VfGH vom 05.12.1997, G430/97

VfGH vom 05.12.1997, G430/97

Sammlungsnummer

15035

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit des gesamten Tir NaturschutzG 1991 aufgrund Kundmachung durch den Landeshauptmann ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag trotz Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung; erweiterter Verwerfungsumfang; Identität wiederverlautbarter Normen mit jenen der alten Gesetzesfassung

Spruch

I.Das Tiroler Naturschutzgesetz 1991, LGBl. 29, war verfassungswidrig.

Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat aus Anlaß einer Reihe bei ihm anhängiger Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991, LGBl. 29 (im folgenden: NSchG), beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 B-VG Anträge gestellt, dieses Gesetz bzw. näher bezeichnete Bestimmungen desselben als verfassungswidrig aufzuheben bzw. auszusprechen, daß näher bezeichnete Bestimmungen dieses Gesetzes verfassungswidrig waren. Im einzelnen ist dazu folgendes festzuhalten:

1.1.1. Zu G21/97 hat der UVS aus Anlaß bei ihm zu den Zlen. 2/44-1/1996, 2/45-1/1996, 18/58-4/1996, 18/148-2/1996 und 18/246-1/1996 anhängiger Verwaltungsstrafverfahren beantragt,

"das Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1975, abgeändert durch LGBl. Nr. 52/1990, in der Fassung der Kundmachung der Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 29/1991, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben."

Begründend wird dazu - nach einer eingehenden Darstellung der erwähnten, beim UVS anhängigen Verwaltungsstrafverfahren und unter detaillierter Bezeichnung der dabei angewendeten Bestimmungen des NSchG - im wesentlichen folgendes ausgeführt:

"Ursprünglich war in Tirol das Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1975, in Geltung.

Dieses Gesetz wurde mit Gesetz vom , LGBl. Nr. 52/1990, geändert.

Bei dieser Änderung des Gesetzes handelt es sich nahezu um eine vollkommene Neufassung des alten Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1975.

Von diesem alten Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1975, verblieben lediglich § 11 Abs 1 und 2, § 12, § 21 Abs 1 - 6, § 22, § 23 Abs 1 - 4 sowie Abs 6 - 10, § 25 Abs 1, 3, 4 und 5, § 26, § 29 Abs 2 - 10, § 31 Abs 2 - 7, § 36 Abs 2 sowie § 40 Abs 1 und 5 sowie Abs 7 und 8.

Somit stellt diese 'Abänderung' des alten Naturschutzgesetzes mit LGBl. Nr. 52/1990 im wesentlichen praktisch eine Neufassung des Tiroler Naturschutzgesetzes dar. Insbesondere wurden die Strafbestimmungen neu gefaßt.

Die Gesetzesvorlage hinsichtlich LGBl. Nr. 52/1990 sah in Artikel I Ziffer 37 vor, daß der Absatz 1 des § 36 des Naturschutzgesetzes wie folgt zu lauten habe: 'Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung der §§4a, 5 Abs 1, 6 Abs 1 - 4, 6a, 6b, 8 Abs 2, 14 Abs 3, 4 und 7, 18, 19 Abs 2

1. Satz, 22, 23 Abs 3, 23a Abs 1, 2, 5 und 10, 24 Abs 7 und 8, 26 Abs 3 und 29 Abs 5 sowie bei der Vollziehung von Verordnungen aufgrund der §§7 Abs 1, 8 Abs 1, 11 Abs 1, 19 Abs 1 und 4, 20 Abs 1 und 2, 21 Abs 1, 2 und 5 und 23 Abs 4 durch


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a)
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
b)
Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
c)
Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Maßgabe des § 16 Abs 2

mitzuwirken'.

Laut dem stenographischen Bericht des Tiroler Landtages, XI. Periode, 3. Tagung, 2. Sitzung am , wurde dieser Artikel I, Ziffer 37, mehrheitlich beschlossen.

Laut Auskunft des Amtes der Tiroler Landesregierung, Präsidialabteilung II, hat die Bundesregierung in ihrer Sitzung vom beschlossen, der vorgesehenen Mitwirkung von Bundesorganen in mehreren Punkten die Zustimmung zu verweigern. Der damaligen Rechtsansicht folgend wurde das Gesetz LGBl. Nr. 52/1990 sodann nicht neuerlich einer Beschlußfassung im Landtag unterzogen.

Kundgemacht wurde nachfolgend im Landesgesetzblatt für Tirol, Jahrgang 1990, herausgegeben und versendet am ,

16. Stück, hinsichtlich des Absatz 1 des § 36 (Artikel I, Ziffer 37) folgendes:

'Der Absatz 1 des § 36 hat zu lauten: 'Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung der §§19 Abs 2

1. Satz, 22, 23 Abs 3 und 29 Abs 5 sowie bei der Vollziehung von Verordnungen aufgrund der §§20 Abs 1 und 2 und 21 Abs 1 und 2 durch


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a)
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
b)
Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

mitzuwirken.'

Somit wurden in der Kundmachung diejenigen Bestimmungen, hinsichtlich derer die Bundesregierung die Mitwirkung der Bundesgendarmerie verweigert hat, gar nicht angeführt und entfiel zusätzlich der im Gesetzesbeschluß beinhaltete Text der litc 'Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Maßgabe des § 16 Abs 2'.

Das alte Naturschutzgesetz LGBl. Nr. 15/1975 wurde sodann mit LGBl. Nr. 29/1991 unter Berücksichtigung der Abänderung durch LGBl. Nr. 52/1990 (nahezu vollständige Neufassung) wiederverlautbart, wobei diese Wiederverlautbarung nahezu zur Gänze aus dem Wortlaut des LGBl. Nr. 52/1990 besteht, jedoch zusätzlich Änderungen der Paragraphenbezeichnungen durchgeführt worden sind, ohne den diesbezüglichen Text abzuändern.

Die in den erstinstanzlichen Straferkenntnissen angeführten Bestimmungen des LGBl. Nr. 29/1991 sind für die Strafverfahren präjudiziell.

Insbesondere im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Zahl G50/96-24 u.a., wurde ausgesprochen, daß im Rahmen der Verfassungsautonomie des Landes die Tiroler Landesordnung 1989 in ihrem Artikel 38 Abs 7 eine explizite Kundmachungsvorschrift für Fälle aufstellt, in denen eine Zustimmung der Bundesregierung (im Sinne des Artikels 97 Abs 2 1. Satz B-VG) erforderlich ist. Sie ordnet darin an, daß in solchen Fällen ein Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden darf, wenn die Zustimmung erteilt wurde oder als erteilt gilt. Wird die Zustimmung versagt, darf der Gesetzesbeschluß nach dem Wortlaut dieser Bestimmung (arg. 'nur') also nicht kundgemacht werden.

