Tiroler Tourismusgesetz 2006 § 40. § 40 Überwachung der Haushaltsführung, LGBl.Nr. 134/2019, gültig ab 22.11.2019

I. Teil Tourismusverbände

5. Abschnitt Aufsicht über die Tourismusverbände

§ 40. § 40 Überwachung der Haushaltsführung

(1) Das Budget und die vollständigen Unterlagen zur Budgetplanung sind unverzüglich nach der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat der Landesregierung vorzulegen.

(2) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen Beschlüsse der Vollversammlung nach § 10 lit. g sowie Beschlüsse des Aufsichtsrates nach § 14 Abs. 1 lit. j, l und r.

(3) Beschlüsse dürfen nur dann genehmigt werden, wenn das betreffende Vorhaben zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar ist, die Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung gesichert ist und der Tourismusverband einen Verschuldungsgrad von weniger als 85 v. H. aufweist.

(4) Rechtsgeschäfte, die aufgrund genehmigungspflichtiger Beschlüsse nach Abs. 2 abgeschlossen werden, werden erst mit der Beurkundung der Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung rechtswirksam.

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