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VfGH vom 04.10.1991, g41/91

VfGH vom 04.10.1991, g41/91

Sammlungsnummer

12843

Leitsatz

Untrennbarer Zusammenhang der in Prüfung gezogenen Wortfolgen nicht gegeben; verfassungswidrige Bindung der Tiroler Landesregierung bei Erlassung von Verordnungen über Aufenthaltsabgaben an einen Antrag eines Fremdenverkehrsverbandes; keine Einschränkung der Führungs- und Leitungsbefugnis der Tiroler Landesregierung durch Erlassung einer Verordnung nach dem Tir AufenthaltsabgabeG erst nach Antragstellung; Anordnung der Rückwirkung einer Verordnung ohne gesetzliche Ermächtigung; gänzliche Aufhebung der rückwirkend in Kraft gesetzten Verordnungen zur Vermeidung eines offenkundig gesetzwidrigen Ergebnisses

Spruch

I. 1. Die Wortfolgen "eines Fremdenverkehrsverbandes" im ersten Satz des § 5 Abs 2 und "einem Fremdenverkehrsverband" im ersten Halbsatz des § 5 Abs 3 des Aufenthaltsabgabegesetzes, LGBl. für Tirol 23/1976, waren verfassungswidrig.

2. Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.

3. Im übrigen werden die Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt; in diesem Umfang wird der Gesetzesprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes als unzulässig zurückgewiesen.

II. 1. Die Verordnungen der Tiroler Landesregierung vom , Zl. IIc-804/85, über die Erhöhung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes Ainet-Schlaiten, kundgemacht im "Bote für Tirol" 471/1987, und vom , Zl. IIc-3/1074/3, über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes Ötztal Arena, kundgemacht im "Bote für Tirol" 1091/1988, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebungen treten mit Ablauf des in Kraft.

3. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.

4. Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , Zl. IIc-881/255, über die Erhöhung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes Innerötztal, kundgemacht im "Bote für Tirol" 854/1986, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

Dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , Zl. IIc-945/119, über die Erhöhung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes Oberlienz, kundgemacht im "Bote für Tirol" 571/1984, wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B372/89, B1170,1171/89, B1251/90 und zu B15/91 bis B20/91 Beschwerden gemäß Art 144 B-VG gegen Bescheide der Berufungskommission nach § 35 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1979, Anlage zur Kundmachung der Tiroler Landesregierung vom über die Wiederverlautbarung des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1976, LGBl. für Tirol 39/1979 (idF vor der Novelle LGBl. für Tirol 16/1991 - durch ArtI Z 2 dieser Novelle wurde im Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1979 ua. der Ausdruck "Fremdenverkehrsverband" durch den Ausdruck "Tourismusverband" ersetzt; vgl. inzwischen auch die Wiederverlautbarung dieses Landesgesetzes als "Tiroler Tourismusgesetz 1991" laut Kundmachung der Tiroler Landesregierung, LGBl. für Tirol 24/1991), anhängig, mit welchen die jeweiligen Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung betreffend die Festsetzung von Aufenthaltsabgaben für bestimmte Zeiträume unter Berufung ua. auf das Aufenthaltsabgabegesetz, LGBl. für Tirol 23/1976 (im folgenden: AufenthaltsabgG; vgl. inzwischen das Aufenthaltsabgabegesetz 1991, LGBl. für Tirol 35/1991, das mit das AufenthaltsabgG außer Kraft setzte), iVm. Verordnungen der Tiroler Landesregierung über die Festsetzung von Aufenthaltsabgaben in Gebieten verschiedener Fremdenverkehrsverbände (nunmehr: Tourismusverbände) als unbegründet abgewiesen worden sind.

Dabei handelt es sich bei den führenden Anlaßfällen B1170,1171/89 sowie bei den Anlaßfällen B15/91 bis B20/91 um die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , Zl. IIc-3/1074/3, über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes Ötztal Arena, kundgemacht im Boten für Tirol 1091/1988, bei den Anlaßfällen B15/91 und B17/91 bis B20/91 zusätzlich um die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , Zl. IIc-881/255, über die Erhöhung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes Innerötztal, kundgemacht im Boten für Tirol 854/1986, und schließlich bei den Anlaßfällen B372/89 und B1251/90 um die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , Zl. IIc-804/85, über die Erhöhung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes Ainet-Schlaiten, kundgemacht im Boten für Tirol 471/1987.

2. Aus Anlaß dieser Beschwerden beschloß der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art 140 Abs 1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "auf Antrag eines Fremdenverkehrsverbandes (einer Kurkommission) oder" im ersten Satz des § 5 Abs 2 und des ersten Satzes des § 5 Abs 3 des AufenthaltsabgG von Amts wegen zu prüfen.

Gleichzeitig beschloß der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art 139 B-VG die Gesetzmäßigkeit der unter Pkt. I.1. angeführten Verordnungen von Amts wegen zu prüfen.

3. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu Zl. 89/17/0165 ebenfalls ein Verfahren über eine Beschwerde anhängig, mit dem ein Bescheid der Berufungskommission nach § 35 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes bekämpft wird, der die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid betreffend Festsetzung der Aufenthaltsabgabe als unbegründet abweist. Aus Anlaß dieser Beschwerde stellte der Verwaltungsgerichtshof, der gegen die Worte "auf Antrag eines Fremdenverkehrsverbandes (einer Kurkommission) oder" im ersten Satz des § 5 Abs 2 und gegen den ersten Satz des § 5 Abs 3 des AufenthaltsabgG die gleichen Bedenken wie der Verfassungsgerichtshof hegt, gemäß Art 140 Abs 1 B-VG den Antrag, diese Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben.

Gleichzeitig stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 139 Abs 1 B-VG den Antrag, die eine Grundlage des bei ihm bekämpften Bescheides bildende Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , Zl. IIc-945/119, über die Erhöhung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes Oberlienz, kundgemacht im Boten für Tirol 571/1984, aus den gleichen Gründen, wie sie der Verfassungsgerichtshof gegen die oben bezeichneten Verordnungen hegte, als gesetzwidrig aufzuheben.

4. Die Tiroler Landesregierung hat im Verfahren zu G41,42/91, V3,4/91 (Anlaßfälle B1170,1171/89) eine Äußerung erstattet, in der sie die Anträge stellt, die in Prüfung gezogenen Wortfolgen in § 5 Abs 2 und 3 des AufenthaltsabgG nicht als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu den Prüfungsumfang "in der Weise einzuschränken, daß die für die Kurkommissionen bzw. Kurbezirke geltenden Bestimmungen" von einer allfälligen Aufhebung nicht umfaßt sind, ferner auszusprechen, daß die in Prüfung gezogene Verordnung nicht gesetzwidrig war.

In den übrigen Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren, einschließlich des auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes eingeleiteten Verfahrens, wurden von der Tiroler Landesregierung der Sache nach gleiche Äußerungen erstattet und Anträge gestellt. Abweichend hiezu ist zu G125/91 und V50/91 das Eventualbegehren darauf gerichtet, "den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Prüfung der für die Kurkommissionen bzw. Kurbezirke geltenden Bestimmungen des § 5 Abs 2 und 3 des Aufenthaltsabgabegesetzes mangels Präjudizialität zurückzuweisen" und die bezughabende Verordnung nicht als gesetzwidrig aufzuheben. Letzteres wurde auch in den Verfahren zu G134/91, V54/91 sowie G345/90, V605/90 beantragt.

5. Der Verfassungsgerichtshof hat die Normprüfungsverfahren gemäß § 187 ZPO iVm. § 35 VerfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

6. Durch § 14 Abs 2 iVm. Abs 1 des Gesetzes vom über die Erhebung einer Aufenthaltsabgabe (Aufenthaltsabgabegesetz 1991), LGBl. für Tirol 35, wurde das AufenthaltsabgG mit außer Kraft gesetzt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Rechtslage:

1.1. Die Absätze 1 bis 4 des § 5 des - bis in Kraft gestandenen - Tiroler AufenthaltsabgG lauteten (die in Prüfung gezogenen Wortfolgen in Abs 2 und Abs 3 sind hervorgehoben):

"§5

Höhe der Abgabe

(1) Die Aufenthaltsabgabe beträgt bei Nächtigungen in einer Unterkunftsstätte nach § 2 je Person und Nächtigung drei Schilling.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung auf Antrag eines Fremdenverkehrsverbandes (einer Kurkommission) oder auf Antrag einer zum Gebiet eines Fremdenverkehrsverbandes (Kurbezirkes) gehörenden Gemeinde für dessen Gebiet unter Bedachtnahme auf den Haushaltsbedarf des Fremdenverkehrsverbandes (Kurfonds) und auf das für die Nächtigung zu entrichtende Entgelt die Abgabe mit höchstens zehn Schilling, sofern es sich um einen Fremdenverkehrsverband der Ortsklasse A(§32 Abs 1 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1969) handelt, mit höchstens 15 Schilling festsetzen. Eine unterschiedliche Festsetzung der Abgabe für das Gebiet eines Fremdenverkehrsverbandes (Kurbezirkes) nach Sommer- und Winterhalbjahren, nach Nächtigungspreisen, nach der Ausstattung der Unterkunftsstätten oder nach Gebietsteilen ist zulässig (Staffelung). Eine Staffelung nach Gebietsteilen ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Einrichtungen und Veranstaltungen für den Fremdenverkehr (Kurbetrieb) nicht allen im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes (Kurbezirkes) nächtigenden Personen unter annähernd gleichen Bedingungen zugute kommen.