Somit wurde vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß in bundesverfassungsrechtlich unbedenklicher (W)eise Artikel 38 Abs 7 der Tiroler Landesordnung 1989 regelt, daß ein Gesetzesbeschluß nicht kundgemacht werden darf, wenn eine im Sinne des Artikel 97 Abs 2 1. Satz B-VG erforderliche Zustimmung der Bundesregierung nicht erteilt wurde. Angesichts des Umstandes, daß die Tiroler Landesordnung 1989 für derartige Fälle ein anderes Verfahren der Reaktion auf die Verweigerung der Zustimmung, das die Prärogative des Landtages im Prinzip wahrt, nicht kennt, wäre auch im gegenständlichen Fall nach Verweigerung der Zustimmung zur Mitwirkung bei bestimmten näher ausgeführten Bestimmungen bzw. bei Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Maßgabe des § 16 Abs 2 des Naturschutzgesetzes der Landtag neuerlich zu befassen gewesen.

Die bereits zitierten 'Rumpfbestimmungen' des alten Naturschutzgesetzes LGBl. Nr. 15/1975, welche nach der Abänderung durch LGBl. Nr. 52/1990 noch verblieben, würden für sich alleine bestehend einen völlig veränderten Inhalt bekommen, sodaß diese Bestimmungen in untrennbarem Zusammenhang mit den abgeänderten Bestimmungen stehen."

1.1.2. Mit einem "Ergänzungsschriftsatz" hat der UVS den oben wiedergegebenen Antrag durch den Eventualantrag ergänzt,

"der Verfassungsgerichtshof möge § 17 Abs 1, § 15 Abs 3 sowie die in § 43 Abs 3 litb enthaltenen Wortfolgen '15 Abs 3' und '17 Abs 1' und § 9 litg und § 6 Abs 1 liti sowie die in § 43 Abs 1 lita enthaltene Paragraphenbezeichnung '6' und '9' des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1975, abgeändert durch LGBl. Nr. 52/1990, in der Fassung der Kundmachung der Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 29/1991, als verfassungswidrig aufheben."

Begründend wird dabei im wesentlichen ausgeführt, daß im Hinblick auf die im Erkenntnis ua., Seite 10, Pkt. 2.3.1., dargelegte Rechtslage hinsichtlich der Problematik eines Antrages auf Aufhebung aller Bestimmungen eines Gesetzes eventualiter die Prüfung bloß jener Bestimmungen des NSchG beantragt werde, auf die die erstinstanzlichen Straferkenntnisse gründen, die in den hier in Rede stehenden, beim UVS anhängigen Verfahren angefochten sind.

1.1.3. Hiezu hat die Tiroler Landesregierung eine Äußerung erstattet, in der sie die Zurückweisung des Gesetzesprüfungsantrages (einschließlich des Eventualantrages) begehrt. Begründend führt die Tiroler Landesregierung im wesentlichen folgendes aus:

"Der Verfassungsgerichtshof erkennt in ständiger

Rechtsprechung, daß ein Gesetzesprüfungsantrag, der sich auf ein Gesetz seinem ganzen Inhalt nach richtet, auch darlegen muß, daß alle Regelungen im Anlaßfall anzuwenden seien, und Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit aller Bestimmungen des Gesetzes vorbringen muß. Die Voraussetzungen des Art 139 Abs 3 bzw. des Art 140 Abs 3 B-VG sind jedoch nur von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. die Erkenntnisse VfSlg. 7593/1975, 9260/1981, 10429/1985, vom , V159/95, V22/96 und vom , G84/96 u.a.).

Da (vermutlich) im Gesetzesprüfungsantrag des UVS Tirol vom nicht einmal behauptet wird, daß alle Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 im Anlaßverfahren präjudiziell wären und dies auch offenkundig nicht der Fall ist, müßte der Verfassungsgerichtshof den (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des gesamten Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1975, in den Fassungen des Gesetzes LGBl. Nr. 52/1990 und der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 29/1991, zurückweisen.

In der Folge soll daher nur mehr auf den Eventualantrag eingegangen werden.

Es kann nicht in Abrede gestellt werden, daß die Novelle zum Tiroler Naturschutzgesetz LGBl. Nr. 52/1990 am gleichen 'Kundmachungsmangel' leidet, mit dem auch die Novelle zum Grundverkehrsgesetz 1983, LGBl. Nr. 74/1991, das Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 82/1993, und das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 81/1983, behaftet waren. Der Tiroler Landtag hat in Kenntnis der verfassungsrechtlichen Angreifbarkeit des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 bereits am das neue Tiroler Naturschutzgesetz 1997 beschlossen und damit u.a. den seinerzeitigen Fehler im Gesetzwerdungsverfahren saniert. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage führen in diesem Zusammenhang wörtlich aus:

'Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom , G50/96-24 u.a., vom , G195/96-8 u.a., und vom , G84/96-11 u.a., hinsichtlich der Novelle zum Grundverkehrsgesetz 1983, LGBl. Nr. 74/1991, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 82/1993, und des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81/1983, einen Widerspruch ihrer Kundmachung zu Art 38 Abs 7 der Tiroler Landesordnung 1989 erblickt. Er sah diese Verfassungswidrigkeit darin gelegen, daß der jeweilige Gesetzesbeschluß - nachdem die Bundesregierung die Zustimmung für die Mitwirkung von Bundesorganen nach Art 97 Abs 2 B-VG verweigert hatte - nicht neuerlich im Landtag behandelt, sondern vom Landeshauptmann unter Weglassung der entsprechenden Bestimmung im Landesgesetzblatt kundgemacht worden ist. 'Angesichts des Umstandes, daß die TLO 1989 für derartige Fälle ein anderes Verfahren der Reaktion auf die Verweigerung der Zustimmung, das die Prärogative des Landtages im Prinzip wahrt, nicht kennt, wäre im vorliegenden Fall eben der Landtag neuerlich zu befassen gewesen (und ein neuerlicher Gesetzesbeschluß des Landtages wäre dem bundes- und landesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Verfahren zu unterziehen gewesen), mit diesem Mangel ist auch das Tiroler Naturschutzgesetz 1991 behaftet. Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am beschlossen, der in der Novelle zum Tiroler Naturschutzgesetz LGBl. Nr. 52/1990 vorgesehenen Mitwirkung von Bundesorganen in zahlreichen Punkten die Zustimmung zu verweigern (vgl. das Schreiben des Bundeskanzleramtes vom , 651.097-V/2/90). In der Folge wurde dann das in Rede stehende Gesetz - ohne neuerliche Befassung des Tiroler Landtages - in der bereinigten Form im Landesgesetzblatt kundgemacht und schließlich die gesamte Norm im LGBl. Nr. 29/1991 als Tiroler Naturschutzgesetz 1991 wiederverlautbart.

Das Tiroler Naturschutzgesetz 1991 ist nicht nur theoretisch, sondern ganz aktuell von der Aufhebung bedroht, weil der Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom , Zl. 93/10/0132-5, den Landeshauptmann im Hinblick auf den sogenannten 'Kundmachungsmangel' um Mitteilung ersucht hat, ob 'auch bei diesem Gesetz eine solche Vorgangsweise erfolgt ist'. In gleicher Weise hat der UVS Tirol mit Schreiben vom , Zl. 18/58-2/1996, die Einbringung eines solchen Gesetzesprüfungsantrages in Aussicht gestellt.

Waren im Begutachtungsverfahren die vorgeschlagenen Änderungen also noch in der Form einer Novelle zur Diskussion gestellt worden, so ist nunmehr die Neuerlassung des Tiroler Naturschutzgesetzes dringend geboten.'

