund erweist sich das Vorbringen der Antragsteller insoweit als unzutreffend.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. § 14 Abs 1 VGWG sowie die Wortfolge "Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Diesfalls gilt die Geschäftsverteilung als provisorisch erlassen. Die Präsidentin bzw. der Präsident ist jedoch verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach der betreffenden Abstimmung die Wahl der Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses neu auszuschreiben. Die Neuwahl ist binnen weiterer drei Wochen nach den Bestimmungen des § 15 vorzunehmen. Der neu zusammengesetzte Geschäftsverteilungsausschuss hat sodann neuerlich über die Geschäftsverteilung zu beraten und eine solche zu beschließen." in § 14 Abs 5 VGWG sind daher wegen Verstoßes gegen Art 135 Abs 2 iVm Art 87 B VG idF BGBl I 51/2012 als verfassungswidrig aufzuheben.

Hingegen ist der Antrag abzuweisen, soweit er sich auf § 11 Abs 2 Z 2, § 26 und § 31 Abs 2 litb und Abs 3 VGWG bezieht.

Im Übrigen, also hinsichtlich § 10 Abs 2 Z 4, § 19 und § 25 Z 1 bis 5 und Z 11 VGWG, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

2. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten des § 14 Abs 1 VGWG gründet sich auf Art 140 Abs 5 dritter und vierter Satz B VG.

3. Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Wien zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art 140 Abs 5 erster Satz B VG und § 64 Abs 2 VfGG iVm § 138 Abs 2 Z 7 WStV.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Kosten sind nicht zuzusprechen, weil ein Kostenersatz in Gesetzesprüfungsverfahren (vom – hier nicht gegebenen – Fall des § 65a VfGG abgesehen) im VfGG nicht vorgesehen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2013:G46.2013