(3) Wird von einem Fremdenverkehrsverband (einer Kurkommission) ein Antrag nach Abs 2 gestellt, so ist vor einer Festsetzung der Abgabe die zum Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes (Kurbezirkes) gehörende Gemeinde zu hören; falls sein Gebiet das Gebiet oder Gebietsteile mehrerer Gemeinden umfaßt, sind auch diese zu hören. Wird der Antrag von einer zum Gebiet eines Fremdenverkehrsverbandes (Kurbezirkes) gehörenden Gemeinde gestellt, so ist dem Fremdenverkehrsverband (der Kurkommission) und, falls sein Gebiet (der Kurbezirk) aus dem Gebiet oder aus Gebietsteilen mehrerer Gemeinden besteht, auch jenen Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist zu geben, von denen ein Antrag auf Festsetzung der Abgabe nicht gestellt wurde.

(4) Verordnungen der Landesregierung über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe sind im 'Boten für Tirol' kundzumachen. Das Inkrafttreten solcher Verordnungen ist jeweils für den 1. Mai oder für den 1. Dezember festzusetzen.

..."

1.2.1. Die in den führenden Anlaßfällen B1170/89 und 1171/89 in Prüfung gezogene Verordnung der Tiroler Landesregierung, kundgemacht im Boten für Tirol 1091/1988, lautet:

"VERORDNUNG

der Landesregierung vom über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes

Ötztal Arena

Auf Grund des § 5 Abs 2 bis 4 des Aufenthaltsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 23/1976, wird auf Antrag des Fremdenverkehrsverbandes Ötztal Arena nach Anhören der Gemeinde Sölden verordnet:

§1

Für das Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes Ötztal Arena wird die Aufenthaltsabgabe wie folgt neu festgesetzt:

a) im Bereich Hof, Rettenbach, Reinstadl, Unterer Granbichl, Außerwindau ab Windache, Unter-Wohlfahrt, Häuser im Zentrum von Sölden ab Haus Nr. 404 südwärts, Santele: in der Sommersaison (1.Mai bis 30. November) mit S 13,- und in der Wintersaison (1. Dezember bis 30. April) mit S 14,-;

b) im Bereich Innerwindau, Mittelwindau bis Windache, Unterwald, Innerwald, Außerwald, Plör, Rettenbachl, Plödern, See, Berghof, Mapuit, Prantl, Anraitl, Hainbach, Lochlehn, Inner-Schmiedhof, Rechenau, Oberer Granbichl, Ober-Wohlfahrt: in der Sommersaison (1. Mai bis 30. November) mit S 12,- und in der Wintersaison (1. Dezember bis 30. April) mit S 13,-;

c) im Bereich von Zwieselstein, Hochsölden, Gaislach, Infang Pitze, Platte Kaisers, Gehörde, Außer-Schmiedhof, Leite: in der Sommersaison (1. Mai bis 30. November) mit S 11,- und in der Wintersaison (1. Dezember bis 30. April) mit S 12,-;

d) im übrigen Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes: in der Sommersaison (1. Mai bis 30. November) mit S 8,- und in der Wintersaison (1. Dezember bis 30. April) mit S 9,-.

§2

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Erhöhung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes Innerötztal, Bote für Tirol Nr. 854/1986, außer Kraft.

Innsbruck, "

1.2.2. Die übrigen in Prüfung gezogenen Verordnungen und die seitens des Verwaltungsgerichtshofes angefochtene Verordnung der Tiroler Landesregierung haben einen - auf das jeweilige Fremdenverkehrsgebiet bezogenen - ähnlichen Wortlaut wie die oben wiedergegebene Verordnung, jedoch wurde nur noch die im Boten für Tirol 471/1987 kundgemachte Verordnung (gleiches gilt jedoch nicht für die weitere, durch den Verfassungsgerichtshof in Prüfung genommene bzw. für die durch den Verwaltungsgerichtshof angefochtene Verordnung) rückwirkend erlassen.

2. Zu den Prozeßvoraussetzungen:

2.1. Hinsichtlich der Gesetzesprüfungsverfahren.

2.1.1. Die den Anlaß dieser Gesetzesprüfungsverfahren bildenden, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerden sind zulässig. Der Verfassungsgerichtshof hat bei der Entscheidung über diese Beschwerden jedenfalls ua. die in Prüfung gezogenen Verordnungen der Tiroler Landesregierung anzuwenden (vgl. dazu auch unten 2.2.). Die Rechtmäßigkeit dieser Verordnungen hängt auch davon ab, ob bei ihrer Erlassung § 5 Abs 2 und 3 des AufenthaltsabgG eingehalten wurde, weshalb diese Regelungen dem Grunde nach präjudiziell sind.

Zum Umfang der vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Wortfolgen vertrat der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß die - vorläufige - Auffassung, obwohl eine Präjudizialität nur hinsichtlich der Antragsbefugnis von Fremdenverkehrsverbänden gegeben sein dürfte, seien wegen des sprachlich untrennbaren Zusammenhanges auch die die Kurkommissionen und Kurbezirke betreffenden Anordnungen in Prüfung zu ziehen gewesen.

Dem hält die Tiroler Landesregierung in ihrer Äußerung zu G41,42/91 entgegen:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der Umfang der zu prüfenden und im Fall ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlaßfall ist, daß aber der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt. Es dürfen weiters nur die in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen von einer Gesetzesprüfung erfaßt werden.

Die Tiroler Landesregierung vermag die auf S. 7 des in Rede stehenden Beschlusses vertretene Ansicht, wonach wegen des sprachlich untrennbaren Zusammenhanges auch die für die Kurkommissionen geltenden Bestimmungen in Prüfung gezogen werden müssen, nicht zu teilen. Es würde keine sinnwidrige Veränderung des verbleibenden Textes dadurch entstehen, wenn von einer allfälligen Aufhebung nur die auf die Tourismusverbände bezugnehmenden Regelungen erfaßt würden. Das Verbleiben von Klammerzeichen für sich allein - bei sonstiger grammatikalischer Richtigkeit des restlichen Satzteiles - vermag wohl eine derartige Ausweitung der Präjudizialität nicht zu rechtfertigen. Würden sohin nur die Worte 'eines Fremdenverkehrsverbandes' im ersten Satz des § 5 Abs 2 des Aufenthaltsabgabegesetzes als präjudiziell angesehen, so könnte der restliche Satzteil wie folgt bestehen bleiben: 'Die Landesregierung kann durch Verordnung auf Antrag (einer Kurkommission) oder auf Antrag einer zum Gebiet eines Fremdenverkehrsverbandes (Kurbezirkes) gehörenden Gemeinde ...'.

Auch der erste Satz des Abs 3 dieser Gesetzesstelle müßte aus den gleichen Überlegungen nicht in seiner Gesamtheit in Prüfung gezogen werden. Sieht man auch hier nur die Worte 'einem Fremdenverkehrsverband' bzw. 'Fremdenverkehrsverbandes' als präjudiziell an, so würde die verbleibende Bestimmung wie folgt lauten: 'Wird von (einer Kurkommission) ein Antrag nach Abs 2 gestellt, so ist vor einer Festsetzung der Abgabe die zum Gebiet des (Kurbezirkes) gehörende Gemeinde zu hören; falls sein Gebiet das Gebiet oder Gebietsteile mehrerer Gemeinden umfaßt, sind auch diese zu hören.'"

In den übrigen Gesetzesprüfungsverfahren trug die Tiroler Landesregierung die gleichen Erwägungen vor.

Der Tiroler Landesregierung ist zuzugestehen, daß der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß vorläufig angenommene untrennbare Zusammenhang der in Rede stehenden Wortfolgen nicht gegeben ist und daß für den Fall der Aufhebung nur der Wortfolgen "eines Fremdenverkehrsverbandes" im ersten Satz des § 5 Abs 2 AufenthaltsabgG bzw. "einem Fremdenverkehrsverband" im ersten Satz des § 5 Abs 3 leg.cit. dem verbleibenden Wortlaut ein eindeutiger, durch die Aufhebung nicht veränderter Inhalt zukommt.

Nur in dem genannten eingeschränkten Umfang sind die von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

Soweit die Prüfungsbeschlüsse über diesen Umfang hinausgehen, waren die diesbezüglichen Gesetzesprüfungsverfahren einzustellen.

