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Betriebsaufgabegewinn bei einer atypisch stillen Gesellschaft (Verlustbeteiligungsmodell)
Entscheidung: Ro 2022/13/0018 (Zurückweisung der Parteirevisionen).
Norm: § 24 EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Mehrere natürliche Personen schlossen mit einer GmbH atypisch stille Gesellschaftsverträge. Über das Vermögen der GmbH wurde im Jahr 2003 der Konkurs eröffnet und im Jahr 2004 – nach dem Zwangsausgleich – wieder aufgehoben. Nach einem neuerlichen Konkurs in den Folgejahren wurde die GmbH gelöscht. Es stellte sich heraus, dass die Einzahlungen der Gesellschafter teilweise nicht widmungsgemäß (betrügerisch) verwendet worden waren. Das Finanzamt erließ für das Jahr 2003 Feststellungsbescheide und setzte ua einen Betriebsaufgabegewinn in Höhe der negativen Kapitalkonten der Gesellschafter fest.
Das BFG wies die Beschwerden ab und führte aus, mit dem Konkurs komme es zur Einstellung der betrieblichen Tätigkeit der Mitunternehmerschaft und damit zur Betriebsaufgabe.
Rechtliche Beurteilung: Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst geltend gemacht, es sei die Frage zu beantworten, ob der Steuertatbestand nach § 24 Abs 2 EStG dann gegeben sei, wenn die Auffüllung negativer Gesellschafterkonten der vom Geschäftsherrn betrogenen Mitunternehmer nicht erfolge, weil mit Aufrechnung der Schade...