Das neue Tiroler Naturschutzgesetz 1997 wird entsprechend seinem § 47 Abs 1 am in Kraft treten. Mit einer neuerlichen Verweigerung der Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen nach Art 97 Abs 2 B-VG ist deswegen nicht zu rechnen, weil die Mitwirkungspflichten der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeidirektion Innsbruck gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage auf ein Minimum (und zwar auf den reinen Assistenzeinsatz) reduziert worden sind. Für eine solche Vorgangsweise wurde vom Bundesministerium für Inneres bereits im Begutachtungsverfahren Zustimmung signalisiert.

Dem Grunde nach scheint die Anwendbarkeit (und damit die Präjudizialität) von Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 in den anhängigen Berufungsverfahren vor dem UVS Tirol nur noch bis zum Inkrafttreten des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 gegeben. Nach dem wird der UVS Tirol aus folgenden Überlegungen das neue Gesetz anzuwenden haben:

Das Tiroler Naturschutzgesetz 1997 enthält im § 46

hinsichtlich der anhängigen Verwaltungsstrafverfahren keine Übergangsbestimmungen. Der angefochtene § 9 litg des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 entspricht wörtlich dem § 9 lite des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 und hinsichtlich der §§15 Abs 3 und 17 Abs 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 werden sich in den §§15 Abs 5 und 16 Abs 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 nur Änderungen ergeben, die für die beim UVS Tirol anhängigen Verwaltungsstrafverfahren ohne jede Bedeutung sind, weil sie nur die Möglichkeiten der Behörde zu Vorschreibungen im Administrativverfahren erweitern.

Hinsichtlich des § 6 Abs 1 liti des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 kann sich die Rechtslage zugunsten des Beschuldigten ändern, weil die Bewilligungspflicht für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeeinrichtungen nach § 15 Abs 1 und 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 stark eingeschränkt worden ist. Der Pkt. I. C. Z. 8 der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage für ein Tiroler Naturschutzgesetz 1997 enthält hiezu die Aussage: 'Die Bestimmungen über die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeeinrichtungen werden mit dem Ziel neu gefaßt, mehr als die Hälfte der bisher notwendigen Verfahren einzusparen.'

Als Strafsanktionsnormen im Sinne des § 44a Z. 3 VStG ('die angewendete Gesetzesbestimmung') gelten ab dem Inkrafttreten der neuen Rechtslage grundsätzlich die entsprechenden Teile des § 43 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, weil diese bei gleichgebliebener oder für den Beschuldigten günstigerer Rechtslage an deren Stelle treten werden (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S. 746). Auch der durch die Deregulierung im Bereich des Naturschutzes vielfach bewirkte Wegfall der Strafbarkeit ist als Anwendungsfall des § 1 Abs 2 VStG zu werten und hat die Straffreiheit des Beschuldigten zur Folge (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwSlg. Nr. 10.202 A und Hauer/Leukauf, a. a.0. S. 747).

Es ist also davon auszugehen, daß mit dem Inkrafttreten des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 die angefochtenen Gesetzesbestimmungen ihre Präjudizialität verlieren werden und der UVS Tirol - nach menschlichem Ermessen wird das Gesetzesprüfungsverfahren am noch anhängig sein - seinen Antrag nach § 62 Abs 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 3/1997, unverzüglich zurückziehen muß, weil er eben 'das Gesetz, dessen Überprüfung beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden' haben wird.

Bis zum Inkrafttreten des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 stellt sich die Präjudizialität nach Ansicht der Tiroler Landesregierung wie folgt dar:

Was die beantragte Aufhebung der §§6 Abs 1 liti, 9 litg, 15 Abs 3 und 17 Abs 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 betrifft, scheint der Gesetzesprüfungsantrag des UVS Tirol überschießend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Beseitigung der zulässigerweise geltend gemachten Rechtsverletzung erforderlich ist, daß aber andererseits der verbleibende Text keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt. Es liegt auf der Hand, daß beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können. Der Verfassungsgerichtshof hat daher in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg. 8156/1977). Dies gilt auch für Gesetzesprüfungsverfahren, die auf Antrag eingeleitet werden, und bedeutet in Fortentwicklung der Judikatur, daß in solchen Fällen bereits der Antragsteller die gebotene Abwägung vornehmen muß.

Der vorliegende Gesetzesprüfungsantrag weist nach Ansicht der Tiroler Landesregierung gewisse Parallelen zum Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom , G11/93, auf. Durch die Aufhebung der in Rede stehenden Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 würde das System des Gesetzes tiefgreifend verändert, weil dann (vereinfachend wiedergegeben) ohne naturschutzrechtliche Bewilligung Werbeeinrichtungen jeglicher Art errichtet, aufgestellt oder angebracht und Feuchtgebiete durch Geländeveränderungen vernichtet werden könnten. Weiters wären auch behördliche Aufträge zur Einstellung illegaler Vorhaben und zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht mehr möglich. Damit wären nicht nur der Zerstörung und Beeinträchtigung der Natur durch derartige Vorhaben Tür und Tor geöffnet, sondern es würden auch die Naturschutzbehörden ihrer Zuständigkeiten sowie der Landesumweltanwalt und die Gemeinde ihrer Parteistellung im Sinne des § 8 AVG beraubt.

Für die Entscheidung über die gegenständlichen Berufungen in den vor dem UVS Tirol anhängigen Verwaltungsstrafverfahren schiene es ausreichend, nur die Zitate '15 Abs 3' und '17 Abs 1' im § 43 Abs 3 litb und die Paragraphenbezeichnungen '6' und '9' im § 43 Abs 1 lita des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 als präjudiziell anzusehen, weil damit zwar die Strafsanktionsnorm bereinigt würde, die Administrativnormen aber bestehen bleiben könnten. In gleicher Weise ist der UVS Tirol auch in dem beim Verfassungsgerichtshof zu Zahl G42/97-1 protokollierten Verfahren vorgegangen.

...

Das Fehlen von Ausführungen, warum das gesamte Gesetz denkmöglich in den Verfahren vor dem UVS Tirol anzuwenden ist und warum die Entfernung von Teilen der Strafsanktionsnorm für sich allein nicht zur Beseitigung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit ausreicht, sind keine nach § 18 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 verbesserungsfähigen Formmängel, sondern inhaltliche Fehler. Ist eine Beschwerde aber mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu ihrer Zurückweisung (vgl. die Erkenntnisse VfSlg. 9798/1983, vom , B363/87, vom B1132/88 und vom , B1577/89)."

1.1.4. Im Hinblick auf die in dieser Äußerung vertretene Auffassung, daß mit dem Inkrafttreten des (neuen) Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 die vom UVS "angefochtenen Gesetzesbestimmungen ihre Präjudizialität verlieren" und der UVS seinen Antrag daher gemäß § 62 Abs 4 VerfGG 1953 unverzüglich zurückziehen müsse, "weil er eben 'das Gesetz, dessen Überprüfung beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden' haben wird", hat der Verfassungsgerichtshof den UVS zu einer Stellungnahme aufgefordert.