2.1.2. Es ist offenkundig, daß auch der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über den Beschwerdefall, der Anlaß zur Antragstellung und dadurch bewirkten Einleitung des zu G125/91 (V 50/91) protokollierten Gesetzesprüfungsverfahrens ist, im gleichen Umfang wie eben dargetan § 5 Abs 2 und 3 des AufenthaltsabgG anzuwenden hat.

In diesem Umfang ist danach auch das auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

Im übrigen war jedoch der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes wegen mangelnder Präjudizialität zurückzuweisen.

2.2. Hinsichtlich der Verordnungsprüfungsverfahren.

2.2.1. Die den Anlaß dieser Verordnungsprüfungsverfahren bildenden Beschwerden sind zulässig (s. auch oben II.2.1.). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen diesbezüglichen Prüfungsbeschlüssen angenommen, daß er bei der Entscheidung über diese Beschwerden ua. auch die in Prüfung gezogenen Verordnungen anzuwenden haben wird.

Die Tiroler Landesregierung ist dem nicht entgegengetreten. Da auch im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist, sind die von Amts wegen eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

2.2.2. Angesichts des oben Dargelegten ist es offenkundig, daß auch der Verordnungsprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist.

3. Zur Sache:

3.1. Hinsichtlich der Gesetzesprüfungsverfahren.

3.1.1. Seine Bedenken - denen sich auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Antrag gemäß Art 140 B-VG angeschlossen hat - gegen die präjudiziellen gesetzlichen Regelungen hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt begründet:

"Der Verfassungsgerichtshof hegt nun das Bedenken, daß die Regelungen in § 5 Abs 2 und 3 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes gegen Art 19 Abs 1 und 101 Abs 1 B-VG, aber auch gegen Art 44 Abs 1 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. für Tirol 61/1988, verstoßen, wonach die Landesregierung das oberste Organ der Vollziehung ist. Wie der Gerichtshof bereits in VfSlg. 2332/1952 ausgesprochen hat, ist mit Art 101 Abs 1 B-VG, demzufolge die oberste Vollziehung allein von der Landesregierung ausgeübt wird, eine gesetzliche Regelung unvereinbar, durch welche die Landesregierung ermächtigt wird, eine Verordnung 'im Einvernehmen' mit einem anderen Organ und sohin mit diesem 'koordiniert' zu erlassen. In VfSlg. 6495/1971 hat der Gerichtshof eine landesgesetzliche Bestimmung aufgehoben, welche vorsah, daß eine Verordnung der Landesregierung über den Umfang von Schischulgebieten nur über Antrag des Pflichtverbandes der Schilehrer erlassen werden darf. Er befand, daß damit 'dem Pflichtverband der Schilehrer das Recht der Mitwirkung an der der Landesregierung zustehenden Vollziehung des Landes eingeräumt' wird. Mangels Bindung des Pflichtverbandes an Weisungen der Landesregierung hob er das gesetzlich eingeräumte Antragsrecht als verfassungswidrig - allerdings wegen Widerspruchs zu Art 20 B-VG - auf. In seinem Erkenntnis vom , G55/89, V19/89 (JBl. 1990, S 576 ff.), hat der Gerichtshof diese seine Auffassung bestätigt und die damals in Prüfung gestandene Regelung wegen der dargelegten Verfassungswidrigkeit aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof hat in dem zuletzt genannten Erkenntnis allerdings auch der Meinung Ausdruck verliehen, eine Antragsbefugnis dürfe nicht immer oder schlechthin als - verfassungswidriger - Eingriff in die Entscheidungsbefugnis des mit der Erlassung des Verwaltungsaktes betrauten Verwaltungsorganes verstanden werden. Vielmehr bilde eine Antragsbefugnis dann keinen derartigen Eingriff, wenn sie zur Durchsetzung von Interessen diene, die wahrzunehmen der Antragsteller berufen sei (vgl. auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , G146/90, V211/90, betreffend § 12 Abs 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, und vom , B1014/89, betreffend Umlegungsverfahren nach § 39 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes; zu den Besonderheiten im Rahmen der Anerkennung als Kirche oder Religionsgesellschaft vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B13/88, B150/88).

Um einen solchen Fall dürfte es sich hier nicht handeln. Vielmehr erscheinen dem Verfassungsgerichtshof vorläufig die in Prüfung gezogenen Regelungen verfassungswidrig zu sein, weil die Festsetzung von Abgaben durch generellen Verwaltungsakt nicht Interessen betrifft, die wahrzunehmen ein Fremdenverkehrsverband berufen ist.

Bestätigt werden diese Bedenken des Verfassungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 2 iVm. § 8 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes, wonach es sich bei der Aufenthaltsabgabe nach dem zitierten Landesgesetz um eine (ausschließliche) Landesabgabe im Sinne des § 6 Z 3 und des § 8 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 handelt (vgl. VfSlg. 4398/1963, 5577/1967, 8452/1978).

Die in Prüfung gezogenen Regelungen scheinen danach die Führungs- und Leitungsbefugnis der Landesregierung in verfassungswidriger Weise zu beschränken."

3.1.2.1. Demgegenüber geht die Tiroler Landesregierung von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen des AufenthaltsabgG aus, wozu im Verfahren zu G41,42/91 ausgeführt wird:

"Nach § 14 Abs 1 Z. 3 i.V.m. Abs 2 des Finanzausgleichsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 687/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 69/1991, sind die Fremdenverkehrsabgaben ausschließliche Landesabgaben. Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur gesetzlichen Regelung ergibt sich aus § 8 Abs 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, in der Fassung der Finanz-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 686. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle kann die Landesgesetzgebung solche Abgaben dem Land vorbehalten, sie zwischen dem Land und den Gemeinden teilen oder den Gemeinden überlassen. Darüber hinausgehende Möglichkeiten, etwa die Teilung zwischen dem Land und einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder die gänzliche Zuweisung des Abgabenertrages an eine solche Körperschaft, bestehen für den Landesgesetzgeber nach dem F-VG 1948 nicht.

Tourismusverbände sind in erster Linie Wirtschaftsverbände. Sie sind nach § 1 Abs 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991, LGBl. Nr. 24, Körperschaften öffentlichen Rechts, denen ex lege alle Unternehmer einer Gemeinde oder eines sonst durch Verordnung der Landesregierung abzugrenzenden Gebietes angehören, die auf Grund ihrer Tätigkeit wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Tourismus in Tirol interessiert sind. Den Tourismusverbänden werden durch das Tiroler Tourismusgesetz 1991 bestimmte Aufgaben übertragen, insbesondere obliegt ihnen die Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus unter Bedachtnahme auf seine sozialen, kulturellen, ethischen und ökologischen Auswirkungen (siehe dazu näher § 4 Abs 1 und 2 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991).

Es bedarf keiner näheren Begründung, daß eine ausreichende finanzielle Basis eine Grundvoraussetzung dafür ist, daß der Tourismusverband seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Der Umfang der hiefür erforderlichen Geldmittel ist im Landesdurchschnitt äußerst unterschiedlich und hängt nicht nur von den örtlichen Verhältnissen, sondern in einem erheblichen Maß auch vom Engagement und den Zielsetzungen der verantwortlichen Funktionäre ab. Einen hohen Stellenwert nimmt daher bei der Besorgung von Aufgaben des Tourismusverbandes die Erstellung sowie die laufende Entwicklung und Anpassung des örtlichen Tourismusleitbildes ein (§4 Abs 2 lita des Tiroler Tourismusgesetzes 1991).

Reichen die für die Verwirklichung der Ziele des Tourismusverbandes erforderlichen finanziellen Mittel nicht mehr aus, so müssen nach Ausnützung aller Möglichkeiten zur Rationalisierung auch auf der Einnahmenseite die entsprechenden Vorkehrungen getroffen werden. Da der Promillesatz nach § 35 Abs 3 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 nicht beliebig erhöht werden kann, kommt als haushaltswirksame Einnahmenbeschaffung in der Regel nur eine Erhöhung der Aufenthaltsabgabe in Betracht (siehe dazu die Möglichkeiten zur Aufbringung der Mittel für die Tourismusverbände nach § 23 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991).

Zur Deckung des erforderlichen Finanzbedarfes im Wege einer Erhöhung der Aufenthaltsabgabe darf jedoch nicht der Tourismusverband zuständig gemacht werden. Auf Grund der dargestellten finanzverfassungsrechtlichen Überlegungen ist es dem Landesgesetzgeber verwehrt, den Tourismusverbänden zur Festsetzung der Höhe der Aufenthaltsabgabe hoheitliche Befugnisse (etwa die Erlassung eines generellen Verwaltungsaktes) einzuräumen. Es dürfen sohin keine Regelungen getroffen werden, wie sie etwa in den §§11 litc und 35 Abs 3 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 für die Festsetzung der Höhe des Promillesatzes vorgesehen sind. Dies deshalb, weil die 'Fremdenverkehrsabgaben' im Sinne des § 14 Abs 1 Z. 3 FAG 1989 Abgaben im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 darstellen, während dies für die Verbandsbeiträge nach den §§30 ff. des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 nicht zutrifft, zumal sie keiner Gebietskörperschaft zufließen. Zur Deckung eines steigenden Finanzbedarfes muß sich der Tourismusverband also in irgendeiner Form, und zwar mit einem mehr oder minder formellen Antrag, an die Landesregierung wenden, damit diese (nach eigener Überzeugung) eine Erhöhung der Aufenthaltsabgabe vornehmen kann. Der Landesgesetzgeber hat hiefür die Form eines Antrages vorgesehen, wobei dieser Ausdruck keineswegs streng formell auszulegen, sondern ganz allgemein im Sinne eines Herantretens des Tourismusverbandes an die Landesregierung zu verstehen ist. In keiner Weise sollte damit eine Bindung der Landesregierung bezweckt werden. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 11 lite des Tiroler Tourismusgesetzes 1991, wonach die Vollversammlung eine Anregung an die Landesregierung auf Neufestsetzung der Aufenthaltsabgabe erstatten kann.

Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, daß tourismuspolitische Zielsetzungen nicht im Rahmen der Aufsicht der Landesregierung über die Wirtschaftsführung der Tourismusverbände nach § 40 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 beurteilt werden können, weil zum einen im Sinne der Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Tourismusverbände nur mehr für wenige Vorhaben eine Genehmigungspflicht der Landesregierung vorgesehen ist und zum anderen die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Tourismusverbandes nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle immer nur auf den rechtlichen status quo der Einnahmenbeschaffung abstellen kann. Da nach § 40 Abs 3 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nur dann erteilt werden darf, wenn die Aufbringung der für ein Vorhaben erforderlichen Mittel nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung gesichert ist, geht einer solchen Genehmigung für zukunftsweisende Investitionen (z.B. die Errichtung von Anlagen der touristischen Infrastruktur oder die Beteiligung an einem dem Tourismus dienenden Unternehmen) zumeist eine Neufestsetzung (Erhöhung) der Aufenthaltsabgabe voraus.

IV.

Dem Einleitungsbeschluß ist zu entnehmen, daß der Verfassungsgerichtshof ähnliche verfassungsrechtliche Bedenken hegt, wie sie zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung im § 15 Abs 9 des (steiermärkischen) Abfallbeseitigungsgesetzes, LGBl. Nr. 118/1974, in der Fassung der Abfallbeseitigungsgesetz-Novelle 1987, LGBl. Nr. 68, geführt haben (vgl. das Erkenntnis vom , G55/89 und V19/89). Der Verfassungsgerichtshof nimmt aber in diesem und im Erkenntnis vom , B1014/89, auch an, daß eine Antragsbefugnis Dritter auf Erlassung eines generellen Verwaltungsaktes keineswegs immer oder schlechthin als Eingriff in die Entscheidungsbefugnis eines mit der Erlassung des Verwaltungsaktes gesetzlich betrauten Verwaltungsorganes verstanden werden darf. Eine Antragsbefugnis bildet nämlich dann keinen derartigen Eingriff, wenn sie zur Durchsetzung von Interessen dient, die wahrzunehmen der Antragsteller berufen ist.

Wenn nun der Verfassungsgerichtshof eine vergleichbare Rechtslage im vorliegenden Fall deswegen nicht annimmt, weil die Aufenthaltsabgabe eine ausschließliche Landesabgabe ist und die Festsetzung durch einen generellen Verwaltungsakt nicht Interessen berührt, die wahrzunehmen der Tourismusverband berufen ist, so ist dieser Rechtsansicht folgendes entgegenzuhalten:

Das Ziel der Erhebung einer Aufenthaltsabgabe ist es, den Tourismusverbänden jenen Aufwand zumindest teilweise abzugelten, der mit der Besorgung ihrer gesetzlichen Aufgaben verbunden ist (vgl. die §§1 und 8 des Aufenthaltsabgabegesetzes und § 4 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991). Da es - wie bereits unter Pkt. III näher ausgeführt - dem Landesgesetzgeber von der Finanzverfassung her verwehrt ist, den Ertrag aus der Aufenthaltsabgabe direkt den Tourismusverbänden zur Verfügung zu stellen, mußte der Weg über die Erklärung zur ausschließlichen Landesabgabe und über eine entsprechende Zuweisung des Abgabenertrages im Sinne des § 8 des Aufenthaltsabgabegesetzes beschritten werden.

Der Ertrag der mit Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Aufenthaltsabgabe fließt somit nur formell nach § 6 Abs 1 Z. 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 dem Land zu, mit der gesamten Handhabung der Aufenthaltsabgabe sind jedoch nahezu ausschließlich die Tourismusverbände betraut. Nach § 7 des Aufenthaltsabgabegesetzes haben nämlich sowohl die Unterkunftgeber als auch die Inhaber von Ferienwohnungen die von ihnen selbst zu berechnende Aufenthaltsabgabe an die Tourismusverbände abzuführen bzw. zu entrichten. Auch die Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, daß das Land bei der Einhebung der Aufenthaltsabgabe kaum involviert ist. Der Ertrag an der Aufenthaltsabgabe, der durch das Amt der Landesregierung nach § 10 Abs 4 des Aufenthaltsabgabegesetzes im Jahre 1989 bescheidmäßig vorgeschrieben wurde, betrug weniger als 1,8 Prozent.

Die Einnahmen der Tourismusverbände setzen sich zu beinahe gleichen Teilen aus den Pflichtbeiträgen der Mitglieder und aus der Aufenthaltsabgabe zusammen. Die Aufenthaltsabgabe gehört damit zu den wichtigsten Einnahmenquellen der Tourismusverbände. Das gesamte Aufkommen betrug im Jahre 1989 ca. 282 Millionen Schilling und wird im Jahre 1990 (das genaue Ergebnis liegt derzeit noch nicht vor) fast 300 Millionen Schilling erreichen.

Bei dieser Sachlage vermag die Tiroler Landesregierung die auf S. 7 des gegenständlichen Beschlusses vertretene Ansicht, die Festsetzung von Abgaben durch generellen Verwaltungsakt betreffe nicht Interessen, die wahrzunehmen ein Tourismusverband berufen sei, nicht zu teilen. Gerade in einem Tourismusland wie Tirol gehört die Schaffung einer ausreichenden finanziellen Basis, welche die Tourismusverbände in die Lage versetzt, ihren gesetzlichen Aufgaben nach § 4 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 nachzukommen, wohl zu den ureigensten Interessen eines Tourismusverbandes.

V.

Selbst für den Fall, daß dem im § 5 Abs 2 und 3 des Aufenthaltsabgabegesetzes verwendeten Begriff 'Antrag' ein Sinn unterstellt wird, der sich nicht mit dem Inhalt des § 11 lite des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 deckt, ist dennoch keine Bindung der Landesregierung als dem obersten Organ der Landesvollziehung damit verbunden.

Die Tourismusverbände unterliegen mit ihren gesamten Tätigkeiten, einschließlich der Wirtschaftsführung, der Aufsicht der Landesregierung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg.Nr. 5811/1968 ausgesprochen, daß die im Tiroler Fremdenverkehrsgesetz vorgesehenen, der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zustehenden Befugnisse, keinen derartigen Eingriff in die Selbständigkeit der Verbände darstellen, daß dadurch die Eigenverantwortlichkeit der Verbände ausgeschaltet würde. Die Zuständigkeit der Landesregierung zu diesen Maßnahmen liegt im Wesen jedes Aufsichtsrechtes.

Nach § 40 Abs 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 sind die Haushaltspläne der Tourismusverbände unverzüglich nach der Beschlußfassung durch die Vollversammlung der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung ist daher im wesentlichen über die Gebarung der Tourismusverbände informiert. Tritt nun der Fall ein, daß ein Tourismusverband seinen gesetzlichen Aufgaben deswegen nicht ausreichend nachkommen kann, weil die hiefür erforderlichen Einnahmen aus der Aufenthaltsabgabe hinter denen vergleichbarer Tourismusverbände zurückbleiben (etwa weil die Aufenthaltsabgabe nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang eingehoben wird oder weil die einmal von der Landesregierung festgesetzte Aufenthaltsabgabe nicht mehr den Erfordernissen entspricht), so können von der Landesregierung im Rahmen des Aufsichtsrechts nach den §§39 f. des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 die entsprechenden Maßnahmen getroffen werden. Als solche kommen neben dem Informations- und Inspektionsrecht insbesondere das Recht auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung und die Antragstellung durch einen Vertreter der Landesregierung zum Zwecke der Beschlußfassung über eine Anregung im Sinne des § 11 lite des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 in Betracht. Reicht auch das zuletzt genannte Aufsichtsmittel nicht aus, so hat die Landesregierung nach § 41 Abs 2 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 auf Kosten des Tourismusverbandes oder der schuldtragenden Organe die erforderliche Abhilfe selbst zu verfügen. Das bedeutet, daß eine Verordnung der Landesregierung auch ohne Antrag eines Tourismusverbandes erlassen werden kann, weil der fehlende Antrag durch eine Verfügung der Landesregierung ersetzbar ist.