Daraufhin hat der UVS beim Verfassungsgerichtshof einen als "Mitteilung und Eventualantrag" bezeichneten Schriftsatz eingebracht. Darin wird ua. folgendes ausgeführt:

"In obiger Angelegenheit wird mitgeteilt, daß das Inkrafttreten des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 mit nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol keinerlei Relevanz für die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren hat, da sich gemäß § 1 Abs 2 VStG die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Die Tatzeiten als auch die Fällung der einzelnen Straferkenntnisse durch die Erstbehörde sind zeitlich vor dem Inkrafttreten des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 anzusetzen, sodaß dieses Gesetz nach hieramtlicher Auffassung für die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren keine Auswirkung hat. Aus diesem Grund besteht nach Meinung des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol kein Anlaß, die verfahrensgegenständlichen Anträge zurückzuziehen.

Überdies wird unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Antrag gemäß Artikel 140 Absatz 1 B-VG vom und dem Ergänzungsschriftsatz vom gestellt der weitere Eventualantrag, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, daß die in § 43 Abs 3 litb enthaltenen Wortfolgen '15 Abs 3' und '§17 Abs 1' sowie die in § 43 Abs 1 lita enthaltenen Paragraphenbezeichnungen '6' und '9' des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1975, abgeändert durch LGBl. Nr. 52/1990, in der Fassung der Kundmachung der Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 29/1991, verfassungswidrig waren."

1.2. Zu G22/97 hat der UVS aus Anlaß des bei ihm zu Zl. 1997/16/8 anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens den Antrag gestellt, das NSchG zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben und in zwei weiteren (Ergänzungs-)Schriftsätzen eventualiter beantragt, einzelne näher bezeichnete Bestimmungen dieses Gesetzes als verfassungswidrig aufzuheben. Hinsichtlich ihrer Begründung entsprechen diese Anträge in allen wesentlichen Belangen den oben in den Pkten. 1.1.1., 1.1.2. und 1.1.4. wiedergegebenen Anträgen.

Überdies regt der UVS darin folgendes an:

"Da zu erwarten ist, daß im Jahre 1997 weitere Berufungsverfahren wegen Übertretungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 vorgelegt werden, möge auch für diese Fälle klargestellt werden, daß die Aufhebung auf sie anzuwenden ist."

Die Tiroler Landesregierung hat auch in diesem Verfahren eine Äußerung erstattet, in der sie - mit näherer Begründung - für die Zurückweisung der erwähnten Anträge eintritt.

1.3. Zu G39/97, G42/97, G295/97, G329/97, G332/97,

G335/97 und G414/97 hat der UVS aus Anlaß weiterer, bei ihm zu den Zlen. 3/16-3/1996, 19/262-1/1996, 17/183-2/1996, 17/228-1/1996, 4/34-1 und 35-1/1996, 1997/2/46-1, 1997/14/26-1, 1997/15/128-1 und 1997/2/63-1 anhängiger Verwaltungsstrafverfahren beantragt, näher bezeichnete Bestimmungen des NSchG als verfassungswidrig aufzuheben bzw. auszusprechen, daß näher bezeichnete Bestimmungen dieses Landesgesetzes verfassungswidrig waren.

Hinsichtlich ihrer Begründung entsprechen diese Anträge in allen hier wesentlichen Belangen dem oben in Pkt. 1.1.1. wiedergegebenen Gesetzesprüfungsantrag zu G21/97.

Die Tiroler Landesregierung hat zu sämtlichen dieser Anträge Äußerungen erstattet, in denen sie - mit ähnlicher Begründung wie in der oben in Pkt. 1.1.3. wiedergegebenen Äußerung zu dem zu G21/97 gestellten Eventualantrag (vereinzelt wird den Gesetzesprüfungsanträgen auch entgegengehalten, daß die angefochtenen Bestimmungen in dem beim UVS anhängigen Verfahren "nicht einmal denkmöglich anzuwenden sind") - die Zurückweisung der Anträge begehrt.

Zu G329/97 hat der UVS - ähnlich wie in dem zu G22/97 protokollierten Antrag (s. dazu oben Pkt. 1.2.) - darüberhinaus auch beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge

"für alle beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol derzeit anhängigen Verwaltungsstrafverfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz feststellen, daß das Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 29/1991, in jenen Fällen nicht zur Anwendung kommt."

Dazu weist die Tiroler Landesregierung in ihrer

diesbezüglichen Äußerung darauf hin, daß die Erweiterung der Anlaßfallwirkung nach Art 140 Abs 7 B-VG ausschließlich im Ermessen des Gerichtshofes liege und nicht antragsbedürftig sei; es wird begehrt, der Verfassungsgerichtshof möge auch diesen Antrag als unzulässig zurückweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlaß einer Reihe bei ihm anhängiger Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, die sich auf Bestimmungen des NSchG stützen, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 B-VG Anträge gestellt, näher bezeichnete Bestimmungen dieses Gesetzes als verfassungswidrig aufzuheben. Im einzelnen ist dazu folgendes festzuhalten:

2.1. Zu G279/97 hat der Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß des bei ihm zu Zl. 96/10/0022 anhängigen Bescheidprüfungsverfahrens beantragt,

"die §§3 Abs 7, 9 lita, d und g, 27 Abs 1 lita und b, Abs 2 lita Z. 2, Abs 3 und Abs 5 sowie 40 iVm den §§7 Abs 1 litc und 9 litd und g des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991, LGBl. Nr. 29/1991, als verfassungswidrig aufzuheben."

Begründend wird dazu folgendes ausgeführt:

"Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs 1 lita und b, Abs 2 lita Z. 2, Abs 3 und Abs 5 sowie § 40 iVm den §§7 Abs 1 litc und 9 litd und g des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991, LGBl. Nr. 29/1991 (in der Folge: TNschG 1991), die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Brücke über den Gießen im Industriegebiet Zirl zur Erschließung der Gp. 459/2 der KG Zirl nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen versagt (Spruchpunkt I).

Ferner wurde dem Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung zur Aufschüttung der Gp. 459/2 der KG Zirl zur Errichtung einer LKW- und Baugerätegarage gemäß § 9 lita, d und g TNSchG 1991 nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen versagt (Spruchpunkt II).

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluß vom , B2831/95-3, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Mit Schriftsatz vom regt der Beschwerdeführer an, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzesprüfung hinsichtlich des Landesgesetzes vom , mit das Tiroler Naturschutzgesetz (LGBl. Nr. 15/1975) geändert wird, LGBl. Nr. 52/1990, zu stellen. Seine Anregung begründet der Beschwerdeführer im wesentlichen wie folgt:

Der Tiroler Landtag habe am

(IX. Gesetzgebungsperiode, 3. Tagung, 2. Sitzung) einen Gesetzesbeschluß über eine Novelle zum Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1975, gefaßt. Dabei sollte durch ArtI Z. 37 der Novelle § 36 des Naturschutzgesetzes folgende Fassung erhalten:

'(1) Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung der §§4a, 5 Abs 1, 6 Abs 1 bis 4, 6a, 6b, 8 Abs 2, 14 Abs 3, 4 und 7, 18, 19 Abs 2 erster Satz, 22, 23 Abs 3, 23a Abs 1, 2, 5 und 10, 24 Abs 7 und 8, 26 Abs 3 und 29 Abs 5 sowie bei der Vollziehung von Verordnungen auf Grund der §§7 Abs 1, 8 Abs 1, 11 Abs 1, 19 Abs 1 und 4, 20 Abs 1 und 2, 21 Abs 1, 2 und 5 und 23 Abs 4 durch

a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

b) Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und

c) Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Maßgabe des § 16 Abs 2 mitzuwirken.'

Die Bundesregierung habe in ihrer Sitzung vom den Beschluß gefaßt, die Zustimmung zu der in ArtI Z. 37 (§36 Abs 1) des Gesetzesbeschlusses des Tiroler Landtages vom , vorgesehenen Mitwirkung von Organen der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung der §§4a, 5 Abs 1, 6 Abs 1 bis 4, 6a, 6b, 8 Abs 2, 14 Abs 3, 4 und 7, 16 Abs 2, 23a Abs 1, 2, 5 und 10, 24 Abs 7 und 8, 26 Abs 3 sowie (hinsichtlich der Verordnungen) der §§7 Abs 1, 8 Abs 1, 11 Abs 1, 19 Abs 1 und 4, 21 Abs 5 und 23 Abs 4 des Gesetzes gemäß Art 97 Abs 2 B-VG zu verweigern.

Nachdem das Bundeskanzleramt dem Landeshauptmann von Tirol diese Verweigerung der Zustimmung mit Schreiben vom , GZ. 651.097/5-V/2/90, zur Kenntnis gebracht habe, sei der Gesetzesbeschluß des Tiroler Landtages vom in dem am herausgegebenen 16. Stück des Landesgesetzblattes für Tirol als Nr. 52 in der Weise kundgemacht worden, daß der Text des Gesetzesbeschlusses mit Ausnahme jener Bestimmungen des ArtI Z. 37, welchen die Bundesregierung die Zustimmung verweigert habe, kundgemacht worden sei. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stehe jedoch die Kundmachung eines Gesetzesbeschlusses nach Verweigerung der Zustimmung durch die Bundesregierung ohne neuerliche Befassung des Landtages mit dem Tiroler Landesverfassungsrecht nicht in Einklang (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G50/96 u.a.). Vom dargelegten Kundmachungsmangel seien alle sonstigen Bestimmungen des Gesetzes vom , mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 52/1990, betroffen.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Ergebnis die vom Beschwerdeführer an ihn herangetragenen Argumente bezüglich der Verfassungswidrigkeit des Tiroler Landesgesetzes vom , LGBl. Nr. 52/1990. Er sieht sich allerdings nur veranlaßt, die von ihm anzuwendenden und somit präjudiziellen Bestimmungen des Naturschutzgesetzes beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Tiroler Naturschutzgesetz idF der Wiederverlautbarung durch die Tiroler Landesregierung vom , LGBl. Nr. 29/1991 ('Tiroler Naturschutzgesetz 1991' - TNSchG 1991), anzuwenden. Die angefochtenen Bestimmungen waren auch in der Novelle LGBl. Nr. 52/1990 enthalten. Die Ermächtigung des Art 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, gestattet der Landesregierung nicht, geltende Vorschriften unter dem Titel der Verfassungswidrigkeit von der Wiederverlautbarung auszunehmen. Der Kundmachung haftet daher kein Mangel iS des Art 41 Abs 2 der Landesordnung an (vgl. zur Wiederverlautbarung von Vorschriften des Bundes etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 3446). Die im Spruch angeführten Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 erscheinen vielmehr aus den oben angeführten Gründen verfassungswidrig zu sein, wobei dieser Mangel auf die Wiederverlautbarung durchschlägt: Die wiederverlautbarten Normen sind nämlich identisch mit den in der früheren Fassung des Gesetzes enthalten gewesenen. Verändert wurde durch die Wiederverlautbarung nur die äußere Erscheinung; die Gesetzesvorschrift hat nur eine neue, ausschließlich zu gebrauchende 'Fundstelle' ('Fassung') erhalten (vgl. VfSlg. 6281a und 6282/1970)."

2.2. Hiezu hat die Tiroler Landesregierung eine Äußerung erstattet, in der sie die Zurückweisung des Antrages begehrt.

Begründend führt die Landesregierung im wesentlichen aus:

"Der Verfassungsgerichtshof ist in seiner ständigen Judikatur bei der Beurteilung der Frage, ob die von einem Gericht (UVS) als verfassungswidrig bekämpfte gesetzliche Bestimmung im Verfahren anzuwenden ist, zurückhaltend. Der Verfassungsgerichtshof erachtete sich zur Verneinung der Präjudizialität nur dann berechtigt, wenn diese 'ganz offenbar' fehlt oder wenn es 'denkunmöglich' ist, daß das angefochtene Gesetz im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung anzuwenden ist. Diese Rechtsprechung ist von der Überlegung getragen, daß der Verfassungsgerichtshof das Gericht (den UVS) durch seine Beurteilung der Präjudizialität nicht an eine bestimmte Gesetzesauslegung binden darf, weil damit der Entscheidung vorgegriffen würde (vgl. etwa die Erkenntnisse VfSlg. Nr. 9906, 9911, 13424, vom , G115/93 u.a. und vom , G84/96 u.a.).

Soweit es sich um die Anfechtung des § 27 Abs 1 lita und b handelt, tritt dabei die mangelnde Präjudizialität offen zutage. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bestimmung nicht einmal denkmöglich anzuwenden, weil nach § 27 Abs 2 lita für die Erteilung naturschutzrechtlicher Bewilligungen u.a. im Gewässerschutzbereich nach § 7 und im Feuchtgebiet nach § 9 ausschließlich die gegenüber dem Abs 1 lita und b spezielleren Tatbestände des § 27 Abs 2 Z. 1 und 2 gelten. Eine Gesetzesbestimmung ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann präjudiziell in der Bedeutung des Art 140 Abs 1 B-VG, wenn eine Behörde ihren Bescheid wenigstens denkmöglich auf eine Vorschrift stützten konnte (vgl. z. B. VfSlg. Nr. 4625/1963, 5373/1966, 8999/1980, 11945/1989 und vom , B841/85). Dies ist jedoch hier nicht der Fall.

Das Gleiche gilt für den § 9 lita, wonach die Einbringung von Material im Feuchtgebiet einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Was das im Anlaßfall maßgebliche Vorhaben (Aufschüttung eines Grundstückes im Feuchtgebiet zum Zwecke der Errichtung von Garagen) betrifft, so stellt die litg des § 9 (Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche) jedenfalls die lex spezialis gegenüber der lita dar, weil jede Geländeaufschüttung auch den Tatbestand 'Einbringung von Material' erfüllt. Umgekehrt führt aber etwa die Einbringung von Kunstdünger, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Jauche und dergleichen regelmäßig zu keiner Aufschüttung eines Geländes.