Aufsichtsbehördliche Maßnahmen gegenüber Tourismusverbänden bedürfen nur im Umfang des § 2 Abs 3 Z. 19, 20 und 43 der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 36/1989, eines Kollegialbeschlusses. Aufsichtsbehördliche Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme sind für den Anwendungsbereich des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 dort nicht ausdrücklich erwähnt, sodaß derartige Maßnahmen nach § 2 Abs 2 der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung vom zuständigen Regierungsmitglied im Sinne der Ressortzuständigkeit selbständig für die Landesregierung zu besorgen sind. Im konkreten Fall könnte also die Anregung der Vollversammlung nach § 11 lite des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 bzw. des Antrages nach § 5 Abs 2 und 3 des Aufenthaltsabgabegesetzes durch eine Verfügung des jeweils zuständigen Mitgliedes der Landesregierung, also ebenfalls von einem obersten Organ der Vollziehung nach Art 19 Abs 1 B-VG, ersetzt werden, damit die Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung nach § 5 Abs 2 des Aufenthaltsabgabegesetzes gegeben ist.

Gerade dieser Umstand läßt den Unterschied zu der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G55/89 und V19/89, zugrunde liegenden Rechtslage erkennen. War es dort der Landesregierung verwehrt, ohne einen Antrag der Gemeinde tätig zu werden, so kann der nach § 5 Abs 2 des Aufenthaltsabgabegesetzes notwendige Antrag im Wege von aufsichtsbehördlichen Maßnahmen ersetzt werden.

VI.

Für die Verfassungsmäßigkeit der im § 5 Abs 2 des Aufenthaltsabgabegesetzes vorgesehenen Antragsberechtigungen sprechen auch die in der Literatur vertretenen Auffassungen.

Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S. 246 und 247, erachten ein Antragsrecht auf die Erlassung einer Verordnung dann für zulässig, wenn dies keine Bindungswirkung für die Behörde hat. Unzulässig ist es aber, wenn die Behörde auf Antrag einer anderen Person oder Organisation zur Verordnungserlassung verpflichtet wäre oder wenn sie ihre Verordnungskompetenz nur auf Grund eines solchen Antrages ausüben dürfte (siehe dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg.Nr. 6495/1971).

Eine Bindungswirkung an den Antrag eines Tourismusverbandes ist im Aufenthaltsabgabegesetz weder explizit vorgesehen, noch läßt sie sich aus einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes ableiten. Auch in der Praxis wird keineswegs immer den Vorstellungen des Tourismusverbandes hinsichtlich der betragsmäßigen Festsetzung der Abgabe, des Wirksamkeitsbeginnes der Verordnung usw. Rechnung getragen. Die Landesregierung ist auch nicht zur Erlassung einer Verordnung verpflichtet, sondern sie kann von ihrer Erlassung auch absehen. Daß sie schließlich auch nicht verpflichtet ist, von ihrer Verordnungskompetenz nur auf Grund eines Antrages eines Tourismusverbandes Gebrauch zu machen, wurde bereits dargestellt.

Rill, Grundfragen des Österreichischen Preisrechts III, ÖZW 1975, S. 107, sieht eine Partizipation in der Form einer Antragsbefugnis überall dort für verfassungsmäßig an, wo die zu erlassende Verordnung in die Rechte der Antragsteller eingreift. Die unmittelbare Betroffenheit eines Tourismusverbandes als Antragsteller liegt ebenfalls vor und wurde bereits näher ausgeführt.

Auch Mayer, Die Verordnung, S. 20, bejaht die Zulässigkeit der Erlassung einer Verordnung auf Antrag, weil das den Verwaltungsbehörden nach Art 18 Abs 2 B-VG eingeräumte Verordnungsermessen diesfalls gewahrt bleibt.

Schließlich weist Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht, S. 728, unter Hinweis auf Adamovich, Die Prüfung der Gesetze und Verordnungen durch den Österreichischen Verfassungsgerichtshof, S. 189, nach, daß antragsbedürftige Verordnungen bereits in der Frühzeit des B-VG bekannt waren. Daß sich ihre Zahl zuletzt stark erhöht hat, wird auf die größere Bereitschaft zur Einbringung partizipatorischer Elemente in diese Form der Rechtserzeugung zurückzuführen sein. Dem zu erwartenden Vorwurf, es handle sich bei solchen Überlegungen um Verfassungsinterpretationen durch unterverfassungsgesetzliche Regelungen hält Aichlreiter entgegen, daß es hier um das Aufspüren der begrifflich-typischen Grenzen der Erzeugung einer Rechtsquelle geht, für die in der Verfassung selbst keine expliziten Bestimmungen zu finden sind. Auch eine historische Interpretation eröffnet eine Bandbreite innerhalb der Verordnungsgebung, die derartige Verfahrensweisen als zulässig erscheinen läßt (siehe dazu Schäffer, Verfassungsinterpretation in Österreich, S. 65). Der Rekurs auf das durch die damaligen einfachgesetzlichen Regelungen historisch typisierte Bild wäre nur unzulässig, wenn ihm verfassungsrechtliche Schranken entgegenstehen. Solche sind aber für eine Verordnungserlassung, die die Behörde nur an das Vorliegen eines Antrages als Tatbestandsmerkmal, nicht aber an seinen Inhalt bindet, nicht zu erkennen.

VII.

Es wird nicht verkannt, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Erkenntnisses keinen Einfluß auf den Ausgang des Normenprüfungsverfahrens haben können. Im gegebenen Zusammenhang erlaubt sich die Tiroler Landesregierung dennoch darauf hinzuweisen, daß die Aufhebung der in Prüfung stehenden Bestimmungen für das Land Tirol unvorhersehbare Auswirkungen zur Folge hätte. Für den Fall, daß diese Bestimmungen des Aufenthaltsabgabegesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden, wären auch ca. 250 auf seiner Grundlage erlassene Verordnungen von der Aufhebung und hinsichtlich der noch anhängigen Verfahren auch eine erhebliche Zahl von bereits außer Kraft getretenen Verordnungen von der Aufhebung bzw. vom Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes nach Art 139 Abs 4 B-VG bedroht. Wie bereits eingangs erwähnt betrug das gesamte Aufkommen an Aufenthaltsabgabe im Jahre 1989 mehr als 282 Millionen Schilling. Der Entfall bzw. die Verpflichtung zur Rückzahlung von Abgaben in dieser Größenordnung würde die Tourismusverbände in Tirol vor nicht zu lösende Probleme stellen."

3.1.2.2. In den weiteren Gesetzesprüfungsverfahren hat die Tiroler Landesregierung der Sache nach im wesentlichen gleichlautende Äußerungen erstattet.

3.1.3. Das Vorbringen der Tiroler Landesregierung ist nicht geeignet, die gegen die in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen vorgebrachten Bedenken zu entkräften.

3.1.3.1. Soweit sich die Äußerung der Tiroler Landesregierung auf Fragen der Finanzverfassung und des Finanzausgleichs bezieht, wird damit zum einen nur dargetan, daß die Tiroler Landesregierung das geltende Finanzverfassungssystem als nicht in jeder Hinsicht zweckmäßig erachtet; dies insbesondere deshalb, weil es unzulässig sei, Landesabgaben direkt anderen Körperschaften (öffentlichen Rechts) zukommen zu lassen. Darauf war nicht näher einzugehen.