Schließlich ist fraglich, ob der Verwaltungsgerichtshof im Anlaßfall auch die litg des § 9 denkmöglich anzuwenden hat, weil diese Bestimmung durch die litd dieser Gesetzesstelle (Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen) konsumiert scheint. Die Errichtung einer Brücke über ein fließendes Gewässer und einer Garage für Lastkraftwagen und Baugeräte erfordert nämlich bei sachgerechter Ausführung begriffsnotwendig größere Geländeveränderungen, der Bewilligungstatbestand nach § 9 litg zielt hingegen auf jene Fälle ab, bei denen sich der Eingriff in die Natur in der Abtragung oder Aufschüttung oder einer sonstigen Geländeveränderung erschöpft (z.B. Geländekorrekturen zum Zwecke der Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzung, zur Errichtung oder Änderung von Sportanlagen, Parkplätzen und dergleichen). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 91/10/0205, offengelassen 'ob das Vorhaben unter den Bewilligungstatbestand des § 9 litd (und/oder g) NSchG fällt'.

Die Tiroler Landesregierung vertritt zusammenfassend die Ansicht, daß die §§9 lita und g und 27 Abs 1 lita und b auch nicht denkmöglich eine Voraussetzung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bilden können. Allein der Umstand, daß diese Bestimmungen im Spruch des Berufungserkenntnisses vom , Zl. U-12.186/67, bzw. im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom , Zln. 2-N-407/29-1990 und 2-W-472/1990, offenkundig unrichtig zitiert worden sind, befreit den Verwaltungsgerichtshof noch nicht von der Prüfung, ob er diese Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 auch zwingend anzuwenden hat.

Im übrigen scheint der Gesetzesprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes in bezug auf die §§3 Abs 7, 7 Abs 1 litc, 9 litd und g, 27 Abs 3 und 40 überschießend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Beseitigung der zulässigerweise geltend gemachten Rechtsverletzung erforderlich ist, daß aber andererseits der verbleibende Text keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt. Es liegt auf der Hand, daß beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können. Der Verfassungsgerichtshof hat daher in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg. 8156/1977). Dies gilt auch für Gesetzesprüfungsverfahren, die auf Antrag eingeleitet werden, und bedeutet in Fortentwicklung der Judikatur, daß in solchen Fällen bereits der Antragsteller die gebotene Abwägung vornehmen muß.

Zur Anfechtung der im § 3 Abs 7 enthaltenen Umschreibung des Begriffes 'Feuchtgebiet' besteht keine Veranlassung, weil schon durch die Aufhebung einzelner präjudizieller Worte im § 9 für den Anlaßfall ein verfassungskonformer Zustand hergestellt werden könnte. Die Beseitigung dieser Begriffsbestimmung hätte außerdem einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Systematik des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 zur Folge, weil die verbleibenden, nicht präjudiziellen Teile des § 9 dann dem Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG nicht mehr entsprächen. Der im § 2 Abs 2 und im Einleitungssatz des § 9 dann weiterhin aufscheinende Ausdruck 'Feuchtgebiet' ist nämlich kein Wort des allgemeinen Sprachgebrauchs mit einem gemeinhin voraussetzbaren Inhalt. So wird dieser Begriff in wesentlichen Teilen eigenständig und gegenüber den Naturschutzbegriffsdefinitionen 1995 (Verbindungsstelle der Bundesländer, S. 6) einschränkend formuliert. Rechtsunsicherheiten im Vollzug des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991, hervorgerufen durch Auslegungs- und Abgrenzungsprobleme, wären im Falle der Aufhebung des § 3 Abs 7 zwangsläufig die Folge.

Hinsichtlich der jeweils gesamten angefochtenen litc im § 7 Abs 1 und der litd des § 9 ist anzumerken, daß es sich bei der Errichtung einer Brücke über ein fließendes Gewässer schon begrifflich nicht um die 'Aufstellung' oder 'Anbringung' einer Anlage handeln kann. Eine Anlage wird aufgestellt, wenn sie mit dem Grund und Boden in keine feste Verbindung gebracht wird, d.h. jederzeit und ohne besonderen Aufwand wieder entfernt werden kann, und eine Anlage wird angebracht, wenn sie auf einen anderen Gegenstand vorübergehend oder dauerhaft befestigt wird (vgl. Naturschutzbegriffsdefinitionen 1995, S. 2). Die Worte 'Aufstellung und Anbringung' in den erwähnten Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 können daher nicht präjudiziell sein.

Erweist sich die oben vertretene Ansicht, wonach im Anlaßfall die litg des § 9 von der litd konsumiert wird (und daher offenkundig nicht anzuwenden ist) als unrichtig, so muß auch die Frage der Präjudizialität der gesamten litg des § 9 näher beleuchtet werden. Im bereits zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck und mittelbar auch im Spruchteil II des Berufungserkenntnisses der Tiroler Landesregierung wurde nur die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Aufschüttung eines Grundstückes versagt. Die sonstigen Bewilligungstatbestände im § 9 litg 'Geländeabtragungen' und 'jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche' sind für den Anlaßfall irrelevant und können demnach ebenfalls nicht präjudiziell sein.

Als überschießend muß weiters der Antrag auf Aufhebung des gesamten § 27 Abs 3 angesehen werden. Wenn schon - wie oben dargelegt - der Verwaltungsgerichtshof den § 27 Abs 1 nicht einmal denkmöglich anzuwenden hat, so schiene es zur Beseitigung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit ausreichend, die Aufhebung des Zitates 'oder Abs 2 Z. 2' zu beantragen.

Der Vorwurf der überschießenden Anfechtung betrifft schließlich auch den § 40, weil kein Grund erkennbar ist, diese Bestimmung in Prüfung zu ziehen. Die Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden hängen nach dem gesamten Tiroler Naturschutzgesetz 1991 einzig und allein von der Existenz jener Bestimmungen ab, welche die Verwirklichung eines Vorhabens verbieten oder an eine naturschutzrechtliche Bewilligung binden. Die Aufhebung der für die Anlaßfälle präjudiziellen Teile in den §§7 Abs 1 litc und 9 litd und/oder g hätte zwangsläufig zur Folge, daß keine Behörde mehr zur Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zuständig (und der § 40 für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht anwendbar) ist, weil die Vorhaben nach der bereinigten Rechtslage eben ohne eine solche Bewilligung verwirklicht werden dürfen. Eine Verletzung der Zuständigkeit wurde im übrigen weder im naturschutzrechtlichen Verfahren behauptet, noch ist eine solche offenkundig.

Dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes mangelt es nach Ansicht der Tiroler Landesregierung durchgehend an Ausführungen, warum die angefochtenen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 entweder denkmöglich oder im vollen Wortlaut präjudiziell sein sollen bzw. warum die Aufhebung einzelner Teile dieses Gesetzes für sich allein nicht ausreichen sollte, die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. Das Fehlen derartiger Überlegungen ist kein nach § 18 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 verbesserungsfähiger Formmangel, sondern ein inhaltlicher Fehler. Ist eine Beschwerde aber mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu ihrer Zurückweisung (vgl. die Erkenntnisse VfSlg. 9798/1983, vom , B363/87, vom , B1132/88 und vom , B1577/89)."

2.3. Zu G280/97, G300/97 bis G310/97, G313/97 bis

G315/97 und G430/97 hat der Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß weiterer, bei ihm zu den Zlen. 93/10/0007, 96/10/0134, 96/10/0114, 97/10/0013, 97/10/0051, 95/10/0152, 96/10/0228, 96/10/0036, 96/10/0027, 96/10/0248, 96/10/0127, 96/10/0048, 96/10/0157, 96/10/0119, 95/10/0225 und 97/10/0114 anhängiger Verfahren beantragt, näher bezeichnete Bestimmungen des NSchG als verfassungswidrig aufzuheben.

Hinsichtlich ihrer Begründung entsprechen diese Anträge in allen hier maßgeblichen Belangen dem oben in Pkt. 2.1. wiedergegebenen Gesetzesprüfungsantrag zu G279/97.

Die Tiroler Landesregierung hat zu diesen Anträgen Äußerungen erstattet, in denen sie - mit ähnlicher Begründung wie in der oben in Pkt. 2.2. wiedergegebenen Äußerung zu dem zu G279/97 gestellten Antrag - die Zurückweisung der Anträge begehrt. In dem zu G430/97 anhängigen Verfahren hat die Tiroler Landesregierung von der Erstattung einer Äußerung abgesehen.

II.Der Verfassungsgerichtshof hat in den - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen -

Gesetzesprüfungsverfahren erwogen:

A. Zur Zulässigkeit:

1. Die Tiroler Landesregierung hält die zu G21/97 und G22/97 protokollierten Anträge, insoweit sie auf die Aufhebung des NSchG in seiner Gesamtheit gerichtet sind, für unzulässig. Dies deshalb, weil ein Gesetzesprüfungsantrag, der sich auf ein Gesetz seinem ganzen Inhalt nach richtet, auch darlegen müßte, daß alle Regelungen im Anlaßfall anzuwenden sind, und Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit aller Bestimmungen des Gesetzes vorbringen müsse. Dies sei in den genannten Anträgen nicht geschehen.

Mit diesem Vorbringen ist die Tiroler Landesregierung nicht im Recht. Sie übersieht nämlich, daß der UVS die solcherart kritisierten Anträge durch nachfolgende Schriftsätze in einer Weise modifiziert hat, daß insgesamt gesehen die zu diesen Gesetzesprüfungsanträgen vorgebrachten Bedenken nicht gerechtfertigt wurden.

2.1. Im übrigen hält die Tiroler Landesregierung die oben genannten Gesetzesprüfungsanträge des UVS im wesentlichen deshalb für unzulässig, weil

a) die angefochtenen Bestimmungen mit dem Inkrafttreten des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 am "ihre Präjudizialität verloren" hätten, und

b) einzelne der angefochtenen Bestimmungen in den in Betracht kommenden Verfahren vor dem UVS "nicht einmal denkmöglich anzuwenden" wären oder einzelne der Gesetzesprüfungsanträge "überschießend" wären.

2.2. Die oben genannten Gesetzesprüfungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes hält die Tiroler Landesregierung im wesentlichen deshalb für unzulässig, weil

a) es den Anträgen an Ausführungen mangle, "warum die angefochtenen Bestimmungen des NSchG entweder denkmöglich oder im vollen Wortlaut präjudiziell sein sollen bzw. warum die Aufhebung einzelner Teile dieses Gesetzes für sich allein nicht ausreichen sollte, die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit zu beseitigen", und

b) einzelne der angefochtenen Bestimmungen "auch nicht denkmöglich eine Voraussetzung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (im jeweiligen Bescheidprüfungsverfahren) bilden" könnten oder einzelne der Gesetzesprüfungsanträge "überschießend" wären.

3. Mit diesem Vorbringen ist die Tiroler Landesregierung auf Grund der nachstehenden Überlegungen teils nicht im Recht, teils sind die geäußerten Bedenken nach Lage des hier vorliegenden Falles (s. dazu unten Pkt. 3.2.2., letzter Absatz) unbeachtlich.

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den von ihm gestellten Gesetzesprüfungsanträgen jeweils dargetan, auf welche Bestimmungen des NSchG die bei diesem Gerichtshof angefochtenen Bescheide gestützt wurden und aus welchen Erwägungen sich dieser Gerichtshof veranlaßt sieht, "die von ihm anzuwendenden und somit präjudiziellen Bestimmungen des Naturschutzgesetzes beim Verfassungsgerichtshof anzufechten". Diesbezüglich besteht also der von der Tiroler Landesregierung erhobene Vorwurf nicht zu Recht.

3.2. Darüberhinaus ist aber auf folgendes hinzuweisen:

3.2.1. Der Verfassungsgerichtshof geht entsprechend seiner ständigen Judikatur (VfSlg. 9811/1983, 10296/1984, 12189/1989; ua.; ua.) davon aus, daß er nicht berechtigt ist, durch seine Präjudizialitätsentscheidung den Verwaltungsgerichtshof oder einen unabhängigen Verwaltungssenat, der einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Art 140 Abs 1 B-VG stellt, an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder des unabhängigen Verwaltungssenates in der Hauptsache vorgreifen würde. Ein Antrag eines dieser Rechtsschutzorgane gemäß Art 140 Abs 1 B-VG darf daher vom Verfassungsgerichtshof nur dann zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig, also gleichsam denkunmöglich ist, daß die angefochtene Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des unabhängigen Verwaltungssenates im Anlaßfall bildet.

3.2.2. Im Hinblick darauf führt das Argument der Tiroler Landesregierung, die Bestimmungen des NSchG hätten mit dem Inkrafttreten des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 in den beim UVS anhängigen Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen "ihre Präjudizialität verloren", nicht zur Unzulässigkeit der betreffenden Gesetzesprüfungsanträge. Die Auffassung des UVS, er habe die angefochtenen Regelungen im Hinblick auf § 1 Abs 2 VStG weiterhin anzuwenden, ist jedenfalls denkmöglich.

Auch im übrigen ergibt sich - unter Zugrundelegung der oben erwähnten Rechtsprechung -, daß keiner der hier vorliegenden Gesetzesprüfungsanträge zur Gänze unzulässig ist. Fraglich könnte nur sein, ob einzelne dieser Anträge etwa zu weit gehen, weil die darin angefochtenen Bestimmungen des NSchG im jeweiligen, beim UVS oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren nicht im gesamten Umfang, sondern nur zum Teil anzuwenden wären.

Mit Blick auf den hier vorliegenden Fall (s. dazu unten Pkt. B. 3., wonach auszusprechen ist, daß das ganze hier in Betracht kommende Gesetz verfassungswidrig war) ist es aber entbehrlich, dieser Frage im einzelnen nachzugehen.

B. In der Sache hat der Verfassungsgerichtshof zu den Anträgen erwogen:

1. Zur maßgeblichen Rechtslage ist auf folgendes hinzuweisen:

1.1. Die Angelegenheiten des Naturschutzes in Tirol waren ursprünglich im Tiroler Naturschutzgesetz LGBl. 15/1975 geregelt.

1.2. Dieses Landesgesetz wurde mit dem Gesetz vom , mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz geändert wird, LGBl. 52/1990, weitgehend novelliert. Vom - 40 Paragraphen umfassenden - Normenbestand des Tiroler Naturschutzgesetzes in der erwähnten Stammfassung blieben dabei lediglich § 11 Abs 2, § 12, § 21 Abs 1 und 2, § 22, § 23 Abs 1 bis 4, § 25 Abs 3 bis 5, § 26, § 29 Abs 2 bis 10, § 31 Abs 2, 6 und 7, § 36 Abs 2 sowie § 40 Abs 1 bis 5 unverändert erhalten.