Zum anderen vermag dieses Vorbringen nicht zu erweisen, daß der durch die Normierung der Antragsbedürftigkeit zur Erlassung von Verordnungen betreffend die Festsetzung vom Gesetz abweichender Aufenthaltsabgaben bewirkte Eingriff in die Entscheidungsbefugnis der Landesregierung verfassungsrechtlich deshalb unbedenklich wäre, weil dieser Antrag im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G55/89, V19/89; vgl. auch , V211/90) zur Durchsetzung von Interessen dient, die wahrzunehmen der jeweilige Fremdenverkehrsverband berufen sei. Denn bei der Aufenthaltsabgabe nach dem AufenthaltsabgG handelt es sich gemäß dessen § 1 Abs 1 iVm. dessen § 8 in Übereinstimmung mit § 6 Z 3 und § 8 F-VG 1948 und mit den jeweiligen Regelungen der Finanzausgleichsgesetze um eine ausschließliche Landesabgabe; diese Qualifikation schließt es aus, daß andere Rechtsträger als das Land selbst die diesbezüglichen Interessen an deren Erhöhung (gegebenenfalls auch Herabsetzung) wahrzunehmen haben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu die Nachweise bei Klecatsky-Morscher, Das österreichische Bundesverfassungsrecht, 3. Aufl. (1982), S 809) ist für eine öffentliche Abgabe wesentlich, daß nach dem Inhalt der gesetzlichen Regelung die Geldbeschaffung für eine Gebietskörperschaft "in der rechtlichen Art der Abgabenerhebung" stattfindet. Unwesentlich für die Qualifikation als öffentliche Abgabe ist demgegenüber Art und Zweck der Verwendung des beschafften Geldes für die Gebietskörperschaft. Insbesondere aber gliedert § 6 Abs 1 des F-VG 1948 die Abgaben nach dem Recht der Gebietskörperschaften zur Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt in verschiedene Haupt- und Unterformen. Angesichts der in dieser Hinsicht klaren und zwingenden verfassungsrechtlichen Anordnung, daß nämlich über die Abgaben hoheitlich verfügt wird, müssen allfällige wirtschaftliche Interessen der Fremdenverkehrs- (nunmehr Tourismus)verbände, denen das Aufkommen aus den Aufenthaltsabgaben letztlich zugute kommt, zurücktreten; diese Interessen sind keine solchen, die eine Bindung der Landesregierung an Anträge Dritter verfassungsrechtlich zulässig erscheinen lassen.

Mit diesem Ergebnis stehen auch die von der Tiroler Landesregierung zur Stützung ihrer Auffassung zitierten Auffassungen der Literatur nicht in Widerspruch. Denn letztere betreffen nicht speziell die hier primär maßgeblichen Fragen der Bindung eines obersten Verwaltungsorganes an Anträge Dritter bei Erlassung von Verordnungen bzw. der Verordnungserlassung im Rahmen des Finanzverfassungssystems.

3.1.3.2. Nicht stichhältig ist auch das Vorbringen, der Landesgesetzgeber (des AufenthaltsabgG) habe zwar für die Erhöhung der Aufenthaltsabgabe die Form eines Antrages vorgesehen, dieser Ausdruck dürfe jedoch "keineswegs streng formell" ausgelegt werden, sondern im Sinne eines Herantretens des Verbandes an die Landesregierung; dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut des § 11 lite des Tiroler Tourismusgesetzes 1991, wonach die Vollversammlung eines Tourismusverbandes eine Anregung an die Landesregierung auf Neufestsetzung der Aufenthaltsabgabe erstatten könne.

Aus dem Umstand, daß der Tiroler Landesgesetzgeber einerseits durch ArtI Z 16 der Novelle LGBl. für Tirol 16/1991 den § 9 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1979 (vgl. nunmehr § 11 lite des Tiroler Tourismusgesetzes 1991, LGBl. für Tirol 24) dahingehend geändert hat, daß der Vollversammlung der Tourismus-(Fremdenverkehrs)verbände ua. die Erstattung von Anregungen an die Landesregierung auf Festsetzung der Aufenthaltsabgaben iS des AufenthaltsabgG obliegt, andererseits im neuen Aufenthaltsabgabegesetz 1991, LGBl. für Tirol 35/1991, in § 5 keine Antragsbefugnis der Tourismusverbände vorsieht, ist nämlich abzuleiten, daß er unter Stellung eines Antrages nicht das gleiche, sondern etwas anderes versteht und von der in Theorie und Praxis üblichen Unterscheidung zwischen Anregung und Antrag ausgeht. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich deshalb durch die diesbezügliche Äußerung der Tiroler Landesregierung in seiner dem Prüfungsbeschluß zugrundeliegenden Auffassung bestätigt, daß im Hinblick auf den eindeutigen und klaren Wortlaut der in Prüfung gezogenen Regelungen die Landesregierung eine Verordnung betreffend Erhöhung der Aufenthaltsabgabe nur über Antrag (ua.) eines Fremdenverkehrsverbandes (nunmehr Tourismusverbandes) erlassen durfte. § 5 Abs 2 des AufenthaltsabgG ermächtigte die Landesregierung folglich nicht, solche Verordnungen ohne Vorliegen eines Antrages eines Fremdenverkehrsverbandes, einer Kurkommission oder einer zum Gebiet eines Fremdenverkehrs- oder eines Kurbezirkes gehörenden Gemeinde zu erlassen.

3.1.3.3. Zwar ist der Tiroler Landesregierung zuzugestehen, daß ein solcher Antrag eines Fremdenverkehrsverbandes (einer Kurkommission oder einer Gemeinde) die Landesregierung nicht verpflichtete, im Sinne eben dieses Antrages tätig zu werden. Dies erhellt ua. auch daraus, daß ansonsten das gesetzlich vorgesehene Anhörungsrecht der jeweils "gegenbeteiligten Organisationen von vornherein seines Zweckes beraubt worden wäre. Doch sind in den Gesetzesprüfungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes ebensowenig wie im Antrag des Verwaltungsgerichtshofes derartige verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht worden. Die Bedenken gingen vielmehr in die Richtung, daß die Landesregierung nur über Antrag außenstehender Dritter tätig werden, nämlich eine Verordnung betreffend Festsetzung einer höheren als im AufenthaltsabgG vorgesehenen Aufenthaltsabgabe erlassen durfte. Diesbezüglich ist aber, wie dargetan, der Wortlaut der präjudiziellen Regelungen eindeutig und das Gesetzesprüfungsverfahren hat nicht aufgezeigt, daß die in den Prüfungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes dargelegte und vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Antrag geteilte Auffassung über den Sinngehalt der gesetzlichen Anordnung unzutreffend wäre.

Es ist daher festzuhalten, daß gemäß § 5 Abs 2 AufenthaltsabgG die Erlassung einer Verordnung zur Erhöhung der Aufenthaltsabgabe über den in § 5 Abs 1 leg.cit. mit S 3,-- pro Nächtigung in einer Unterkunftsstätte nach § 2 je Person und Nächtigung festgesetzten Betrag hinaus nur über Antrag eines Fremdenverkehrsverbandes (einer Kurkommission oder einer Gemeinde) zulässig war (vgl. auch VfSlg. 6495/1971, S 524).

3.1.3.4. Aber auch die Hinweise in der Äußerung der Tiroler Landesregierung auf die im Tourismusgesetz 1991 verankerte Aufsicht der Landesregierung über die Tourismusverbände und die daraus gezogenen Schlüsse vermögen die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes nicht zu zerstreuen. Sie gehen nämlich an jenen Überlegungen vorbei, die der Verfassungsgerichtshof schon in dem mehrfach, auch in den Prüfungsbeschlüssen genannten Erkenntnis VfSlg. 6495/1971 geäußert hat. Dabei handelte es sich um die Antragsbefugnis des Pflichtverbandes der Skilehrer im Lande Salzburg und des Landesverkehrsamtes auf Erlassung einer Verordnung der Landesregierung betreffend Schaffung neuer Skischulgebiete auf Grund des Salzburger Skischulgesetzes 1955, also um einen in der Sache gleichgelagerten Fall wie hier. Damals äußerte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, mit der Konstruktion der Antragsbefugnis des Pflichtverbandes der Skilehrer werde dem Pflichtverband das Recht der Mitwirkung an der der Landesregierung zustehenden Vollziehung des Landes eingeräumt. Bei der Durchführung dieser Aufgabe sei der Pflichtverband nicht an Weisungen der Landesregierung gebunden. Das Gesetz übertrage dem Verband die weisungsfreie Wahrnehmung von Aufgaben, die die Interessen des Verbandes überstiegen; das Gesetz stehe in diesem Umfang mit Art 20 B-VG in Widerspruch.

Dem bleibt nur hinzuzufügen, daß sich die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren auf Art 19 und 101 B-VG iVm. Art 44 Abs 1 der Tiroler Landesordnung 1989 stützen, was aber am Ergebnis nichts ändert.

Die Äußerung der Tiroler Landesregierung bringt nämlich - zu Recht - nicht vor, daß gegenüber den Fremdenverkehrsverbänden eine Weisungsbefugnis bestanden habe bzw. gegenüber den Tourismusverbänden besteht. Mit der Möglichkeit der Wahrnehmung von Aufsichtsbefugnissen gegenüber den Verbänden allein kann im Hinblick darauf, daß mit der Festsetzung der Höhe ausschließlicher Landesabgaben die von eben diesen Verbänden wahrzunehmenden Interessen überstiegen wurden, die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der in Prüfung gezogenen gesetzlichen Regelungen nicht erwiesen werden. Denn vom Sinn der in Prüfung gezogenen Regelungen her ist es ausgeschlossen, daß die Antragsbefugnis eines Verbandes durch die Landesregierung substituiert werden konnte (vgl. mutatis mutandis VfSlg. 6495/1971, S 525).