Der Gesetzesbeschluß des Tiroler Landtages vom , mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz geändert wird, sah in ArtI Z 37 vor, daß § 36 Abs 1 leg. cit. wie folgt zu lauten habe:

"Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung der §§4a, 5 Abs 1, 6 Abs 1 - 4, 6a, 6b, 8 Abs 2, 14 Abs 3, 4 und 7, 18, 19 Abs 2 1. Satz, 22, 23 Abs 3, 23a Abs 1, 2, 5 und 10, 24 Abs 7 und 8, 26 Abs 3 und 29 Abs 5 sowie bei der Vollziehung von Verordnungen aufgrund der §§7 Abs 1, 8 Abs 1, 11 Abs 1, 19 Abs 1 und 4, 20 Abs 1 und 2, 21 Abs 1, 2 und 5 und 23 Abs 4 durch


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
b)
Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
c)
Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Maßgabe des § 16 Abs 2

mitzuwirken".

In ihrer Sitzung am beschloß die Bundesregierung, der vorgesehenen Mitwirkung von Bundesorganen in einer Reihe von - näher bezeichneten - Bestimmungen dieses Gesetzesbeschlusses die Zustimmung zu verweigern.

In der Folge wurde ArtI Z 37 des in Rede stehenden Gesetzesbeschlusses - ohne neuerliche Befassung des Landtages - unter der Nr. 52 im 16. Stück des Landesgesetzblattes für Tirol, Jahrgang 1990, herausgegeben und versendet am , wie folgt kundgemacht:

"Der Absatz 1 des § 36 hat zu lauten:

'(1) Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung der §§19 Abs 2 erster Satz, 22, 23 Abs 3 und 29 Abs 5 sowie bei der Vollziehung von Verordnungen aufgrund der §§20 Abs 1 und 2 und 21 Abs 1 und 2 durch


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
b)
Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

mitzuwirken."

Somit wurden die Zitate jener Bestimmungen, hinsichtlich derer die Bundesregierung die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung verweigert hatte, sowie die vom Landtag beschlossene litc des § 16 Abs 1 leg. cit. nicht in die Kundmachung aufgenommen.

1.3. In weiterer Folge wurde sodann das Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. 15/1975, unter Berücksichtigung der durch das Gesetz LGBl. 52/1990 erfolgten Änderungen mit Kundmachung der Tiroler Landesregierung vom gemäß Art 41 der Tiroler Landesordnung 1989 wiederverlautbart. Im Hinblick auf Art 41 Abs 3 TLO war das - nunmehr als "Tiroler Naturschutzgesetz 1991" zu bezeichnende - Tiroler Naturschutzgesetz mit (nämlich nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift enthält, herausgegeben und versandt wurde) in der Fassung des wiederverlautbarten Gesetzestextes anzuwenden.

1.4. Mit ist schließlich das Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. 33, in Kraft getreten. Zufolge § 47 Abs 2 leg. cit. ist gleichzeitig das Tiroler Naturschutzgesetz 1991 außer Kraft getreten.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom , G50/96 ua., sowie vom , G84/96 ua., ausgesprochen, daß das Gesetz vom , mit dem das (Tiroler) Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, LGBl. 74/1991, sowie das Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBl. 82/1993, deshalb verfassungswidrig waren, weil sie nach Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag vom Landeshauptmann kundgemacht worden waren und sohin Art 38 Abs 7 TLO 1989 widersprachen.

Auch das Gesetz vom , mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz geändert wird, wurde - wie oben ausgeführt - nach Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag vom Landeshauptmann kundgemacht.

Es sind deshalb die gleichen Überlegungen maßgeblich, die den Verfassungsgerichtshof in seinen oben erwähnten Erkenntnissen zur Feststellung gezwungen haben, daß die in Prüfung gezogenen Landesgesetze wegen Verstoßes gegen Art 38 Abs 7 TLO 1989 verfassungswidrig gewesen seien. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im einzelnen auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen; festgehalten wird jedoch, daß der Verfassungsgerichtshof in diesen Erkenntnissen - ausgehend von der Auffassung, daß "das ganze Gesetz in verfassungswidriger Weise kundgemacht wurde oder an einem gleichzuhaltenden Fehler (vgl. VfSlg. 8213/1977; 13707/1994) leidet" - von der Ermächtigung des Art 140 Abs 3 zweiter Satz und Abs 4 B-VG Gebrauch gemacht hat, auszusprechen, daß das ganze Gesetz verfassungswidrig war.

3. Für die vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren ergibt sich daraus folgendes:

3.1. Das Gesetz vom , mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz geändert wird, leidet - u.zw. gleichfalls insgesamt - an demselben verfassungsrechtlichen Mangel, der den Verfassungsgerichtshof in den erwähnten Vorerkenntnissen zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der TGVG-Novelle 1991, LGBl. 74, sowie des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, LGBl. 82/1993, veranlaßte.

3.2. Das Gesetz vom , mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz geändert wird, fand - wie sich aus ArtI Abs 1 der zum "Tiroler Naturschutzgesetz 1991" führenden Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. 29/1991 ergibt - Eingang in das Tiroler Naturschutzgesetz 1991, somit in jene Fassung dieses Gesetzes, die den Gegenstand der vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren bildet. Der dem Gesetz vom , mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz geändert wird, anhaftende verfassungsrechtliche Mangel schlägt nun auf die korrespondierenden Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 durch. Dies deshalb, weil wiederverlautbarte Normen identisch sind mit jenen, die in der früheren Fassung des Gesetzes enthalten waren (vgl. VfSlg. 6281a und 6282/1970).

3.3. Ferner ist zu berücksichtigen, daß dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991 mit dem - mit in Kraft getretenen - Tiroler Naturschutzgesetz 1997 formell derogiert wurde.

Der Verfassungsgerichtshof hatte daher auszusprechen, daß das Tiroler Naturschutzgesetz 1991, LGBl. 29, verfassungswidrig war.

In diesen Ausspruch waren auch jene Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 einzubeziehen, die nicht auf das Gesetz vom , mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz geändert wird, zurückgehen. Dies deshalb, weil - wie oben unter Pkt. 1.2. im Detail ausgeführt wurde - nach "Wegfall" der auf das Gesetz vom zurückgehenden Bestimmungen bloß ein für die Rechtsanwendung unbrauchbarer Torso zurückbliebe (vgl. VfSlg. 5986/1969).

Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Tirol zur unverzüglichen Kundmachung fließt aus Art 140 Abs 5 zweiter Satz

B-VG.

5. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, die - nicht weiter begründeten - in den Verfahren zu G22/97 und G329/97 vorgetragenen Anregungen des UVS, auszusprechen, daß - über die Anlaßfälle hinaus - das Tiroler Naturschutzgesetz 1991 in den bei dieser Behörde anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist, aufzugreifen.

6. Soweit es in den Anlaßfällen um naturschutzbehördliche Bewilligungsverfahren geht, wird sich - nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide - die Erlassung der Ersatzbescheide nach der in diesem Zeitpunkt geltenden (neuen) Rechtslage richten.

III.Diese Entscheidung

konnte, da die Schriftsätze der Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens das Rechtsproblem umfassend erörtert haben, gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.