3.1.4. Die in Prüfung genommenen präjudiziellen Wortfolgen in § 5 Abs 2 und 3 AufenthaltsabgG verstießen demnach gegen die die Führungs- und Leitungsbefugnis der Landesregierung konstituierenden Verfassungsbestimmungen des Art 19 Abs 1 und Art 101 Abs 1 B-VG sowie des Art 44 Abs 1 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. für Tirol 61/1988, weil sie die Landesregierung bei Verordnungserlassung an den Antrag eines Fremdenverkehrsverbandes banden, ohne daß diese Antragsbefugnis zur Durchsetzung von Interessen diente, die wahrzunehmen sie berufen waren.

Da die in Prüfung stehenden Regelungen - wie das AufenthaltsabgG insgesamt - durch § 14 Abs 2 des Aufenthaltsabgabegesetzes 1991, LGBl. für Tirol 35/1991, mit außer Kraft getreten sind, war auszusprechen, daß sie verfassungswidrig waren.

3.1.5. Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Tirol zur unverzüglichen Kundmachung des Ausspruchs im Landesgesetzblatt erfließt aus Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG und aus § 64 Abs 2 VerfGG.

3.2. Hinsichtlich der Verordnungsprüfungsverfahren.

3.2.1.1. Seine Bedenken gegen die präjudiziellen Verordnungen hat der Verfassungsgerichtshof in den führenden Anlaßfällen B1170,1171/89 (V 3,4/91) wie folgt begründet:

"Die dargelegten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der bezogenen Bestimmungen des § 5 Abs 2 und 3 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes dürften auch die darauf gestützte Verordnung der Tiroler Landesregierung, kundgemacht im Boten für Tirol 1091/1988, ergreifen. Diese Verordnung wurde aufgrund eines - wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig meint - dem Gesetz entsprechenden Antrages des Fremdenverkehrsverbandes Ötztal Arena nach Anhören der Gemeinde Sölden erlassen. Dieser Antrag ist insofern 'Akt der Teilnahme am Normerlassungsvorgang'. Soferne die zitierten Regelungen des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes aus den dargelegten Erwägungen verfassungswidrig wären, bewirkte sohin diese Art des Zustandekommens der genannten Verordnung auch deren Gesetzwidrigkeit (siehe VfSlg. 6495/1971, , V19/89)."

Gleiche Bedenken hat der Verfassungsgerichtshof auch in allen anderen Verordnungsprüfungsbeschlüssen ebenso geäußert wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Antrag auf Verordnungsprüfung.

3.2.1.2. In den gerade erwähnten führenden Anlaßfällen hatte der Verfassungsgerichtshof folgendes weiteres Bedenken:

"Im übrigen dürfte die präjudizielle Verordnung insgesamt auch deswegen verfassungs- und gesetzwidrig sein, weil sie rückwirkend in Kraft gesetzt wurde. Die Verordnung wurde nämlich im 50. Stück des Boten für Tirol kundgemacht, welches am herausgegeben und versendet wurde; sie tritt aber gemäß ihrem § 2 Abs 1 mit , also rückwirkend in Kraft. Eine gesetzliche Ermächtigung für die Anordnung einer solchen Rückwirkung scheint dem Verfassungsgerichtshof auch unter Berücksichtigung des § 5 Abs 4, zweiter Satz, des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes nicht gegeben zu sein. Unter Bedachtnahme auf das Legalitätsgebot des Art 18 Abs 1 und insbesondere des Abs 2 B-VG dürfte danach diese Verordnung diesbezüglich einer gesetzlichen Grundlage überhaupt entbehren (vgl. VfSlg. 2966/1956, 7139/1973, 7787/1976, 8875/1980)."

Dieselben Bedenken äußerte der Verfassungsgerichtshof auch in den Anlaßfällen B15/91 bis B20/91 (V 65/91 bis V70/91); gleiche Bedenken äußerte er gegen die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , kundgemacht im Boten für Tirol 471/1987 (Anlaßfälle B372/89 (V 605/90) und B1251/90 (V 54/91)).

3.2.2.1. Diesen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes hält die Tiroler Landesregierung in ihrer Äußerung entgegen:

"Die auf S. 7 des in Rede stehenden Beschlusses enthaltene Annahme, daß die Verordnung Bote für Tirol Nr. 1091/1988 auf einen formellen Antrag des (damaligen) Fremdenverkehrsverbandes Ötztal Arena zurückgeht, trifft nicht zu, auch wenn dies fälschlicherweise in der Promulgationsklausel zum Ausdruck kommt. Beim Schreiben des (nunmehrigen) Tourismusverbandes Ötztal Arena vom handelt es sich lediglich um ein formloses Begleitschreiben, das keineswegs die Voraussetzungen für einen förmlichen Antrag erfüllt. Die Tiroler Landesregierung ist also in diesem Fall - wie auch in den meisten anderen Fällen - ohne einen solchen Antrag tätig geworden.

Nach § 5 Abs 4 zweiter Satz des Aufenthaltsabgabegesetzes ist für das Inkrafttreten einer Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe jeweils der 1. Mai oder der 1. Dezember festzusetzen. Dieser Vorschrift ist implizit der Sinn zu entnehmen, daß eine solche Verordnung auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann, solange sich der Verordnungsgeber nur an die vom Gesetz festgelegten Termine für das Inkrafttreten hält."

3.2.2.2. In den Verordnungsprüfungsverfahren zu V605/90 und V54/91, welche die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , kundgemacht im Boten für Tirol 471/1987, betreffen, brachte die Tiroler Landesregierung vor, daß die auf S 3 des in Rede stehenden Beschlusses enthaltene Annahme, daß die genannte Verordnung auf einen formellen Antrag des (damaligen) Fremdenverkehrsverbandes Ainet-Schlaiten zurückgehen würde, nicht zutreffe. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt:

"Wie es der ständigen Verwaltungspraxis entspricht, wurde dem Amt der Tiroler Landesregierung lediglich das Protokoll über die am durchgeführte Vollversammlung des Fremdenverkehrsverbandes Ainet-Schlaiten übersandt, ohne daß dem am eingelangten Protokoll ein Begleitschreiben angeschlossen wurde. Von einem förmlichen Antrag kann somit hier nicht die Rede sein."

3.2.2.3. Hinsichtlich des Verordnungsprüfungsverfahrens zu V50/91, welches sich auf die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , kundgemacht im Boten für Tirol 571/1984, bezieht, äußerte sich die Tiroler Landesregierung wie folgt:

"Im Schreiben vom wurde wörtlich ausgeführt:

'Der Verkehrsverband Oberlienz ersucht um die hiefür notwendige Genehmigung von Seiten der Tiroler Landesregierung'. Da sich der nunmehrige Tourismusverband Oberlienz offensichtlich nicht über die Rechtsqualität des von der Landesregierung zu setzenden Rechtsaktes im klaren war (der Ausdruck 'Genehmigung' läßt viel eher auf ein Aufsichtsmittel als auf die Erlassung einer Verordnung schließen), kann von einem förmlichen Antrag hier nicht die Rede sein."

3.2.2.4. In den Verordnungsprüfungsverfahren zu V65/91 und 67/91 bis 70/91 wurden von der Tiroler Landesregierung, soweit die Verordnung der Tiroler Landesregierung Bote für Tirol 1091/1988 betroffen ist, gleiche Äußerungen, wie unter Punkt 3.2.2.1. dargestellt, erstattet. Dies gilt auch für das Verfahren zu V66/91. Den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , Zl. IIc-881/255, kundgemacht im Boten für Tirol 854/1986, hält die Tiroler Landesregierung in den Verordnungsprüfungsverfahren zu V65/91 und 67/91 bis 70/91 darüber hinaus noch entgegen:

"Was die Verordnung Bote für Tirol Nr. 854/1986 betrifft, so enthält zwar das Protokoll über die Vollversammlung des Fremdenverkehrsverbandes Innerötztal vom unter Pkt. 5 litc die Formulierung 'Die Vollversammlung des FVV-Innerötztal stellt den Antrag an die Landesregierung auf Erhöhung der Kurtaxe ...', es darf jedoch dabei nicht übersehen werden, daß es sich nur um die Niederschrift eines Aktes der Willensbildung (vgl. den vorhergehenden Absatz über das Abstimmungsergebnis) in der Vollversammlung, nicht aber um einen nach außen gehenden 'Antrag' an die Landesregierung handelt. Ein formeller 'Antrag' unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung in der erwähnten Vollversammlung ist nicht erfolgt."

3.2.3.1. Auch dieses Vorbringen vermag die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes nicht zu zerstreuen. Denn in den Promulgationsklauseln ist nicht fälschlicherweise, sondern zutreffend zum Ausdruck gebracht worden, daß die Verordnungen jeweils über Antrag des jeweiligen Fremdenverkehrsverbandes erlassen worden sind.

So verweist das Schreiben des Fremdenverkehrsverbandes Ötztal Arena, welches die Verordnung der Tiroler Landesregierung Bote für Tirol 1091/1988 provozierte, ausdrücklich auf das (angeschlossene) Protokoll der Vollversammlung, in welcher ein solcher Antrag beschlossen worden ist, aber auch auf die "Kurtaxenerhöhung", und nennt als Anlagen zu diesem Schreiben ua. in einer jeden allfälligen Zweifel ausschließenden Weise "2 Anträge Kurtaxenerhöhung". Laut Protokoll dieser Vollversammlung TOP 6c ("Festsetzung der Kurtaxe") wurde die "Kurtaxenerhöhung mehrheitlich genehmigt" (S 14 des Protokolls). Demgemäß erging die genannte Verordnung ohne jeden Zweifel über einen Antrag des Fremdenverkehrsverbandes Ötztal Arena im Sinne des § 5 Abs 2 des AufenthaltsabgG.

Gleiches gilt vor dem Hintergrund des Sinngehaltes des § 5 Abs 2 des AufenthaltsabgG, wie er oben dargelegt wurde, auch für die Verordnung der Tiroler Landesregierung Bote für Tirol 471/1987. Auch wenn dem diesbezüglichen Protokoll des Fremdenverkehrsverbandes Ainet-Schlaiten kein gesondertes Begleitschreiben an die Tiroler Landesregierung angeschlossen war, ergibt sich dies aus dem Sinn der Beschlußfassung in dessen Vollversammlung vom zu TOP 5.) auf Erhöhung der Aufenthaltsabgabe (zur Finanzierung des darauf bereits aufbauenden Haushaltsplanes), aber auch aus deren Behandlung durch die Landesregierung; sie geht nämlich in ihrer Einladung an die beteiligten Gemeinden vom , zum Beschluß auf Erhöhung gemäß § 5 Abs 3 des AufenthaltsabgG Stellung zu nehmen, ebenso wie in der amtsinternen "Begründung" für die Verordnungserlassung zutreffend von einer "Antragstellung" seitens des Fremdenverkehrsverbandes Ainet-Schlaiten aus. Es liegt somit ein Antrag des Fremdenverkehrsverbandes Ainet-Schlaiten im Sinne des § 5 Abs 2 AufenthaltsabgG vor.

Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Verordnung der Tiroler Landesregierung Bote für Tirol 571/1984. Nach der Niederschrift der Vollversammlung des Fremdenverkehrsverbandes Oberlienz vom wurde die Erhöhung der Aufenthaltsabgabe "beschlossen". Der darin enthaltene weitere Vermerk, daß der Beschluß der "Genehmigung der TLR. Abt. II c." bedürfe, ändert nichts an der Behandlung als Antrag durch die Tiroler Landesregierung, wie ihrem Schreiben an die Gemeinde Oberlienz vom ebenso wie der amtsinternen "Begründung" des Aktes betreffend die Erlassung der gegenständlichen Verordnung zu entnehmen ist.

Bei der Verordnung der Tiroler Landesregierung Bote für Tirol 854/1986 räumt die Tiroler Landesregierung selbst ein, daß in der Vollversammlung des Fremdenverkehrsverbandes Innerötztal vom unter TOP 5 c von einem "Antrag an die Landesregierung auf Erhöhung der Kurtaxe um S 2,--" die Rede ist. Auf Grund der weiteren Behandlung als Antrag durch die Tiroler Landesregierung bestehen auch hier keine Zweifel, daß von einem Antrag des Fremdenverkehrsverbandes Innerötztal im Sinne des § 5 Abs 2 AufenthaltsabgG auszugehen ist.

Dennoch waren die in Prüfung stehenden Verordnungen aus diesem Grunde nicht aufzuheben. Denn das AufenthaltsabgG verfügte zwar grundsätzlich eine Einschränkung der Entscheidungsbefugnis der Tiroler Landesregierung bei Erlassung von Verordnungen betreffend Erhöhung der Aufenthaltsabgabe. In jenen Fällen aber, in denen sie - wenngleich (erst) über Antrag eines Fremdenverkehrsverbandes - eine solche erlassen hat, bestand im jeweiligen konkreten Fall keine derartige Einschränkung ihrer Führungs- und Leitungsbefugnis (mehr). Die diesbezüglichen Bedenken gegen die in Prüfung stehenden Verordnungen erweisen sich im Hinblick auf diese besondere Fallkonstellation im Ergebnis als unbegründet.

3.2.3.2. Hingegen erweist sich das weitere Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, betreffend die in Prüfung gezogenen Verordnungen der Tiroler Landesregierung vom , Bote für Tirol 471/1987, und vom , Bote für Tirol 1091/1988, im Hinblick auf deren rückwirkende Inkraftsetzung als begründet. Entgegen der in der Äußerung der Tiroler Landesregierung vertretenen Meinung ermächtigte nämlich der zweite Satz des § 5 Abs 4 des AufenthaltsabgG nicht zur rückwirkenden Inkraftsetzung einer Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe, sondern enthielt nur die Pflicht, solche Verordnungen mit 1. Mai oder 1. Dezember eines Jahres - also mit dem Beginn der Sommer- bzw. Wintersaison - in Kraft zu setzen. Denn nach ständiger, im oben wiedergegebenen Prüfungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes zitierten Rechtsprechung desselben darf eine Verordnung, wenn im Gesetz diesbezüglich nicht eine ausdrückliche Ermächtigung enthalten ist, nicht mit rückwirkender Kraft ausgestattet werden (vgl. VfSlg. 2966/1956, 7139/1973, 7787/1976, 8875/1980). Daß eine solche ausdrückliche Ermächtigung vorgelegen wäre, behauptet auch die Tiroler Landesregierung nicht, vielmehr nimmt sie - unzutreffenderweise - eine implizit enthaltene Ermächtigung an.

Die beiden genannten, von Amts wegen in Prüfung genommenen Verordnungen der Tiroler Landesregierung sind daher, da ohne gesetzliche Ermächtigung rückwirkend in Kraft gesetzt, gesetzwidrig.

Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , Bote für Tirol 1091/1988, ist durch § 2 Abs 2 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , Bote für Tirol 1031/1989, mit (s. § 2 Abs 1 der zitierten Verordnung) außer Kraft gesetzt worden.

Dennoch hatte sich der Verfassungsgerichtshof nicht darauf zu beschränken, im Sinne des Art 139 Abs 4 B-VG auszusprechen, daß diese Verordnung gesetzwidrig war; denn sie wurde zwar aufgehoben, steht aber mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich noch in Geltung und ist deshalb anzuwenden (vgl. VfSlg. 7332/1974, 8709/1979, S 417, 11.666/1988, S 375).

Hinsichtlich beider rückwirkend in Kraft gesetzten Verordnungen der Tiroler Landesregierung war eine Aufhebung bloß ihres - die Rückwirkung normierenden - § 2 Abs 1 deshalb nicht möglich, weil nach § 5 Abs 4 des AufenthaltsabgG das Inkrafttreten solcher Verordnungen jeweils für den 1. Mai oder für den 1. Dezember festzusetzen war. Durch Beseitigung der Anordnung über das Inkrafttreten der Verordnung mit bzw. mit käme im Hinblick auf die Kundmachungsvorschriften (s. § 12 Abs 1 des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. für Tirol 8/1982) der bzw. als Datum des Inkrafttretens eben dieser Verordnungen in Betracht; es würde dadurch also offenkundig ein gesetzwidriges Ergebnis erzielt werden.

3.3.1. Die Verordnungen der Tiroler Landesregierung vom , Zl. IIc-804/85, über die Erhöhung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes Ainet-Schlaiten, kundgemacht im Boten für Tirol 471/1987, und vom , Zl. IIc-3/1074/3, über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes Ötztal Arena, kundgemacht im Boten für Tirol 1091/1988, waren deshalb im gesamten Umfang wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.

3.3.2. Hingegen war auszusprechen, daß die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , Zl. IIc-881/255, über die Erhöhung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes Innerötztal, kundgemacht im Boten für Tirol 854/1986, nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird.

3.3.3. Dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , Zl. IIc-945/119, über die Erhöhung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes Oberlienz, kundgemacht im Boten für Tirol 571/1984, war nicht Folge zu geben.

3.3.4. Der Ausspruch, daß die Aufhebung mit dem Ablauf des in Kraft tritt, stützt sich auf Art 139 Abs 5 B-VG; dabei wertete der Verfassungsgerichtshof das Vorbringen unter A.VII. der Äußerung der Tiroler Landesregierung als Beleg dafür, daß für den Fall der Aufhebung der Verordnungen zur Sicherung der wirtschaftlichen Basis des Tiroler Tourismus gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind und demgemäß eine über sechs Monate liegende Frist festgesetzt werden konnte.

3.3.5. Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aussprüche im Landesgesetzblatt erfließt aus Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG und aus § 60 Abs 2 VerfGG.

4. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.